BB 26.2008.pdf - Notar Dr. Tobias Hausch in Düsseldorf
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Arbeitsrecht<br />
<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />
aa) Arbeitnehmerliste<br />
Um dem Erwerber e<strong>in</strong>en Überblick über die beim Veräußerer bestehenden<br />
Arbeitsverhältnisse zu verschaffen, kann sich die Anfertigung<br />
e<strong>in</strong>er Arbeitnehmerliste 27 anbieten. 28 E<strong>in</strong>e solche Liste kann mit<br />
e<strong>in</strong>er Garantie des Veräußerers versehen werden, dass die <strong>in</strong> dieser<br />
Liste aufgeführten Arbeitsverhältnisse tatsächlich bestehen und die<br />
Liste vollständig ist, d.h. daneben ke<strong>in</strong>e weiteren Arbeitsverhältnisse<br />
– auch nicht etwa mit sog. Sche<strong>in</strong>selbstständigen 29 – existieren. 30 Zudem<br />
kann sich e<strong>in</strong>e Verpflichtung des Veräußerers anbieten, vor dem<br />
Betriebsübergang die E<strong>in</strong>stellung neuen Personals zu unterlassen.<br />
bb) Versetzungen<br />
Wird nicht das gesamte Unternehmen veräußert, sondern etwa nur<br />
e<strong>in</strong>zelne Geschäftsbereiche, gehen nur die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer<br />
auf den Erwerber über, die dem übergehenden Betrieb<br />
(steil) angehören. 31 Die Angehörigkeit zu e<strong>in</strong>em Betrieb(steil) setzt<br />
wiederum voraus, dass der entsprechende Arbeitnehmer zuvor aufgrund<br />
e<strong>in</strong>er Zuordnungsentscheidung des Veräußerers diesem Betrieb<br />
bzw. Betriebsteil zugeordnet worden ist. 32<br />
Im Rahmen des<br />
§ 613a BGB kann jeder Arbeitnehmer der Rechtsprechung des BAG 33<br />
zufolge nur e<strong>in</strong>em Betrieb bzw. Betriebsteil angehören. War e<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />
<strong>in</strong> mehreren Betrieben oder Betriebsteilen oder gar für<br />
das gesamte Unternehmen tätig, kommt es darauf an, wo er überwiegend<br />
e<strong>in</strong>gebunden war. 34 Die Parteien des Unternehmenskaufvertrages<br />
können nicht ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer<br />
hiervon abweichend bestimmen, welche Arbeitsverhältnisse auf den<br />
Erwerber übergehen und welche beim Veräußerer verbleiben sollen. 35<br />
Sie könnten <strong>in</strong>des geneigt se<strong>in</strong>, den Übergang von Arbeitsverhältnissen<br />
durch e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung dah<strong>in</strong> zu vermeiden, dass der Veräußerer<br />
bestimmte Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen<br />
Betrieb oder Betriebsteil versetzen soll, welcher nicht vom Übergang<br />
betroffenen ist. E<strong>in</strong>e solche Versetzung steht <strong>in</strong>des ohne Zustimmung<br />
der betreffenden Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt, dass diese noch<br />
vom Direktionsrecht des Veräußerers umfasst ist. Zudem darf die Versetzung<br />
nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen und alle<strong>in</strong> der Umgehung<br />
des § 613a BGB dienen. Davon wäre aber jedenfalls dann auszugehen,<br />
wenn e<strong>in</strong>e ohne Mitwirkung des betroffenen Arbeitnehmers erfolgende<br />
Versetzung gerade deshalb erfolgt, um den Übergang des Arbeitsverhältnisses<br />
auf den Erwerber zu vermeiden.<br />
PRAXISTIPP: Im Ergebnis wird man lediglich bei tatsächlichem Vorliegen<br />
e<strong>in</strong>es schutzwürdigen Eigen<strong>in</strong>teresses 36 des Veräußerers klarstellende Regelungen<br />
über bereits beabsichtigte Versetzungen anraten können.<br />
cc) Festlegungen im Innenverhältnis<br />
E<strong>in</strong>fluss darauf, welche Arbeitnehmer auf den Erwerber übergehen<br />
sollen, können die Parteien des Unternehmenskaufvertrages daher<br />
letztlich nur durch die genaue Abgrenzung der Betriebe bzw. Betriebsteile,<br />
welche Gegenstand des Kaufvertrages se<strong>in</strong> sollen, nehmen. 37 Zulässig<br />
und zweckmäßig ist es allerd<strong>in</strong>gs, wenn die Parteien des Unternehmenskaufvertrages<br />
<strong>in</strong> diesem für sich festlegen, bei welchen Arbeitsverhältnissen<br />
sie von e<strong>in</strong>em Übergang auf den Erwerber ausgehen.<br />
38 Kann hierdurch auch nicht die objektive Rechtslage geändert<br />
werden, so wird doch im Innenverhältnis geklärt, welche der beiden<br />
Parteien – bis zu e<strong>in</strong>er ggf. abweichenden gerichtlichen Entscheidung<br />
im Falle e<strong>in</strong>er arbeitnehmerseitigen Klage – die Arbeitgeberbefugnisse<br />
gegenüber den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmern ausüben können soll. Da-<br />
rüber h<strong>in</strong>aus kann die Übersicht Grundlage von Ansprüchen zwischen<br />
den Parteien des Unternehmenskaufvertrages se<strong>in</strong>. 39<br />
b) Übergehende Rechte und Pflichten<br />
Der neue Betriebs<strong>in</strong>haber übernimmt die bestehenden Arbeitsverhältnisse<br />
<strong>in</strong> dem Zustand, <strong>in</strong> dem sie sich beim früheren Inhaber befunden<br />
haben. 40 Die bisherige Betriebszugehörigkeit wird durch den Betriebsübergang<br />
nicht unterbrochen. 41 Die Arbeitsverhältnisse gehen<br />
grundsätzlich mit allen Nebenabreden auf den neuen Betriebs<strong>in</strong>haber<br />
über. 42 Der neue Betriebs<strong>in</strong>haber muss <strong>in</strong>sbesondere die Vergütung<br />
e<strong>in</strong>schließlich aller Nebenleistungen <strong>in</strong> der bisherigen Höhe zahlen. 43<br />
aa) Garantie von Vertrags<strong>in</strong>halten<br />
Der Erwerber wird vor diesem H<strong>in</strong>tergrund regelmäßig Kenntnis darüber<br />
erlangen wollen, welche Tätigkeiten die e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer<br />
ausüben, welche Vergütung sie hierfür beziehen und unter welchen<br />
Voraussetzungen die e<strong>in</strong>zelnen Arbeitsverhältnisse beendet werden<br />
können. Zu diesem Zweck kann dem Unternehmenskaufvertrag e<strong>in</strong>e<br />
Liste mit den relevanten <strong>in</strong>dividuellen Daten der Arbeitnehmer wie<br />
<strong>in</strong>sbesondere Funktion, Jahresgehalt und Kündigungsfrist beigefügt<br />
werden. 44 Auch die für e<strong>in</strong>e etwaige Sozialauswahl relevanten Daten –<br />
Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten<br />
und e<strong>in</strong>e etwa bestehende Schwerbeh<strong>in</strong>derung – können für den Erwerber<br />
relevante Daten darstellen. 45 Die Richtigkeit dieser Liste kann<br />
vom Veräußerer garantiert werden. 46<br />
PRAXISTIPP: Der Veräußerer kann statt der E<strong>in</strong>zeldaten auch lediglich<br />
bestimmte Höchstgehälter oder Höchstkündigungsfristen bei den Arbeitnehmern<br />
garantieren. 47<br />
Entsprechendes gilt im H<strong>in</strong>blick auf das Nichtbestehen von Ansprüchen<br />
auf Sonderleistungen. 48 Sofern der Erwerber am genauen Inhalt<br />
bestimmter Arbeitsverträge <strong>in</strong>teressiert ist, ist es zudem möglich,<br />
diese Verträge als Anlage zum Unternehmenskaufvertrag zu nehmen 49<br />
und den Veräußerer garantieren zu lassen, dass diese tatsächlich den<br />
angeführten Inhalt haben. 50 Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere auch bezüglich der<br />
27 Sofern aus der Arbeitnehmerliste Ansprüche des Erwerbers herzuleiten se<strong>in</strong> sollen, ist diese Liste im Falle<br />
e<strong>in</strong>es beurkundungspflichtigen Kaufvertrages zw<strong>in</strong>gend mitzubeurkunden.<br />
28 Siehe auch Ek/v.Hoyenberg (Fn. 14), S. 153 f.<br />
29 Vgl. Liebs, Der Unternehmenskauf, 2. Aufl. 2003, S. 96.<br />
30 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 504, S. 367; vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 996, S. 299; vgl.<br />
Liebs (Fn. 29), S. 95.<br />
31 BAG v. 13.2.2003 – 8 AZR 102/02, <strong>BB</strong> 2003, 1286, 1288; BAG v. 21.1.1999 – 8 AZR 287/98, n. v. (zu B.I.2.a<br />
der Gründe); BAG v. 13.11.1997 – 8 AZR 375/96, <strong>BB</strong> 1998, 1316, 1317.<br />
32 Vgl. BAG v. 13.2.2003 – 8 AZR 102/02, <strong>BB</strong> 2003, 1286, 1288.<br />
33 BAG v. 20.7.1982 – 3 AZR 261/80, DB 1983, 50.<br />
34 BAG v. 20.7.1982 – 3 AZR 261/80, DB 1983, 50; Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 694, S. 429.<br />
35 Semler/Volhard/Gach, Arbeitshandbuch für Unternehmensübernahmen, 2001, § 27, Rn. 25, S. 1439; Holzapfel/Pöllath<br />
(Fn. 2), Rn. 694, S. 429; Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 129, S. 45; Picot/Schnitker,<br />
Arbeitsrecht bei Unternehmenskauf und Restrukturierung, 2001, Teil III, Rn. 40, S. 516.<br />
36 E<strong>in</strong> solches kann etwa vorliegen bei e<strong>in</strong>em zeitlich noch entfernt liegenden Betriebsübergang, wenn der<br />
Veräußerer e<strong>in</strong>en tatsächlichen Personalbedarf an dem neuen Arbeitsplatz hat.<br />
37 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 694, S. 430; vgl. Weimar/Alfes, NZA 1993, 155, 156.<br />
38 Semler/Volhard/Gach (Fn. 35), Rn. 25, S. 1439; Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 129, S. 45; Picot/<br />
Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 40, S. 516 f.; vgl. Wess<strong>in</strong>g, ZGR 1982, 455, 461.<br />
39 Siehe hierzu unter III. 1. e).<br />
40 Vgl. BAG v. 18.8.1976 – 5 AZR 95/75, NJW 1977, 1168; Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 44, S. 201.<br />
41 Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 47, S. 202.<br />
42 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 696, S. 430. Der Übergang der Nebenabreden betrifft auch Zusagen, die<br />
erst <strong>in</strong> Zukunft Relevanz haben.<br />
43 Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 44, S. 201.<br />
44 Vgl. Liebs (Fn. 29), S. 95.<br />
45 Zur Übergabe personenbezogener Arbeitnehmerdaten siehe nachstehend unter III. 1. f) bb).<br />
46 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 996, S. 299; vgl. Liebs (Fn. 29), S. 96.<br />
47 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 504, S. 367.<br />
48 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 997, S. 299.<br />
49 Im Falle e<strong>in</strong>es beurkundungspflichtigen Kaufvertrags wären dann allerd<strong>in</strong>gs auch die zur Anlage genommenen<br />
Arbeitsverträge mit zu beurkunden.<br />
50 Vgl. Liebs (Fn. 29), S. 96.<br />
1394 Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008