Rechtsänderungen 2007 bei Verpackungen - TES Technische ...
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Hinweis:<br />
Peter Blümel<br />
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin<br />
roter Text: Neu<br />
türkis/grüner Text: wird gestrichen<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Flammpunkt<br />
Generell wird die für die Klasse 3 maßgebliche<br />
Grenze von 61 °C auf 60 °C gesenkt!<br />
Das bedeutet, dass Stoffe mit einem Flammpunkt<br />
von 61 °C ohne jegliche andere Gefahren kein<br />
gefährlichen Stoffe mehr sind.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Freistellungen 1.1.3.1<br />
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:<br />
d) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung<br />
durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit<br />
Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere Beförderungen,<br />
die durchgeführt werden, um die <strong>bei</strong> einem Zwischenfall oder<br />
Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen<br />
und zu einem sicheren Ort zu verbringen;<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Freistellungen 1.1.3.1<br />
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:<br />
f) Die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Behälter und Tanks oder<br />
ungereinigter leerer Lagerbehälter und –tanks, die Gase der Klasse 2<br />
Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3<br />
oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1<br />
enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen:<br />
- Alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern<br />
angebracht) sind luftdicht verschlossen;<br />
- Es wurden Maßnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen<br />
ein Austreten des Inhalts zu verhindern, und<br />
- Die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen<br />
oder auf dem Fahrzeug/Wagen oder im Container befestigt, dass sie<br />
sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann.<br />
Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Behälter und Tanks oder<br />
Lagerbehälter und –tanks, die desensibilisierte explosive Stoffe oder<br />
Stoffe, deren Beförderung nach dem ADR/RID verboten ist, enthalten<br />
haben.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Freistellungen 1.1.3.2<br />
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für die Beförderung von:<br />
d) Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z.B.<br />
Feuerlöscher), einschließlich in Ersatzteilen (z.B. gasgefüllte<br />
Fahrzeugreifen); diese Freistellung gilt für gasgefüllte<br />
Fahrzeugreifen, die als Ladung befördert werden; auch als Ersatzteile und<br />
als beförderte Ladung);<br />
gestrichen:<br />
f) ungereinigten leeren ortsfesten Druckbehältern, die befördert werden, vorausgesetzt, alle<br />
Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind<br />
luftdicht verschlossen;<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Sondervorschrift 216<br />
Gilt für UN 3175 FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate,<br />
Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem<br />
Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G.:<br />
216 Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften des RID nicht unterliegen, mit<br />
entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert<br />
werden, ohne dass zuvor die Klassifizierungskriterien der Klasse 4.1<br />
angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes<br />
oder des Verschließens der Verpackung, des Wagens oder des Containers ist<br />
keine freie Flüssigkeit sichtbar. Dicht verschlossene Päckchen und<br />
Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten<br />
entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten,<br />
unterliegen nicht den Vorschriften des RID, vorausgesetzt, das Päckchen oder<br />
der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Sondervorschrift 247<br />
247 Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.-%, aber höchstens 70 Vol.-%<br />
Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert<br />
werden, abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.1 unter den<br />
nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum<br />
von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar,<br />
den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.1.1 entsprechen, befördert<br />
werden:<br />
a) die Holzfässer müssen vor dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden,<br />
b) für die Ausdehnung der Flüssigkeit muss genügend füllungsfreier Raum (mindestens 3<br />
%) vorgesehen werden,<br />
c) die Holzfässer müssen mit nach oben gerichteten Spundlöchern befördert werden und<br />
d) die Holzfässer müssen in Containern befördert werden, welche die Vorschriften des<br />
Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) in der jeweils<br />
geltenden Fassung erfüllen. Jedes Holzfass muss auf einem speziellen Schlitten<br />
befestigt und mit Hilfe geeigneter Mittel so verkeilt sein, dass jegliches Verschieben<br />
während der Beförderung ausgeschlossen wird.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Sondervorschrift 289<br />
289 Airbags oder Sicherheitsgurte, die in Beförderungsmitteln<br />
((bis jetzt: Fahrzeugen) oder einbaufertigen Teilen von<br />
Beförderungsmitteln (bis jetzt: Fahrzeugteilen), wie<br />
Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze, usw. montiert sind,<br />
unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
neue Sondervorschrift 327 (gilt für UN 1950)<br />
Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Absatz 5.4.1.1.3 versandt werden,<br />
dürfen für Wiederaufar<strong>bei</strong>tungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser<br />
Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes<br />
Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um<br />
einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen<br />
Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Druckgaspackungen mit Ausnahme von<br />
undichten oder stark verformten müssen gemäß Verpackungsanweisung P003<br />
und Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 oder Verpackungsanweisung<br />
LP 02 und Sondervorschrift für die Verpackung L 2 verpackt sein. Undichte<br />
oder stark verformte Abfall-Druckgaspackungen müssen in Bergungsverpackungen<br />
befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete<br />
Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern.<br />
Bem. Im Seeverkehr dürfen Abfall-Druckgaspackungen nicht in<br />
geschlossenen Containern befördert werden.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
neue Sondervorschrift 328 (gilt für UN 3473)<br />
Diese Eintragung gilt für Brennstoffzellen-Kartuschen, die entzündbare<br />
flüssige Stoffe einschließlich Methanol oder Methanol/Wasser-Lösungen,<br />
enthalten. Eine Brennstoffzellen-Kartusche ist eine Behälter, in dem<br />
Brennstoff gespeichert wird, der über (ein) Ventil(e) in durch Brennstoffzellen<br />
betriebene Geräte abgegeben wird, wo<strong>bei</strong> das (die) Ventil(e) die Abgabe von<br />
Brennstoff in ein solches Gerät kontrolliert (kontrollieren) und frei von<br />
Bestandteilen ist (sind), die eine elektrische Ladung erzeugen. Die Kartusche<br />
muss so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen<br />
ein Freiwerden des Brennstoffs verhindert wird.<br />
Diese Eintragung gilt für Bauarten von Brennstoffzellen-Kartuschen, für die<br />
ohne ihre Verpackung eine erfolgreiche Innendruckprüfung <strong>bei</strong> einem Druck<br />
von 100 kPa (Überdruck) nachgewiesen wurde.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
neue Sondervorschrift 653 (gilt für UN 1013)<br />
Die Beförderung dieses Gases unterliegt in Flaschen mit einem<br />
Fassungsraum von höchstens 0,5 Litern nicht den übrigen Vorschriften des<br />
ADR/RID, vorausgesetzt,<br />
- die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten;<br />
- die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den<br />
Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte <strong>Verpackungen</strong> entsprechen.<br />
Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ in den Unterabschnitten<br />
4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten;<br />
- die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen<br />
verpackt;<br />
- die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg und<br />
- jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1013»<br />
versehen; diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf<br />
der Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm<br />
x 100 mm bildet.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Verwendung von <strong>Verpackungen</strong><br />
4.1.1.2 Die Teile der <strong>Verpackungen</strong>, einschließlich Großpackmittel (IBC) und<br />
Großverpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung<br />
kommen:<br />
a) dürfen durch diese gefährlichen Güter nicht angegriffen oder erheblich geschwächt<br />
werden; und<br />
b) dürfen keinen gefährlichen Effekt auslösen, z.B. eine katalytische Reaktion oder eine<br />
Reaktion mit den gefährlichen Gütern.<br />
Sofern erforderlich müssen sie mit einer geeigneten Innenauskleidung oder<br />
-behandlung versehen sein.<br />
Bem. Für die chemische Verträglichkeit von Kunststoffverpackungen, einschließlich<br />
Großpackmitteln (IBC), aus hoch- und mittelmolekularem Polyethylen siehe<br />
Unterabschnitt 4.1.1.19.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Verwendung von <strong>Verpackungen</strong><br />
4.1.1.5 Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein,<br />
dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder<br />
durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpackung<br />
austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so<br />
verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in<br />
Übereinstimmung mit dem Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen<br />
Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche<br />
Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie Gefäße<br />
aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw. müssen mit<br />
geeigneten Polsterstoffen in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim<br />
Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der Polsterstoffe und<br />
der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Verwendung von <strong>Verpackungen</strong><br />
4.1.1.5.1 Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung<br />
oder einer Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von<br />
Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der<br />
letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung<br />
zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück<br />
anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen <strong>bei</strong> den<br />
Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau<br />
<strong>bei</strong>behalten wird:<br />
a) Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet<br />
werden, vorausgesetzt:<br />
i. die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften<br />
Innenverpackungen (zum Beispiel: Form - rund, rechteckig, usw.);<br />
….weiterer Text von bisherigem Absatz 6.1.5.1.6<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Lüftungseinrichtungen<br />
4.1.1.8 Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende<br />
Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen<br />
entstehen kann. Wenn in einem Versandstück das Füllgut Gas ausscheidet (durch<br />
Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen) und dadurch ein Überdruck<br />
entstehen kann, darf die Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC), mit einer<br />
Lüftungseinrichtung versehen sein, vorausgesetzt, das Gas verursacht z.B. auf<br />
Grund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit oder der freigesetzten Menge<br />
keine Gefahr.<br />
Eine Lüftungseinrichtung muss eingebaut werden, wenn sich auf Grund der<br />
normalen Zersetzung von Stoffen ein gefährlicher Überdruck bilden kann. Jedoch darf<br />
das austretende Gas auf Grund seiner Giftigkeit, seiner Entzündbarkeit, der freigesetzten Menge, usw.<br />
keine Gefahr verursachen. Die Lüftungseinrichtung muss so ausgelegt sein, dass das<br />
Austreten von flüssigen Stoffen sowie das Eindringen von Fremdstoffen in der für<br />
die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung oder des Großpackmittels<br />
(IBC), unter normalen Beförderungsbedingungen vermieden wird.<br />
Bem. Be- und Entlüftung des Versandstücks ist im Luftverkehr nicht zugelassen.<br />
4.1.1.8.1 Flüssige Stoffe dürfen nur in Innenverpackungen gefüllt werden, die<br />
eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben,<br />
der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Dichtheitsprüfung<br />
4.1.1.12 Jede Verpackung gemäß Kapitel 6.1 einschließlich Großpackmittel (IBC) die für<br />
flüssige Stoffe verwendet wird, muss erfolgreich einer geeigneten<br />
Dichtheitsprüfung unterzogen werden und in der Lage sein, die entsprechenden<br />
in Absatz 6.1.5.4.3 oder Unterabschnitt 6.5.4.7 für die verschiedenen IBC-Arten<br />
angegebenen Prüfanforderungen zu erfüllen:<br />
a) vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung;<br />
b) nach Wiederaufar<strong>bei</strong>tung oder Rekonditionierung jeder Verpackung vor<br />
Wiederverwendung zur Beförderung.<br />
c) nach Reparatur oder Wiederaufar<strong>bei</strong>tung jedes Großpackmittels (IBC) vor<br />
Wiederverwendung zur Beförderung.<br />
Für diese Prüfung ist es nicht erforderlich, die Verpackung oder das Großpackmittel<br />
(IBC) mit ihren/seinen Verschlüssen zu versehen. Das Innengefäß einer<br />
Kombinationsverpackung oder eines Großpackmittels (IBC) darf ohne<br />
Außenverpackung geprüft werden, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden<br />
nicht beeinträchtigt.<br />
……..<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Bergungsverpackungen<br />
4.1.1.18.1 Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften<br />
entsprechende Versandstücke oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder<br />
ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen nach Absatz 6.1.5.1.11<br />
befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung mit größeren Abmessungen<br />
eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht<br />
ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 4.1.1.18.2 und<br />
4.1.1.18.3 werden erfüllt.<br />
4.1.1.18.2 Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige<br />
Bewegungen der beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der<br />
Bergungsverpackung zu verhindern. Sofern die Bergungsverpackung flüssige Stoffe<br />
enthält, muss eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials <strong>bei</strong>gefügt<br />
werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.<br />
4.1.1.18.3 Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen gefährlichen<br />
Druckaufbau zu verhindern<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Chem. Verträglichkeitsnachweis<br />
4.1.1.19 Nachweis der chemischen Verträglichkeit von <strong>Verpackungen</strong>,<br />
einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus Kunststoff durch Assimilierung von<br />
Füllgütern zu Standardflüssigkeiten<br />
4.1.1.19.1 Geltungsbereich<br />
Für <strong>Verpackungen</strong> aus hoch- und mittelmolekularem Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6<br />
und für Großpackmittel (IBC) aus hochmolekularem Polyethylen nach Absatz 6.5.6.3.5<br />
kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern durch Assimilierung zu<br />
Standardflüssigkeiten dadurch nachgewiesen werden, dass die in den Absätzen<br />
4.1.1.19.3 bis 4.1.1.19.5 festgelegten Verfahren befolgt und die Liste in Tabelle<br />
4.1.1.19.6 angewendet wird, vorausgesetzt, die Bauart hat den<br />
Zulassungsprüfungen mit diesen Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.5 oder<br />
6.5.6 unter Einbeziehung von Abschnitt 6.1.6 genügt und die Vorbedingungen in<br />
Absatz 4.1.1.19.2 erfüllt. Wenn eine Assimilierung gemäß diesem Unterabschnitt<br />
nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit durch Bauartprüfungen gemäß<br />
Absatz 6.1.5.2.5 oder durch Laborprüfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.7 für<br />
<strong>Verpackungen</strong> bzw. gemäß Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 für Großpackmittel (IBC)<br />
geprüft werden.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Verwendung von IBC<br />
4.1.2.2 Die Vorschriften für die wiederkehrende Prüfung und Inspektion sind in Kapitel 6.5 aufgeführt.<br />
Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC<br />
müssen gemäß Unterabschnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5 einer entsprechenden<br />
Inspektion und Prüfung unterzogen werden:<br />
a) Vor Inbetriebnahme;<br />
b) Anschließend, je nach Fall, in Abständen von höchstens zweieinhalb oder fünf<br />
Jahren:<br />
c) Nach Reparatur oder Wiederaufar<strong>bei</strong>tung vor Wiederverwendung zur<br />
Beförderung.<br />
Ein Großpackmittel (IBC) darf nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende<br />
Prüfung nach Absatz 6.5.4.14.3 oder nach Ablauf der Frist für die<br />
wiederkehrende Inspektion oder Prüfung nach Absatz 6.5.1.6.4 nicht befüllt oder zur<br />
Beförderung aufgegeben werden. Jedoch darf ein Großpackmittel (IBC), das vor<br />
dem Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befüllt<br />
wurde, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf der<br />
Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden. Darüber<br />
hinaus darf ein Großpackmittel (IBC) nach Ablauf der Frist für die<br />
wiederkehrende Prüfung oder Inspektion befördert werden:<br />
a) nach der Entleerung, jedoch vor der Reinigung………<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe<br />
4.1.3.6.1 Sofern im RID nicht anderes angegeben ist, sind Druckgefäße, die<br />
a) den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder<br />
b) den im Land der Herstellung der Druckgefäße angewendeten nationalen oder<br />
internationalen Normen für die Auslegung, den Bau, die Prüfung, die Herstellung<br />
und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts<br />
4.1.3.6 werden eingehalten und metallene Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und<br />
Flaschenbündel sind so gebaut, dass das Berstverhältnis (Berstdruck, dividiert durch<br />
Prüfdruck) mindestens beträgt:<br />
(i) 1,50 <strong>bei</strong> nachfüllbaren Druckgefäßen;<br />
(ii) 2,00 <strong>bei</strong> nicht nachfüllbaren Druckgefäßen;<br />
für die Beförderung aller flüssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven<br />
Stoffen, thermisch instabilen Stoffen, organischen Peroxyden, selbst zersetzlichen<br />
Stoffen, Stoffen, <strong>bei</strong> denen sich durch die Entwicklung einer chemischen Reaktion ein<br />
bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern nicht gemäß<br />
Abschnitt 4.1.9 erlaubt) zugelassen.<br />
Dieser Unterabschnitt ist für die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200<br />
Tabelle 3 und die in Unterabschnitt 4.1.4.4 aufgeführten Stoffe nicht anwendbar.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe<br />
4.1.3.6.2 Jede Bauart von Druckgefäßen muss von der zuständigen Behörde<br />
des Herstellungslandes oder nach den Vorschriften des Kapitels 6.2<br />
zugelassen sein.<br />
4.1.3.6.3 Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße mit einem<br />
Mindestprüfdruck von 0,6 MPa verwendet werden.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe<br />
4.1.3.6.4 Sofern nichts anderes angegeben ist, dürfen Druckgefäße mit einer<br />
Notfall-Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die so ausgelegt ist, dass<br />
<strong>bei</strong> einem Überfüllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird.<br />
Die Verschlussventile von Druckgefäßen müssen so ausgelegt und gebaut<br />
sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne<br />
Freiwerden von Füllgut standzuhalten, oder sie müssen durch eine der in<br />
Absatz 4.1.6.8 a) bis f) angegebenen Methoden gegen Beschädigungen, die zu<br />
einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen<br />
können, geschützt sein.<br />
4.1.3.6.5 Der Füllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefäßes<br />
<strong>bei</strong> 50 °C nicht überschreiten. Es muss genügend füllungsfreier Raum<br />
verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgefäß <strong>bei</strong> einer Temperatur<br />
von 55 °C nicht vollständig mit Flüssigkeit gefüllt ist.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe<br />
4.1.3.6.6 Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Druckgefäße alle fünf<br />
Jahre einer wiederkehrenden Inspektion und Prüfung unterzogen werden. Die<br />
wiederkehrende Inspektion muss eine äußere Untersuchung, eine innere<br />
Untersuchung oder eine von der zuständigen Behörde zugelassene alternative<br />
Methode, eine Druckprüfung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde<br />
eine ebenso wirksame zerstörungsfreie Prüfung, einschließlich einer<br />
Inspektion aller Zubehörteile (z.B. Dichtheit der Verschlussventile, Notfall-<br />
Druckentlastungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefäße<br />
dürfen nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung<br />
nicht befüllt werden, dürfen jedoch nach Ablauf der Frist befördert werden.<br />
Reparaturen von Druckgefäßen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts<br />
4.1.6.11 entsprechen.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
4.1.3.6 Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe<br />
4.1.3.6.7 Vor dem Befüllen muss der Verpacker eine Kontrolle des<br />
Druckgefäßes durchführen und sicherstellen, dass das Druckgefäß für den zu<br />
befördernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des RID erfüllt sind.<br />
Nach dem Befüllen müssen die Verschlussventile geschlossen werden und<br />
während der Beförderung verschlossen bleiben. Der Absender muss<br />
überprüfen, dass die Verschlüsse und die Ausrüstung nicht undicht sind.<br />
4.1.3.6.8 Nachfüllbare Druckgefäße dürfen nicht mit einem Stoff befüllt<br />
werden, der von dem zuvor enthaltenen Stoff abweicht, es sei denn, die<br />
notwendigen Maßnahmen für einen Wechsel der Verwendung wurden<br />
durchgeführt.<br />
4.1.3.6.9 Die Kennzeichnung von Druckgefäßen für flüssige und feste Stoffe<br />
gemäß Unterabschnitt 4.1.3.6 (die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2<br />
entsprechen) muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen<br />
Behörde des Herstellungslandes erfolgen.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
P 001<br />
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />
Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.<br />
PP 2 Für die UN-Nummern 3065 und 1170 dürfen Holzfässer mit einem höchsten<br />
Fassungsraum von 250 Litern, die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1<br />
entsprechen, (2C1 und 2C2) verwendet werden.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
P 002<br />
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />
Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.<br />
PP 37 Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle<br />
Arten von Säcken müssen in gedeckten Wagen oder geschlossenen<br />
Containern befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt<br />
werden. Die Versandstücke müssen in gedeckten Wagen oder geschlossenen Containern oder als<br />
Ladungseinheiten mit Dehn- oder Schrumpffolie befördert werden.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
P 003<br />
PP 17 Für die UN-Nummern 1950 und 2037 dürfen Versandstücke <strong>bei</strong><br />
<strong>Verpackungen</strong> aus Pappe die Nettomasse von 55 kg und <strong>bei</strong> anderen<br />
<strong>Verpackungen</strong> die Nettomasse von 125 kg nicht überschreiten.<br />
PP 87 Für UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift<br />
327 befördert werden, müssen die <strong>Verpackungen</strong> mit einem Mittel versehen<br />
sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung freiwerden<br />
kann, zurückhält, z. B. absorbierendes Material. Die Verpackung muss<br />
ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre<br />
und einen Druckaufbau zu verhindern.<br />
PP 88 Für die UN-Nummer 3473 müssen die Brennstoff-Kartuschen, sofern sie<br />
zusammen mit dem Gerät verpackt werden, in Innenverpackungen verpackt<br />
oder mit Polstermaterial in Außenverpackungen eingesetzt werden, so dass<br />
die Kartuschen gegen Beschädigungen, die durch die Bewegung oder das<br />
Einsetzen des Gerätes und der Kartuschen in die Außenverpackung<br />
verursacht werden können, geschützt sind.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
P 400<br />
(1) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />
Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer<br />
erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem<br />
Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden.<br />
Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht<br />
inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
P 401 und P 402<br />
(1)Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />
Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen aus Stahl sein und einer<br />
erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem<br />
Druck von mindestens 0,6 MPa (6 bar) (Überdruck) unterzogen werden.<br />
Während der Beförderung muss sich der flüssige Stoff unter einer Schicht<br />
inerten Gases mit einem Überdruck von mindestens 20 kPa (0,2 bar) befinden.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
P 404<br />
Folgende <strong>Verpackungen</strong> sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der<br />
Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:<br />
(1) zusammengesetzte <strong>Verpackungen</strong><br />
Außenverpackungen: (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder<br />
4H2)<br />
Innenverpackungen: <strong>Verpackungen</strong> aus Metall mit einer Nettomasse von jeweils<br />
höchstens 15 kg. Die Innenverpackungen müssen luftdicht verschlossen sein und<br />
Schraubverschlüsse haben.<br />
(2) <strong>Verpackungen</strong> aus Metall: (1A1, 1A2, 1B1, 1N1, 1N2, 3A1, 3A2, 3B1 und 3B2)<br />
höchste Bruttomasse: 150 kg<br />
(3) Kombinationsverpackungen: Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl oder<br />
Aluminium (6HA1 oder 6HB1)<br />
höchste Bruttomasse: 150 kg<br />
(4) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />
Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
………..<br />
Kombinationsverpackungen<br />
P 410<br />
Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder<br />
Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1, 6HD1 oder 6HH1)<br />
Kunststoffgefäß in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in<br />
einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2,<br />
6HC, 6HD2, 6HG2 oder 6HH2)<br />
Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1,<br />
6PB1, 6PD1 oder 6PG1) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder<br />
Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb<br />
(6PA2,6PB2, 6PC, 6PG2 oder 6PD2) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff<br />
oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2)<br />
Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />
Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
P 601 und P 602<br />
(1) Zusammengesetzte <strong>Verpackungen</strong> mit einer höchsten Bruttomasse von 15<br />
kg, bestehend aus:<br />
- einer oder mehreren Innenverpackung(en) aus Glas, deren mit einem höchsten<br />
Fassungsraum von 1 Liter je Innenverpackung, die höchstens bis zu 90 % ihres<br />
Fassungsraums gefüllt sind; nicht übersteigt und die mit einem saugfähigem Material in einer für die<br />
Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge und inertem Polstermaterial verpackt und in Gefäße aus Metall<br />
eingesetzt sind, die einzeln in Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2 mit<br />
einer höchsten Bruttomasse von 15 kg verpackt sind. Die Innenverpackungen dürfen höchstens bis zu 90 % ihres<br />
Fassungsraums gefüllt sein. der Verschluss (die Verschlüsse) jeder Innenverpackung muss durch<br />
eine Vorrichtung physisch fixiert sein, die in der Lage ist, ein Abschlagen oder ein Lösen des<br />
Verschlusses durch Schlag oder Vibration während der Beförderung zu verhindern; die<br />
Innenverpackungen müssen einzeln eingesetzt sein in<br />
- Metallgefäßen zusammen mit Polstermaterial und saugfähigem Material in einer für die<br />
Aufnahme des gesamten Inhalts der Innenverpackung(en) aus Glas ausreichende<br />
Menge, die wiederum verpackt sind in<br />
- Außenverpackungen 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder<br />
4H2<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
P 601 und P 602<br />
(4)Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des<br />
Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Diese müssen einer erstmaligen und<br />
alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung mit einem Druck von<br />
mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) unterzogen werden. Die<br />
Druckgefäße dürfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet<br />
sein. Jedes Druckgefäß, das einen <strong>bei</strong>m Einatmen giftigen flüssigen Stoff<br />
mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) enthält, muss mit<br />
einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das<br />
folgenden Anforderungen entsprechen muss:<br />
a) Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss über ein<br />
kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgefäß verbunden und in der Lage<br />
sein, dem Prüfdruck des Druckgefäßes ohne Beschädigung oder<br />
Undichtheit standzuhalten;<br />
b) jedes Verschlussventil muss ein packungsloser Typ mit einer<br />
unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass <strong>bei</strong> ätzenden Stoffen<br />
ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die<br />
mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgefäß<br />
befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von<br />
Stoffen durch die Packung oder an der Packung vor<strong>bei</strong> zu verhindern;<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
P 601 und P 602<br />
c) jede Austrittsöffnung von Verschlussventilen muss durch einen<br />
Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inertem<br />
Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;<br />
d) die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefäßes, der Verschlussventile, der<br />
Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der<br />
Dichtungen müssen untereinander und mit dem Füllgut verträglich sein.<br />
Jedes Druckgefäß, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als<br />
2,0 mm ist, und jedes Druckgefäß, das nicht mit einem Ventilschutz<br />
ausgerüstet ist, muss in einer Außenverpackung befördert werden.<br />
Druckgefäße dürfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder<br />
miteinander verbunden sein.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
P 800<br />
Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809.<br />
Folgende <strong>Verpackungen</strong> sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften<br />
der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:<br />
(1) Flaschen gemäß Verpackungsanweisung P 200; oder Druckgefäße, vorausgesetzt,<br />
die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt.<br />
(2) Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem<br />
Fassungsraum von höchstens 2,5 3 Litern;<br />
oder………<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
P 802<br />
Folgende <strong>Verpackungen</strong> sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte<br />
4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:<br />
(1) Zusammengesetzte <strong>Verpackungen</strong><br />
Außenverpackungen: 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F oder 4H2;<br />
höchste Nettomasse: 75 kg;<br />
Innenverpackungen: aus Glas oder Kunststoff; höchster Fassungsraum: 10 Liter.<br />
(2) Zusammengesetzte <strong>Verpackungen</strong><br />
Außenverpackungen: 1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G, 4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G oder 4H2;<br />
höchste Nettomasse: 125 kg;<br />
Innenverpackungen: aus Metall; höchster Fassungsraum: 40 Liter.<br />
(3) Kombinationsverpackungen: Glasgefäß in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder<br />
starrem Kunststoff (6PA1, 6PB1, 6PD1 oder 6PH2) oder in einem Verschlag oder einer Kiste<br />
aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder in einem Weidenkorb (6PA2,<br />
6PB2, 6PC oder 6PD2); höchster Fassungsraum: 60 Liter.<br />
(4) Fässer aus austenitischem Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern.<br />
(5) Druckgefäße, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6<br />
werden erfüllt. Flaschen und Druckfässer, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 200<br />
entsprechen.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
IBC 02<br />
RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung<br />
BB 2 Für die UN-Nummer 1203 dürfen ungeachtet der<br />
Sondervorschrift 534 (siehe Abschnitt 3.3.1) Großpackmittel (IBC) nur<br />
verwendet werden, wenn der tatsächliche Dampfdruck <strong>bei</strong> 50 °C<br />
höchstens 110 kPa oder <strong>bei</strong> 55 °C höchstens 130 kPa beträgt.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
LP 02<br />
Sondervorschrift für die Verpackung<br />
L 2 Für UN 1950 Druckgaspackungen muss die Großverpackung den<br />
Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen.<br />
Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß<br />
Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit<br />
einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die<br />
während der Beförderung freiwerden kann, zurückhält, z.B.<br />
absorbierendes Material.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
5.1.2.1<br />
Umverpackung<br />
a) Eine Umverpackung muss<br />
i. mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet und<br />
ii. für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die<br />
Buchstaben «UN» vorangestellt sind, gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt 5.2.2 für<br />
Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sein,<br />
es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter<br />
repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und<br />
dieselbe Kennzeichnung oder ein und dieselbe Kennzeichnung oder ein und<br />
derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss<br />
diese Kennzeichnung oder dieser Gefahrzettel nur einmal angebracht werden.<br />
Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG», die gut<br />
sichtbar und lesbar sein muss, muss in einer Amtssprache des<br />
Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder<br />
Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch<br />
angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der<br />
Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Umverpackung<br />
b) DieDer in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile<br />
Absatz 5.2.2.2.2 abgebildete Zettel nach Muster 11 ist sind auf zwei<br />
gegenüberliegenden Seiten der folgenden Umverpackungen<br />
anzubringen:<br />
i. Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäß Absatz 5.2.1.9.1 zu<br />
kennzeichnen bezetteln sind, es sei denn, die Kennzeichnung Zettel bleibt<br />
sichtbar, und<br />
ii. Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die nicht gemäß<br />
Absatz 5.2.1.9.2 nicht gekennzeichnet bezettelt werden müssen, es sei<br />
denn, die Verschlüsse bleiben sichtbar.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
5.1.2.2<br />
Umverpackung<br />
Jedes Versandstück mit gefährlichen Gütern, das in einer Umverpackung enthalten<br />
ist, muss allen anwendbaren Vorschriften des RID entsprechen. Die Kennzeichnung<br />
«UMVERPACKUNG» zeigt die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften an. Die vorgesehene<br />
Funktion der einzelnen <strong>Verpackungen</strong> darf durch die Umverpackung nicht<br />
beeinträchtigt werden.<br />
5.1.2.3<br />
Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen<br />
Ausrichtungszeichen versehen und eine Umverpackung oder in eine<br />
Großverpackung eingesetzt ist, muss gemäß diesen Kennzeichnungen<br />
ausgerichtet sein.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Neuer Unterabschnitt 5.2.1.9:<br />
Ausrichtungspfeile<br />
5.2.1.9.1 Sofern in Absatz 5.2.1.9.2 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen<br />
- zusammengesetzte <strong>Verpackungen</strong> mit Innenverpackungen, die flüssige<br />
Stoffe enthalten<br />
- Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind, und<br />
- Kryo-Behälter zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase<br />
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandstücks gekennzeichnet<br />
sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den<br />
Spezifikationen der ISO-Norm 780:1985 entsprechen. Die Ausrüstungspfeile<br />
müssen auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des<br />
Versandstücks angebracht sein, wo<strong>bei</strong> die Pfeile korrekt nach oben zeigen.<br />
Sie müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe<br />
des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen<br />
Abgrenzung um die Pfeile ist optional.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Ausrichtungspfeile<br />
oder<br />
Zwei schwarze oder rote Pfeile<br />
Auf weßem oder geeigneten kontrastierendem Grund.<br />
Die rechteckige Abgrenzung ist optional<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Ausrichtungspfeile<br />
5.2.1.9.2 Ausrüstungspfeile sind nicht erforderlich für Versandstücke mit<br />
a) Druckgefäßen, ausgenommen verschlossene Kryo-Behälter;<br />
b) gefährlichen Gütern in Innenverpackungen mit einem Fassungsraum von<br />
höchstens 120 ml, die mit einer für die Aufnahme des gesamten flüssigen<br />
Inhalts ausreichenden Menge absorbierenden Materials zwischen den<br />
Innen- und Außenverpackungen vorbereitet sind;<br />
c) ansteckungsgefährlichen Stoffen der Klasse 6.2 in Primärgefäßen mit<br />
einem Fassungsraum von höchstens 50 ml;<br />
d) radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in Typ IP-1-, Typ IP-2-, Typ A-, Typ B(U)-,<br />
Typ B(M)- oder Typ C-Versandstücken;<br />
e) Gegenständen, die in jeder Lage dicht sind (z.B. Alkohol oder Quecksilber<br />
in Thermometern, Druckgaspackungen, usw.).<br />
5.2.1.9.3 Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem<br />
Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke<br />
als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Gefahrzettel<br />
5.2.2.1.7 Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern<br />
und Großverpackungen sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit<br />
Gefahrzetteln zu versehen.<br />
5.2.2.2.1.1 Alle Gefahrzettel mit Ausnahme des Zettels nach Muster 11 müssen die Form<br />
eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine<br />
Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie haben eine Linie, welche in 5<br />
mm Abstand vom Rand verläuft und welche die gleiche Farbe hat wie das Symbol.<br />
Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe<br />
angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine<br />
durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Der Zettel nach Muster 11 muss die<br />
Form eines Rechtecks im Normalformat A5 (148 mm x 210 mm) haben. Für Gefäße, die für die<br />
Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen vorgesehen sind, darf auch das Normalformat A7 (74<br />
mm x 105 mm) verwendet werden. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert,<br />
dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar<br />
bleiben.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Neues Label für Klasse 5.2<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
1.6.1.2<br />
Übergangsvorschrift<br />
a) Gefahrzettel und Großzettel (Placards), die dem bis zum 31. Dezember 2004<br />
vorgeschriebenen Muster Nr. 7A, 7B, 7C, 7D oder 7E entsprechen, dürfen<br />
bis zum 31. Dezember 20010 verwendet werden.<br />
b) Gefahrzettel und Großzettel (Placards), die dem bis zum 31. Dezember 2006<br />
vorgeschriebenen Muster Nr. 5.2, dürfen bis zum 31. Dezember 20010<br />
verwendet werden.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
UN<br />
Nummer<br />
3373<br />
Benennung und<br />
Beschreibung<br />
DIAGNOSTISCHE<br />
PROBEN oder KLINISCHE<br />
PROBEN<br />
BIOLOGISCHER<br />
STOFF,<br />
KATEGORIE B<br />
Übersicht – UN 3373<br />
Klasse<br />
Klassifizierungscode<br />
Verpackungsgruppe<br />
Gefahrzettel<br />
Sondervorschriften<br />
Begremzte<br />
Mengen<br />
Anweisungen<br />
4.1.4<br />
6.2 I4 6.2 319 LQ0 P650<br />
<strong>Verpackungen</strong><br />
Sondervorschriften<br />
4.1.4<br />
Zusammenpackung<br />
4.1.10<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Geänderte Sondervorschrift 319<br />
Diese Eintragung gilt für Stoffe von Menschen oder Tieren,<br />
einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Ausscheidungsstoffe,<br />
Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssigkeiten<br />
sowie Körperteile, die <strong>bei</strong>spielsweise zu Forschungs-, Diagnose-,<br />
Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert<br />
werden. Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung<br />
P650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren<br />
Vorschriften des ADR/RID.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Änderungen <strong>bei</strong> VERPACKUNGSANWEISUNG<br />
P650<br />
(2) Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:<br />
a) einem Primärgefäß;<br />
b) einer Sekundärverpackung und<br />
c) einer Außenverpackung,<br />
wo<strong>bei</strong> entweder die Sekundärverpackung oder die<br />
Außenverpackung starr sein muss.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Änderungen <strong>bei</strong> VERPACKUNGSANWEISUNG<br />
P650<br />
(4) Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der<br />
äußeren Oberfläche der Außenverpackung vor einem kontrastierenden<br />
Hintergrund anzubringen; sie muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das<br />
Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats<br />
(Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm x 50 mm haben; die Linie<br />
muss mindestens 2 mm breit sein; die Buchstaben und Ziffern müssen eine<br />
Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben. Direkt neben dem rautenförmigen<br />
Kennzeichen muss auf der Außenverpackung die offizielle Benennung für<br />
die Beförderung «BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B» mit einer<br />
Buchstabenhöhe von mindestens 6 mm angegeben werden.<br />
UN3373<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Änderungen <strong>bei</strong> VERPACKUNGSANWEISUNG<br />
P650<br />
(5) Mindestens eine der Oberflächen der Außenverpackung muss eine<br />
Mindestabmessung von 100 mm x 100 mm haben.<br />
(6) Das vollständige Versandstück muss in der Lage sein, die Fallprüfung des<br />
Unterabschnitts 6.3.2.5 nach den Vorschriften der Unterabschnitte 6.3.2.32 und<br />
bis 6.3.2.4 mit Ausnahme der Fallhöhe, die nicht geringer sein darf als 1,2 m, <strong>bei</strong> einer<br />
Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich zu bestehen. Nach der jeweiligen<br />
Fallversuchsreihe darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das (die), sofern<br />
vorgeschrieben, durch das absorbierende Material geschützt bleiben<br />
muss (müssen), nichts in die Sekundärverpackung gelangen.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Änderungen <strong>bei</strong> VERPACKUNGSANWEISUNG<br />
P650<br />
(8) Für feste Stoffe gilt:<br />
a) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) staubdicht sein.<br />
b) Die Sekundärverpackung muss staubdicht sein.<br />
c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige<br />
Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln<br />
eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige<br />
Berührung verhindert wird.<br />
d) Wenn Zweifel darüber bestehen, ob während der Beförderung<br />
Restflüssigkeit im Primärgefäß vorhanden sein kann, muss eine für<br />
flüssige Stoffe geeignete Verpackung mit absorbierendem Material<br />
verwendet werden.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Änderungen <strong>bei</strong> VERPACKUNGSANWEISUNG<br />
P650<br />
(10) Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt<br />
werden, müssen die in dieser Verpackungsanweisung<br />
vorgeschriebenen Versandstück-Kennzeichnungen<br />
entweder deutlich sichtbar sein oder auf der Außenseite<br />
der Umverpackung wiedergegeben werden.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Änderungen <strong>bei</strong> VERPACKUNGSANWEISUNG<br />
P650<br />
(13) Andere gefährliche Güter dürfen nicht mit ansteckungsgefährlichen<br />
Stoffen der Klasse 6.2 in ein und derselben Verpackung<br />
zusammengepackt werden, sofern diese nicht für die Aufrechterhaltung<br />
der Lebensfähigkeit, für die Stabilisierung, für die Verhinderung des<br />
Abbaus oder für die Neutralisierung der Gefahren der<br />
ansteckungsgefährlichen Stoffe erforderlich sind. Gefährliche Güter der<br />
Klasse 3, 8 oder 9 dürfen in Mengen von höchstens 30 ml in jedes<br />
Primärgefäß, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, verpackt<br />
werden. Wenn diese geringen Mengen gefährlicher Güter in<br />
Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung zusammen mit<br />
ansteckungsgefährlichen Stoffen verpackt werden, müssen die übrigen<br />
Vorschriften des ADR/RID nicht erfüllt werden.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Anforderung aus P620:<br />
Druckdifferenz-Prüfung<br />
3. Unabhängig von der vorgesehenen Versandtemperatur müssen das<br />
Primärgefäß oder die Sekundärverpackung einem Innendruck, der einem<br />
Druckunterschied von mindestens 95 kPa entspricht, und Temperaturen von –<br />
40 °C bis + 55 °C ohne Undichtheiten standhalten können.<br />
Anforderung aus P650:<br />
Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss in der Lage sein, einem<br />
Innendruck von 95 kPa (0,95 bar) ohne Verlust von Füllgut standzuhalten.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Neue Bemerkung in den ICAO-TI<br />
„Bem.: - Die Fähigkeit einer Verpackung, einem Innendruck ohne Verlust von Füllgut zu<br />
widerstehen, der die vorgegebene Druckdifferenz hervorbringt, sollte durch Prüfung von<br />
Prüfmustern der Primärgefäße oder Sekundärverpackungen ermittelt werden. Druckdifferenz<br />
ist da<strong>bei</strong> die Differenz zwischen dem Druck, der auf die Innenseite eines Gefäßes oder einer<br />
Verpackung ausgeübt wird, und dem Außendruck. Abhängig vom Gefäß- oder<br />
Verpackungstyp sollte eine geeignete Prüfmethode ausgewählt werden. Akzeptable<br />
Prüfmethoden schließen alle Methoden ein, die die geforderte Druckdifferenz zwischen den<br />
Inneren und Äußeren eines Primärgefäßes oder einer Sekundärverpackung hervorbringen.<br />
Die Prüfung kann durch Anwendung inneren hydraulischen oder pneumatischen Überdrucks<br />
oder äußeren Unterdrucks ausgeführt werden. Innerer hydraulischer oder pneumatischer<br />
Überdruck kann da<strong>bei</strong> in fast allen Fällen angewandt werden, da die geforderte Druckdifferenz<br />
unter fast allen Umständen erreichbar ist. Eine äußere Unterdruckprüfung ist dann nicht<br />
akzeptabel, wenn die vorgegebene Druckdifferenz nicht erreicht oder aufrechterhalten wird.<br />
Die äußere Unterdruckprüfung ist eine allgemein akzeptable Prüfmethode für<br />
starre Gefäße oder <strong>Verpackungen</strong>, aber sie ist normalerweise keine akzeptable<br />
Prüfmethode für<br />
�flexible Gefäße und flexible <strong>Verpackungen</strong><br />
�Gefäße und <strong>Verpackungen</strong>, die unter einem absoluten Atmosphärendruck<br />
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
VERPACKUNGSANWEISUNG „P650-light“<br />
Von Menschen oder Tieren entnommene Proben (Patientenproben),<br />
<strong>bei</strong> denen eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie<br />
Krankheitserreger enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des<br />
ADR/RID, wenn die Probe in einer Verpackung befördert wird, die<br />
jegliches Freiwerden verhindert und die mit dem Ausdruck<br />
«FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE» bzw. «FREIGESTELLTE<br />
VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE» gekennzeichnet ist.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
VERPACKUNGSANWEISUNG<br />
„P650-light“<br />
Die Verpackung wird als den oben<br />
aufgeführten Vorschriften<br />
entsprechend angesehen, wenn sie<br />
folgende Bedingungen erfüllt:<br />
a) Die Verpackung besteht aus drei<br />
Bestandteilen:<br />
i. (einem) wasserdichten<br />
Primärgefäß(en)<br />
ii. einer wasserdichten<br />
Sekundärverpackung und<br />
iii. einer in Bezug auf ihren<br />
Fassungsraum, ihre Masse und ihre<br />
beabsichtigte Verwendung<br />
ausreichend festen Außenverpackung,<br />
<strong>bei</strong> der mindestens eine der<br />
Oberflächen eine Mindestabmessung<br />
von 100 mm x 100 mm aufweist.<br />
P650<br />
Die Verpackung muss aus mindestens drei<br />
Bestandteilen bestehen:<br />
a)einem Primärgefäß;<br />
b)einer Sekundärverpackung und<br />
c)einer Außenverpackung,<br />
wo<strong>bei</strong> entweder die Sekundärverpackung oder<br />
die Außenverpackung starr sein muss.<br />
Das Primärgefäß oder die Sekundärverpackung muss<br />
in der Lage sein, einem Innendruck von 95 kPa (0,95<br />
bar) ohne Verlust von Füllgut standzuhalten.<br />
Das vollständige Versandstück muss in der Lage<br />
sein, die Fallprüfung des Unterabschnitts 6.3.2.5<br />
nach den Vorschriften der Unterabschnitte 6.3.2.2<br />
bis 6.3.2.4 <strong>bei</strong> einer Fallhöhe von 1,2 m erfolgreich<br />
zu bestehen. Nach der jeweiligen Fallversuchsreihe<br />
darf aus dem (den) Primärgefäß(en), das<br />
(die), sofern vorgeschrieben, durch das absorbierende<br />
Material geschützt bleiben muss (müssen),<br />
nichts in die Sekundärverpackung gelangen.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
VERPACKUNGSANWEISUNG<br />
„P650-light“<br />
b) Für flüssige Stoffe ist zwischen dem (den)<br />
Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung<br />
absorbierendes Material in einer für die<br />
Aufnahme des gesamten Inhalts<br />
ausreichenden Menge eingesetzt, so dass ein<br />
während der Beförderung austretender oder<br />
auslaufender Stoff nicht die Außenverpackung<br />
erreicht und nicht zu einer Beeinträchtigung<br />
der Unversehrtheit des Polstermaterials führt.<br />
c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in<br />
eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt<br />
werden, sind diese entweder einzeln<br />
eingewickelt oder so voneinander getrennt,<br />
dass eine gegenseitige Berührung verhindert<br />
wird.<br />
P650<br />
Für flüssige Stoffe gilt:<br />
a) Das (die) Primärgefäß(e) muss (müssen) dicht<br />
sein.<br />
b) Die Sekundärverpackung muss dicht sein.<br />
c) Wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in<br />
eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt<br />
werden, müssen diese entweder einzeln<br />
eingewickelt oder so voneinander getrennt<br />
werden, dass eine gegenseitige Berührung<br />
verhindert wird.<br />
d) Zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der<br />
Sekundärverpackung muss absorbierendes<br />
Material eingesetzt werden. Das absorbierende<br />
Material muss ausreichend sein, um die<br />
gesamte im (in den) Primärgefäß(en)<br />
enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein<br />
Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer<br />
Beeinträchtigung der Unversehrtheit des<br />
Polstermaterials oder der Außenverpackung<br />
führt.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Holzfässer<br />
Alle Bezüge bzw. Bestimmungen für Holzfässer mit<br />
dem Code 2C1 und 2C2 sind aus dem Kapitel 6.1<br />
gestrichen.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Text von 6.1.4.8.8<br />
Am Ende folgende neue Bem.:<br />
Recycling-Kunststoffe<br />
Bem. Die Norm EN ISO 16103:2005 «<strong>Verpackungen</strong> – <strong>Verpackungen</strong> zur<br />
Beförderung gefährlicher Güter – Recycling-Kunststoffe» enthält zusätzliche<br />
Leitlinien für Verfahren, die <strong>bei</strong> der Zulassung der Verwendung von Recycling-<br />
Kunststoffen einzuhalten sind.<br />
Variation der Innenverpackungen in einer zusammengesetzten Verpackung:<br />
Absatz 6.1.5.1.6 ist nun als Absatz 4.1.1.5.1 unter den Verwendervorschriften zu<br />
finden.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Verträglichkeitsnachweis<br />
Bem. Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen<br />
(Kunststoff) aus hoch- oder mittelmolekularem Polyethylen siehe auch Absatz 6.1.5.2.6.<br />
6.1.5.2.6 Für Fässer und Kanister nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit<br />
notwendig, für Kombinationsverpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.19, jeweils<br />
aus hochmolekularem Polyethylen, das den folgenden Spezifikationen entspricht:<br />
– relative Dichte <strong>bei</strong> 23 °C nach einstündiger Temperierung <strong>bei</strong> 100 °C ≥ 0,940, gemessen nach<br />
ISONorm 1183;<br />
– Schmelzindex <strong>bei</strong> 190 °C/21,6 kg Last ≤ 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133,<br />
und für Kanister nach Unterabschnitt 6.1.4.8 und, soweit notwendig, für Kombinationsverpackungen<br />
nach Unterabschnitt 6.1.4.19, jeweils aus mittelmolekularem Polyethylen, das den folgenden<br />
Spezifikationen entspricht:<br />
– relative Dichte <strong>bei</strong> 23 °C nach einstündiger Temperierung <strong>bei</strong> 100 °C ≥ 0,940, gemessen nach<br />
ISONorm 1183,<br />
– Schmelzindex <strong>bei</strong> 190 °C/2,16 kg Last ≤ 0,5 g/10 min und ≥ 0,1 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm<br />
1133,<br />
– Schmelzindex <strong>bei</strong> 190 °C/5 kg Last ≤ 3 g/10 min und ≥ 0,5 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133,<br />
kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern, die nach Unterabschnitt<br />
4.1.1.19 assimiliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie<br />
folgt nachgewiesen werden:<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Verträglichkeitsnachweis<br />
6.1.5.2.6 Fortsetzung:<br />
Die Standardflüssigkeiten sind stellvertretend für die Schädigungsmechanismen an<br />
hoch- und mittelmolekularem Polyethylen, das sind Weichmachung durch Anquellung,<br />
Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombinationen<br />
davon. Die ausreichende chemische Verträglichkeit der <strong>Verpackungen</strong> kann durch<br />
eine dreiwöchige Lagerung der vorgeschriebenen Baumuster <strong>bei</strong> 40 °C mit der<br />
(den) betreffenden Standardflüssigkeit(en) nachgewiesen werden; wenn die<br />
Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem Verfahren nicht<br />
erforderlich. Bei den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und<br />
«Essigsäure» ist für Prüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet<br />
werden, keine Lagerung erforderlich.<br />
6.1.5.2.7 Andere als die in Unterabschnitt 4.1.1.19 assimilierbaren Füllgüter dürfen<br />
auch für <strong>Verpackungen</strong> aus hoch- und mittelmolekularem Polyethylen nach Absatz<br />
6.1.5.2.6, welche die Prüfung nach Absatz 6.1.5.2.6 bestanden haben, zugelassen<br />
werden……<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Verträglichkeitsnachweis<br />
6.1.6 Standardflüssigkeiten für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit<br />
von <strong>Verpackungen</strong>, einschließlich Großpackmitteln (IBC), aus hoch- oder<br />
mittelmolekularem Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.5<br />
6.1.6.1 Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:<br />
6.1.6.1 a) Netzmittellösung für auf Polyethylen stark spannungsrissauslösend<br />
wirkende Stoffe, insbesondere für alle netzmittelhaltigen Lösungen und<br />
Zubereitungen. Verwendet wird entweder eine 1 %ige bis 10 %ige wässerige Lösung<br />
eines Alkylbenzensulfonats Netzmittels oder eine 5 %ige wässerige Lösung eines<br />
Nonylphenolethoxylats, die vor der erstmaligen Verwendung für die<br />
Prüfungen mindestens 14 Tage <strong>bei</strong> 40 °C vorgelagert wurde. Die<br />
Oberflächenspannung dieser Lösung muss <strong>bei</strong> 23 °C 31 bis 35 mN/m betragen.<br />
Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von<br />
mindestens 1,2 zugrunde gelegt……<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Verträglichkeitsnachweis<br />
6.1.6.1 f) Wasser für Stoffe, die Polyethylen nicht wie in den unter a) bis e)<br />
genannten Fällen angreifen, insbesondere für anorganische Säuren und Laugen,<br />
wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole, organische Stoffe in wässeriger<br />
Lösung.<br />
Für die Durchführung der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von<br />
mindestens 1,2 zugrunde gelegt.<br />
Eine Baumusterprüfung mit Wasser ist nicht erforderlich, wenn die<br />
entsprechende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung oder<br />
Salpetersäure nachgewiesen wurde.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Übergangsvorschrift<br />
1.6.1.11 Baumusterzulassungen für Fässer, Kanister und<br />
Kombinationsverpackungen aus hochmolekularem oder<br />
mittelmolekularem Polyethylen und für Großpackmittel (IBC)<br />
aus hochmolekularem Polyethylen, die vor dem 1. Juli <strong>2007</strong><br />
gemäß den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften<br />
des Absatzes 6.1.6 a) ausgestellt wurden, jedoch nicht den ab<br />
1. Januar <strong>2007</strong> geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.6 a)<br />
entsprechen, bleiben weiterhin gültig.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Kapitel 6.5<br />
6.5.1 Allgemeine Vorschriften für alle Arten von IBC<br />
…….<br />
6.5.3.1.5 Bauvorschriften<br />
6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften<br />
6.5.3.1.1 IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder<br />
angemessen geschützt sein.<br />
6.5.3.1.2 IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter<br />
normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von<br />
Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach<br />
außen gelangen kann.<br />
6.5.3.1.3 bis 6.5.3.1.8 Text der bisherigen Absätze 6.5.1.5.3 bis 6.5.1.5.8<br />
6.5.1.5.9 Alle IBC müssen die entsprechenden Funktionsprüfungen bestehen können.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Kapitel 6.5<br />
6.5.1.6 6.5.4 Prüfungen, Bauartgenehmigung und Inspektion<br />
6.5.1.6.1 6.5.4.1 Qualitätssicherung: Um sicherzustellen, dass jeder hergestellte IBC<br />
die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, müssen die IBC nach einem<br />
Qualitätssicherungsprogramm hergestellt und geprüft werden, das von der<br />
zuständigen Behörde anerkannt ist.<br />
6.5.1.6.2 6.5.4.2 Prüfungen: Die IBC müssen den Bauartprüfungen und<br />
gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und<br />
Prüfungen nach Unterabschnitt 6.5.4.4 unterzogen werden.<br />
6.5.1.6.3 6.5.4.3 Bauartgenehmigung: Für jede IBC-Bauart ist ein<br />
Bauartgenehmigungszeugnis und ein Kennzeichen (nach den Vorschriften des<br />
Abschnitts 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich<br />
ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
6.5.1.6.4 6.5.4.4 Inspektion und Prüfung:<br />
Kapitel 6.5<br />
Bem. Für Prüfungen und Inspektionen von reparierten IBC siehe auch Unterabschnitt<br />
6.5.4.5.<br />
6.5.4.4.1 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen<br />
einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Inspektion unterzogen werden:<br />
a) vor Inbetriebnahme (einschließlich nach der Wiederaufar<strong>bei</strong>tung) und danach in<br />
Abständen von nicht mehr als fünf Jahren im Hinblick auf:<br />
(i) die Übereinstimmung mit dem Bauartmuster, einschließlich der Kennzeichnung;<br />
(ii) den inneren und äußeren Zustand;<br />
(iii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung.<br />
Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur soweit entfernt zu werden, wie<br />
dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.<br />
b) in Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren im Hinblick auf:<br />
(i) den äußeren Zustand;<br />
(ii) die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung.<br />
Eine gegebenenfalls vorhandene Wärmeisolierung braucht nur soweit entfernt zu werden, wie<br />
dies für eine einwandfreie Untersuchung des IBC-Packmittelkörpers erforderlich ist.<br />
Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Kapitel 6.5<br />
6.5.4.4.2 Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle<br />
Kombinations-IBC für flüssige Stoffe oder für feste Stoffe, die unter Druck<br />
eingefüllt oder entleert werden, müssen einer geeigneten Dichtheitsprüfung<br />
unterzogen werden und in der Lage sein, das in Absatz 6.5.6.7.3 angegebene<br />
Prüfniveau zu erreichen:<br />
a) vor ihrer ersten Verwendung für die Beförderung;<br />
b) in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren.<br />
Für diese Prüfung muss der IBC nicht mit seinen Verschlüssen ausgerüstet<br />
sein. Das Innengefäß eines Kombinations-IBC darf ohne äußere Umhüllung<br />
geprüft werde, vorausgesetzt, die Prüfergebnisse werden nicht beeinträchtigt.<br />
6.5.4.4.3 Ein Bericht über jede Inspektion oder Prüfung ist mindestens bis zur<br />
nächsten Inspektion oder Prüfung vom Eigentümer des IBC aufzubewahren. Der<br />
Bericht muss die Ergebnisse der Inspektion oder Prüfung enthalten und die Stelle<br />
angeben, welche die Inspektion oder Prüfung durchgeführt hat (siehe auch die<br />
Kennzeichnungsvorschriften in Absatz 6.5.2.2.1).<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
6.5.1.6.6 6.5.4.5 Reparierte IBC<br />
Kapitel 6.5<br />
6.5.1.6.5 6.5.4.1 Ist ein IBC durch einen Stoß (z.B. <strong>bei</strong> einem Unfall) oder durch<br />
andere Ursachen beschädigt worden, muss er repariert oder anderweitig instand<br />
gesetzt werden (siehe Begriffsbestimmung für «regelmäßige Wartung eines IBC» in<br />
Abschnitt 1.2.1), um dem Baumuster zu entsprechen. Beschädigte Packmittelkörper<br />
eines starren Kunststoff-IBC und beschädigte Innengefäße eines Kombinations-IBC<br />
müssen ersetzt werden.<br />
6.5.1.6.6.1 6.5.4.5.2 Zusätzlich zu den sonstigen Prüfungen und Inspektionen des RID<br />
muss ein IBC, wenn er repariert worden ist, den vollständigen, in den Absätzen 6.5.4.14.3<br />
und 6.5.1.6.4 a) Unterabschnitt 6.5.4.4 vorgesehenen Prüfungen und Inspektionen<br />
unterzogen werden; die vorgeschriebenen Prüfberichte sind zu erstellen.<br />
Peter Blümel. ERFA 2006 19. September 2006, Berlin
<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Kapitel 6.5<br />
6.5.1.6.6.2 6.5.4.5.3 Die Stelle, welche die Prüfungen und Inspektionen nach der<br />
Reparatur durchführt, muss den IBC in der Nähe der UN-Bauartkennzeichnung des<br />
Herstellers mit folgenden dauerhaften Angaben kennzeichnen:<br />
a) Staat, in dem die Prüfungen und Inspektionen durchgeführt wurden;<br />
b) Name oder zugelassenes Zeichen der Stelle, welche die Prüfungen und<br />
Inspektionen durchgeführt hat, und<br />
c) Datum (Monat, Jahr) der Prüfungen und Inspektionen.<br />
6.5.1.6.6.3 6.5.4.5.4 Für gemäß Absatz 6.5.1.6.6.1 6.5.4.5.2 durchgeführte Prüfungen<br />
und Inspektionen kann angenommen werden, dass sie den Vorschriften der alle<br />
zweieinhalb und alle fünf Jahre durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen und<br />
Inspektionen entsprechen.<br />
6.5.1.6.7 6.5.4.5.5 Die zuständige Behörde kann jederzeit durch Prüfungen nach<br />
diesem Kapitel den Nachweis verlangen, dass die IBC den Vorschriften der<br />
Bauartprüfung genügen.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Chemischer Verträglichkeitsnachweis<br />
6.5.4.3.5 6.5.6.3.5 Für starre Kunststoff-IBC aus Polyethylen der Arten 31H1 und 31H2 nach<br />
Unterabschnitt 6.5.5.3 und für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter aus Polyethylen<br />
(Arten 31HZ1 und 31HZ2) nach Unterabschnitt 6.5.5.4, hochmolekularem Polyethylen, das den<br />
folgenden Spezifikationen entspricht:<br />
– relative Dichte <strong>bei</strong> 23 °C nach einstündiger Temperierung <strong>bei</strong> 100 °C ≥ 0,940, gemessen nach ISO-Norm<br />
1183;<br />
– Schmelzindex <strong>bei</strong> 190 °C/21,6 kg Last ≤ 12 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133,<br />
kann die chemische Verträglichkeit mit flüssigen Füllgütern, die nach Unterabschnitt 4.1.1.19<br />
assimiliert werden, mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6) wie folgt nachgewiesen<br />
werden.<br />
Die Standardflüssigkeiten sind stellvertretend für die Schädigungsmechanismen an<br />
hochmolekularem Polyethylen, das sind Weichmachung durch Anquellung,<br />
Spannungsrissauslösung, molekularabbauende Reaktionen und Kombinationen davon.<br />
Die ausreichende chemische Verträglichkeit der IBC kann durch eine dreiwöchige Lagerung der<br />
vorgeschriebenen Baumuster <strong>bei</strong> 40 °C mit der (den) betreffenden Standardflüssigkeit(en)<br />
nachgewiesen werden; wenn die Standardflüssigkeit Wasser ist, ist eine Lagerung nach diesem<br />
Verfahren nicht erforderlich. Bei den Standardflüssigkeiten «Netzmittellösung» und<br />
«Essigsäure» ist für Prüfmuster, die für die Stapeldruckprüfung verwendet werden, keine<br />
Lagerung erforderlich. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in den<br />
Unterabschnitten 6.5.4.4 bis 6.5.4.9 vorgesehenen Prüfungen unterzogen werden.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
6.5.4.5 6.5.6.5 Hebeprüfung von oben<br />
6.5.4.5.2 6.5.6.5.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung<br />
Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC sind zu befüllen. Eine<br />
Last ist anzubringen und gleichmäßig zu verteilen. Die Masse des befüllten IBC und<br />
der angebrachten Last muss dem zweifachen der höchstzulässigen Bruttomasse<br />
entsprechen. Flexible IBC sind mit einem repräsentativen Stoff zu befüllen und<br />
anschließend bis zum sechsfachen ihrer höchstzulässigen Bruttomasse Ladung zu<br />
beladen befüllen, wo<strong>bei</strong> die Last gleichmäßig zu verteilen ist.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
6.5.4.4 6.5.6.4 Hebeprüfung von unten<br />
6.5.4.5.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung<br />
a) Metallene IBC, starre Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC: keine dauerhafte<br />
Verformung des IBC einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen<br />
Palettensockels, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust<br />
von Füllgut.<br />
b) Flexible IBC: keine Beschädigung des IBC oder seiner Hebeeinrichtungen, durch<br />
die der IBC für die Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein<br />
Verlust von Füllgut.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
6.5.4.9 6.5.6.9 Fallprüfung<br />
6.5.4.9.2 Vorbereitung des IBC für die Prüfung<br />
a) metallene IBC: der IBC muss für feste Stoffe bis mindestens 95 % und für<br />
flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten Fassungsraums (Fassungsraum<br />
der Bauart) gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen müssen außer Betrieb<br />
gesetzt oder entfernt und die entstehenden Öffnungen verschlossen werden.<br />
b) flexible IBC: der IBC muss bis mindestens 95 % seines Fassungsraums und bis zu seiner<br />
höchstzulässigen Bruttomasse gefüllt werden, wo<strong>bei</strong> der Inhalt gleichmäßig zu<br />
verteilen ist.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
6.5.4.9 6.5.6.9 Fallprüfung<br />
c) starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC: der IBC muss für feste Stoffe bis<br />
mindestens 95 % und für flüssige Stoffe bis mindestens 98 % seines höchsten<br />
Fassungsraums (Fassungsraum der Bauart) gefüllt werden. Druckentlastungseinrichtungen<br />
dürfen außer Betrieb gesetzt oder entfernt und die entstehenden<br />
Öffnungen verschlossen werden. Die Prüfung der IBC ist vorzunehmen, nachdem<br />
die Temperatur des Prüfmusters und seines Inhaltes auf - 18 °C oder darunter<br />
abgesenkt wurde. Sofern die Prüfmuster der Kombinations-IBC nach diesem<br />
Verfahren vorbereitet werden, kann auf die in Absatz 6.5.6.3.1 vorgeschriebene<br />
Konditionierung verzichtet werden. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe<br />
sind, gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu<br />
halten. Auf die Konditionierung kann verzichtet werden, falls die Werkstoffe eine<br />
ausreichende Verformbarkeit und Zugfestigkeit <strong>bei</strong> niedrigen Temperaturen<br />
aufweisen.<br />
d) IBC aus Pappe oder aus Holz: der IBC muss bis mindestens 95 % seines<br />
höchsten Fassungsraums (Fassungsraum der Bauart) gefüllt werden.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
6.5.4.9.4 6.5.6.9.4 Fallhöhe<br />
Für feste und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden<br />
festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen<br />
dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird:<br />
Für flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:<br />
a) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat:<br />
Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III<br />
1,2 m 0,8 m<br />
b) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat,<br />
ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden<br />
Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:<br />
Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III<br />
d x 1,0 m d x 0,67 m<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Gestrichen<br />
6.5.4.14 Prüfung jedes metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC<br />
6.5.4.14.1 Diese Prüfungen sind, wie von der zuständigen Behörde vorgeschrieben,<br />
durchzuführen.<br />
6.5.4.14.2 Jeder IBC muss in jeder Hinsicht seinem Baumuster entsprechen.<br />
6.5.4.14.3 Alle metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC zur<br />
Beförderung von flüssigen Stoffen oder von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder<br />
entleert werden, müssen als erstmalige Prüfung (d.h. vor der ersten Verwendung des IBC<br />
zur Beförderung), nach einer Reparatur und in Abständen von höchstens zweieinhalb<br />
Jahren der Dichtheitsprüfung unterzogen werden.<br />
6.5.4.14.4 Die Prüfergebnisse und die Identität der Stelle, welche die Prüfungen<br />
durchgeführt hat, müssen in Prüfberichten festgehalten werden, die vom Eigentümer des<br />
IBC mindestens bis zum Zeitpunkt der nächsten Prüfung aufzubewahren sind.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Großverpackungen<br />
6.6.5.1.6 Wenn eine Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen<br />
geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Großverpackung<br />
zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen<br />
unterzogen werden muss, folgende Veränderungen <strong>bei</strong> den Innenverpackungen zugelassen, soweit<br />
ein gleichwertiges Leistungsniveau <strong>bei</strong>behalten wird:<br />
a) Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden,<br />
vorausgesetzt:<br />
(i) die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum<br />
Beispiel: Form – rund, rechteckig, usw.);……..<br />
(bleibt offen)<br />
Bem. Für die Vorschriften zur Anordnung verschiedener Innenverpackungen<br />
in einer Großverpackung und die zulässigen Variationen von<br />
Innenverpackungen siehe Absatz 4.1.1.5.1.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Großverpackungen<br />
6.5.4.1.3 6.6.5.2.2 Wird <strong>bei</strong> der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff<br />
verwendet, so muss dieser eine vergleichbare relative Dichte und Viskosität haben<br />
wie der zu befördernde Stoff. Wasser darf unter den folgenden Bedingungen<br />
ebenfalls für die Fallprüfung mit flüssigen Stoffen verwendet werden:<br />
a) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von nicht mehr als 1,2<br />
haben, gelten die in der Tabelle in Absatz 6.5.4.9.4 6.6.5.3.4.4 angegebenen<br />
Fallhöhen;<br />
b) wenn die zu befördernden Stoffe eine relative Dichte von mehr als 1,2 haben, ist<br />
die Fallhöhe auf Grundlage der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes –<br />
aufgerundet auf die erste Dezimalstelle – wie folgt zu berechnen:<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Großverpackungen<br />
6.6.5.2.2 6.6.5.2.3 Großverpackungen aus Kunststoff und Großverpackungen, die<br />
Innenverpackungen aus Kunststoff enthalten – ausgenommen Säcke, die für die<br />
Aufnahme von festen Stoffen oder Gegenständen vorgesehen sind – sind der<br />
Fallprüfung zu unterziehen, nachdem die Temperatur des Prüfmusters und seines<br />
Inhaltes auf – 18 °C oder darunter abgesenkt wurde. Auf die Konditionierung kann<br />
verzichtet werden, falls die Werkstoffe der Verpackung eine ausreichende<br />
Verformbarkeit und Zugfestigkeit <strong>bei</strong> niedrigen Temperaturen aufweisen. Werden<br />
die Prüfmuster auf diese Weise konditioniert, ist die Konditionierung nach Absatz<br />
6.6.5.2.34 nicht erforderlich. Die für die Prüfung verwendeten flüssigen Stoffe sind,<br />
gegebenenfalls durch Zugabe von Frostschutzmitteln, in flüssigem Zustand zu<br />
halten.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Großverpackungen – Hebeprüfung von oben<br />
6.6.5.3.2.4 Kriterien für das Bestehen der Prüfung<br />
Keine dauerhafte Verformung der Großverpackung, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt,<br />
und kein Verlust von Füllgut.<br />
a) Großverpackungen aus Metall, Großverpackungen aus starrem Kunststoff:<br />
keine dauerhafte Verformung der Großverpackung einschließlich eines<br />
gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die Sicherheit der<br />
Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut.<br />
b) Flexible Großverpackungen: keine Beschädigung der Großverpackung<br />
oder ihrer Hebeeinrichtungen, durch die die Großverpackung für die<br />
Beförderung oder Handhabung ungeeignet wird, und kein Verlust von<br />
Füllgut.<br />
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<strong>Rechtsänderungen</strong> <strong>2007</strong> <strong>bei</strong> <strong>Verpackungen</strong><br />
Großverpackungen – Stapeldruckprüfung<br />
6.6.5.3.3.5 Kriterien für das Bestehen der Prüfung<br />
Keine dauerhafte Verformung der Großverpackung, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt,<br />
und kein Verlust von Füllgut.<br />
a) Alle Arten von Großverpackungen, ausgenommen flexible<br />
Großverpackungen: keine dauerhafte Verformung der Großverpackung<br />
einschließlich eines gegebenenfalls vorhandenen Palettensockels, die die<br />
Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von Füllgut;<br />
b) flexible Großverpackungen: keine Beschädigung des Packmittelkörpers,<br />
die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt, und kein Verlust von<br />
Füllgut<br />
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