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BB 26.2008.pdf - Notar Dr. Tobias Hausch in Düsseldorf

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Arbeitsrecht<br />

<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />

aa) Arbeitnehmerliste<br />

Um dem Erwerber e<strong>in</strong>en Überblick über die beim Veräußerer bestehenden<br />

Arbeitsverhältnisse zu verschaffen, kann sich die Anfertigung<br />

e<strong>in</strong>er Arbeitnehmerliste 27 anbieten. 28 E<strong>in</strong>e solche Liste kann mit<br />

e<strong>in</strong>er Garantie des Veräußerers versehen werden, dass die <strong>in</strong> dieser<br />

Liste aufgeführten Arbeitsverhältnisse tatsächlich bestehen und die<br />

Liste vollständig ist, d.h. daneben ke<strong>in</strong>e weiteren Arbeitsverhältnisse<br />

– auch nicht etwa mit sog. Sche<strong>in</strong>selbstständigen 29 – existieren. 30 Zudem<br />

kann sich e<strong>in</strong>e Verpflichtung des Veräußerers anbieten, vor dem<br />

Betriebsübergang die E<strong>in</strong>stellung neuen Personals zu unterlassen.<br />

bb) Versetzungen<br />

Wird nicht das gesamte Unternehmen veräußert, sondern etwa nur<br />

e<strong>in</strong>zelne Geschäftsbereiche, gehen nur die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer<br />

auf den Erwerber über, die dem übergehenden Betrieb<br />

(steil) angehören. 31 Die Angehörigkeit zu e<strong>in</strong>em Betrieb(steil) setzt<br />

wiederum voraus, dass der entsprechende Arbeitnehmer zuvor aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er Zuordnungsentscheidung des Veräußerers diesem Betrieb<br />

bzw. Betriebsteil zugeordnet worden ist. 32<br />

Im Rahmen des<br />

§ 613a BGB kann jeder Arbeitnehmer der Rechtsprechung des BAG 33<br />

zufolge nur e<strong>in</strong>em Betrieb bzw. Betriebsteil angehören. War e<strong>in</strong> Arbeitnehmer<br />

<strong>in</strong> mehreren Betrieben oder Betriebsteilen oder gar für<br />

das gesamte Unternehmen tätig, kommt es darauf an, wo er überwiegend<br />

e<strong>in</strong>gebunden war. 34 Die Parteien des Unternehmenskaufvertrages<br />

können nicht ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer<br />

hiervon abweichend bestimmen, welche Arbeitsverhältnisse auf den<br />

Erwerber übergehen und welche beim Veräußerer verbleiben sollen. 35<br />

Sie könnten <strong>in</strong>des geneigt se<strong>in</strong>, den Übergang von Arbeitsverhältnissen<br />

durch e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung dah<strong>in</strong> zu vermeiden, dass der Veräußerer<br />

bestimmte Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen<br />

Betrieb oder Betriebsteil versetzen soll, welcher nicht vom Übergang<br />

betroffenen ist. E<strong>in</strong>e solche Versetzung steht <strong>in</strong>des ohne Zustimmung<br />

der betreffenden Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt, dass diese noch<br />

vom Direktionsrecht des Veräußerers umfasst ist. Zudem darf die Versetzung<br />

nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen und alle<strong>in</strong> der Umgehung<br />

des § 613a BGB dienen. Davon wäre aber jedenfalls dann auszugehen,<br />

wenn e<strong>in</strong>e ohne Mitwirkung des betroffenen Arbeitnehmers erfolgende<br />

Versetzung gerade deshalb erfolgt, um den Übergang des Arbeitsverhältnisses<br />

auf den Erwerber zu vermeiden.<br />

PRAXISTIPP: Im Ergebnis wird man lediglich bei tatsächlichem Vorliegen<br />

e<strong>in</strong>es schutzwürdigen Eigen<strong>in</strong>teresses 36 des Veräußerers klarstellende Regelungen<br />

über bereits beabsichtigte Versetzungen anraten können.<br />

cc) Festlegungen im Innenverhältnis<br />

E<strong>in</strong>fluss darauf, welche Arbeitnehmer auf den Erwerber übergehen<br />

sollen, können die Parteien des Unternehmenskaufvertrages daher<br />

letztlich nur durch die genaue Abgrenzung der Betriebe bzw. Betriebsteile,<br />

welche Gegenstand des Kaufvertrages se<strong>in</strong> sollen, nehmen. 37 Zulässig<br />

und zweckmäßig ist es allerd<strong>in</strong>gs, wenn die Parteien des Unternehmenskaufvertrages<br />

<strong>in</strong> diesem für sich festlegen, bei welchen Arbeitsverhältnissen<br />

sie von e<strong>in</strong>em Übergang auf den Erwerber ausgehen.<br />

38 Kann hierdurch auch nicht die objektive Rechtslage geändert<br />

werden, so wird doch im Innenverhältnis geklärt, welche der beiden<br />

Parteien – bis zu e<strong>in</strong>er ggf. abweichenden gerichtlichen Entscheidung<br />

im Falle e<strong>in</strong>er arbeitnehmerseitigen Klage – die Arbeitgeberbefugnisse<br />

gegenüber den e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmern ausüben können soll. Da-<br />

rüber h<strong>in</strong>aus kann die Übersicht Grundlage von Ansprüchen zwischen<br />

den Parteien des Unternehmenskaufvertrages se<strong>in</strong>. 39<br />

b) Übergehende Rechte und Pflichten<br />

Der neue Betriebs<strong>in</strong>haber übernimmt die bestehenden Arbeitsverhältnisse<br />

<strong>in</strong> dem Zustand, <strong>in</strong> dem sie sich beim früheren Inhaber befunden<br />

haben. 40 Die bisherige Betriebszugehörigkeit wird durch den Betriebsübergang<br />

nicht unterbrochen. 41 Die Arbeitsverhältnisse gehen<br />

grundsätzlich mit allen Nebenabreden auf den neuen Betriebs<strong>in</strong>haber<br />

über. 42 Der neue Betriebs<strong>in</strong>haber muss <strong>in</strong>sbesondere die Vergütung<br />

e<strong>in</strong>schließlich aller Nebenleistungen <strong>in</strong> der bisherigen Höhe zahlen. 43<br />

aa) Garantie von Vertrags<strong>in</strong>halten<br />

Der Erwerber wird vor diesem H<strong>in</strong>tergrund regelmäßig Kenntnis darüber<br />

erlangen wollen, welche Tätigkeiten die e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer<br />

ausüben, welche Vergütung sie hierfür beziehen und unter welchen<br />

Voraussetzungen die e<strong>in</strong>zelnen Arbeitsverhältnisse beendet werden<br />

können. Zu diesem Zweck kann dem Unternehmenskaufvertrag e<strong>in</strong>e<br />

Liste mit den relevanten <strong>in</strong>dividuellen Daten der Arbeitnehmer wie<br />

<strong>in</strong>sbesondere Funktion, Jahresgehalt und Kündigungsfrist beigefügt<br />

werden. 44 Auch die für e<strong>in</strong>e etwaige Sozialauswahl relevanten Daten –<br />

Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten<br />

und e<strong>in</strong>e etwa bestehende Schwerbeh<strong>in</strong>derung – können für den Erwerber<br />

relevante Daten darstellen. 45 Die Richtigkeit dieser Liste kann<br />

vom Veräußerer garantiert werden. 46<br />

PRAXISTIPP: Der Veräußerer kann statt der E<strong>in</strong>zeldaten auch lediglich<br />

bestimmte Höchstgehälter oder Höchstkündigungsfristen bei den Arbeitnehmern<br />

garantieren. 47<br />

Entsprechendes gilt im H<strong>in</strong>blick auf das Nichtbestehen von Ansprüchen<br />

auf Sonderleistungen. 48 Sofern der Erwerber am genauen Inhalt<br />

bestimmter Arbeitsverträge <strong>in</strong>teressiert ist, ist es zudem möglich,<br />

diese Verträge als Anlage zum Unternehmenskaufvertrag zu nehmen 49<br />

und den Veräußerer garantieren zu lassen, dass diese tatsächlich den<br />

angeführten Inhalt haben. 50 Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere auch bezüglich der<br />

27 Sofern aus der Arbeitnehmerliste Ansprüche des Erwerbers herzuleiten se<strong>in</strong> sollen, ist diese Liste im Falle<br />

e<strong>in</strong>es beurkundungspflichtigen Kaufvertrages zw<strong>in</strong>gend mitzubeurkunden.<br />

28 Siehe auch Ek/v.Hoyenberg (Fn. 14), S. 153 f.<br />

29 Vgl. Liebs, Der Unternehmenskauf, 2. Aufl. 2003, S. 96.<br />

30 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 504, S. 367; vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 996, S. 299; vgl.<br />

Liebs (Fn. 29), S. 95.<br />

31 BAG v. 13.2.2003 – 8 AZR 102/02, <strong>BB</strong> 2003, 1286, 1288; BAG v. 21.1.1999 – 8 AZR 287/98, n. v. (zu B.I.2.a<br />

der Gründe); BAG v. 13.11.1997 – 8 AZR 375/96, <strong>BB</strong> 1998, 1316, 1317.<br />

32 Vgl. BAG v. 13.2.2003 – 8 AZR 102/02, <strong>BB</strong> 2003, 1286, 1288.<br />

33 BAG v. 20.7.1982 – 3 AZR 261/80, DB 1983, 50.<br />

34 BAG v. 20.7.1982 – 3 AZR 261/80, DB 1983, 50; Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 694, S. 429.<br />

35 Semler/Volhard/Gach, Arbeitshandbuch für Unternehmensübernahmen, 2001, § 27, Rn. 25, S. 1439; Holzapfel/Pöllath<br />

(Fn. 2), Rn. 694, S. 429; Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 129, S. 45; Picot/Schnitker,<br />

Arbeitsrecht bei Unternehmenskauf und Restrukturierung, 2001, Teil III, Rn. 40, S. 516.<br />

36 E<strong>in</strong> solches kann etwa vorliegen bei e<strong>in</strong>em zeitlich noch entfernt liegenden Betriebsübergang, wenn der<br />

Veräußerer e<strong>in</strong>en tatsächlichen Personalbedarf an dem neuen Arbeitsplatz hat.<br />

37 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 694, S. 430; vgl. Weimar/Alfes, NZA 1993, 155, 156.<br />

38 Semler/Volhard/Gach (Fn. 35), Rn. 25, S. 1439; Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 129, S. 45; Picot/<br />

Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 40, S. 516 f.; vgl. Wess<strong>in</strong>g, ZGR 1982, 455, 461.<br />

39 Siehe hierzu unter III. 1. e).<br />

40 Vgl. BAG v. 18.8.1976 – 5 AZR 95/75, NJW 1977, 1168; Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 44, S. 201.<br />

41 Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 47, S. 202.<br />

42 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 696, S. 430. Der Übergang der Nebenabreden betrifft auch Zusagen, die<br />

erst <strong>in</strong> Zukunft Relevanz haben.<br />

43 Beisel/Klumpp/Klumpp (Fn. 1), Rn. 44, S. 201.<br />

44 Vgl. Liebs (Fn. 29), S. 95.<br />

45 Zur Übergabe personenbezogener Arbeitnehmerdaten siehe nachstehend unter III. 1. f) bb).<br />

46 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 996, S. 299; vgl. Liebs (Fn. 29), S. 96.<br />

47 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 504, S. 367.<br />

48 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 997, S. 299.<br />

49 Im Falle e<strong>in</strong>es beurkundungspflichtigen Kaufvertrags wären dann allerd<strong>in</strong>gs auch die zur Anlage genommenen<br />

Arbeitsverträge mit zu beurkunden.<br />

50 Vgl. Liebs (Fn. 29), S. 96.<br />

1394 Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008

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