Vergabe der Stro - Stadt Donzdorf
Vergabe der Stro - Stadt Donzdorf
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<strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> 14.11.2011<br />
Bürgermeisteramt GR 83/2011<br />
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811.84-20-TK/wi<br />
Gemein<strong>der</strong>at 21.11.2011 Beschlussvorschlag Öffentlich<br />
Bauausschuss<br />
Verwaltungs- und Finanzausschuss<br />
Betriebsausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />
Kulturausschuss<br />
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Beschlussvorschlag<br />
Die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> im Bundesanzeiger vom 02.12.2010 ausgeschriebene<br />
<strong>Stro</strong>mkonzession wird auf Grundlage des Angebots vom 27.10.2011 für das gesamte<br />
<strong>Stadt</strong>gebiet an die Stauferwerk GmbH & Co.KG vergeben. Der Bürgermeister wird ermächtigt<br />
und beauftragt, den Beschluss des Gemein<strong>der</strong>ats <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen (§<br />
108 GemO) und nach Bestätigung <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit bzw. unterbliebener Beanstandung (§<br />
121 Abs. 2 GemO) den <strong>Stro</strong>mkonzessionsvertrag mit <strong>der</strong> Stauferwerk GmbH & Co.KG<br />
abzuschließen, sowie den Abschluss des Konzessionsvertrags unter Angabe <strong>der</strong><br />
maßgeblichen Gründe bekannt zu machen (§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG).<br />
Sachdarstellung<br />
I. Stand <strong>der</strong> Angelegenheit<br />
Die <strong>Stro</strong>mkonzessionsverträge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> mit <strong>der</strong> EnBW Regional AG (REG) und mit<br />
<strong>der</strong> EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG (EnBW ODR) enden zum 31.12.2012. Das<br />
Auslaufen <strong>der</strong> Konzessionen wurde im Bundesanzeiger vom 02.12.2010 bekannt gemacht.<br />
Künftig soll für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet ein einheitlicher <strong>Stro</strong>mkonzessionsvertrag<br />
geschlossen werden. Hieran haben die REG, die EnBW ODR AG, die Energieversorgung<br />
Filstal GmbH & Co. KG (EVF) sowie die Stauferwerk GmbH & Co. KG (Stauferwerk) ihr<br />
Interesse bekundet. Der Gemein<strong>der</strong>at hat in <strong>der</strong> Sitzung vom 26.09.2011 die Grundlagen für<br />
die Konzessionsvergabe festgelegt und die Verwaltung beauftragt, weitere Einzelheiten<br />
auszuarbeiten und den Verfahrensbrief zu verschicken.<br />
Der Verfahrensbrief wurde an die an <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession interessierten<br />
Energieversorgungsunternehmen versandt. Die Unternehmen wurden zur Abgabe eines<br />
verbindlichen Angebots zum Abschluss eines Konzessionsvertrags i. S. d. § 46 Abs. 2 S. 1<br />
EnWG bis zum 28.11.2011 aufgefor<strong>der</strong>t. Inhaltlich wurde eine 20-jährige Laufzeit mit <strong>der</strong><br />
Möglichkeit des Angebots vorzeitiger Kündigungsmöglichkeiten für die <strong>Stadt</strong> festgelegt. Die
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 2<br />
Gestaltung des Konzessionsvertrags wurde im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgaben in das<br />
Ermessen des Bieters gestellt. Als Ausschlusskriterium wurde <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Eignung<br />
(Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) zum Betrieb des <strong>Stro</strong>mnetzes gemäß den Vorgaben<br />
des EnWG durch Vorlage einer substantiierten Eigenerklärung verlangt. Als Wertungskriterien<br />
wurden festgelegt: die kommunalen Einflussnahmemöglichkeiten zur Gewährleistung <strong>der</strong><br />
Ziele des § 1 EnWG und zur Durchsetzung <strong>der</strong> Inhalte des Konzessionsvertrags (50 %),<br />
unterteilt in vertragsrechtliche (20%) und gesellschaftsrechtliche Einflussnahmemöglichkeiten<br />
(30 %), sowie die Qualität des angebotenen Konzessionsvertrags (50 %), unterteilt in die<br />
Ausrichtung des Konzessionsvertrags auf die Ziele des § 1 EnWG (25 %) und die<br />
Kommunalfreundlichkeit des Konzessionsvertrags (25%). Der Verfahrensbrief ist <strong>der</strong><br />
Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.<br />
II. Angebote<br />
Bis zum Ablauf <strong>der</strong> Angebotsfrist sind Angebote <strong>der</strong> REG, <strong>der</strong> EnBW ODR, <strong>der</strong> EVF und des<br />
Stauferwerks eingegangen.<br />
Die Verträge sind <strong>der</strong> Sitzungsvorlage als Anlagen 2 bis 5 beigefügt. Diese Anlagen<br />
werden unter Anordnung <strong>der</strong> Vertraulichkeit übergeben, da die Verteilung <strong>der</strong><br />
schriftlichen Vertragsangebote im Wortlaut schutzwürdige Interessen <strong>der</strong> Bieter<br />
beeinträchtigen würde.<br />
Beson<strong>der</strong>heiten bestehen bei den Angeboten <strong>der</strong> REG und <strong>der</strong> EnBW ODR. Beide EnBW-<br />
Tochterunternehmen bieten im jeweiligen Angebotsschreiben den Abschluss eines Vertrags<br />
gemäß dem Musterkonzessionsvertrag aus dem Jahr 2006 an, stellen aber jeweils<br />
abweichende Vereinbarungen in Aussicht. REG teilt in einem Begleitschreiben zum<br />
Musterkozessionsvertrag mit, dass <strong>der</strong> Vertrag <strong>der</strong>zeit überarbeitet werde, und stellt<br />
bestimmte Verbesserungen in Aussicht. EnBW ODR bietet im Angebotsschreiben eine<br />
Zusatzvereinbarung zu diversen Punkten an. Beides ist nach den Vorgaben des Verfahrens<br />
nicht berücksichtigungsfähig. Angefor<strong>der</strong>t waren verbindliche Angebote zum Abschluss eines<br />
Konzessionsvertrags. Verbindlich ist ein Angebot nur, wenn es allein durch die Unterschrift<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zustande kommen kann. Das ist bei den nicht als Vertragstext ausformulierten<br />
Verbesserungszusagen bzw. Zusatzvereinbarungen nicht <strong>der</strong> Fall. Daher wird bei <strong>der</strong><br />
Auswertung bei<strong>der</strong> Angebote auf den angebotenen Musterkonzessionsvertrag abgestellt.<br />
Lediglich hilfsweise wird im Anschluss beurteilt, wie die verbesserten Konzessionsverträge<br />
voraussichtlich zu bewerten wären. Die Prüfung zeigt, dass sich das Ergebnis <strong>der</strong><br />
Konzessionsentscheidung hierdurch nicht än<strong>der</strong>n würde (siehe unten 5.)<br />
REG, EnBW ODR und EVF stellen zudem verschiedene Beteiligungsoptionen in Aussicht.<br />
Auch dies ist in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Gemäß dem Verfahrensbrief sind<br />
allein die verbindlichen Konzessionsvertragsangebote zu werten.
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 3<br />
III. Auswertung<br />
Nach <strong>der</strong> Angebotsauswertung ist <strong>der</strong> Abschluss des Konzessionsvertrags mit dem<br />
Stauferwerk zu empfehlen. Die Eignung haben alle Bieter nachgewiesen (1.). Die<br />
Wertungskriterien erfüllt das Stauferwerk am besten. Bei Konzessionierung des Stauferwerks<br />
kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> auf die Erfüllung <strong>der</strong> Ziele nach § 1 EnWG und auf die Umsetzung<br />
<strong>der</strong> Konzessionsvertragsinhalte am meisten Einfluss nehmen (2.). Unabhängig davon hat das<br />
Stauferwerk den besten Konzessionsvertrag unterbreitet (3.). Sein Angebot ist in <strong>der</strong><br />
Gesamtbewertung eindeutig vorzugswürdig (4.) – auch wenn man die zugesagten<br />
Verbesserungen <strong>der</strong> REG und die angebotenen Zusatzvereinbarungen <strong>der</strong> EnBW ODR<br />
berücksichtigt (5.).<br />
1. Eignung<br />
Alle Bieter haben ihre Eignung (personelle, technische und wirtschaftlich Leistungsfähigkeit<br />
sowie Zuverlässigkeit) zum Betrieb des <strong>Stro</strong>mverteilnetzes hinreichend nachgewiesen.<br />
− REG betreibt das <strong>Stro</strong>mverteilnetz im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> seit nahezu 100<br />
Jahren. Die beigefügte Broschüre „Wir für Sie 2010“ enthält Kennzahlen zu den Netzen<br />
im Regionalzentrum Rhein-Neckar, die die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> REG untermauern.<br />
REG hat zudem eine Bescheinigung des Wirtschaftsministeriums beigefügt, die die<br />
Berechtigung zum Netzbetrieb bestätigt, und eine Leistungsmatrix zum<br />
<strong>Stro</strong>mnetzbetrieb vorgelegt.<br />
− EnBW ODR teilt im Anschreiben mit, dass sie aktuell in 124 Gemeinden <strong>Stro</strong>m-<br />
Konzessionsnehmer ist und <strong>der</strong> Netzbetrieb ihr Kerngeschäft ist. Dem Angebot ist eine<br />
Präsentation mit näheren Informationen zur EnBW ODR beigefügt, die die<br />
Leistungsfähigkeit untermauern. Auch an <strong>der</strong> Zuverlässigkeit bestehen keine Zweifel.<br />
− Auch EVF hat eine substantiierte Eigenerklärung vorgelegt. Die wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit steht angesichts <strong>der</strong> mitgeteilten Kennzahlen (Investitionsplan,<br />
Finanzierungsplan, Erlösplan für das Wirtschaftsjahr 2012, Erfolgsvorschau,<br />
Geschäftsbericht 2010) außer Frage. Auch die personelle und technische<br />
Leistungsfähigkeit ist glaubhaft gemacht. Zwar betreibt EVF bislang keine <strong>Stro</strong>mnetze<br />
(Geschäftsbericht, Seite 7), angesichts <strong>der</strong> Erfahrungen in an<strong>der</strong>en Bereichen (Betrieb<br />
von Gas- und Wassernetzen, Messstellenbetrieb im <strong>Stro</strong>mnetz, <strong>Stro</strong>mvertrieb,<br />
<strong>Stro</strong>merzeugung, Energiedatenmanagement) steht aber zu erwarten, dass die<br />
notwendigen Kompetenzen und Ressourcen aufgebaut werden können. EVF sichert zu,<br />
die Regeln <strong>der</strong> Technik einzuhalten. Sie gibt an, bereits über Sachmittel zu<br />
verfügen. Sie versichert, die für den Netzbetrieb verantwortlichen Personen<br />
rechtzeitig vor Aufnahme des <strong>Stro</strong>mnetzbetriebs zu benennen und nur<br />
qualifiziertes Personal einzusetzen.<br />
− Auch das Stauferwerk hat eine substantiierte Eigenerklärung vorgelegt. Es weist durch<br />
Vorlage unterschriebener Verpflichtungserklärungen nach, dass umfassend auf Mittel<br />
und Ressourcen <strong>der</strong> Albwerk-Gruppe und <strong>der</strong> Albwerk GmbH & Co. KG zurückgegriffen<br />
werden kann. Die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Albwerk-Gruppe und insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Albwerk<br />
GmbH & Co. KG steht angesichts <strong>der</strong> im Angebotsschreiben mitgeteilten und durch den<br />
beigefügten Geschäftsbericht untermauerten Kennzahlen außer Frage. An <strong>der</strong><br />
Zuverlässigkeit bestehen keine Zweifel.<br />
Damit kommen alle Angebote in die nähere Wertung.
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 4<br />
2. Einflussnahmemöglichkeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Gewährleistung <strong>der</strong> Ziele des §<br />
1 EnWG und zur Durchsetzung <strong>der</strong> Inhalte des Konzessionsvertrags<br />
Erstes Wertungskriterium sind die Einflussnahmemöglichkeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Gewährleistung <strong>der</strong><br />
Ziele des § 1 EnWG und zur Durchsetzung <strong>der</strong> Inhalte des Konzessionsvertrags. Der Einfluss<br />
kann konzessionsvertraglich und/o<strong>der</strong> gesellschaftsrechtlich gesichert werden. Auf Ebene des<br />
Konzessionsvertrags nimmt die <strong>Stadt</strong> durch die Auswahl des Konzessionsvertragspartners<br />
Einfluss. Dieser Einfluss kann nur einmal beim Vertragsschluss ausgeübt werden. Er ist<br />
größer, wenn vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten für die <strong>Stadt</strong> bestehen. Dadurch wird ein<br />
nicht zu unterschätzen<strong>der</strong> Anreiz zur Vertragstreue gesetzt. Die <strong>Stadt</strong> kann ihre<br />
Auswahlentscheidung vorzeitig aktualisieren. Während <strong>der</strong> Vertragslaufzeit kann die<br />
Einrichtung eines Energiebeirats gewisse Einflussmöglichkeiten eröffnen.<br />
Einflussmöglichkeiten zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Energieeffizienz und <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit <strong>der</strong><br />
Energieversorgung können auch durch die Zusammenarbeit bei <strong>der</strong> Erstellung von<br />
Energiekonzepten eröffnet werden. Gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten eröffnen<br />
sich durch die Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an dem Unternehmen, das sie konzessioniert. Dadurch<br />
erhält die <strong>Stadt</strong> umfassende Informationsmöglichkeiten. Sie kann an den operativen<br />
Entscheidungen im Unternehmen mitwirken und damit auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Ziele nach<br />
§ 1 EnWG sowie die tatsächliche Erfüllung <strong>der</strong> konzessionsvertraglichen Pflichten unmittelbar<br />
Einfluss nehmen. Der konkrete Einfluss hängt maßgeblich von <strong>der</strong> Beteiligungsquote, <strong>der</strong><br />
Zusammensetzung <strong>der</strong> Gesellschafter und <strong>der</strong> Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags ab.<br />
2.1 Übersicht <strong>der</strong> Angebote<br />
− REG bietet den Musterkonzessionsvertrag mit einer fixen Laufzeit von 20 Jahren an. Im<br />
Vertrag ist kein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht enthalten. In Anlage 7 („Kriterienkatalog <strong>Donzdorf</strong>“)<br />
wird ein einmaliges Son<strong>der</strong>kündigungsrecht in Aussicht gestellt, aber nicht konkretisiert<br />
und folglich auch nicht rechtsverbindlich angeboten. REG bietet durch „Sideletter“ zum<br />
Konzessionsvertrag die Aufnahme von zwei Absätzen zu § 7 des Konzessionsvertrags an.<br />
Danach wird für die Laufzeit des Vertrags ein Energiebeirat eingerichtet, <strong>der</strong> einmal jährlich<br />
tagt. In <strong>der</strong> Beiratssitzung wird ein Jahresplan für Investitionen und Instandhaltung für das<br />
kommende Jahr mit 3-jähriger Investivplanung vorgestellt. Soweit Spielräume verbleiben,<br />
soll das Beratungsergebnis des Beirats einfließen. Der Beirat wird über die Entwicklung bei<br />
<strong>der</strong> Erzeugung erneuerbarer Energien und von <strong>Stro</strong>m aus Kraft-Wärme-Koppelung sowie<br />
über berichtspflichtige Störfälle und drohende Netzengpässe informiert. Alternativ zur<br />
Einrichtung eines Beirats kann die <strong>Stadt</strong> verlangen, einmal im Jahr entsprechend informiert<br />
zu werden. Der Konzessionsvertrag sieht zudem die Unterstützung bei <strong>der</strong> Erstellung von<br />
Energiekonzepten vor.<br />
− EnBW ODR bietet ebenfalls den Musterkonzessionsvertrag mit einer fixen Laufzeit von 20<br />
Jahren an. Im Vertrag ist kein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht enthalten. Im Angebotsschreiben<br />
wird im Rahmen einer Zusatzvereinbarung ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht <strong>der</strong> Gemeinde nach<br />
10 Jahren in Aussicht gestellt. Das Kündigungsrecht ist jedoch nicht vertraglich<br />
ausformuliert, son<strong>der</strong>n offensichtlich nur als Einladung zu weiteren Vertragsverhandlungen<br />
zu verstehen. Es ist daher nicht Bestandteil des verbindlichen Angebots und folglich nicht<br />
berücksichtigungsfähig. An<strong>der</strong>s als REG hat EnBW ODR dem Vertragstext keinen<br />
Sideletter zur Einrichtung eines Energiebeirats beigefügt. Der Vertrag sieht die<br />
Unterstützung bei <strong>der</strong> Erstellung von Energiekonzepten vor.
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 5<br />
− EVF bietet einen Vertrag mit einer fixen Laufzeit von 20 Jahren an. Auch hier gibt es keine<br />
vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit. EVF bietet die Unterstützung bei <strong>der</strong><br />
Aufstellung und Umsetzung eines Energiekonzeptes an (§ 11 Abs. 3 bis 5). In ihrem<br />
Begleitschreiben weist die EVF auf Einflussnahmemöglichkeiten im Rahmen des Beirats<br />
<strong>der</strong> EVF hin. Eine verbindliche Regelung dazu im Konzessionsvertrag fehlt indes. Der<br />
Aspekt ist daher nicht zu berücksichtigen.<br />
− Das Stauferwerk bietet ein einseitiges vorzeitiges Kündigungsrecht nach 15 Jahren an<br />
(§ 8a Abs. 1). Zudem bietet das Stauferwerk Unterstützung bei <strong>der</strong> Erstellung von<br />
Energiekonzepten an (§ 5). Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> kann auf das Stauferwerk<br />
gesellschaftsrechtlichen Einfluss nehmen. Sie verfügt über einen Gesellschaftsanteil von<br />
21,6 %. Gemeinsam mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Eislingen und <strong>der</strong> Gemeinde Ottenbach verfügt sie über<br />
die kommunale Mehrheit (60%). Da die Interessen <strong>der</strong> kommunalen Gesellschafter<br />
typischer Weise parallel liegen, ist damit ein beträchtlicher Einfluss gesichert. Die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Donzdorf</strong> ist in <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat vertreten. Sie verfügt<br />
über umfassende Informationsansprüche. Durch die Vertretung im Aufsichtsrat wirkt sie an<br />
<strong>der</strong> Beratung und Überwachung <strong>der</strong> Geschäftsführung mit. Sie kann in an allen<br />
Angelegenheiten, die über das gewöhnliche Geschäft hinausgehen, mitentscheiden.<br />
2.2 Wertungsvorschlag<br />
Im Vergleich sind die vertraglichen Einflussnahmemöglichkeiten bei REG und Stauferwerk am<br />
größten. REG bietet die Einrichtung eines Beirats an, wodurch sich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine<br />
Beteiligungsmöglichkeit eröffnet. Das Stauferwerk bietet hingegen eine vorzeitige<br />
Kündigungsmöglichkeit nach 15 Jahren, welche einen zusätzlichen Anreiz zur Vertragstreue<br />
setzt und die Position <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erheblich steigert. EnBW ODR und EVF bieten keine <strong>der</strong><br />
beiden genannten Elemente rechtsverbindlich an. Beim Stauferwerk besteht die Möglichkeit<br />
gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme. Die <strong>Stadt</strong> kann in den Organen unmittelbar auf die<br />
operative Geschäftstätigkeit einwirken.<br />
Wertungsvorschlag:<br />
Vertragliche<br />
Einflussnahme<br />
(20%)<br />
Gesellschaftsrechtliche<br />
Einflussnahme (30%)<br />
REG 15 % 0 % 15 %<br />
EnBW ODR 10 % 0 % 10 %<br />
EVF 10 % 0% 10 %<br />
Stauferwerk 15 % 20 % 35 %<br />
insgesamt
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 6<br />
3. Qualität des Konzessionsvertrags (50 %)<br />
Das zweite Wertungskriterium betrifft die Qualität des Konzessionsvertrags. Entscheidend<br />
sind die Ausrichtung auf die Ziele nach § 1 EnWG (25 %) und die Kommunalfreundlichkeit (25<br />
%). Die als Vertragstext ausformulierten und damit verbindlichen Angebote sind bei REG und<br />
EnBW ODR identisch (Musterkonzessionsvertrag). Sie werden daher bei <strong>der</strong> folgenden<br />
Auswertung gemeinsam dargestellt.<br />
3.1 Ausrichtung des Konzessionsvertrags auf die Ziele des § 1 EnWG (25 %)<br />
Hier unterscheiden sich die Konzessionsvertragsangebote nur im Detail.<br />
3.1.1 Sicherer Netzbetrieb<br />
Alle Bieter verpflichten sich zu einem sicheren Netzbetrieb. Unterschiede bestehen beim<br />
technischen Standard. REG / EnBW ODR verpflichten sich, die allgemein anerkannten Regeln<br />
<strong>der</strong> Technik einzuhalten. Das Stauferwerk verpflichtet sich weitergehend, den Stand <strong>der</strong><br />
Technik (= beste verfügbare Technik) zu verwirklichen, soweit <strong>der</strong> dafür anfallende Aufwand<br />
in die Netzentgelte eingerechnet werden kann. Alle Bieter verpflichten sich in bestimmtem<br />
Umfang zur Erdverkabelung, die gegenüber <strong>der</strong> Freileitung weniger störanfällig ist. Das<br />
Stauferwerk verpflichtet sich im größten Umfang, die EVF im geringsten Umfang.<br />
REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />
- REG / EnBW ODR<br />
verpflichten sich in § 1, das<br />
Netz so zu errichten und zu<br />
betreiben, dass eine<br />
Versorgung entsprechend<br />
den Zielen des § 1 EnWG<br />
sichergestellt ist.<br />
- § 4 Abs. 1 UAbs. 1 definiert<br />
als technischen Standard die<br />
allgemein anerkannten<br />
Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
- § 4 Abs. 1 UAbs. 2 enthält<br />
eine Regelung zur<br />
Erdverkabelung in bebauten<br />
Gebieten bei<br />
Neubaumaßnahmen sowie –<br />
im Rahmen koordinierter<br />
Baumaßnahmen – bei<br />
Erneuerungen des Netzes,<br />
soweit <strong>der</strong> Aufwand in die<br />
Netzentgelte einkalkuliert<br />
werden kann.<br />
- § 3 Abs. 1: Die EVF<br />
verpflichtet sich, das Netz<br />
so zu betreiben, dass eine<br />
langfristig sichere<br />
Versorgung sichergestellt<br />
ist; <strong>der</strong> technische Standard<br />
wird nicht näher definiert.<br />
- § 5 Abs. 11 enthält die<br />
Verpflichtung zur Verlegung<br />
neuer <strong>Stro</strong>mleitungen in<br />
bebauten Gebieten als<br />
Erdverkabelung soweit <strong>der</strong><br />
Mehraufwand bei <strong>der</strong><br />
Kalkulation <strong>der</strong><br />
Netzentgelte berücksichtigt<br />
werden kann.<br />
- Das Stauferwerk verpflichtet sich in<br />
§ 1, das Netz so zu errichten und<br />
zu betreiben, das eine Versorgung<br />
entsprechend den Zielen des § 1<br />
EnWG sichergestellt ist.<br />
- § 4 Abs. 1 UAbs. 1: Die allgemein<br />
anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />
sind technischer Mindeststandard;<br />
darüber hinaus wird <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong><br />
Technik verwirklicht, soweit <strong>der</strong><br />
Aufwand in <strong>der</strong> Regulierung<br />
anerkannt wird.<br />
- § 4 Abs. 1 UAbs. 2 enthält eine<br />
Regelung zur Erdverkabelung in<br />
bebauten Gebieten bei Neubau-<br />
und Sanierungsmaßnahmen sowie<br />
– im Rahmen koordinierter<br />
Baumaßnahmen – bei<br />
Erneuerungen des Netzes, soweit<br />
<strong>der</strong> Aufwand in die Netzentgelte<br />
einkalkuliert werden kann o<strong>der</strong> die<br />
<strong>Stadt</strong> sich bereit erklärt, die<br />
Mehrkosten einer Erdverkabelung<br />
zu tragen.
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 7<br />
Das Konzessionsvertragsangebot des Stauferwerks ist hier am besten. Die Angebote <strong>der</strong><br />
REG / EnBW ODR haben wegen <strong>der</strong> weiterreichenden Pflicht zur Erdverkabelung leichte<br />
Vorteile gegenüber <strong>der</strong> EVF.<br />
3.1.2 Verbraucherfreundlichkeit<br />
Der Konzessionsvertrag kann einen (begrenzten) Beitrag zu Verbraucherfreundlichkeit leisten,<br />
indem er eine Verbraucherinformation im Rahmen kommunaler Energiekonzepte vorsieht.<br />
Dies ist nach <strong>der</strong> Konzessionsabgabenverordnung ausdrücklich zulässig. Alle<br />
Konzessionsvertragsangebote sehen die Unterstützung bei Energiekonzepten vor. Die<br />
angebotenen Regelungen sind unterschiedlich detailliert. Die Regelung im REG/EnBW ODR-<br />
Vertrag ist pauschal gehalten. EVF bietet – im Rahmen <strong>der</strong> wirtschaftlichen Vertretbarkeit –<br />
eine unentgeltliche Beratung <strong>der</strong> Bürger an. Das Angebot des Stauferwerks hebt hervor, dass<br />
das Energiekonzept Maßnahmen zur Information und Einbindung <strong>der</strong> Bürgerinnen und Bürger<br />
umfassen kann.<br />
REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />
- Nach § 7 Abs. 2 unterstützt die<br />
REG die Erstellung kommunaler<br />
Energiekonzepte. Maßnahmen<br />
zur Verbraucherberatung werden<br />
nicht genannt, aber auch nicht<br />
ausgeschlossen.<br />
- EVF verpflichtet sich in § 11<br />
Abs. 4, im Rahmen eines<br />
örtlichen Energiekonzepts<br />
auf Wunsch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> im<br />
Rahmen <strong>der</strong><br />
wirtschaftlichen<br />
Vertretbarkeit die <strong>Stadt</strong> und<br />
ihre Bürger hinsichtlich<br />
einer rationellen und<br />
energiesparenden<br />
Anwendung von Energie<br />
unentgeltlich zu beraten.<br />
- In § 7 Abs. 2 verpflichtet sich<br />
das Stauferwerk zur<br />
Unterstützung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bei<br />
<strong>der</strong> Erstellung kommunaler<br />
Energiekonzepte, die<br />
insbeson<strong>der</strong>e Maßnahmen zur<br />
Information und Einbindung<br />
<strong>der</strong> Bürgerinnen und Bürger<br />
beinhalten können.<br />
Die Angebote von EVF und Stauferwerk liegen hier gleichauf mit leichten Vorteilen gegenüber<br />
REG / EnBW ODR.<br />
3.1.3 Effizienter Netzbetrieb<br />
Die Kosteneffizienz ist Gegenstand <strong>der</strong> Netzentgeltregulierung. Der Konzessionsvertrag kann<br />
keine Entgelte festlegen. Möglich sind aber Regelungen zur Energieeffizienz. Die Steigerung<br />
<strong>der</strong> Energieeffizienz kann Gegenstand kommunaler Energiekonzepte sein. Zudem kann <strong>der</strong><br />
Konzessionsvertrag die Senkung <strong>der</strong> Leitungsverluste im Netz vorsehen. Alle Angebote<br />
beinhalten die Unterstützung bei Energiekonzepten. In den Angeboten von EVF und<br />
Stauferwerk wird die Energieeffizienzsteigerung beson<strong>der</strong>s hervorgehoben. Das Angebot des<br />
Stauferwerks sieht überdies eine Verpflichtung zur Senkung <strong>der</strong> Leitungsverluste im Netz vor,<br />
soweit <strong>der</strong> dafür anfallende Aufwand in die Netzentgelte einkalkuliert werden kann. Die<br />
Angebote <strong>der</strong> REG / EnBW ODR und <strong>der</strong> EVF enthalten keine entsprechende Regelung.<br />
REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />
- Nach § 7 Abs. 2<br />
unterstützt die REG /<br />
EnBW ODR die<br />
Erstellung kommunaler<br />
- EVF unterstützt die <strong>Stadt</strong> bei <strong>der</strong><br />
Erstellung eines örtlichen Konzepts<br />
zur rationellen und umweltgerechten<br />
Deckung des Eigenbedarfs (§ 11 Abs.<br />
- Nach § 7 Abs. 2 können die<br />
vom Stauferwerk unterstützten<br />
Energiekonzepte<br />
insbeson<strong>der</strong>e Maßnahmen zur
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 8<br />
Energiekonzepte.<br />
Maßnahmen zur<br />
Steigerung <strong>der</strong><br />
Energieeffizienz werden<br />
nicht genannt, aber auch<br />
nicht ausgeschlossen.<br />
- Eine Verpflichtung zur<br />
Senkung <strong>der</strong><br />
Leistungsverluste sieht<br />
das Angebot nicht vor.<br />
3). Dies umfasst im Rahmen <strong>der</strong><br />
wirtschaftlichen Vertretbarkeit die<br />
unentgeltliche Beratung von <strong>Stadt</strong> und<br />
Bürgern hinsichtlich einer rationellen<br />
und energiesparenden Anwendung<br />
von Energie (§ 11 Abs. 4) sowie einen<br />
Beitrag zur Reduktion des<br />
Energieverbrauchs (§ 11 Abs. 5)<br />
- Eine Verpflichtung zur Senkung <strong>der</strong><br />
Leistungsverluste sieht das Angebot<br />
nicht vor.<br />
Steigerung <strong>der</strong><br />
Energieeffizienz beinhalten.<br />
- In § 7 Abs. 6 verpflichtet sich<br />
das Stauferwerk zur Senkung<br />
<strong>der</strong> Leitungsverluste im<br />
Elektrizitätsversorgungsnetz,<br />
soweit dies in die Netzentgelte<br />
einkalkuliert werden kann.<br />
Das Angebot des Stauferwerks schneidet am besten ab. REG / EnBW ODR und EVF liegen<br />
gleich auf.<br />
3.1.4 Umweltverträglicher Netzbetrieb<br />
Der Konzessionsvertrag kann durch Umweltschutzverpflichtungen des Netzbetreibers, vor<br />
allem hinsichtlich Bau und Betrieb von Anlagen und Leitungen, die Umweltverträglichkeit<br />
gewährleisten. Von Bedeutung ist hier auch die Verpflichtung zur Erdverkabelung, die – neben<br />
ihrem Beitrag zur Netzsicherheit – auch dem Landschaftsbild zuträglich ist. Alle Angebote<br />
enthalten eine generalklauselartige Verpflichtung zur Berücksichtigung <strong>der</strong> Umweltbelange. Im<br />
Angebot des Stauferwerks wird dies näher spezifiziert für die Durchführung von Bauarbeiten<br />
und die Entsorgung stillgelegter Anlagen. Alle Angebote enthalten eine Regelung zur<br />
Erdverkabelung. Das Stauferwerk verpflichtet sich in größtem Umfang zur Erdverkabelung,<br />
die EVF im geringsten Umfang.<br />
REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />
- REG / EnBW ODR<br />
verpflichten sich in § 4<br />
Abs. 1 UAbs. 3 S. 2 zur<br />
angemessenen<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Belange des<br />
Umweltschutzes.<br />
- Die Verpflichtung zur<br />
Erdverkabelung findet<br />
sich in § 4 Abs. 1<br />
UAbs. 2.<br />
- Nach dem zweiten Absatz<br />
<strong>der</strong> Präambel umfasst die<br />
Betrauung <strong>der</strong> EVF mit dem<br />
Betrieb des<br />
Energieverteilnetzes auch<br />
die Wahrnehmung <strong>der</strong><br />
Umweltbelange,<br />
insbeson<strong>der</strong>e unter dem<br />
Blickwinkel <strong>der</strong><br />
Sparsamkeit und<br />
Umweltverträglichkeit.<br />
- Eine beschränkte<br />
Verpflichtung zur<br />
Erdverkabelung findet sich<br />
in § 5 Abs. 11.<br />
- Das Stauferwerk verpflichtet sich in § 4<br />
Abs. 1 UAbs. 3 S. 2 zur angemessenen<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Belange des<br />
Umweltschutzes. Es verpflichtet sich in<br />
§ 4 Abs. 1 UAbs. 3 S. 3 im Rahmen <strong>der</strong><br />
wirtschaftlichen Vertretbarkeit<br />
insbeson<strong>der</strong>e zum Einsatz<br />
umweltschonen<strong>der</strong> Verfahren bei <strong>der</strong><br />
Durchführung von Bauarbeiten. § 4 Abs.<br />
8 S. 2 regelt die umweltgerechte<br />
Verwertung bzw. Entsorgung<br />
stillgelegter Anlagen.<br />
- § 4 Abs. 1 UAbs. 2 enthält die im<br />
Vergleich am weitesten reichende<br />
Verpflichtung zur Erdverkabelung<br />
Auch in diesem Punkt ist <strong>der</strong> Konzessionsvertrag des Stauferwerks am besten ausgerichtet.<br />
REG / EnBW ODR haben wegen <strong>der</strong> gegenüber dem Angebot von EVF weiterreichenden<br />
Regelung zur Erdverkabelung Vorteile.
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 9<br />
3.1.5 För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erzeugung erneuerbarer Energien im Zusammenhang mit<br />
dem Netzbetrieb<br />
Der Konzessionsvertrag kann hierzu vor allem durch Regelungen über die Erstellung von<br />
Energiekonzepten einen Beitrag leisten. Entsprechende Bestimmungen werden durch die<br />
Konzessionsabgabenverordnung ausdrücklich für zulässig erklärt. Folglich können Sie auch in<br />
die Wertung <strong>der</strong> Konzessionsvertragsangebote eingehen. Alle Konzessionsvertragsangebote<br />
betonen die Bedeutung <strong>der</strong> Erzeugung regenerativer Energien. Stauferwerk und EVF sehen<br />
die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erzeugung regenerativer Energien im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung von<br />
Energiekonzepten vor. Die Angebote <strong>der</strong> REG / EnBW ODR führen Energiekonzepte<br />
allgemein auf. Das Stauferwerk bietet zudem an, sein Know-How bei <strong>der</strong> Errichtung und<br />
Konzeption von regenerativen Energieerzeugungsanlagen einzubringen, die auch unter<br />
Bürgerbeteiligung verwirklicht werden können.<br />
REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />
- In § 7 Abs. 1 wird<br />
hervorgehoben, dass die<br />
Parteien dem verstärkten<br />
Einsatz erneuerbarer Energien<br />
hohe Bedeutung beimessen.<br />
- Nach § 7 Abs. 2 unterstützt<br />
REG / EnBW ODR die <strong>Stadt</strong><br />
bei <strong>der</strong> Erstellung kommunaler<br />
Energiekonzepte. Die<br />
Erzeugung erneuerbarer<br />
Energien wird in diesem<br />
Zusammenhang nicht<br />
ausdrücklich erwähnt, ergibt<br />
sich aber aus dem<br />
Gesamtzusammenhang.<br />
3.1.6 Wertungsvorschlag<br />
- Nach § 11 Abs. 3<br />
unterstützt EVF die <strong>Stadt</strong><br />
bei <strong>der</strong> Erstellung eines<br />
örtlichen Konzepts zur<br />
rationellen und<br />
umweltgerechten Deckung<br />
des Eigenbedarfs.<br />
- Nach § 11 Abs. 5 wird EVF<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Umsetzung<br />
eines solchen Konzepts<br />
dazu beitragen,<br />
regenerative<br />
Energiequellen nutzbar zu<br />
machen.<br />
- In § 7 Abs. 1 wird hervorgehoben,<br />
dass die <strong>Stadt</strong> und das<br />
Stauferwerk dem verstärkten<br />
Einsatz erneuerbarer Energien<br />
hohe Bedeutung beimessen.<br />
- Nach § 7 Abs. 2 unterstützt das<br />
Stauferwerk die <strong>Stadt</strong> nach<br />
Kräften bei <strong>der</strong> Erstellung von<br />
kommunalen Energiekonzepten<br />
zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erzeugung<br />
erneuerbarer Energien.<br />
- Nach § 7 Abs. 3 bringt das<br />
Stauferwerk auf Wunsch <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> bei <strong>der</strong> Errichtung und<br />
Konzeption von regenerativen<br />
Energieerzeugungsanlagen –<br />
auch unter Bürgerbeteiligung –<br />
sein Know-How ein.<br />
Die Konzessionsvertragsangebote unterscheiden sich hinsichtlich <strong>der</strong> Ausrichtung auf § 1<br />
EnWG nicht erheblich. Die Differenzen liegen im Detail. Am besten schneidet das Stauferwerk<br />
ab. Die Angebote von EVF und REG / EnBW ODR sind in etwa gleichwertig. Vorschlag zur<br />
prozentualen Gewichtung (maximal 25 %):<br />
REG 20 %<br />
EnBW ODR 20 %<br />
EVF 20 %<br />
Stauferwerk 25 %
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 10<br />
3.2 Kommunalfreundlichkeit des Konzessionsvertrags<br />
Die Kommunalfreundlichkeit des Vertrags geht ebenfalls mit 25 % in die Wertung ein.<br />
3.2.1 Leistungen an die <strong>Stadt</strong><br />
Den zulässigen Leistungen an die <strong>Stadt</strong> sind durch die Konzessionsabgabenverordnung<br />
Grenzen gesetzt. Die Konzessionsabgabe ist <strong>der</strong> Höhe nach beschränkt. Nebenleistungen<br />
sind nur begrenzt zulässig (insbeson<strong>der</strong>e: Rabatt auf die Netzentgelte für den<br />
Eigenverbrauch, Verwaltungskostenbeitrag). Alle Angebote beinhalten die höchstzulässige<br />
Konzessionsabgabe. Den Kommunalrabatt bieten REG / EnBW ODR im <strong>der</strong>zeit<br />
höchstzulässigen Umfang an; Stauferwerk und EVF bieten hier den jeweils höchstzulässigen<br />
Umfang. Die Angebote des Stauferwerks und <strong>der</strong> EVF enthalten zudem eine Regelung zu<br />
Verwaltungskostenbeiträgen.<br />
REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />
- REG / EnBW ODR bieten<br />
die höchstzulässige<br />
Konzessionsabgabe an<br />
(§ 3 Abs. 1).<br />
- REG / EnBW ODR bieten<br />
einen Kommunalrabatt für<br />
den Eigenverbrauch <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> in Höhe von 10 %<br />
an (§ 3 Abs. 2)<br />
Wertungsvorschlag (maximal 5 %):<br />
REG 4 %<br />
EnBW ODR 4 %<br />
EVF 5 %<br />
Stauferwerk 5 %<br />
- EVF bietet die höchstzulässige<br />
Konzessionsabgabe an (§ 9<br />
Abs. 4).<br />
- EVF bietet einen<br />
Kommunalrabatt in <strong>der</strong><br />
gesetzlich jeweils<br />
höchstzulässigen Höhe, <strong>der</strong>zeit<br />
in Höhe von 10% für den<br />
Eigenverbrauch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und<br />
ihrer Eigenbetriebe an (§ 11<br />
Abs. 1).<br />
- EVF bietet<br />
Verwaltungskostenbeiträge für<br />
Leistungen an, die die <strong>Stadt</strong> auf<br />
Verlangen o<strong>der</strong> im<br />
Einvernehmen mit <strong>der</strong> EVF zu<br />
<strong>der</strong>en Vorteil erbringt (§ 11<br />
Abs. 2).<br />
- Das Stauferwerk bietet die<br />
höchstzulässige<br />
Konzessionsabgabe an (§ 3<br />
Abs. 1).<br />
- Es bietet einen Kommunalrabatt<br />
in <strong>der</strong> gesetzlich jeweils<br />
höchstzulässigen Höhe, <strong>der</strong>zeit<br />
in Höhe von 10% für den<br />
Eigenverbrauch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, ihrer<br />
Eigenbetriebe und<br />
Eigengesellschaften an (§ 3<br />
Abs. 5).<br />
- Das Stauferwerk bietet<br />
Verwaltungskostenbeiträge für<br />
Leistungen an, die die <strong>Stadt</strong> auf<br />
Verlangen o<strong>der</strong> im<br />
Einvernehmen mit dem<br />
Stauferwerk zu <strong>der</strong>en Vorteil<br />
erbringt (§ 3 Abs. 6).
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 11<br />
3.2.2 Rücksichtnahme auf kommunale Belange beim Bau und Betrieb von<br />
Leitungen und Anlagen; Än<strong>der</strong>ung von Verteilungsanlagen auf Wunsch<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>; Folgekostenregelung<br />
Alle Angebote enthalten Regelungen zur Information und Abstimmung mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vor <strong>der</strong><br />
Durchführung von Baumaßnahmen. Sie regeln die Sicherung gemeindlicher Anlagen bei <strong>der</strong><br />
Durchführung von Baumaßnahmen und die Wie<strong>der</strong>herstellung eines zumindest gleichwertigen<br />
Zustands nach Abschluss <strong>der</strong> Baumaßnahmen. Die Regelungen zur Information <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
über das Verteilnetz sind in den Angeboten <strong>der</strong> REG / EnBW ODR und des Stauferwerks<br />
weitergehend als bei <strong>der</strong> EVF. REG / EnBW ODR und Stauferwerk verpflichten sich zur<br />
Führung eines Bestandsplanwerks. EVF will vollständige Lagepläne erst im Zuge <strong>der</strong><br />
Durchführung von Arbeiten am Netz erstellen. Alle Angebote enthalten eine Regelung zur<br />
Beseitigung stillgelegter Anlagen. Alle Angebote enthalten vergleichbare Regelungen zur<br />
Än<strong>der</strong>ung von Anlagen auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> (Folgepflicht). Große Unterschiede bestehen<br />
bei <strong>der</strong> Folgekostenregelung. Die Angebote des Stauferwerks und <strong>der</strong> EVF sind in diesem<br />
Punkt wesentlich günstiger für die <strong>Stadt</strong> als <strong>der</strong> von REG / EnBW ODR angebotene<br />
Musterkonzessionsvertrag.<br />
REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />
- REG / EnBW ODR informiert die<br />
<strong>Stadt</strong> rechtzeitig über<br />
beabsichtigte Baumaßnahmen<br />
und gibt ihr Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme (§ 4 Abs. 2 S. 1)<br />
- REG / EnBW ODR holt vor <strong>der</strong><br />
Errichtung neuer sowie <strong>der</strong><br />
Erweiterung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
bestehen<strong>der</strong> Verteilungsanlagen<br />
grds. die Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
ein, soweit öffentliche<br />
Verkehrswege o<strong>der</strong> sonstige<br />
Grundstücke <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> berührt<br />
werden (§ 4 Abs. 3 S. 1)<br />
- Bei Bauarbeiten sichert REG /<br />
EnBW ODR<br />
Entwässerungsanlagen, Anlagen<br />
zur Straßenbeleuchtung,<br />
Leitungen o<strong>der</strong> sonstige<br />
gemeindliche Anlagen und stellt<br />
diese nach Weisung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
wie<strong>der</strong> her (§ 4 Abs. 4 S. 1)<br />
- Nach Beendigung <strong>der</strong><br />
Bauarbeiten versetzt REG /<br />
EnBW ODR benutzte<br />
Grundstücke o<strong>der</strong> Bauwerke in<br />
den vorherigen bzw. in einen<br />
gleichwertigen Zustand o<strong>der</strong><br />
leistet auf Wunsch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> statt<br />
<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung eine<br />
entsprechende Entschädigung<br />
(§ 4 Abs. 5 S. 1)<br />
- REG / EnBW ODR führt ein<br />
Bestandsplanwerk und stellt<br />
- EVF unterrichtet die <strong>Stadt</strong><br />
frühzeitig über<br />
Baumaßnahmen, die die<br />
<strong>Stadt</strong> berühren, und gibt<br />
Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme (§ 5 Abs. 1).<br />
- EVF zeigt neue Bauvorhaben<br />
und Arbeiten an bestehenden<br />
<strong>Stro</strong>mversorgungsanlagen,<br />
welche die Interessen <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> Dritter,<br />
insbeson<strong>der</strong>e den<br />
Gemeingebrauch,<br />
beeinträchtigen können,<br />
unter Vorlage von Plänen 1<br />
Monat vor Baubeginn an. Die<br />
<strong>Stadt</strong> kann binnen 1 Monats<br />
Än<strong>der</strong>ungswünsche<br />
vorbringen. Diese sind<br />
grundsätzlich zu<br />
berücksichtigen (vgl. § 5 Abs.<br />
2).<br />
- Bei <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong><br />
Arbeiten beachtet EVF die<br />
geltenden Bestimmungen zur<br />
Sicherung des Verkehrs und<br />
zur Sicherung einer<br />
ordnungsgemäßen<br />
Wie<strong>der</strong>herstellung von<br />
Verkehrswegen (§ 5 Abs. 5)<br />
- Nach Beendigung <strong>der</strong><br />
Arbeiten wird EVF öffentliche<br />
Verkehrswege und sonstige<br />
Grundstücke unverzüglich<br />
- Das Stauferwerk informiert<br />
die <strong>Stadt</strong> rechtzeitig über<br />
beabsichtigte<br />
Baumaßnahmen und gibt ihr<br />
Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme (§ 4 Abs. 2<br />
S. 1)<br />
- Das Stauferwerk holt vor <strong>der</strong><br />
Errichtung neuer sowie <strong>der</strong><br />
Erweiterung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
bestehen<strong>der</strong><br />
Verteilungsanlagen grds. die<br />
Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ein,<br />
soweit öffentliche<br />
Verkehrswege o<strong>der</strong> sonstige<br />
Grundstücke <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
berührt werden (§ 4 Abs. 3<br />
S. 1)<br />
- Bei Bauarbeiten sichert das<br />
Stauferwerk<br />
Entwässerungsanlagen,<br />
Anlagen zur<br />
Straßenbeleuchtung,<br />
Leitungen o<strong>der</strong> sonstige<br />
gemeindliche Anlagen und<br />
stellt diese nach Weisung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wie<strong>der</strong> her (§ 4<br />
Abs. 4 S. 1)<br />
- Nach Beendigung <strong>der</strong><br />
Bauarbeiten versetzt das<br />
Stauferwerk benutzte<br />
Grundstücke o<strong>der</strong> Bauwerke<br />
in den vorherigen bzw. in<br />
einen gleichwertigen
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 12<br />
jährlich eine Übersicht <strong>der</strong> im<br />
<strong>Stadt</strong>gebiet vorhandenen<br />
Verteilungsanlagen zur Verfügung<br />
(§ 4 Abs. 6)<br />
- REG / EnBW ODR beseitigt<br />
endgültig stillgelegte Anlagen auf<br />
Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, wenn die<br />
Anlagen Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
erschweren o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>n (§ 4<br />
Abs. 7)<br />
- Folgepflicht: Die <strong>Stadt</strong> kann eine<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verteilungsanlagen<br />
verlangen, sofern dies im<br />
öffentlichen Interesse notwendig<br />
ist (§ 5 Abs. 1)<br />
- Folgekostenregelung: Bei<br />
Verlegung von Anlagen auf<br />
Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> muss die<br />
<strong>Stadt</strong> bei Anlagen, die noch nicht<br />
älter als 5 Jahre sind, 75 % <strong>der</strong><br />
Kosten tragen; REG / EnBW ODR<br />
trägt 25 %. Bei älteren Anlagen<br />
erhöht sich <strong>der</strong> von REG / EnBW<br />
ODR zu tragende Kostenanteil je<br />
weiterem begonnenen Jahr um 5<br />
% (§ 5 Abs. 2).<br />
Wertungsvorschlag (maximal 5 %):<br />
REG 2 %<br />
EnBW ODR 2 %<br />
EVF 4 %<br />
Stauferwerk 4 %<br />
wie<strong>der</strong> in einen dem früheren<br />
Zustand (zumindest)<br />
gleichwertigen Zustand<br />
versetzen (§ 5 Abs. 6)<br />
- EVF trägt verlegte<br />
<strong>Stro</strong>mversorgungsanlagen in<br />
Lagepläne ein und übergibt<br />
diese <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Fehlende<br />
Eintragungen werden im Zug<br />
von Arbeiten an den<br />
<strong>Stro</strong>mversorgungsanlagen<br />
nachgeholt (§ 5 Abs. 9).<br />
- Folgepflicht: EVF passt<br />
Stomversorgungsanlagen an,<br />
wenn dies aus im öffentlichen<br />
Interesse liegenden Gründen<br />
notwendig ist (§ 5 Abs. 1).<br />
Dies umfasst auch<br />
Än<strong>der</strong>ungen von<br />
Entsorgungseinrichtungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> (§ 5 Abs. 2)<br />
- Folgekostenregelung (§ 7<br />
Abs. 2): Bei Anpassung von<br />
Anlagen auf Verlangen <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> muss die <strong>Stadt</strong><br />
folgenden Kostenanteil<br />
tragen:<br />
- 1/2 bei Anlagen, die noch<br />
nicht älter als 5 Jahre sind,<br />
- 33 % bei Anlagen, die<br />
zwischen 5 und 10 Jahre als<br />
sind<br />
- 17 % bei Anlagen, die<br />
zwischen 10 und 15 Jahre alt<br />
sind<br />
- 0 bei Anlagen die älter als 15<br />
Jahre sind.<br />
- Erneuerungsmaßnahmen<br />
werden bei <strong>der</strong> Bestimmung<br />
des Alters jeweils<br />
berücksichtigt.<br />
Zustand o<strong>der</strong> leistet auf<br />
Wunsch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> statt <strong>der</strong><br />
Wie<strong>der</strong>herstellung eine<br />
entsprechende<br />
Entschädigung (§ 4 Abs. 6 S.<br />
1)<br />
- Das Stauferwerk führt ein<br />
Bestandsplanwerk und stellt<br />
jährlich eine Übersicht <strong>der</strong> im<br />
<strong>Stadt</strong>gebiet vorhandenen<br />
Verteilungsanlagen zur<br />
Verfügung (§ 4 Abs. 7)<br />
- Das Stauferwerk beseitigt<br />
endgültig stillgelegte<br />
Anlagen auf Verlangen <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong>, wenn die Anlagen<br />
Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
erschweren o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>n<br />
(§ 4 Abs. 8)<br />
- Folgepflicht: Die <strong>Stadt</strong> kann<br />
eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Verteilungsanlagen<br />
verlangen, sofern dies im<br />
öffentlichen Interesse<br />
notwendig ist (§ 5 Abs. 1)<br />
- Folgekostenregelung § 5<br />
Abs. 2): Bei Verlegung von<br />
Anlagen auf Verlangen <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> muss die <strong>Stadt</strong><br />
folgenden Kostenanteil<br />
tragen:<br />
- 1/2 bei Anlagen, die noch<br />
nicht älter als 5 Jahre sind,<br />
- 1/3 bei Anlagen, die<br />
zwischen 5 und 10 Jahre als<br />
sind<br />
- 1/6 bei Anlagen, die<br />
zwischen 10 und 15 Jahre alt<br />
sind<br />
- 0 bei Anlagen die älter als 15<br />
Jahre sind.<br />
- Erneuerungsmaßnahmen<br />
werden bei <strong>der</strong> Bestimmung<br />
des Alters jeweils<br />
berücksichtigt.
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 13<br />
3.2.3 Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten für die <strong>Stadt</strong><br />
Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten für die <strong>Stadt</strong> steigern nicht nur den Einfluss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auf<br />
den Vertragspartner. Sie geben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auch allgemein die Möglichkeit, sich bei Bedarf<br />
früher neu in <strong>der</strong> Energieversorgung zu orientieren. Allein das Stauferwerk bietet ein<br />
verbindliches Son<strong>der</strong>kündigungsrecht nach 15 Jahren an. REG / EnBW ODR stellen ein<br />
Son<strong>der</strong>kündigungsrecht in Aussicht, ohne es im Vertragstext verbindlich anzubieten (siehe<br />
hierzu unten 5.).<br />
REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />
- Vorzeitige<br />
Kündigungsmöglichkeiten<br />
sind im Vertragstext nicht<br />
vorgesehen.<br />
Wertungsvorschlag (maximal 5 %):<br />
REG 0 %<br />
EnBW ODR 0 %<br />
EVF 0 %<br />
Stauferwerk 3 %<br />
- Vorzeitige<br />
Kündigungsmöglichkeiten<br />
sind im Vertragstext nicht<br />
vorgesehen.<br />
- Zu Gunsten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> besteht ein<br />
einseitiges ordentliches<br />
Kündigungsrecht zum Ablauf des 15.<br />
Jahres <strong>der</strong> Vertragslaufzeit (§ 8a<br />
Abs. 1)<br />
3.2.4 Vorzeitige Kündigungsmöglichkeit im Fall einer entscheidenden<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Machtverhältnisse beim Konzessionär („Change-of-<br />
Control“)<br />
Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit im Fall einer entscheidenden Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Machtverhältnisse beim Konzessionär sichert die Konzessionsentscheidung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
materiell ab. EVF und Stauferwerk bieten ein <strong>der</strong>artiges Kündigungsrecht an. Im Einzelnen<br />
sind die Klauseln unterschiedlich formuliert. Die Regelung im Stauferwerk-Vertrag ist speziell<br />
auf die Sicherung <strong>der</strong> kommunalen Dominanz im Stauferwerk zugeschnitten und damit aus<br />
Sicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> beson<strong>der</strong>s zu begrüßen.<br />
REG stellt in Anlage 7 <strong>der</strong> Bewerbung die Aufnahme eines Kündigungsrechts für den Fall in<br />
Aussicht, dass weniger als 25,1 % <strong>der</strong> Anteile an <strong>der</strong> EnBW Regional AG direkt o<strong>der</strong> indirekt<br />
von öffentlichen Körperschaften o<strong>der</strong> von Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von<br />
öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, gehalten werden. EnBW ODR stellt pauschal<br />
eine „change of control“- Vereinbarung in Aussicht, ohne dies weiter zu konkretisieren. Beide<br />
Angebote sind insoweit nicht verbindlich. Der unterbreitete Musterkonzessionsvertrag enthält<br />
keine entsprechende Regelung. Der Aspekt wird daher unter 5. behandelt.<br />
REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />
- Der Musterkonzessionsvertrag<br />
enthält keine Change-of-Control-<br />
Klausel<br />
- § 17 Abs. 2 räumt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht<br />
ein, wenn ein Unternehmen<br />
beherrschenden Einfluss<br />
- § 8a Abs. 2 räumt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
ein außerordentliches<br />
Kündigungsrecht ein, wenn<br />
sich beim Stauferwerk die
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 14<br />
Wertungsvorschlag (maximal 5 %):<br />
REG 0 %<br />
EnBW ODR 0 %<br />
EVF 4 %<br />
Stauferwerk 5 %<br />
auf die die EVF erlangt. Mehrheitsverhältnisse<br />
entscheidend än<strong>der</strong>n.<br />
- Das Stauferwerk muss die<br />
<strong>Stadt</strong> über <strong>der</strong>artige<br />
Än<strong>der</strong>ungen informieren.<br />
3.2.5 Kommunalfreundliche Endschaftsbestimmungen (Datenherausgabe,<br />
Übereignung, Entflechtung)<br />
Die Endschaftsbestimmungen sind für die Stellung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> am Ende des<br />
Konzessionsvertrags beson<strong>der</strong>s wichtig. Kommunalfreundliche Endschaftsbestimmungen<br />
geben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine starke Position und eröffnen Handlungsspielräume. Die Angebote<br />
unterscheiden sich in diesem Punkt wesentlich. Die Informationsansprüche <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sind bei<br />
EVF und Stauferwerk weit umfassen<strong>der</strong> als bei dem von REG / EnBW ODR unterbreiteten<br />
Vertragstext. Das Stauferwerk räumt zudem einen Übereignungsanspruch auf für<br />
Durchgangsleitungen an; bei EVF ist gerade dies ausgeschlossen; REG / EnBW ODR<br />
verweist hier auf eine Lösung im Rahmen des Entflechtungskonzepts. Der Kaufpreis ist beim<br />
Stauferwerk und <strong>der</strong> EVF <strong>der</strong> Ertragswert. REG / EnBW ODR verweisen auf den<br />
unbestimmten Rechtsbegriff <strong>der</strong> „wirtschaftlich angemessene Vergütung“ nach § 46 Abs. 2<br />
EnWG, dessen Inhalt bis heute nicht geklärt ist. EVF und Stauferwerk verpflichten sich für den<br />
Fall einer notwendig werdenden Entflechtung auf ein effizientes Entflechtungskonzept und<br />
treffen eine kommunalfreundliche Kostentragungsregel, wonach die <strong>Stadt</strong> nur die<br />
Einbindungskosten zu tragen hat. REG / EnBW ODR verpflichten sich nicht ausdrücklich zu<br />
einer effizienten Entflechtung und bietet eine hälftige Kostentragung an. Die Angebote <strong>der</strong><br />
REG / EnBW ODR sind in diesem Punkt deutlich ungünstiger als die Angebote des<br />
Stauferwerks und <strong>der</strong> EVF. Das Angebot des Stauferwerks ist mit Blick auf den<br />
Übernahmeanspruch zu den – bei Netzübernahmen höchst konfliktträchtigen –<br />
Durchgangsleitungen besser als das Angebot <strong>der</strong> EVF. EnBW ODR stellt als<br />
Zusatzvereinbarung eine weitergehende Kostenregelung im Fall einer Netzentflechtung in<br />
Aussicht; das Angebot ist insoweit allerdings nicht verbindlich.<br />
REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />
- § 8 sieht einen<br />
Auskunftsanspruch über<br />
Bestand und Umfang <strong>der</strong><br />
Verteilungsanlagen für die<br />
allgemeine Versorgung vor.<br />
- § 9 Abs. 1, 2 räumt <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> einen<br />
Übereignungsanspruch für<br />
diejenigen Anlagen ein, die<br />
ausschließlich <strong>der</strong><br />
Versorgung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
- § 16 Abs. 1 UAbs. 2 räumt<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einen umfassenden<br />
Auskunftsanspruch. § 16<br />
Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 listet<br />
wesentliche Daten – unter<br />
an<strong>der</strong>em auch die<br />
historischen Anschaffungs-<br />
und Herstellungskosten –<br />
auf. § 16 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2<br />
verpflichtet die EVF zur<br />
Lieferung weiterer Daten zur<br />
- § 8 Abs. 2 sieht einen<br />
umfassenden<br />
Datenherausgabeanspruch zu<br />
Gunsten <strong>der</strong> Gemeinde vor, <strong>der</strong><br />
insbeson<strong>der</strong>e auch die historischen<br />
Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten sowie die<br />
kalkulatorischen Restbuchwerte<br />
<strong>der</strong> Netzanlagen und eine<br />
Aufstellung <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mentnahmen<br />
von Tarif- sowie
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 15<br />
dienen; bei Anlagen, die<br />
teilweise <strong>der</strong> Versorgung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> dienen, soll im<br />
Rahmen des<br />
Entflechtungskonzepts eine<br />
Lösung gefunden werden.<br />
- Hinsichtlich des<br />
Kaufpreises verweist § 9<br />
Abs. 4 auf die wirtschaftlich<br />
angemessene Vergütung i.<br />
S. d. § 46 Abs. 2 EnWG.<br />
Der Inhalt dieses<br />
unbestimmten<br />
Rechtsbegriffs ist hoch<br />
umstritten.<br />
- Für eine notwendig<br />
werdende Entflechtung<br />
bestimmt § 9 Abs. 3 die<br />
hälftige Kostentragung.<br />
Wertungsvorschlag (maximal 5 %):<br />
REG 2 %<br />
EnBW ODR 2 %<br />
EVF 4 %<br />
Stauferwerk 5 %<br />
Netzbewertung auf<br />
Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />
- § 12 Abs. 1 sieht einen<br />
Übereignungsanspruch zu<br />
Gunsten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vor.<br />
Dieser bezieht sich auf das<br />
örtliche Verteilnetz. Hiervon<br />
sind nach <strong>der</strong> Definition in §<br />
2 Abs. 2<br />
Durchgangsleitungen<br />
ausdrücklich ausgenommen.<br />
Diese können also nicht<br />
übernommen werden.<br />
- Als Übernahmeentgelt<br />
bestimmt § 14 den objektiven<br />
Ertragswert.<br />
- § 15 Abs. 1 verpflichtet die<br />
EVF zur Entwicklung eines<br />
effizienten<br />
Entflechtungskonzepts. Zur<br />
Kostenaufteilung bestimmt §<br />
15 Abs. 2, dass die EVF die<br />
Entflechtungskosten und die<br />
<strong>Stadt</strong> die Einbindungskosten<br />
trägt.<br />
Son<strong>der</strong>vertragskunden umfasst.<br />
- § 9 Abs. 1, 2 räumt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einen<br />
Übereignungsanspruch hinsichtlich<br />
aller Anlagen ein, die <strong>der</strong><br />
Versorgung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> dienen;<br />
hierzu gehören ausdrücklich auch<br />
solche Anlagen, die zugleich einem<br />
überörtlichen Versorgungszweck<br />
dienen (gemischt genutzte<br />
Anlagen).<br />
- Kaufpreis ist nach § 9 Abs. 4 <strong>der</strong><br />
Ertragswert.<br />
- § 9 Abs. 3 verpflichtet die Parteien<br />
auf eine effiziente Entflechtung<br />
(Minimierung <strong>der</strong> Investitions- und<br />
Betriebskosten). Er teilt die Kosten<br />
einer evt. erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Entflechtung wie folgt auf: Das<br />
Stauferwerk trägt die Kosten einer<br />
Herauslösung des Netzes sowie<br />
die Kosten für die Einbindung<br />
solcher Netzteile, die beim<br />
Stauferwerk verbleiben, in sein<br />
neues Netz. Die <strong>Stadt</strong> trägt die<br />
Kosten <strong>der</strong> Einbindung des<br />
übernommenen Netzes in das Netz<br />
des neuen Netzbetreibers.
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 16<br />
4. Übersicht <strong>der</strong> Auswertungsergebnisse<br />
Gesamtergebnis<br />
→ hiervon:<br />
Einfluss<br />
→ hiervon:<br />
REG EnBW<br />
ODR<br />
EVF Staufer-<br />
werk<br />
43 % 38 % 47 % 82 %<br />
15 % 10 % 10 % 35 %<br />
− Vertraglich 15 % 10 % 10 % 15 %<br />
− Gesellschaftsrechtlich 0 % 0 % 0 % 20 %<br />
Qualität des Konzessionsvertrags<br />
→ hiervon:<br />
28 % 28 % 37 % 47 %<br />
− Ausrichtung auf § 1 EnWG 20 % 20 % 20 % 25 %<br />
− Kommunalfreundlichkeit<br />
→ hiervon:<br />
- Konzessionsabgabe und sonstige Leistungen<br />
an die Kommune<br />
- Rücksichtnahme beim Bau und Betrieb von<br />
Leitungen und Anlagen; Än<strong>der</strong>ung von<br />
-<br />
Verteilungsanlagen auf Wunsch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>;<br />
Folgekostenregelung<br />
Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten für die<br />
<strong>Stadt</strong><br />
- Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten bei<br />
-<br />
„Change-of-Control“<br />
Kommunalfreundliche<br />
Endschaftsbestimmungen<br />
8 % 8 % 17 % 22 %<br />
4 % 4 % 5 % 5 %<br />
2 % 2 % 4 % 4 %<br />
0 % 0 % 0 % 3 %<br />
0 % 0 % 4 % 5 %<br />
2 % 2 % 4 % 5 %<br />
5. Hilfsweise Prüfung <strong>der</strong> in Aussicht gestellten Verbesserungen gegenüber<br />
dem Musterkonzessionsvertrag<br />
REG / EnBW ODR haben gewissen Verbesserungen gegenüber dem<br />
Musterkonzessionsvertrag in Aussicht gestellt. Diese werden informationshalber dargestellt.<br />
5.1 In Aussicht gestellte Verbesserungen <strong>der</strong> REG<br />
REG will ihren Musterkonzessionsvertrag überarbeiten und folgende Punkte generell<br />
einführen.<br />
− Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags im Rahmen des gesetzlich Erlaubten<br />
− Übernahme <strong>der</strong> Folgekosten zu 100 % bei 20-jähriger Laufzeit<br />
− Informationen über die Anzahl von Anlagen zur Erzeugung von <strong>Stro</strong>m aus erneuerbaren<br />
Energien und aus KWK-Anlagen sowie die damit eingespeiste Menge an <strong>Stro</strong>m im<br />
Konzessionsgebiet
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 17<br />
− Detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Abstimmungspflichten des Netzbetreibers bei Verlegungs-<br />
und Neubaumaßnahmen sowie im Rahmen koordinierten Baumaßnahmen<br />
− Erweiterte Auskunftsrechte für Daten und Pläne innerhalb <strong>der</strong> Laufzeit<br />
− Einrichtung eines Energiebeirats<br />
In Anlage 7 zum Konzessionsvertragsangebot („Kriterienkatalog Konzessionsvergabe<br />
<strong>Donzdorf</strong>“) stellt die REG weitere Verbesserungen in Aussicht:<br />
− Vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, was Gegenstand weiterer Verhandlungen sein soll;<br />
− Vorzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Fall, dass weniger als 25,1 % <strong>der</strong> Anteile an <strong>der</strong><br />
EnBW Regional AG direkt o<strong>der</strong> indirekt von öffentlichen Körperschaften o<strong>der</strong> von<br />
Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />
stehen, gehalten werden.<br />
5.2 In Aussicht gestellte Verbesserungen <strong>der</strong> EnBW ODR<br />
EnBW bietet die Verhandlung einer Zusatzvereinbarung an und nennt als Beispiele für<br />
mögliche individuelle Ergänzungen:<br />
− Son<strong>der</strong>kündigungsrecht <strong>der</strong> Gemeinde nach 10 Jahren<br />
− Übernahme von Folgekosten nach § 5 Abs. 2 durch EnBW ODR<br />
− Regelungen für den Fall, dass eigene <strong>Stadt</strong>werke gegründet werden<br />
− eine „Change of Control Vereinbarung“<br />
− weitergehende Kostenregelungen für den Fall einer Netzentflechtung<br />
− Zugang zum Netzdateninformationssystem GIS <strong>der</strong> EnBW ODR<br />
− jährliche Berichterstattungen, beispielsweise über den Netzausbau, die<br />
Versorgungsqualität und die EEG-Einspeiseentwicklung<br />
− weitere „sehr individuelle Vereinbarungen“<br />
5.3 Hilfsweise Bewertung<br />
REG hat dem Angebot die Einrichtung eines Energiebeirats als unterschriftsreif formulierter<br />
Vertragstext (Sideletter zum Konzessionsvertrag) beigefügt und im Angebotsanschreiben in<br />
Bezug genommen (Anlage 2). Dieser Aspekt wurde daher bei <strong>der</strong> vorstehenden Auswertung<br />
berücksichtigt. Den übrigen Zusagen fehlt es an <strong>der</strong> Verbindlichkeit. Bei EnBW ODR fehlt es<br />
allen in Aussicht gestellten Individualvereinbarungen an Verbindlichkeit. Es handelt sich<br />
offensichtlich um eine Einladung zu individuellen Vertragsverhandlungen. Das Angebot kann<br />
insoweit nicht durch Unterschrift <strong>der</strong> Gemeinde rechtswirksam angenommen werden.<br />
Bei hilfsweiser Prüfung zeigt sich allerdings, dass sich die Bewertung selbst bei<br />
Berücksichtigung dieser Zusagen im Ergebnis nicht än<strong>der</strong>n würde:<br />
− REG würde bei dem Kriterium <strong>der</strong> vertraglichen Einflussnahme und/o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong><br />
Kommunalfreundlichkeit etwas besser abschneiden. Grund dafür wären vor allem das<br />
vorzeitige Kündigungsrecht o<strong>der</strong> die in Aussicht gestellte sehr günstige<br />
Folgekostenregelung (beides wird nur alternativ angeboten), das Kündigungsrecht bei<br />
Absinken des kommunalen Anteils an REG unter 25,1 % sowie die Übernahme von<br />
Verwaltungskostenbeiträgen. Die bei Konzessionierung des Stauferwerks eröffneten
<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />
Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 18<br />
Einflussnahmemöglichkeiten sind aber nach wie vor größer. Der vom Stauferwerk<br />
angebotene Konzessionsvertrag ist nach wie vor kommunalfreundlicher: Die<br />
Endschaftsbestimmungen bleiben wesentlich besser, die Change-of-Control-Klausel ist<br />
umfassen<strong>der</strong>, das vorzeitige Kündigungsrecht und die günstige Folgekostenregelung<br />
werden kumulativ angeboten. Erst recht ist das Angebot des Stauferwerks in <strong>der</strong><br />
Gesamtbewertung – unter Berücksichtigung <strong>der</strong> sich bietenden<br />
Einflussnahmemöglichkeiten – als vorzugswürdig anzusehen.<br />
− Das Gleiche gilt für die möglichen Zusatzvereinbarungen zum Angebot <strong>der</strong> EnBW ODR.<br />
EnBW ODR würde beim Kriterium <strong>der</strong> Einflussnahmemöglichkeit durch das<br />
Son<strong>der</strong>kündigungsrecht nach 10 Jahren und die jährliche Berichterstattung besser<br />
abschneiden. Eine weitergehende Übernahme von Folgekosten, eine Change-of-Control-<br />
Vereinbarung und <strong>der</strong> Zugang zum GIS würden die Kommunalfreundlichkeit verbessern.<br />
Das Angebot des Stauferwerks wäre aber auch hier voraussichtlich noch vorzugswürdig.<br />
Die bei Konzessionierung des Stauferwerks eröffneten Einflussnahmemöglichkeiten wären<br />
nach wie vor größer. Auch wäre <strong>der</strong> vom Stauferwerk angebotene Konzessionsvertrag –<br />
bei Berücksichtigung <strong>der</strong> thematisch benannten Punkte einer Zusatzvereinbarung – nach<br />
wie vor besser auf die Ziele nach § 1 EnWG ausgerichtet und kommunalfreundlicher. Die<br />
abstrakt in Aussicht gestellten „weiteren sehr individuellen Zusatzvereinbarungen“ sind<br />
einer Bewertung nicht zugänglich.<br />
Selbst bei Berücksichtigung <strong>der</strong> von REG / EnBW ODR in Aussicht gestellten<br />
Verbesserungen zum Konzessionsvertragsangebot wäre daher das Angebot des<br />
Stauferwerks vorzugswürdig.<br />
Martin Stölzle<br />
Bürgermeister