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Ein Leitfaden für Krankenfahrten mit Taxi und Mietwagen

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Dem > AEV sind angeschlossen:<br />

Gmünder ErsatzKasse (GEK) www.gek.de<br />

(fusionierte am 01.01.2004 <strong>mit</strong><br />

Brühler - Die Ersatzkasse <strong>und</strong> der<br />

Buchdrucker-Krankenkasse BK)<br />

HZK - Krankenkasse <strong>für</strong> Bau- <strong>und</strong> Holzberufe (HZK) www.hzk-online.de<br />

KEH Ersatzkasse(KEH) www.krankenkasse-eintracht.de<br />

Fachliche Betreuung<br />

Ist während des Transports eine fachliche Betreuung z.B. durch Rettungssanitäter<br />

oder Ärzte notwendig bzw. ist dies zu erwarten, dann kann keine Krankenfahrt <strong>mit</strong><br />

einem <strong>Taxi</strong> verordnet werden. Zuständig sind dann ausschließlich die<br />

>Hilfsorganisationen (siehe auch > Krankentransport).<br />

Fernfahrten<br />

<strong>Ein</strong>ige Krankenkassen verlangen eine vorherige Genehmigung von Fernfahrten<br />

über eine bestimmte Entfernung (z.B. 300 km)<br />

Gesetzliche Krankenversicherung<br />

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die gesetzlichen Krankenkassen.<br />

Zweig der Sozialversicherung, der bei Krankheit, Mutterschaft <strong>und</strong> Tod sowie zur<br />

Früherkennung <strong>und</strong> Verhütung von Krankheiten Leistungen erbringt.<br />

Das System der gesetzlichen Krankenversicherung ist über viele Jahrzehnte<br />

gewachsen, so daß es heute eine Vielzahl unterschiedlicher Krankenkassen gibt.<br />

Folgende gesetzliche Krankenkassen gibt es heute:<br />

>Allgemeine Ortskrankenkassen<br />

>Innungskrankenkassen<br />

>Betriebskrankenkassen<br />

>Landwirtschaftliche Krankenkassen<br />

>Ersatzkassen<br />

>B<strong>und</strong>esknappschaft<br />

>Seekrankenkasse<br />

Mit gesetzlichen Krankenkassen können die Leistungserbringer (z.B. <strong>Taxi</strong>unternehmer)<br />

direkt ihre Leistungen abrechnen. Die <strong>mit</strong> der AOK vereinbarten<br />

Abrechnungssätze werden auch von den anderen gesetzlichen Krankenkassen<br />

akzeptiert.

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