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Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe

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Kommentar zur Leitlinie <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esapothekerkammer zur Qualitätssicherung<br />

<strong>Prüfung</strong> <strong>und</strong> <strong>Lagerung</strong> <strong>der</strong> <strong>Ausgangsstoffe</strong><br />

Literatur für die Durchführung von Alternativmethoden zur <strong>Prüfung</strong> (Auswahl):<br />

• Apothekengerechte Prüfmethoden (im DAC ab Mitte 2006) (4)<br />

• Apothekengerechte Prüfvorschriften (5)<br />

• Dünnschichtchromatographie in <strong>der</strong> Apotheke (6)<br />

III-1 Prüfzertifikat (§ 6 ApBetrO)<br />

Bei Erwerb vorgeprüfter <strong>Ausgangsstoffe</strong> mit einem Prüfzertifikat muss aus <strong>der</strong> Angabe <strong>der</strong><br />

Chargenbezeichnung, des Datums <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> <strong>Prüfung</strong> ersichtlich sein, dass <strong>der</strong><br />

Ausgangsstoff nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln geprüft worden ist <strong>und</strong> das<br />

Prüfzertifikat alle Prüfkriterien enthält, die zum Nachweis <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Qualität notwendig<br />

sind.<br />

Erfor<strong>der</strong>liche Angaben auf dem Prüfzertifikat:<br />

• Bezeichnung des <strong>Ausgangsstoffe</strong>s nach Arzneibuch o<strong>der</strong> Synonymverzeichnis<br />

• Chargenbezeichnung<br />

• Angewandte Prüfvorschrift (-verfahren)<br />

• Prüfergebnisse <strong>und</strong> Angabe <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Qualität (Akzeptanzkriterien)<br />

• Angabe, dass <strong>der</strong> Ausgangsstoff nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln ge-<br />

prüft worden ist <strong>und</strong> die erfor<strong>der</strong>liche Qualität aufweist<br />

• Datum <strong>der</strong> <strong>Prüfung</strong><br />

• Name des für die <strong>Prüfung</strong> Verantwortlichen<br />

• Autorisierte(r) Institution/Funktionsbereich des für die <strong>Prüfung</strong> Verantwortlichen<br />

• Angabe, ob das Prüfprotokoll von einer nach §§ 6 <strong>und</strong> 11 ApBetrO autorisierten<br />

Institution ausgestellt worden ist, z. B. sachk<strong>und</strong>ige Person nach § 14 AMG o<strong>der</strong><br />

Sachverständiger nach § 65 Abs. 4 AMG<br />

Die Angaben <strong>der</strong> tatsächlichen Analysen-Messwerte auf dem Prüfzertifikat sind Grenzwert-<br />

Angaben, z. B. < 0,5, <strong>und</strong> <strong>der</strong> Angabe „entspricht“ vorzuziehen. Die Ergebnisse des Prüfzertifikats<br />

werden mit den Soll-Werten <strong>der</strong> aktuellen Arzneibuch-Monographie verglichen. Die auf<br />

dem Prüfzertifkat angegebenen Analysenwerte müssen mit den Spezifikationen <strong>der</strong> geltenden<br />

Arzneibuch-Monographie übereinstimmen.<br />

III-2 Identitätsprüfung (§§ 6, 11 ApBetrO)<br />

Bei Bezug eines Ausgangsstoffs, <strong>der</strong> bereits außerhalb <strong>der</strong> Apotheke geprüft worden ist, muss<br />

in <strong>der</strong> Apotheke mindestens die Identität festgestellt werden (§ 6 Abs. 3 ApBetrO). Hiermit wird<br />

sichergestellt, dass Etikettierungs- o<strong>der</strong> Abpackungsfehler durch den Hersteller ausgeschlossen<br />

werden können.<br />

Copyright © B<strong>und</strong>esapothekerkammer<br />

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