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Vergabe der Stro - Stadt Donzdorf

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<strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> 14.11.2011<br />

Bürgermeisteramt GR 83/2011<br />

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811.84-20-TK/wi<br />

Gemein<strong>der</strong>at 21.11.2011 Beschlussvorschlag Öffentlich<br />

Bauausschuss<br />

Verwaltungs- und Finanzausschuss<br />

Betriebsausschuss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>werke<br />

Kulturausschuss<br />

<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Beschlussvorschlag<br />

Die von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> im Bundesanzeiger vom 02.12.2010 ausgeschriebene<br />

<strong>Stro</strong>mkonzession wird auf Grundlage des Angebots vom 27.10.2011 für das gesamte<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet an die Stauferwerk GmbH & Co.KG vergeben. Der Bürgermeister wird ermächtigt<br />

und beauftragt, den Beschluss des Gemein<strong>der</strong>ats <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen (§<br />

108 GemO) und nach Bestätigung <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit bzw. unterbliebener Beanstandung (§<br />

121 Abs. 2 GemO) den <strong>Stro</strong>mkonzessionsvertrag mit <strong>der</strong> Stauferwerk GmbH & Co.KG<br />

abzuschließen, sowie den Abschluss des Konzessionsvertrags unter Angabe <strong>der</strong><br />

maßgeblichen Gründe bekannt zu machen (§ 46 Abs. 3 S. 5 EnWG).<br />

Sachdarstellung<br />

I. Stand <strong>der</strong> Angelegenheit<br />

Die <strong>Stro</strong>mkonzessionsverträge <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> mit <strong>der</strong> EnBW Regional AG (REG) und mit<br />

<strong>der</strong> EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG (EnBW ODR) enden zum 31.12.2012. Das<br />

Auslaufen <strong>der</strong> Konzessionen wurde im Bundesanzeiger vom 02.12.2010 bekannt gemacht.<br />

Künftig soll für das gesamte <strong>Stadt</strong>gebiet ein einheitlicher <strong>Stro</strong>mkonzessionsvertrag<br />

geschlossen werden. Hieran haben die REG, die EnBW ODR AG, die Energieversorgung<br />

Filstal GmbH & Co. KG (EVF) sowie die Stauferwerk GmbH & Co. KG (Stauferwerk) ihr<br />

Interesse bekundet. Der Gemein<strong>der</strong>at hat in <strong>der</strong> Sitzung vom 26.09.2011 die Grundlagen für<br />

die Konzessionsvergabe festgelegt und die Verwaltung beauftragt, weitere Einzelheiten<br />

auszuarbeiten und den Verfahrensbrief zu verschicken.<br />

Der Verfahrensbrief wurde an die an <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession interessierten<br />

Energieversorgungsunternehmen versandt. Die Unternehmen wurden zur Abgabe eines<br />

verbindlichen Angebots zum Abschluss eines Konzessionsvertrags i. S. d. § 46 Abs. 2 S. 1<br />

EnWG bis zum 28.11.2011 aufgefor<strong>der</strong>t. Inhaltlich wurde eine 20-jährige Laufzeit mit <strong>der</strong><br />

Möglichkeit des Angebots vorzeitiger Kündigungsmöglichkeiten für die <strong>Stadt</strong> festgelegt. Die


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 2<br />

Gestaltung des Konzessionsvertrags wurde im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgaben in das<br />

Ermessen des Bieters gestellt. Als Ausschlusskriterium wurde <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> Eignung<br />

(Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) zum Betrieb des <strong>Stro</strong>mnetzes gemäß den Vorgaben<br />

des EnWG durch Vorlage einer substantiierten Eigenerklärung verlangt. Als Wertungskriterien<br />

wurden festgelegt: die kommunalen Einflussnahmemöglichkeiten zur Gewährleistung <strong>der</strong><br />

Ziele des § 1 EnWG und zur Durchsetzung <strong>der</strong> Inhalte des Konzessionsvertrags (50 %),<br />

unterteilt in vertragsrechtliche (20%) und gesellschaftsrechtliche Einflussnahmemöglichkeiten<br />

(30 %), sowie die Qualität des angebotenen Konzessionsvertrags (50 %), unterteilt in die<br />

Ausrichtung des Konzessionsvertrags auf die Ziele des § 1 EnWG (25 %) und die<br />

Kommunalfreundlichkeit des Konzessionsvertrags (25%). Der Verfahrensbrief ist <strong>der</strong><br />

Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.<br />

II. Angebote<br />

Bis zum Ablauf <strong>der</strong> Angebotsfrist sind Angebote <strong>der</strong> REG, <strong>der</strong> EnBW ODR, <strong>der</strong> EVF und des<br />

Stauferwerks eingegangen.<br />

Die Verträge sind <strong>der</strong> Sitzungsvorlage als Anlagen 2 bis 5 beigefügt. Diese Anlagen<br />

werden unter Anordnung <strong>der</strong> Vertraulichkeit übergeben, da die Verteilung <strong>der</strong><br />

schriftlichen Vertragsangebote im Wortlaut schutzwürdige Interessen <strong>der</strong> Bieter<br />

beeinträchtigen würde.<br />

Beson<strong>der</strong>heiten bestehen bei den Angeboten <strong>der</strong> REG und <strong>der</strong> EnBW ODR. Beide EnBW-<br />

Tochterunternehmen bieten im jeweiligen Angebotsschreiben den Abschluss eines Vertrags<br />

gemäß dem Musterkonzessionsvertrag aus dem Jahr 2006 an, stellen aber jeweils<br />

abweichende Vereinbarungen in Aussicht. REG teilt in einem Begleitschreiben zum<br />

Musterkozessionsvertrag mit, dass <strong>der</strong> Vertrag <strong>der</strong>zeit überarbeitet werde, und stellt<br />

bestimmte Verbesserungen in Aussicht. EnBW ODR bietet im Angebotsschreiben eine<br />

Zusatzvereinbarung zu diversen Punkten an. Beides ist nach den Vorgaben des Verfahrens<br />

nicht berücksichtigungsfähig. Angefor<strong>der</strong>t waren verbindliche Angebote zum Abschluss eines<br />

Konzessionsvertrags. Verbindlich ist ein Angebot nur, wenn es allein durch die Unterschrift<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zustande kommen kann. Das ist bei den nicht als Vertragstext ausformulierten<br />

Verbesserungszusagen bzw. Zusatzvereinbarungen nicht <strong>der</strong> Fall. Daher wird bei <strong>der</strong><br />

Auswertung bei<strong>der</strong> Angebote auf den angebotenen Musterkonzessionsvertrag abgestellt.<br />

Lediglich hilfsweise wird im Anschluss beurteilt, wie die verbesserten Konzessionsverträge<br />

voraussichtlich zu bewerten wären. Die Prüfung zeigt, dass sich das Ergebnis <strong>der</strong><br />

Konzessionsentscheidung hierdurch nicht än<strong>der</strong>n würde (siehe unten 5.)<br />

REG, EnBW ODR und EVF stellen zudem verschiedene Beteiligungsoptionen in Aussicht.<br />

Auch dies ist in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Gemäß dem Verfahrensbrief sind<br />

allein die verbindlichen Konzessionsvertragsangebote zu werten.


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 3<br />

III. Auswertung<br />

Nach <strong>der</strong> Angebotsauswertung ist <strong>der</strong> Abschluss des Konzessionsvertrags mit dem<br />

Stauferwerk zu empfehlen. Die Eignung haben alle Bieter nachgewiesen (1.). Die<br />

Wertungskriterien erfüllt das Stauferwerk am besten. Bei Konzessionierung des Stauferwerks<br />

kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> auf die Erfüllung <strong>der</strong> Ziele nach § 1 EnWG und auf die Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Konzessionsvertragsinhalte am meisten Einfluss nehmen (2.). Unabhängig davon hat das<br />

Stauferwerk den besten Konzessionsvertrag unterbreitet (3.). Sein Angebot ist in <strong>der</strong><br />

Gesamtbewertung eindeutig vorzugswürdig (4.) – auch wenn man die zugesagten<br />

Verbesserungen <strong>der</strong> REG und die angebotenen Zusatzvereinbarungen <strong>der</strong> EnBW ODR<br />

berücksichtigt (5.).<br />

1. Eignung<br />

Alle Bieter haben ihre Eignung (personelle, technische und wirtschaftlich Leistungsfähigkeit<br />

sowie Zuverlässigkeit) zum Betrieb des <strong>Stro</strong>mverteilnetzes hinreichend nachgewiesen.<br />

− REG betreibt das <strong>Stro</strong>mverteilnetz im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> seit nahezu 100<br />

Jahren. Die beigefügte Broschüre „Wir für Sie 2010“ enthält Kennzahlen zu den Netzen<br />

im Regionalzentrum Rhein-Neckar, die die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> REG untermauern.<br />

REG hat zudem eine Bescheinigung des Wirtschaftsministeriums beigefügt, die die<br />

Berechtigung zum Netzbetrieb bestätigt, und eine Leistungsmatrix zum<br />

<strong>Stro</strong>mnetzbetrieb vorgelegt.<br />

− EnBW ODR teilt im Anschreiben mit, dass sie aktuell in 124 Gemeinden <strong>Stro</strong>m-<br />

Konzessionsnehmer ist und <strong>der</strong> Netzbetrieb ihr Kerngeschäft ist. Dem Angebot ist eine<br />

Präsentation mit näheren Informationen zur EnBW ODR beigefügt, die die<br />

Leistungsfähigkeit untermauern. Auch an <strong>der</strong> Zuverlässigkeit bestehen keine Zweifel.<br />

− Auch EVF hat eine substantiierte Eigenerklärung vorgelegt. Die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit steht angesichts <strong>der</strong> mitgeteilten Kennzahlen (Investitionsplan,<br />

Finanzierungsplan, Erlösplan für das Wirtschaftsjahr 2012, Erfolgsvorschau,<br />

Geschäftsbericht 2010) außer Frage. Auch die personelle und technische<br />

Leistungsfähigkeit ist glaubhaft gemacht. Zwar betreibt EVF bislang keine <strong>Stro</strong>mnetze<br />

(Geschäftsbericht, Seite 7), angesichts <strong>der</strong> Erfahrungen in an<strong>der</strong>en Bereichen (Betrieb<br />

von Gas- und Wassernetzen, Messstellenbetrieb im <strong>Stro</strong>mnetz, <strong>Stro</strong>mvertrieb,<br />

<strong>Stro</strong>merzeugung, Energiedatenmanagement) steht aber zu erwarten, dass die<br />

notwendigen Kompetenzen und Ressourcen aufgebaut werden können. EVF sichert zu,<br />

die Regeln <strong>der</strong> Technik einzuhalten. Sie gibt an, bereits über Sachmittel zu<br />

verfügen. Sie versichert, die für den Netzbetrieb verantwortlichen Personen<br />

rechtzeitig vor Aufnahme des <strong>Stro</strong>mnetzbetriebs zu benennen und nur<br />

qualifiziertes Personal einzusetzen.<br />

− Auch das Stauferwerk hat eine substantiierte Eigenerklärung vorgelegt. Es weist durch<br />

Vorlage unterschriebener Verpflichtungserklärungen nach, dass umfassend auf Mittel<br />

und Ressourcen <strong>der</strong> Albwerk-Gruppe und <strong>der</strong> Albwerk GmbH & Co. KG zurückgegriffen<br />

werden kann. Die Leistungsfähigkeit <strong>der</strong> Albwerk-Gruppe und insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Albwerk<br />

GmbH & Co. KG steht angesichts <strong>der</strong> im Angebotsschreiben mitgeteilten und durch den<br />

beigefügten Geschäftsbericht untermauerten Kennzahlen außer Frage. An <strong>der</strong><br />

Zuverlässigkeit bestehen keine Zweifel.<br />

Damit kommen alle Angebote in die nähere Wertung.


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 4<br />

2. Einflussnahmemöglichkeiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Gewährleistung <strong>der</strong> Ziele des §<br />

1 EnWG und zur Durchsetzung <strong>der</strong> Inhalte des Konzessionsvertrags<br />

Erstes Wertungskriterium sind die Einflussnahmemöglichkeit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zur Gewährleistung <strong>der</strong><br />

Ziele des § 1 EnWG und zur Durchsetzung <strong>der</strong> Inhalte des Konzessionsvertrags. Der Einfluss<br />

kann konzessionsvertraglich und/o<strong>der</strong> gesellschaftsrechtlich gesichert werden. Auf Ebene des<br />

Konzessionsvertrags nimmt die <strong>Stadt</strong> durch die Auswahl des Konzessionsvertragspartners<br />

Einfluss. Dieser Einfluss kann nur einmal beim Vertragsschluss ausgeübt werden. Er ist<br />

größer, wenn vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten für die <strong>Stadt</strong> bestehen. Dadurch wird ein<br />

nicht zu unterschätzen<strong>der</strong> Anreiz zur Vertragstreue gesetzt. Die <strong>Stadt</strong> kann ihre<br />

Auswahlentscheidung vorzeitig aktualisieren. Während <strong>der</strong> Vertragslaufzeit kann die<br />

Einrichtung eines Energiebeirats gewisse Einflussmöglichkeiten eröffnen.<br />

Einflussmöglichkeiten zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Energieeffizienz und <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit <strong>der</strong><br />

Energieversorgung können auch durch die Zusammenarbeit bei <strong>der</strong> Erstellung von<br />

Energiekonzepten eröffnet werden. Gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten eröffnen<br />

sich durch die Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> an dem Unternehmen, das sie konzessioniert. Dadurch<br />

erhält die <strong>Stadt</strong> umfassende Informationsmöglichkeiten. Sie kann an den operativen<br />

Entscheidungen im Unternehmen mitwirken und damit auf die Gewährleistung <strong>der</strong> Ziele nach<br />

§ 1 EnWG sowie die tatsächliche Erfüllung <strong>der</strong> konzessionsvertraglichen Pflichten unmittelbar<br />

Einfluss nehmen. Der konkrete Einfluss hängt maßgeblich von <strong>der</strong> Beteiligungsquote, <strong>der</strong><br />

Zusammensetzung <strong>der</strong> Gesellschafter und <strong>der</strong> Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags ab.<br />

2.1 Übersicht <strong>der</strong> Angebote<br />

− REG bietet den Musterkonzessionsvertrag mit einer fixen Laufzeit von 20 Jahren an. Im<br />

Vertrag ist kein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht enthalten. In Anlage 7 („Kriterienkatalog <strong>Donzdorf</strong>“)<br />

wird ein einmaliges Son<strong>der</strong>kündigungsrecht in Aussicht gestellt, aber nicht konkretisiert<br />

und folglich auch nicht rechtsverbindlich angeboten. REG bietet durch „Sideletter“ zum<br />

Konzessionsvertrag die Aufnahme von zwei Absätzen zu § 7 des Konzessionsvertrags an.<br />

Danach wird für die Laufzeit des Vertrags ein Energiebeirat eingerichtet, <strong>der</strong> einmal jährlich<br />

tagt. In <strong>der</strong> Beiratssitzung wird ein Jahresplan für Investitionen und Instandhaltung für das<br />

kommende Jahr mit 3-jähriger Investivplanung vorgestellt. Soweit Spielräume verbleiben,<br />

soll das Beratungsergebnis des Beirats einfließen. Der Beirat wird über die Entwicklung bei<br />

<strong>der</strong> Erzeugung erneuerbarer Energien und von <strong>Stro</strong>m aus Kraft-Wärme-Koppelung sowie<br />

über berichtspflichtige Störfälle und drohende Netzengpässe informiert. Alternativ zur<br />

Einrichtung eines Beirats kann die <strong>Stadt</strong> verlangen, einmal im Jahr entsprechend informiert<br />

zu werden. Der Konzessionsvertrag sieht zudem die Unterstützung bei <strong>der</strong> Erstellung von<br />

Energiekonzepten vor.<br />

− EnBW ODR bietet ebenfalls den Musterkonzessionsvertrag mit einer fixen Laufzeit von 20<br />

Jahren an. Im Vertrag ist kein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht enthalten. Im Angebotsschreiben<br />

wird im Rahmen einer Zusatzvereinbarung ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht <strong>der</strong> Gemeinde nach<br />

10 Jahren in Aussicht gestellt. Das Kündigungsrecht ist jedoch nicht vertraglich<br />

ausformuliert, son<strong>der</strong>n offensichtlich nur als Einladung zu weiteren Vertragsverhandlungen<br />

zu verstehen. Es ist daher nicht Bestandteil des verbindlichen Angebots und folglich nicht<br />

berücksichtigungsfähig. An<strong>der</strong>s als REG hat EnBW ODR dem Vertragstext keinen<br />

Sideletter zur Einrichtung eines Energiebeirats beigefügt. Der Vertrag sieht die<br />

Unterstützung bei <strong>der</strong> Erstellung von Energiekonzepten vor.


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 5<br />

− EVF bietet einen Vertrag mit einer fixen Laufzeit von 20 Jahren an. Auch hier gibt es keine<br />

vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit. EVF bietet die Unterstützung bei <strong>der</strong><br />

Aufstellung und Umsetzung eines Energiekonzeptes an (§ 11 Abs. 3 bis 5). In ihrem<br />

Begleitschreiben weist die EVF auf Einflussnahmemöglichkeiten im Rahmen des Beirats<br />

<strong>der</strong> EVF hin. Eine verbindliche Regelung dazu im Konzessionsvertrag fehlt indes. Der<br />

Aspekt ist daher nicht zu berücksichtigen.<br />

− Das Stauferwerk bietet ein einseitiges vorzeitiges Kündigungsrecht nach 15 Jahren an<br />

(§ 8a Abs. 1). Zudem bietet das Stauferwerk Unterstützung bei <strong>der</strong> Erstellung von<br />

Energiekonzepten an (§ 5). Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> kann auf das Stauferwerk<br />

gesellschaftsrechtlichen Einfluss nehmen. Sie verfügt über einen Gesellschaftsanteil von<br />

21,6 %. Gemeinsam mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Eislingen und <strong>der</strong> Gemeinde Ottenbach verfügt sie über<br />

die kommunale Mehrheit (60%). Da die Interessen <strong>der</strong> kommunalen Gesellschafter<br />

typischer Weise parallel liegen, ist damit ein beträchtlicher Einfluss gesichert. Die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Donzdorf</strong> ist in <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat vertreten. Sie verfügt<br />

über umfassende Informationsansprüche. Durch die Vertretung im Aufsichtsrat wirkt sie an<br />

<strong>der</strong> Beratung und Überwachung <strong>der</strong> Geschäftsführung mit. Sie kann in an allen<br />

Angelegenheiten, die über das gewöhnliche Geschäft hinausgehen, mitentscheiden.<br />

2.2 Wertungsvorschlag<br />

Im Vergleich sind die vertraglichen Einflussnahmemöglichkeiten bei REG und Stauferwerk am<br />

größten. REG bietet die Einrichtung eines Beirats an, wodurch sich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine<br />

Beteiligungsmöglichkeit eröffnet. Das Stauferwerk bietet hingegen eine vorzeitige<br />

Kündigungsmöglichkeit nach 15 Jahren, welche einen zusätzlichen Anreiz zur Vertragstreue<br />

setzt und die Position <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erheblich steigert. EnBW ODR und EVF bieten keine <strong>der</strong><br />

beiden genannten Elemente rechtsverbindlich an. Beim Stauferwerk besteht die Möglichkeit<br />

gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme. Die <strong>Stadt</strong> kann in den Organen unmittelbar auf die<br />

operative Geschäftstätigkeit einwirken.<br />

Wertungsvorschlag:<br />

Vertragliche<br />

Einflussnahme<br />

(20%)<br />

Gesellschaftsrechtliche<br />

Einflussnahme (30%)<br />

REG 15 % 0 % 15 %<br />

EnBW ODR 10 % 0 % 10 %<br />

EVF 10 % 0% 10 %<br />

Stauferwerk 15 % 20 % 35 %<br />

insgesamt


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 6<br />

3. Qualität des Konzessionsvertrags (50 %)<br />

Das zweite Wertungskriterium betrifft die Qualität des Konzessionsvertrags. Entscheidend<br />

sind die Ausrichtung auf die Ziele nach § 1 EnWG (25 %) und die Kommunalfreundlichkeit (25<br />

%). Die als Vertragstext ausformulierten und damit verbindlichen Angebote sind bei REG und<br />

EnBW ODR identisch (Musterkonzessionsvertrag). Sie werden daher bei <strong>der</strong> folgenden<br />

Auswertung gemeinsam dargestellt.<br />

3.1 Ausrichtung des Konzessionsvertrags auf die Ziele des § 1 EnWG (25 %)<br />

Hier unterscheiden sich die Konzessionsvertragsangebote nur im Detail.<br />

3.1.1 Sicherer Netzbetrieb<br />

Alle Bieter verpflichten sich zu einem sicheren Netzbetrieb. Unterschiede bestehen beim<br />

technischen Standard. REG / EnBW ODR verpflichten sich, die allgemein anerkannten Regeln<br />

<strong>der</strong> Technik einzuhalten. Das Stauferwerk verpflichtet sich weitergehend, den Stand <strong>der</strong><br />

Technik (= beste verfügbare Technik) zu verwirklichen, soweit <strong>der</strong> dafür anfallende Aufwand<br />

in die Netzentgelte eingerechnet werden kann. Alle Bieter verpflichten sich in bestimmtem<br />

Umfang zur Erdverkabelung, die gegenüber <strong>der</strong> Freileitung weniger störanfällig ist. Das<br />

Stauferwerk verpflichtet sich im größten Umfang, die EVF im geringsten Umfang.<br />

REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />

- REG / EnBW ODR<br />

verpflichten sich in § 1, das<br />

Netz so zu errichten und zu<br />

betreiben, dass eine<br />

Versorgung entsprechend<br />

den Zielen des § 1 EnWG<br />

sichergestellt ist.<br />

- § 4 Abs. 1 UAbs. 1 definiert<br />

als technischen Standard die<br />

allgemein anerkannten<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

- § 4 Abs. 1 UAbs. 2 enthält<br />

eine Regelung zur<br />

Erdverkabelung in bebauten<br />

Gebieten bei<br />

Neubaumaßnahmen sowie –<br />

im Rahmen koordinierter<br />

Baumaßnahmen – bei<br />

Erneuerungen des Netzes,<br />

soweit <strong>der</strong> Aufwand in die<br />

Netzentgelte einkalkuliert<br />

werden kann.<br />

- § 3 Abs. 1: Die EVF<br />

verpflichtet sich, das Netz<br />

so zu betreiben, dass eine<br />

langfristig sichere<br />

Versorgung sichergestellt<br />

ist; <strong>der</strong> technische Standard<br />

wird nicht näher definiert.<br />

- § 5 Abs. 11 enthält die<br />

Verpflichtung zur Verlegung<br />

neuer <strong>Stro</strong>mleitungen in<br />

bebauten Gebieten als<br />

Erdverkabelung soweit <strong>der</strong><br />

Mehraufwand bei <strong>der</strong><br />

Kalkulation <strong>der</strong><br />

Netzentgelte berücksichtigt<br />

werden kann.<br />

- Das Stauferwerk verpflichtet sich in<br />

§ 1, das Netz so zu errichten und<br />

zu betreiben, das eine Versorgung<br />

entsprechend den Zielen des § 1<br />

EnWG sichergestellt ist.<br />

- § 4 Abs. 1 UAbs. 1: Die allgemein<br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

sind technischer Mindeststandard;<br />

darüber hinaus wird <strong>der</strong> Stand <strong>der</strong><br />

Technik verwirklicht, soweit <strong>der</strong><br />

Aufwand in <strong>der</strong> Regulierung<br />

anerkannt wird.<br />

- § 4 Abs. 1 UAbs. 2 enthält eine<br />

Regelung zur Erdverkabelung in<br />

bebauten Gebieten bei Neubau-<br />

und Sanierungsmaßnahmen sowie<br />

– im Rahmen koordinierter<br />

Baumaßnahmen – bei<br />

Erneuerungen des Netzes, soweit<br />

<strong>der</strong> Aufwand in die Netzentgelte<br />

einkalkuliert werden kann o<strong>der</strong> die<br />

<strong>Stadt</strong> sich bereit erklärt, die<br />

Mehrkosten einer Erdverkabelung<br />

zu tragen.


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 7<br />

Das Konzessionsvertragsangebot des Stauferwerks ist hier am besten. Die Angebote <strong>der</strong><br />

REG / EnBW ODR haben wegen <strong>der</strong> weiterreichenden Pflicht zur Erdverkabelung leichte<br />

Vorteile gegenüber <strong>der</strong> EVF.<br />

3.1.2 Verbraucherfreundlichkeit<br />

Der Konzessionsvertrag kann einen (begrenzten) Beitrag zu Verbraucherfreundlichkeit leisten,<br />

indem er eine Verbraucherinformation im Rahmen kommunaler Energiekonzepte vorsieht.<br />

Dies ist nach <strong>der</strong> Konzessionsabgabenverordnung ausdrücklich zulässig. Alle<br />

Konzessionsvertragsangebote sehen die Unterstützung bei Energiekonzepten vor. Die<br />

angebotenen Regelungen sind unterschiedlich detailliert. Die Regelung im REG/EnBW ODR-<br />

Vertrag ist pauschal gehalten. EVF bietet – im Rahmen <strong>der</strong> wirtschaftlichen Vertretbarkeit –<br />

eine unentgeltliche Beratung <strong>der</strong> Bürger an. Das Angebot des Stauferwerks hebt hervor, dass<br />

das Energiekonzept Maßnahmen zur Information und Einbindung <strong>der</strong> Bürgerinnen und Bürger<br />

umfassen kann.<br />

REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />

- Nach § 7 Abs. 2 unterstützt die<br />

REG die Erstellung kommunaler<br />

Energiekonzepte. Maßnahmen<br />

zur Verbraucherberatung werden<br />

nicht genannt, aber auch nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

- EVF verpflichtet sich in § 11<br />

Abs. 4, im Rahmen eines<br />

örtlichen Energiekonzepts<br />

auf Wunsch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> im<br />

Rahmen <strong>der</strong><br />

wirtschaftlichen<br />

Vertretbarkeit die <strong>Stadt</strong> und<br />

ihre Bürger hinsichtlich<br />

einer rationellen und<br />

energiesparenden<br />

Anwendung von Energie<br />

unentgeltlich zu beraten.<br />

- In § 7 Abs. 2 verpflichtet sich<br />

das Stauferwerk zur<br />

Unterstützung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bei<br />

<strong>der</strong> Erstellung kommunaler<br />

Energiekonzepte, die<br />

insbeson<strong>der</strong>e Maßnahmen zur<br />

Information und Einbindung<br />

<strong>der</strong> Bürgerinnen und Bürger<br />

beinhalten können.<br />

Die Angebote von EVF und Stauferwerk liegen hier gleichauf mit leichten Vorteilen gegenüber<br />

REG / EnBW ODR.<br />

3.1.3 Effizienter Netzbetrieb<br />

Die Kosteneffizienz ist Gegenstand <strong>der</strong> Netzentgeltregulierung. Der Konzessionsvertrag kann<br />

keine Entgelte festlegen. Möglich sind aber Regelungen zur Energieeffizienz. Die Steigerung<br />

<strong>der</strong> Energieeffizienz kann Gegenstand kommunaler Energiekonzepte sein. Zudem kann <strong>der</strong><br />

Konzessionsvertrag die Senkung <strong>der</strong> Leitungsverluste im Netz vorsehen. Alle Angebote<br />

beinhalten die Unterstützung bei Energiekonzepten. In den Angeboten von EVF und<br />

Stauferwerk wird die Energieeffizienzsteigerung beson<strong>der</strong>s hervorgehoben. Das Angebot des<br />

Stauferwerks sieht überdies eine Verpflichtung zur Senkung <strong>der</strong> Leitungsverluste im Netz vor,<br />

soweit <strong>der</strong> dafür anfallende Aufwand in die Netzentgelte einkalkuliert werden kann. Die<br />

Angebote <strong>der</strong> REG / EnBW ODR und <strong>der</strong> EVF enthalten keine entsprechende Regelung.<br />

REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />

- Nach § 7 Abs. 2<br />

unterstützt die REG /<br />

EnBW ODR die<br />

Erstellung kommunaler<br />

- EVF unterstützt die <strong>Stadt</strong> bei <strong>der</strong><br />

Erstellung eines örtlichen Konzepts<br />

zur rationellen und umweltgerechten<br />

Deckung des Eigenbedarfs (§ 11 Abs.<br />

- Nach § 7 Abs. 2 können die<br />

vom Stauferwerk unterstützten<br />

Energiekonzepte<br />

insbeson<strong>der</strong>e Maßnahmen zur


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 8<br />

Energiekonzepte.<br />

Maßnahmen zur<br />

Steigerung <strong>der</strong><br />

Energieeffizienz werden<br />

nicht genannt, aber auch<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

- Eine Verpflichtung zur<br />

Senkung <strong>der</strong><br />

Leistungsverluste sieht<br />

das Angebot nicht vor.<br />

3). Dies umfasst im Rahmen <strong>der</strong><br />

wirtschaftlichen Vertretbarkeit die<br />

unentgeltliche Beratung von <strong>Stadt</strong> und<br />

Bürgern hinsichtlich einer rationellen<br />

und energiesparenden Anwendung<br />

von Energie (§ 11 Abs. 4) sowie einen<br />

Beitrag zur Reduktion des<br />

Energieverbrauchs (§ 11 Abs. 5)<br />

- Eine Verpflichtung zur Senkung <strong>der</strong><br />

Leistungsverluste sieht das Angebot<br />

nicht vor.<br />

Steigerung <strong>der</strong><br />

Energieeffizienz beinhalten.<br />

- In § 7 Abs. 6 verpflichtet sich<br />

das Stauferwerk zur Senkung<br />

<strong>der</strong> Leitungsverluste im<br />

Elektrizitätsversorgungsnetz,<br />

soweit dies in die Netzentgelte<br />

einkalkuliert werden kann.<br />

Das Angebot des Stauferwerks schneidet am besten ab. REG / EnBW ODR und EVF liegen<br />

gleich auf.<br />

3.1.4 Umweltverträglicher Netzbetrieb<br />

Der Konzessionsvertrag kann durch Umweltschutzverpflichtungen des Netzbetreibers, vor<br />

allem hinsichtlich Bau und Betrieb von Anlagen und Leitungen, die Umweltverträglichkeit<br />

gewährleisten. Von Bedeutung ist hier auch die Verpflichtung zur Erdverkabelung, die – neben<br />

ihrem Beitrag zur Netzsicherheit – auch dem Landschaftsbild zuträglich ist. Alle Angebote<br />

enthalten eine generalklauselartige Verpflichtung zur Berücksichtigung <strong>der</strong> Umweltbelange. Im<br />

Angebot des Stauferwerks wird dies näher spezifiziert für die Durchführung von Bauarbeiten<br />

und die Entsorgung stillgelegter Anlagen. Alle Angebote enthalten eine Regelung zur<br />

Erdverkabelung. Das Stauferwerk verpflichtet sich in größtem Umfang zur Erdverkabelung,<br />

die EVF im geringsten Umfang.<br />

REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />

- REG / EnBW ODR<br />

verpflichten sich in § 4<br />

Abs. 1 UAbs. 3 S. 2 zur<br />

angemessenen<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Belange des<br />

Umweltschutzes.<br />

- Die Verpflichtung zur<br />

Erdverkabelung findet<br />

sich in § 4 Abs. 1<br />

UAbs. 2.<br />

- Nach dem zweiten Absatz<br />

<strong>der</strong> Präambel umfasst die<br />

Betrauung <strong>der</strong> EVF mit dem<br />

Betrieb des<br />

Energieverteilnetzes auch<br />

die Wahrnehmung <strong>der</strong><br />

Umweltbelange,<br />

insbeson<strong>der</strong>e unter dem<br />

Blickwinkel <strong>der</strong><br />

Sparsamkeit und<br />

Umweltverträglichkeit.<br />

- Eine beschränkte<br />

Verpflichtung zur<br />

Erdverkabelung findet sich<br />

in § 5 Abs. 11.<br />

- Das Stauferwerk verpflichtet sich in § 4<br />

Abs. 1 UAbs. 3 S. 2 zur angemessenen<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Belange des<br />

Umweltschutzes. Es verpflichtet sich in<br />

§ 4 Abs. 1 UAbs. 3 S. 3 im Rahmen <strong>der</strong><br />

wirtschaftlichen Vertretbarkeit<br />

insbeson<strong>der</strong>e zum Einsatz<br />

umweltschonen<strong>der</strong> Verfahren bei <strong>der</strong><br />

Durchführung von Bauarbeiten. § 4 Abs.<br />

8 S. 2 regelt die umweltgerechte<br />

Verwertung bzw. Entsorgung<br />

stillgelegter Anlagen.<br />

- § 4 Abs. 1 UAbs. 2 enthält die im<br />

Vergleich am weitesten reichende<br />

Verpflichtung zur Erdverkabelung<br />

Auch in diesem Punkt ist <strong>der</strong> Konzessionsvertrag des Stauferwerks am besten ausgerichtet.<br />

REG / EnBW ODR haben wegen <strong>der</strong> gegenüber dem Angebot von EVF weiterreichenden<br />

Regelung zur Erdverkabelung Vorteile.


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 9<br />

3.1.5 För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erzeugung erneuerbarer Energien im Zusammenhang mit<br />

dem Netzbetrieb<br />

Der Konzessionsvertrag kann hierzu vor allem durch Regelungen über die Erstellung von<br />

Energiekonzepten einen Beitrag leisten. Entsprechende Bestimmungen werden durch die<br />

Konzessionsabgabenverordnung ausdrücklich für zulässig erklärt. Folglich können Sie auch in<br />

die Wertung <strong>der</strong> Konzessionsvertragsangebote eingehen. Alle Konzessionsvertragsangebote<br />

betonen die Bedeutung <strong>der</strong> Erzeugung regenerativer Energien. Stauferwerk und EVF sehen<br />

die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erzeugung regenerativer Energien im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung von<br />

Energiekonzepten vor. Die Angebote <strong>der</strong> REG / EnBW ODR führen Energiekonzepte<br />

allgemein auf. Das Stauferwerk bietet zudem an, sein Know-How bei <strong>der</strong> Errichtung und<br />

Konzeption von regenerativen Energieerzeugungsanlagen einzubringen, die auch unter<br />

Bürgerbeteiligung verwirklicht werden können.<br />

REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />

- In § 7 Abs. 1 wird<br />

hervorgehoben, dass die<br />

Parteien dem verstärkten<br />

Einsatz erneuerbarer Energien<br />

hohe Bedeutung beimessen.<br />

- Nach § 7 Abs. 2 unterstützt<br />

REG / EnBW ODR die <strong>Stadt</strong><br />

bei <strong>der</strong> Erstellung kommunaler<br />

Energiekonzepte. Die<br />

Erzeugung erneuerbarer<br />

Energien wird in diesem<br />

Zusammenhang nicht<br />

ausdrücklich erwähnt, ergibt<br />

sich aber aus dem<br />

Gesamtzusammenhang.<br />

3.1.6 Wertungsvorschlag<br />

- Nach § 11 Abs. 3<br />

unterstützt EVF die <strong>Stadt</strong><br />

bei <strong>der</strong> Erstellung eines<br />

örtlichen Konzepts zur<br />

rationellen und<br />

umweltgerechten Deckung<br />

des Eigenbedarfs.<br />

- Nach § 11 Abs. 5 wird EVF<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Umsetzung<br />

eines solchen Konzepts<br />

dazu beitragen,<br />

regenerative<br />

Energiequellen nutzbar zu<br />

machen.<br />

- In § 7 Abs. 1 wird hervorgehoben,<br />

dass die <strong>Stadt</strong> und das<br />

Stauferwerk dem verstärkten<br />

Einsatz erneuerbarer Energien<br />

hohe Bedeutung beimessen.<br />

- Nach § 7 Abs. 2 unterstützt das<br />

Stauferwerk die <strong>Stadt</strong> nach<br />

Kräften bei <strong>der</strong> Erstellung von<br />

kommunalen Energiekonzepten<br />

zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Erzeugung<br />

erneuerbarer Energien.<br />

- Nach § 7 Abs. 3 bringt das<br />

Stauferwerk auf Wunsch <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> bei <strong>der</strong> Errichtung und<br />

Konzeption von regenerativen<br />

Energieerzeugungsanlagen –<br />

auch unter Bürgerbeteiligung –<br />

sein Know-How ein.<br />

Die Konzessionsvertragsangebote unterscheiden sich hinsichtlich <strong>der</strong> Ausrichtung auf § 1<br />

EnWG nicht erheblich. Die Differenzen liegen im Detail. Am besten schneidet das Stauferwerk<br />

ab. Die Angebote von EVF und REG / EnBW ODR sind in etwa gleichwertig. Vorschlag zur<br />

prozentualen Gewichtung (maximal 25 %):<br />

REG 20 %<br />

EnBW ODR 20 %<br />

EVF 20 %<br />

Stauferwerk 25 %


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 10<br />

3.2 Kommunalfreundlichkeit des Konzessionsvertrags<br />

Die Kommunalfreundlichkeit des Vertrags geht ebenfalls mit 25 % in die Wertung ein.<br />

3.2.1 Leistungen an die <strong>Stadt</strong><br />

Den zulässigen Leistungen an die <strong>Stadt</strong> sind durch die Konzessionsabgabenverordnung<br />

Grenzen gesetzt. Die Konzessionsabgabe ist <strong>der</strong> Höhe nach beschränkt. Nebenleistungen<br />

sind nur begrenzt zulässig (insbeson<strong>der</strong>e: Rabatt auf die Netzentgelte für den<br />

Eigenverbrauch, Verwaltungskostenbeitrag). Alle Angebote beinhalten die höchstzulässige<br />

Konzessionsabgabe. Den Kommunalrabatt bieten REG / EnBW ODR im <strong>der</strong>zeit<br />

höchstzulässigen Umfang an; Stauferwerk und EVF bieten hier den jeweils höchstzulässigen<br />

Umfang. Die Angebote des Stauferwerks und <strong>der</strong> EVF enthalten zudem eine Regelung zu<br />

Verwaltungskostenbeiträgen.<br />

REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />

- REG / EnBW ODR bieten<br />

die höchstzulässige<br />

Konzessionsabgabe an<br />

(§ 3 Abs. 1).<br />

- REG / EnBW ODR bieten<br />

einen Kommunalrabatt für<br />

den Eigenverbrauch <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> in Höhe von 10 %<br />

an (§ 3 Abs. 2)<br />

Wertungsvorschlag (maximal 5 %):<br />

REG 4 %<br />

EnBW ODR 4 %<br />

EVF 5 %<br />

Stauferwerk 5 %<br />

- EVF bietet die höchstzulässige<br />

Konzessionsabgabe an (§ 9<br />

Abs. 4).<br />

- EVF bietet einen<br />

Kommunalrabatt in <strong>der</strong><br />

gesetzlich jeweils<br />

höchstzulässigen Höhe, <strong>der</strong>zeit<br />

in Höhe von 10% für den<br />

Eigenverbrauch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und<br />

ihrer Eigenbetriebe an (§ 11<br />

Abs. 1).<br />

- EVF bietet<br />

Verwaltungskostenbeiträge für<br />

Leistungen an, die die <strong>Stadt</strong> auf<br />

Verlangen o<strong>der</strong> im<br />

Einvernehmen mit <strong>der</strong> EVF zu<br />

<strong>der</strong>en Vorteil erbringt (§ 11<br />

Abs. 2).<br />

- Das Stauferwerk bietet die<br />

höchstzulässige<br />

Konzessionsabgabe an (§ 3<br />

Abs. 1).<br />

- Es bietet einen Kommunalrabatt<br />

in <strong>der</strong> gesetzlich jeweils<br />

höchstzulässigen Höhe, <strong>der</strong>zeit<br />

in Höhe von 10% für den<br />

Eigenverbrauch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, ihrer<br />

Eigenbetriebe und<br />

Eigengesellschaften an (§ 3<br />

Abs. 5).<br />

- Das Stauferwerk bietet<br />

Verwaltungskostenbeiträge für<br />

Leistungen an, die die <strong>Stadt</strong> auf<br />

Verlangen o<strong>der</strong> im<br />

Einvernehmen mit dem<br />

Stauferwerk zu <strong>der</strong>en Vorteil<br />

erbringt (§ 3 Abs. 6).


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 11<br />

3.2.2 Rücksichtnahme auf kommunale Belange beim Bau und Betrieb von<br />

Leitungen und Anlagen; Än<strong>der</strong>ung von Verteilungsanlagen auf Wunsch<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>; Folgekostenregelung<br />

Alle Angebote enthalten Regelungen zur Information und Abstimmung mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vor <strong>der</strong><br />

Durchführung von Baumaßnahmen. Sie regeln die Sicherung gemeindlicher Anlagen bei <strong>der</strong><br />

Durchführung von Baumaßnahmen und die Wie<strong>der</strong>herstellung eines zumindest gleichwertigen<br />

Zustands nach Abschluss <strong>der</strong> Baumaßnahmen. Die Regelungen zur Information <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

über das Verteilnetz sind in den Angeboten <strong>der</strong> REG / EnBW ODR und des Stauferwerks<br />

weitergehend als bei <strong>der</strong> EVF. REG / EnBW ODR und Stauferwerk verpflichten sich zur<br />

Führung eines Bestandsplanwerks. EVF will vollständige Lagepläne erst im Zuge <strong>der</strong><br />

Durchführung von Arbeiten am Netz erstellen. Alle Angebote enthalten eine Regelung zur<br />

Beseitigung stillgelegter Anlagen. Alle Angebote enthalten vergleichbare Regelungen zur<br />

Än<strong>der</strong>ung von Anlagen auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> (Folgepflicht). Große Unterschiede bestehen<br />

bei <strong>der</strong> Folgekostenregelung. Die Angebote des Stauferwerks und <strong>der</strong> EVF sind in diesem<br />

Punkt wesentlich günstiger für die <strong>Stadt</strong> als <strong>der</strong> von REG / EnBW ODR angebotene<br />

Musterkonzessionsvertrag.<br />

REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />

- REG / EnBW ODR informiert die<br />

<strong>Stadt</strong> rechtzeitig über<br />

beabsichtigte Baumaßnahmen<br />

und gibt ihr Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme (§ 4 Abs. 2 S. 1)<br />

- REG / EnBW ODR holt vor <strong>der</strong><br />

Errichtung neuer sowie <strong>der</strong><br />

Erweiterung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

bestehen<strong>der</strong> Verteilungsanlagen<br />

grds. die Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

ein, soweit öffentliche<br />

Verkehrswege o<strong>der</strong> sonstige<br />

Grundstücke <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> berührt<br />

werden (§ 4 Abs. 3 S. 1)<br />

- Bei Bauarbeiten sichert REG /<br />

EnBW ODR<br />

Entwässerungsanlagen, Anlagen<br />

zur Straßenbeleuchtung,<br />

Leitungen o<strong>der</strong> sonstige<br />

gemeindliche Anlagen und stellt<br />

diese nach Weisung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

wie<strong>der</strong> her (§ 4 Abs. 4 S. 1)<br />

- Nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Bauarbeiten versetzt REG /<br />

EnBW ODR benutzte<br />

Grundstücke o<strong>der</strong> Bauwerke in<br />

den vorherigen bzw. in einen<br />

gleichwertigen Zustand o<strong>der</strong><br />

leistet auf Wunsch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> statt<br />

<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung eine<br />

entsprechende Entschädigung<br />

(§ 4 Abs. 5 S. 1)<br />

- REG / EnBW ODR führt ein<br />

Bestandsplanwerk und stellt<br />

- EVF unterrichtet die <strong>Stadt</strong><br />

frühzeitig über<br />

Baumaßnahmen, die die<br />

<strong>Stadt</strong> berühren, und gibt<br />

Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme (§ 5 Abs. 1).<br />

- EVF zeigt neue Bauvorhaben<br />

und Arbeiten an bestehenden<br />

<strong>Stro</strong>mversorgungsanlagen,<br />

welche die Interessen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> Dritter,<br />

insbeson<strong>der</strong>e den<br />

Gemeingebrauch,<br />

beeinträchtigen können,<br />

unter Vorlage von Plänen 1<br />

Monat vor Baubeginn an. Die<br />

<strong>Stadt</strong> kann binnen 1 Monats<br />

Än<strong>der</strong>ungswünsche<br />

vorbringen. Diese sind<br />

grundsätzlich zu<br />

berücksichtigen (vgl. § 5 Abs.<br />

2).<br />

- Bei <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong><br />

Arbeiten beachtet EVF die<br />

geltenden Bestimmungen zur<br />

Sicherung des Verkehrs und<br />

zur Sicherung einer<br />

ordnungsgemäßen<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung von<br />

Verkehrswegen (§ 5 Abs. 5)<br />

- Nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Arbeiten wird EVF öffentliche<br />

Verkehrswege und sonstige<br />

Grundstücke unverzüglich<br />

- Das Stauferwerk informiert<br />

die <strong>Stadt</strong> rechtzeitig über<br />

beabsichtigte<br />

Baumaßnahmen und gibt ihr<br />

Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme (§ 4 Abs. 2<br />

S. 1)<br />

- Das Stauferwerk holt vor <strong>der</strong><br />

Errichtung neuer sowie <strong>der</strong><br />

Erweiterung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

bestehen<strong>der</strong><br />

Verteilungsanlagen grds. die<br />

Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> ein,<br />

soweit öffentliche<br />

Verkehrswege o<strong>der</strong> sonstige<br />

Grundstücke <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

berührt werden (§ 4 Abs. 3<br />

S. 1)<br />

- Bei Bauarbeiten sichert das<br />

Stauferwerk<br />

Entwässerungsanlagen,<br />

Anlagen zur<br />

Straßenbeleuchtung,<br />

Leitungen o<strong>der</strong> sonstige<br />

gemeindliche Anlagen und<br />

stellt diese nach Weisung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> wie<strong>der</strong> her (§ 4<br />

Abs. 4 S. 1)<br />

- Nach Beendigung <strong>der</strong><br />

Bauarbeiten versetzt das<br />

Stauferwerk benutzte<br />

Grundstücke o<strong>der</strong> Bauwerke<br />

in den vorherigen bzw. in<br />

einen gleichwertigen


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 12<br />

jährlich eine Übersicht <strong>der</strong> im<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet vorhandenen<br />

Verteilungsanlagen zur Verfügung<br />

(§ 4 Abs. 6)<br />

- REG / EnBW ODR beseitigt<br />

endgültig stillgelegte Anlagen auf<br />

Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>, wenn die<br />

Anlagen Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

erschweren o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>n (§ 4<br />

Abs. 7)<br />

- Folgepflicht: Die <strong>Stadt</strong> kann eine<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verteilungsanlagen<br />

verlangen, sofern dies im<br />

öffentlichen Interesse notwendig<br />

ist (§ 5 Abs. 1)<br />

- Folgekostenregelung: Bei<br />

Verlegung von Anlagen auf<br />

Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> muss die<br />

<strong>Stadt</strong> bei Anlagen, die noch nicht<br />

älter als 5 Jahre sind, 75 % <strong>der</strong><br />

Kosten tragen; REG / EnBW ODR<br />

trägt 25 %. Bei älteren Anlagen<br />

erhöht sich <strong>der</strong> von REG / EnBW<br />

ODR zu tragende Kostenanteil je<br />

weiterem begonnenen Jahr um 5<br />

% (§ 5 Abs. 2).<br />

Wertungsvorschlag (maximal 5 %):<br />

REG 2 %<br />

EnBW ODR 2 %<br />

EVF 4 %<br />

Stauferwerk 4 %<br />

wie<strong>der</strong> in einen dem früheren<br />

Zustand (zumindest)<br />

gleichwertigen Zustand<br />

versetzen (§ 5 Abs. 6)<br />

- EVF trägt verlegte<br />

<strong>Stro</strong>mversorgungsanlagen in<br />

Lagepläne ein und übergibt<br />

diese <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Fehlende<br />

Eintragungen werden im Zug<br />

von Arbeiten an den<br />

<strong>Stro</strong>mversorgungsanlagen<br />

nachgeholt (§ 5 Abs. 9).<br />

- Folgepflicht: EVF passt<br />

Stomversorgungsanlagen an,<br />

wenn dies aus im öffentlichen<br />

Interesse liegenden Gründen<br />

notwendig ist (§ 5 Abs. 1).<br />

Dies umfasst auch<br />

Än<strong>der</strong>ungen von<br />

Entsorgungseinrichtungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> (§ 5 Abs. 2)<br />

- Folgekostenregelung (§ 7<br />

Abs. 2): Bei Anpassung von<br />

Anlagen auf Verlangen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> muss die <strong>Stadt</strong><br />

folgenden Kostenanteil<br />

tragen:<br />

- 1/2 bei Anlagen, die noch<br />

nicht älter als 5 Jahre sind,<br />

- 33 % bei Anlagen, die<br />

zwischen 5 und 10 Jahre als<br />

sind<br />

- 17 % bei Anlagen, die<br />

zwischen 10 und 15 Jahre alt<br />

sind<br />

- 0 bei Anlagen die älter als 15<br />

Jahre sind.<br />

- Erneuerungsmaßnahmen<br />

werden bei <strong>der</strong> Bestimmung<br />

des Alters jeweils<br />

berücksichtigt.<br />

Zustand o<strong>der</strong> leistet auf<br />

Wunsch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> statt <strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>herstellung eine<br />

entsprechende<br />

Entschädigung (§ 4 Abs. 6 S.<br />

1)<br />

- Das Stauferwerk führt ein<br />

Bestandsplanwerk und stellt<br />

jährlich eine Übersicht <strong>der</strong> im<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet vorhandenen<br />

Verteilungsanlagen zur<br />

Verfügung (§ 4 Abs. 7)<br />

- Das Stauferwerk beseitigt<br />

endgültig stillgelegte<br />

Anlagen auf Verlangen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>, wenn die Anlagen<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

erschweren o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>n<br />

(§ 4 Abs. 8)<br />

- Folgepflicht: Die <strong>Stadt</strong> kann<br />

eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Verteilungsanlagen<br />

verlangen, sofern dies im<br />

öffentlichen Interesse<br />

notwendig ist (§ 5 Abs. 1)<br />

- Folgekostenregelung § 5<br />

Abs. 2): Bei Verlegung von<br />

Anlagen auf Verlangen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> muss die <strong>Stadt</strong><br />

folgenden Kostenanteil<br />

tragen:<br />

- 1/2 bei Anlagen, die noch<br />

nicht älter als 5 Jahre sind,<br />

- 1/3 bei Anlagen, die<br />

zwischen 5 und 10 Jahre als<br />

sind<br />

- 1/6 bei Anlagen, die<br />

zwischen 10 und 15 Jahre alt<br />

sind<br />

- 0 bei Anlagen die älter als 15<br />

Jahre sind.<br />

- Erneuerungsmaßnahmen<br />

werden bei <strong>der</strong> Bestimmung<br />

des Alters jeweils<br />

berücksichtigt.


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 13<br />

3.2.3 Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten für die <strong>Stadt</strong><br />

Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten für die <strong>Stadt</strong> steigern nicht nur den Einfluss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auf<br />

den Vertragspartner. Sie geben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> auch allgemein die Möglichkeit, sich bei Bedarf<br />

früher neu in <strong>der</strong> Energieversorgung zu orientieren. Allein das Stauferwerk bietet ein<br />

verbindliches Son<strong>der</strong>kündigungsrecht nach 15 Jahren an. REG / EnBW ODR stellen ein<br />

Son<strong>der</strong>kündigungsrecht in Aussicht, ohne es im Vertragstext verbindlich anzubieten (siehe<br />

hierzu unten 5.).<br />

REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />

- Vorzeitige<br />

Kündigungsmöglichkeiten<br />

sind im Vertragstext nicht<br />

vorgesehen.<br />

Wertungsvorschlag (maximal 5 %):<br />

REG 0 %<br />

EnBW ODR 0 %<br />

EVF 0 %<br />

Stauferwerk 3 %<br />

- Vorzeitige<br />

Kündigungsmöglichkeiten<br />

sind im Vertragstext nicht<br />

vorgesehen.<br />

- Zu Gunsten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> besteht ein<br />

einseitiges ordentliches<br />

Kündigungsrecht zum Ablauf des 15.<br />

Jahres <strong>der</strong> Vertragslaufzeit (§ 8a<br />

Abs. 1)<br />

3.2.4 Vorzeitige Kündigungsmöglichkeit im Fall einer entscheidenden<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Machtverhältnisse beim Konzessionär („Change-of-<br />

Control“)<br />

Eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit im Fall einer entscheidenden Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Machtverhältnisse beim Konzessionär sichert die Konzessionsentscheidung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

materiell ab. EVF und Stauferwerk bieten ein <strong>der</strong>artiges Kündigungsrecht an. Im Einzelnen<br />

sind die Klauseln unterschiedlich formuliert. Die Regelung im Stauferwerk-Vertrag ist speziell<br />

auf die Sicherung <strong>der</strong> kommunalen Dominanz im Stauferwerk zugeschnitten und damit aus<br />

Sicht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> beson<strong>der</strong>s zu begrüßen.<br />

REG stellt in Anlage 7 <strong>der</strong> Bewerbung die Aufnahme eines Kündigungsrechts für den Fall in<br />

Aussicht, dass weniger als 25,1 % <strong>der</strong> Anteile an <strong>der</strong> EnBW Regional AG direkt o<strong>der</strong> indirekt<br />

von öffentlichen Körperschaften o<strong>der</strong> von Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von<br />

öffentlich-rechtlichen Körperschaften stehen, gehalten werden. EnBW ODR stellt pauschal<br />

eine „change of control“- Vereinbarung in Aussicht, ohne dies weiter zu konkretisieren. Beide<br />

Angebote sind insoweit nicht verbindlich. Der unterbreitete Musterkonzessionsvertrag enthält<br />

keine entsprechende Regelung. Der Aspekt wird daher unter 5. behandelt.<br />

REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />

- Der Musterkonzessionsvertrag<br />

enthält keine Change-of-Control-<br />

Klausel<br />

- § 17 Abs. 2 räumt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht<br />

ein, wenn ein Unternehmen<br />

beherrschenden Einfluss<br />

- § 8a Abs. 2 räumt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

ein außerordentliches<br />

Kündigungsrecht ein, wenn<br />

sich beim Stauferwerk die


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 14<br />

Wertungsvorschlag (maximal 5 %):<br />

REG 0 %<br />

EnBW ODR 0 %<br />

EVF 4 %<br />

Stauferwerk 5 %<br />

auf die die EVF erlangt. Mehrheitsverhältnisse<br />

entscheidend än<strong>der</strong>n.<br />

- Das Stauferwerk muss die<br />

<strong>Stadt</strong> über <strong>der</strong>artige<br />

Än<strong>der</strong>ungen informieren.<br />

3.2.5 Kommunalfreundliche Endschaftsbestimmungen (Datenherausgabe,<br />

Übereignung, Entflechtung)<br />

Die Endschaftsbestimmungen sind für die Stellung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> am Ende des<br />

Konzessionsvertrags beson<strong>der</strong>s wichtig. Kommunalfreundliche Endschaftsbestimmungen<br />

geben <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> eine starke Position und eröffnen Handlungsspielräume. Die Angebote<br />

unterscheiden sich in diesem Punkt wesentlich. Die Informationsansprüche <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sind bei<br />

EVF und Stauferwerk weit umfassen<strong>der</strong> als bei dem von REG / EnBW ODR unterbreiteten<br />

Vertragstext. Das Stauferwerk räumt zudem einen Übereignungsanspruch auf für<br />

Durchgangsleitungen an; bei EVF ist gerade dies ausgeschlossen; REG / EnBW ODR<br />

verweist hier auf eine Lösung im Rahmen des Entflechtungskonzepts. Der Kaufpreis ist beim<br />

Stauferwerk und <strong>der</strong> EVF <strong>der</strong> Ertragswert. REG / EnBW ODR verweisen auf den<br />

unbestimmten Rechtsbegriff <strong>der</strong> „wirtschaftlich angemessene Vergütung“ nach § 46 Abs. 2<br />

EnWG, dessen Inhalt bis heute nicht geklärt ist. EVF und Stauferwerk verpflichten sich für den<br />

Fall einer notwendig werdenden Entflechtung auf ein effizientes Entflechtungskonzept und<br />

treffen eine kommunalfreundliche Kostentragungsregel, wonach die <strong>Stadt</strong> nur die<br />

Einbindungskosten zu tragen hat. REG / EnBW ODR verpflichten sich nicht ausdrücklich zu<br />

einer effizienten Entflechtung und bietet eine hälftige Kostentragung an. Die Angebote <strong>der</strong><br />

REG / EnBW ODR sind in diesem Punkt deutlich ungünstiger als die Angebote des<br />

Stauferwerks und <strong>der</strong> EVF. Das Angebot des Stauferwerks ist mit Blick auf den<br />

Übernahmeanspruch zu den – bei Netzübernahmen höchst konfliktträchtigen –<br />

Durchgangsleitungen besser als das Angebot <strong>der</strong> EVF. EnBW ODR stellt als<br />

Zusatzvereinbarung eine weitergehende Kostenregelung im Fall einer Netzentflechtung in<br />

Aussicht; das Angebot ist insoweit allerdings nicht verbindlich.<br />

REG / EnBW ODR EVF Stauferwerk<br />

- § 8 sieht einen<br />

Auskunftsanspruch über<br />

Bestand und Umfang <strong>der</strong><br />

Verteilungsanlagen für die<br />

allgemeine Versorgung vor.<br />

- § 9 Abs. 1, 2 räumt <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> einen<br />

Übereignungsanspruch für<br />

diejenigen Anlagen ein, die<br />

ausschließlich <strong>der</strong><br />

Versorgung in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

- § 16 Abs. 1 UAbs. 2 räumt<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einen umfassenden<br />

Auskunftsanspruch. § 16<br />

Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 listet<br />

wesentliche Daten – unter<br />

an<strong>der</strong>em auch die<br />

historischen Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten –<br />

auf. § 16 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2<br />

verpflichtet die EVF zur<br />

Lieferung weiterer Daten zur<br />

- § 8 Abs. 2 sieht einen<br />

umfassenden<br />

Datenherausgabeanspruch zu<br />

Gunsten <strong>der</strong> Gemeinde vor, <strong>der</strong><br />

insbeson<strong>der</strong>e auch die historischen<br />

Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten sowie die<br />

kalkulatorischen Restbuchwerte<br />

<strong>der</strong> Netzanlagen und eine<br />

Aufstellung <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mentnahmen<br />

von Tarif- sowie


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 15<br />

dienen; bei Anlagen, die<br />

teilweise <strong>der</strong> Versorgung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> dienen, soll im<br />

Rahmen des<br />

Entflechtungskonzepts eine<br />

Lösung gefunden werden.<br />

- Hinsichtlich des<br />

Kaufpreises verweist § 9<br />

Abs. 4 auf die wirtschaftlich<br />

angemessene Vergütung i.<br />

S. d. § 46 Abs. 2 EnWG.<br />

Der Inhalt dieses<br />

unbestimmten<br />

Rechtsbegriffs ist hoch<br />

umstritten.<br />

- Für eine notwendig<br />

werdende Entflechtung<br />

bestimmt § 9 Abs. 3 die<br />

hälftige Kostentragung.<br />

Wertungsvorschlag (maximal 5 %):<br />

REG 2 %<br />

EnBW ODR 2 %<br />

EVF 4 %<br />

Stauferwerk 5 %<br />

Netzbewertung auf<br />

Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />

- § 12 Abs. 1 sieht einen<br />

Übereignungsanspruch zu<br />

Gunsten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> vor.<br />

Dieser bezieht sich auf das<br />

örtliche Verteilnetz. Hiervon<br />

sind nach <strong>der</strong> Definition in §<br />

2 Abs. 2<br />

Durchgangsleitungen<br />

ausdrücklich ausgenommen.<br />

Diese können also nicht<br />

übernommen werden.<br />

- Als Übernahmeentgelt<br />

bestimmt § 14 den objektiven<br />

Ertragswert.<br />

- § 15 Abs. 1 verpflichtet die<br />

EVF zur Entwicklung eines<br />

effizienten<br />

Entflechtungskonzepts. Zur<br />

Kostenaufteilung bestimmt §<br />

15 Abs. 2, dass die EVF die<br />

Entflechtungskosten und die<br />

<strong>Stadt</strong> die Einbindungskosten<br />

trägt.<br />

Son<strong>der</strong>vertragskunden umfasst.<br />

- § 9 Abs. 1, 2 räumt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> einen<br />

Übereignungsanspruch hinsichtlich<br />

aller Anlagen ein, die <strong>der</strong><br />

Versorgung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> dienen;<br />

hierzu gehören ausdrücklich auch<br />

solche Anlagen, die zugleich einem<br />

überörtlichen Versorgungszweck<br />

dienen (gemischt genutzte<br />

Anlagen).<br />

- Kaufpreis ist nach § 9 Abs. 4 <strong>der</strong><br />

Ertragswert.<br />

- § 9 Abs. 3 verpflichtet die Parteien<br />

auf eine effiziente Entflechtung<br />

(Minimierung <strong>der</strong> Investitions- und<br />

Betriebskosten). Er teilt die Kosten<br />

einer evt. erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Entflechtung wie folgt auf: Das<br />

Stauferwerk trägt die Kosten einer<br />

Herauslösung des Netzes sowie<br />

die Kosten für die Einbindung<br />

solcher Netzteile, die beim<br />

Stauferwerk verbleiben, in sein<br />

neues Netz. Die <strong>Stadt</strong> trägt die<br />

Kosten <strong>der</strong> Einbindung des<br />

übernommenen Netzes in das Netz<br />

des neuen Netzbetreibers.


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 16<br />

4. Übersicht <strong>der</strong> Auswertungsergebnisse<br />

Gesamtergebnis<br />

→ hiervon:<br />

Einfluss<br />

→ hiervon:<br />

REG EnBW<br />

ODR<br />

EVF Staufer-<br />

werk<br />

43 % 38 % 47 % 82 %<br />

15 % 10 % 10 % 35 %<br />

− Vertraglich 15 % 10 % 10 % 15 %<br />

− Gesellschaftsrechtlich 0 % 0 % 0 % 20 %<br />

Qualität des Konzessionsvertrags<br />

→ hiervon:<br />

28 % 28 % 37 % 47 %<br />

− Ausrichtung auf § 1 EnWG 20 % 20 % 20 % 25 %<br />

− Kommunalfreundlichkeit<br />

→ hiervon:<br />

- Konzessionsabgabe und sonstige Leistungen<br />

an die Kommune<br />

- Rücksichtnahme beim Bau und Betrieb von<br />

Leitungen und Anlagen; Än<strong>der</strong>ung von<br />

-<br />

Verteilungsanlagen auf Wunsch <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>;<br />

Folgekostenregelung<br />

Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten für die<br />

<strong>Stadt</strong><br />

- Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten bei<br />

-<br />

„Change-of-Control“<br />

Kommunalfreundliche<br />

Endschaftsbestimmungen<br />

8 % 8 % 17 % 22 %<br />

4 % 4 % 5 % 5 %<br />

2 % 2 % 4 % 4 %<br />

0 % 0 % 0 % 3 %<br />

0 % 0 % 4 % 5 %<br />

2 % 2 % 4 % 5 %<br />

5. Hilfsweise Prüfung <strong>der</strong> in Aussicht gestellten Verbesserungen gegenüber<br />

dem Musterkonzessionsvertrag<br />

REG / EnBW ODR haben gewissen Verbesserungen gegenüber dem<br />

Musterkonzessionsvertrag in Aussicht gestellt. Diese werden informationshalber dargestellt.<br />

5.1 In Aussicht gestellte Verbesserungen <strong>der</strong> REG<br />

REG will ihren Musterkonzessionsvertrag überarbeiten und folgende Punkte generell<br />

einführen.<br />

− Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags im Rahmen des gesetzlich Erlaubten<br />

− Übernahme <strong>der</strong> Folgekosten zu 100 % bei 20-jähriger Laufzeit<br />

− Informationen über die Anzahl von Anlagen zur Erzeugung von <strong>Stro</strong>m aus erneuerbaren<br />

Energien und aus KWK-Anlagen sowie die damit eingespeiste Menge an <strong>Stro</strong>m im<br />

Konzessionsgebiet


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 17<br />

− Detaillierte Beschreibung <strong>der</strong> Abstimmungspflichten des Netzbetreibers bei Verlegungs-<br />

und Neubaumaßnahmen sowie im Rahmen koordinierten Baumaßnahmen<br />

− Erweiterte Auskunftsrechte für Daten und Pläne innerhalb <strong>der</strong> Laufzeit<br />

− Einrichtung eines Energiebeirats<br />

In Anlage 7 zum Konzessionsvertragsangebot („Kriterienkatalog Konzessionsvergabe<br />

<strong>Donzdorf</strong>“) stellt die REG weitere Verbesserungen in Aussicht:<br />

− Vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, was Gegenstand weiterer Verhandlungen sein soll;<br />

− Vorzeitige Kündigungsmöglichkeit für den Fall, dass weniger als 25,1 % <strong>der</strong> Anteile an <strong>der</strong><br />

EnBW Regional AG direkt o<strong>der</strong> indirekt von öffentlichen Körperschaften o<strong>der</strong> von<br />

Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />

stehen, gehalten werden.<br />

5.2 In Aussicht gestellte Verbesserungen <strong>der</strong> EnBW ODR<br />

EnBW bietet die Verhandlung einer Zusatzvereinbarung an und nennt als Beispiele für<br />

mögliche individuelle Ergänzungen:<br />

− Son<strong>der</strong>kündigungsrecht <strong>der</strong> Gemeinde nach 10 Jahren<br />

− Übernahme von Folgekosten nach § 5 Abs. 2 durch EnBW ODR<br />

− Regelungen für den Fall, dass eigene <strong>Stadt</strong>werke gegründet werden<br />

− eine „Change of Control Vereinbarung“<br />

− weitergehende Kostenregelungen für den Fall einer Netzentflechtung<br />

− Zugang zum Netzdateninformationssystem GIS <strong>der</strong> EnBW ODR<br />

− jährliche Berichterstattungen, beispielsweise über den Netzausbau, die<br />

Versorgungsqualität und die EEG-Einspeiseentwicklung<br />

− weitere „sehr individuelle Vereinbarungen“<br />

5.3 Hilfsweise Bewertung<br />

REG hat dem Angebot die Einrichtung eines Energiebeirats als unterschriftsreif formulierter<br />

Vertragstext (Sideletter zum Konzessionsvertrag) beigefügt und im Angebotsanschreiben in<br />

Bezug genommen (Anlage 2). Dieser Aspekt wurde daher bei <strong>der</strong> vorstehenden Auswertung<br />

berücksichtigt. Den übrigen Zusagen fehlt es an <strong>der</strong> Verbindlichkeit. Bei EnBW ODR fehlt es<br />

allen in Aussicht gestellten Individualvereinbarungen an Verbindlichkeit. Es handelt sich<br />

offensichtlich um eine Einladung zu individuellen Vertragsverhandlungen. Das Angebot kann<br />

insoweit nicht durch Unterschrift <strong>der</strong> Gemeinde rechtswirksam angenommen werden.<br />

Bei hilfsweiser Prüfung zeigt sich allerdings, dass sich die Bewertung selbst bei<br />

Berücksichtigung dieser Zusagen im Ergebnis nicht än<strong>der</strong>n würde:<br />

− REG würde bei dem Kriterium <strong>der</strong> vertraglichen Einflussnahme und/o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong><br />

Kommunalfreundlichkeit etwas besser abschneiden. Grund dafür wären vor allem das<br />

vorzeitige Kündigungsrecht o<strong>der</strong> die in Aussicht gestellte sehr günstige<br />

Folgekostenregelung (beides wird nur alternativ angeboten), das Kündigungsrecht bei<br />

Absinken des kommunalen Anteils an REG unter 25,1 % sowie die Übernahme von<br />

Verwaltungskostenbeiträgen. Die bei Konzessionierung des Stauferwerks eröffneten


<strong>Vergabe</strong> <strong>der</strong> <strong>Stro</strong>mkonzession nach § 46 Abs. 3 EnWG<br />

Sitzungsvorlage GR 83/2011 Seite 18<br />

Einflussnahmemöglichkeiten sind aber nach wie vor größer. Der vom Stauferwerk<br />

angebotene Konzessionsvertrag ist nach wie vor kommunalfreundlicher: Die<br />

Endschaftsbestimmungen bleiben wesentlich besser, die Change-of-Control-Klausel ist<br />

umfassen<strong>der</strong>, das vorzeitige Kündigungsrecht und die günstige Folgekostenregelung<br />

werden kumulativ angeboten. Erst recht ist das Angebot des Stauferwerks in <strong>der</strong><br />

Gesamtbewertung – unter Berücksichtigung <strong>der</strong> sich bietenden<br />

Einflussnahmemöglichkeiten – als vorzugswürdig anzusehen.<br />

− Das Gleiche gilt für die möglichen Zusatzvereinbarungen zum Angebot <strong>der</strong> EnBW ODR.<br />

EnBW ODR würde beim Kriterium <strong>der</strong> Einflussnahmemöglichkeit durch das<br />

Son<strong>der</strong>kündigungsrecht nach 10 Jahren und die jährliche Berichterstattung besser<br />

abschneiden. Eine weitergehende Übernahme von Folgekosten, eine Change-of-Control-<br />

Vereinbarung und <strong>der</strong> Zugang zum GIS würden die Kommunalfreundlichkeit verbessern.<br />

Das Angebot des Stauferwerks wäre aber auch hier voraussichtlich noch vorzugswürdig.<br />

Die bei Konzessionierung des Stauferwerks eröffneten Einflussnahmemöglichkeiten wären<br />

nach wie vor größer. Auch wäre <strong>der</strong> vom Stauferwerk angebotene Konzessionsvertrag –<br />

bei Berücksichtigung <strong>der</strong> thematisch benannten Punkte einer Zusatzvereinbarung – nach<br />

wie vor besser auf die Ziele nach § 1 EnWG ausgerichtet und kommunalfreundlicher. Die<br />

abstrakt in Aussicht gestellten „weiteren sehr individuellen Zusatzvereinbarungen“ sind<br />

einer Bewertung nicht zugänglich.<br />

Selbst bei Berücksichtigung <strong>der</strong> von REG / EnBW ODR in Aussicht gestellten<br />

Verbesserungen zum Konzessionsvertragsangebot wäre daher das Angebot des<br />

Stauferwerks vorzugswürdig.<br />

Martin Stölzle<br />

Bürgermeister

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