Geisig - Verbandsgemeinde Nassau
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<strong>Nassau</strong>er Land 4 Nr. 30/2012<br />
VG <strong>Nassau</strong><br />
■■ Berufung in den <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nassau</strong><br />
Das Ratsmitglied Frank Schmidt aus Singhofen hat sein Mandat<br />
im <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nassau</strong> niedergelegt.<br />
Als Ersatzperson wurde gemäß den Bestimmungen<br />
des § 45 Abs. 2 und 3 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz<br />
vom 7. September 1982, Detlef Paul aus Singhofen aus dem<br />
Wahlvorschlag 1 - SPD -, in den Rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nassau</strong><br />
berufen. Detlef Paul hat sein Ratsmandat nicht angenommen.<br />
Als nächster noch nicht berufener Bewerber aus dem<br />
Wahlvorschlag 1 - SPD - wurde Erhardt Frahm aus Winden in<br />
den Rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nassau</strong> berufen.<br />
Erhardt Frahm hat das Ratsmandat angenommen.<br />
56377 <strong>Nassau</strong>, 17. Juli 2012 Udo Rau<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nassau</strong> Bürgermeister<br />
Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>wahlleiter<br />
■<br />
■ Rattenbekämpfung 2012<br />
I.<br />
Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes<br />
(POG ergeht folgende allgemeine Anordnung:<br />
Um das Auftreten und die Weiterverbreitung einer Plage durch<br />
Wanderratten zu verhindern, wird hiermit eine besondere<br />
Bekämpfungsmaßnahme in der Zeit vom 13.08. bis 13.09.2012<br />
für das gesamte Gebiet der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Nassau</strong> angeordnet.<br />
II.<br />
Die örtliche Ordnungsbehörde ist berechtigt, die Durchführung<br />
der angeordneten Maßnahmen an Ort und Stelle zu überprüfen.<br />
III.<br />
Verpflichtet zur Rattenbekämpfung sind:<br />
a) Eigentümer, Erbbauberechtigte, Pächter, Mieter und sonstige<br />
Nutznießer aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen<br />
Grundstücke sowie alle außerhalb der geschlossenen<br />
Ortslage gelegenen bebauten Grundstücke, einschließlich der<br />
Lager- und Schuttabladeplätze, Gärten und Friedhöfe.<br />
b) Die Unterhaltungspflichtigen von Dämmen, Ufern und Kanälen.<br />
Unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit können die nach a) und b)<br />
Verpflichteten auch andere Personen beauftragen, die Bekämpfungsaktion<br />
durchzuführen, z. B. Kammerjäger, Schädlingsteams<br />
usw. Aufgrund einer Vereinbarung mit der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
<strong>Nassau</strong> werden Beauftragte der Firma<br />
Helmut Diefenbach, Schädlingsbekämpfermeister, Dornburg-<br />
Thalheim, bei a) und b) Verpflichteten um den Auftrag zur<br />
Durchführung der Rattenbekämpfung nachsuchen. Meldungen<br />
hierzu werden bei der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Nassau</strong>,<br />
Rathaus, Bürgerbüro, Telefon 02604-9702-10, 9702-28 und<br />
9702-66, entgegen genommen.<br />
IV.<br />
Die Kosten der Bekämpfung sind mit dem Schädlingsbekämpfermeister<br />
unmittelbar zu vereinbaren. Sie richten sich nach der<br />
Größe des Objektes.<br />
Auf sämtliche in Abschnitt III dieser Anordnung bezeichneten<br />
Plätze und Grundstücke sind während der festgesetzten Zeit<br />
Rattenvertilgungsmittel auszulegen. Die Auslegung hat ohne<br />
Rücksicht darauf zu erfolgen, ob sich auf dem Grundstück bisher<br />
schon Ratten gezeigt haben oder nicht.<br />
Zuwiderhandlungen gegen diese ordnungsbehördliche Anordnung<br />
werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer<br />
Geldbuße belegt.<br />
18. Juli 2012 Udo Rau<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Nassau</strong> Bürgermeister<br />
- als örtliche Ordnungsbehörde -<br />
<strong>Geisig</strong> und Singhofen<br />
■■ Vereinfachtes<br />
Flurbereinigungsverfahren Berg<br />
Ausführungsanordnung<br />
gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl.<br />
I Seite 2794)<br />
I. Anordnung<br />
1. Mit Wirkung vom 01.09.2012 wird die Ausführung des<br />
durch Nachtrag 3 geänderten Flurbereinigungsplanes im<br />
Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Berg angeordnet.<br />
2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz<br />
(FlurbG) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums<br />
sind aufgehoben.<br />
II. Hinweise<br />
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche<br />
Wirkungen:<br />
1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung<br />
an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im<br />
Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilnehmer werden<br />
Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.<br />
2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan<br />
abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan<br />
begründete Rechte und Pflichten entstehen.<br />
Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten<br />
Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst<br />
werden, auf die neuen Grundstücke über.<br />
3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher<br />
Rechtsverhältnisse wird wirksam.<br />
4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen<br />
Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom<br />
26.06.2008 mit Wirkung vom 15.08.2008 (§ 66 FlurbG).<br />
5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer<br />
zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder<br />
Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses<br />
(§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten<br />
nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens<br />
drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Westerwald-Osteifel<br />
zu stellen.<br />
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80<br />
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)<br />
wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn<br />
keine aufschiebende Wirkung haben.<br />
Begründung<br />
1. Sachverhalt:<br />
Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs.<br />
1 FlurbG bekannt gegeben. Der nach dem Anhörungstermin vom<br />
25.05.2009 innerhalb der Frist von 2 Wochen erhobene Widerspruch<br />
gegen den Flurbereinigungsplan wurde zurückgezogen.<br />
Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 09.06.2009 unanfechtbar.<br />
2. Gründe<br />
2.1 Formelle Gründe<br />
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher<br />
Raum DLR Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde<br />
erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).<br />
Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.<br />
Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung<br />
liegen vor.<br />
2.2 Materielle Gründe<br />
Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen<br />
die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen,<br />
Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen<br />
alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab<br />
dem genannten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.<br />
Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung<br />
liegen vor. Die sofortige Vollziehung dieser<br />
Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten