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Einschulung und Inklusion - Staatliche Schulberatung in Bayern

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Art. 41 BayEUG Abs. 1<br />

STAATLICHE SCHULBERATUNGSSTELLE FÜR OBERBAYERN - WEST<br />

Entscheidung über den Lernort<br />

� Gr<strong>und</strong>sätzlich Wahlrecht zwischen allgeme<strong>in</strong>er <strong>und</strong><br />

Förderschule; Beratung!<br />

� Anmeldung an Regelschule (Sprengelschule, Profilschule) oder<br />

Förderschule<br />

� Beachtung schulartspezifischer Voraussetzungen; Zustimmung<br />

des Sachaufwandsträgers der Regelschule<br />

� K<strong>in</strong>deswohl als Grenze<br />

� Förderschule: Für Schüler mit sonderpädagogischem<br />

Förderbedarf, die der besonderen Förderung bedürfen;<br />

sonderpädag. Gutachten erforderlich<br />

© SB Oberbayern-West <strong>Inklusion</strong> – <strong>E<strong>in</strong>schulung</strong> 2012<br />

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