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Kommentar zur Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur ...

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<strong>Leitlinie</strong> �<br />

<strong>Kommentar</strong> �<br />

Arbeitshilfe �<br />

<strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen<br />

Anwendung bestimmten Rezeptur- und Defekturarzneimittel<br />

Stand <strong>der</strong> Revision: 08.05.2012


� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

Die Erläuterungen sind eine Zusammenfassung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen pharmazeutischer<br />

Regeln. Sie dienen <strong>der</strong> Information und als Empfehlung und ergänzen die <strong>Leitlinie</strong> <strong>zur</strong><br />

Qualitätssicherung „Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung<br />

bestimmten Rezeptur- und Defekturarzneimittel“. Bei <strong>der</strong> Beschreibung <strong>der</strong> Prozesse<br />

bzw. <strong>der</strong> Erstellung von Standardarbeitsanweisungen (SOP) sind die Inhalte <strong>der</strong> Erläuterungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Inhaltsübersicht<br />

I Prüfung auf Plausibilität <strong>der</strong> Verordnung und Anwendungsdauer des Arzneimittels<br />

II Hygienemaßnahmen<br />

III Arbeitsschutzmaßnahmen<br />

III-1 Sicherer Umgang mit Arbeitsgeräten<br />

III-2 Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV<br />

III-3 Betriebsanweisung<br />

III-4 Unterweisung <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

III-5 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />

IV Standardisierte Herstellungsvorschrift<br />

V Nichtstandardisierte Herstellungsvorschrift<br />

VI Entscheidung über die Herstellungstechnik<br />

VII Ausgangsstoffe<br />

VIII Primärpackmittel und Applikationshilfen<br />

VIII-1 Auswahl <strong>der</strong> Primärpackmittel und Applikationshilfen<br />

VIII-2 Sachgemäße Handhabung <strong>der</strong> Primärpackmittel durch den Patienten<br />

VIII-3 Wie<strong>der</strong>verwendung<br />

IX Herstellung<br />

X Aufbrauchsfristen und Laufzeiten<br />

XI Verwendbarkeitsfrist <strong>der</strong> Zwischenprodukte als Ausgangsstoffe<br />

XII Kennzeichnung <strong>der</strong> Rezepturarzneimittel<br />

XIII Kennzeichnung <strong>der</strong> Defekturarzneimittel<br />

XIII-1 Kennzeichnung <strong>der</strong> Arzneimittel-Bulkware<br />

XIII-2 Kennzeichnung <strong>der</strong> Fertigarzneimittel<br />

XIV Qualitätsprüfung<br />

XIV-1 Qualitätsprüfung <strong>der</strong> Rezepturarzneimittel<br />

XIV-2 Qualitätsprüfung <strong>der</strong> Defekturarzneimittel<br />

XIV-3 Endprüfung<br />

XV Herstellungs- und Prüfprotokoll<br />

XVI Hilfsmittel/Literatur<br />

XVII Arbeitshilfen<br />

XVIII Herstellung verschiedener Arzneiformen<br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 2 von 21


� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

XIX Mögliche Inkompatibilitäten zwischen Arzneimittel und Packmittel<br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 3 von 21


� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

I Prüfung <strong>der</strong> Plausibilität <strong>der</strong> Verordnung und Anwendungsdauer des Arzneimittels<br />

Die ärztliche Verordnung muss von einem Apotheker auf Plausibilität und Anwendungsdauer<br />

überprüft werden, um sicherzustellen, dass das vom Arzt verfolgte Therapieziel erreicht werden<br />

kann. Es sollte geklärt werden, ob <strong>der</strong> Patient den Therapieplan verstanden hat. Bei<br />

Unklarheiten muss Rücksprache mit dem verordnenden Arzt gehalten werden, um eine Entscheidung<br />

herbeizuführen (5, 6). Ggf. sind dem Arzt vorbereitete Lösungsvorschläge zu unterbreiten.<br />

Die Plausibilitätsprüfung sollte umfassen:<br />

Therapiekonzept des Arztes erkennbar?<br />

Art <strong>der</strong> Anwendung, ggf. Angaben <strong>zur</strong> Anwendungsdauer, Behandlungszeitraum<br />

Applikation sinnvoll möglich; Dosierhilfsmittel erfor<strong>der</strong>lich<br />

Dosierung <strong>der</strong> Wirkstoffe<br />

Therapeutisch sinnvolle Kombination mehrerer Wirkstoffe<br />

Nutzen-Risiko-Abwägung (Bedenkliche Arzneimittel gemäß § 5 AMG)<br />

Sterile Arzneiform<br />

Art und Menge <strong>der</strong> Ausgangsstoffe<br />

Kompatibilität <strong>der</strong> Ausgangsstoffe; Risiken z. B. bei Kombination von Fertigarzneimitteln<br />

mit unterschiedlichen Emulsionstypen, durch Salzbildung bei Kombination eines kationischen<br />

Wirkstoffs mit anionischem Hilfsstoff, durch ungleichen Grundlagentyp bei Mischung<br />

mehrerer Grundlagen mit o<strong>der</strong> ohne Fertigarzneimittel<br />

Qualität und Stabilität <strong>der</strong> Zubereitung, geeigneter pH-Wert<br />

Haltbarkeit<br />

Konservierung − <strong>der</strong> Zusatz eines Konservierungsmittels ist erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Zubereitung<br />

mikrobiell anfällig ist; haben die Rezepturbestandteile ausreichende antimikrobielle<br />

Eigenschaften, sollte möglichst auf das Konservierungsmittel verzichtet werden<br />

Gebrauchsanweisung und Anwendungshinweise für den Patienten<br />

Hilfsmittel, die <strong>zur</strong> Klärung beitragen können (Auswahl):<br />

Neues Rezeptur-Formularium, insbeson<strong>der</strong>e Tabellen für die Rezeptur und Kapitel I. Allgemeine<br />

Hinweise (5)<br />

NRF-Rezepturhinweise-Datenbank (25)<br />

Empfehlungen <strong>der</strong> AMK: Bedenkliche Rezepturarzneimittel; vgl. NRF-Kapitel I.5. (5)<br />

Thoma, Daniels: Apothekenrezeptur und -defektur (7)<br />

Gebler: Tabellen für die pharmazeutische Praxis (8)<br />

Garbe, Reimann: Dermatologische Rezepturen (9)<br />

Niedner, Ziegenmeyer: Dermatika (10)<br />

Wolf: Rezepturen, Probleme erkennen, lösen, vermeiden (11)<br />

Breitkreutz, Eifler-Bollen, Kiefer: Fit für die Rezeptur (26)<br />

Informationen <strong>der</strong> pharmazeutischen Hersteller über die Kompatibilität von Rezepturbestandteilen<br />

mit Grundlagen und mit Fertigarzneimitteln<br />

Wirkstoffdossiers für externe <strong>der</strong>matologische Rezepturen, Gesellschaft für<br />

Dermopharmazie (12)<br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 4 von 21


� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

Informationsstellen bei Landesapothekerkammern, AMK, ABDATA, DAC, NRF und ZL<br />

(Es gelten die Erläuterungen zu <strong>der</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung „Arzneimittelinformation<br />

in <strong>der</strong> Apotheke“)<br />

Die Durchführung <strong>der</strong> Plausibilitätsprüfung ist gemäß § 7 Abs. 1b zu dokumentieren, beispielsweise<br />

auf <strong>der</strong> für die anschließende Herstellung zu erstellenden Herstellungsanweisung.<br />

II Hygienemaßnahmen<br />

Bei allen Herstellungsprozessen müssen gemäß § 4a ApBetrO geeignete Hygienemaßnahmen<br />

getroffen werden, die die mikrobiologische Qualität des Arzneimittels sicherstellen. Eine<br />

Empfehlung und Information über die mikrobiologische Qualität pharmazeutischer Zubereitungen<br />

gibt das Europäische Arzneibuch (14).<br />

Hygienemaßnahmen, beispielhaft (20):<br />

Vor Beginn <strong>der</strong> Arbeit o<strong>der</strong> mind. einmal täglich Desinfektion <strong>der</strong> Arbeitsfläche<br />

Vor Beginn <strong>der</strong> Arbeit Hände waschen und desinfizieren<br />

Sauberen, geschlossenen Arbeitskittel verwenden<br />

Ggf. Mundschutz, Haube, Handschuhe verwenden<br />

Einmalhandtücher verwenden<br />

Keine fremden Tätigkeiten, wie z. B. Tee abfüllen, Auspacken, im Rezeptur-/Defekturbereich<br />

(geson<strong>der</strong>ter Arbeitsplatz für die Herstellung von Arzneimitteln, die Drogen o<strong>der</strong><br />

Drogenmischungen sind und aufgrund <strong>der</strong> mikrobiologischen Qualität und <strong>der</strong> Beschaffenheit<br />

ein Hygienerisiko sind)Desinfektion <strong>der</strong> benötigten Geräte und Arbeitsflächen mit<br />

geeigneten Desinfektionsmitteln<br />

Geschlossene Systeme und entspr. Abgabegefäße (Tuben, Spen<strong>der</strong>dosen) benutzen<br />

Während <strong>der</strong> Anfertigung eines Rezepturarzneimittels Kunden nicht bedienen<br />

Abfälle in geeigneten Behältern sammeln und täglich entleeren<br />

Die erfor<strong>der</strong>lichen Hygienemaßnahmen für Personal und Betriebsräume müssen schriftlich in<br />

Hygieneplänen festgelegt und die Durchführung dokumentiert werden (12). Für den Herstellungsbereich<br />

müssen Festlegungen getroffen werden zu:<br />

• Häufigkeit und Art <strong>der</strong> Reinigung<br />

• Häufigkeit <strong>der</strong> Desinfektion, soweit erfor<strong>der</strong>lich<br />

• Einzusetzenden Mitteln und Geräten<br />

• Hygienischem Verhalten am Arbeitsplatz<br />

• Schutzkleidung des Personals<br />

Es gilt:<br />

<strong>Leitlinie</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung „Hygienemanagement“.<br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 5 von 21


� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

III Arbeitsschutzmaßnahmen<br />

Bei <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Rezeptur- und Defekturarzneimittel müssen das Arbeitsschutzgesetz<br />

(ArbSchG), die Vorschriften <strong>der</strong> Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Verordnung <strong>zur</strong> arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorge (ArbMedVV) sowie die Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV) beachtet werden.<br />

III-1 Sicherer Umgang mit Arbeitsgeräten<br />

Arbeitsgeräte, wie z. B. Unguator, Topitec, Sterilisator, Trockenschrank, dürfen nur bestimmungsgemäß<br />

verwendet und müssen fachgerecht bedient werden, um potenzielle Gefahren<br />

z. B. durch elektrischen Strom, rotierende Maschinen, Explosionen und Verbrennungen<br />

durch Sterilisatoren o<strong>der</strong> Verletzungen durch Kanülen zu minimieren.<br />

III-2 Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV<br />

Der Arbeitgeber ist nach § 6 Abs. 1 GefStoffV verpflichtet, vor Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeiten eine<br />

Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen zu treffen.<br />

Potenziell gefährlich können bei <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Rezeptur- und Defekturarzneimittel das<br />

Einatmen von Stäuben (inhalative Gefährdung) und die Kontamination <strong>der</strong> Haut (<strong>der</strong>male<br />

Gefährdung) sein. Für die Tätigkeiten sind Schutzmaßnahmen entsprechend §§ 8-10<br />

GefStoffV festzulegen. Insbeson<strong>der</strong>e gilt dies für Tätigkeiten mit CMR-Stoffen <strong>der</strong> Kategorie<br />

1A bzw. 1B, wie z. B. Glucokorticoiden. Schwangere und stillende Mütter dürfen Tätigkeiten<br />

mit diesen Stoffen nicht durchführen.<br />

Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten besteht potenzielle Brand- und Explosionsgefahr.<br />

Die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind im Explosionsschutzdokument<br />

(§ 6 BetrSichV) festzulegen.<br />

Angaben zu den Gefahrstoffen können den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden, die<br />

entwe<strong>der</strong> vom Lieferanten <strong>der</strong> Ausgangsstoffe mitgeliefert werden o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> entsprechenden<br />

CD-ROM des PHAGRO o<strong>der</strong> aus dem Internet heruntergeladen werden können.<br />

Eine Hilfestellung bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung bieten die Empfehlungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

(24).<br />

III-3 Betriebsanweisung<br />

Auf Grundlage <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilungen hat <strong>der</strong> Arbeitgeber schriftlich arbeitsplatz-,<br />

arbeitsbereichs- o<strong>der</strong> tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen.<br />

Die Betriebsanweisung muss unter an<strong>der</strong>em die folgenden Punkte enthalten:<br />

Informationen über die Gefahrstoffe<br />

Informationen über potenzielle Gefahren, die bei Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen auftreten<br />

können<br />

Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen<br />

� Allgemeine Schutzmaßnahmen<br />

� Hygienevorschriften<br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 6 von 21


� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

� Maßnahmen <strong>zur</strong> Expositionsverhütung<br />

� Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und –kleidung<br />

Maßnahmen zum Explosionsschutz<br />

Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen<br />

Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache<br />

abzufassen und an geeigneter Stelle in <strong>der</strong> Arbeitsstätte bekannt zu machen und <strong>zur</strong> Einsichtnahme<br />

auszulegen, auszuhängen o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er geeigneter Weise zugänglich zu machen,<br />

wie z. B. im PC. Die Betriebsanweisung ist immer dann zu aktualisieren, wenn sich Art,<br />

Menge o<strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Tätigkeit än<strong>der</strong>n.<br />

Angaben über erfor<strong>der</strong>liche Arbeitsschutzmaßnahmen können bei Tätigkeiten mit entsprechenden<br />

Substanzen auch in <strong>der</strong> Herstellungsanweisung dokumentiert werden.<br />

Vor Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit mit Gefahrstoffen muss <strong>der</strong> Arbeitgeber den Mitarbeiter und <strong>der</strong><br />

Mitarbeiter sich selbst anhand <strong>der</strong> Betriebsanweisung über mögliche Gesundheitsrisiken<br />

informieren und die erfor<strong>der</strong>lichen Schutzmaßnahmen treffen.<br />

III-4 Unterweisung <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

Je<strong>der</strong> Mitarbeiter, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Apotheke Tätigkeiten durchführt, muss gemäß<br />

§ 14 Abs. 2 GefStoffV anhand <strong>der</strong> Betriebsanweisung über die potenziell auftretenden Gefahren,<br />

über die Einhaltung <strong>der</strong> zu treffenden allgemeinen Schutzmaßnahmen und über die<br />

speziellen Schutzmaßnahmen, wie das Tragen <strong>der</strong> persönlicher Schutzausrüstung, unterwiesen<br />

werden. Zusätzlich sind die entsprechenden Hinweise für Schwangere, Stillende und<br />

Frauen im gebärfähigen Alter zu geben. Die Unterweisung ist vor Aufnahme <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen und mindestens einmal jährlich zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

Darüber hinaus muss bei dieser Unterweisung auch eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische<br />

Beratung erfolgen, in <strong>der</strong> die Mitarbeiter über Angebotsuntersuchungen im<br />

Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen informiert und auf beson<strong>der</strong>e<br />

Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hingewiesen werden<br />

müssen.<br />

Zeitpunkt und Gegenstand <strong>der</strong> Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen<br />

mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.<br />

III-5 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />

Gemäß <strong>der</strong> Verordnung <strong>zur</strong> arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) (31) hat <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

auf Grundlage <strong>der</strong> Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge zu sorgen. Es wird zwischen Pflicht- und Angebotsuntersuchung unterschieden.<br />

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in <strong>der</strong> Rezeptur sowie im Apothekenlaboratorium ist in <strong>der</strong><br />

Regel davon auszugehen, dass Pflichtuntersuchungen nicht zu veranlassen sind. Da die<br />

Mitarbeiter jedoch auch Rezeptur- und Defekturarzneimittel mit krebserzeugenden, erbgutverän<strong>der</strong>nden<br />

und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen o<strong>der</strong> Zubereitungen <strong>der</strong> Kategorie 1A<br />

o<strong>der</strong> 1B herstellen, hat <strong>der</strong> Arbeitgeber den Beschäftigten Angebotsuntersuchungen anzu-<br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 7 von 21


� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

bieten. Angebotsuntersuchungen sind als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchung in<br />

regelmäßigen Abständen sowie im Falle einer Erkrankung, die ursächlich mit <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

des Beschäftigten in Zusammenhang gebracht wird, anzubieten. Der Apothekenleiter hat<br />

dafür einen Facharzt für Arbeitsmedizin o<strong>der</strong> einen Arzt mit <strong>der</strong> Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“<br />

zu beauftragen. Näheres regelt § 5 ArbMedVV.<br />

IV Standardisierte Herstellungsvorschrift<br />

Arzneimittel sollen möglichst nach standardisierten und anerkannten bzw. davon abgeleiteten<br />

Herstellungsvorschriften zubereitet werden.<br />

Beispiele für standardisierte Herstellungsvorschriften:<br />

Monographien des DAC/NRF (5)<br />

ADKA-Herstellungsvorschriften (27)<br />

SR-Vorschriften (Standardrezepturen 1990 DDR), soweit sie dem Stand <strong>der</strong> pharmazeutischen<br />

Wissenschaften entsprechen (28)<br />

Monographien <strong>der</strong> Standardzulassungen<br />

Auch wenn das Rezepturarzneimittel nach standardisierten Herstellungsvorschriften o<strong>der</strong> in<br />

Anlehnung an solche angefertigt wird, sind individuelle betriebs- und rezepturspezifische<br />

Festlegungen zu treffen und in einer Herstellungsanweisung, die von einem Apotheker <strong>der</strong><br />

Apotheke zu unterschreiben ist, schriftlich zu fixieren. Die Herstellungsanweisung muss mindestens<br />

Festlegungen treffen zu:<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

Einzelnen Arbeitsschritten<br />

Ansatzgröße<br />

Mehreinwaage bei Gehaltsmin<strong>der</strong>ung des Wirkstoffes (vgl. NRF I.2.1.1.)<br />

Verwendung von Rezepturkonzentraten<br />

Auswahl <strong>der</strong> geeigneten Waage, Wägetechnik (vgl. NRF I.2.9.)<br />

Herstellungstechnik und Gerätewahl<br />

Ggf. erfor<strong>der</strong>lichen Inprozessprüfungen<br />

Primären Verpackungsmaterialien und Kennzeichnung (ggf. Kopie des Etiketts)<br />

Dabei kann auf die standardisierte Herstellungsvorschrift Bezug genommen werden.<br />

Der Herstellende muss die Herstellungsanweisung vor Beginn <strong>der</strong> Herstellung vom diensthabenden<br />

Apotheker bestätigen lassen.<br />

Während <strong>der</strong> Herstellung sind die Einwaagen bzw. Abmessungen zu dokumentieren, ggf. auf<br />

einer Arbeitsvorlage nach NRF-Kapitel II o<strong>der</strong> einer geeigneten Blankovorlage (18).<br />

V Nichtstandardisierte Herstellungsvorschrift<br />

Die Herstellung von Arzneimitteln, für die keine standardisierten Herstellungsvorschriften<br />

existieren o<strong>der</strong> keine Anlehnung an eine solche möglich ist, erfor<strong>der</strong>t die genaue Überprüfung<br />

auf Plausibilität <strong>der</strong> Zusammensetzung aller Bestandteile (siehe Kapitel I). Die einzelnen<br />

Herstellungsschritte und die individuellen betriebs- und rezepturspezifischen Festlegungen<br />

sind in einer Herstellungsanweisung, die von einem Apotheker <strong>der</strong> Apotheke zu unter-<br />

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Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 8 von 21


� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

schreiben ist, schriftlich zu fixieren. Die Herstellungsanweisung muss mindestens Festlegungen<br />

treffen zu:<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

Einzelnen Arbeitsschritten<br />

Ansatzgröße<br />

Mehreinwaage bei Gehaltsmin<strong>der</strong>ung des Wirkstoffes (vgl. NRF I.2.1.1.)<br />

Verwendung von Rezepturkonzentraten<br />

Auswahl <strong>der</strong> geeigneten Waage, Wägetechnik (vgl. NRF I.2.9.)<br />

Herstellungstechnik und Gerätewahl<br />

Ggf. erfor<strong>der</strong>lichen Inprozesskontrollen<br />

Primären Verpackungsmaterialien und Kennzeichnung (ggf. Kopie des Etiketts)<br />

Diese Festlegungen werden nach Rücksprache mit dem diensthabenden Apotheker getroffen<br />

und in einer Herstellungsanweisung schriftlich fixiert. Im Wie<strong>der</strong>holungsfall kann auf die<br />

schriftliche Herstellungsanweisung <strong>zur</strong>ückgegriffen werden, <strong>der</strong> Herstellende muss jedoch<br />

wie bei IV vor Beginn <strong>der</strong> Herstellung die einzelnen Arbeitsschritte festlegen und vom diensthabenden<br />

Apotheker bestätigen lassen.<br />

Während <strong>der</strong> Herstellung sind die Einwaagen bzw. Abmessungen zu dokumentieren, ggf. auf<br />

einer Arbeitsvorlage nach NRF-Kapitel II o<strong>der</strong> einer geeigneten Blankovorlage (18).<br />

VI Entscheidung über die Herstellungstechnik<br />

Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Herstellungstechnik muss sichergestellt sein, dass die pharmazeutische<br />

Qualität <strong>der</strong> Zubereitung gewährleistet ist. Es ist streng zu beurteilen, ob und unter welchen<br />

Voraussetzungen und Herstellungsparametern die erfor<strong>der</strong>liche Qualität <strong>der</strong> Arzneizubereitung<br />

erreicht werden kann. Das gilt insbeson<strong>der</strong>e für Verfahren <strong>zur</strong> Herstellung disperser<br />

Systeme (Suspensionen), <strong>zur</strong> Herstellung von Kapseln, <strong>zur</strong> Keimzahlvermin<strong>der</strong>ung und<br />

beim Einsatz von Geräten bei <strong>der</strong> Herstellung von Dermatika, wie z. B. elektrische Rührsysteme<br />

und Rolliergeräte. Die Anwendbarkeit <strong>der</strong> Herstellungstechnik für die Herstellung eines<br />

Rezepturarzneimittels muss gewährleistet sein. Werden elektrische Rührsysteme bei <strong>der</strong><br />

Herstellung <strong>der</strong> Dermatika verwendet, sind die spezifischen Hinweise <strong>der</strong> Gerätehersteller zu<br />

beachten und die Herstellungsbedingungen, wie z. B. Rührzeit, Rührgeschwindigkeit, Temperatur<br />

und Einarbeitung <strong>der</strong> Wirk- und Hilfsstoffe exakt festzulegen. Es ist sinnvoll, Gerätebeschreibungen<br />

in <strong>der</strong> Nähe des Gerätes <strong>zur</strong> Verfügung zu halten. Zur Reproduzierbarkeit<br />

<strong>der</strong> Arzneimittelqualität sollten die Herstellungsparameter in <strong>der</strong> Herstellungsanweisung bzw.<br />

im Herstellungsprotokoll dokumentiert werden.<br />

VII Ausgangsstoffe<br />

Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen grundsätzlich nur Ausgangsstoffe verwendet werden,<br />

<strong>der</strong>en pharmazeutische Qualität nachgewiesen ist (§ 11 ApBetrO).<br />

Bei Ausgangsstoffen mit hohen mikrobiologischen Grenzwerten, z. B. Stärke, Tragant o<strong>der</strong><br />

Talkum, sind die Keimzahlen im Prüfzertifikat zu bewerten und ggf. ist vor <strong>der</strong> Verarbeitung<br />

ein Verfahren <strong>zur</strong> Keimzahlvermin<strong>der</strong>ung anzuwenden.<br />

Bei <strong>der</strong> Herstellungsanweisung <strong>zur</strong> ist darauf zu achten, dass Ausgangsstoffe auch hinsichtlich<br />

ihrer galenischen Beschaffenheit geeignet sind, beispielsweise Teilchengröße o<strong>der</strong><br />

Emulgiervermögen. Schwankt <strong>der</strong> Gehalt eines Wirkstoffes entwe<strong>der</strong> chargenbedingt o<strong>der</strong><br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 9 von 21


� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

aufgrund enthaltener Feuchtigkeit o<strong>der</strong> durch ein Lösungsmittel ist ein Einwaagekorrekturfaktor<br />

festzulegen (vgl. NRF-Kapitel I.2.1.1.) (5).<br />

Es gilt:<br />

<strong>Leitlinie</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung „Prüfung und Lagerung <strong>der</strong> Ausgangsstoffe“<br />

VIII Primärpackmittel und Applikationshilfen<br />

Infolge des unmittelbaren Kontakts zwischen Primärpackmittel und Arzneimittel können<br />

Wechselwirkungen und gegenseitige Beeinträchtigungen auftreten. Die an den anerkannten<br />

pharmazeutischen Regeln orientierte bzw. GMP-gerechte Arzneimittelherstellung beinhaltet<br />

auch die Eignung für den beabsichtigten Zweck und daher die richtige Auswahl <strong>der</strong> verwendeten<br />

Packmittel und Applikationshilfen. Primäre Verpackungsmaterialien müssen gewährleisten,<br />

dass das Arzneimittel vor physikalischen, mikrobiologischen o<strong>der</strong> chemischen Verän<strong>der</strong>ungen<br />

geschützt ist.<br />

Primärpackmittel, in denen die Zubereitung autoklaviert o<strong>der</strong> tiefgefroren werden soll, müssen<br />

für diese physikalische Beanspruchung ausgelegt sein. Bei flüchtigen Arzneizubereitungen<br />

muss die ausreichende Dichtigkeit des Primärpackmittels gewährleistet sein.<br />

Das Primärpackmittel und ggf. beigefügte Applikationshilfen müssen eine sichere, komplikationslose,<br />

genaue und hygienische Entnahme durch den Patienten gewährleisten. Die korrekte<br />

Anwendung spezieller Primärpackmittel muss dem Patienten bei <strong>der</strong> Abgabe, ggf.<br />

durch Beigabe einer Gebrauchsanweisung, erklärt werden (siehe Ziffer VIII-2).<br />

Es gilt:<br />

<strong>Leitlinie</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung „Prüfung und Lagerung <strong>der</strong> Primärpackmittel“<br />

VIII-1 Auswahl <strong>der</strong> Primärpackmittel und Applikationshilfen<br />

Zur Sicherstellung <strong>der</strong> Arzneimittelqualität sind Primärpackmittel auszuwählen, <strong>der</strong>en pharmazeutische<br />

Qualität durch ein Prüfzertifikat des Herstellers nachgewiesen ist. Alternativ<br />

muss die Packmittelqualität durch die Apotheke geprüft werden. Die Auswahl ist anwendungsorientiert<br />

und unter Berücksichtigung eventueller Inkompatibilitäten zwischen Primärpackmittel<br />

und Arzneimittel zu treffen (Kapitel XIX).<br />

Wasserhaltige, halbfeste, photoinstabile Zubereitungen sollten vorzugsweise in Tuben aus<br />

Aluminium, nicht photoinstabile Zubereitungen in Tuben o<strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>dosen abgefüllt werden.<br />

Für unkonservierte, wasserhaltige, halbfeste Zubereitungen sind ausnahmslos Tuben<br />

aus Aluminium o<strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>dosen zu verwenden.<br />

Primärpackmittel, in denen Zubereitungen autoklaviert o<strong>der</strong> tiefgefroren werden können, sind<br />

in standardisierten Herstellungsvorschriften o<strong>der</strong> Rezepturinformationen genannt (5, 26).<br />

Hinweise für die richtige Auswahl <strong>der</strong> Primärpackmittel:<br />

Bezugsquellennachweis im NRF (5)<br />

Fachliteratur, z. B. Kircher: Arzneiformen richtig anwenden (16)<br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 10 von 21


� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

VIII-2 Sachgemäße Handhabung <strong>der</strong> Primärpackmittel durch den Patienten<br />

Um den Therapieerfolg nicht zu gefährden, ist die Funktionalität des Primärpackmittels zu<br />

überprüfen und <strong>der</strong> Patient über die sachgerechte Handhabung aufzuklären (16).<br />

Erklärungsbedürftige Primärpackmittel:<br />

Lösungen <strong>zur</strong> tropfenförmigen Anwendung – die Dosierungsgenauigkeit bei Flüssigkeiten<br />

zum Einnehmen mit Senkrechttropfer ist abhängig vom richtigen Halten <strong>der</strong> Flasche;<br />

Schütteln und Klopfen auf den Flaschenboden führen u. U. zu Abweichungen von <strong>der</strong><br />

Sollmenge<br />

Kolbenpipetten <strong>zur</strong> volumetrischen „Über-Kopf“-Entnahme von Flüssigkeiten zum Einnehmen<br />

Spen<strong>der</strong>dosen <strong>zur</strong> Abfüllung von halbfesten Zubereitungen<br />

Nasensprays (Zerstäuberpumpe)<br />

Kin<strong>der</strong>gesicherte Verschlüsse (Druck-Dreh-Mechanismus)<br />

Papier-Teebeutel (innen beschichtet) – Hinweis auf beschränkte Lagerungszeit <strong>der</strong> Drogen,<br />

Umfüllung in dichtverschließbare und lichtgeschützte Behältnisse aus Glas<br />

Hartkapseln, die vor <strong>der</strong> Anwendung bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkin<strong>der</strong>n<br />

geöffnet werden müssen<br />

VIII-3 Wie<strong>der</strong>verwendung<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> Arzneimittelsicherheit ist die Wie<strong>der</strong>verwendung <strong>der</strong> Primärpackmittel <strong>zur</strong><br />

erneuten Abgabe grundsätzlich auszuschließen. Die Wie<strong>der</strong>verwendung ist nur in begründeten<br />

Ausnahmefällen zu akzeptieren. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass das Primärpackmittel<br />

hygienisch einwandfrei ist (6, 12). Glasbehältnisse für pharmazeutische Zubereitungen<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong> Glasart I dürfen nicht wie<strong>der</strong>verwendet werden (Ph. Eur., Abschnitt<br />

3.2 Behältnisse).<br />

Beeinträchtigung <strong>der</strong> Packmittel- und Arzneimittelqualität bei Wie<strong>der</strong>verwendung:<br />

Mikrobielle- und partikuläre Kontamination<br />

Migration von Stoffen aus dem ursprünglich enthaltenen Arzneimittel in das Kunststoffmaterial<br />

Beeinflussung durch Gerüche, z. B. ätherische Öle<br />

Beschädigung durch mechanische Beanspruchung<br />

Undichtigkeit des Verschlusses<br />

IX Herstellung<br />

Die in <strong>der</strong> Apotheke hergestellten Arzneimittel müssen die nach <strong>der</strong> pharmazeutischen Wissenschaft<br />

erfor<strong>der</strong>liche Qualität aufweisen. Diese Qualität kann jedoch nicht in das Produkt<br />

hineingeprüft werden. Sie kann nur erreicht werden, wenn das Arzneimittel nach anerkannten<br />

pharmazeutischen Regeln hergestellt wird. Die in <strong>der</strong> Herstellungsanweisung festgelegten<br />

Arbeitsschritte sowie die individuellen betriebs- und rezepturspezifischen Festlegungen<br />

sind umzusetzen. Das „Vier-Augen-Prinzip“ ist dabei zu beachten (siehe NRF I.2.3.2.). In<br />

kritischen Fällen sollte das „Vier-Augen-Prinzip“ im Wortsinne des „Über-die-Schulter-<br />

Schauens“ angewendet werden. Dazu gehört z. B. die Rezepturherstellung durch Personal<br />

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� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

in <strong>der</strong> Ausbildung, Herstellung von Rezepturarzneimitteln mit CMR (Kat. 1A, 1B)-Substanzen<br />

o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Einwaage von Wirkstoffen für pädiatrische Zubereitungen. Selbstverständlich<br />

sollte auch bei allen Unklarheiten, die während <strong>der</strong> Herstellung auftreten, eine zweite Person<br />

hinzugezogen werden. Das „Vier-Augen-Prinzip“ wird indirekt bereits dadurch realisiert, dass<br />

<strong>der</strong> verantwortliche Apotheker vor Herstellungsbeginn die schriftliche Herstellungsanweisung<br />

auf Plausibilität, Richtigkeit und Vollständigkeit durchsieht und mit Namenszeichen bestätigt.<br />

Das gleiche gilt für die Durchsicht des Herstellungsprotokolls vor Freigabe des Arzneimittels.<br />

X Aufbrauchsfristen und Laufzeiten<br />

Die Haltbarkeit <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Apotheke hergestellten Arzneimittel richtet sich in erster Linie nach<br />

den Angaben, die in den entsprechenden Herstellungsvorschriften gemacht werden, z. B.<br />

NRF-Tabelle I.4.-3 (5).<br />

Das NRF differenziert die Aufbrauchsfrist <strong>der</strong> gebrauchsfertigen Zubereitung nach Anbruch<br />

und die Laufzeit <strong>der</strong> nicht angebrochenen gebrauchsfertigen Zubereitung sowie <strong>der</strong> Arzneimittel-Bulkware.<br />

Bei Rezepturarzneimitteln in Mehrdosenbehältnissen ist für den Patienten in<br />

<strong>der</strong> Regel die Aufbrauchsfrist nach Anbruch relevant, da Rezepturarzneimittel <strong>zur</strong> unmittelbaren<br />

Anwendung durch den Patienten bestimmt sind. Die Laufzeit <strong>der</strong> unangebrochenen Packung<br />

lässt sich nicht ermitteln und hat für den Patienten auch keine Relevanz. Somit ist die<br />

Aufbrauchsfrist mit <strong>der</strong> vom Verordnungsgeber gefor<strong>der</strong>ten Verwendbarkeitsfrist identisch<br />

und sollte angegeben werden mit „verwendbar bis“.<br />

Bei Einzeldosisbehältnissen wird das Enddatum <strong>der</strong> Laufzeit (<strong>zur</strong> Begriffsbestimmung siehe<br />

Abschnitt I.4. „Haltbarkeit <strong>der</strong> Ausgangsstoffe und Arzneimittel“ im NRF), das <strong>der</strong> vom Verordnungsgeber<br />

gefor<strong>der</strong>ten Verwendbarkeitsfrist entspricht, ebenfalls mit „verwendbar bis“<br />

angegeben.<br />

Liegen keine Daten <strong>zur</strong> Aufbrauchsfrist vor, sollten die Empfehlungen <strong>der</strong> NRF-Abb. I.4.-1<br />

und Tabelle I.4.-2 berücksichtigt werden (5).<br />

XI Verwendbarkeitsfrist <strong>der</strong> Zwischenprodukte als Ausgangsstoffe<br />

Zur Festlegung <strong>der</strong> Verwendbarkeitsfrist (Weiterverarbeitungsfrist) angebrochener Rezepturgrundlagen,<br />

Rezepturkonzentrate und Fertigarzneimittel, die in <strong>der</strong> Rezeptur und Defektur<br />

verarbeitet werden, können Herstellerangaben und die Empfehlungen in den Tabellen für die<br />

Rezeptur beim DAC/NRF, NRF-Tabelle I.4.-5, sowie <strong>der</strong> DAC-Anlage I (5) herangezogen<br />

werden. Die festgelegte Verwendbarkeitsfrist darf das vom Fertigarzneimittel-Hersteller angegebene<br />

Verfallsdatum („verwendbar bis ...“) nicht überschreiten.<br />

XII Kennzeichnung <strong>der</strong> Rezepturarzneimittel<br />

In <strong>der</strong> Apotheke rezepturmäßig hergestellte Arzneimittel, müssen vor <strong>der</strong> Abgabe an den<br />

Patienten gemäß § 14 ApBetrO gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung gefährlicher<br />

physikalischer Eigenschaften entfällt. Für die Kennzeichnung <strong>der</strong> Rezepturarzneimittel <strong>zur</strong><br />

Anwendung bei Tieren, die <strong>der</strong> Lebensmittelgewinnung dienen, sind die Vorschriften des<br />

Arzneimittelgesetzes zu beachten.<br />

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Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

Enthält das Rezepturarzneimittel Substanzen, die unter das Betäubungsmittelrecht fallen,<br />

gelten die entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften.<br />

Enthält das Rezepturarzneimittel Tartrazin o<strong>der</strong> Ethanol, müssen bei innerlicher Anwendung<br />

die Vorschriften <strong>der</strong> Arzneimittelwarnhinweisverordnung (AMWarnV) beachtet werden. Die<br />

Kennzeichnung muss gut lesbar und dauerhaft sein. Die Etiketten müssen mit schützen<strong>der</strong><br />

Folie überzogen werden.<br />

Kennzeichnung <strong>der</strong> Rezepturarzneimittel (§ 14 ApBetrO):<br />

Name und Anschrift <strong>der</strong> Apotheke<br />

Name des Patienten<br />

Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt o<strong>der</strong> Stückzahl<br />

Art <strong>der</strong> Anwendung, z. B. „zum Auftragen auf die Haut”<br />

Gebrauchsanweisung bei verschreibungspflichtigen Arzneistoffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 <strong>der</strong><br />

Verordnung <strong>zur</strong> Neuordnung <strong>der</strong> Verschreibungspflicht von Arzneimitteln – AMVV)<br />

Wirkstoffe nach Art und Menge, o<strong>der</strong> die Bezeichnung des verwendeten Fertigarzneimittels<br />

Sonstige Bestandteile nach <strong>der</strong> Art<br />

Herstellungsdatum<br />

Laufzeit bei Einzeldosisbehältnissen („verwendbar bis“), Aufbrauchsfrist bei Mehrdosenbehältnissen<br />

(„verwendbar bis“ mit Enddatum <strong>der</strong> Haltbarkeit nach dem Öffnen o<strong>der</strong> nach<br />

Herstellung <strong>der</strong> gebrauchsfertigen Zubereitung)<br />

soweit erfor<strong>der</strong>lich, Hinweise auf beson<strong>der</strong>e Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,<br />

Anwendung o<strong>der</strong> Beseitigung<br />

Ggf. Warnhinweis gemäß AMWarnV<br />

Darüber hinaus sollten bei <strong>der</strong> Kennzeichnung weitere Angaben berücksichtigt werden:<br />

Wichtige Gebrauchs- und Warnhinweise, z. B. Umschütteln, Verdünnung vor Gebrauch,<br />

Aufbewahrungstemperatur, kein Kontakt mit den Augen<br />

Umweltgefahren und Entsorgungshinweise<br />

Konservierungsstoffe, die im Rezepturarzneimittel enthalten sind, sind grundsätzlich nach<br />

<strong>der</strong> Art zu deklarieren (Ph. Eur.); dies gilt auch bei standardisierten Rezepturen, z. B. des<br />

NRF, und bei Salbengrundlagen, die keinen Wirkstoff enthalten und nach Arzneibuch-<br />

Monographien hergestellt werden, z. B. Wasserhaltige hydrophile Salbe DAB, Basiscreme<br />

DAC.<br />

XIII Kennzeichnung <strong>der</strong> Defekturarzneimittel<br />

Die Kennzeichnungsbestimmungen für defekturmäßig hergestellte Arzneimittel-Bulkware und<br />

Fertigarzneimittel sind unterschiedlich.<br />

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Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

XIII-1 Kennzeichnung <strong>der</strong> Arzneimittel-Bulkware<br />

Die Kennzeichnung <strong>der</strong> Defekturarzneimittel als Bulk richtet sich nach § 16 Abs. 2 ApBetrO.<br />

Hierbei muss <strong>der</strong> Bezug zum Herstellungsprotokoll gegeben sein, Die Vorratsbehältnisse für<br />

Defekturarzneimittel müssen eindeutig, gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.<br />

Die bedarfsmäßige Einzelabfüllung <strong>der</strong> Bulkware in abgabefertige Behältnisse wird nach<br />

§ 14 ApBetrO gekennzeichnet.<br />

Kennzeichnung <strong>der</strong> Vorratsbehältnisse für Defekturarzneimittel:<br />

Genaue Bezeichnung<br />

Konservierungsmittel<br />

Herstellungsdatum o<strong>der</strong> Chargenbezeichnung<br />

Enddatum <strong>der</strong> Laufzeit<br />

Lagerungshinweis<br />

Ein Defekturarzneimittel ist gemäß § 1a Abs. 9 ApBetrO ein Arzneimittel, das im Rahmen<br />

des üblichen Apothekenbetriebs im Voraus an einem Tag in bis zu hun<strong>der</strong>t abgabefertigen<br />

Packungen o<strong>der</strong> in einer diesen entsprechenden Menge hergestellt wird. Wird das Defekturarzneimittel<br />

als Arzneimittel-Bulkware gelagert und erst zu einem späteren Zeitpunkt abgefüllt,<br />

empfiehlt es sich, die Bulkware wie einen Ausgangsstoff nach GefStoffV zu kennzeichnen.<br />

XIII-2 Kennzeichnung <strong>der</strong> Fertigarzneimittel<br />

Bei <strong>der</strong> Vorratsabfüllung nach <strong>der</strong> 100er-Regelung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG) hergestellte Fertigarzneimittel<br />

ohne Zulassung, bei <strong>der</strong> Vorratsabfüllung von Fertigarzneimitteln mit Zulassung<br />

einschließlich Standardzulassung in abgabefertige Packungen sowie Fertigarzneimittel<br />

für Tiere müssen nach § 10 AMG gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht <strong>der</strong><br />

Humanarzneimittel in Blindenschrift entfällt bei den ohne Zulassung und den nach Standardzulassung<br />

defekturmäßig hergestellten Fertigarzneimitteln.<br />

XIV Qualitätsprüfung<br />

Die pharmazeutische Qualität <strong>der</strong> Rezeptur- und Defekturarzneimittel einschließlich <strong>der</strong><br />

Stammzubereitungen (Rezepturkonzentrate) kann durch standardisierte Herstellungsverfahren<br />

gesichert werden (7). Voraussetzungen sind das erfolgreiche Bestehen <strong>der</strong><br />

Inprozessprüfungen, die Dokumentation (auch <strong>der</strong> Einwaagen) und die regelmäßige Prüfung<br />

des Herstellungsverfahrens durch substanzielle Qualitätsprüfungen. Das beinhaltet mindestens<br />

die einmal jährliche Teilnahme an einer externen Überprüfung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Rezeptur,<br />

z. B. an einem Ringversuch. Diese Überprüfung dient <strong>der</strong> objektiven Überwachung <strong>der</strong><br />

Qualität und ist als Ergänzung <strong>zur</strong> internen Qualitätssicherung zu verstehen.<br />

XIV-1 Qualitätsprüfung <strong>der</strong> Rezepturarzneimittel<br />

Gemäß § 7 Abs. 2 ApBetrO kann von einer Prüfung des Rezepturarzneimittels abgesehen<br />

werden, sofern die Qualität durch das Herstellungsverfahren, die organoleptische Prüfung<br />

des fertig hergestellten Arzneimittels und, soweit vorgesehen, durch die Ergebnisse <strong>der</strong><br />

Inprozessprüfungen gewährleistet ist.<br />

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Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

Beispiele für Prüfkriterien und -verfahren:<br />

Berührungslose Temperaturbestimmung mit Infrarot-Laser-Thermometer<br />

Visuelle Prüfung auf gleichmäßige Beschaffenheit (Aussehen, Klarheit, Fremdpartikel,<br />

Struktur, Homogenität)<br />

Visuelle Prüfung auf physikalische Stabilität (Flotation, Sedimentation, Brechen <strong>der</strong> Emulsion)<br />

Ungelöste Teilchen (bei Salben Ausstreichen einer Probe)<br />

Pulveragglomerate<br />

Farbe<br />

Geruch<br />

pH (Tüpfeln auf fein skaliertes Indikatorstäbchen o<strong>der</strong> -papier)<br />

Filterintegritätsprüfung durch Blasendrucktest bei <strong>der</strong> Sterilfiltration<br />

Die Prüfung erfolgt in <strong>der</strong> Regel während und nach <strong>der</strong> Herstellung (Inprozessprüfung). Auch<br />

Zubereitungen, die im Unguator ® o<strong>der</strong> Topitec ® hergestellt werden, müssen geprüft werden.<br />

XIV-2 Qualitätsprüfung <strong>der</strong> Defekturarzneimittel<br />

Für die Prüfung <strong>der</strong> Defekturarzneimittel ist eine Prüfanweisung anzufertigen, die mindestens<br />

folgende Angaben enthalten muss:<br />

• Probenahme<br />

• Prüfmethode<br />

• Art <strong>der</strong> Prüfung<br />

• Zulässige Soll- und Grenzwerte<br />

Beispiele für Prüfkriterien und -verfahren siehe Kapitel XIV-1. Art und Umfang <strong>der</strong> Prüfung<br />

sollen in einem vernünftigen Verhältnis zu Umfang und Häufigkeit <strong>der</strong> Herstellung stehen.<br />

Nicht in jedem Fall ist eine Gehaltsbestimmung vorzunehmen. Ggf. sind auch mikrobiologische<br />

Prüfungen einzubeziehen. Steht eine standardisierte Prüfanweisung <strong>zur</strong> Verfügung,<br />

kann in <strong>der</strong> Prüfanweisung darauf Bezug genommen werden. Die Prüfanweisung ist von<br />

einem Apotheker <strong>der</strong> Apotheke zu unterschreiben.<br />

XIV-3 Endprüfung<br />

Vor <strong>der</strong> Freigabe <strong>der</strong> Zubereitung erfolgt auf Grundlage <strong>der</strong> Inprozesskontrollen und <strong>der</strong><br />

Herstellungs- und Prüfdokumentation die Endprüfung. Der Apotheker hat die Übereinstimmung<br />

mit <strong>der</strong> Rezepturanfor<strong>der</strong>ung/Verordnung sowie die richtige Kennzeichnung <strong>der</strong> Zubereitung<br />

zu prüfen.<br />

XV Herstellungs- und Prüfprotokoll<br />

Bei <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Rezeptur- und Defekturarzneimittel ist von <strong>der</strong> herstellenden Person<br />

ein Herstellungsprotokoll anzufertigen. Das Herstellungsprotokoll kann die Herstellungsanweisung<br />

in einem Dokument integrieren (vgl. Kapitel V) bzw. bei Rezepturarzneimitteln auch<br />

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Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

nur den durch die individuelle Verordnung vorgegebenen spezifischen Teil, <strong>der</strong> auf einen<br />

standardisierte Vorschrift Bezug nimmt (vgl. Kapitel IV).<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen an das Herstellungsprotokoll für die Herstellung eines Rezepturarzneimittels<br />

richten sich nach § 7 Abs. 1c ApBetrO.<br />

Angaben im Herstellungsprotokoll bei <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Rezepturarzneimittel:<br />

Name des Patienten und im Falle einer Verschreibung Name des verschreibenden Arztes<br />

bzw. eine auf die Kopie <strong>der</strong> Rezepturverordnung Bezug nehmende Herstellnummer<br />

Bezeichnung des Arzneimittels<br />

Darreichungsform<br />

Ausgangsstoffe nach Art, Menge, Qualität, Charge o<strong>der</strong> Prüfnummer<br />

Angabe <strong>der</strong> Herstellungsanweisung<br />

Verwendete Waagetypen<br />

Dokumentation <strong>der</strong> Einwaagen<br />

Dokumentation <strong>der</strong> Herstellungsparameter, z. B. Rührzeit, Drehzahl, Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Ergebnisse <strong>der</strong> Inprozessprüfungen, soweit vorgesehen<br />

Herstellungsdatum<br />

Aufbrauchsfrist, Laufzeit bei Einzeldosisbehältnissen<br />

Freigabe mit Datum (Namenszeichen des verantwortlichen Apothekers)<br />

o Übereinstimmung mit <strong>der</strong> Rezepturanfor<strong>der</strong>ung/Verordnung<br />

o Organoleptische Prüfung des Endproduktes bestanden<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen an das Herstellungsprotokoll für die Defekturherstellung richten sich nach<br />

§ 8 Abs. 2 ApBetrO.<br />

Angaben im Herstellungsprotokoll bei <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong> Defekturarzneimittel:<br />

Bezeichnung des Arzneimittels<br />

Darreichungsform<br />

Ausgangsstoffe nach Art, Menge, Qualität, Charge und Prüfnummer<br />

Angabe <strong>der</strong> Herstellungsanweisung<br />

Verwendete Waagetypen<br />

Dokumentation <strong>der</strong> Einwaagen<br />

Dokumentation <strong>der</strong> Herstellungsparameter, z. B. Rührzeit, Drehzahl, Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Ergebnisse <strong>der</strong> Inprozessprüfungen<br />

Herstellungsdatum o<strong>der</strong> Chargenbezeichnung<br />

Aufbrauchsfrist, Laufzeit o<strong>der</strong> Verwendbarkeitsfrist<br />

Ausbeute (Gesamtmenge und Anzahl <strong>der</strong> abgefüllten Gebinde)<br />

Freigabe mit Datum (Namenszeichen des verantwortlichen Apothekers)<br />

o Übereinstimmung mit <strong>der</strong> Rezepturanfor<strong>der</strong>ung/Verordnung<br />

o Organoleptische Prüfung des Endproduktes bestanden<br />

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Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

Für die Dokumentation <strong>der</strong> Herstellung kann die erstellte schriftliche Herstellungsanweisung<br />

(siehe Kapitel IV und V) gleichzeitig als Herstellungsprotokoll angelegt und verwendet werden.<br />

Vorschläge <strong>zur</strong> Gestaltung dieser Arbeits- und Dokumentationsvorlagen für NRF-<br />

Rezepturen und Individualrezepturen gibt das NRF, Kapitel II (5).<br />

Bei <strong>der</strong> Prüfung des Defekturarzneimittels ist ein Prüfprotokoll anzufertigen, das die folgenden<br />

Angaben enthalten muss:<br />

• Zugrunde liegende Prüfanweisung<br />

• Datum <strong>der</strong> Prüfung<br />

• Prüfergebnisse<br />

• Freigabe durch den verantwortlichen Apotheker<br />

Herstellungs- und Prüfprotokolle sind gemäß § 22 Abs. 1 ApBetrO mindestens bis ein Jahr<br />

nach Ablauf des Verfallsdatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre aufzubewahren.<br />

XVI Hilfsmittel/Literatur<br />

(1) Pfeil, D., Pieck, J., Blume, H.: Apothekenbetriebsordnung, <strong>Kommentar</strong>. Govi-Verlag<br />

Pharmazeutischer Verlag, Eschborn in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Cyran, W., Rotta, C.: Apothekenbetriebsordnung, <strong>Kommentar</strong>. Deutscher Apotheker-<br />

Verlag, Stuttgart in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

(3) Kloesel, A., Cyran, W., Feiden, K., Pabel, H. J.: Arzneimittelrecht, <strong>Kommentar</strong>. Deutscher<br />

Apotheker-Verlag, Stuttgart in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

(4) Auterhoff, G., Throm, S. : EG-Leitfaden einer Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel.<br />

9. Aufl., Editio Cantor Verlag, Aulendorf 2009.<br />

(5) Deutscher Arzneimittel-Codex einschließlich Neues Rezeptur-Formularium. Hrsg.:<br />

ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Govi-Verlag Pharmazeutischer<br />

Verlag, Eschborn, Deutscher Apotheker-Verlag, Stuttgart in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

(6) Gesellschaft für Dermopharmazie: <strong>Leitlinie</strong>n <strong>zur</strong> <strong>der</strong>matologischen Rezeptur.<br />

://www.gd-online.de/german/fgruppen/magistral/leitlinienmagistral.htm<br />

(7) Thoma, K., Daniels, R.: Apothekenrezeptur und -defektur. Deutscher Apotheker-<br />

Verlag, Stuttgart in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

(8) Gebler, H.: Tabellen für die pharmazeutische Praxis. Govi-Verlag Pharmazeutischer<br />

Verlag, Eschborn in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

(9) Garbe, C., Reimann, H.: Dermatologische Rezepturen. 2. Aufl., Georg Thieme Verlag,<br />

Stuttgart, Govi Pharmazeutischer Verlag GmbH, Eschborn 2005.<br />

(10) Niedner, R. (Hrsg.), Ziegenmeyer, J. (Hrsg.): Dermatika. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft,<br />

Stuttgart 1992.<br />

(11) Wolf, G.,: Rezepturen, Probleme erkennen, lösen, vermeiden. 3. Aufl., Deutscher Apotheker-Verlag,<br />

Stuttgart 2012.<br />

(12) Hygieneleitfaden für Apotheken <strong>zur</strong> Herstellung von nicht sterilen pharmazeutischen<br />

Zubereitungen , Wirkstoffdossiers für externe <strong>der</strong>matologische Rezepturen. Gesellschaft<br />

für Dermopharmazie, ://www.gd-online.de<br />

(13) Stapel, U.: Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilung. Arbeitsschutz in Apotheken<br />

beim Umgang mit Gefahrstoffen. 8. Auflage. Govi-Verlag Pharmazeutischer<br />

Verlag, Eschborn 2010.<br />

(14) Europäisches Arzneibuch (Ph. Eur.) in <strong>der</strong> aktuellen Fassung.<br />

(15) Deutsches Arzneibuch (DAB) in <strong>der</strong> aktuellen Fassung.<br />

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Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

(16) Kircher, W.: Arzneiformen richtig anwenden. 3. Aufl., Deutscher Apotheker-Verlag,<br />

Stuttgart 2007.<br />

(17) AMK-Mitteilung: Explosion Wasserstoffperoxidhaltiger Braunglasflaschen. Pharm. Ztg.<br />

143 (1998) 97.<br />

(18) Protokollbuch für Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln nach <strong>der</strong> Apothekenbetriebsordnung.<br />

Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag GmbH, Eschborn.<br />

(19) Albert, K.: Praktische Hinweise <strong>zur</strong> Herstellung wichtiger Arzneiformen, in Gebler, H..<br />

Kindl, G. Pharmazie für die Praxis. 5. Aufl., Deutscher Apotheker-Verlag, Stuttgart<br />

2005.<br />

(20) Qualitätssicherung in <strong>der</strong> Apotheken-Rezeptur. Leitsätze <strong>der</strong> deutschen Pharmazieräte<br />

bei <strong>der</strong> Besichtigung von Apotheken. Pharm. Ztg. 146 (2001) 78-79.<br />

(21) USP NF 2011. USP 34 –The United States Pharmacopeia /NF 29 – The National Formulary,<br />

Rockville 2010.<br />

(22) Braun, R.: Standardzulassungen für Fertigarzneimittel. Text und <strong>Kommentar</strong>. Deutscher<br />

Apotheker-Verlag, Stuttgart, Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag, Eschborn in<br />

<strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

(23) Meyer, E.: Teerezepturen. Ein Handbuch für Apotheker und Ärzte. Deutscher Apotheker-Verlag,<br />

Stuttgart 2004.<br />

(24) Empfehlungen <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten<br />

mit Gefahrstoffen. ://www.abda.de (Rubrik Die Apotheke/Arbeitsschutz).<br />

(25) Pharmazeutisches Laboratorium des NRF: Rezepturhinweise-Datenbank und Rezeptur-Informationsstelle.<br />

://www.dac-nrf.de<br />

(26) Breitkreutz, J., Eifler-Bollen, R., Kiefer, A.: Fit für die Rezeptur. Ein Trainingsbuch für<br />

das Apothekenteam. Govi-Verlag Pharmazeutischer Verlag, Eschborn 2008.<br />

(27) Herstellungsvorschriften aus Krankenhausapotheken. Formularium hospitale, Loseblattsammlung<br />

in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fasung. Deutscher Apotheker-Verlag, Stuttgart.<br />

(28) Institut für Arzneimittelwesen <strong>der</strong> DDR (Hrsg.): Standardrezepturen 1990 (SR 90). Für<br />

das Apothekenwesen bestimmte Ausgabe, 15. Auflage, VEB Verlag Volk und Gesundheit,<br />

Berlin 1990.<br />

(29) Gebler, H., Diedrich, R.: Gifte und gefährliche Stoffe – praxisnah. 3. Aufl. Govi-Verlag<br />

Pharmazeutischer Verlag, Eschborn 2008.<br />

(30) Pharmaceutical Inspection Co-operation scheme (PIC/S): PIC/S-Guide to good practices<br />

for the preparation of medicinal products in healthcare establishments. PE 010-3,<br />

October 2008. ://www.picscheme.org/publication.php?p=guides<br />

(31) Verordnung <strong>zur</strong> arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008.<br />

(32) Schüller, F., Eifler-Bollen, R.: Hygiene in <strong>der</strong> Apotheke. Govi-Verlag Pharmazeutischer<br />

Verlag, Eschborn 2012.<br />

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Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

XVII Arbeitshilfen<br />

ANWENDUNGSBEISPIELE ZU DEN LEITLINIEN<br />

Wasser als Ausgangsstoff <strong>zur</strong> rezeptur- und defekturmäßigen Herstellung<br />

Herstellung <strong>der</strong> Zubereitungen <strong>zur</strong> Anwendung am Auge<br />

FORMBLATT<br />

Dokumentation <strong>der</strong> Prüfung im Rahmen <strong>der</strong> Herstellung von Defekturarzneimitteln<br />

gemäß § 8 Abs. 3 und 4 ApBetrO<br />

XVIII Herstellung verschiedener Arzneiformen<br />

Hilfsmittel, die Hinweise zu den einzelnen Herstellungsschritten und qualitätssichernden<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Herstellung <strong>der</strong> verschiedenen Arzneiformen geben können:<br />

Feste Arzneiformen<br />

� Teegemische (5, 14, 15, 16, 22, 23)<br />

� Pulver (5, 22)<br />

� Hartkapseln (5, 14, 16, 22)<br />

� Zäpfchen und Vaginalzäpfchen (5, 14, 16, 22)<br />

Halbfeste Arzneiformen<br />

� Lösungssalben (5, 7, 14)<br />

� Emulsionssalben, Cremes (5, 7, 14, 22)<br />

� Suspensionssalben, Pasten (5, 7, 14, 22)<br />

� Augensalben (5, 7)<br />

Flüssige Arzneiformen<br />

� Säfte, Tropfen <strong>zur</strong> Einnahme in Form von Lösungen, Emulsionen o<strong>der</strong> Suspensionen<br />

(5)<br />

� Lösungen <strong>zur</strong> Inhalation (5, 14)<br />

� Lösungen, Emulsionen o<strong>der</strong> Suspensionen <strong>zur</strong> Anwendung im Gehörgang, auf <strong>der</strong><br />

Haut, <strong>zur</strong> nasalen, vaginalen o<strong>der</strong> rektalen Anwendung (5, 14)<br />

� Sterillösung <strong>zur</strong> intravesikalen Anwendung (5)<br />

� Sterillösung <strong>zur</strong> Sklerosierung<br />

� Augentropfen und Augenbä<strong>der</strong> (5, 7)<br />

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Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

XIXMögliche Inkompatibilitäten zwischen Arzneimittel und Packmittel<br />

Arzneimittel/Wirkstoff/<br />

Hilfsstoff/Darreichungsform<br />

Lichtempfindliche Wirkstoffe<br />

z. B. Tretinoin, Dithranol, Chloramphenicol,<br />

Neomycin, Nifedipin,<br />

Menadion<br />

Aggressive Füllgüter<br />

Konzentrierte starke Mineralsäuren,<br />

z. B. Phosphorsäure-<br />

Ätzgel,<br />

NRF 27.1.<br />

Korrosiv wirkende Stoffe,<br />

z. B. Hydrophiles Aluminiumchlorid-Hexahydrat-Gel,<br />

NRF<br />

11.24.<br />

Fluoride<br />

Quecksilbersalze<br />

Beeinträchtigung des Arzneimittels<br />

bzw. des Primärpackmittels<br />

Wirkungsverlust durch Abfüllung<br />

in lichtdurchlässige Behältnisse,<br />

z. B. weiß-opake Kunststoffkruken<br />

Zerstörung des Tubenmantels<br />

aus Aluminium<br />

z. B. Thiomersal Ausbildung von „Fraß” durch<br />

Oxidation (Aluminiumtube)<br />

Ölige Lösungen<br />

z. B. ölige Augentropfen, ätherische<br />

Öle<br />

Konservierungsmittel<br />

z. B. Benzalkoniumchlorid<br />

Kautschukmaterial (Brom-,<br />

Chlorbutylkautschuk) des<br />

Pipettensaugers quillt auf<br />

und wird porös<br />

Sorption des Konservierungsmittels<br />

bei Kontakt mit<br />

Filtermaterialien, Kunststoff<br />

und Elastomermaterial<br />

Auswahl des richtigen Primärpackmittels<br />

Aluminiumtuben, Braunglasflaschen<br />

Glas- o<strong>der</strong> Kunststoffbehältnisse<br />

Glas- o<strong>der</strong> Kunststoffbehältnisse<br />

Augentropfenflaschen aus<br />

Polyethylen, Pipettensauger<br />

aus Nitrilkautschuk<br />

Vorspülen <strong>der</strong> Filtereinheit mit<br />

Konservierungsmittellösung,<br />

Verwendung von Behältnissen<br />

aus Glas, aufrechte Lagerung<br />

bei Verschlussteilen<br />

aus Elastomermaterial<br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 20 von 21


� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

Arzneimittel/Wirkstoff/<br />

Hilfsstoff/Darreichungsform<br />

Flüchtige Substanzen<br />

z. B. Glycerolische Iod-<br />

Lösung,<br />

NRF 7.6.<br />

Injektionsstopfen<br />

ölige Injektionslösungen<br />

Infusionslösungen<br />

Komplexbildende Anionen,<br />

z. B. Calciumgluconat-, Natriumphosphat-,Natriumacetatlösungen<br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Beeinträchtigung des Arzneimittels<br />

bzw. des Primärpackmittels<br />

Behältnisse aus Kunststoff,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Polyethylen sind<br />

durchlässig für Iod,<br />

Gehaltsmin<strong>der</strong>ung<br />

Stopfen aus Kautschukmaterialien<br />

sind gegenüber ölhaltigen<br />

Füllgütern nicht beständig,<br />

siehe ölige Lösungen<br />

Glas als Aluminium-<br />

Kontaminationsquelle für<br />

Parenteralia<br />

Auswahl des richtigen Primärpackmittels<br />

Verwendung von Behältnissen<br />

aus Glas, Verschlüsse<br />

aus Polyethylen können verwendet<br />

werden<br />

Verwendung von Injektionsstopfen<br />

ausschließlich aus<br />

mit Fluorpolymeren kaschierten<br />

Materialien, z. B.<br />

FluroTec ®<br />

Infusionsflaschen aus Polyethylen<br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 21 von 21

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