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477 - Rheinland-Pfalz-Takt

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VERBUNDFAHRPLAN BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN<br />

2004<br />

15. Verjährung<br />

a) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die<br />

Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Im Übrigen<br />

richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.<br />

16. Ausschluss von Ersatzansprüchen<br />

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen<br />

oder -unterbrechungen sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte<br />

begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten<br />

von Anschlüssen übernommen.<br />

17. Gerichtsstand<br />

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem jeweiligen Beförderungsvertrag<br />

ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens, mit<br />

dem der Beförderungsvertrag besteht.<br />

406<br />

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