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Ein Leitfaden für Krankenfahrten mit Taxi und Mietwagen

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Folgebehandlungen wie Krankengymnastik oder Bewegungstherapie. <strong>Ein</strong>e<br />

> Verordnung zur Krankenbeförderung muss von einem Arzt ausgestellt <strong>und</strong><br />

unterschrieben sein.<br />

Arztbesuche<br />

siehe > ambulante Untersuchungen<br />

Arztwahl<br />

Ambulante Fahrtkosten werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nur im<br />

Nahbereich übernommen, da von einer sichergestellten medizinischen Versorgung<br />

vor Ort ausgegangen wird. Fahrten zu stationären Aufenthalten werden nur in die<br />

nächstmögliche medizinisch notwendige Klinik übernommen.<br />

„Unsere Sozialversicherung sichert den Patienten die freie Arztwahl zu, die dabei anfallenden<br />

Mehrkosten, z.B. Transportkosten, müssen die Patienten als Versicherte in der Regel jedoch<br />

selbst tragen.“<br />

Asylbewerber<br />

Als Kostenträger treten ab 01.01.2004 auch hier die Krankenkassen ein. Der<br />

Patient muß wie alle anderen Versicherten auch Zuzahlungen leisten!<br />

Bahn-BKK<br />

> Krankenkasse (gesetzliche) <strong>für</strong> Arbeiter <strong>und</strong> Angestellte der Deutschen Bahn<br />

AG <strong>und</strong> betriebliche Krankenkasse <strong>für</strong> Unternehmen des Verkehrsmarktes <strong>mit</strong> r<strong>und</strong><br />

700.000 K<strong>und</strong>en.<br />

Direkte Abrechnung zu den Bedingungen der Ortskrankenkasse.<br />

Bahn-BKK<br />

Regionalgeschäftsstelle Süd<br />

Tegernseestraße 16<br />

83022 Rosenheim www.bahn-bkk.de<br />

Telefon-Hotline der Bahn-BKK zum Nulltarif: 0800 224 6255<br />

Befreiungsausweis der Krankenkasse<br />

Berechtigt das Krankenkassen<strong>mit</strong>glied <strong>mit</strong> einer entsprechenden > Verordnung<br />

einer Krankenbeförderung <strong>und</strong> Genehmigung der Krankenkasse (bei ambulanten<br />

Fahrten) ohne Zuzahlungen ein <strong>Taxi</strong> zu benutzen. Der Befreiungsausweis wird<br />

befristet bis Jahresende ausgestellt, wenn der Patient seine Zuzahlungsgrenze (1%<br />

bzw. 2% des Jahreseinkommens) erreicht hat.<br />

Die Kostenbefreiung gilt auch <strong>für</strong> die > <strong>mit</strong>versicherten Familienangehörigen,<br />

welche in der Regel dann einen eigenen Befreiungsausweis erhalten.

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