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DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung ... - DEVK Versicherungen

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Unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />

wurden neben dem Agio aus Namensschuldverschreibungen<br />

und Schuldscheinforderungen und Darlehen und<br />

Vorauszahlungen für künftige Zeiträume hauptsächlich<br />

die noch nicht fälligen Zinsansprüche zu Nennwerten<br />

angesetzt.<br />

Die Bemessung der versicherungstechnischen Rückstellungen<br />

erfolgte nach den folgenden Grundsätzen:<br />

Die Beitragsüberträge für das selbst abgeschlossene<br />

<strong>Versicherung</strong>sgeschäft wurden für jede <strong>Versicherung</strong> unter<br />

Berücksichtigung des individuellen technischen <strong>Versicherung</strong>sbeginns<br />

einzeln berechnet, wobei die steuerlichen<br />

Bestimmungen gemäß dem Schreiben des Finanzministers<br />

NRW vom 30. April 1974 beachtet wurden. Die auf<br />

den Rückversicherer entfallenden Beitragsüberträge wurden<br />

analog auf der Grundlage der Verträge mit dem Rückversicherer<br />

berechnet. Beitragsüberträge aus Mitversicherungsverträgen<br />

wurden gemäß den Angaben der federführenden<br />

Gesellschaft übernommen.<br />

Die Deckungsrückstellung wurde für jeden Vertrag unter<br />

Berücksichtigung des individuellen technischen Beginns<br />

einzeln und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen<br />

nach der prospektiven Methode ermittelt. Für den<br />

Altbestand im Sinne von § 11c VAG und Artikel 16 § 2 des<br />

Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG entsprachen<br />

die der Berechnung zu Grunde liegenden Grundsätze<br />

und Rechnungsgrundlagen den genehmigten Geschäftsplänen.<br />

Für den Neubestand richteten sie sich nach<br />

§ 341f HGB sowie nach § 65 VAG und der zugehörigen<br />

Deckungsrückstellungsverordnung. Die Deckungsrückstellung<br />

für das in Rückdeckung gegebene <strong>Versicherung</strong>sgeschäft<br />

wurde ebenfalls einzeln und entsprechend den<br />

Rückversicherungsverträgen unter Berücksichtigung des<br />

individuellen technischen <strong>Versicherung</strong>sbeginns berechnet.<br />

Die Deckungsrückstellung aus Mitversicherungsverträgen<br />

wurde von der federführenden Gesellschaft übernommen.<br />

17 15 16<br />

Für Einmalbeitragsversicherungen und beitragsfrei gestellte<br />

Verträge sowie für <strong>Versicherung</strong>en mit tariflicher Beitragsfreistellung<br />

erfolgte eine gesonderte Berücksichtigung<br />

künftiger Kosten in der Deckungsrückstellung. Die<br />

sich daraus ergebende Verwaltungskostenrückstellung<br />

wurde in die Deckungsrückstellung eingestellt. Die<br />

Deckungsrückstellung wurde grundsätzlich unter Berücksichtigung<br />

implizit angesetzter Kosten berechnet.<br />

Die Deckungsrückstellung der Bonus-Renten wurde nach<br />

denselben Grundsätzen und mit denselben Rechnungsgrundlagen<br />

bestimmt wie die Deckungsrückstellung der<br />

zugehörigen Hauptversicherung.<br />

Für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen des<br />

Altbestandes erfolgte mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes<br />

für das <strong>Versicherung</strong>swesen eine Angleichung<br />

der Deckungsrückstellung an die Tafeln DAV 1997 I, DAV<br />

1997 TI und DAV 1997 RI; für die Berufsunfähigkeits-<br />

Zusatzversicherungen des Neubestandes, die mit einem<br />

Rechnungszins in Höhe von 3,5 % oder 4 % kalkuliert<br />

wurden, erfolgte die Angleichung nach demselben Verfahren.<br />

Der Nachreservierungsaufwand wurde auf vier<br />

Jahre verteilt.<br />

Für die Erwerbsunfähigkeits-(Zusatz)<strong>Versicherung</strong>en, die<br />

mit einem Rechnungszins in Höhe von 4 % kalkuliert wurden,<br />

erfolgte ebenfalls eine Angleichung der Deckungsrückstellung<br />

an die Tafeln DAV 1998 E, DAV 1998 TE und<br />

DAV 1998 RE. Das Verfahren entspricht dem, das bei<br />

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen angewandt<br />

wurde. Der Nachreservierungsaufwand wurde auf vier<br />

Jahre verteilt. Die Rentenversicherungen des Altbestandes<br />

wurden mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes<br />

für das <strong>Versicherung</strong>swesen auf neue Rechnungsgrundlagen<br />

(inklusive 4 % Rechnungszins) umgestellt. Bereits im<br />

Rentenbezug befindliche Rentenversicherungen des Neubestandes<br />

mit alten Rechnungsgrundlagen wurden ebenfalls<br />

umgestellt. Für die übrigen Rentenversicherungen<br />

des Neubestandes mit alten Rechnungsgrundlagen erfolgte<br />

eine pauschale Angleichung der Deckungsrückstellung<br />

an neue Rechnungsgrundlagen gemäß VerBAV 11/1995.<br />

Die pauschale Anpassung wurde den Empfehlungen des<br />

Bundesaufsichtsamtes für das <strong>Versicherung</strong>swesen und<br />

der <strong>Deutsche</strong>n Aktuarvereinigung folgend auf 8 Jahre<br />

verteilt vorgenommen.

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