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Kommentar zur Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur ...

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� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

XIII-1 Kennzeichnung <strong>der</strong> Arzneimittel-Bulkware<br />

Die Kennzeichnung <strong>der</strong> Defekturarzneimittel als Bulk richtet sich nach § 16 Abs. 2 ApBetrO.<br />

Hierbei muss <strong>der</strong> Bezug zum Herstellungsprotokoll gegeben sein, Die Vorratsbehältnisse für<br />

Defekturarzneimittel müssen eindeutig, gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet werden.<br />

Die bedarfsmäßige Einzelabfüllung <strong>der</strong> Bulkware in abgabefertige Behältnisse wird nach<br />

§ 14 ApBetrO gekennzeichnet.<br />

Kennzeichnung <strong>der</strong> Vorratsbehältnisse für Defekturarzneimittel:<br />

Genaue Bezeichnung<br />

Konservierungsmittel<br />

Herstellungsdatum o<strong>der</strong> Chargenbezeichnung<br />

Enddatum <strong>der</strong> Laufzeit<br />

Lagerungshinweis<br />

Ein Defekturarzneimittel ist gemäß § 1a Abs. 9 ApBetrO ein Arzneimittel, das im Rahmen<br />

des üblichen Apothekenbetriebs im Voraus an einem Tag in bis zu hun<strong>der</strong>t abgabefertigen<br />

Packungen o<strong>der</strong> in einer diesen entsprechenden Menge hergestellt wird. Wird das Defekturarzneimittel<br />

als Arzneimittel-Bulkware gelagert und erst zu einem späteren Zeitpunkt abgefüllt,<br />

empfiehlt es sich, die Bulkware wie einen Ausgangsstoff nach GefStoffV zu kennzeichnen.<br />

XIII-2 Kennzeichnung <strong>der</strong> Fertigarzneimittel<br />

Bei <strong>der</strong> Vorratsabfüllung nach <strong>der</strong> 100er-Regelung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG) hergestellte Fertigarzneimittel<br />

ohne Zulassung, bei <strong>der</strong> Vorratsabfüllung von Fertigarzneimitteln mit Zulassung<br />

einschließlich Standardzulassung in abgabefertige Packungen sowie Fertigarzneimittel<br />

für Tiere müssen nach § 10 AMG gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht <strong>der</strong><br />

Humanarzneimittel in Blindenschrift entfällt bei den ohne Zulassung und den nach Standardzulassung<br />

defekturmäßig hergestellten Fertigarzneimitteln.<br />

XIV Qualitätsprüfung<br />

Die pharmazeutische Qualität <strong>der</strong> Rezeptur- und Defekturarzneimittel einschließlich <strong>der</strong><br />

Stammzubereitungen (Rezepturkonzentrate) kann durch standardisierte Herstellungsverfahren<br />

gesichert werden (7). Voraussetzungen sind das erfolgreiche Bestehen <strong>der</strong><br />

Inprozessprüfungen, die Dokumentation (auch <strong>der</strong> Einwaagen) und die regelmäßige Prüfung<br />

des Herstellungsverfahrens durch substanzielle Qualitätsprüfungen. Das beinhaltet mindestens<br />

die einmal jährliche Teilnahme an einer externen Überprüfung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Rezeptur,<br />

z. B. an einem Ringversuch. Diese Überprüfung dient <strong>der</strong> objektiven Überwachung <strong>der</strong><br />

Qualität und ist als Ergänzung <strong>zur</strong> internen Qualitätssicherung zu verstehen.<br />

XIV-1 Qualitätsprüfung <strong>der</strong> Rezepturarzneimittel<br />

Gemäß § 7 Abs. 2 ApBetrO kann von einer Prüfung des Rezepturarzneimittels abgesehen<br />

werden, sofern die Qualität durch das Herstellungsverfahren, die organoleptische Prüfung<br />

des fertig hergestellten Arzneimittels und, soweit vorgesehen, durch die Ergebnisse <strong>der</strong><br />

Inprozessprüfungen gewährleistet ist.<br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 14 von 21

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