06.01.2013 Aufrufe

Geisig - Verbandsgemeinde Nassau

Geisig - Verbandsgemeinde Nassau

Geisig - Verbandsgemeinde Nassau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Nassau</strong>er Land 4 Nr. 30/2012<br />

VG <strong>Nassau</strong><br />

■■ Berufung in den <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nassau</strong><br />

Das Ratsmitglied Frank Schmidt aus Singhofen hat sein Mandat<br />

im <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nassau</strong> niedergelegt.<br />

Als Ersatzperson wurde gemäß den Bestimmungen<br />

des § 45 Abs. 2 und 3 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz<br />

vom 7. September 1982, Detlef Paul aus Singhofen aus dem<br />

Wahlvorschlag 1 - SPD -, in den Rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nassau</strong><br />

berufen. Detlef Paul hat sein Ratsmandat nicht angenommen.<br />

Als nächster noch nicht berufener Bewerber aus dem<br />

Wahlvorschlag 1 - SPD - wurde Erhardt Frahm aus Winden in<br />

den Rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nassau</strong> berufen.<br />

Erhardt Frahm hat das Ratsmandat angenommen.<br />

56377 <strong>Nassau</strong>, 17. Juli 2012 Udo Rau<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nassau</strong> Bürgermeister<br />

Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>wahlleiter<br />

■<br />

■ Rattenbekämpfung 2012<br />

I.<br />

Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes<br />

(POG ergeht folgende allgemeine Anordnung:<br />

Um das Auftreten und die Weiterverbreitung einer Plage durch<br />

Wanderratten zu verhindern, wird hiermit eine besondere<br />

Bekämpfungsmaßnahme in der Zeit vom 13.08. bis 13.09.2012<br />

für das gesamte Gebiet der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nassau</strong> angeordnet.<br />

II.<br />

Die örtliche Ordnungsbehörde ist berechtigt, die Durchführung<br />

der angeordneten Maßnahmen an Ort und Stelle zu überprüfen.<br />

III.<br />

Verpflichtet zur Rattenbekämpfung sind:<br />

a) Eigentümer, Erbbauberechtigte, Pächter, Mieter und sonstige<br />

Nutznießer aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen<br />

Grundstücke sowie alle außerhalb der geschlossenen<br />

Ortslage gelegenen bebauten Grundstücke, einschließlich der<br />

Lager- und Schuttabladeplätze, Gärten und Friedhöfe.<br />

b) Die Unterhaltungspflichtigen von Dämmen, Ufern und Kanälen.<br />

Unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit können die nach a) und b)<br />

Verpflichteten auch andere Personen beauftragen, die Bekämpfungsaktion<br />

durchzuführen, z. B. Kammerjäger, Schädlingsteams<br />

usw. Aufgrund einer Vereinbarung mit der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

<strong>Nassau</strong> werden Beauftragte der Firma<br />

Helmut Diefenbach, Schädlingsbekämpfermeister, Dornburg-<br />

Thalheim, bei a) und b) Verpflichteten um den Auftrag zur<br />

Durchführung der Rattenbekämpfung nachsuchen. Meldungen<br />

hierzu werden bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Nassau</strong>,<br />

Rathaus, Bürgerbüro, Telefon 02604-9702-10, 9702-28 und<br />

9702-66, entgegen genommen.<br />

IV.<br />

Die Kosten der Bekämpfung sind mit dem Schädlingsbekämpfermeister<br />

unmittelbar zu vereinbaren. Sie richten sich nach der<br />

Größe des Objektes.<br />

Auf sämtliche in Abschnitt III dieser Anordnung bezeichneten<br />

Plätze und Grundstücke sind während der festgesetzten Zeit<br />

Rattenvertilgungsmittel auszulegen. Die Auslegung hat ohne<br />

Rücksicht darauf zu erfolgen, ob sich auf dem Grundstück bisher<br />

schon Ratten gezeigt haben oder nicht.<br />

Zuwiderhandlungen gegen diese ordnungsbehördliche Anordnung<br />

werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer<br />

Geldbuße belegt.<br />

18. Juli 2012 Udo Rau<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Nassau</strong> Bürgermeister<br />

- als örtliche Ordnungsbehörde -<br />

<strong>Geisig</strong> und Singhofen<br />

■■ Vereinfachtes<br />

Flurbereinigungsverfahren Berg<br />

Ausführungsanordnung<br />

gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl.<br />

I Seite 2794)<br />

I. Anordnung<br />

1. Mit Wirkung vom 01.09.2012 wird die Ausführung des<br />

durch Nachtrag 3 geänderten Flurbereinigungsplanes im<br />

Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Berg angeordnet.<br />

2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz<br />

(FlurbG) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums<br />

sind aufgehoben.<br />

II. Hinweise<br />

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche<br />

Wirkungen:<br />

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung<br />

an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im<br />

Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden<br />

Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.<br />

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan<br />

abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan<br />

begründete Rechte und Pflichten entstehen.<br />

Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten<br />

Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst<br />

werden, auf die neuen Grundstücke über.<br />

3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher<br />

Rechtsverhältnisse wird wirksam.<br />

4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen<br />

Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom<br />

26.06.2008 mit Wirkung vom 15.08.2008 (§ 66 FlurbG).<br />

5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer<br />

zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder<br />

Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses<br />

(§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten<br />

nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens<br />

drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald-Osteifel<br />

zu stellen.<br />

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)<br />

wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn<br />

keine aufschiebende Wirkung haben.<br />

Begründung<br />

1. Sachverhalt:<br />

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs.<br />

1 FlurbG bekannt gegeben. Der nach dem Anhörungstermin vom<br />

25.05.2009 innerhalb der Frist von 2 Wochen erhobene Widerspruch<br />

gegen den Flurbereinigungsplan wurde zurückgezogen.<br />

Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 09.06.2009 unanfechtbar.<br />

2. Gründe<br />

2.1 Formelle Gründe<br />

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher<br />

Raum DLR Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde<br />

erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).<br />

Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.<br />

Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung<br />

liegen vor.<br />

2.2 Materielle Gründe<br />

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen<br />

die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen,<br />

Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen<br />

alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab<br />

dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.<br />

Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung<br />

liegen vor. Die sofortige Vollziehung dieser<br />

Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!