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BB 26.2008.pdf - Notar Dr. Tobias Hausch in Düsseldorf

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Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft<br />

// WIRTSCHAFTSRECHT<br />

<strong>Dr</strong>. Christian Kessel, LL.M., RA, und <strong>Dr</strong>. Andreas Jüttner, RA<br />

Der Vorbehalt der Individualabrede im unternehmerischen<br />

Geschäftsverkehr 1350<br />

BGH: Wiederaufleben der persönlichen Haftung des<br />

Kommanditisten auch durch Rückzahlung e<strong>in</strong>es Agios bei<br />

negativem Kapitalanteil<br />

<strong>BB</strong>-Kommentar von <strong>Dr</strong>. Alexander Kessler, LL.M., RA 1356<br />

BGH: Zum Umfang der Ersatzaussonderungsberechtigung nach<br />

unberechtigter Veräußerung e<strong>in</strong>er fremden Sache<br />

<strong>BB</strong>-Kommentar von Prof. <strong>Dr</strong>. Christiane Seidel, RA<strong>in</strong> 1357<br />

BGH: Unwirksame Preisänderungsklausel <strong>in</strong> Gassondervertrag<br />

<strong>BB</strong>-Kommentar von <strong>Tobias</strong> Flasbarth, RA 1360<br />

// STEUERRECHT<br />

<strong>Dr</strong>. Leonid Korezkij, StB<br />

Die erste REITG-Novelle: Berücksichtigung von<br />

Vorbelastungen bei der Besteuerung der REIT-Aktionäre<br />

nach § 19a REITG-E 1367<br />

Thomas Kollruss<br />

Abzug ausländischer Gewerbesteuer als Betriebsausgabe<br />

<strong>in</strong> Deutschland trotz Nichtabzugsfähigkeit<br />

deutscher Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG 1373<br />

BFH: Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d<br />

Abs. 1a EStG 1990 i. d. F. des StMBG – Durchleitung <strong>in</strong>ländischer<br />

E<strong>in</strong>nahmen durch e<strong>in</strong>e ausländische Basisgesellschaft –<br />

Gestaltungsmissbrauch<br />

<strong>BB</strong>-Kommentar von Stefan Renger 1377<br />

63. Jahrgang // 23.6.2008 // Seiten 1349 - 1404<br />

www.betriebs-berater.de<br />

// BILANZRECHT & BETRIEBSWIRTSCHAFT<br />

He<strong>in</strong>z-Josef Heger, RA, und Thomas Weppler<br />

Pensionsverpflichtungen bei Mitgliedschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Zusatzversorgungskasse: Bilanzierung nach HGB, IFRS<br />

und BilMoG-Entwürfen 1383<br />

BFH: Vorrang des Nachholverbots für Pensionsrückstellungen<br />

vor dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs<br />

<strong>BB</strong>-Kommentar von Matthias Lieb 1388<br />

// ARBEITSRECHT<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Tobias</strong> <strong>Hausch</strong>, LL.M.<br />

Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag<br />

im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB 1392<br />

// <strong>BB</strong>-MAGAZIN<br />

26.2008<br />

Prof. <strong>Dr</strong>. Dieter Endres, StB<br />

Funktionsverlagerungsverordnung:<br />

Deutschland ist ke<strong>in</strong>e Insel M1<br />

Udo Reuß<br />

Interview mit <strong>Dr</strong>. Bernd Rödl, WP/StB/RA:<br />

Bei Rödl & Partner ist die Nachfolge geregelt M16<br />

Verlag Recht und Wirtschaft NEU: Mit Wochenrückblick<br />

und Entscheidungsreport<br />

<strong>in</strong> allen vier Ressorts


Arbeitsrecht<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Tobias</strong> <strong>Hausch</strong>, LL.M., <strong>Notar</strong>assessor, Dipl.-Arb.-Wiss.<br />

Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag<br />

im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />

§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB ordnet für den Fall des Vorliegens e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs<br />

den Übergang der Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen<br />

auf den neuen Betriebs<strong>in</strong>haber an. Der Übergang der<br />

Arbeitsverhältnisse sowie die sonstigen sich aus § 613a BGB ergebenden<br />

Konsequenzen s<strong>in</strong>d dabei häufig aus der Sicht der Parteien des<br />

Unternehmenskaufvertrages oder zum<strong>in</strong>dest aus der Sicht e<strong>in</strong>er der<br />

Parteien unerwünscht. Mitunter hat sich § 613a BGB <strong>in</strong> der Praxis gar als<br />

Dealbreaker erwiesen. Im Rahmen dieser Abhandlung sollen die wesentlichen<br />

<strong>in</strong> Betracht kommenden Gestaltungsmittel aufgeführt werden,<br />

mittels derer die Vertragspartner <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Unternehmenskaufvertrag<br />

<strong>in</strong>teressengerechte Lösungen für sich f<strong>in</strong>den können.<br />

I. E<strong>in</strong>leitung<br />

1. Unabd<strong>in</strong>gbarkeit des § 613a<br />

Ausgangspunkt sämtlicher Überlegungen zu Gestaltungen <strong>in</strong> Unternehmenskaufverträgen<br />

im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB ist, dass die die<br />

Arbeitnehmer betreffenden Rechtsfolgen des § 613a BGB nach allgeme<strong>in</strong>er<br />

Ansicht 1 nicht durch Vere<strong>in</strong>barungen zwischen Veräußerer<br />

und Erwerber ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Der<br />

Veräußerer und der Erwerber können allerd<strong>in</strong>gs im Unternehmenskaufvertrag<br />

wirksam Regelungen vere<strong>in</strong>baren, die lediglich das<br />

Rechtsverhältnis dieser Vertragspartner betreffen. 2 Sie werden daher<br />

regelmäßig nach Gestaltungsmitteln suchen, mittels derer sie das<br />

wirtschaftlich Gewollte zum<strong>in</strong>dest im Wege e<strong>in</strong>er vertraglichen Risikoverteilung<br />

erreichen können. 3<br />

2. Gestaltungsmittel im Unternehmenskaufvertrag<br />

Die Vertragspartner e<strong>in</strong>es Unternehmenskaufvertrages können auf die<br />

Rechtsfolgen des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens bestimmter Umstände<br />

E<strong>in</strong>fluss nehmen.<br />

PRAXISTIPP:<br />

Hierzu stehen ihnen verschiedene Gestaltungsalternativen offen:<br />

– bloße Wissenserklärungen der Beteiligten <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Unterrichtung;<br />

– Beschaffenheitsvere<strong>in</strong>barungen; 4<br />

– Beschaffenheitsgarantien 5 (vgl. § 443 Abs. 1, 1. Alt. BGB);<br />

– selbstständige Garantien 6 (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), die sich auch auf zukünftige<br />

Umstände erstrecken können.<br />

Da bisweilen unklar se<strong>in</strong> kann, ob e<strong>in</strong> Umstand vom Begriff der Beschaffenheit<br />

umfasst ist, und sich zudem die gesetzlich vorgesehenen<br />

Rechtsfolgen für den Fall e<strong>in</strong>es Mangels der Kaufsache bei e<strong>in</strong>em Unternehmenskauf<br />

mitunter als ungeeignet erweisen, wird <strong>in</strong> der Literatur<br />

7 zu Recht nach wie vor angeraten, im Rahmen e<strong>in</strong>es Unternehmenskaufvertrages<br />

mit Garantien zu arbeiten und die entsprechenden<br />

Rechtsfolgen autonom zu regeln. Bezüglich der e<strong>in</strong>zelnen Umstände<br />

ist jeweils zu präzisieren, zu welchem Zeitpunkt 8 sie vorliegen oder<br />

fehlen müssen.<br />

Schließlich haben die Beteiligten die Möglichkeit, im H<strong>in</strong>blick auf bestimmte<br />

Umstände Handlungspflichten zu vere<strong>in</strong>baren. In diesem<br />

Zusammenhang bietet sich <strong>in</strong>sbesondere das Gestaltungsmittel der<br />

Freistellungsvere<strong>in</strong>barung 9 – ggf. abgesichtert durch e<strong>in</strong>e Bankbürgschaft<br />

– an.<br />

II. Voraussetzungen des § 613a BGB und<br />

mögliche Gestaltungsmittel<br />

Die Anwendung des § 613a BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang<br />

e<strong>in</strong>es Betriebs oder Betriebsteils 10 voraus.<br />

1. Übergang e<strong>in</strong>es Betriebs oder Betriebsteils<br />

Maßgeblich ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 11<br />

(BAG) zufolge, ob e<strong>in</strong>e wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit 12 vorliegt, die e<strong>in</strong> neuer<br />

Rechtsträger unter Wahrung ihrer Identität fortführt. 13<br />

1 BAG v. 12.5.1992 – 3 AZR 247/91, <strong>BB</strong> 1993, 145, 146 [zu § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB]; BAG v. 29.10.1985 – 3<br />

AZR 485/83, <strong>BB</strong> 1986, 1644, 1646 [zu § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB]; BAG v. 22.2.1978 – 5 AZR 800/76, <strong>BB</strong><br />

1978, 914 [zu § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB]; BAG v. 29.10.1975 – 5 AZR 444/74, <strong>BB</strong> 1976, 315, 316 [zu § 613 a<br />

Abs. 1 BGB]; Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück, Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs,<br />

6. Aufl. 2005, Teil VI, Rn. 110, S. 509; Beisel/Klumpp/Klumpp, Der Unternehmenskauf, 5. Aufl. 2006, Kap.<br />

10, Rn. 75, S. 211; Knott/Mielke/Scheffler/Knott, Unternehmenskauf, 2. Aufl. 2006, Rn. 1102, S. 327;<br />

Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl. 2006, BGB § 613 a,<br />

Rn. 248.<br />

2 Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 228, S. 558; Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf <strong>in</strong> Recht<br />

und Praxis, 12. Aufl. 2005, Rn. 705, S. 444; Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 1102, S. 327.<br />

3 Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski, Arbeitshandbuch für Unternehmensübernahmen, 2001, § 13, Rn. 62, S. 571.<br />

4 Durch diese können die Vertragspartner die Merkmale konkretisieren, deren Vorhandense<strong>in</strong> oder Nichtvorhandense<strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>en Mangel i. S. d. § 437 BGB darstellen soll [siehe hierzu Picot, Unternehmenskauf und<br />

Restrukturierung, 3. Aufl. 2004, Teil I, Rn. 85, S. 125 f.].<br />

5 Siehe hierzu Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 491, S. 363. Übernimmt der Veräußerer e<strong>in</strong>e Garantie im H<strong>in</strong>blick<br />

auf e<strong>in</strong>e bestimmte Beschaffenheit der Sache, stehen dem Erwerber bei abweichender Beschaffenheit<br />

– unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche – die Rechte aus der Garantie zu den <strong>in</strong> der Garantieerklärung<br />

angegebenen Bed<strong>in</strong>gungen gegenüber dem Veräußerer zu. Hierbei kann den Veräußerer – anders<br />

als bei e<strong>in</strong>er bloßen Beschaffenheitsvere<strong>in</strong>barung – schuldunabhängig auch e<strong>in</strong>e Pflicht zum Schadensersatz<br />

treffen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB).<br />

6 E<strong>in</strong>e solche Garantie kann unabhängig vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht und unabhängig davon<br />

vere<strong>in</strong>bart werden, ob der garantierte Umstand e<strong>in</strong>e Beschaffenheit des Unternehmens darstellt oder<br />

nicht [Picot (Fn. 4), Rn. 94, S. 156].<br />

7 So etwa Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 77, S. 27.<br />

8 Etwa zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Sign<strong>in</strong>g) oder/und zum späteren Zeitpunkt des Übergangs<br />

des Unternehmens (Clos<strong>in</strong>g).<br />

9 Vgl. § 329 BGB.<br />

10 Betriebsteile i. S. d. § 613 a BGB s<strong>in</strong>d Teile<strong>in</strong>heiten des Betriebs, die abgrenzbare Organisationse<strong>in</strong>heiten<br />

darstellen und mit denen <strong>in</strong>nerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks e<strong>in</strong> Teilzweck verfolgt wird [BAG v.<br />

13.7.2006 – 8 AZR 331/05, NZA 2006, 1357, 1358; BAG v. 22.7.2004 – 8 AZR 394/03, <strong>BB</strong> 2005, 216, 218;<br />

BAG v. 13.2.2003 – 8 AZR 102/02, <strong>BB</strong> 2003, 1286, 1287].<br />

11 BAG v. 25.10.2007 – 8 AZR 917/06, n. v. (zu B.I.1.a.aa der Gründe); NZA 2006, 1357, 1358; BAG v.<br />

13.7.2006 – 8 AZR 331/05, NZA 2006, 1357, 1358; BAG v. 22.7.2004 – 8 AZR 394/03, <strong>BB</strong> 2005, 216, 217;<br />

BAG v. 17.4.2003 – 8 AZR 253/02, AP Nr. 253 zu § 613 a BGB (zu II.1.a der Gründe); BAG v. 25.5.2000 – 8<br />

AZR 416/99, <strong>BB</strong> 2000, 2156; BAG v. 13.11.1997 – 8 AZR 375/96, <strong>BB</strong> 1998, 1316, 1317.<br />

12 Der Begriff „wirtschaftliche E<strong>in</strong>heit“ bezieht sich auf e<strong>in</strong>e organisierte Gesamtheit von Personen und<br />

Sachen zur Ausübung e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung [BAG v. 22.7.2004 – 8 AZR<br />

394/03, <strong>BB</strong> 2005, 216, 217; BAG v. 13.11.1997 – 8 AZR 375/96, <strong>BB</strong> 1998, 1316, 1317]. Zu den maßgeblichen<br />

Tatsachen hierfür zählen <strong>in</strong>sbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen<br />

Betriebsmittel (Gebäude, Masch<strong>in</strong>engerätschaften usw.) sowie deren Wert und Bedeutung, die<br />

Übernahme immaterieller Betriebsmittel und deren Wert, die Übernahme der vorhandenen Organisation,<br />

der Grad der ¾hnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung<br />

von Personal, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und die Dauer e<strong>in</strong>er eventuellen<br />

Unterbrechung der Betriebstätigkeit [BAG v. 25.10.2007 – 8 AZR 917/06, n. v. (zu B.I.1.a.aa der Grün-<br />

1392 Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008


PRAXISTIPP: Das E<strong>in</strong>greifen des § 613 a BGB kann daher <strong>in</strong>sbesondere<br />

dadurch vermieden werden, dass nur solche Vermögensgegenstände des<br />

Veräußerers erworben werden, die bislang <strong>in</strong> ihrer Gesamtheit beim Veräußerer<br />

nicht die Voraussetzungen e<strong>in</strong>es Betriebs bzw. Betriebsteils erfüllt<br />

hatten. 14 In Anbetracht des Fehlens allgeme<strong>in</strong> gültiger klarer Grenzen, ab<br />

wann die Voraussetzungen e<strong>in</strong>es Betriebs(teils) erfüllt s<strong>in</strong>d, ist diesbezüglich<br />

<strong>in</strong>des zu höchster Vorsicht zu raten.<br />

2. Betriebsstilllegung<br />

Auf die Motive des Erwerbers kommt es nicht an. Selbst wenn der Erwerber<br />

den Betrieb nach dessen Übergang alsbald stillzulegen beabsichtigt,<br />

erwirbt er ihn mit den Rechtsfolgen des § 613a BGB. 15 E<strong>in</strong><br />

Betriebsübergang liegt allerd<strong>in</strong>gs nicht vor, wenn nach e<strong>in</strong>er durch<br />

den Veräußerer erfolgten Stilllegung des Betriebs 16 lediglich die ehemaligen<br />

Betriebsmittel veräußert werden. 17 E<strong>in</strong>en Weg zur Vermeidung<br />

e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs könnten die Parteien des Unternehmenskaufvertrages<br />

daher dar<strong>in</strong> sehen, den Veräußerer zur Stilllegung<br />

des Betriebs unter Auflösung der Betriebsorganisation zu verpflichten.<br />

Zu berücksichtigen ist <strong>in</strong>des, dass der Erwerber regelmäßig mit den<br />

erworbenen Betriebsmitteln geschäftliche Aktivitäten entfalten<br />

möchte. Der Betrieb soll <strong>in</strong>soweit gerade nicht auf Dauer stillgelegt<br />

werden. Alle<strong>in</strong> der Umstand, dass der Veräußerer selbst ke<strong>in</strong>e geschäftlichen<br />

Aktivitäten mehr ausüben möchte, genügt nicht. Betriebsveräußerung<br />

und Betriebsstilllegung schließen sich vielmehr systematisch<br />

aus. 18 Vere<strong>in</strong>barungen zur Stilllegung des Betriebs s<strong>in</strong>d daher<br />

bei Fortführungsabsicht des Erwerbers nicht zielführend.<br />

3. Erfordernis tatsächlicher Fortführung<br />

Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel <strong>in</strong> der Person des Inhabers<br />

e<strong>in</strong>. Der Rechtsprechung des BAG 19 zufolge setzt dies voraus,<br />

dass der Erwerber die Geschäftstätigkeit weiterführt oder wieder<br />

aufnimmt. Die bloße Fortführungsmöglichkeit ohne tatsächliche<br />

Fortführung genügt nicht. 20 Ausgeschlossen ist e<strong>in</strong>e Anwendung des<br />

§ 613a BGB daher, wenn der Erwerber vom Veräußerer Gegenstände<br />

erwirbt, welche beim Veräußerer e<strong>in</strong>en Betrieb oder e<strong>in</strong>en Betriebsteil<br />

gebildet hatten, der Erwerber mit diesen Betriebsmitteln<br />

aber se<strong>in</strong>erseits ke<strong>in</strong>e Geschäftstätigkeit ausübt. Diesbezüglich werden<br />

Vere<strong>in</strong>barungen im Unternehmenskaufvertrag zur Vermeidung<br />

e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs allerd<strong>in</strong>gs wiederum nur <strong>in</strong> den Ausnahmefällen<br />

<strong>in</strong> Betracht kommen, <strong>in</strong> denen der Erwerber tatsächlich nicht<br />

an e<strong>in</strong>er Fortführung des Betriebs <strong>in</strong>teressiert ist, weil er die erworbenen<br />

ehemaligen Betriebsmittel auf e<strong>in</strong>e andere Weise verwenden<br />

möchte.<br />

4. Identität des fortgeführten Betriebs(teils)<br />

Die für e<strong>in</strong>en Betriebsübergang erforderliche Identität des fortgeführten<br />

Betriebs(teils) ist nur dann gegeben, wenn dieser se<strong>in</strong>e<br />

„Nämlichkeit“ unbeschadet der Transaktion bewahrt. 21 Die Identität<br />

kann etwa im Falle e<strong>in</strong>er wesentlichen ¾nderung der Art der betrieblichen<br />

Tätigkeit entfallen, <strong>in</strong>sbesondere wenn hiernach e<strong>in</strong><br />

gänzlich anderer Kundenkreis als zuvor angesprochen wird. 22 Auch<br />

durch e<strong>in</strong>e räumliche Verlegung der Betriebsmittel kann e<strong>in</strong> Verlust<br />

der Identität der wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit e<strong>in</strong>treten. 23 Sogar die bloße<br />

Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit kann zur Folge haben,<br />

dass nach der Wiederaufnahme der geschäftlichen Aktivitäten nicht<br />

mehr von e<strong>in</strong>er Identität ausgegangen werden kann. 24 Vor diesem<br />

Arbeitsrecht<br />

<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />

H<strong>in</strong>tergrund könnten die Parteien des Unternehmenskaufvertrages<br />

das E<strong>in</strong>greifen des § 613a BGB dadurch zu vermeiden versuchen,<br />

dass sie e<strong>in</strong>e wesentliche Veränderung der Art der betrieblichen Aktivitäten,<br />

e<strong>in</strong>e ¾nderung des Orts der Aktivitäten und/oder e<strong>in</strong>e längere<br />

Unterbrechung der geschäftlichen Aktivitäten durch den Erwerber<br />

vere<strong>in</strong>baren. Derartige Maßnahmen entsprechen aber im Regelfall<br />

nicht dem Interesse des Erwerbers. Zudem ist zu berücksichtigen,<br />

dass aufgrund des Schutzzwecks des § 613a BGB strenge Anforderungen<br />

an das Entfallen der Identität zu stellen s<strong>in</strong>d. Als bewusstes<br />

Gestaltungsmittel ist die Vere<strong>in</strong>barung solcher Maßnahmen mith<strong>in</strong><br />

kaum geeignet.<br />

PRAXISTIPP: Sofern der Erwerber <strong>in</strong>des von sich aus bereits entsprechende<br />

Maßnahmen beabsichtigt, kann e<strong>in</strong> entsprechender H<strong>in</strong>weis im<br />

Vertrag anzuraten se<strong>in</strong>. Die Parteien sollten dann jedoch zugleich klarstellen,<br />

ob sie hiernach noch von e<strong>in</strong>em Betriebsübergang ausgehen, und Regelungen<br />

für den Fall e<strong>in</strong>er Fehle<strong>in</strong>schätzung treffen.<br />

III. Rechtsfolgen des § 613a BGB und mögliche<br />

Gestaltungsmittel<br />

1. Übergang der Arbeitsverhältnisse und<br />

Rechtstransformation (Abs. 1)<br />

Gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Erwerber <strong>in</strong> die Rechte und<br />

Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen<br />

e<strong>in</strong>. Stichtag für den Übergang der Arbeitsverhältnisse<br />

ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Betriebsübergangs. 25<br />

a) Vom Betriebsübergang erfasste Personen<br />

Von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB werden grundsätzlich sämtliche Arbeitsverhältnisse<br />

– auch die der leitenden Angestellten 26 – erfasst.<br />

de); BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 331/05, NZA 2006, 1357, 1358; BAG v. 22.7.2004 – 8 AZR 394/03, <strong>BB</strong><br />

2005, 216, 217 f.; BAG v. 17.4.2003 – 8 AZR 253/02, AP Nr. 253 zu § 613 a BGB (zu II.1.a der Gründe);<br />

BAG v. 11.9.1997 – 8 AZR 555/95, <strong>BB</strong> 1998, 50 f.]. E<strong>in</strong>e bloße Funktionsnachfolge, d. h. die re<strong>in</strong>e Fortführung<br />

bestimmter Aufgaben, genügt nicht für die Anwendung des § 613 a BGB [BAG v. 13.7.2006 – 8<br />

AZR 331/05, NZA 2006, 1357, 1358; BAG v. 12.10.1998 – 8 AZR 676/97, NZA 1999, 420, 421].<br />

13 Auch der Europäische Gerichtshof [EuGH v. 14.4.1994 – C-392/92 („Christel Schmidt“), <strong>BB</strong> 1994, 1500,<br />

1501 m. w. N.] hat bei der Auslegung der Richtl<strong>in</strong>ie 77/187/EWG auf den Übergang e<strong>in</strong>er ihre Identität<br />

wahrenden wirtschaftlichen E<strong>in</strong>heit abgestellt. In Art. 1 Abs. 1b der nunmehr geltenden Richtl<strong>in</strong>ie 2001/<br />

23/EG hat sich diese Rechtsprechung niedergeschlagen.<br />

14 Ek/v.Hoyenberg, Unternehmenskauf und -verkauf, 2007, S. 153; Weimar/Alfes, NZA 1993, 155, 156.<br />

15 BAG v. 20.11.1984 – 3 AZR 584/83, NZA 1985, 393 = <strong>BB</strong> 1985, 869.<br />

16 Unter e<strong>in</strong>er Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden<br />

Betriebs- und Produktionsgeme<strong>in</strong>schaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren<br />

Ausdruck dar<strong>in</strong> f<strong>in</strong>det, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung <strong>in</strong> der<br />

ernstlichen Absicht e<strong>in</strong>stellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für e<strong>in</strong>e ihrer<br />

Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen; der<br />

Arbeitgeber muss endgültig entschlossen se<strong>in</strong>, den Betrieb stillzulegen [BAG v. 16.5.2002 – 8 AZR 319/<br />

01, NZA 2003, 93, 96; BAG v. 22.5.1997 – 8 AZR 101/96, <strong>BB</strong> 1997, 2110; BAG v. 27.4.1995 – 8 AZR 197/<br />

94, AP Nr. 128 zu § 613 a BGB, <strong>BB</strong> 1995, 1800 (zu B.I.1 der Gründe)].<br />

17 BAG v. 27.4.1995 – 8 AZR 197/94, AP Nr. 128 zu § 613 a BGB (zu B.I.1 der Gründe); vgl. Weimar/Alfes,<br />

NZA 1993, 155, 157 f.<br />

18 BAG v. 16.5.2002 – 8 AZR 319/01, NZA 2003, 93, 96; siehe auch BAG v. 27.7.1994 – 7 ABR 37/93, <strong>BB</strong><br />

1995, 570, 574.<br />

19 BAG v. 25.10.2007 – 8 AZR 917/06, n. v. (zu B.I.1.a.aa der Gründe); BAG v. 22.7.2004 – 8 AZR 394/03, <strong>BB</strong><br />

2005, 216, 218; BAG v. 18.3.1999 – 8 AZR 159/98, <strong>BB</strong> 1999, 1222, 1223; siehe auch BAG v. 12.11.1998 –<br />

8 AZR 282/97, DB 1999, 337, 338 = <strong>BB</strong> 1999, 324 Ls.<br />

20 BAG v. 22.7.2004 – 8 AZR 394/03, <strong>BB</strong> 2005, 216, 218.<br />

21 Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl. 2006, BGB § 613 a, Rn. 88.<br />

22 Vgl. BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 331/05, NZA 2006, 1357, 1359; vgl. BAG v. 2.12.1999 – 8 AZR 796/98, <strong>BB</strong><br />

2000, 1523, 1524; vgl. BAG v. 11.9.1997 – 8 AZR 555/95, <strong>BB</strong> 1998, 50, 51; vgl. BAG v. 30.10.1986 – 2 AZR<br />

696/85, AP Nr. 58 zu § 613 a BGB (zu B.II.3.b.cc der Gründe); Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen (Fn. 21),<br />

BGB § 613 a, Rn. 158.<br />

23 Vgl. BAG v. 2.12.1999 – 8 AZR 796/98, <strong>BB</strong> 2000, 1523, 1524; vgl. BAG v. 12.2.1987 – 2 AZR 247/86, <strong>BB</strong><br />

1987, 2370, 2371; vgl. BAG v. 30.10.1986 – 2 AZR 696/85, AP Nr. 58 zu § 613 a BGB (zu B.II.3.b.dd der<br />

Gründe); Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen (Fn. 21), BGB § 613 a, Rn. 101.<br />

24 BAG v. 22.5.1997 – 8 AZR 101/96, <strong>BB</strong> 1997, 2110, 2111.<br />

25 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 694, S. 429.<br />

26 BAG v. 22.2.1978 – 5 AZR 800/76, <strong>BB</strong> 1978, 914.<br />

Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008 1393


Arbeitsrecht<br />

<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />

aa) Arbeitnehmerliste<br />

Um dem Erwerber e<strong>in</strong>en Überblick über die beim Veräußerer bestehenden<br />

Arbeitsverhältnisse zu verschaffen, kann sich die Anfertigung<br />

e<strong>in</strong>er Arbeitnehmerliste 27 anbieten. 28 E<strong>in</strong>e solche Liste kann mit<br />

e<strong>in</strong>er Garantie des Veräußerers versehen werden, dass die <strong>in</strong> dieser<br />

Liste aufgeführten Arbeitsverhältnisse tatsächlich bestehen und die<br />

Liste vollständig ist, d.h. daneben ke<strong>in</strong>e weiteren Arbeitsverhältnisse<br />

– auch nicht etwa mit sog. Sche<strong>in</strong>selbstständigen 29 – existieren. 30 Zudem<br />

kann sich e<strong>in</strong>e Verpflichtung des Veräußerers anbieten, vor dem<br />

Betriebsübergang die E<strong>in</strong>stellung neuen Personals zu unterlassen.<br />

bb) Versetzungen<br />

Wird nicht das gesamte Unternehmen veräußert, sondern etwa nur<br />

e<strong>in</strong>zelne Geschäftsbereiche, gehen nur die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer<br />

auf den Erwerber über, die dem übergehenden Betrieb<br />

(steil) angehören. 31 Die Angehörigkeit zu e<strong>in</strong>em Betrieb(steil) setzt<br />

wiederum voraus, dass der entsprechende Arbeitnehmer zuvor aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er Zuordnungsentscheidung des Veräußerers diesem Betrieb<br />

bzw. Betriebsteil zugeordnet worden ist. 32<br />

Im Rahmen des<br />

§ 613a BGB kann jeder Arbeitnehmer der Rechtsprechung des BAG 33<br />

zufolge nur e<strong>in</strong>em Betrieb bzw. Betriebsteil angehören. War e<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />

<strong>in</strong> mehreren Betrieben oder Betriebsteilen oder gar für<br />

das gesamte Unternehmen tätig, kommt es darauf an, wo er überwiegend<br />

e<strong>in</strong>gebunden war. 34 Die Parteien des Unternehmenskaufvertrages<br />

können nicht ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer<br />

hiervon abweichend bestimmen, welche Arbeitsverhältnisse auf den<br />

Erwerber übergehen und welche beim Veräußerer verbleiben sollen. 35<br />

Sie könnten <strong>in</strong>des geneigt se<strong>in</strong>, den Übergang von Arbeitsverhältnissen<br />

durch e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung dah<strong>in</strong> zu vermeiden, dass der Veräußerer<br />

bestimmte Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen<br />

Betrieb oder Betriebsteil versetzen soll, welcher nicht vom Übergang<br />

betroffenen ist. E<strong>in</strong>e solche Versetzung steht <strong>in</strong>des ohne Zustimmung<br />

der betreffenden Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt, dass diese noch<br />

vom Direktionsrecht des Veräußerers umfasst ist. Zudem darf die Versetzung<br />

nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen und alle<strong>in</strong> der Umgehung<br />

des § 613a BGB dienen. Davon wäre aber jedenfalls dann auszugehen,<br />

wenn e<strong>in</strong>e ohne Mitwirkung des betroffenen Arbeitnehmers erfolgende<br />

Versetzung gerade deshalb erfolgt, um den Übergang des Arbeitsverhältnisses<br />

auf den Erwerber zu vermeiden.<br />

PRAXISTIPP: Im Ergebnis wird man lediglich bei tatsächlichem Vorliegen<br />

e<strong>in</strong>es schutzwürdigen Eigen<strong>in</strong>teresses 36 des Veräußerers klarstellende Regelungen<br />

über bereits beabsichtigte Versetzungen anraten können.<br />

cc) Festlegungen im Innenverhältnis<br />

E<strong>in</strong>fluss darauf, welche Arbeitnehmer auf den Erwerber übergehen<br />

sollen, können die Parteien des Unternehmenskaufvertrages daher<br />

letztlich nur durch die genaue Abgrenzung der Betriebe bzw. Betriebsteile,<br />

welche Gegenstand des Kaufvertrages se<strong>in</strong> sollen, nehmen. 37 Zulässig<br />

und zweckmäßig ist es allerd<strong>in</strong>gs, wenn die Parteien des Unternehmenskaufvertrages<br />

<strong>in</strong> diesem für sich festlegen, bei welchen Arbeitsverhältnissen<br />

sie von e<strong>in</strong>em Übergang auf den Erwerber ausgehen.<br />

38 Kann hierdurch auch nicht die objektive Rechtslage geändert<br />

werden, so wird doch im Innenverhältnis geklärt, welche der beiden<br />

Parteien – bis zu e<strong>in</strong>er ggf. abweichenden gerichtlichen Entscheidung<br />

im Falle e<strong>in</strong>er arbeitnehmerseitigen Klage – die Arbeitgeberbefugnisse<br />

gegenüber den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmern ausüben können soll. Da-<br />

rüber h<strong>in</strong>aus kann die Übersicht Grundlage von Ansprüchen zwischen<br />

den Parteien des Unternehmenskaufvertrages se<strong>in</strong>. 39<br />

b) Übergehende Rechte und Pflichten<br />

Der neue Betriebs<strong>in</strong>haber übernimmt die bestehenden Arbeitsverhältnisse<br />

<strong>in</strong> dem Zustand, <strong>in</strong> dem sie sich beim früheren Inhaber befunden<br />

haben. 40 Die bisherige Betriebszugehörigkeit wird durch den Betriebsübergang<br />

nicht unterbrochen. 41 Die Arbeitsverhältnisse gehen<br />

grundsätzlich mit allen Nebenabreden auf den neuen Betriebs<strong>in</strong>haber<br />

über. 42 Der neue Betriebs<strong>in</strong>haber muss <strong>in</strong>sbesondere die Vergütung<br />

e<strong>in</strong>schließlich aller Nebenleistungen <strong>in</strong> der bisherigen Höhe zahlen. 43<br />

aa) Garantie von Vertrags<strong>in</strong>halten<br />

Der Erwerber wird vor diesem H<strong>in</strong>tergrund regelmäßig Kenntnis darüber<br />

erlangen wollen, welche Tätigkeiten die e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer<br />

ausüben, welche Vergütung sie hierfür beziehen und unter welchen<br />

Voraussetzungen die e<strong>in</strong>zelnen Arbeitsverhältnisse beendet werden<br />

können. Zu diesem Zweck kann dem Unternehmenskaufvertrag e<strong>in</strong>e<br />

Liste mit den relevanten <strong>in</strong>dividuellen Daten der Arbeitnehmer wie<br />

<strong>in</strong>sbesondere Funktion, Jahresgehalt und Kündigungsfrist beigefügt<br />

werden. 44 Auch die für e<strong>in</strong>e etwaige Sozialauswahl relevanten Daten –<br />

Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten<br />

und e<strong>in</strong>e etwa bestehende Schwerbeh<strong>in</strong>derung – können für den Erwerber<br />

relevante Daten darstellen. 45 Die Richtigkeit dieser Liste kann<br />

vom Veräußerer garantiert werden. 46<br />

PRAXISTIPP: Der Veräußerer kann statt der E<strong>in</strong>zeldaten auch lediglich<br />

bestimmte Höchstgehälter oder Höchstkündigungsfristen bei den Arbeitnehmern<br />

garantieren. 47<br />

Entsprechendes gilt im H<strong>in</strong>blick auf das Nichtbestehen von Ansprüchen<br />

auf Sonderleistungen. 48 Sofern der Erwerber am genauen Inhalt<br />

bestimmter Arbeitsverträge <strong>in</strong>teressiert ist, ist es zudem möglich,<br />

diese Verträge als Anlage zum Unternehmenskaufvertrag zu nehmen 49<br />

und den Veräußerer garantieren zu lassen, dass diese tatsächlich den<br />

angeführten Inhalt haben. 50 Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere auch bezüglich der<br />

27 Sofern aus der Arbeitnehmerliste Ansprüche des Erwerbers herzuleiten se<strong>in</strong> sollen, ist diese Liste im Falle<br />

e<strong>in</strong>es beurkundungspflichtigen Kaufvertrages zw<strong>in</strong>gend mitzubeurkunden.<br />

28 Siehe auch Ek/v.Hoyenberg (Fn. 14), S. 153 f.<br />

29 Vgl. Liebs, Der Unternehmenskauf, 2. Aufl. 2003, S. 96.<br />

30 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 504, S. 367; vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 996, S. 299; vgl.<br />

Liebs (Fn. 29), S. 95.<br />

31 BAG v. 13.2.2003 – 8 AZR 102/02, <strong>BB</strong> 2003, 1286, 1288; BAG v. 21.1.1999 – 8 AZR 287/98, n. v. (zu B.I.2.a<br />

der Gründe); BAG v. 13.11.1997 – 8 AZR 375/96, <strong>BB</strong> 1998, 1316, 1317.<br />

32 Vgl. BAG v. 13.2.2003 – 8 AZR 102/02, <strong>BB</strong> 2003, 1286, 1288.<br />

33 BAG v. 20.7.1982 – 3 AZR 261/80, DB 1983, 50.<br />

34 BAG v. 20.7.1982 – 3 AZR 261/80, DB 1983, 50; Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 694, S. 429.<br />

35 Semler/Volhard/Gach, Arbeitshandbuch für Unternehmensübernahmen, 2001, § 27, Rn. 25, S. 1439; Holzapfel/Pöllath<br />

(Fn. 2), Rn. 694, S. 429; Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 129, S. 45; Picot/Schnitker,<br />

Arbeitsrecht bei Unternehmenskauf und Restrukturierung, 2001, Teil III, Rn. 40, S. 516.<br />

36 E<strong>in</strong> solches kann etwa vorliegen bei e<strong>in</strong>em zeitlich noch entfernt liegenden Betriebsübergang, wenn der<br />

Veräußerer e<strong>in</strong>en tatsächlichen Personalbedarf an dem neuen Arbeitsplatz hat.<br />

37 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 694, S. 430; vgl. Weimar/Alfes, NZA 1993, 155, 156.<br />

38 Semler/Volhard/Gach (Fn. 35), Rn. 25, S. 1439; Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 129, S. 45; Picot/<br />

Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 40, S. 516 f.; vgl. Wess<strong>in</strong>g, ZGR 1982, 455, 461.<br />

39 Siehe hierzu unter III. 1. e).<br />

40 Vgl. BAG v. 18.8.1976 – 5 AZR 95/75, NJW 1977, 1168; Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 44, S. 201.<br />

41 Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 47, S. 202.<br />

42 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 696, S. 430. Der Übergang der Nebenabreden betrifft auch Zusagen, die<br />

erst <strong>in</strong> Zukunft Relevanz haben.<br />

43 Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 44, S. 201.<br />

44 Vgl. Liebs (Fn. 29), S. 95.<br />

45 Zur Übergabe personenbezogener Arbeitnehmerdaten siehe nachstehend unter III. 1. f) bb).<br />

46 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 996, S. 299; vgl. Liebs (Fn. 29), S. 96.<br />

47 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 504, S. 367.<br />

48 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 997, S. 299.<br />

49 Im Falle e<strong>in</strong>es beurkundungspflichtigen Kaufvertrags wären dann allerd<strong>in</strong>gs auch die zur Anlage genommenen<br />

Arbeitsverträge mit zu beurkunden.<br />

50 Vgl. Liebs (Fn. 29), S. 96.<br />

1394 Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008


vom Veräußerer für die e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmergruppen verwendeten<br />

Musteranstellungsverträge. 51<br />

bb) Rückständige Vergütungen, Urlaubsansprüche<br />

Der Erwerber wird darüber h<strong>in</strong>aus – neben dem Veräußerer 52 –<br />

Schuldner etwaiger bei Betriebsübergang bestehender Forderungen<br />

auf Zahlung rückständiger Vergütungen. 53 Aus diesem Grund kann<br />

e<strong>in</strong>e Garantie des Veräußerers gegenüber dem Erwerber angezeigt<br />

se<strong>in</strong>, alle fälligen Ansprüche der Arbeitnehmer erfüllt zu haben. 54 Im<br />

Falle des Bestehens rückständiger Vergütungen bieten sich Vere<strong>in</strong>barungen<br />

zur Freistellung durch den Veräußerer 55 oder Vere<strong>in</strong>barungen<br />

zur Übernahme der Erfüllung durch den Erwerber – ggf. unter entsprechender<br />

Anpassung des Kaufpreises – an. Auch die Verpflichtungen<br />

des Veräußerers auf Gewährung von Urlaub gehen mit auf den<br />

Erwerber über. Diesbezüglich bieten sich Wissenserklärungen bzw.<br />

Garantien dah<strong>in</strong> an, <strong>in</strong> welchem Umfang die entsprechenden<br />

Urlaubsansprüche seitens des Veräußerers bereits erfüllt worden s<strong>in</strong>d.<br />

cc) Versorgungsanwartschaften<br />

Die Versorgungsanwartschaften 56 der Arbeitnehmer gehen unabhängig<br />

davon, ob die Anwartschaften bereits unverfallbar s<strong>in</strong>d oder nicht,<br />

ebenfalls mit über. 57 Aufgrund der potenziell damit e<strong>in</strong>hergehenden<br />

hohen f<strong>in</strong>anziellen Belastungen wird e<strong>in</strong> Erwerber an e<strong>in</strong>er Garantie dah<strong>in</strong>gehend<br />

<strong>in</strong>teressiert se<strong>in</strong>, dass ke<strong>in</strong>e zukünftigen Versorgungsverpflichtungen<br />

außer den sich gemäß den entsprechenden Rückstellungen<br />

<strong>in</strong> der Bilanz ergebenden oder im Unternehmenskaufvertrag ausdrücklich<br />

genannten bestehen. 58 E<strong>in</strong>en Ausgleich hat der Veräußerer<br />

dem Erwerber für den Übergang der zukünftigen Versorgungsverb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />

von Gesetzes wegen nicht zu leisten. 59 Es kann <strong>in</strong>des <strong>in</strong>teressengerecht<br />

se<strong>in</strong>, diesbezüglich im Kaufvertrag kompensierende Regelungen<br />

vorzusehen. 60 So könnte etwa vere<strong>in</strong>bart werden, dass der Veräußerer<br />

den Erwerber von den zukünftigen Versorgungsverb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />

freistellt, soweit die betreffenden Arbeitnehmer ihre Anwartschaften<br />

während der Zeit ihrer Beschäftigung beim Veräußer erdient haben.<br />

Auf e<strong>in</strong>e solche Abrede wird sich der Veräußerer allerd<strong>in</strong>gs im Regelfall<br />

nicht e<strong>in</strong>lassen wollen. In der Praxis wird es denn regelmäßig auch eher<br />

zweckmäßig se<strong>in</strong>, den Barwert der zukünftigen Versorgungsansprüche,<br />

welche der Erwerber zu erfüllen hat, im Rahmen der Ermittlung des<br />

Kaufpreises für das Unternehmen angemessen e<strong>in</strong>fließen zu lassen. 61<br />

Besondere Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, sofern der Veräußerer<br />

e<strong>in</strong>e Rückdeckungsversicherung abgeschlossen oder zur Erfüllung der<br />

Versorgungsverb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>e Unterstützungskasse, e<strong>in</strong>e Pensionskasse<br />

oder e<strong>in</strong>en Pensionsfonds e<strong>in</strong>geschaltet hat oder die betriebliche<br />

Altersversorgung im Wege der Direktversicherung erfolgt. 62<br />

dd) Garantie bezüglich des Fehlens sonstiger<br />

<strong>in</strong>dividualvertraglicher Ansprüche<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus kann der Veräußerer dem Erwerber garantieren, dass<br />

es ke<strong>in</strong>e sonstigen vertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer gibt,<br />

welche nicht unmittelbar aus den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitsverträgen ersichtlich<br />

s<strong>in</strong>d. So können etwa Ansprüche der Belegschaft aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

Gesamtzusage 63 des Veräußerers bestehen. Da Arbeitsverträge und<br />

deren ¾nderung ke<strong>in</strong>er Schriftform unterliegen, können auch Ansprüche<br />

e<strong>in</strong>zelner Arbeitnehmer durch mündliche – oder sogar konkludente<br />

– Vere<strong>in</strong>barungen begründet worden se<strong>in</strong>.<br />

Nicht fixierte <strong>in</strong>dividualvertragliche Ansprüche bestehen zudem<br />

dann, wenn im Rahmen e<strong>in</strong>es vorherigen Betriebsübergangs bereits<br />

Arbeitsrecht<br />

<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />

e<strong>in</strong>mal Kollektivnormen transformiert worden s<strong>in</strong>d und seitdem <strong>in</strong>dividualvertraglich<br />

fortgelten. Vor dem H<strong>in</strong>tergrund, dass die Sperrfrist<br />

des § 613a Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB auch dann gilt, wenn es <strong>in</strong>nerhalb<br />

der Jahresfrist zu e<strong>in</strong>er erneuten Veräußerung des Betriebs(teils)<br />

kommt, 64 besteht zudem e<strong>in</strong> Interesse an der Information über den<br />

Zeitpunkt der vorangegangenen Transformationen.<br />

Schließlich können sich Ansprüche der Arbeitnehmer aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

betrieblichen Übung 65 ergeben. Sofern e<strong>in</strong>e solche bereits für den Veräußerer<br />

b<strong>in</strong>dend geworden ist, tritt der Erwerber <strong>in</strong> diese e<strong>in</strong>. 66 Erfolgt<br />

e<strong>in</strong> Betriebs<strong>in</strong>haberwechsel, bevor e<strong>in</strong>e betriebliche Übung b<strong>in</strong>dend<br />

wurde, muss der Erwerber e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> der Literatur 67 vertretenen<br />

Ansicht zufolge den bereits gesetzten Vertrauenstatbestand mit der<br />

Folge gegen sich gelten lassen, dass bei Fortführung der Praxis e<strong>in</strong>e<br />

betriebliche Übung entstehen kann. 68 Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund besteht<br />

e<strong>in</strong> Interesse des Erwerbers an der Unterrichtung über etwa bereits<br />

bestehende betriebliche Übungen bzw. über Umstände, welche<br />

bereits e<strong>in</strong>en entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt haben.<br />

PRAXISTIPP: Das Nichtvorliegen betrieblicher Übungen bzw. entsprechender<br />

Vertrauenstatbestände kann Gegenstand e<strong>in</strong>er Garantie se<strong>in</strong>.<br />

ee) Kollektivrechtliche Vere<strong>in</strong>barungen<br />

Gelten beim Veräußerer bestehende kollektivrechtliche Vere<strong>in</strong>barungen,<br />

d.h. Tarifverträge oder Betriebsvere<strong>in</strong>barungen, auch beim Erwerber<br />

kollektivrechtlich fort, 69 können die Arbeitnehmer gegenüber<br />

dem Erwerber Ansprüche weiterh<strong>in</strong> unmittelbar aus diesen Kollektiv-<br />

51 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 998, S. 299.<br />

52 Siehe § 613 a Abs. 2 BGB.<br />

53 BAG v. 18.8.1976 – 5 AZR 95/75, NJW 1977, 1168; Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 254,<br />

S. 570; vgl. aber für den Fall e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs im Rahmen e<strong>in</strong>es Insolvenzverfahrens: BAG v.<br />

18.11.2003 – 9 AZR 347/03, <strong>BB</strong> 2004, 1570, 1571 f.; BAG v. 20.6.2002 – 8 AZR 459/01, <strong>BB</strong> 2003, 423, 426;<br />

BAG v. 29.10.1985 – 3 AZR 485/83, <strong>BB</strong> 1986, 1644, 1645; BAG v. 17.1.1980 – 3 AZR 160/79, <strong>BB</strong> 1980,<br />

319, 320.<br />

54 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 997, S. 299.<br />

55 Siehe hierzu auch unter III. 2.<br />

56 Ausführlich zu Versorgungszusagen beim Asset Deal Reichel/Schmandt, Betriebliche Altersversorgung<br />

bei Unternehmenskauf und Restrukturierung, 2006, S. 142 ff.<br />

57 BAG v. 12.5.1992 – 3 AZR 247/92, <strong>BB</strong> 1993, 145, 146; BAG v. 15.3.1979 – 3 AZR 859/77, <strong>BB</strong> 1979, 1455;<br />

Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 215, S. 552 f.; vgl. aber für den Fall e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs<br />

im Rahmen e<strong>in</strong>es Insolvenzverfahrens die diesbezüglichen <strong>in</strong> Fn. 53 zitierten Entscheidungen.<br />

58 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 504, S. 367; vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 997, S. 299;<br />

vgl. Reichel/Schmandt (Fn. 56), S. 11 f. Diesbezüglich bietet sich auch der Verweis auf e<strong>in</strong> dem Unternehmenskaufvertrag<br />

beigefügtes versicherungsmathematisches Gutachten und ggf. die Garantie bezüglich<br />

dessen Richtigkeit und Vollständigkeit an [vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 504, S. 367].<br />

59 Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 215, S. 553.<br />

60 Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 215, S. 553; vgl. Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski (Fn. 3), Rn. 68,<br />

S. 573.<br />

61 Vgl. Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski (Fn. 3), Rn. 69, S. 573; vgl. Reichel/Schmandt (Fn. 56), S. 10 f.<br />

62 Bei Bestehen e<strong>in</strong>er Rückdeckungsversicherung könnten im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages Regelungen<br />

zur Übertragung der Ansprüche aus der Versicherung aufgenommen werden [Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski<br />

(Fn. 3), Rn. 68, S. 573]. Zu den Gestaltungsmöglichkeiten bei E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Unterstützungskasse,<br />

e<strong>in</strong>er Pensionskasse oder e<strong>in</strong>es Pensionsfonds sowie <strong>in</strong> den Fällen e<strong>in</strong>er Direktversicherungszusage<br />

siehe Reichel/Schmandt (Fn. 56), S. 184 ff.<br />

63 Siehe hierzu Herberger/Mart<strong>in</strong>ek/Rüßmann/Weth/Beckmann/<strong>Hausch</strong>, juris Praxiskommentar BGB, Band<br />

2.2, 3. Aufl. 2006, § 611, Rn. 48 ff.<br />

64 Vgl. BAG v. 20.4.1994 – 4 AZR 342/93, NZA 1994, 1140, 1142; Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 110,<br />

S. 219.<br />

65 Siehe hierzu Herberger/Mart<strong>in</strong>ek/Rüßmann/Weth/Beckmann/<strong>Hausch</strong> (Fn. 63), § 611, Rn. 70 ff.<br />

66 Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 47, S. 202; Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 205, S. 57.<br />

67 Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 47, S. 202.<br />

68 Nach anderer Ansicht [Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 205, S. 57] soll dies h<strong>in</strong>gegen nur gelten, wenn<br />

dem Erwerber bekannt ist, dass er e<strong>in</strong>e vom Veräußerer begründete Übung fortführt. Da <strong>in</strong>soweit auf<br />

den Empfängerhorizont abzustellen ist, wird es darauf ankommen, ob die Arbeitnehmer das Handeln<br />

des Erwerbers als Fortführung e<strong>in</strong>er Übung deuten können.<br />

69 Verbandstarifverträge gelten nur dann kollektivrechtlich fort, wenn der Erwerber demselben Arbeitgeberverband<br />

angehört oder der Tarifvertrag für allgeme<strong>in</strong>verb<strong>in</strong>dlich erklärt worden ist und der Betrieb<br />

auch nach der Veräußerung dem tariflichen Geltungsbereich unterfällt [Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I,<br />

Rn. 314 f., S. 102 f.; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 262]; Firmentarifverträge<br />

gelten – sofern es nicht zu e<strong>in</strong>er Übernahmevere<strong>in</strong>barung zwischen der Gewerkschaft<br />

und dem Erwerber kommt – nicht kollektivrechtlich fort [BAG v. 20.6.2001 – 4 AZR 295/00, <strong>BB</strong> 2002,<br />

2229, 2230 f.]; Voraussetzung für e<strong>in</strong>e kollektivrechtliche Weitergeltung von Betriebsvere<strong>in</strong>barungen ist,<br />

dass die Identität des Betriebs trotz des Inhaberwechsels gewahrt bleibt [BAG v. 27.7.1994 – 7 ABR 37/<br />

93, <strong>BB</strong> 1995, 570, 572 f.]; zur Fortgeltung von Gesamt- und Konzernbetriebsvere<strong>in</strong>barungen vgl. BAG<br />

Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008 1395


Arbeitsrecht<br />

<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />

vere<strong>in</strong>barungen herleiten. Von den Fällen des § 613a Abs. 1 S. 3 BGB<br />

abgesehen f<strong>in</strong>det im Übrigen gemäß § 613a Abs. 1 S. 2, 1. Hs. BGB<br />

e<strong>in</strong>e Transformation der Kollektivnormen <strong>in</strong>s Individualrecht statt.<br />

Auch lediglich nachwirkende Tarifverträge und Betriebsvere<strong>in</strong>barungen<br />

unterliegen e<strong>in</strong>er solchen Transformation. 70 Damit der Erwerber<br />

feststellen kann, ob und ggf. welche Kollektivnormen nach der Transaktion<br />

bei ihm kollektiv- oder <strong>in</strong>dividualrechtlich fortwirken, bedarf<br />

er der Kenntnis über sämtliche zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs<br />

beim Veräußerer bestehenden oder nachwirkenden Kollektivvere<strong>in</strong>barungen.<br />

Diesbezüglich kann e<strong>in</strong>e Garantie im Unternehmenskaufvertrag<br />

angezeigt se<strong>in</strong>, dass neben den im E<strong>in</strong>zelnen aufgelisteten Kollektivvere<strong>in</strong>barungen<br />

ke<strong>in</strong>e weiteren bestehen. 71<br />

PRAXISTIPP: Sofern der genaue Inhalt e<strong>in</strong>er Kollektivvere<strong>in</strong>barung zum<br />

Gegenstand e<strong>in</strong>er Garantie gemacht werden soll, kann diese als Anlage<br />

zum Unternehmenskaufvertrag genommen werden. 72<br />

ff) Wettbewerbsverbote, Geheimhaltungspflichten<br />

Der Veräußerer kann zudem auch Garantien im H<strong>in</strong>blick auf sonstige<br />

für den Erwerber relevante Umstände abgeben, etwa dah<strong>in</strong>gehend,<br />

dass alle oder bestimmte Arbeitnehmer Wettbewerbsverboten 73 unterliegen.<br />

74 Hat der Veräußerer <strong>in</strong>des diesbezüglich e<strong>in</strong>e Genehmigung<br />

erteilt, ist der Erwerber daran gebunden. 75 Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund<br />

können sich Erklärungen bzw. Garantien bezüglich der Nichterteilung<br />

entsprechender Genehmigungen anbieten. Garantien s<strong>in</strong>d<br />

darüber h<strong>in</strong>aus etwa auch dah<strong>in</strong> möglich, dass die Arbeitnehmer bestimmten<br />

Geheimhaltungspflichten unterworfen s<strong>in</strong>d. 76<br />

gg) Ke<strong>in</strong>e ¾nderung der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen<br />

Betrafen die vorstehenden Ausführungen den Übergang der bestehenden<br />

Rechte und Pflichten, kann der Erwerber zudem an e<strong>in</strong>er Garantie<br />

<strong>in</strong>teressiert se<strong>in</strong>, dass ke<strong>in</strong>em Arbeitnehmer im Wege e<strong>in</strong>er Change<br />

of control-Klausel für den Fall des Wechsels des Arbeitgebers e<strong>in</strong>e<br />

Verbesserung der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen zugesagt worden ist. 77 Insbesondere<br />

kann es sich auch anbieten, den Veräußerer zu verpflichten,<br />

bis zum Clos<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>e ¾nderung der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen im H<strong>in</strong>blick<br />

auf die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer zu unterlassen oder<br />

nur im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Erwerber durchzuführen.<br />

c) Vermeidung des Übergangs von Arbeitsverhältnissen<br />

Wie bereits ausgeführt worden ist, kann der Übergang von Arbeitsverhältnissen<br />

nicht durch Vere<strong>in</strong>barungen im Unternehmenskaufvertrag<br />

vermieden werden. Auch die Durchführung von Versetzungen<br />

vor dem Betriebsübergang kann nicht als bewusstes Gestaltungsmittel<br />

zur Vermeidung des Übergangs verwendet werden.<br />

Möglich ist allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung über den Verbleib von Arbeitnehmern<br />

beim Veräußerer trotz e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs, wenn<br />

diese im E<strong>in</strong>vernehmen mit den betreffenden Arbeitnehmern erfolgt.<br />

78 Im Übrigen kann der Übergang e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses,<br />

welches von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB betroffen wäre, nur dadurch vermieden<br />

werden, dass dieses mit Wirkung zu e<strong>in</strong>em Zeitpunkt vor<br />

dem Betriebsübergang beendet wird. 79 Die Herbeiführung e<strong>in</strong>er solchen<br />

Beendigung – durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag – kann<br />

dabei Gegenstand von Vere<strong>in</strong>barungen (Handlungspflichten bzw. Garantien)<br />

zwischen den Parteien des Unternehmenskaufvertrages se<strong>in</strong>.<br />

Stellt sich der Abbau des Personals für den Erwerber als unverzichtbar<br />

dar, 80 kann es sich auch anbieten, den Unternehmenskaufvertrag un-<br />

ter die aufschiebende Bed<strong>in</strong>gung der Beendigung bestimmter Arbeitsverhältnisse<br />

durch den Veräußerer zu stellen. 81<br />

aa) Kündigungen<br />

Kündigungen seitens des Veräußerers s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>des nur bei Vorliegen entsprechender<br />

Kündigungsgründe möglich. Der Betriebsübergang als solcher<br />

rechtfertigt e<strong>in</strong>e Kündigung nicht. 82 Entsprechendes gilt für den<br />

Umstand, dass der Erwerber den Erwerb von Kündigungen abhängig<br />

macht. 83 Da sich Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung systematisch<br />

ausschließen, 84 kann der Veräußerer nach der Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er<br />

Betriebsveräußerung Arbeitsverhältnisse ebenso wenig mit dem Argument<br />

e<strong>in</strong>er von ihm beabsichtigten Betriebsstilllegung kündigen. E<strong>in</strong>e<br />

Kündigung aus betrieblichen Gründen im Rahmen e<strong>in</strong>es bereits feststehenden<br />

Unternehmenskaufs kommt <strong>in</strong>des dann <strong>in</strong> Betracht, wenn der<br />

Erwerbere<strong>in</strong>e Organisationsstruktur plant, nach derer selbst zur Kündigung<br />

berechtigt wäre. In diesen Fällen kann bereits der Veräußerer vor<br />

dem Betriebsübergang die Kündigung aussprechen (sog. „Veräußererkündigung<br />

nach dem Erwerberkonzept“). 85 Hierzu kann er sich im Unternehmenskaufvertrag<br />

dem Erwerber gegenüber verpflichten. Die daraufh<strong>in</strong><br />

erfolgenden Kündigungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>des nur wirksam, wenn beim<br />

Erwerber tatsächlich e<strong>in</strong> entsprechendes Rationalisierungs- bzw. Sanierungskonzept<br />

besteht, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs<br />

der Kündigungserklärungen bereits greifbare Formen angenommen<br />

hat. 86<br />

PRAXISTIPP: Um der Gefahr von Kündigungsschutzklagen bzw. deren f<strong>in</strong>anziellen<br />

Folgen unter Berufung auf e<strong>in</strong> fehlendes bzw. unzureichendes<br />

Erwerberkonzept entgegenzusteuern, sollte sich der Veräußerer das vom<br />

Erwerber behauptete Konzept möglichst genau beschreiben und die tatsächliche<br />

Planung der Umsetzung des Konzepts garantieren lassen. 87<br />

Der Veräußerer hat beim Ausspruch von Kündigungen nach dem Erwerberkonzept<br />

nicht nur die <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em, sondern auch die im Unternehmen<br />

des Erwerbers bestehenden freien Arbeitsplätze zu berücksichtigen.<br />

88 Sieht das Erwerberkonzept den Zusammenschluss e<strong>in</strong>es vertragsgegenständlichen<br />

Betriebs mit e<strong>in</strong>em Betrieb des Erwerbers vor, so<br />

muss der Veräußerer zudem die Arbeitnehmer des Erwerberbetriebs <strong>in</strong><br />

die Sozialauswahl mit e<strong>in</strong>beziehen. 89 Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund ergibt<br />

vom 18.9.2002 – 1 ABR 54/01, DB 2003, 1281, 1282 ff. sowie die dort enthaltene Darstellung des Streitstands<br />

und Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 255 ff., S. 81 ff.<br />

70 Vgl. BAG v. 29.8.2001 – 4 AZR 332/00, <strong>BB</strong> 2002, 1201, 1202 f.; vgl. BAG v. 27.11.1991 – 4 AZR 211/91, <strong>BB</strong><br />

1992, 1559, 1560; Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 324, S. 105.<br />

71 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 504, S. 368; vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 998, S. 299.<br />

72 Im Falle e<strong>in</strong>es beurkundungspflichtigen Kaufvertrages wäre dann allerd<strong>in</strong>gs auch die zur Anlage genommene<br />

Kollektivvere<strong>in</strong>barung mit zu beurkunden.<br />

73 Auch Vere<strong>in</strong>barungen über nachvertragliche Wettbewerbsverbote gehen auf den Erwerber über [Rebmann/Säcker/Rixecker/Henssler/Müller-Glöge,<br />

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,<br />

Band 4, 4. Aufl. 2005, § 613 a, Rn. 102; Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 48, S. 519; Henssler/Willemsen/<br />

Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 244].<br />

74 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 503, S. 367.<br />

75 Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 227, S. 66.<br />

76 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 503, S. 367.<br />

77 Vgl. etwa für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung Reichel/Schmandt (Fn. 56), S. 12.<br />

78 Vgl. BAG v. 29.10.1975 – 5 AZR 444/74, <strong>BB</strong> 1976, 315, 316.<br />

79 Vgl. Weimar/Alfes, NZA 1993, 155, 158.<br />

80 Dies kann etwa der Fall se<strong>in</strong>, wenn dies Bestandteil e<strong>in</strong>er notwendigen Unternehmenssanierung ist.<br />

81 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 705, S. 445.<br />

82 Vgl. § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB.<br />

83 BAG v. 20.3.2003 – 8 AZR 97/02, <strong>BB</strong> 2003, 2180, 2181; BAG v. 18.7.1996 – 8 AZR 127/94, <strong>BB</strong> 1996, 2305,<br />

2306.<br />

84 Siehe hierzu vorstehend unter II. 2.<br />

85 Vgl. BAG v. 20.3.2003 – 8 AZR 97/02, <strong>BB</strong> 2003, 2180, 2181 m. w. N. zur „Veräußererkündigung wegen<br />

Rationalisierungen auf Grund e<strong>in</strong>es Sanierungskonzepts des Erwerbers“.<br />

86 BAG v. 20.3.2003 – 8 AZR 97/02, <strong>BB</strong> 2003, 2180, 2181.<br />

87 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 705, S. 445.<br />

88 Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 240, S. 565; Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 703, S. 443; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni<br />

(Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 314.<br />

89 Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 240, S. 565; Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 703, S. 443; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni<br />

(Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 314.<br />

1396 Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008


sich e<strong>in</strong> Interesse des Veräußerers an der Kenntnis der beim Erwerber<br />

bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten und der Sozialdaten der etwa<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Sozialauswahl mit e<strong>in</strong>zubeziehenden Arbeitnehmer des Erwerbers.<br />

Auch diesbezüglich ist daher im Falle e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung über<br />

durchzuführende Kündigungen e<strong>in</strong>e Unterrichtung durch den Erwerber<br />

– und ggf. e<strong>in</strong>e dah<strong>in</strong>gehende Garantie – angezeigt.<br />

In Betracht kommen darüber h<strong>in</strong>aus die Vere<strong>in</strong>barung von Mitwirkungspflichten<br />

des Erwerbers <strong>in</strong> etwaigen gerichtlichen Verfahren<br />

zwischen dem Veräußerer und nach Maßgabe des Erwerberkonzepts<br />

gekündigten Arbeitnehmern sowie Regelungen zur f<strong>in</strong>anziellen Freistellung<br />

– etwa im H<strong>in</strong>blick auf etwaige Anwaltskosten.<br />

bb) Aufhebungsverträge<br />

Aufhebungsverträge zwischen dem Veräußerer und den Arbeitnehmern,<br />

die auf e<strong>in</strong> endgültiges Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem<br />

Betrieb gerichtet s<strong>in</strong>d, führen grundsätzlich nicht zu e<strong>in</strong>er Umgehung<br />

des § 613a BGB und s<strong>in</strong>d mith<strong>in</strong> wirksam. 90 Abreden über den Abschluss<br />

von Aufhebungsverträgen können wiederum Gegenstand des<br />

Unternehmenskaufvertrages se<strong>in</strong>. Allerd<strong>in</strong>gs ist der Veräußerer beim<br />

Abschluss von Aufhebungsverträgen auf die Mitwirkung der betreffenden<br />

Arbeitnehmer angewiesen. Versagen die Arbeitnehmer ihre<br />

Mitwirkung, könnte der Erwerber allenfalls 91 Ansprüche gegenüber<br />

dem Veräußerer geltend machen.<br />

Beim Abschluss der Aufhebungsverträge dürfen die betroffenen Arbeitnehmer<br />

nicht getäuscht werden, da anderenfalls e<strong>in</strong>e Anfechtung<br />

dieser Verträge <strong>in</strong> Betracht kommt. Dies kann etwa dann gelten, wenn<br />

Aufhebungsverträge unter dem Vorwand e<strong>in</strong>er Betriebsstilllegung abgeschlossen<br />

werden, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die Veräußerung<br />

des Betriebs feststeht. 92 Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer<br />

durch e<strong>in</strong>e Täuschung zu e<strong>in</strong>er Eigenkündigung veranlasst<br />

worden ist. 93 Der Veräußerer sollte daher verpflichtet werden, es zu<br />

unterlassen, Aufhebungsverträge bzw. Eigenkündigungen der Arbeitnehmer<br />

mittels unwahrer Angaben zu erwirken. Bezüglich bereits abgeschlossener<br />

Aufhebungsverträge bzw. erfolgter Eigenkündigungen<br />

kann der Veräußerer garantieren, dass diesen ke<strong>in</strong>e Täuschung der<br />

betreffenden Arbeitnehmer zugrunde lag.<br />

Aufhebungsverträge s<strong>in</strong>d zudem nichtig, wenn bei deren Abschluss<br />

beabsichtigt ist, die betroffenen Arbeitnehmer nach Beendigung der<br />

Arbeitsverhältnisse durch den Erwerber neu e<strong>in</strong>zustellen, und die<br />

Vorgehensweise somit alle<strong>in</strong> dazu dienen soll, den Bestandsschutz der<br />

Arbeitnehmer entfallen zu lassen (sog. „Lemgoer Modell“). 94 Entscheidend<br />

ist dem BAG 95 zufolge, ob der jeweilige Arbeitnehmer und<br />

der Erwerber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages<br />

bereits e<strong>in</strong> neues Arbeitsverhältnis begründet hatten oder dem Arbeitnehmer<br />

e<strong>in</strong> solches verb<strong>in</strong>dlich <strong>in</strong> Aussicht gestellt war. Entsprechendes<br />

gilt, wenn Arbeitnehmer vor diesem H<strong>in</strong>tergrund zu e<strong>in</strong>er<br />

Eigenkündigung bewegt werden sollen. 96 Diesbezügliche Abreden<br />

zwischen den Parteien des Unternehmenskaufvertrages wären mith<strong>in</strong><br />

grundsätzlich 97 von vornhere<strong>in</strong> nicht zielführend.<br />

Zulässig ist der Abschluss von Aufhebungsverträgen, wenn die betreffenden<br />

Arbeitnehmer von e<strong>in</strong>er sog. Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft<br />

(BQG) übernommen werden sollen. 98 Dies gilt<br />

dem BAG 99 zufolge sogar dann, wenn e<strong>in</strong>em Teil dieser Arbeitnehmer<br />

später e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>stellungsangebot durch den Erwerber unterbreitet<br />

werden soll, sofern ihnen dies nicht verb<strong>in</strong>dlich <strong>in</strong> Aussicht gestellt<br />

worden ist. Der Erwerber könnte vor diesem H<strong>in</strong>tergrund <strong>in</strong> der<br />

Aufnahme e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung über die Überleitung von Arbeitneh-<br />

Arbeitsrecht<br />

<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />

mern auf e<strong>in</strong>e BQG e<strong>in</strong> Gestaltungsmittel erblicken, um zu e<strong>in</strong>em<br />

späteren Zeitpunkt ohne vorherige Sozialauswahl lediglich die qualifiziertesten<br />

Arbeitskräfte für die Fortführung der bisherigen Betriebsstätte<br />

zu gew<strong>in</strong>nen. Zu berücksichtigen ist <strong>in</strong>des, dass für e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Gestaltung das E<strong>in</strong>verständnis der betreffenden Arbeitnehmer<br />

erforderlich ist. Zu berücksichtigen ist darüber h<strong>in</strong>aus,<br />

dass die e<strong>in</strong>schlägige Rechtsprechung des BAG zu Fällen ergangen<br />

ist, <strong>in</strong> denen sich die bisherigen Betriebs<strong>in</strong>haber <strong>in</strong> Insolvenz bzw.<br />

Konkurs befunden haben bzw. dies durch Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

unter E<strong>in</strong>schluss e<strong>in</strong>er BQG vermieden werden sollte.<br />

Schließlich hat das BAG 100 die Gefahr e<strong>in</strong>es Missbrauchs 101 bereits<br />

erkannt und hierzu ausgeführt, dass die entsprechenden Aufhebungsverträge<br />

unwirksam se<strong>in</strong> könnten, wenn die Übernahme <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e BQG nur zum Sche<strong>in</strong> vorgeschoben oder offensichtlich bezweckt<br />

sei, die Sozialauswahl zu umgehen.<br />

d) Sicherstellung des Übergang der Arbeitsverhältnisse<br />

§ 613a Abs. 1 S. 1 BGB dient primär dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer.<br />

Der Übergang der Arbeitsverhältnisse kann aber auch im<br />

Interesse der Parteien des Unternehmenskaufvertrages liegen.<br />

aa) Sicherstellung der Fortführung des Betriebs<br />

Dem Veräußerer, der Betriebsmittel auf den Erwerber überträgt, wäre<br />

e<strong>in</strong>e Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer ggf. gar nicht mehr möglich,<br />

weshalb er im Regelfall an dem Übergang der Arbeitsverhältnisse<br />

<strong>in</strong>teressiert ist. Wie vorstehend ausgeführt setzt e<strong>in</strong> Betriebsübergang<br />

die tatsächliche Fortführung des Betriebs durch den Erwerber voraus.<br />

Ohne e<strong>in</strong>e solche Fortführung würden die Arbeitsverhältnisse nicht<br />

auf den Erwerber übergehen, sondern bei dem Veräußerer verbleiben.<br />

Kann der Veräußerer die Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen, läge<br />

es an ihm, die e<strong>in</strong>zelnen Arbeitsverhältnisse zu kündigen. Um e<strong>in</strong>e<br />

solche Situation zu vermeiden, ist anzuraten, e<strong>in</strong>e entsprechende Verpflichtung<br />

zur tatsächlichen Fortführung des Betriebs durch den Erwerber<br />

<strong>in</strong> den Unternehmenskaufvertrag aufzunehmen. 102 Da e<strong>in</strong> Be-<br />

90 BAG v. 18.8.2005 – 8 AZR 523/04, <strong>BB</strong> 2006, 665, 666; BAG v. 10.12.1998 – 8 AZR 324/97, <strong>BB</strong> 1999,<br />

1274, 1275; BAG v. 11.12.1997 – 8 AZR 654/95, NZA 1999, 262, 263; BAG v. 11.7.1995 – 3 AZR 154/95,<br />

<strong>BB</strong> 1995, 2657, 2658.<br />

91 Je nach konkreter Vere<strong>in</strong>barung mit dem Veräußerer – so etwa im Falle e<strong>in</strong>er Garantie.<br />

92 Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 113, S. 510; Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 79, S. 211;<br />

siehe auch Weimar/Alfes, NZA 1993, 155, 159 f.<br />

93 Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 199, S. 56.<br />

94 BAG v. 18.8.2005 – 8 AZR 523/04, <strong>BB</strong> 2006, 665, 666 f.; vgl. BAG v. 10.12.1998 – 8 AZR 324/97, <strong>BB</strong> 1999,<br />

1274, 1275; BAG v. 11.12.1997 – 8 AZR 654/95, NZA 1999, 262, 263; BAG v. 11.7.1995 – 3 AZR 154/95,<br />

<strong>BB</strong> 1995, 2657, 2658; Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 225, S. 557 f.; Beisel/Klumpp/Klumpp<br />

(Fn. 1), Rn. 81, S. 212; Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 45, S. 519.<br />

95 BAG v. 23.11.2006 – 8 AZR 349/06, <strong>BB</strong> 2007, 1054, 1055; BAG v. 18.8.2005 – 8 AZR 523/04, <strong>BB</strong> 2006,<br />

665, 667.<br />

96 BAG v. 18.8.2005 – 8 AZR 523/04, <strong>BB</strong> 2006, 665, 666; Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 81, S. 212;<br />

Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 45, S. 51.<br />

97 Zulässig kann die Vorgehensweise der Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit anschließender Neubegründung<br />

von Arbeitsverhältnissen zwischen dem Erwerber und den Arbeitnehmern <strong>in</strong>des nach der<br />

Rechtsprechung des BAG [vgl. BAG v. 18.8.2005 – 8 AZR 523/04, <strong>BB</strong> 2006, 665, 667; vgl. BAG v.<br />

10.12.1998 – 8 AZR 324/97, <strong>BB</strong> 1999, 1274, 1275] se<strong>in</strong>, wenn die hiermit verbundene Verschlechterung<br />

der Situation der betreffenden Arbeitnehmer ihrerseits sachlich berechtigt ist. Dies wird man der<br />

Rechtsprechung des BAG [vgl. BAG v. 29.10.1985 – 3 AZR 485/83, <strong>BB</strong> 1986, 1644, 1646; vgl. BAG v.<br />

26.1.1977 – 5 AZR 302/75, <strong>BB</strong> 1977, 897, 898; vgl. BAG v. 18.8.1976 – 5 AZR 95/75, NJW 1977, 1168]<br />

zufolge etwa annehmen können, wenn die Maßnahme den Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht.<br />

98 BAG v. 23.11.2006 – 8 AZR 349/06, <strong>BB</strong> 2007, 1054, 1055; vgl. BAG v. 10.12.1998 – 8 AZR 324/97, <strong>BB</strong><br />

1999, 1274, 1275.<br />

99 Vgl. BAG v. 23.11.2006 – 8 AZR 349/06, <strong>BB</strong> 2007, 1054, 1055; vgl. BAG v. 18.8.2005 – 8 AZR 523/04,<br />

<strong>BB</strong> 2006, 665 ff.; vgl. BAG v. 10.12.1998 – 8 AZR 324/97, <strong>BB</strong> 1999, 1274 ff.<br />

100 BAG v. 23.11.2006 – 8 AZR 349/06, <strong>BB</strong> 2007, 1054, 1055; BAG v. 18.8.2005 – 8 AZR 523/04, <strong>BB</strong> 2006,<br />

665, 668.<br />

101 Vgl. hierzu LAG Bremen – 1 Sa 81/04, 3 Sa 80/04, <strong>BB</strong> 2005, 665, 670 m. w. N. [aufgehoben durch BAG v.<br />

18.8.2005 – 8 AZR 523/04, <strong>BB</strong> 2006, 665 ff.].<br />

102 Vgl. Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen (Fn. 21), BGB § 613 a, Rn. 70, nach dem die Möglichkeit des<br />

Scheiterns des Betriebsübergangs <strong>in</strong> Ermangelung e<strong>in</strong>er Fortführung des Betriebs <strong>in</strong> den zugrunde liegenden<br />

Vere<strong>in</strong>barungen tunlichst „konkretisiert“ werden sollte, und zwar nicht nur im Interesse des<br />

Erwerbers, sondern auch des Veräußerers. Was rechtlich unter dieser „Konkretisierung“ verstanden wer-<br />

Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008 1397


Arbeitsrecht<br />

<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />

triebsübergang darüber h<strong>in</strong>aus die Wahrung der Identität verlangt,<br />

wäre aus Sicht des Veräußerers zudem zu empfehlen, die Fortführungspflicht<br />

des Erwerbers dah<strong>in</strong> zu konkretisieren, dass die Geschäftstätigkeit<br />

ohne zeitliche Unterbrechung, ohne wesentliche ¾nderungen<br />

und am gleichen Ort wie zuvor ausgeübt wird.<br />

bb) Vermeidung der Beendigung von<br />

Arbeitsverhältnissen<br />

Auch der Erwerber kann e<strong>in</strong> erhebliches Interesse an dem Übergang<br />

der Arbeitsverhältnisse haben. Er möchte das erworbene Unternehmen<br />

häufig <strong>in</strong> der gleichen Weise weiterführen wie der Veräußerer.<br />

Dies wird regelmäßig erleichtert, wenn die Fortführung der Geschäftstätigkeit<br />

mit dem bisherigen Personal erfolgt. Der Veräußerer<br />

kann sich vor diesem H<strong>in</strong>tergrund verpflichten, se<strong>in</strong>erseits von Kündigungen<br />

und dem Abschluss von Aufhebungsverträgen abzusehen.<br />

E<strong>in</strong> Verstoß hiergegen macht die erfolgten Kündigungen bzw. Aufhebungsverträge<br />

<strong>in</strong>des nicht unwirksam. Vielmehr ist der Erwerber<br />

<strong>in</strong> diesem Fall auf Ersatzansprüche gegenüber dem Veräußerer verwiesen.<br />

Kündigungen seitens der Arbeitnehmer können durch Vere<strong>in</strong>barungen<br />

zwischen Veräußerer und Erwerber ebenfalls nicht verh<strong>in</strong>dert<br />

werden. Der Veräußerer kann dem Erwerber allerd<strong>in</strong>gs etwa<br />

garantieren, dass <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em der Arbeitsverträge Klauseln enthalten<br />

s<strong>in</strong>d, nach denen im Falle e<strong>in</strong>er ¾nderung des Arbeitgebers e<strong>in</strong> Sonderkündigungsrecht<br />

der Arbeitnehmer besteht. Der Veräußerer kann<br />

sich zudem verpflichten, den Erwerber unverzüglich über Kündigungen<br />

oder bekannt werdende Kündigungsabsichten von Arbeitnehmern<br />

zu <strong>in</strong>formieren, um die betreffenden Arbeitnehmer ggf.<br />

doch noch zu e<strong>in</strong>em Verbleib bewegen zu können. Die Nichterklärung<br />

von Kündigungen bzw. entsprechenden Absichten bis zum Abschluss<br />

des Kaufvertrages kann wiederum Gegenstand e<strong>in</strong>er Garantie<br />

se<strong>in</strong>. 103<br />

e) Freistellungsvere<strong>in</strong>barungen für unerwartete Folgen<br />

aa) Unerwarteter Übergang von Arbeitsverhältnissen<br />

Wie dargestellt ist es bei e<strong>in</strong>em Betriebsübergang grundsätzlich 104<br />

ohne Mitwirkung der betroffenen Arbeitnehmer nicht möglich, den<br />

Übergang von Arbeitsverhältnissen zu verh<strong>in</strong>dern, an deren Übergang<br />

der Erwerber ke<strong>in</strong> Interesse hat. Zulässig s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs vertragliche<br />

Regelungen, durch die der Veräußerer den Erwerber von Kosten im<br />

Zusammenhang mit diesen Mitarbeitern freistellt. 105 Im Regelfall<br />

wird der Veräußerer nach der Veräußerung des Unternehmens mit<br />

derartigen Kosten nicht mehr belangt werden wollen. Durchaus denkbar<br />

und zweckmäßig können Freistellungsregelungen aber bezüglich<br />

solcher Arbeitnehmer se<strong>in</strong>, bei welchen die Kaufvertragsparteien<br />

nicht von e<strong>in</strong>em Übergang der Arbeitsverhältnisse ausgegangen s<strong>in</strong>d,<br />

sofern diese Arbeitnehmer später erfolgreich e<strong>in</strong>en Übergang auf den<br />

Erwerber geltend machen.<br />

PRAXISTIPP: Es s<strong>in</strong>d dabei etwa auch Vere<strong>in</strong>barungen dah<strong>in</strong> denkbar,<br />

dass den Veräußerer e<strong>in</strong>e Pflicht zur Freistellung erst trifft, wenn e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Anzahl von Arbeitnehmern unerwartet und erfolgreich e<strong>in</strong>en<br />

Übergang der Arbeitsverhältnisse geltend gemacht hat. 106<br />

Zu den <strong>in</strong> diesem Zusammenhang zu übernehmenden Kosten können<br />

vor allem die nunmehr vom Erwerber zu zahlenden Vergütungen gehören.<br />

Sofern der Veräußerer sich zur Freistellung des Erwerbers von<br />

Gehaltszahlungen verpflichtet, wird er daran <strong>in</strong>teressiert se<strong>in</strong>, diesen<br />

Freistellungsanspruch zeitlich und <strong>in</strong>haltlich zu begrenzen. 107 Insbesondere<br />

ist diesbezüglich an die Vere<strong>in</strong>barung von Maximalbeträgen<br />

zu denken. 108 Regelungsbedürftig ist zudem, <strong>in</strong>wieweit sich der Erwerber<br />

erbrachte Arbeitsleistungen auf se<strong>in</strong>en Freistellungsanspruch<br />

anrechnen zu lassen hat. 109 Darüber h<strong>in</strong>aus sollte im Regelfall vere<strong>in</strong>bart<br />

werden, dass der Erwerber verpflichtet ist, alle notwendigen<br />

Maßnahmen zu ergreifen, um die f<strong>in</strong>anziellen Verpflichtungen des<br />

Veräußerers zu m<strong>in</strong>imieren. 110 Hierzu kann <strong>in</strong>sbesondere die Verpflichtung<br />

zählen, alles zu unternehmen, um e<strong>in</strong>e Kündigung dieser<br />

oder anderer Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu<br />

bewirken. 111 Für den Fall e<strong>in</strong>er hiernach erfolgten Kündigung können<br />

die Parteien vere<strong>in</strong>baren, dass der Veräußerer den Erwerber von den<br />

mit der Kündigung und e<strong>in</strong>em etwaigen Kündigungsschutzprozess<br />

zusammenhängenden Aufwendungen (Gerichtskosten, Anwaltskosten,<br />

Abf<strong>in</strong>dung) freizustellen hat. 112 Ebenso kommt e<strong>in</strong>e Kostenübernahme<br />

für den Fall des Abschlusses von Aufhebungsvere<strong>in</strong>barungen<br />

<strong>in</strong> Betracht. Da der Veräußerer auf den Abschluss durch den Erwerber<br />

und die Konditionen im E<strong>in</strong>zelnen sowie Regelungen e<strong>in</strong>es etwa<br />

künftig vom Erwerber zu verhandelnden Sozialplans ke<strong>in</strong>en unmittelbaren<br />

E<strong>in</strong>fluss hat, sollte zu se<strong>in</strong>em Schutz auch diesbezüglich e<strong>in</strong><br />

Maximalbetrag vorgesehen werden. 113<br />

Für den Veräußerer kann die unerwartete Geltendmachung des Übergangs<br />

von Arbeitsverhältnissen durch Arbeitnehmer ebenfalls nachteilig<br />

se<strong>in</strong>. 114 Auch diesbezüglich können Regelungen <strong>in</strong> den Unternehmenskaufvertrag<br />

aufgenommen werden. So kann der Erwerber sich<br />

etwa verpflichten, den Veräußerer von für e<strong>in</strong>e Neue<strong>in</strong>stellung entstehenden<br />

Kosten (Personalvermittlungskosten usw.) freizustellen. Ebenso<br />

ist die Aufnahme von Rücktrittsregelungen denkbar, doch wird<br />

diese nur <strong>in</strong> eng umgrenzten Ausnahmefällen angezeigt se<strong>in</strong>. 115<br />

bb) Unerwartetes Ausbleiben des Übergangs<br />

Der Übergang von Arbeitsverhältnissen kann auch entgegen der Erwartung<br />

der Beteiligten ausbleiben. 116 Für den Veräußerer ist dies<br />

nachteilig, wenn er für die entsprechenden Arbeitnehmer ke<strong>in</strong>e anderweitige<br />

Verwendungsmöglichkeit hat. Hier kann sich ggf. die Vere<strong>in</strong>barung<br />

von Freistellungsverpflichtungen des Erwerbers anbieten.<br />

Die Situation entspricht spiegelbildlich der vorstehend 117 beschriebenen,<br />

bei der der Veräußerer den Erwerber von den Kosten im Fall des<br />

unerwünschten Übergangs der Arbeitsverhältnisse freizustellen hat.<br />

Auch der Erwerber kann vom unerwarteten Ausbleiben des Übergangs<br />

von Arbeitsverhältnissen negativ betroffen werden. Der Erwerber<br />

e<strong>in</strong>es Unternehmens hat vor Abschluss e<strong>in</strong>es Unternehmenskauf-<br />

den soll, bleibt unklar. E<strong>in</strong> bloßer H<strong>in</strong>weis auf die Rechtslage würde jedenfalls ke<strong>in</strong>e klagbaren Ansprüche<br />

des Veräußerers gegenüber dem Erwerber begründen. <strong>Dr</strong><strong>in</strong>gend anzuraten ist daher vielmehr die<br />

ausdrückliche Verpflichtung des Erwerbers zur Fortführung des Betriebs.<br />

103 Vgl. Liebs (Fn. 29), S. 96.<br />

104 Abweichendes gilt im Fall der sog. Veräußererkündigung nach dem Erwerberkonzept.<br />

105 Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski (Fn. 3), Rn. 64, S. 572.<br />

106 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 970 f., S. 292 f.<br />

107 Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski (Fn. 3), Rn. 64, S. 572.<br />

108 Hierzu dienen sog. Cap-Klauseln.<br />

109 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 705, S. 444.<br />

110 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 971, S. 293.<br />

111 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 971, S. 293.<br />

112 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 971, S. 293; Liebs (Fn. 29), S. 26.<br />

113 Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski (Fn. 3), Rn. 64, S. 572.<br />

114 Dies ist dann der Fall, wenn er diese Arbeitnehmer als e<strong>in</strong>em nicht übergehenden Betrieb angehörig<br />

ansieht und ihre Arbeitskraft für se<strong>in</strong>e weitere Geschäftstätigkeit e<strong>in</strong>geplant hat.<br />

115 Vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen unter III. 5. c) für den Fall der Ausübung von Widerspruchsrechten<br />

durch die Arbeitnehmer.<br />

116 Dies kann etwa bei e<strong>in</strong>em Nichtvorliegen e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs oder e<strong>in</strong>er Nichtzugehörigkeit der<br />

betreffenden Arbeitnehmer zum übergehenden Betrieb(steil) der Fall se<strong>in</strong>.<br />

117 Siehe unter III. 1. e) aa). Die dortigen Ausführungen zu den zu übernehmenden Kosten und den Gestaltungsmöglichkeiten<br />

gelten hier entsprechend.<br />

1398 Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008


vertrages meist e<strong>in</strong>e konkrete Vorstellung, mit welchen Arbeitnehmern<br />

der Geschäftsbetrieb zukünftig fortgeführt werden soll. Dabei<br />

gibt es häufig bestimmte – etwa besonders qualifizierte oder erfahrene<br />

– Arbeitnehmer („key employees“), mit denen er die Arbeitsverhältnisse<br />

<strong>in</strong> jedem Fall fortsetzen möchte. 118 Für den Fall, dass diese Arbeitnehmer<br />

erfolgreich geltend machen, ihr Arbeitsverhältnis sei nicht<br />

auf den Erwerber übergegangen, kann zu dessen Gunsten im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er Garantie e<strong>in</strong>e Kompensationspflicht des Veräußerers – etwa<br />

zum Ersatz von Kosten, die dem Erwerber aufgrund der Beschaffung<br />

von gleichwertigem Ersatzpersonal entstehen – vere<strong>in</strong>bart werden. 119<br />

Auch kann – was <strong>in</strong>des wiederum auf Ausnahmefälle beschränkt werden<br />

sollte 120 – e<strong>in</strong> Rücktrittsrecht des Erwerbers vorgesehen werden.<br />

f) Sonstige Regelungen betreffend den Übergang der<br />

Arbeitnehmer<br />

aa) Sonstige Rechtsverhältnisse<br />

Gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Erwerber nur <strong>in</strong> die Rechte<br />

und Pflichten des Veräußerers „aus den…Arbeitsverhältnissen“ e<strong>in</strong>.<br />

E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Rechte und Pflichten aus lediglich anlässlich des<br />

Arbeitsverhältnisses e<strong>in</strong>gegangenen Rechtsverhältnissen erfolgt h<strong>in</strong>gegen<br />

nicht. 121 Der Erwerber wird daher etwa grundsätzlich 122 nicht<br />

Gläubiger e<strong>in</strong>es zwischen dem Veräußerer und e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer<br />

geschlossenen Darlehensvertrages. 123 Vere<strong>in</strong>barungen über Werkmietwohnungen<br />

(vgl. §§ 576, 576a BGB) s<strong>in</strong>d ebenfalls ke<strong>in</strong> Teil des Arbeitsverhältnisses,<br />

der gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB mit auf den Erwerber<br />

übergeht (vgl. aber § 566 Abs. 1 BGB). 124 Abweichendes wird<br />

mitunter 125 für Werkdienstwohnungen (vgl. § 576b BGB) angenommen,<br />

die mit der Ausübung der Arbeitnehmerpflichten <strong>in</strong> engem Zusammenhang<br />

stehen. Im H<strong>in</strong>blick auf Aktienoptions-Programme des<br />

Veräußerers 126 kommt es <strong>in</strong> Ermangelung e<strong>in</strong>er arbeitsvertraglichen<br />

Vere<strong>in</strong>barung 127 auf die konkreten Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls 128 an, ob<br />

den Erwerber gegenüber den options<strong>in</strong>nehabenden Arbeitnehmern<br />

e<strong>in</strong>e Pflicht zur Gewährung von Anteilen oder e<strong>in</strong>e Pflicht zur Zahlung<br />

e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dung trifft oder ob die Arbeitnehmer diesbezüglich<br />

gegenüber dem Erwerber gar ke<strong>in</strong>e Ansprüche geltend machen können.<br />

129 Vere<strong>in</strong>barungen über den vergünstigten Bezug von unternehmensspezifischen<br />

Leistungen des Veräußerers stehen <strong>in</strong> der Regel unter<br />

dem zum<strong>in</strong>dest konkludenten Vorbehalt, dass der Arbeitgeber die<br />

betreffenden Produkte selbst herstellt oder vergünstigt im Konzern<br />

beziehen kann. 130 Ob e<strong>in</strong> Fortfall der vergünstigten Bezugsmöglichkeit<br />

131 anderweitig – etwa durch e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung – zu kompensieren<br />

ist, bestimmt sich wiederum nach den Umständen des konkreten E<strong>in</strong>zelfalls.<br />

132<br />

In all diesen Fällen kann es angezeigt se<strong>in</strong>, auf e<strong>in</strong>vernehmliche Lösungen<br />

zwischen den Beteiligten h<strong>in</strong>zuwirken. Soweit es lediglich bisherige<br />

Rechte des Veräußerers betrifft, empfiehlt es sich, klarstellende<br />

Regelungen <strong>in</strong> den Unternehmenskaufvertrag aufzunehmen. Dies gilt<br />

etwa im H<strong>in</strong>blick darauf, ob e<strong>in</strong> Rückzahlungsanspruch aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

Arbeitgeberdarlehens auf den Erwerber mit übergeht. 133 Ggf.<br />

kann diesbezüglich e<strong>in</strong>e ausdrückliche Abtretung erklärt werden. Soweit<br />

auch Rechte der Arbeitnehmer betroffen s<strong>in</strong>d, kann im Unternehmenskaufvertrag<br />

h<strong>in</strong>gegen ohne deren Zustimmung ke<strong>in</strong>e abschließende<br />

Vere<strong>in</strong>barung getroffen werden. 134 Es s<strong>in</strong>d nur das Innenverhältnis<br />

betreffende Abreden sowie Vere<strong>in</strong>barungen bezüglich e<strong>in</strong>es<br />

H<strong>in</strong>wirkens gegenüber den Arbeitnehmern zur Herbeiführung e<strong>in</strong>er<br />

e<strong>in</strong>vernehmlichen Lösung möglich. Bei besonderer Relevanz bestimmter<br />

Vertragsverhältnisse kann das Herbeiführen e<strong>in</strong>er Klärung<br />

Arbeitsrecht<br />

<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />

mit den betreffenden Arbeitnehmern allerd<strong>in</strong>gs auch als aufschiebende<br />

Bed<strong>in</strong>gung aufgenommen werden, ohne deren E<strong>in</strong>tritt der Unternehmenskaufvertrag<br />

nicht zur Durchführung gelangt.<br />

bb) Übergabe von Arbeitnehmerdaten/Dokumenten/<br />

Aufzeichnungen<br />

Der Erwerber wird häufig daran <strong>in</strong>teressiert se<strong>in</strong>, vom Veräußerer<br />

über bestimmte personenbezogene Daten der e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer<br />

unterrichtet zu werden. Es können daher Vere<strong>in</strong>barungen im Unternehmenskaufvertrag<br />

dah<strong>in</strong> zweckmäßig se<strong>in</strong>, über welche Arbeitnehmerdaten<br />

der Veräußerer den Erwerber zu unterrichten bzw. welche<br />

diesbezüglichen Dokumente oder Aufzeichnungen der Veräußerer<br />

dem Erwerber zur Verfügung zu stellen hat. Hierbei s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs<br />

die Vorgaben der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.<br />

135 Über wesentliche Daten wird sich der Erwerber <strong>in</strong>des im Regelfall<br />

bereits vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages <strong>in</strong>formieren<br />

und sich <strong>in</strong> diesem ggf. die Richtigkeit der entsprechenden Informationen<br />

garantieren lassen. 136<br />

cc) Verbot von Kündigungen durch den Erwerber<br />

Dem Erwerber kann im Unternehmenskaufvertrag zeitlich befristet<br />

der Ausspruch von ordentlichen Kündigungen 137 gegenüber den<br />

übergehenden Arbeitnehmern untersagt werden. 138 Obgleich nach<br />

dem Übergang der Arbeitsverhältnisse ke<strong>in</strong>e vertraglichen Verb<strong>in</strong>dungen<br />

mehr zwischen dem Veräußerer und den übergegangenen Arbeit-<br />

118 Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski (Fn. 3), Rn. 60, S. 571.<br />

119 Vgl. Wess<strong>in</strong>g, ZGR 1982, 455, 461.<br />

120 Vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen unter III. 5. c) für den Fall der Ausübung von Widerspruchsrechten<br />

durch die Arbeitnehmer.<br />

121 Oetker/Preis/Rieble/Moll, 50 Jahre Bundesarbeitsgericht, 2004, S. 59, 61.<br />

122 E<strong>in</strong> Arbeitgeber-Darlehen kann allerd<strong>in</strong>gs dann auf den Erwerber übergehen, wenn der Veräußerer<br />

dem Arbeitnehmer das Darlehen als Lohn- oder Gehaltsvorschuss gegeben hat [BAG v. 21.1.1999 – 8<br />

AZR 373/97, n. v. (zu II.3.b der Gründe); Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 181, S. 541; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni<br />

(Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 231].<br />

123 Vgl. BAG v. 21.1.1999 – 8 AZR 373/97, n. v. (zu II.3.b der Gründe); Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück<br />

(Fn. 1), Rn. 181, S. 541; Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 696, S. 431; Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 228,<br />

S. 67; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 231.<br />

124 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 696, S. 431; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1),<br />

BGB § 613 a, Rn. 231.<br />

125 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 696, S. 431; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1),<br />

BGB § 613 a, Rn. 231; a. A. Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 194, S. 546.<br />

126 Im H<strong>in</strong>blick auf Aktienoptions-Vere<strong>in</strong>barungen mit der Konzernmutter vgl. BAG v. 12.2.2003 – 10 AZR<br />

299/02, NJW 2003, 1755ff, <strong>BB</strong> 2003, 1068.<br />

127 Im Arbeitsvertrag kann etwa ausdrücklich e<strong>in</strong> Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dung<br />

für den Fall e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs geregelt se<strong>in</strong> [vgl. Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 214,<br />

S. 61]. Der Optionsplan kann allerd<strong>in</strong>gs auch den ersatzlosen Verfall der Optionen vorsehen [vgl. Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni<br />

(Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 231]. Letzteres dürfte <strong>in</strong>des nur<br />

dann zulässig se<strong>in</strong>, wenn es sich bei der Optionsgewährung nicht um e<strong>in</strong>e Gegenleistung für die erbrachte<br />

Arbeitsleistung gehandelt hat.<br />

128 Insbesondere ist es hierbei relevant, ob es sich bei der Optionsgewährung um e<strong>in</strong>e Vergütung im<br />

engeren S<strong>in</strong>ne, d. h. um e<strong>in</strong>e Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat [Picot/<br />

Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 218, S. 62 f.].<br />

129 Vgl. Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 216, S. 61 und Rn. 218 ff., S. 62 ff.; zur Behandlung von Aktienoptionen<br />

beim Betriebsübergang vgl. auch Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 183 ff., S. 541 ff.;<br />

zur Frage, ob den übergegangenen Arbeitnehmern aufgrund e<strong>in</strong>es Options-Programms weitere Optionen<br />

zu gewähren s<strong>in</strong>d vgl. Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1), BGB § 613 a,<br />

Rn. 231.<br />

130 Vgl. BAG v. 7.9.2004 – 9 AZR 631/03, <strong>BB</strong> 2005, 1909, 1911; vgl. auch Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I,<br />

Rn. 210, S. 59 f.<br />

131 In jedem Fall abzugelten ist der Fortfall e<strong>in</strong>es Sachbezugs im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Arbeitsentgelts im engeren<br />

S<strong>in</strong>n („Naturallohn“) [BAG v. 7.9.2004 – 9 AZR 631/03, <strong>BB</strong> 2005, 1909, 1912].<br />

132 Vgl. BAG v. 7.9.2004 – 9 AZR 631/03, <strong>BB</strong> 2005, 1909, 1912.<br />

133 Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 1093, S. 324 f.<br />

134 Vgl. aber Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 696, S. 431, die für alle Fälle des Bestehens entsprechender<br />

Rechtsverhältnisse – d. h. wohl auch, sofern Rechte der Arbeitnehmer betroffen s<strong>in</strong>d – e<strong>in</strong>e Regelung<br />

des Schicksals dieser Rechtsverhältnisse im Unternehmenskaufvertrag empfehlen.<br />

135 Siehe hierzu Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 865 f., S. 500 f. Auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers,<br />

aufgrund derer dieser Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu nehmen hat (vgl.<br />

§ 241 Abs. BGB), können sich Beschränkungen bezüglich der Offenlegung von Arbeitnehmerdaten ergeben<br />

[siehe hierzu BAG v. 12.9.2006 – 9 AZR 271/06 – AP Nr. 1 zu § 611 BGB (zu A. II. 1 der Gründe)].<br />

136 Siehe hierzu auch vorstehend unter III. 1. b).<br />

137 Jedenfalls auf den Ausschluss verhaltensbed<strong>in</strong>gter Kündigungen wird sich der Erwerber <strong>in</strong> der Praxis<br />

<strong>in</strong>des kaum e<strong>in</strong>lassen.<br />

138 Auf dieses Kündigungsverbot könnte sich nur der Veräußerer, nicht die betroffenen Arbeitnehmer berufen,<br />

sofern es sich nicht um e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung zugunsten <strong>Dr</strong>itter (vgl. § 328 Abs. 1 BGB) handelt.<br />

Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008 1399


Arbeitsrecht<br />

<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />

nehmern bestehen, kann der Veräußerer an e<strong>in</strong>em solchen Verbot e<strong>in</strong><br />

(ideelles) Interesse haben. 139 Da e<strong>in</strong> materieller Schaden auf Seiten<br />

des Veräußerers im Falle e<strong>in</strong>es Verstoßes gegen das Kündigungsverbot<br />

regelmäßig nicht entstünde oder jedenfalls kaum bezifferbar wäre,<br />

kann es angezeigt se<strong>in</strong>, für e<strong>in</strong>en Verstoß gegen das Kündigungsverbot<br />

e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe vorzusehen.<br />

dd) Sozialversicherungsbeiträge/Steuern<br />

Der Veräußerer kann e<strong>in</strong>e Garantie dah<strong>in</strong> abgeben, dass er alle fälligen<br />

Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen bezüglich<br />

der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen,<br />

bei Fälligkeit gezahlt, alle vom Gehalt e<strong>in</strong>zubehaltenden Steuern<br />

und Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen<br />

e<strong>in</strong>behalten und bei Fälligkeit an die Empfänger abgeführt, alle diesbezüglich<br />

etwa verhängten Säumniszuschläge und Bußgelder gezahlt<br />

sowie im H<strong>in</strong>blick auf noch nicht fällige Beträge entsprechende<br />

Rückstellungen gebildet hat. 140 Zwar kann § 613a Abs. 1 S. 1 BGB<br />

nach h.M. 141 als re<strong>in</strong> arbeitsrechtliche Vorschrift ke<strong>in</strong>e Haftung des<br />

Erwerbers für im Zeitpunkt des Betriebsübergangs rückständige Sozialversicherungsbeiträge<br />

und nicht abgeführte Lohnsteuer begründen,<br />

doch kann sich e<strong>in</strong>e solche Haftung aus anderen Rechtsgrundlagen<br />

ergeben.<br />

ee) Urteile/laufende Rechtsstreitigkeiten<br />

E<strong>in</strong> zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Betriebs<strong>in</strong>haber ergangenes<br />

rechtskräftiges Urteil <strong>in</strong> Bezug auf Rechte und Pflichten aus dem<br />

Arbeitsverhältnis wirkt der umstrittenen 142 Rechtsprechung des<br />

BAG 143 zufolge <strong>in</strong> entsprechender Anwendung des § 325 Abs. 1 ZPO<br />

auch gegenüber dem Betriebserwerber. Hieraus ergibt sich e<strong>in</strong> Interesse<br />

des Erwerbers an e<strong>in</strong>er Unterrichtung über entsprechende Urteile<br />

bzw. an e<strong>in</strong>er Garantie des Veräußerers, dass solche nicht ergangen<br />

s<strong>in</strong>d. Auf noch rechtshängige Rechtsstreitigkeiten des Veräußerers mit<br />

se<strong>in</strong>en Arbeitnehmern hat der Betriebsübergang ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss. Auf<br />

diesen Fall wendet das BAG 144 § 265 Abs. 2 ZPO entsprechend an. In<br />

diesen Verfahren ergehende Urteile wirken nach mitunter vertretener<br />

Auffassung 145 ebenfalls für und gegen den Erwerber. Dieser kann 146<br />

daher e<strong>in</strong> Interesse auch an der Unterrichtung über noch laufende<br />

Verfahren bzw. an e<strong>in</strong>er Garantie über das Nichtbestehen solcher Verfahren<br />

haben. 147<br />

Aufgrund der vom BAG angenommenen Rechtskrafterstreckung auf<br />

ihn trägt der Erwerber das Risiko e<strong>in</strong>es negativen Prozessausgangs,<br />

welcher sich auch aus e<strong>in</strong>er unzureichenden Prozessführung seitens<br />

des Veräußerers ergeben kann. Der Erwerber kann sich allerd<strong>in</strong>gs<br />

dem BAG 148 zufolge an dem Rechtsstreit zur Unterstützung des Veräußerers<br />

als Neben<strong>in</strong>tervenient beteiligen. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers<br />

könne der Erwerber den Prozess auch als Hauptpartei<br />

anstelle des Veräußerers übernehmen. 149 In Ermangelung e<strong>in</strong>er Absicht<br />

zur Beteiligung des Erwerbers könnten zum<strong>in</strong>dest Abreden über<br />

die Art und Weise der Führung des Prozesses durch den Veräußerer<br />

getroffen werden. 150 Im H<strong>in</strong>blick auf negative Urteile <strong>in</strong> den entsprechenden<br />

Verfahren kommen etwa Freistellungsvere<strong>in</strong>barungen <strong>in</strong> Betracht.<br />

ff) Sicherstellung des Verbleibs der Arbeitnehmer<br />

Der Erwerber ist regelmäßig daran <strong>in</strong>teressiert, dass die übergehenden<br />

Arbeitsverhältnisse auch nach dem Betriebsübergang fortbestehen.<br />

E<strong>in</strong> Ausschluss des Kündigungsrechts der Arbeitnehmer ist zwischen<br />

den Parteien des Unternehmenskaufvertrages allerd<strong>in</strong>gs nicht möglich.<br />

Denkbar ist allerd<strong>in</strong>gs, dass der Veräußerer sich gegenüber dem<br />

Erwerber verpflichtet, es zu unterlassen, auf den Erwerber übergehende<br />

Arbeitnehmer abzuwerben oder <strong>in</strong> sonstiger Weise dah<strong>in</strong> zu bee<strong>in</strong>flussen,<br />

das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber zu beenden.<br />

gg) Gekündigte Arbeitsverhältnisse<br />

Auch bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse gehen auf den Erwerber<br />

über, wenn die Kündigungsfrist am Tag des Betriebsübergangs noch<br />

nicht abgelaufen ist. 151 Ist e<strong>in</strong>e Kündigung wegen e<strong>in</strong>er ursprünglich<br />

vorgesehenen Stilllegung des Betriebes oder e<strong>in</strong>em Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit<br />

aus anderen Gründen ausgesprochen worden,<br />

kann dem gekündigten Arbeitnehmer nach dem Betriebsübergang<br />

e<strong>in</strong> Anspruch auf Wiedere<strong>in</strong>stellung bzw. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses<br />

zukommen. 152 Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund besteht e<strong>in</strong><br />

Interesse des Erwerbers an der Unterrichtung über die Gründe von<br />

durch den Veräußerer ausgesprochenen Kündigungen.<br />

Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits Kündigungsschutzklagen<br />

gekündigter Arbeitnehmer gegen den Veräußerer rechtshängig<br />

geworden s<strong>in</strong>d, hat der Erwerber die Urteile <strong>in</strong> diesen Verfahren<br />

nach mitunter vertretener Auffassung 153 gegen sich gelten zu lassen.<br />

Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund bieten sich Vere<strong>in</strong>barungen im Unternehmenskaufvertrag<br />

über die Folgen von zugunsten der Arbeitnehmer<br />

ergehenden Urteilen – etwa Freistellungsverpflichtungen – an.<br />

Auch Vere<strong>in</strong>barungen über die Art und Weise der Führung der<br />

Rechtsstreite können zweckmäßig se<strong>in</strong>. Wie vorstehend 154 ausgeführt<br />

worden ist, hat der Erwerber dem BAG zufolge zudem die Möglichkeit,<br />

e<strong>in</strong>em Rechtsstreit als Neben<strong>in</strong>tervenient beizutreten oder ihn<br />

als Hauptpartei zu übernehmen. In diesem Fall kann sich der Erwerber<br />

auf die beim Veräußerer entstandenen Kündigungsgründe berufen.<br />

155 Jedenfalls 156 bei beabsichtigter Übernahme des Rechtsstreits<br />

sollte der Veräußerer daher zu e<strong>in</strong>er Unterrichtung über die genauen<br />

Gründe für die Kündigung verpflichtet werden. 157<br />

139 Dies kann etwa wegen der gewachsenen persönlichen B<strong>in</strong>dungen zu den Arbeitnehmern oder wegen<br />

des Ansehens des Veräußerers <strong>in</strong> der Öffentlichkeit, welches auch bei Kündigungen durch den Erwerber<br />

Schaden nehmen kann, der Fall se<strong>in</strong>.<br />

140 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 999, S. 300; vgl. Liebs (Fn. 29), S. 96.<br />

141 BayObLG v. 31.10.1974 – 1 U 2225/74, <strong>BB</strong> 1974, 1582 f. [zu Sozialversicherungsbeiträgen]; Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück<br />

(Fn. 1), Rn. 169, S. 538; Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 49, S. 202; Knott/Mielke/Scheffler/Knott<br />

(Fn. 1), Rn. 1099, S. 326; Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 202, S. 57.<br />

142 Siehe etwa Schliemann/Schliemann/Ascheid/Ascheid, Das Arbeitsrecht im BGB, 2. Aufl. 2002, demzufolge<br />

der Erwerber allerd<strong>in</strong>gs gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB <strong>in</strong> b<strong>in</strong>dend festgestellte Rechtslagen e<strong>in</strong>trete.<br />

143 Vgl. BAG v. 4.3.1993 – 2 AZR 507/92, NZA 1994, 260, 261; BAG v. 15.12.1976 – 5 AZR 600/75, <strong>BB</strong> 1977,<br />

395 f.<br />

144 BAG v. 4.3.1993 – 2 AZR 507/92, NZA 1994, 260, 261; BAG v. 15.12.1976 – 5 AZR 600/75, <strong>BB</strong> 1977, 395.<br />

145 BAG v. 15.12.1976 – 5 AZR 600/75, <strong>BB</strong> 1977, 395 f.; Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 60, S. 205; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni<br />

(Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 371.<br />

146 Zu berücksichtigen ist diesbezüglich allerd<strong>in</strong>gs, dass das BAG [vgl. BAG v. 15.12.1976 – 5 AZR 600/75,<br />

<strong>BB</strong> 1977, 395] es für möglich gehalten hat, dass der Erwerber Urteile zwischen dem Veräußerer und<br />

den Arbeitnehmern gemäß § 325 Abs. 2 ZPO nicht gegen sich gelten lassen muss, wenn ihm die<br />

Rechtshängigkeit der Klage nicht bekannt gewesen ist. Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund würde sich e<strong>in</strong>e Unterrichtung<br />

möglicherweise als nachteilig erweisen, da sie den Schutz des guten Glaubens entfallen lassen<br />

könnte.<br />

147 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 504, S. 368.<br />

148 BAG v. 15.12.1976 – 5 AZR 600/75, <strong>BB</strong> 1977, 395, 396.<br />

149 BAG v. 4.3.1993 – 2 AZR 507/92, NZA 1994, 260, 261.<br />

150 So kann etwa das Erfordernis e<strong>in</strong>er Rücksprache mit dem Erwerber vor Absendung von Schriftsätzen<br />

vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

151 BAG v. 22.2.1978 – 5 AZR 800/76, <strong>BB</strong> 1978, 914; Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 41, S. 200.<br />

152 BAG v. 13.5.2004 – 8 AZR 198/03, <strong>BB</strong> 2005, 383, 384 m. w. N.; siehe auch BAG v. 25.10.2007 – 8 AZR<br />

989/06 – juris Rn. 19.<br />

153 Vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter III. 1. f) ee).<br />

154 Siehe unter III. 1. f) ee).<br />

155 Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 41, S. 200.<br />

156 Im Regelfall wird auch im Übrigen e<strong>in</strong>e Unterrichtung über die Kündigungsgründe und die konkreten<br />

Umstände des jeweiligen E<strong>in</strong>zelfalls angezeigt se<strong>in</strong>, damit der Erwerber die Erfolgsaussichten <strong>in</strong> den<br />

Kündigungsschutzklagen abschätzen und dies bei se<strong>in</strong>er Personalplanung berücksichtigen kann.<br />

157 Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 41, S. 200.<br />

1400 Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008


hh) Spätere Beendigung von Kollektivnormen<br />

Teilweise wird <strong>in</strong> der Literatur 158 die Auffassung vertreten, dass die <strong>in</strong><br />

Individualarbeitsrecht transformierten Ansprüche aus e<strong>in</strong>er Kollektivvere<strong>in</strong>barung<br />

wieder entfielen, wenn die transformierte Kollektivvere<strong>in</strong>barung<br />

ihrerseits ohne Nachwirkung endet. Selbst im Falle e<strong>in</strong>er<br />

Nachwirkung hat die Beendigung der Kollektivvere<strong>in</strong>barung gemäß<br />

§ 613a Abs. 1 S. 4 BGB zur Folge, dass e<strong>in</strong>e ¾nderung der <strong>in</strong>s Individualrecht<br />

transformierten Rechte vor Ablauf der Jahresfrist des<br />

§ 613a Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB möglich ist. Auch diesbezüglich kann<br />

sich daher e<strong>in</strong> Informations<strong>in</strong>teresse des Erwerbers ergeben, welchem<br />

durch e<strong>in</strong>e Unterrichtungspflicht im Unternehmenskaufvertrag Rechnung<br />

getragen werden kann.<br />

ii) Sonstige Garantien<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d vielfältige weitere Garantien denkbar. So kann<br />

der Veräußerer dem Erwerber das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es bestimmten<br />

Know-hows der Arbeitnehmer – konkretisiert durch bestimmte Qualifikationen,<br />

Kenntnisse oder Fertigkeiten – garantieren. Ebenso kann<br />

er garantieren, dass ke<strong>in</strong>e Arbeitsverhältnisse mit dem Veräußerer nahe<br />

stehenden Personen (etwa Verwandten) bestehen. 159 Schließlich ist<br />

etwa auch e<strong>in</strong>e Garantie dah<strong>in</strong> denkbar, dass ke<strong>in</strong>er der Arbeitnehmer<br />

gegenüber dem Veräußerer rückständige Ansprüche nach dem Gesetz<br />

über Arbeitnehmererf<strong>in</strong>dungen 160 hat. 161<br />

2. Haftung des Veräußerers (Abs. 2, Abs. 3)<br />

Der Veräußerer haftet als bisheriger Arbeitgeber gemäß § 613a Abs. 2<br />

S. 1 BGB für die Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen, soweit<br />

diese vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden s<strong>in</strong>d und<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nach 162 Betriebsübergang fällig werden. Bei<br />

Fälligkeit nach Betriebsübergang haftet der Veräußerer <strong>in</strong>des nur zeitanteilig<br />

entsprechend dem Bemessungszeitraum bis zum Betriebsübergang<br />

(§ 613a Abs. 2 S. 2 BGB). Soweit den Veräußerer nach<br />

§ 613a Abs. 2 BGB e<strong>in</strong>e Haftung neben dem Erwerber trifft, haften<br />

beide als Gesamtschuldner. 163<br />

Haftungsvere<strong>in</strong>barungen zwischen Veräußerer und Erwerber im Außenverhältnis<br />

s<strong>in</strong>d nicht möglich. Zulässig s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs von § 426<br />

Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Vere<strong>in</strong>barungen über die Haftung im<br />

Innenverhältnis. 164 Da strittig ist, ob bei rückständigen Vergütungsansprüchen<br />

von e<strong>in</strong>er stillschweigenden Haftungsverteilung zu Lasten<br />

des Veräußerers auszugehen ist, 165 ist diesbezüglich e<strong>in</strong>e klarstellende<br />

Regelung im Unternehmenskaufvertrag zweckmäßig. Aber auch im<br />

H<strong>in</strong>blick auf Ansprüche, für die der Erwerber und der Veräußerer gemäß<br />

§ 613a Abs. 2 S. 2 BGB jeweils nur ratierlich haften, können klärende<br />

Abreden anzuraten se<strong>in</strong>. 166<br />

3. Kündigungsverbot (Abs. 4)<br />

§ 613a Abs. 4 S. 1 BGB statuiert e<strong>in</strong> Verbot der Kündigung von Arbeitsverhältnissen<br />

wegen des Übergangs e<strong>in</strong>es Betriebs oder Betriebsteils.<br />

167 Um dem Erwerber e<strong>in</strong>e eigene Prüfung der Wirksamkeit e<strong>in</strong>er<br />

beabsichtigten Kündigung zu ermöglichen, könnte der Veräußerer<br />

verpflichtet werden, vor Ausspruch e<strong>in</strong>er Kündigung dessen Zustimmung<br />

e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Für den Erwerber ergibt sich allerd<strong>in</strong>gs zudem das Risiko, dass bereits<br />

vor dem Abschluss des Unternehmenskaufvertrages vom Veräußerer<br />

ausgesprochene Kündigungen wegen Verstoßes gegen § 613a Abs. 4<br />

S. 1 BGB unwirksam se<strong>in</strong> können. Er hat daher e<strong>in</strong> Interesse daran,<br />

zu erfahren, ob es im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauf<br />

Arbeitsrecht<br />

<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />

bereits zum Ausspruch von Kündigungen gekommen ist und ob diesbezüglich<br />

bereits Klagen von Arbeitnehmern rechtshängig gemacht<br />

worden s<strong>in</strong>d. Insoweit können entsprechende Unterrichtungen und<br />

ggf. Garantien seitens des Veräußerers angezeigt se<strong>in</strong>. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

bietet es sich – wie auch <strong>in</strong> den sonstigen Fällen gekündigter Arbeitsverhältnisse<br />

168 – an, Vere<strong>in</strong>barungen über die Art und Weise der Prozessführung<br />

sowie über die Verteilung der Risiken unwirksamer Kündigungen<br />

im Unternehmenskaufvertrag zu treffen.<br />

4. Unterrichtungspflicht (§ 613a Abs. 5 BGB)<br />

Gemäß § 613a Abs. 5 BGB 169 hat der Veräußerer oder der Erwerber<br />

die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer über bestimmte Umstände<br />

zu unterrichten. 170<br />

a) Unterrichtungsverpflichteter<br />

Die Erfüllung der Unterrichtungspflicht durch den e<strong>in</strong>en befreit den<br />

anderen. 171 Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund ist e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung anzuraten,<br />

ob der Veräußerer, der Erwerber oder beide geme<strong>in</strong>sam im Wege<br />

e<strong>in</strong>es koord<strong>in</strong>ierten Informationsschreibens die Arbeitnehmer unterrichten<br />

sollen. 172 Hierdurch kann <strong>in</strong>sbesondere auch der Gefahr<br />

sich widersprechender Informationen von Veräußerer und Erwerber<br />

begegnet werden. 173 Nach e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> der Literatur 174 vertretenen Ansicht<br />

trifft die Parteien des Unternehmenskaufvertrages e<strong>in</strong>e vertragliche<br />

Nebenpflicht, dem Vertragspartner die für e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße<br />

Unterrichtung notwendigen Informationen zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

PRAXISTIPP: Es ist <strong>in</strong>des zweckmäßig, e<strong>in</strong>e entsprechende Verpflichtung<br />

jedenfalls aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich <strong>in</strong> den Unternehmenskaufvertrag<br />

aufzunehmen. 175<br />

b) Zeitpunkt der Unterrichtung<br />

Für die Praxis ist e<strong>in</strong>e frühzeitige Information wenigstens e<strong>in</strong>en Monat<br />

vor dem Betriebsübergang anzuraten, um noch vor diesem Klarheit<br />

über Anzahl und Personen der übergehenden Arbeitnehmer zu<br />

158 Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 266b; a. A. Moll, RdA 1996,<br />

275, 284.<br />

159 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 504, S. 368.<br />

160 Zum Übergang der Verpflichtung zur Zahlung e<strong>in</strong>er Vergütung wegen e<strong>in</strong>er Arbeitnehmererf<strong>in</strong>dung<br />

gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB siehe Haesemann/Gennen/Bartenbach/Bartenbach/Schaub, Festschrift<br />

für Kurt Bartenbach zum 65. Geburtstag, 2005, S. 229, 238 f.<br />

161 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 997, S. 299.<br />

162 Über den Wortlaut des § 613 a Abs. 2 S. 1 BGB h<strong>in</strong>aus haftet der Veräußerer auch für Ansprüche, die<br />

bereits vor dem Betriebsübergang entstanden und fällig geworden s<strong>in</strong>d [Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück<br />

(Fn. 1), Rn. 257 S. 571].<br />

163 BAG v. 18.8.1976 – 5 AZR 95/75, NJW 1977, 1168; Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 48, S. 202.<br />

164 Vgl. Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 52, S. 203.<br />

165 So Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 266, S. 575; a. A. Schreiber, RdA 1982, 137, 148.<br />

166 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 705, S. 445.<br />

167 Wegen e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs wird e<strong>in</strong>e Kündigung nur dann ausgesprochen, wenn dieser den tragenden<br />

Grund, nicht nur e<strong>in</strong>en äußeren Anlass für die Kündigung bildet [BAG v. 20.3.2003 – 8 AZR 97/<br />

02, <strong>BB</strong> 2003, 2180, 2181; BAG v. 16.5.2002 – 8 AZR 319/01, NZA 2003, 93, 99; BAG v. 13.11.1997 – 8<br />

AZR 295/95, <strong>BB</strong> 1998, 319 f.; BAG v. 18.7.1996 – 8 AZR 127/94, <strong>BB</strong> 1996, 2305, 2306]. Das Kündigungsverbot<br />

ist h<strong>in</strong>gegen dann nicht e<strong>in</strong>schlägig, wenn es neben dem Betriebsübergang e<strong>in</strong>en sachlichen<br />

Grund gibt, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag. [BAG v. 20.3.2003 – 8 AZR 97/<br />

02, <strong>BB</strong> 2003, 2180, 2181; BAG v. 18.7.1996 – 8 AZR 127/94, <strong>BB</strong> 1996, 2305, 2306].<br />

168 Siehe hierzu vorstehend unter III. 1. f) gg).<br />

169 Vgl. hierzu die Begründung im „Entwurf e<strong>in</strong>es Gesetzes zur ¾nderung des Seemannsgesetzes und anderer<br />

Gesetze“, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/7760, S. 19.<br />

170 Zum Umfang der Unterrichtungspflicht vgl.: BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 303/05, NJW 2007, 244, 245 f.;<br />

BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 305/05, <strong>BB</strong> 2006, 2583, 2584 ff.<br />

171 Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 124, S. 515; Meyer, <strong>BB</strong> 2003, 1010, 1011; Willemsen/Lembke,<br />

NJW 2002, 1159, 1162.<br />

172 Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 124, S. 515; vgl. Gaul/Otto, DB 2002, 634, 635; Knott/Mielke/Scheffler/Knott<br />

(Fn. 1), Rn. 968, S. 292; Liebs (Fn. 29), S. 26; vgl. Meyer, <strong>BB</strong> 2003, 1010, 1011.<br />

173 Meyer, <strong>BB</strong> 2003, 1010, 1011; vgl. Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 65, S. 525.<br />

174 Meyer, <strong>BB</strong> 2003, 1010, 1011; Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 65, S. 525; Willemsen/Lembke, NJW<br />

2002, 1159, 1162.<br />

175 Vgl. Meyer, <strong>BB</strong> 2003, 1010, 1011.<br />

Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008 1401


Arbeitsrecht<br />

<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />

gew<strong>in</strong>nen. 176 Dem Unterrichtungsverpflichteten sollte daher der späteste<br />

Zeitpunkt der Unterrichtung vertraglich aufgegeben werden.<br />

c) Aufteilung des Risikos falscher Unterrichtungen<br />

Obgleich sich der Inhalt der Unterrichtung dem BAG 177 zufolge nach<br />

dem Kenntnisstand des Veräußerers und des Erwerbers zum Zeitpunkt<br />

der Unterrichtung richtet, ist die Unterrichtung <strong>in</strong> vielen Fällen<br />

nicht unproblematisch, da gerade im H<strong>in</strong>blick auf die rechtlichen,<br />

wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs oft erhebliche<br />

Unsicherheiten bestehen. 178 Unrichtige oder unvollständige Unterrichtungen<br />

können dabei zur Folge haben, dass die Monatsfrist des<br />

§ 613 Abs. 6 S. 1 BGB für die Ausübung des Widerspruchsrechts nicht<br />

zu laufen beg<strong>in</strong>nt. 179 Die betroffenen Arbeitnehmer können <strong>in</strong> diesen<br />

Fällen ggf. noch lange nach dem Betriebsübergang 180 e<strong>in</strong>en Widerspruch<br />

erklären mit der Folge, dass die Arbeitsverhältnisse als niemals<br />

auf den Erwerber übergegangen gelten 181 und mith<strong>in</strong> die gesamte Beendigungslast<br />

wieder auf den Veräußerer zurückfällt. 182 Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

können den betroffenen Arbeitnehmern im Falle e<strong>in</strong>er unrichtigen<br />

oder unvollständigen Unterrichtung Schadensersatzansprüche zustehen.<br />

183 Schließlich kann e<strong>in</strong>e Anfechtung erklärter Widersprüche<br />

durch die betreffenden Arbeitnehmer <strong>in</strong> Betracht kommen. 184 Vor<br />

diesem H<strong>in</strong>tergrund kann es angezeigt se<strong>in</strong>, das Risiko von Falsch<strong>in</strong>formationen<br />

vertraglich zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber<br />

aufzuteilen. 185 Insbesondere bieten sich diesbezüglich Freistellungsvere<strong>in</strong>barungen<br />

an. 186<br />

5. Widerspruchsrecht (Abs. 6)<br />

Die betroffenen Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Zugang der Unterrichtung<br />

gemäß § 613a Abs. 5 BGB schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 6<br />

S. 1 BGB).<br />

a) Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung<br />

Gemäß § 613a Abs. 6 S. 2 BGB kann der Widerspruch vom Arbeitnehmer<br />

sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem<br />

Erwerber erklärt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Widerspruch<br />

vor oder nach dem Betriebsübergang erfolgt. 187 Dies könnte<br />

zur Folge haben, dass der Arbeitnehmer se<strong>in</strong>en Widerspruch gegenüber<br />

e<strong>in</strong>er Partei des Unterkaufsvertrages erklärt, die andere Partei<br />

hiervon h<strong>in</strong>gegen ke<strong>in</strong>e Kenntnis erlangt.<br />

PRAXISTIPP: Unabhängig davon, ob auch ohne e<strong>in</strong>e entsprechende Abrede<br />

e<strong>in</strong>e gegenseitige Verpflichtung zur Unterrichtung besteht, 188 sollte<br />

diese daher – jedenfalls aus Gründen der Klarstellung – ausdrücklich <strong>in</strong><br />

den Unternehmenskaufvertrag aufgenommen werden. 189<br />

b) Vermeidung der Ausübung von Widerspruchsrechten<br />

Die Ausübung von Widerspruchsrechten kann für beide Parteien des<br />

Unternehmenskaufvertrages zu unerwünschten Folgen führen. So<br />

wird der Veräußerer <strong>in</strong> der Regel daran <strong>in</strong>teressiert se<strong>in</strong>, dass die Arbeitsverhältnisse<br />

der <strong>in</strong> dem übergehenden Betrieb(steil) beschäftigten<br />

Arbeitnehmer auch tatsächlich auf den Erwerber übergehen. 190<br />

Der Erwerber dagegen hat regelmäßig e<strong>in</strong> Interesse daran, den erworbenen<br />

Betrieb möglichst <strong>in</strong> der bisherigen Form und mit dem bisherigen<br />

Personal weiterführen zu können. Die Parteien des Unternehmenskaufvertrages<br />

werden daher nach Wegen suchen, die sich aus der<br />

Möglichkeit der Ausübung von Widerspruchsrechten ergebenden Un-<br />

sicherheiten zu verr<strong>in</strong>gern. E<strong>in</strong> Ausschluss des Widerspruchsrechts –<br />

oder auch nur e<strong>in</strong>e Verkürzung der Ausübungsfrist 191 – durch Vere<strong>in</strong>barung<br />

im Unternehmenskaufvertrag ist unzulässig. Es kann allerd<strong>in</strong>gs<br />

vere<strong>in</strong>bart werden, auf entsprechende Verzichte der Arbeitnehmer<br />

192 h<strong>in</strong>zuwirken. 193 Ebenso können die Parteien vere<strong>in</strong>baren, dass<br />

sie sich – ggf. auch noch nach arbeitnehmerseitigen Widersprüchen –<br />

um e<strong>in</strong>e Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber bemühen.<br />

194<br />

c) Bed<strong>in</strong>gung/Rücktrittsrecht<br />

Der Übergang der Arbeitnehmer kann aber sowohl für den Veräußerer<br />

als auch für den Erwerber e<strong>in</strong>e für den Vollzug des Unternehmenskaufvertrages<br />

derart wesentliche Bed<strong>in</strong>gung darstellen, dass deren<br />

Nichte<strong>in</strong>tritt das Interesse am Unternehmenskauf <strong>in</strong>sgesamt entfallen<br />

lässt. Um zu verh<strong>in</strong>dern, dass der Unternehmenskaufvertrag<br />

gleichwohl vollzogen werden muss, kann die Nichterklärung von Widersprüchen<br />

bzw. die Erklärung entsprechender Verzichte oder Zustimmungen<br />

zur Vertragsübernahme zu e<strong>in</strong>em bestimmten Zeitpunkt<br />

als aufschiebende Bed<strong>in</strong>gung ausgestaltet werden. 195<br />

Alternativ – oder kumulativ – zur aufschiebenden Bed<strong>in</strong>gung kann<br />

für den Fall der Erklärung von Widersprüchen bestimmter Arbeitneh-<br />

176 Vgl. Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 129, S. 517; Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 67,<br />

S. 526; Willemsen/Lembke, NJW 2002, 1159, 1163.<br />

177 BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 305/05, <strong>BB</strong> 2006, 2583, 2584.<br />

178 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 697, S. 432 f. Zwar genügt es <strong>in</strong> Fällen e<strong>in</strong>er komplexen Rechtslage, wenn<br />

der Unterrichtungsverpflichtete nach angemessener Prüfung der Rechtslage die von ihm e<strong>in</strong>genommenen<br />

Positionen kundtut, doch gilt dies nur, sofern diese rechtlich vertretbar s<strong>in</strong>d [BAG v. 13.7.2006 – 8<br />

AZR 303/05, NJW 2007, 244, 246].<br />

179 BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 305/05, <strong>BB</strong> 2006, 2583, 2584; BAG v. 24.5.2005 – 8 AZR 398/04, <strong>BB</strong> 2006,<br />

105, 107 [zur unvollständigen Unterrichtung]; Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 129, S. 517;<br />

Gaul/Otto, DB 2002, 634, 638 f.; Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 34, S. 199; Picot/Schnitker (Fn. 35),<br />

Teil III, Rn. 75, S. 530; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 340.<br />

180 E<strong>in</strong>e Grenze ergibt sich allerd<strong>in</strong>gs durch das Instrument der Verwirkung [BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR<br />

382/05, NJW 2007, 250, 253 f.; Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 129, S. 518; Beisel/Klumpp/<br />

Klumpp (Fn. 1), Rn. 36, S. 199].<br />

181 E<strong>in</strong> erklärter Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück [BAG v. 13.7.2006 – 8<br />

AZR 382/05, NJW 2007, 250, 254 f.; BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 305/05, <strong>BB</strong> 2006, 2583, 2586; BAG v.<br />

22.4.1993 – 2 AZR 50/92, NZA 1994, 360, 361].<br />

182 Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 36, S. 199.<br />

183 Gaul/Otto, DB 2002, 634, 639 f.; dies., DB 2005, 2465, 2468 ff.; Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 75,<br />

S. 530; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 342.<br />

184 Gaul/Otto, DB 2005, 2465, 2470 f., die dies <strong>in</strong>des auf den Fall der arglistigen Täuschung beschränken,<br />

während e<strong>in</strong>e Anfechtung wegen Irrtums als bloßer Motivirrtum ausscheide. E<strong>in</strong>e arglistige Täuschung<br />

kann allerd<strong>in</strong>gs auch bei Erklärungen „<strong>in</strong>s Blaue h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>“ vorliegen [vgl. BGH v. 18.3.1981 – VIII ZR 44/<br />

80, NJW 1981, 1441, 1442].<br />

185 Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 124, S. 515; Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 697, S. 433; vgl.<br />

Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 86, S. 534; vgl. auch Liebs (Fn. 29), S. 26, demzufolge zu klären sei,<br />

wer die Verantwortung für die Information trägt.<br />

186 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 697, S. 433.<br />

187 Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 128, S. 516.<br />

188 In der Literatur [Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 128, S. 516; Gaul/Otto, DB 2002, 634, 636;<br />

Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 79, S. 532; Willemsen/Lembke, NJW 2002, 1159, 1160] wird diesbezüglich<br />

die Ansicht vertreten, dass sich die Parteien des Unternehmenskaufvertrages gegenseitig über<br />

empfangene Widersprüche zu unterrichten haben. Auch vom BAG [BAG v. 22.4.1993 – 2 AZR 50/92,<br />

NZA 1994, 360, <strong>BB</strong> 1994,505] ist e<strong>in</strong> entsprechender Rechtsstandpunkt e<strong>in</strong>genommen worden. Ebenso<br />

sche<strong>in</strong>t der Gesetzgeber [vgl. die Ausführungen <strong>in</strong> der Begründung zum Gesetzentwurf, BT-<strong>Dr</strong>ucks. 14/<br />

7760, S. 20] von e<strong>in</strong>er solchen Unterrichtungspflicht ausgegangen zu se<strong>in</strong>.<br />

189 Vgl. Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 124, S. 515; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni<br />

(Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 352.<br />

190 Im Falle e<strong>in</strong>es Widerspruchs müsste er die entsprechenden Arbeitnehmer anderweitig weiterbeschäftigen<br />

oder – <strong>in</strong> Ermangelung e<strong>in</strong>er solchen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit – die Arbeitsverhältnisse<br />

mit diesen Arbeitnehmern kündigen. Muss bei e<strong>in</strong>er Kündigung im Regelfall e<strong>in</strong>e Kündigungsfrist e<strong>in</strong>gehalten<br />

werden, während derer der Veräußerer das Gehalt weiter zu zahlen hätte – ggf. ohne den<br />

Arbeitnehmer irgendwie nutzbr<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>setzen zu können – müsste der Veräußerer darüber h<strong>in</strong>aus<br />

auch noch das Prozessrisiko <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em etwaigen Kündigungsschutzrechtsstreit tragen.<br />

191 Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 80, S. 532.<br />

192 E<strong>in</strong> Verzicht der Arbeitnehmer auf ihr Widerspruchsrecht im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em konkreten Betriebsübergang<br />

ist zulässig [vgl. BAG v. 19.3.1998 – 8 AZR 139/97, NZA 1998, 750, 751; Gaul/Otto, DB<br />

2002, 634, 636; Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 81, S. 532; Willemsen/Lembke, NJW 2002, 1159, 1165;<br />

Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 365; Worzalla, NZA 2002,<br />

353, 357; zweifelnd Grobys, <strong>BB</strong> 2002, 726, 730].<br />

193 Meyer, <strong>BB</strong> 2003, 1010, 1013.<br />

194 Vgl. Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 124, S. 515; vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1),<br />

Rn. 969, S. 292.<br />

195 Vgl. Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski (Fn. 3), Rn. 66, S. 572.<br />

1402 Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008


Entscheidungsreporte // Arbeitsrecht<br />

Jocham · Die bloße Übernahme bzw. Bestätigung e<strong>in</strong>er bestehenden Versorgungsverpflichtung stellt ke<strong>in</strong>e Erteilung e<strong>in</strong>er Versorgungszusage dar<br />

mer oder e<strong>in</strong>er bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern auch e<strong>in</strong><br />

Rücktrittsrecht der Parteien vere<strong>in</strong>bart werden. 196 Aufgrund der bei<br />

e<strong>in</strong>em Unternehmenskauf häufig nur schwer möglichen Rückabwicklung<br />

197 wird das Recht zum Rücktritt <strong>in</strong> Unternehmenskaufverträgen<br />

regelmäßig ausgeschlossen. 198 Auch im H<strong>in</strong>blick auf die Ausübung<br />

von Widersprüchen sollte lediglich <strong>in</strong> Ausnahmefällen 199 bzw. für Extremsituationen<br />

200 und/oder ggf. zeitlich befristet 201 die Möglichkeit<br />

des Rücktritts durch die Parteien vorgesehen werden.<br />

PRAXISTIPP: Anstelle e<strong>in</strong>er Rücktrittsmöglichkeit können die Parteien<br />

des Unternehmenskaufvertrages – was im Regelfall eher anzuraten se<strong>in</strong><br />

wird – für den Fall der Ausübung von Widersprüchen auch Freistellungsoder<br />

sonstige Kompensationsvere<strong>in</strong>barungen treffen. 202<br />

Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere im H<strong>in</strong>blick auf Widersprüche, die noch nach<br />

Ablauf von e<strong>in</strong>em Monat wegen e<strong>in</strong>er unrichtigen oder unvollständigen<br />

Unterrichtung erklärt werden. Insoweit kommen auf Seiten des<br />

Erwerbers Kostenübernahmen <strong>in</strong> Bezug auf vom Veräußerer fortzuzahlende<br />

Vergütungen und von diesem zu tragende Vertragsbeendigungs-<br />

und Verfahrenskosten, auf Seiten des Veräußerers <strong>in</strong> Bezug auf<br />

Kosten des Erwerbers für die Beschaffung von Ersatzpersonal <strong>in</strong> Betracht.<br />

IV. Fazit<br />

Die die Arbeitnehmer betreffenden Regelungen des § 613a BGB können<br />

von den Parteien e<strong>in</strong>es Unternehmenskaufvertrages nicht abbedungen<br />

werden. Bewusste Gestaltungen zur Vermeidung des Vorliegens<br />

e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs s<strong>in</strong>d kaum möglich. Ebenso s<strong>in</strong>d Strate-<br />

// Entscheidungsreporte<br />

// BETRIEBSRENTENRECHT<br />

Die bloße Übernahme bzw. Bestätigung<br />

e<strong>in</strong>er bestehenden Versorgungsverpflichtung<br />

stellt ke<strong>in</strong>e Erteilung e<strong>in</strong>er<br />

Versorgungszusage dar<br />

BAG, Urteil vom 29.1.2008 – 3 AZR 522/06<br />

Volltext des Urteils: // <strong>BB</strong>-ONLINE <strong>BB</strong>L2008-1403-1<br />

unter www.betriebs-berater.de<br />

ORIENTIERUNGSS¾TZE<br />

1. Das Betriebsrentengesetz gilt <strong>in</strong> der ehemaligen DDR nur für Zusagen<br />

über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nach dem<br />

31.12.1991 erteilt wurden.<br />

2. E<strong>in</strong>e Zusage ist <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne nur erteilt, wenn Ansprüche auf Leistungen<br />

der betrieblichen Altersversorgung e<strong>in</strong>zelvertraglich begründet<br />

werden oder kollektivvertraglich entstehen. Dies setzt e<strong>in</strong>e neue Verpflichtung<br />

voraus. Die bloße Erfüllung e<strong>in</strong>er vorher entstandenen Rechtspflicht<br />

reicht ebenso wenig aus wie die Beschreibung der Folgen e<strong>in</strong>er<br />

gien zur E<strong>in</strong>wirkung auf die Rechtsfolgen des § 613a BGB regelmäßig<br />

nicht zielführend. Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d im Unternehmenskaufvertrag vielfältige<br />

Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, welche dazu dienen, die<br />

wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner <strong>in</strong> Bezug auf den<br />

Übergang der Arbeitsverhältnisse angemessen zu berücksichtigen.<br />

Insbesondere Garantien und Freistellungsvere<strong>in</strong>barungen kommt <strong>in</strong>soweit<br />

<strong>in</strong> der Praxis e<strong>in</strong>e bedeutende Rolle zu. Auch Unterrichtungsund<br />

Handlungspflichten der Beteiligten können sich als zweckmäßig<br />

erweisen. Für besonders gelagerte Situationen stehen zudem als Notanker<br />

die Gestaltungsmittel der aufschiebenden Bed<strong>in</strong>gung und des<br />

Rücktrittsrechts zur Verfügung.<br />

// Autor h<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Tobias</strong> <strong>Hausch</strong>, LL.M., Dipl.-Arb.-Wiss., war als<br />

Rechtsanwalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er arbeitsrechtlichen Spezialkanzlei<br />

sowie als Lehrbeauftragter für den Bereich Arbeitsrecht<br />

tätig. Im Rahmen se<strong>in</strong>er Tätigkeit als <strong>Notar</strong>assessor berät<br />

er Unternehmen umfänglich im Zusammenhang mit<br />

Unternehmenskäufen, <strong>in</strong>sbesondere bei der Vertragsgestaltung.<br />

196 Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 124, S. 515.<br />

197 Mit Problemen behaftet wäre jedenfalls e<strong>in</strong> Rücktritt nach dem Betriebsübergang, da dann bereits der<br />

Erwerber die Geschäfte fortgeführt hätte, was zum<strong>in</strong>dest zu e<strong>in</strong>er erschwerten Rückabwicklung führen<br />

würde.<br />

198 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 513, S. 373.<br />

199 So etwa bei e<strong>in</strong>er besonderen Personengebundenheit des Betriebs.<br />

200 So etwa für den Fall von Widersprüchen durch e<strong>in</strong>e erhebliche Anzahl von Mitarbeitern oder seitens<br />

bestimmter „key employees“.<br />

201 Unproblematisch wäre der Rücktritt regelmäßig, solange die Widersprüche und der Rücktritt noch vor<br />

dem eigentlichen Betriebsübergang erklärt werden.<br />

202 Vgl. Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 86, S. 534.<br />

bestehenden Rechtslage, auch wenn die daraus folgenden Verpflichtungen<br />

den Versorgungsschuldner kraft Rechtsnachfolge b<strong>in</strong>den.<br />

3. Etwas anderes gilt auch nicht für Arbeitsverträge, die nach der E<strong>in</strong>heit<br />

– 3.10.1990 –, aber vor dem 1.1.1992 abgeschlossen wurden. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schränkende<br />

Auslegung der e<strong>in</strong>heitlich von den gesetzgebenden Körperschaften<br />

der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR geschaffenen<br />

Stichtagsregelung ist nicht möglich.<br />

ZUSAMMENFASSUNG<br />

Der Kläger wollte vom Pensions-Sicherungs-Vere<strong>in</strong> (PSV) Leistungen <strong>in</strong><br />

Höhe se<strong>in</strong>er Betriebsrente e<strong>in</strong>fordern, die er von der letzten zwischenzeitlich<br />

<strong>in</strong>solvent gewordenen Arbeitgeber<strong>in</strong> (Insolvenzschuldner<strong>in</strong>) bezogen<br />

hat. Er war seit dem Jahr 1957 Arbeitnehmer e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> der ehemaligen<br />

DDR ansässigen VEB, bei dem er e<strong>in</strong>e Anwartschaft auf Zusatzrente nach<br />

der AO 54 erworben hatte. Die Insolvenzschuldner<strong>in</strong> übernahm von der<br />

Rechtsnachfolger<strong>in</strong> des VEB den Bereich Anlagenbau und schloss am<br />

1.11.1991 mit dem Kläger e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag, <strong>in</strong> dem auf den Vertrag<br />

zwischen der Insolvenzschuldner<strong>in</strong> und der Rechtsnachfolger<strong>in</strong> des VEB<br />

Bezug genommen wird. Hier<strong>in</strong> war wiederum vere<strong>in</strong>bart, dass die Insolvenzschuldner<strong>in</strong><br />

die bestehenden, mittlerweile auf e<strong>in</strong>em Tarifvertrag beruhenden<br />

Anwartschaften übernimmt und <strong>in</strong> ihr Versorgungssystem <strong>in</strong>tegriert.<br />

Das BAG hat entschieden, dass der Kläger gegenüber dem PSV ke<strong>in</strong>en Anspruch<br />

hat, da das BetrAVG und damit auch dessen §§ 7ff. nicht anwendbar<br />

ist, weil die Versorgungszusage vor dem 1.1.1992 erteilt wurde. Es hat<br />

Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008 1403

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