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Lagebericht der Matth. Hohner AG

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Berichtspflichtige Maßnahmen wurden im Geschäftsjahr 2007/2008 nicht getroffen o<strong>der</strong> unterlassen.“<br />

5.) Vorgänge von beson<strong>der</strong>er Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres<br />

Wesentliche zu berichtende Vorgänge von beson<strong>der</strong>er Bedeutung nach dem Bilanzstichtag haben sich<br />

nicht ergeben.<br />

6.) Vergütungsbericht gemäß § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB<br />

Der Vorstand erhält we<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Gesellschaft unmittelbar Bezüge noch mittelbar von Tochtergesellschaften<br />

geson<strong>der</strong>te Bezüge für die Vorstandstätigkeit. Eine Erläuterung des Vergütungssystems für<br />

dieses Gremium ist daher nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Gemäß den Beschlüssen <strong>der</strong> Hauptversammlung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine fixe Jahresvergütung.<br />

7.) Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB<br />

Das Grundkapital <strong>der</strong> <strong>Matth</strong>. <strong>Hohner</strong> Aktiengesellschaft beträgt EUR 7.950.000,00 und ist eingeteilt in<br />

3.000.000 nennwertlose Inhaberaktien. Jede Aktie hat ein Stimmrecht. Hinsichtlich <strong>der</strong> durch die Aktien<br />

vermittelten Rechte und Pflichten wird auf die entsprechenden Regelungen des Aktiengesetzes<br />

verwiesen; Son<strong>der</strong>rechte o<strong>der</strong> Vorzüge bestehen nicht.<br />

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft in <strong>der</strong> Zeit bis zum 27. November<br />

2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig o<strong>der</strong> in Teilbeträgen um insgesamt bis zu<br />

EUR 3.975.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lauten<strong>der</strong> Aktien gegen Bar- o<strong>der</strong> Sacheinlagen<br />

zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.<br />

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht <strong>der</strong> Aktionäre<br />

auszuschließen<br />

- bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn <strong>der</strong> Ausgabebetrag <strong>der</strong> neuen Aktien den<br />

Börsenpreis von Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt <strong>der</strong> Festlegung des<br />

Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne <strong>der</strong> §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG<br />

unterschreitet. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist auf insgesamt höchstens 10 % sowohl<br />

des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals <strong>der</strong> Gesellschaft beschränkt. Auf<br />

diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während <strong>der</strong> Laufzeit dieser Ermächtigung<br />

aufgrund an<strong>der</strong>er Ermächtigungen in unmittelbarer o<strong>der</strong> entsprechen<strong>der</strong> Anwendung von<br />

§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert o<strong>der</strong> ausgegeben werden;<br />

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