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Kommentar zur Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur ...

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� <strong>Kommentar</strong> <strong>zur</strong> <strong>Leitlinie</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesapothekerkammer</strong> <strong>zur</strong> Qualitätssicherung<br />

Herstellung und Prüfung <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur-<br />

und Defekturarzneimittel<br />

bieten. Angebotsuntersuchungen sind als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchung in<br />

regelmäßigen Abständen sowie im Falle einer Erkrankung, die ursächlich mit <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

des Beschäftigten in Zusammenhang gebracht wird, anzubieten. Der Apothekenleiter hat<br />

dafür einen Facharzt für Arbeitsmedizin o<strong>der</strong> einen Arzt mit <strong>der</strong> Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“<br />

zu beauftragen. Näheres regelt § 5 ArbMedVV.<br />

IV Standardisierte Herstellungsvorschrift<br />

Arzneimittel sollen möglichst nach standardisierten und anerkannten bzw. davon abgeleiteten<br />

Herstellungsvorschriften zubereitet werden.<br />

Beispiele für standardisierte Herstellungsvorschriften:<br />

Monographien des DAC/NRF (5)<br />

ADKA-Herstellungsvorschriften (27)<br />

SR-Vorschriften (Standardrezepturen 1990 DDR), soweit sie dem Stand <strong>der</strong> pharmazeutischen<br />

Wissenschaften entsprechen (28)<br />

Monographien <strong>der</strong> Standardzulassungen<br />

Auch wenn das Rezepturarzneimittel nach standardisierten Herstellungsvorschriften o<strong>der</strong> in<br />

Anlehnung an solche angefertigt wird, sind individuelle betriebs- und rezepturspezifische<br />

Festlegungen zu treffen und in einer Herstellungsanweisung, die von einem Apotheker <strong>der</strong><br />

Apotheke zu unterschreiben ist, schriftlich zu fixieren. Die Herstellungsanweisung muss mindestens<br />

Festlegungen treffen zu:<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

Einzelnen Arbeitsschritten<br />

Ansatzgröße<br />

Mehreinwaage bei Gehaltsmin<strong>der</strong>ung des Wirkstoffes (vgl. NRF I.2.1.1.)<br />

Verwendung von Rezepturkonzentraten<br />

Auswahl <strong>der</strong> geeigneten Waage, Wägetechnik (vgl. NRF I.2.9.)<br />

Herstellungstechnik und Gerätewahl<br />

Ggf. erfor<strong>der</strong>lichen Inprozessprüfungen<br />

Primären Verpackungsmaterialien und Kennzeichnung (ggf. Kopie des Etiketts)<br />

Dabei kann auf die standardisierte Herstellungsvorschrift Bezug genommen werden.<br />

Der Herstellende muss die Herstellungsanweisung vor Beginn <strong>der</strong> Herstellung vom diensthabenden<br />

Apotheker bestätigen lassen.<br />

Während <strong>der</strong> Herstellung sind die Einwaagen bzw. Abmessungen zu dokumentieren, ggf. auf<br />

einer Arbeitsvorlage nach NRF-Kapitel II o<strong>der</strong> einer geeigneten Blankovorlage (18).<br />

V Nichtstandardisierte Herstellungsvorschrift<br />

Die Herstellung von Arzneimitteln, für die keine standardisierten Herstellungsvorschriften<br />

existieren o<strong>der</strong> keine Anlehnung an eine solche möglich ist, erfor<strong>der</strong>t die genaue Überprüfung<br />

auf Plausibilität <strong>der</strong> Zusammensetzung aller Bestandteile (siehe Kapitel I). Die einzelnen<br />

Herstellungsschritte und die individuellen betriebs- und rezepturspezifischen Festlegungen<br />

sind in einer Herstellungsanweisung, die von einem Apotheker <strong>der</strong> Apotheke zu unter-<br />

Copyright © <strong>Bundesapothekerkammer</strong><br />

Stand <strong>der</strong> Revision 08.05.2012 Seite 8 von 21

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