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Bebauungsplan Dorsten Nr. 223 ... - Stadt Dorsten

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<strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Dorsten</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>223</strong><br />

„Einzelhandelsausschluss<br />

Gelsenkirchener Straße /<br />

Barbarastraße“<br />

Entwurfsbegründung<br />

zur erneuten öffentlichen Auslegung<br />

Dezember 2012


<strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong><br />

Planungs- und Umweltamt<br />

612609 Do <strong>223</strong> gk 4955<br />

2<br />

Entwurfsbegründung zur erneuten öffentlichen Auslegung<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Dorsten</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>223</strong><br />

„Einzelhandelsausschluss Gelsenkirchener Straße /<br />

Barbarastraße“<br />

1. Lage, Begrenzung und Größe des <strong>Bebauungsplan</strong>bereiches<br />

Das Gebiet des <strong>Bebauungsplan</strong>es liegt im <strong>Stadt</strong>teil <strong>Dorsten</strong>- Feldmark.<br />

Es wird begrenzt:<br />

im Norden - von der Nordgrenze der Parzelle 623 und durch eine südliche<br />

Paralle zur Lindenfelder Straße im Abstand von 70 m,<br />

im Osten - durch die Westgrenze der Bochumer Straße zwischen dem<br />

Schölzbach und dem Gebäude Bochumer Straße 90, sowie<br />

daran nördlich anschließend durch die Westgrenze der bebauten<br />

Grundstücke an der Bochumer Straße.<br />

im Süden - durch die nördliche Grenze des Grundstückes 890 an der<br />

Gelsenkirchener Straße, daran anschließend durch eine<br />

nördliche Parallele zum Schölzbach im Abstand von 120 -190 m,<br />

im Westen - durch die Ostgrenze der Gelsenkirchener Straße.<br />

Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 35,5 ha. Die genauen Grenzen des<br />

räumlichen Geltungsbereiches sind aus dem <strong>Bebauungsplan</strong> ersichtlich.<br />

2. Erfordernis zur Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

Zielsetzung ist die Schaffung von Rahmenbedingungen für eine gleichermaßen<br />

leistungsfähige wie stadtverträgliche Handelsstruktur in <strong>Dorsten</strong>. Die<br />

verbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gütern des täglichen<br />

Bedarfs soll in den <strong>Stadt</strong>teilzentren erfolgen, weil das dem Leitbild der <strong>Stadt</strong> der<br />

kurzen Wege entspricht und dadurch die Identifikation der Bewohner mit ihrem<br />

<strong>Stadt</strong>teil gefördert wird. Dies gewährleistet eine bedarfsgerechte Versorgung auch für<br />

nicht mobile Käuferschichten und wirkt einer Verödung der Zentren entgegen.<br />

Unnötige Verkehrs-(Einkaufs-)ströme aus den <strong>Stadt</strong>teilen in die Gewerbegebiete<br />

werden vermieden.<br />

Der rechtswirksame <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Dorsten</strong> <strong>Nr</strong>. 182 „Gewerbegebiet Barbarastraße<br />

/ Feldmarkstraße“, setzt für das Plangebiet die Nutzungsart „Gewerbegebiet“ fest und<br />

regelt den weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zur ausdrücklichen<br />

Sicherung des Gebietes für Produktions- und Handwerksbetrieben.<br />

Die Nachbarschaft der im Gebiet vorhandenen gewerblichen und teilweise auch<br />

industriellen Nutzung steht möglicherweise jedoch in Konflikt zu der in den<br />

Randbereichen vorhandenen Wohnbebauung, so dass sich die Neuaufstellung eines<br />

einfachen <strong>Bebauungsplan</strong>es zum Einzelhandelsausschluss ohne Festsetzung der<br />

Gebietsart aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt.<br />

2


3<br />

Der zentrale Versorgungsbereich des „EXTRA-Verbrauchermarktes“ = heute REWE<br />

grenzt unmittelbar an das Plangebiet an und deckt mit seinem Angebot die<br />

Einzugsbereiche Feldmark und Altendorf ab.<br />

Um absehbare Fehlentwicklungen zu vermeiden und die Einzelhandelsentwicklung<br />

an die Ziele des „Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Steuerung und<br />

Entwicklung des Einzelhandel in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong>“ von Juli 2009 (Bekanntmachung<br />

Amtsblatt <strong>Nr</strong>. 19 vom 24.07.2009) anzupassen, soll mit der Aufstellung des einfachen<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben weiterhin beschränkt<br />

werden.<br />

Mit dem „Städtebaulichen Entwicklungskonzept zur Steuerung des Einzelhandels in<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong>“ vom (Bekanntmachung Amtsblatt <strong>Nr</strong>. 19 vom 24.07.2009) wurden<br />

bereits klar definierte Handlungsempfehlungen festgelegt. Für den <strong>Stadt</strong>teil Feldmark<br />

wurden folgende Aussagen getroffen:<br />

„Grundsätzlich besteht hier lediglich Handlungsbedarf zur Absicherung des EXTRA-<br />

Verbrauchermarktes (heute REWE, Anm. d. Verf.). Ein Ausbau des Angebotes ist vor<br />

dem Hintergrund der bereits etablierten überörtlichen Kaufkraftbindung nicht<br />

vorzusehen.“ Und: „Für die Definition des zentralen Versorgungsbereiches spricht<br />

auch das Signal für eine bestmögliche Bündelung von Nahversorgungseinrichtungen<br />

an einem stadtplanerisch noch vertretbaren Standort, was mit der Hoffnung<br />

verbunden ist, eine weitere ungeordnete Entwicklung des Einzelhandels –<br />

schlimmstenfalls als Konkurrenz zu Innenstadtangeboten – im <strong>Stadt</strong>teil zu<br />

vermeiden.“<br />

Das Gebiet ist planungsrechtlich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach<br />

§ 34 BauGB zu beurteilen, in dem die gewerbliche Nutzung überwiegt.<br />

Der Ausschluss des Einzelhandels in Gewerbegebieten findet seine städtebaulichen<br />

Gründe darin, dass <strong>Stadt</strong>teilzentren gestärkt und gesichert werden sollen.<br />

Der Verzicht auf die Festsetzung des Gebietstyps ermöglicht eine abwägungsgerechte<br />

Berücksichtigung der tatsächlichen Ist-Situation zwischen Wohnen entlang<br />

der Gelsenkirchener Straße und der angrenzenden überwiegenden faktischen<br />

Gewerbegebietsnutzung.<br />

Die Annahme einer Gemengelage entlang der Gelsenkirchener Straße basiert auf<br />

einer isolierten Betrachtung des Straßenzuges, d. h. die aus der Vogelperspektive<br />

sichtbare deutliche Prägung als Gewerbegebiet wird ausgeblendet. Für diese<br />

Annahme spricht die Frage, wie ein neutraler Betrachter die Situation vor Ort<br />

empfinden würde, wenn er sich den Bauvorhaben über die Erschließungsseite –<br />

Gelsenkirchener Straße – nähert sowie der bisherige Duktus im Briefverkehr der<br />

<strong>Stadt</strong> mit den eine Baugenehmigung für Wohnbauvorhaben begehrenden<br />

Eigentümern entlang der Gelsenkirchener Straße, der auch von einer Gemengelage<br />

spricht.<br />

In einer solchen Gemengelage wird den Wohnbauvorhaben der Schutzanspruch<br />

eines Mischgebietes zugesprochen, d. h. Wohnen ist unter Duldung erhöhter<br />

Immissionswerte möglich, das angrenzende Gewerbe hat nach dem Gebot der<br />

Rücksichtnahme durch entsprechende Maßnahmen – Gebäudeanordnung,<br />

geeignete Produktionsabläufe, etwa emissionsarme Betriebsabläufe an der<br />

Grundstücksgrenze (Lagerung) darauf Rücksicht zu nehmen.<br />

3


3. Jetzige Nutzung des Plangebietes<br />

4<br />

Das Plangebiet ist weitgehend bebaut. Die Grundstücke werden zum größten Teil<br />

gewerblich genutzt, wobei Produktions- und Lagerplätze des Baugewerbes<br />

überwiegen. Die vorhandenen Wohnhäuser genießen weiterhin Bestandsschutz.<br />

4. Planungsrechtliche Situation<br />

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan weist das Plangebiet als Gewerbefläche<br />

aus.<br />

5. Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

Der Plan wird als einfacher <strong>Bebauungsplan</strong> entwickelt. Das Plangebiet soll<br />

ausschließlich für Produktions- und Handwerksbetriebe sowie produktionsorientierte<br />

Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Hierfür werden textliche Festsetzungen<br />

zum Einzelhandelsausschluss festgelegt. Die zulässige Art der baulichen Nutzung<br />

ergibt sich somit aus der Grundlage von § 34 BauGB i.V.m. den im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

festgesetzten Einschränkungen, die gemäß § 9 Abs. 2a BauGB getroffen worden<br />

sind.<br />

Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die überbaubare<br />

Grundstücksfläche richtet sich nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen der im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB.<br />

Für artenschutzrechtliche Eingriffe auf der mit „A“ gekennzeichneten Fläche an der<br />

Gelsenkirchener Straße werden textliche Festsetzungen festgelegt.<br />

Für eine geordnete Lenkung der Ziel- und Quellverkehre der Gewerbeflächen<br />

werden parallel zur Gelsenkirchener Straße und zur Bochumer Straße B224<br />

Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt gekennzeichnet.<br />

5.1 Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel:<br />

Mit Rücksicht auf den Bestand und dessen städtebauliche Verträglichkeit können<br />

gewerblich orientierte Betriebe mit überwiegender Einzelhandelsnutzung, mit nicht<br />

zentrenrelevanten Sortimenten und hohem Flächenbedarf, wie Baustoffhandel oder<br />

KFZ-Handel sinnvoll in das Gewerbegebiet integriert werden. Darum können diese<br />

Nutzungen als Ausnahme zugelassen werden.<br />

Als weitere Ausnahme können Nutzflächen für die Ausstellung und Verkauf selbst<br />

hergestellter Produkte, die eine sinnvolle Ergänzung zu dem Produktions- oder<br />

Handwerksbetrieb darstellen, zugelassen werden.<br />

Gleichzeitig wird dem Plangebiet die Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

22.04.1993) zugrunde gelegt.<br />

Der weitgehende Einzelhandelsausschluss wird durch die folgenden fett gedruckten<br />

textlichen Festsetzungen formuliert:<br />

„1. Auf der Grundlage des städtebaulichen Einzelhandelskonzeptes zur<br />

Steuerung des Einzelhandels in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> (Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 19 vom 24.07.2009) werden Einzelhandelsbetriebe gem. § 9 Abs. 2a BauGB<br />

von den nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen<br />

ausgeschlossen.“<br />

4


5<br />

Mit Rücksicht auf den Bestand und dessen städtebauliche Verträglichkeit können<br />

jedoch gewerblich orientierte Betriebe mit überwiegender Einzelhandelsnutzung und<br />

nicht zentrenrelevanten Sortimenten, wie Baustoffhandel oder Kfz- Handel sinnvoll in<br />

das Gewerbegebiet integriert werden. Darum können folgende<br />

Einzelhandelnutzungen als Ausnahme zugelassen werden.<br />

„1.1 Gem. § 31 (1) BauGB können als Ausnahme zugelassen werden:<br />

Baustoffhandel<br />

Hauptsortimente Baustoffe und Bauelemente für Tiefbau, Rohbau, Trockenbau<br />

/ Innenausbau (Ausbausysteme für Decke, Wand und Boden, Türen und<br />

Tore sowie Sortimente für Wärme-, Schall- und Brandschutz), Sanierung und<br />

Renovierung (Sortimente zum Sanieren, Restaurieren und Renovieren,<br />

Wärmedämmsysteme, chemische Baustoffe, Stuckelemente und<br />

Betonsanierung), Werkzeuge und Geräte.<br />

Handel mit Kfz, Kfz-Zubehör und Fahrrädern, jeweils mit Werkstatt<br />

einschließlich der jeweils ergänzenden Randsortimente, wenn diese sowohl in<br />

räumlicher und fachlicher Verbindung zum Hauptsortiment stehen und diesem<br />

deutlich untergeordnet bleiben.“<br />

„1.2 Als weitere Ausnahme gem. § 31 (1) BauGB können zugelassen werden:<br />

-Einzelhandelsnutzungen<br />

mit Waren, die der jeweilige Betrieb selbst herstellt, ver- oder bearbeitet,<br />

repariert und die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit dem<br />

Produktions- oder Handwerksbetrieb stehen und diesem in Grundfläche und<br />

Baumasse untergeordnet sind.“<br />

Die Formulierung für die im Wege der Ausnahme zuzulassenden Einzelhandelsnutzungen<br />

ist konkret gefasst; die Frage der Zulässigkeit ist damit für den Antragsteller<br />

deutlich erkennbar.<br />

Die v. g. Festsetzung macht allerdings nicht die Prüfung von Auswirkungen auf<br />

Umwelteinwirkungen, auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die<br />

Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auf die Versorgung der Bevölkerung im<br />

Einzugsbereich, auf das Orts- und Landschaftsbild und den Naturhaushalt<br />

entbehrlich.<br />

Anderweitige Festsetzungen werden nicht getroffen.<br />

6. Belange des Umweltschutzes / Anwendung der Eingriffsregelung<br />

6.1 Rechtliche Schutzausweisungen<br />

Gemäß § 13 (3) in Verbindung mit § 9 (2 a) BauGB ist die Erstellung eines Umweltberichtes<br />

und / oder die Durchführung der Umweltprüfung im vereinfachten Verfahren<br />

nicht erforderlich. Gleichwohl sind die Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es sowie in der Abwägung zu berücksichtigen und werden<br />

aus diesem Grund nachfolgend zusammengefasst dargestellt.<br />

5


6<br />

Kennzeichnend für die vorliegende Planung ist, dass das Gebiet bisher dem<br />

rechtswirksamen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Dorsten</strong> <strong>Nr</strong>. 182 „Gewerbegebiet Barbarastraße /<br />

Feldmarkstraße“ unterliegt, der neben Straßenverkehrsflächen großflächig und<br />

ausschließlich die Nutzungsart „Gewerbegebiet“ festsetzt und im Parallelverfahren<br />

aufgehoben werden soll.<br />

Der Planungsanlass begründet sich aus dem Erfordernis, zukünftig den Einzelhandel<br />

weiterhin auszuschließen.<br />

Im Bestand ist die Ausnutzung als Gewerbegebiet weitgehend erfolgt. Weitergehende<br />

Planungen unterliegen zukünftig den Prämissen des § 34 BauGB. Somit ist<br />

entsprechend § 1 a (3) BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits<br />

vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, indem sie<br />

unter dem alten <strong>Bebauungsplan</strong> wie auch zukünftig in der § 34er-Situation zulässig<br />

waren bzw. sind. Offensichtliche Abweichungen sind zukünftig im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren<br />

zu klären. Die Eingriffsregelung kommt deshalb im aktuellen<br />

Verfahren nicht zur Anwendung.<br />

Im Plangebiet sind keine Schutzgebiete (FFH, NSG, LSG) oder besonders geschützte<br />

Biotope ausgewiesen.<br />

Außerhalb des Plangebietes grenzen im Südwesten im Bereich der Auffahrtsrampe<br />

zur Bahnquerung sowie im Südosten Gehölzbestände an, die als LÖBF-Biotope<br />

ohne besonderen Schutzstatus ausgewiesen sind. Im Einzelnen handelt es sich um<br />

folgende LÖBF-Biotope:<br />

• Gehölzbestände auf Dämmen entlang der Gleisanlagen (BK-4307-553)<br />

• Wegebegleitende Gehölzbestände (BK-4307-559)<br />

• Graben mit Ufergehölzen im Gewerbegebiet Barbarastraße (BK-4307-561)<br />

Von der Planung gehen keine Einwirkungen auf die LÖBF-Biotope aus.<br />

Der Planbereich liegt in der Schutzzone III c der Wasserschutzgebietsverordnung für<br />

das Wasserwerk Holsterhausen / Üfter Mark.<br />

Die Belange des Artenschutzes sind bei Ergänzungs- und Neuplanungen im Rahmen<br />

des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Vorfeld der Planung ergab eine<br />

Prüfung in einem eingegrenzten Bereich, dass keine Beeinträchtigungen der Belange<br />

des Artenschutzes zu erwarten sind.<br />

6.2 Immissionen und klimatische Verhältnisse<br />

6.2.1 Lärm<br />

Das Plangebiet wird derzeit bereits überwiegend und großflächig gewerblich genutzt.<br />

Die konkrete Immissionssituation ist nicht qualitativ erfasst.<br />

Der einfache <strong>Bebauungsplan</strong> selbst setzt keine Planungen fest, die die Lärmbelastung<br />

im Gebiet oder der Umgebung erhöhen. Bei Ergänzungs- und Neuplanungen ist<br />

in jedem Einzelfall im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens die Zulässigkeit und<br />

immissionsschutzrechtliche Situation zu klären.<br />

Von der westlich des Plangebietes verlaufenden Bahnstrecke <strong>Dorsten</strong> – Bottrop gehen<br />

zeitweilig Lärmeinwirkungen aus.<br />

Im Plangebiet sind Wohnstätten mit Betriebsbezug vorhanden. Vereinzelt grenzen<br />

weitere Wohnhäuser unmittelbar an bzw. sind in den Planbereich integriert. Sie sind<br />

bei Ergänzungs- und Neuplanungen immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigen.<br />

6


6.2.2 Luftverunreinigungen<br />

7<br />

Der Planbereich befindet sich in einer Zone mittlerer bis mäßig geringer lufthygienischer<br />

Belastung (Ermittlung der immissionsökologischen Situation anhand von<br />

Flechten als Bioindikatoren, ökoplan Essen, Mai 2002) bzw. mittlerer bis hoher Luftgüte.<br />

Bedeutsame Quellen für Luftverunreinigungen sind im Gebiet oder seiner<br />

Umgebung nicht bekannt.<br />

Hinsichtlich der tatsächlichen Luftschadstoffbelastung stehen die ermittelten Werte<br />

der nächstgelegenen, östlich von <strong>Dorsten</strong> befindlichen TEMES-Station Marl-Sickingmühle<br />

sowie der nördlich von <strong>Dorsten</strong> gelegenen Station Borken-Gemen zur<br />

Verfügung. Hierbei hat sich gezeigt, dass es im relevanten Betrachtungszeitraum der<br />

letzten Jahre keine signifikanten Überschreitungen von Luftschadstoff-Grenzwerten<br />

gegeben hat, sondern ein leichter Rückgang bei einzelnen Schadstoffen konstatiert<br />

werden kann.<br />

6.2.3 Gerüche<br />

Erkenntnisse über gravierende auf das Plangebiet einwirkende oder von ihm ausgehende<br />

Geruchsimmissionen liegen nicht vor.<br />

6.2.4 Klimatische Verhältnisse<br />

Nach der Klimaanalyse der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> (<strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> 1993) ist für den Planbereich<br />

das „Klima der lockeren Bebauung“ kennzeichnend, das noch im Einfluss des<br />

Freilandklimas steht, aber durch einen Abbau der Extreme, Dämpfung des Windes,<br />

geringe Temperaturerhöhung, normale Luftfeuchte und günstige Strahlungsbedingungen<br />

bestimmt wird. Aufgrund der großflächigen gewerblichen Nutzung überlagert<br />

zusätzlich Industrie-/Gewerbeklima den Planbereich: Hier sind durch die Versiegelung<br />

eine starke sommerliche Aufheizung, relative Trockenheit, stärkere Veränderungen<br />

des Windfeldes, Abwärme sowie die Ausbildung von Wärmeinseln<br />

kennzeichnend.<br />

Nach Süden schließt Freilandklima an, das durch einen ungestörten Temperatur-<br />

und Feuchteverlauf bestimmt wird und als Frischluftgebiet für die <strong>Stadt</strong> fungiert.<br />

Die Planungshinweise zur Klimaanalyse führen aus, dass die technischen<br />

Möglichkeiten zur Emissionsminderung voranzutreiben sind und weitere<br />

Grünanreicherungen vorgenommen werden sollten.<br />

6.3 Landschaftsökologische Gegebenheiten<br />

6.3.1 Landschafts- und Ortsbild - Erholungsnutzung<br />

Kennzeichnend für das Landschafts- und Ortsbild des Planbereiches ist die groß-<br />

flächige Nutzung als Gewerbegebiet. Im zentralen Planbereich sind metall- und<br />

baustoffverarbeitende Betriebe angesiedelt, die großvolumige Betriebshallen und<br />

großflächige, vollversiegelte Stell- und Betriebsflächen haben. In den Randbereichen<br />

sind sehr kleinflächig noch Grünland- und Ackerflächen vorhanden. Die<br />

Erschließungsstraßen sind abschnittsweise durch Bäume begleitet. Die vorhandenen<br />

Wohngrundstücke sind mit Gärten arrondiert.<br />

Südlich des Planbereiches verläuft der begradigte und im Uferbereich durch Gehölze<br />

gesäumte Schölzbach.<br />

Insgesamt sind Landschafts- und Ortsbild durch die intensive Nutzung in hohem<br />

Maße landschaftsästhetisch vorbelastet und ohne besondere landschaftsökologische<br />

Wertigkeit.<br />

7


8<br />

Das Plangebiet ist nicht für die Erholungsnutzung geeignet und besitzt keine besonderen<br />

funktionalen Elemente. Es hat keine Bedeutung für die ortsansässige Bevölkerung<br />

und wird für die Feierabend- und Wochenenderholung – zumeist Spaziergänge<br />

und Radfahrten – kaum genutzt. Lediglich die Bahnbrücke von der Gelsenkirchener<br />

Straße, die im Westen des Plangebietes verläuft, zur Feldhausener Straße westlich<br />

der Bahn stellt eine Verbindung für Fußgänger und Radfahrer in den südlichen<br />

<strong>Dorsten</strong>er <strong>Stadt</strong>teilen dar.<br />

6.3.2 Biotoptypen<br />

Das Plangebiet wird großflächig als Gewerbestandort genutzt. Gebäude, Hallen,<br />

Stell- und Lagerplätze lassen keinen Bewuchs aufkommen. Abschnittsweise sind<br />

kleinere Bereiche mit Abstands- und Ziergrün vorhanden. Vereinzelt stocken Laubbäume<br />

unterschiedlicher Arten und Alters. Im Bereich der Wohnhäuser sind Zier-<br />

gärten angelegt.<br />

Auffällige, besondere, seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten bzw.<br />

Biotoptypen – insbesondere der Roten Liste – sind im Plangebiet mit großer Wahrscheinlichkeit<br />

nicht vorhanden. Aufgrund der Biotoptypenstruktur sind sie aber auch<br />

nicht völlig auszuschließen. Sofern Ergänzungs- und Neuplanungen in bislang<br />

unbebauten Bereichen vorgenommen werden, sind die Flächen detaillierter auf<br />

besondere floristische Artenvorkommen zu untersuchen.<br />

6.3.3 Artenschutz<br />

Im Plangebiet konnten jahreszeitlich bedingt neben überwinternden Vögeln keine<br />

Arten anderer Tiergruppen beobachtet werden. Fledermaus- und<br />

Steinkauzvorkommen können aufgrund der vorhandenen Gebäudestrukturen aber<br />

vermutet werden. Sofern Ergänzungs- und Neuplanungen in bislang unbebauten<br />

Bereichen vorgenommen werden, sind die Flächen detailliert auf besonders<br />

geschützte Arten zu untersuchen.<br />

6.3.4 Boden, Bodenschutz und Altlasten<br />

Kennzeichnender Bodentyp ist großflächig Braunerde und Gley-Braunerde ((g)B71);<br />

nach Süden schließt sich im Bereich des Schölzbaches Gley (G72) an (Quelle: Bodenkarte<br />

von Nordrhein-Westfalen 1 : 50 000; Blatt L 4306 <strong>Dorsten</strong>, Krefeld 1985).<br />

Durch die Nutzung als Gewerbegebiet sind die natürlichen Bodenverhältnisse im<br />

Plangebiet weitgehend überformt und nicht mehr vorhanden.<br />

Besonders schützenswerte Böden befinden sich nicht im Plangebiet oder seiner Umgebung.<br />

Die Erkenntnisse über Bodenverunreinigungen und / oder Kampfmittelbeeinflussungen<br />

werden ausführlich in Kap. 11 dargestellt.<br />

6.3.5 Oberflächengewässer<br />

Oberflächengewässer sind durch die Planungsmaßnahme nicht betroffen und im<br />

Plangebiet nicht vorhanden.<br />

Südlich des Plangebietes verläuft der Schölzbach, der hier in einem künstlich geschaffenen<br />

und eingedeichten Bachbett nach Osten umgeleitet wird, <strong>Dorsten</strong> östlich<br />

umfließt und dann der Lippe zugeführt wird. Auswirkungen des Planvorhabens gehen<br />

auf den Schölzbach nicht aus.<br />

8


6.4 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

9<br />

Ziel der Aufstellung des einfachen <strong>Bebauungsplan</strong>es ist lediglich der Ausschluss von<br />

Einzelhandel. Planungsrechtlich unterliegt das Gebiet zukünftig den Prämissen des<br />

§ 34 BauGB. Somit ist entsprechend § 1 a (3) BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich,<br />

da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder<br />

zulässig waren, indem sie unter dem alten <strong>Bebauungsplan</strong> wie auch zukünftig in der<br />

§ 34er-Situation zulässig waren bzw. sind. Offensichtliche Abweichungen sind zukünftig<br />

im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu klären. Die Eingriffsregelung<br />

kommt deshalb nicht zur Anwendung.<br />

Im Plangebiet sind keine Schutzgebiete (FFH, NSG, LSG) ausgewiesen.<br />

Sofern Ergänzungs- und Neuplanungen in bislang unbebauten Bereichen<br />

vorgenommen werden, sind die Flächen detaillierter auf besonders geschützte Arten<br />

im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu untersuchen.<br />

Bezüglich des Immissionsschutzes sind auf der Grundlage des rechtswirksamen <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

bei Ergänzungs- und Neuplanungen im Zuge des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens<br />

die jeweils gültigen und einschlägigen immissionsschutzrechtlichen<br />

Anforderungen zu berücksichtigen.<br />

Insgesamt betrachtet gehen von der Planung keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen<br />

aus.<br />

7. Verkehr<br />

Innere Erschließung<br />

7.1 Kraftfahrzeuge<br />

Das vorhandene Straßennetz Feldmarkstraße, Barbarastraße, Zum Alten Kreuz und<br />

Gelsenkirchener Straße (von Norden kommend bis zu Feldmarkstraße) ist, bis auf<br />

Teilbereiche der Gelsenkirchener Straße südlich der Feldmarkstraße und der<br />

Gehwege, endgültig ausgebaut und geeignet die Ziel- und Quellverkehre des<br />

Plangebietes aufzunehmen. Die Gelsenkirchener Straße südlich der Feldmarkstraße<br />

ist aufgrund der vorh. Befestigung und ihrer geringen Breite als Erschließungsstraße<br />

für die Gewerbeflächen nicht geeignet. Die Gewerbeflächen zwischen der<br />

Barbarastraße und der B 224 können, bis auf den Altbestand, nicht von der B 224<br />

(freie Strecke der Bundesstraße) sondern nur von der Barbarastraße und der Straße<br />

zum Alten Kreuz erschlossen werden.<br />

7.2 Rad und Fußgänger<br />

Der Fußgänger im Gebiet wird auf abgesetzten Gehwegen und der Radfahrer mit<br />

dem Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn geführt. Er ist über diese Straßen und Wege sehr<br />

gut an das lokale und regionale Geh. Und Radwegenetz der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong><br />

angebunden.<br />

7.3 Parken<br />

An den Straßen im Planbereich sind ausreichend öffentliche Stellplätze für Lkw und<br />

Pkw vorhanden.<br />

7.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)<br />

9


10<br />

Die Versorgung durch den ÖPNV ist durch die Buslinien SB 28 und 296 auf der<br />

Bochumer Straße (B 224) mit den Haltestellen Lindenfelder Allee und Zum Alten<br />

kreuz in einer Entfernung von ca. 300 - 500 m sowie durch den<br />

schienengebundenen Nahverkehr mit dem Hauptbahnhof <strong>Dorsten</strong> in einer<br />

Entfernung von ca. 1000 m sichergestellt.<br />

7.5 Äußere Erschließung<br />

Das Plangebiet ist in östlicher Richtung über die Straße Zum Alten Kreuz und den<br />

leistungsfähig ausgebauten Knotenpunkt mit der B 224 (Bochumer Straße) sehr gut<br />

an das überörtliche und klassifizierte Straßennetz angebunden. Eine zweite jedoch<br />

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkte Anbindung besteht in nördlicher Richtung<br />

über die Gelsenkirchener Straße und den Knotenpunkt mit der B 224 (Vestische<br />

Allee). An diesem Anschlusspunkt können jedoch aufgrund des bestehenden<br />

Ausbaus nicht alle Fahrbeziehungen abgewickelt werden.<br />

Bauliche Anlagen entlang der B 224<br />

Die B 224 (Bochumer Straße) ist von Süden kommend bis in Höhe des Hauses <strong>Nr</strong>.<br />

41 freie Strecke und nördlich Ortsdurchfahrt und in beiden Bereichen in der<br />

Unterhaltung des Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Niederlassung<br />

Bochum (LS NRW NL Bochum). Entsprechend § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)<br />

dürfen bauliche Anlagen längs der Bundesfernstraßen im Abstand von 20 m nicht<br />

errichtet werden (Anbauverbotszone). Im Abstand von 40 m bedürfen bauliche<br />

Anlagen entlang der Bundesfernstraßen der Zustimmung der obersten<br />

Landesstraßenbehörde (Anbaubeschränkungszone).<br />

Anlagen der Außenwerbung, die dazu geeignet sind, den Verkehrsteilnehmer<br />

anzusprechen, sind der obersten Landesstraßenbehörde zur Zustimmung bzw.<br />

Genehmigung zu übersenden.<br />

8. Ver- und Entsorgung<br />

8.1 Wasserversorgung<br />

Die zentrale Wasserversorgung wird durch die Rheinisch- Westfälische Wasserwerksgesellschaft<br />

mbH, Mülheim (Ruhr) sichergestellt.<br />

Eine Nutzung des oberflächennahen Grundwassers ist ausgeschlossen, bzw. kann<br />

nur dann erfolgen, wenn ein Nachweis der Unbedenklichkeit vorliegt.<br />

8.2 Abwasserentsorgung<br />

Das Plangebiet wird unterteilt sich in zwei Teilbereiche. Die genauen Grenzen der<br />

Räumlichen Geltungsbereiche sind aus dem beigefügten Plan ersichtlich.<br />

Das Teilgebiet I wird zentral durch die städtische Kanalisation im Mischsystem<br />

entwässert.<br />

Die Entwässerung des Teilgebietes II erfolgt im Trennsystem mit zentraler Einleitung<br />

des Niederschlagswassers in den Schölzbach (Gewässer II. Ordnung).<br />

Ein genehmigter genereller Entwässerungsentwurf gem. § 58.1 LWG der<br />

Bezirksregierung Münster liegt vor.<br />

8.3 Schmutzwasser<br />

Das Abwasser gelangt über den Hauptsammler in der Barbarastraße, dem<br />

Regenüberlaufbecken „RÜB Galgenbach“ und dem Pumpwerk „Hammbach“ zur<br />

10


11<br />

Kläranlage <strong>Dorsten</strong>. Nach der Reinigung wird das Wasser in die Lippe (Gewässer I.<br />

Ordnung) geleitet.<br />

Der Kläranlage ist für 137.000 Einwohnerwerte (EW) ausgelegt. Bisher sind ca.<br />

81.500 EW angeschlossen. Die Kläranlage wurde im Jahre 2000 erweitert.<br />

8.4 Niederschlagswasserbeseitigung<br />

Der Planbereich befindet sich gem. Wasserschutzgebietsverordnung überwiegend in<br />

der Wasserschutzzone III C des Wasserschutzgebietes Holsterhausen / Üfter Mark.<br />

Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) vom 04. Mai<br />

1998 sind einzuhalten.<br />

Teilgebiet I:<br />

Der im Plangebiet anstehende Boden wird nach den vorliegenden hydrologischen<br />

Karten als Grob- bzw. Mittelsand ( kf = 1 x 10 -4 m/s ) eingestuft. Die<br />

Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens ist gut. Detaillierte Angaben<br />

müssen im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens ermittelt werden.<br />

Teilgebiet II (schraffierte Fläche):<br />

Das Niederschlagswasser gelangt über den an der südlichen Grenze des<br />

Plangebietes angrenzenden Hauptsammler in das Regenklärbecken „Schölzbach“<br />

und von dort in den Schölzbach (Gewässer II. Ordnung).<br />

Eine Versickerung des Niederschlagswassers der Dachflächen und der befestigten<br />

Hofflächen ist auf dem Grundstück nicht zulässig. Es besteht gemäß § 9 der<br />

Entwässerungssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> Anschluss- und Benutzungszwang.<br />

Eine detaillierte Entwässerungsplanung ist gem. Entwässerungssatzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dorsten</strong> vom 09.12.1996 mit den Bauvorlagen einzureichen.<br />

11


8.5 Unterirdische Versorgungsleitungen<br />

12<br />

In dem Plangebiet verlaufen unterirdische Versorgungsleitungen des<br />

Transportnetzes der RWE Netzservice GmbH – Spezialservice Strom und<br />

Ersgashochdruckleitungen der RWE Netzservice gmbH – Spezialservice Gas. Vor<br />

Beginn jeglicher Baumaßnahme ist die Lage der Leitungen bei den<br />

Versorgungsunternehmen zu erfragen.<br />

9. Denkmalpflege / Bodendenkmäler<br />

Im Plangebiet sind keine Bau-, Boden- oder Naturdenkmäler bekannt.<br />

10. Bergbauliche Einwirkungen<br />

Die Fläche des räumlichen Geltungsbereiches des <strong>Bebauungsplan</strong>es unterliegt<br />

bergbaulichen Einwirkungen. Die Bauherren sind gehalten im Zuge der Planung<br />

zwecks evtl. notwendig werdender Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (§§<br />

110 ff Bundesberggesetz) mit der Deutschen Steinkohle AG in 44620 Herne<br />

Verbindung aufzunehmen.<br />

11. Altlasten / Kampfmittel<br />

11.1 Altlasten<br />

Im <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet sind sowohl Altlastenverdachtsflächen als auch Flächen mit<br />

möglichen Bodenverunreinigungen aus der Luftbildauswertung bekannt.<br />

Für die ehemalige Gasanstalt Lindenfeld (StUA-<strong>Nr</strong>. 430/73) liegen der Verwaltung<br />

umfangreiche Untersuchungen und Bewertungen vor. Im Falle einer Bebauung ist<br />

die Umweltabteilung des Planungs- und Umweltamtes vorab zu beteiligen. Eingriffe<br />

in den Boden sind generell gutachterlich zu begleiten.<br />

Im Bereich der Barbarastraße 50 ist die ehemalige Betriebstankstelle Barbarastraße<br />

50 (StUA-<strong>Nr</strong>. 4307/2003) als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. In einer 2002<br />

durchgeführten Untersuchung wurden oberflächliche Verunreinigungen festgestellt.<br />

Im Anschluss wurde die Tankstelle ausgebaut, die Bodenverunreinigungen wurden<br />

soweit erkennbar beseitigt. Eingriffe in den Boden sind gutachterlich zu begleiten.<br />

Für das gesamte Plangebiet gilt grundsätzlich, dass im Falle von oranoleptischenen<br />

Auffälligkeiten (Geruch, Verfärbung, Fremdmaterial) bei Bodeneingriffen die Arbeiten<br />

unverzüglich einzustellen sind und die Umweltabteilung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> sowie die<br />

untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Kreises Recklinghausen<br />

schnellstmöglich zu informieren ist, um das weitere Vorgehen abzustimmen.<br />

11.2 Kampfmittel<br />

Kampfmittel können im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Es wird empfohlen,<br />

frühzeitig vor Beginn jeglicher Baumaßnahme den Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />

Westfalen-Lippe, In der Krone 31, 58 99 Hagen, über das Ordnungsamt der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Dorsten</strong> zu beteiligen.<br />

12


12. Bodenordnende Maßnahmen<br />

13<br />

Bodenordnende Maßnahmen sind nicht vorgesehen.<br />

13. Kosten<br />

Der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> entstehen durch die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es keine<br />

Kosten.<br />

14. Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung<br />

Der Entwurf hat in der Zeit vom 16.07.2012 bis zum 24.08.2012 öffentlich ausgelegen.<br />

Im Bestand ist die Ausnutzung als Gewerbegebiet weitgehend erfolgt. Weitergehende<br />

Planungen unterliegen zukünftig den Prämissen des § 34 BauGB. Somit ist<br />

entsprechend § 1 a (3) BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits<br />

vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, indem sie unter<br />

dem alten <strong>Bebauungsplan</strong> wie auch zukünftig in der § 34er-Situation zulässig waren<br />

bzw. sind. Auch die artenschutzrechtliche Prüfung ist im Fall von Ergänzungs- und<br />

Neuplanungen im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens durchzuführen.<br />

Der Plan wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Die Auslegung<br />

wird angemessen verkürzt. Stellungnahmen dürfen nur zu den geänderten Teilen<br />

abgegeben werden.<br />

Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom bis statt.<br />

<strong>Dorsten</strong>, den<br />

Der Bürgermeister<br />

I. V.<br />

Lohse<br />

Technischer Beigeordneter<br />

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