DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung ... - DEVK Versicherungen
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Unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
wurden neben dem Agio aus Namensschuldverschreibungen<br />
und Schuldscheinforderungen und Darlehen und<br />
Vorauszahlungen für künftige Zeiträume hauptsächlich<br />
die noch nicht fälligen Zinsansprüche zu Nennwerten<br />
angesetzt.<br />
Die Bemessung der versicherungstechnischen Rückstellungen<br />
erfolgte nach den folgenden Grundsätzen:<br />
Die Beitragsüberträge für das selbst abgeschlossene<br />
<strong>Versicherung</strong>sgeschäft wurden für jede <strong>Versicherung</strong> unter<br />
Berücksichtigung des individuellen technischen <strong>Versicherung</strong>sbeginns<br />
einzeln berechnet, wobei die steuerlichen<br />
Bestimmungen gemäß dem Schreiben des Finanzministers<br />
NRW vom 30. April 1974 beachtet wurden. Die auf<br />
den Rückversicherer entfallenden Beitragsüberträge wurden<br />
analog auf der Grundlage der Verträge mit dem Rückversicherer<br />
berechnet. Beitragsüberträge aus Mitversicherungsverträgen<br />
wurden gemäß den Angaben der federführenden<br />
Gesellschaft übernommen.<br />
Die Deckungsrückstellung wurde für jeden Vertrag unter<br />
Berücksichtigung des individuellen technischen Beginns<br />
einzeln und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />
nach der prospektiven Methode ermittelt. Für den<br />
Altbestand im Sinne von § 11c VAG und Artikel 16 § 2 des<br />
Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG entsprachen<br />
die der Berechnung zu Grunde liegenden Grundsätze<br />
und Rechnungsgrundlagen den genehmigten Geschäftsplänen.<br />
Für den Neubestand richteten sie sich nach<br />
§ 341f HGB sowie nach § 65 VAG und der zugehörigen<br />
Deckungsrückstellungsverordnung. Die Deckungsrückstellung<br />
für das in Rückdeckung gegebene <strong>Versicherung</strong>sgeschäft<br />
wurde ebenfalls einzeln und entsprechend den<br />
Rückversicherungsverträgen unter Berücksichtigung des<br />
individuellen technischen <strong>Versicherung</strong>sbeginns berechnet.<br />
Die Deckungsrückstellung aus Mitversicherungsverträgen<br />
wurde von der federführenden Gesellschaft übernommen.<br />
17 15 16<br />
Für Einmalbeitragsversicherungen und beitragsfrei gestellte<br />
Verträge sowie für <strong>Versicherung</strong>en mit tariflicher Beitragsfreistellung<br />
erfolgte eine gesonderte Berücksichtigung<br />
künftiger Kosten in der Deckungsrückstellung. Die<br />
sich daraus ergebende Verwaltungskostenrückstellung<br />
wurde in die Deckungsrückstellung eingestellt. Die<br />
Deckungsrückstellung wurde grundsätzlich unter Berücksichtigung<br />
implizit angesetzter Kosten berechnet.<br />
Die Deckungsrückstellung der Bonus-Renten wurde nach<br />
denselben Grundsätzen und mit denselben Rechnungsgrundlagen<br />
bestimmt wie die Deckungsrückstellung der<br />
zugehörigen Hauptversicherung.<br />
Für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen des<br />
Altbestandes erfolgte mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes<br />
für das <strong>Versicherung</strong>swesen eine Angleichung<br />
der Deckungsrückstellung an die Tafeln DAV 1997 I, DAV<br />
1997 TI und DAV 1997 RI; für die Berufsunfähigkeits-<br />
Zusatzversicherungen des Neubestandes, die mit einem<br />
Rechnungszins in Höhe von 3,5 % oder 4 % kalkuliert<br />
wurden, erfolgte die Angleichung nach demselben Verfahren.<br />
Der Nachreservierungsaufwand wurde auf vier<br />
Jahre verteilt.<br />
Für die Erwerbsunfähigkeits-(Zusatz)<strong>Versicherung</strong>en, die<br />
mit einem Rechnungszins in Höhe von 4 % kalkuliert wurden,<br />
erfolgte ebenfalls eine Angleichung der Deckungsrückstellung<br />
an die Tafeln DAV 1998 E, DAV 1998 TE und<br />
DAV 1998 RE. Das Verfahren entspricht dem, das bei<br />
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen angewandt<br />
wurde. Der Nachreservierungsaufwand wurde auf vier<br />
Jahre verteilt. Die Rentenversicherungen des Altbestandes<br />
wurden mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes<br />
für das <strong>Versicherung</strong>swesen auf neue Rechnungsgrundlagen<br />
(inklusive 4 % Rechnungszins) umgestellt. Bereits im<br />
Rentenbezug befindliche Rentenversicherungen des Neubestandes<br />
mit alten Rechnungsgrundlagen wurden ebenfalls<br />
umgestellt. Für die übrigen Rentenversicherungen<br />
des Neubestandes mit alten Rechnungsgrundlagen erfolgte<br />
eine pauschale Angleichung der Deckungsrückstellung<br />
an neue Rechnungsgrundlagen gemäß VerBAV 11/1995.<br />
Die pauschale Anpassung wurde den Empfehlungen des<br />
Bundesaufsichtsamtes für das <strong>Versicherung</strong>swesen und<br />
der <strong>Deutsche</strong>n Aktuarvereinigung folgend auf 8 Jahre<br />
verteilt vorgenommen.