Bebauungsplan Dorsten Nr. 223 ... - Stadt Dorsten
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<strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong><br />
<strong>Dorsten</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>223</strong><br />
„Einzelhandelsausschluss<br />
Gelsenkirchener Straße /<br />
Barbarastraße“<br />
Entwurfsbegründung<br />
zur erneuten öffentlichen Auslegung<br />
Dezember 2012
<strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong><br />
Planungs- und Umweltamt<br />
612609 Do <strong>223</strong> gk 4955<br />
2<br />
Entwurfsbegründung zur erneuten öffentlichen Auslegung<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Dorsten</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>223</strong><br />
„Einzelhandelsausschluss Gelsenkirchener Straße /<br />
Barbarastraße“<br />
1. Lage, Begrenzung und Größe des <strong>Bebauungsplan</strong>bereiches<br />
Das Gebiet des <strong>Bebauungsplan</strong>es liegt im <strong>Stadt</strong>teil <strong>Dorsten</strong>- Feldmark.<br />
Es wird begrenzt:<br />
im Norden - von der Nordgrenze der Parzelle 623 und durch eine südliche<br />
Paralle zur Lindenfelder Straße im Abstand von 70 m,<br />
im Osten - durch die Westgrenze der Bochumer Straße zwischen dem<br />
Schölzbach und dem Gebäude Bochumer Straße 90, sowie<br />
daran nördlich anschließend durch die Westgrenze der bebauten<br />
Grundstücke an der Bochumer Straße.<br />
im Süden - durch die nördliche Grenze des Grundstückes 890 an der<br />
Gelsenkirchener Straße, daran anschließend durch eine<br />
nördliche Parallele zum Schölzbach im Abstand von 120 -190 m,<br />
im Westen - durch die Ostgrenze der Gelsenkirchener Straße.<br />
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 35,5 ha. Die genauen Grenzen des<br />
räumlichen Geltungsbereiches sind aus dem <strong>Bebauungsplan</strong> ersichtlich.<br />
2. Erfordernis zur Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
Zielsetzung ist die Schaffung von Rahmenbedingungen für eine gleichermaßen<br />
leistungsfähige wie stadtverträgliche Handelsstruktur in <strong>Dorsten</strong>. Die<br />
verbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gütern des täglichen<br />
Bedarfs soll in den <strong>Stadt</strong>teilzentren erfolgen, weil das dem Leitbild der <strong>Stadt</strong> der<br />
kurzen Wege entspricht und dadurch die Identifikation der Bewohner mit ihrem<br />
<strong>Stadt</strong>teil gefördert wird. Dies gewährleistet eine bedarfsgerechte Versorgung auch für<br />
nicht mobile Käuferschichten und wirkt einer Verödung der Zentren entgegen.<br />
Unnötige Verkehrs-(Einkaufs-)ströme aus den <strong>Stadt</strong>teilen in die Gewerbegebiete<br />
werden vermieden.<br />
Der rechtswirksame <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Dorsten</strong> <strong>Nr</strong>. 182 „Gewerbegebiet Barbarastraße<br />
/ Feldmarkstraße“, setzt für das Plangebiet die Nutzungsart „Gewerbegebiet“ fest und<br />
regelt den weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zur ausdrücklichen<br />
Sicherung des Gebietes für Produktions- und Handwerksbetrieben.<br />
Die Nachbarschaft der im Gebiet vorhandenen gewerblichen und teilweise auch<br />
industriellen Nutzung steht möglicherweise jedoch in Konflikt zu der in den<br />
Randbereichen vorhandenen Wohnbebauung, so dass sich die Neuaufstellung eines<br />
einfachen <strong>Bebauungsplan</strong>es zum Einzelhandelsausschluss ohne Festsetzung der<br />
Gebietsart aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt.<br />
2
3<br />
Der zentrale Versorgungsbereich des „EXTRA-Verbrauchermarktes“ = heute REWE<br />
grenzt unmittelbar an das Plangebiet an und deckt mit seinem Angebot die<br />
Einzugsbereiche Feldmark und Altendorf ab.<br />
Um absehbare Fehlentwicklungen zu vermeiden und die Einzelhandelsentwicklung<br />
an die Ziele des „Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Steuerung und<br />
Entwicklung des Einzelhandel in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong>“ von Juli 2009 (Bekanntmachung<br />
Amtsblatt <strong>Nr</strong>. 19 vom 24.07.2009) anzupassen, soll mit der Aufstellung des einfachen<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben weiterhin beschränkt<br />
werden.<br />
Mit dem „Städtebaulichen Entwicklungskonzept zur Steuerung des Einzelhandels in<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong>“ vom (Bekanntmachung Amtsblatt <strong>Nr</strong>. 19 vom 24.07.2009) wurden<br />
bereits klar definierte Handlungsempfehlungen festgelegt. Für den <strong>Stadt</strong>teil Feldmark<br />
wurden folgende Aussagen getroffen:<br />
„Grundsätzlich besteht hier lediglich Handlungsbedarf zur Absicherung des EXTRA-<br />
Verbrauchermarktes (heute REWE, Anm. d. Verf.). Ein Ausbau des Angebotes ist vor<br />
dem Hintergrund der bereits etablierten überörtlichen Kaufkraftbindung nicht<br />
vorzusehen.“ Und: „Für die Definition des zentralen Versorgungsbereiches spricht<br />
auch das Signal für eine bestmögliche Bündelung von Nahversorgungseinrichtungen<br />
an einem stadtplanerisch noch vertretbaren Standort, was mit der Hoffnung<br />
verbunden ist, eine weitere ungeordnete Entwicklung des Einzelhandels –<br />
schlimmstenfalls als Konkurrenz zu Innenstadtangeboten – im <strong>Stadt</strong>teil zu<br />
vermeiden.“<br />
Das Gebiet ist planungsrechtlich als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach<br />
§ 34 BauGB zu beurteilen, in dem die gewerbliche Nutzung überwiegt.<br />
Der Ausschluss des Einzelhandels in Gewerbegebieten findet seine städtebaulichen<br />
Gründe darin, dass <strong>Stadt</strong>teilzentren gestärkt und gesichert werden sollen.<br />
Der Verzicht auf die Festsetzung des Gebietstyps ermöglicht eine abwägungsgerechte<br />
Berücksichtigung der tatsächlichen Ist-Situation zwischen Wohnen entlang<br />
der Gelsenkirchener Straße und der angrenzenden überwiegenden faktischen<br />
Gewerbegebietsnutzung.<br />
Die Annahme einer Gemengelage entlang der Gelsenkirchener Straße basiert auf<br />
einer isolierten Betrachtung des Straßenzuges, d. h. die aus der Vogelperspektive<br />
sichtbare deutliche Prägung als Gewerbegebiet wird ausgeblendet. Für diese<br />
Annahme spricht die Frage, wie ein neutraler Betrachter die Situation vor Ort<br />
empfinden würde, wenn er sich den Bauvorhaben über die Erschließungsseite –<br />
Gelsenkirchener Straße – nähert sowie der bisherige Duktus im Briefverkehr der<br />
<strong>Stadt</strong> mit den eine Baugenehmigung für Wohnbauvorhaben begehrenden<br />
Eigentümern entlang der Gelsenkirchener Straße, der auch von einer Gemengelage<br />
spricht.<br />
In einer solchen Gemengelage wird den Wohnbauvorhaben der Schutzanspruch<br />
eines Mischgebietes zugesprochen, d. h. Wohnen ist unter Duldung erhöhter<br />
Immissionswerte möglich, das angrenzende Gewerbe hat nach dem Gebot der<br />
Rücksichtnahme durch entsprechende Maßnahmen – Gebäudeanordnung,<br />
geeignete Produktionsabläufe, etwa emissionsarme Betriebsabläufe an der<br />
Grundstücksgrenze (Lagerung) darauf Rücksicht zu nehmen.<br />
3
3. Jetzige Nutzung des Plangebietes<br />
4<br />
Das Plangebiet ist weitgehend bebaut. Die Grundstücke werden zum größten Teil<br />
gewerblich genutzt, wobei Produktions- und Lagerplätze des Baugewerbes<br />
überwiegen. Die vorhandenen Wohnhäuser genießen weiterhin Bestandsschutz.<br />
4. Planungsrechtliche Situation<br />
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan weist das Plangebiet als Gewerbefläche<br />
aus.<br />
5. Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
Der Plan wird als einfacher <strong>Bebauungsplan</strong> entwickelt. Das Plangebiet soll<br />
ausschließlich für Produktions- und Handwerksbetriebe sowie produktionsorientierte<br />
Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Hierfür werden textliche Festsetzungen<br />
zum Einzelhandelsausschluss festgelegt. Die zulässige Art der baulichen Nutzung<br />
ergibt sich somit aus der Grundlage von § 34 BauGB i.V.m. den im <strong>Bebauungsplan</strong><br />
festgesetzten Einschränkungen, die gemäß § 9 Abs. 2a BauGB getroffen worden<br />
sind.<br />
Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die überbaubare<br />
Grundstücksfläche richtet sich nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen der im<br />
Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB.<br />
Für artenschutzrechtliche Eingriffe auf der mit „A“ gekennzeichneten Fläche an der<br />
Gelsenkirchener Straße werden textliche Festsetzungen festgelegt.<br />
Für eine geordnete Lenkung der Ziel- und Quellverkehre der Gewerbeflächen<br />
werden parallel zur Gelsenkirchener Straße und zur Bochumer Straße B224<br />
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt gekennzeichnet.<br />
5.1 Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel:<br />
Mit Rücksicht auf den Bestand und dessen städtebauliche Verträglichkeit können<br />
gewerblich orientierte Betriebe mit überwiegender Einzelhandelsnutzung, mit nicht<br />
zentrenrelevanten Sortimenten und hohem Flächenbedarf, wie Baustoffhandel oder<br />
KFZ-Handel sinnvoll in das Gewerbegebiet integriert werden. Darum können diese<br />
Nutzungen als Ausnahme zugelassen werden.<br />
Als weitere Ausnahme können Nutzflächen für die Ausstellung und Verkauf selbst<br />
hergestellter Produkte, die eine sinnvolle Ergänzung zu dem Produktions- oder<br />
Handwerksbetrieb darstellen, zugelassen werden.<br />
Gleichzeitig wird dem Plangebiet die Baunutzungsverordnung 1990 (BauNVO in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
22.04.1993) zugrunde gelegt.<br />
Der weitgehende Einzelhandelsausschluss wird durch die folgenden fett gedruckten<br />
textlichen Festsetzungen formuliert:<br />
„1. Auf der Grundlage des städtebaulichen Einzelhandelskonzeptes zur<br />
Steuerung des Einzelhandels in der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> (Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong><br />
<strong>Nr</strong>. 19 vom 24.07.2009) werden Einzelhandelsbetriebe gem. § 9 Abs. 2a BauGB<br />
von den nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen<br />
ausgeschlossen.“<br />
4
5<br />
Mit Rücksicht auf den Bestand und dessen städtebauliche Verträglichkeit können<br />
jedoch gewerblich orientierte Betriebe mit überwiegender Einzelhandelsnutzung und<br />
nicht zentrenrelevanten Sortimenten, wie Baustoffhandel oder Kfz- Handel sinnvoll in<br />
das Gewerbegebiet integriert werden. Darum können folgende<br />
Einzelhandelnutzungen als Ausnahme zugelassen werden.<br />
„1.1 Gem. § 31 (1) BauGB können als Ausnahme zugelassen werden:<br />
Baustoffhandel<br />
Hauptsortimente Baustoffe und Bauelemente für Tiefbau, Rohbau, Trockenbau<br />
/ Innenausbau (Ausbausysteme für Decke, Wand und Boden, Türen und<br />
Tore sowie Sortimente für Wärme-, Schall- und Brandschutz), Sanierung und<br />
Renovierung (Sortimente zum Sanieren, Restaurieren und Renovieren,<br />
Wärmedämmsysteme, chemische Baustoffe, Stuckelemente und<br />
Betonsanierung), Werkzeuge und Geräte.<br />
Handel mit Kfz, Kfz-Zubehör und Fahrrädern, jeweils mit Werkstatt<br />
einschließlich der jeweils ergänzenden Randsortimente, wenn diese sowohl in<br />
räumlicher und fachlicher Verbindung zum Hauptsortiment stehen und diesem<br />
deutlich untergeordnet bleiben.“<br />
„1.2 Als weitere Ausnahme gem. § 31 (1) BauGB können zugelassen werden:<br />
-Einzelhandelsnutzungen<br />
mit Waren, die der jeweilige Betrieb selbst herstellt, ver- oder bearbeitet,<br />
repariert und die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit dem<br />
Produktions- oder Handwerksbetrieb stehen und diesem in Grundfläche und<br />
Baumasse untergeordnet sind.“<br />
Die Formulierung für die im Wege der Ausnahme zuzulassenden Einzelhandelsnutzungen<br />
ist konkret gefasst; die Frage der Zulässigkeit ist damit für den Antragsteller<br />
deutlich erkennbar.<br />
Die v. g. Festsetzung macht allerdings nicht die Prüfung von Auswirkungen auf<br />
Umwelteinwirkungen, auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die<br />
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auf die Versorgung der Bevölkerung im<br />
Einzugsbereich, auf das Orts- und Landschaftsbild und den Naturhaushalt<br />
entbehrlich.<br />
Anderweitige Festsetzungen werden nicht getroffen.<br />
6. Belange des Umweltschutzes / Anwendung der Eingriffsregelung<br />
6.1 Rechtliche Schutzausweisungen<br />
Gemäß § 13 (3) in Verbindung mit § 9 (2 a) BauGB ist die Erstellung eines Umweltberichtes<br />
und / oder die Durchführung der Umweltprüfung im vereinfachten Verfahren<br />
nicht erforderlich. Gleichwohl sind die Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es sowie in der Abwägung zu berücksichtigen und werden<br />
aus diesem Grund nachfolgend zusammengefasst dargestellt.<br />
5
6<br />
Kennzeichnend für die vorliegende Planung ist, dass das Gebiet bisher dem<br />
rechtswirksamen <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Dorsten</strong> <strong>Nr</strong>. 182 „Gewerbegebiet Barbarastraße /<br />
Feldmarkstraße“ unterliegt, der neben Straßenverkehrsflächen großflächig und<br />
ausschließlich die Nutzungsart „Gewerbegebiet“ festsetzt und im Parallelverfahren<br />
aufgehoben werden soll.<br />
Der Planungsanlass begründet sich aus dem Erfordernis, zukünftig den Einzelhandel<br />
weiterhin auszuschließen.<br />
Im Bestand ist die Ausnutzung als Gewerbegebiet weitgehend erfolgt. Weitergehende<br />
Planungen unterliegen zukünftig den Prämissen des § 34 BauGB. Somit ist<br />
entsprechend § 1 a (3) BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits<br />
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, indem sie<br />
unter dem alten <strong>Bebauungsplan</strong> wie auch zukünftig in der § 34er-Situation zulässig<br />
waren bzw. sind. Offensichtliche Abweichungen sind zukünftig im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren<br />
zu klären. Die Eingriffsregelung kommt deshalb im aktuellen<br />
Verfahren nicht zur Anwendung.<br />
Im Plangebiet sind keine Schutzgebiete (FFH, NSG, LSG) oder besonders geschützte<br />
Biotope ausgewiesen.<br />
Außerhalb des Plangebietes grenzen im Südwesten im Bereich der Auffahrtsrampe<br />
zur Bahnquerung sowie im Südosten Gehölzbestände an, die als LÖBF-Biotope<br />
ohne besonderen Schutzstatus ausgewiesen sind. Im Einzelnen handelt es sich um<br />
folgende LÖBF-Biotope:<br />
• Gehölzbestände auf Dämmen entlang der Gleisanlagen (BK-4307-553)<br />
• Wegebegleitende Gehölzbestände (BK-4307-559)<br />
• Graben mit Ufergehölzen im Gewerbegebiet Barbarastraße (BK-4307-561)<br />
Von der Planung gehen keine Einwirkungen auf die LÖBF-Biotope aus.<br />
Der Planbereich liegt in der Schutzzone III c der Wasserschutzgebietsverordnung für<br />
das Wasserwerk Holsterhausen / Üfter Mark.<br />
Die Belange des Artenschutzes sind bei Ergänzungs- und Neuplanungen im Rahmen<br />
des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Im Vorfeld der Planung ergab eine<br />
Prüfung in einem eingegrenzten Bereich, dass keine Beeinträchtigungen der Belange<br />
des Artenschutzes zu erwarten sind.<br />
6.2 Immissionen und klimatische Verhältnisse<br />
6.2.1 Lärm<br />
Das Plangebiet wird derzeit bereits überwiegend und großflächig gewerblich genutzt.<br />
Die konkrete Immissionssituation ist nicht qualitativ erfasst.<br />
Der einfache <strong>Bebauungsplan</strong> selbst setzt keine Planungen fest, die die Lärmbelastung<br />
im Gebiet oder der Umgebung erhöhen. Bei Ergänzungs- und Neuplanungen ist<br />
in jedem Einzelfall im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens die Zulässigkeit und<br />
immissionsschutzrechtliche Situation zu klären.<br />
Von der westlich des Plangebietes verlaufenden Bahnstrecke <strong>Dorsten</strong> – Bottrop gehen<br />
zeitweilig Lärmeinwirkungen aus.<br />
Im Plangebiet sind Wohnstätten mit Betriebsbezug vorhanden. Vereinzelt grenzen<br />
weitere Wohnhäuser unmittelbar an bzw. sind in den Planbereich integriert. Sie sind<br />
bei Ergänzungs- und Neuplanungen immissionsschutzrechtlich zu berücksichtigen.<br />
6
6.2.2 Luftverunreinigungen<br />
7<br />
Der Planbereich befindet sich in einer Zone mittlerer bis mäßig geringer lufthygienischer<br />
Belastung (Ermittlung der immissionsökologischen Situation anhand von<br />
Flechten als Bioindikatoren, ökoplan Essen, Mai 2002) bzw. mittlerer bis hoher Luftgüte.<br />
Bedeutsame Quellen für Luftverunreinigungen sind im Gebiet oder seiner<br />
Umgebung nicht bekannt.<br />
Hinsichtlich der tatsächlichen Luftschadstoffbelastung stehen die ermittelten Werte<br />
der nächstgelegenen, östlich von <strong>Dorsten</strong> befindlichen TEMES-Station Marl-Sickingmühle<br />
sowie der nördlich von <strong>Dorsten</strong> gelegenen Station Borken-Gemen zur<br />
Verfügung. Hierbei hat sich gezeigt, dass es im relevanten Betrachtungszeitraum der<br />
letzten Jahre keine signifikanten Überschreitungen von Luftschadstoff-Grenzwerten<br />
gegeben hat, sondern ein leichter Rückgang bei einzelnen Schadstoffen konstatiert<br />
werden kann.<br />
6.2.3 Gerüche<br />
Erkenntnisse über gravierende auf das Plangebiet einwirkende oder von ihm ausgehende<br />
Geruchsimmissionen liegen nicht vor.<br />
6.2.4 Klimatische Verhältnisse<br />
Nach der Klimaanalyse der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> (<strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> 1993) ist für den Planbereich<br />
das „Klima der lockeren Bebauung“ kennzeichnend, das noch im Einfluss des<br />
Freilandklimas steht, aber durch einen Abbau der Extreme, Dämpfung des Windes,<br />
geringe Temperaturerhöhung, normale Luftfeuchte und günstige Strahlungsbedingungen<br />
bestimmt wird. Aufgrund der großflächigen gewerblichen Nutzung überlagert<br />
zusätzlich Industrie-/Gewerbeklima den Planbereich: Hier sind durch die Versiegelung<br />
eine starke sommerliche Aufheizung, relative Trockenheit, stärkere Veränderungen<br />
des Windfeldes, Abwärme sowie die Ausbildung von Wärmeinseln<br />
kennzeichnend.<br />
Nach Süden schließt Freilandklima an, das durch einen ungestörten Temperatur-<br />
und Feuchteverlauf bestimmt wird und als Frischluftgebiet für die <strong>Stadt</strong> fungiert.<br />
Die Planungshinweise zur Klimaanalyse führen aus, dass die technischen<br />
Möglichkeiten zur Emissionsminderung voranzutreiben sind und weitere<br />
Grünanreicherungen vorgenommen werden sollten.<br />
6.3 Landschaftsökologische Gegebenheiten<br />
6.3.1 Landschafts- und Ortsbild - Erholungsnutzung<br />
Kennzeichnend für das Landschafts- und Ortsbild des Planbereiches ist die groß-<br />
flächige Nutzung als Gewerbegebiet. Im zentralen Planbereich sind metall- und<br />
baustoffverarbeitende Betriebe angesiedelt, die großvolumige Betriebshallen und<br />
großflächige, vollversiegelte Stell- und Betriebsflächen haben. In den Randbereichen<br />
sind sehr kleinflächig noch Grünland- und Ackerflächen vorhanden. Die<br />
Erschließungsstraßen sind abschnittsweise durch Bäume begleitet. Die vorhandenen<br />
Wohngrundstücke sind mit Gärten arrondiert.<br />
Südlich des Planbereiches verläuft der begradigte und im Uferbereich durch Gehölze<br />
gesäumte Schölzbach.<br />
Insgesamt sind Landschafts- und Ortsbild durch die intensive Nutzung in hohem<br />
Maße landschaftsästhetisch vorbelastet und ohne besondere landschaftsökologische<br />
Wertigkeit.<br />
7
8<br />
Das Plangebiet ist nicht für die Erholungsnutzung geeignet und besitzt keine besonderen<br />
funktionalen Elemente. Es hat keine Bedeutung für die ortsansässige Bevölkerung<br />
und wird für die Feierabend- und Wochenenderholung – zumeist Spaziergänge<br />
und Radfahrten – kaum genutzt. Lediglich die Bahnbrücke von der Gelsenkirchener<br />
Straße, die im Westen des Plangebietes verläuft, zur Feldhausener Straße westlich<br />
der Bahn stellt eine Verbindung für Fußgänger und Radfahrer in den südlichen<br />
<strong>Dorsten</strong>er <strong>Stadt</strong>teilen dar.<br />
6.3.2 Biotoptypen<br />
Das Plangebiet wird großflächig als Gewerbestandort genutzt. Gebäude, Hallen,<br />
Stell- und Lagerplätze lassen keinen Bewuchs aufkommen. Abschnittsweise sind<br />
kleinere Bereiche mit Abstands- und Ziergrün vorhanden. Vereinzelt stocken Laubbäume<br />
unterschiedlicher Arten und Alters. Im Bereich der Wohnhäuser sind Zier-<br />
gärten angelegt.<br />
Auffällige, besondere, seltene oder besonders geschützte Pflanzenarten bzw.<br />
Biotoptypen – insbesondere der Roten Liste – sind im Plangebiet mit großer Wahrscheinlichkeit<br />
nicht vorhanden. Aufgrund der Biotoptypenstruktur sind sie aber auch<br />
nicht völlig auszuschließen. Sofern Ergänzungs- und Neuplanungen in bislang<br />
unbebauten Bereichen vorgenommen werden, sind die Flächen detaillierter auf<br />
besondere floristische Artenvorkommen zu untersuchen.<br />
6.3.3 Artenschutz<br />
Im Plangebiet konnten jahreszeitlich bedingt neben überwinternden Vögeln keine<br />
Arten anderer Tiergruppen beobachtet werden. Fledermaus- und<br />
Steinkauzvorkommen können aufgrund der vorhandenen Gebäudestrukturen aber<br />
vermutet werden. Sofern Ergänzungs- und Neuplanungen in bislang unbebauten<br />
Bereichen vorgenommen werden, sind die Flächen detailliert auf besonders<br />
geschützte Arten zu untersuchen.<br />
6.3.4 Boden, Bodenschutz und Altlasten<br />
Kennzeichnender Bodentyp ist großflächig Braunerde und Gley-Braunerde ((g)B71);<br />
nach Süden schließt sich im Bereich des Schölzbaches Gley (G72) an (Quelle: Bodenkarte<br />
von Nordrhein-Westfalen 1 : 50 000; Blatt L 4306 <strong>Dorsten</strong>, Krefeld 1985).<br />
Durch die Nutzung als Gewerbegebiet sind die natürlichen Bodenverhältnisse im<br />
Plangebiet weitgehend überformt und nicht mehr vorhanden.<br />
Besonders schützenswerte Böden befinden sich nicht im Plangebiet oder seiner Umgebung.<br />
Die Erkenntnisse über Bodenverunreinigungen und / oder Kampfmittelbeeinflussungen<br />
werden ausführlich in Kap. 11 dargestellt.<br />
6.3.5 Oberflächengewässer<br />
Oberflächengewässer sind durch die Planungsmaßnahme nicht betroffen und im<br />
Plangebiet nicht vorhanden.<br />
Südlich des Plangebietes verläuft der Schölzbach, der hier in einem künstlich geschaffenen<br />
und eingedeichten Bachbett nach Osten umgeleitet wird, <strong>Dorsten</strong> östlich<br />
umfließt und dann der Lippe zugeführt wird. Auswirkungen des Planvorhabens gehen<br />
auf den Schölzbach nicht aus.<br />
8
6.4 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
9<br />
Ziel der Aufstellung des einfachen <strong>Bebauungsplan</strong>es ist lediglich der Ausschluss von<br />
Einzelhandel. Planungsrechtlich unterliegt das Gebiet zukünftig den Prämissen des<br />
§ 34 BauGB. Somit ist entsprechend § 1 a (3) BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich,<br />
da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder<br />
zulässig waren, indem sie unter dem alten <strong>Bebauungsplan</strong> wie auch zukünftig in der<br />
§ 34er-Situation zulässig waren bzw. sind. Offensichtliche Abweichungen sind zukünftig<br />
im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu klären. Die Eingriffsregelung<br />
kommt deshalb nicht zur Anwendung.<br />
Im Plangebiet sind keine Schutzgebiete (FFH, NSG, LSG) ausgewiesen.<br />
Sofern Ergänzungs- und Neuplanungen in bislang unbebauten Bereichen<br />
vorgenommen werden, sind die Flächen detaillierter auf besonders geschützte Arten<br />
im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu untersuchen.<br />
Bezüglich des Immissionsschutzes sind auf der Grundlage des rechtswirksamen <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
bei Ergänzungs- und Neuplanungen im Zuge des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens<br />
die jeweils gültigen und einschlägigen immissionsschutzrechtlichen<br />
Anforderungen zu berücksichtigen.<br />
Insgesamt betrachtet gehen von der Planung keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen<br />
aus.<br />
7. Verkehr<br />
Innere Erschließung<br />
7.1 Kraftfahrzeuge<br />
Das vorhandene Straßennetz Feldmarkstraße, Barbarastraße, Zum Alten Kreuz und<br />
Gelsenkirchener Straße (von Norden kommend bis zu Feldmarkstraße) ist, bis auf<br />
Teilbereiche der Gelsenkirchener Straße südlich der Feldmarkstraße und der<br />
Gehwege, endgültig ausgebaut und geeignet die Ziel- und Quellverkehre des<br />
Plangebietes aufzunehmen. Die Gelsenkirchener Straße südlich der Feldmarkstraße<br />
ist aufgrund der vorh. Befestigung und ihrer geringen Breite als Erschließungsstraße<br />
für die Gewerbeflächen nicht geeignet. Die Gewerbeflächen zwischen der<br />
Barbarastraße und der B 224 können, bis auf den Altbestand, nicht von der B 224<br />
(freie Strecke der Bundesstraße) sondern nur von der Barbarastraße und der Straße<br />
zum Alten Kreuz erschlossen werden.<br />
7.2 Rad und Fußgänger<br />
Der Fußgänger im Gebiet wird auf abgesetzten Gehwegen und der Radfahrer mit<br />
dem Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn geführt. Er ist über diese Straßen und Wege sehr<br />
gut an das lokale und regionale Geh. Und Radwegenetz der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong><br />
angebunden.<br />
7.3 Parken<br />
An den Straßen im Planbereich sind ausreichend öffentliche Stellplätze für Lkw und<br />
Pkw vorhanden.<br />
7.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)<br />
9
10<br />
Die Versorgung durch den ÖPNV ist durch die Buslinien SB 28 und 296 auf der<br />
Bochumer Straße (B 224) mit den Haltestellen Lindenfelder Allee und Zum Alten<br />
kreuz in einer Entfernung von ca. 300 - 500 m sowie durch den<br />
schienengebundenen Nahverkehr mit dem Hauptbahnhof <strong>Dorsten</strong> in einer<br />
Entfernung von ca. 1000 m sichergestellt.<br />
7.5 Äußere Erschließung<br />
Das Plangebiet ist in östlicher Richtung über die Straße Zum Alten Kreuz und den<br />
leistungsfähig ausgebauten Knotenpunkt mit der B 224 (Bochumer Straße) sehr gut<br />
an das überörtliche und klassifizierte Straßennetz angebunden. Eine zweite jedoch<br />
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkte Anbindung besteht in nördlicher Richtung<br />
über die Gelsenkirchener Straße und den Knotenpunkt mit der B 224 (Vestische<br />
Allee). An diesem Anschlusspunkt können jedoch aufgrund des bestehenden<br />
Ausbaus nicht alle Fahrbeziehungen abgewickelt werden.<br />
Bauliche Anlagen entlang der B 224<br />
Die B 224 (Bochumer Straße) ist von Süden kommend bis in Höhe des Hauses <strong>Nr</strong>.<br />
41 freie Strecke und nördlich Ortsdurchfahrt und in beiden Bereichen in der<br />
Unterhaltung des Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Niederlassung<br />
Bochum (LS NRW NL Bochum). Entsprechend § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)<br />
dürfen bauliche Anlagen längs der Bundesfernstraßen im Abstand von 20 m nicht<br />
errichtet werden (Anbauverbotszone). Im Abstand von 40 m bedürfen bauliche<br />
Anlagen entlang der Bundesfernstraßen der Zustimmung der obersten<br />
Landesstraßenbehörde (Anbaubeschränkungszone).<br />
Anlagen der Außenwerbung, die dazu geeignet sind, den Verkehrsteilnehmer<br />
anzusprechen, sind der obersten Landesstraßenbehörde zur Zustimmung bzw.<br />
Genehmigung zu übersenden.<br />
8. Ver- und Entsorgung<br />
8.1 Wasserversorgung<br />
Die zentrale Wasserversorgung wird durch die Rheinisch- Westfälische Wasserwerksgesellschaft<br />
mbH, Mülheim (Ruhr) sichergestellt.<br />
Eine Nutzung des oberflächennahen Grundwassers ist ausgeschlossen, bzw. kann<br />
nur dann erfolgen, wenn ein Nachweis der Unbedenklichkeit vorliegt.<br />
8.2 Abwasserentsorgung<br />
Das Plangebiet wird unterteilt sich in zwei Teilbereiche. Die genauen Grenzen der<br />
Räumlichen Geltungsbereiche sind aus dem beigefügten Plan ersichtlich.<br />
Das Teilgebiet I wird zentral durch die städtische Kanalisation im Mischsystem<br />
entwässert.<br />
Die Entwässerung des Teilgebietes II erfolgt im Trennsystem mit zentraler Einleitung<br />
des Niederschlagswassers in den Schölzbach (Gewässer II. Ordnung).<br />
Ein genehmigter genereller Entwässerungsentwurf gem. § 58.1 LWG der<br />
Bezirksregierung Münster liegt vor.<br />
8.3 Schmutzwasser<br />
Das Abwasser gelangt über den Hauptsammler in der Barbarastraße, dem<br />
Regenüberlaufbecken „RÜB Galgenbach“ und dem Pumpwerk „Hammbach“ zur<br />
10
11<br />
Kläranlage <strong>Dorsten</strong>. Nach der Reinigung wird das Wasser in die Lippe (Gewässer I.<br />
Ordnung) geleitet.<br />
Der Kläranlage ist für 137.000 Einwohnerwerte (EW) ausgelegt. Bisher sind ca.<br />
81.500 EW angeschlossen. Die Kläranlage wurde im Jahre 2000 erweitert.<br />
8.4 Niederschlagswasserbeseitigung<br />
Der Planbereich befindet sich gem. Wasserschutzgebietsverordnung überwiegend in<br />
der Wasserschutzzone III C des Wasserschutzgebietes Holsterhausen / Üfter Mark.<br />
Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) vom 04. Mai<br />
1998 sind einzuhalten.<br />
Teilgebiet I:<br />
Der im Plangebiet anstehende Boden wird nach den vorliegenden hydrologischen<br />
Karten als Grob- bzw. Mittelsand ( kf = 1 x 10 -4 m/s ) eingestuft. Die<br />
Versickerungsfähigkeit des anstehenden Bodens ist gut. Detaillierte Angaben<br />
müssen im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens ermittelt werden.<br />
Teilgebiet II (schraffierte Fläche):<br />
Das Niederschlagswasser gelangt über den an der südlichen Grenze des<br />
Plangebietes angrenzenden Hauptsammler in das Regenklärbecken „Schölzbach“<br />
und von dort in den Schölzbach (Gewässer II. Ordnung).<br />
Eine Versickerung des Niederschlagswassers der Dachflächen und der befestigten<br />
Hofflächen ist auf dem Grundstück nicht zulässig. Es besteht gemäß § 9 der<br />
Entwässerungssatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> Anschluss- und Benutzungszwang.<br />
Eine detaillierte Entwässerungsplanung ist gem. Entwässerungssatzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dorsten</strong> vom 09.12.1996 mit den Bauvorlagen einzureichen.<br />
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8.5 Unterirdische Versorgungsleitungen<br />
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In dem Plangebiet verlaufen unterirdische Versorgungsleitungen des<br />
Transportnetzes der RWE Netzservice GmbH – Spezialservice Strom und<br />
Ersgashochdruckleitungen der RWE Netzservice gmbH – Spezialservice Gas. Vor<br />
Beginn jeglicher Baumaßnahme ist die Lage der Leitungen bei den<br />
Versorgungsunternehmen zu erfragen.<br />
9. Denkmalpflege / Bodendenkmäler<br />
Im Plangebiet sind keine Bau-, Boden- oder Naturdenkmäler bekannt.<br />
10. Bergbauliche Einwirkungen<br />
Die Fläche des räumlichen Geltungsbereiches des <strong>Bebauungsplan</strong>es unterliegt<br />
bergbaulichen Einwirkungen. Die Bauherren sind gehalten im Zuge der Planung<br />
zwecks evtl. notwendig werdender Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (§§<br />
110 ff Bundesberggesetz) mit der Deutschen Steinkohle AG in 44620 Herne<br />
Verbindung aufzunehmen.<br />
11. Altlasten / Kampfmittel<br />
11.1 Altlasten<br />
Im <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet sind sowohl Altlastenverdachtsflächen als auch Flächen mit<br />
möglichen Bodenverunreinigungen aus der Luftbildauswertung bekannt.<br />
Für die ehemalige Gasanstalt Lindenfeld (StUA-<strong>Nr</strong>. 430/73) liegen der Verwaltung<br />
umfangreiche Untersuchungen und Bewertungen vor. Im Falle einer Bebauung ist<br />
die Umweltabteilung des Planungs- und Umweltamtes vorab zu beteiligen. Eingriffe<br />
in den Boden sind generell gutachterlich zu begleiten.<br />
Im Bereich der Barbarastraße 50 ist die ehemalige Betriebstankstelle Barbarastraße<br />
50 (StUA-<strong>Nr</strong>. 4307/2003) als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. In einer 2002<br />
durchgeführten Untersuchung wurden oberflächliche Verunreinigungen festgestellt.<br />
Im Anschluss wurde die Tankstelle ausgebaut, die Bodenverunreinigungen wurden<br />
soweit erkennbar beseitigt. Eingriffe in den Boden sind gutachterlich zu begleiten.<br />
Für das gesamte Plangebiet gilt grundsätzlich, dass im Falle von oranoleptischenen<br />
Auffälligkeiten (Geruch, Verfärbung, Fremdmaterial) bei Bodeneingriffen die Arbeiten<br />
unverzüglich einzustellen sind und die Umweltabteilung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> sowie die<br />
untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Kreises Recklinghausen<br />
schnellstmöglich zu informieren ist, um das weitere Vorgehen abzustimmen.<br />
11.2 Kampfmittel<br />
Kampfmittel können im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Es wird empfohlen,<br />
frühzeitig vor Beginn jeglicher Baumaßnahme den Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />
Westfalen-Lippe, In der Krone 31, 58 99 Hagen, über das Ordnungsamt der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Dorsten</strong> zu beteiligen.<br />
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12. Bodenordnende Maßnahmen<br />
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Bodenordnende Maßnahmen sind nicht vorgesehen.<br />
13. Kosten<br />
Der <strong>Stadt</strong> <strong>Dorsten</strong> entstehen durch die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es keine<br />
Kosten.<br />
14. Begründung zur erneuten öffentlichen Auslegung<br />
Der Entwurf hat in der Zeit vom 16.07.2012 bis zum 24.08.2012 öffentlich ausgelegen.<br />
Im Bestand ist die Ausnutzung als Gewerbegebiet weitgehend erfolgt. Weitergehende<br />
Planungen unterliegen zukünftig den Prämissen des § 34 BauGB. Somit ist<br />
entsprechend § 1 a (3) BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits<br />
vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, indem sie unter<br />
dem alten <strong>Bebauungsplan</strong> wie auch zukünftig in der § 34er-Situation zulässig waren<br />
bzw. sind. Auch die artenschutzrechtliche Prüfung ist im Fall von Ergänzungs- und<br />
Neuplanungen im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens durchzuführen.<br />
Der Plan wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Die Auslegung<br />
wird angemessen verkürzt. Stellungnahmen dürfen nur zu den geänderten Teilen<br />
abgegeben werden.<br />
Die erneute öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom bis statt.<br />
<strong>Dorsten</strong>, den<br />
Der Bürgermeister<br />
I. V.<br />
Lohse<br />
Technischer Beigeordneter<br />
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