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Kommentar zur Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur ...

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� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

in <strong>der</strong> Ausbildung, Herstellung von Rezepturarzneimitteln mit CMR (Kat. 1A, 1B)-Substanzen<br />

o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Einwaage von Wirkstoffen für pädiatrische Zubereitungen. Selbstverständlich<br />

sollte auch bei allen Unklarheiten, die während <strong>der</strong> Herstellung auftreten, eine zweite Person<br />

hinzugezogen werden. Das „Vier-Augen-Prinzip“ wird indirekt bereits dadurch realisiert, dass<br />

<strong>der</strong> verantwortliche Apotheker vor Herstellungsbeginn die schriftliche Herstellungsanweisung<br />

auf Plausibilität, Richtigkeit und Vollständigkeit durchsieht und mit Namenszeichen bestätigt.<br />

Das gleiche gilt für die Durchsicht des Herstellungsprotokolls vor Freigabe des Arzneimittels.<br />

X Aufbrauchsfristen und Laufzeiten<br />

Die Haltbarkeit <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Apotheke hergestellten Arzneimittel richtet sich in erster Linie nach<br />

den Angaben, die in den entsprechenden Herstellungsvorschriften gemacht werden, z. B.<br />

NRF-Tabelle I.4.-3 (5).<br />

Das NRF differenziert die Aufbrauchsfrist <strong>der</strong> gebrauchsfertigen Zubereitung nach Anbruch<br />

und die Laufzeit <strong>der</strong> nicht angebrochenen gebrauchsfertigen Zubereitung sowie <strong>der</strong> Arzneimittel-Bulkware.<br />

Bei Rezepturarzneimitteln in Mehrdosenbehältnissen ist für den Patienten in<br />

<strong>der</strong> Regel die Aufbrauchsfrist nach Anbruch relevant, da Rezepturarzneimittel <strong>zur</strong> unmittelbaren<br />

Anwendung durch den Patienten bestimmt sind. Die Laufzeit <strong>der</strong> unangebrochenen Packung<br />

lässt sich nicht ermitteln und hat für den Patienten auch keine Relevanz. Somit ist die<br />

Aufbrauchsfrist mit <strong>der</strong> vom Verordnungsgeber gefor<strong>der</strong>ten Verwendbarkeitsfrist identisch<br />

und sollte angegeben werden mit „verwendbar bis“.<br />

Bei Einzeldosisbehältnissen wird das Enddatum <strong>der</strong> Laufzeit (<strong>zur</strong> Begriffsbestimmung siehe<br />

Abschnitt I.4. „Haltbarkeit <strong>der</strong> Ausgangsstoffe und Arzneimittel“ im NRF), das <strong>der</strong> vom Verordnungsgeber<br />

gefor<strong>der</strong>ten Verwendbarkeitsfrist entspricht, ebenfalls mit „verwendbar bis“<br />

angegeben.<br />

Liegen keine Daten <strong>zur</strong> Aufbrauchsfrist vor, sollten die Empfehlungen <strong>der</strong> NRF-Abb. I.4.-1<br />

und Tabelle I.4.-2 berücksichtigt werden (5).<br />

XI Verwendbarkeitsfrist <strong>der</strong> Zwischenprodukte als Ausgangsstoffe<br />

Zur Festlegung <strong>der</strong> Verwendbarkeitsfrist (Weiterverarbeitungsfrist) angebrochener Rezepturgrundlagen,<br />

Rezepturkonzentrate und Fertigarzneimittel, die in <strong>der</strong> Rezeptur und Defektur<br />

verarbeitet werden, können Herstellerangaben und die Empfehlungen in den Tabellen für die<br />

Rezeptur beim DAC/NRF, NRF-Tabelle I.4.-5, sowie <strong>der</strong> DAC-Anlage I (5) herangezogen<br />

werden. Die festgelegte Verwendbarkeitsfrist darf das vom Fertigarzneimittel-Hersteller angegebene<br />

Verfallsdatum („verwendbar bis ...“) nicht überschreiten.<br />

XII Kennzeichnung <strong>der</strong> Rezepturarzneimittel<br />

In <strong>der</strong> Apotheke rezepturmäßig hergestellte Arzneimittel, müssen vor <strong>der</strong> Abgabe an den<br />

Patienten gemäß § 14 ApBetrO gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung gefährlicher<br />

physikalischer Eigenschaften entfällt. Für die Kennzeichnung <strong>der</strong> Rezepturarzneimittel <strong>zur</strong><br />

Anwendung bei Tieren, die <strong>der</strong> Lebensmittelgewinnung dienen, sind die Vorschriften des<br />

Arzneimittelgesetzes zu beachten.<br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 12 von 21

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