BB 26.2008.pdf - Notar Dr. Tobias Hausch in Düsseldorf
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vertrages meist e<strong>in</strong>e konkrete Vorstellung, mit welchen Arbeitnehmern<br />
der Geschäftsbetrieb zukünftig fortgeführt werden soll. Dabei<br />
gibt es häufig bestimmte – etwa besonders qualifizierte oder erfahrene<br />
– Arbeitnehmer („key employees“), mit denen er die Arbeitsverhältnisse<br />
<strong>in</strong> jedem Fall fortsetzen möchte. 118 Für den Fall, dass diese Arbeitnehmer<br />
erfolgreich geltend machen, ihr Arbeitsverhältnis sei nicht<br />
auf den Erwerber übergegangen, kann zu dessen Gunsten im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er Garantie e<strong>in</strong>e Kompensationspflicht des Veräußerers – etwa<br />
zum Ersatz von Kosten, die dem Erwerber aufgrund der Beschaffung<br />
von gleichwertigem Ersatzpersonal entstehen – vere<strong>in</strong>bart werden. 119<br />
Auch kann – was <strong>in</strong>des wiederum auf Ausnahmefälle beschränkt werden<br />
sollte 120 – e<strong>in</strong> Rücktrittsrecht des Erwerbers vorgesehen werden.<br />
f) Sonstige Regelungen betreffend den Übergang der<br />
Arbeitnehmer<br />
aa) Sonstige Rechtsverhältnisse<br />
Gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Erwerber nur <strong>in</strong> die Rechte<br />
und Pflichten des Veräußerers „aus den…Arbeitsverhältnissen“ e<strong>in</strong>.<br />
E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> die Rechte und Pflichten aus lediglich anlässlich des<br />
Arbeitsverhältnisses e<strong>in</strong>gegangenen Rechtsverhältnissen erfolgt h<strong>in</strong>gegen<br />
nicht. 121 Der Erwerber wird daher etwa grundsätzlich 122 nicht<br />
Gläubiger e<strong>in</strong>es zwischen dem Veräußerer und e<strong>in</strong>em Arbeitnehmer<br />
geschlossenen Darlehensvertrages. 123 Vere<strong>in</strong>barungen über Werkmietwohnungen<br />
(vgl. §§ 576, 576a BGB) s<strong>in</strong>d ebenfalls ke<strong>in</strong> Teil des Arbeitsverhältnisses,<br />
der gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB mit auf den Erwerber<br />
übergeht (vgl. aber § 566 Abs. 1 BGB). 124 Abweichendes wird<br />
mitunter 125 für Werkdienstwohnungen (vgl. § 576b BGB) angenommen,<br />
die mit der Ausübung der Arbeitnehmerpflichten <strong>in</strong> engem Zusammenhang<br />
stehen. Im H<strong>in</strong>blick auf Aktienoptions-Programme des<br />
Veräußerers 126 kommt es <strong>in</strong> Ermangelung e<strong>in</strong>er arbeitsvertraglichen<br />
Vere<strong>in</strong>barung 127 auf die konkreten Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls 128 an, ob<br />
den Erwerber gegenüber den options<strong>in</strong>nehabenden Arbeitnehmern<br />
e<strong>in</strong>e Pflicht zur Gewährung von Anteilen oder e<strong>in</strong>e Pflicht zur Zahlung<br />
e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dung trifft oder ob die Arbeitnehmer diesbezüglich<br />
gegenüber dem Erwerber gar ke<strong>in</strong>e Ansprüche geltend machen können.<br />
129 Vere<strong>in</strong>barungen über den vergünstigten Bezug von unternehmensspezifischen<br />
Leistungen des Veräußerers stehen <strong>in</strong> der Regel unter<br />
dem zum<strong>in</strong>dest konkludenten Vorbehalt, dass der Arbeitgeber die<br />
betreffenden Produkte selbst herstellt oder vergünstigt im Konzern<br />
beziehen kann. 130 Ob e<strong>in</strong> Fortfall der vergünstigten Bezugsmöglichkeit<br />
131 anderweitig – etwa durch e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung – zu kompensieren<br />
ist, bestimmt sich wiederum nach den Umständen des konkreten E<strong>in</strong>zelfalls.<br />
132<br />
In all diesen Fällen kann es angezeigt se<strong>in</strong>, auf e<strong>in</strong>vernehmliche Lösungen<br />
zwischen den Beteiligten h<strong>in</strong>zuwirken. Soweit es lediglich bisherige<br />
Rechte des Veräußerers betrifft, empfiehlt es sich, klarstellende<br />
Regelungen <strong>in</strong> den Unternehmenskaufvertrag aufzunehmen. Dies gilt<br />
etwa im H<strong>in</strong>blick darauf, ob e<strong>in</strong> Rückzahlungsanspruch aufgrund e<strong>in</strong>es<br />
Arbeitgeberdarlehens auf den Erwerber mit übergeht. 133 Ggf.<br />
kann diesbezüglich e<strong>in</strong>e ausdrückliche Abtretung erklärt werden. Soweit<br />
auch Rechte der Arbeitnehmer betroffen s<strong>in</strong>d, kann im Unternehmenskaufvertrag<br />
h<strong>in</strong>gegen ohne deren Zustimmung ke<strong>in</strong>e abschließende<br />
Vere<strong>in</strong>barung getroffen werden. 134 Es s<strong>in</strong>d nur das Innenverhältnis<br />
betreffende Abreden sowie Vere<strong>in</strong>barungen bezüglich e<strong>in</strong>es<br />
H<strong>in</strong>wirkens gegenüber den Arbeitnehmern zur Herbeiführung e<strong>in</strong>er<br />
e<strong>in</strong>vernehmlichen Lösung möglich. Bei besonderer Relevanz bestimmter<br />
Vertragsverhältnisse kann das Herbeiführen e<strong>in</strong>er Klärung<br />
Arbeitsrecht<br />
<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />
mit den betreffenden Arbeitnehmern allerd<strong>in</strong>gs auch als aufschiebende<br />
Bed<strong>in</strong>gung aufgenommen werden, ohne deren E<strong>in</strong>tritt der Unternehmenskaufvertrag<br />
nicht zur Durchführung gelangt.<br />
bb) Übergabe von Arbeitnehmerdaten/Dokumenten/<br />
Aufzeichnungen<br />
Der Erwerber wird häufig daran <strong>in</strong>teressiert se<strong>in</strong>, vom Veräußerer<br />
über bestimmte personenbezogene Daten der e<strong>in</strong>zelnen Arbeitnehmer<br />
unterrichtet zu werden. Es können daher Vere<strong>in</strong>barungen im Unternehmenskaufvertrag<br />
dah<strong>in</strong> zweckmäßig se<strong>in</strong>, über welche Arbeitnehmerdaten<br />
der Veräußerer den Erwerber zu unterrichten bzw. welche<br />
diesbezüglichen Dokumente oder Aufzeichnungen der Veräußerer<br />
dem Erwerber zur Verfügung zu stellen hat. Hierbei s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs<br />
die Vorgaben der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.<br />
135 Über wesentliche Daten wird sich der Erwerber <strong>in</strong>des im Regelfall<br />
bereits vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages <strong>in</strong>formieren<br />
und sich <strong>in</strong> diesem ggf. die Richtigkeit der entsprechenden Informationen<br />
garantieren lassen. 136<br />
cc) Verbot von Kündigungen durch den Erwerber<br />
Dem Erwerber kann im Unternehmenskaufvertrag zeitlich befristet<br />
der Ausspruch von ordentlichen Kündigungen 137 gegenüber den<br />
übergehenden Arbeitnehmern untersagt werden. 138 Obgleich nach<br />
dem Übergang der Arbeitsverhältnisse ke<strong>in</strong>e vertraglichen Verb<strong>in</strong>dungen<br />
mehr zwischen dem Veräußerer und den übergegangenen Arbeit-<br />
118 Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski (Fn. 3), Rn. 60, S. 571.<br />
119 Vgl. Wess<strong>in</strong>g, ZGR 1982, 455, 461.<br />
120 Vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen unter III. 5. c) für den Fall der Ausübung von Widerspruchsrechten<br />
durch die Arbeitnehmer.<br />
121 Oetker/Preis/Rieble/Moll, 50 Jahre Bundesarbeitsgericht, 2004, S. 59, 61.<br />
122 E<strong>in</strong> Arbeitgeber-Darlehen kann allerd<strong>in</strong>gs dann auf den Erwerber übergehen, wenn der Veräußerer<br />
dem Arbeitnehmer das Darlehen als Lohn- oder Gehaltsvorschuss gegeben hat [BAG v. 21.1.1999 – 8<br />
AZR 373/97, n. v. (zu II.3.b der Gründe); Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 181, S. 541; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni<br />
(Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 231].<br />
123 Vgl. BAG v. 21.1.1999 – 8 AZR 373/97, n. v. (zu II.3.b der Gründe); Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück<br />
(Fn. 1), Rn. 181, S. 541; Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 696, S. 431; Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 228,<br />
S. 67; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 231.<br />
124 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 696, S. 431; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1),<br />
BGB § 613 a, Rn. 231.<br />
125 Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 696, S. 431; Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1),<br />
BGB § 613 a, Rn. 231; a. A. Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 194, S. 546.<br />
126 Im H<strong>in</strong>blick auf Aktienoptions-Vere<strong>in</strong>barungen mit der Konzernmutter vgl. BAG v. 12.2.2003 – 10 AZR<br />
299/02, NJW 2003, 1755ff, <strong>BB</strong> 2003, 1068.<br />
127 Im Arbeitsvertrag kann etwa ausdrücklich e<strong>in</strong> Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dung<br />
für den Fall e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs geregelt se<strong>in</strong> [vgl. Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 214,<br />
S. 61]. Der Optionsplan kann allerd<strong>in</strong>gs auch den ersatzlosen Verfall der Optionen vorsehen [vgl. Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni<br />
(Fn. 1), BGB § 613 a, Rn. 231]. Letzteres dürfte <strong>in</strong>des nur<br />
dann zulässig se<strong>in</strong>, wenn es sich bei der Optionsgewährung nicht um e<strong>in</strong>e Gegenleistung für die erbrachte<br />
Arbeitsleistung gehandelt hat.<br />
128 Insbesondere ist es hierbei relevant, ob es sich bei der Optionsgewährung um e<strong>in</strong>e Vergütung im<br />
engeren S<strong>in</strong>ne, d. h. um e<strong>in</strong>e Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat [Picot/<br />
Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 218, S. 62 f.].<br />
129 Vgl. Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I, Rn. 216, S. 61 und Rn. 218 ff., S. 62 ff.; zur Behandlung von Aktienoptionen<br />
beim Betriebsübergang vgl. auch Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 183 ff., S. 541 ff.;<br />
zur Frage, ob den übergegangenen Arbeitnehmern aufgrund e<strong>in</strong>es Options-Programms weitere Optionen<br />
zu gewähren s<strong>in</strong>d vgl. Henssler/Willemsen/Kalb/Willemsen/Müller-Bonanni (Fn. 1), BGB § 613 a,<br />
Rn. 231.<br />
130 Vgl. BAG v. 7.9.2004 – 9 AZR 631/03, <strong>BB</strong> 2005, 1909, 1911; vgl. auch Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil I,<br />
Rn. 210, S. 59 f.<br />
131 In jedem Fall abzugelten ist der Fortfall e<strong>in</strong>es Sachbezugs im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>es Arbeitsentgelts im engeren<br />
S<strong>in</strong>n („Naturallohn“) [BAG v. 7.9.2004 – 9 AZR 631/03, <strong>BB</strong> 2005, 1909, 1912].<br />
132 Vgl. BAG v. 7.9.2004 – 9 AZR 631/03, <strong>BB</strong> 2005, 1909, 1912.<br />
133 Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 1093, S. 324 f.<br />
134 Vgl. aber Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 696, S. 431, die für alle Fälle des Bestehens entsprechender<br />
Rechtsverhältnisse – d. h. wohl auch, sofern Rechte der Arbeitnehmer betroffen s<strong>in</strong>d – e<strong>in</strong>e Regelung<br />
des Schicksals dieser Rechtsverhältnisse im Unternehmenskaufvertrag empfehlen.<br />
135 Siehe hierzu Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 865 f., S. 500 f. Auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers,<br />
aufgrund derer dieser Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu nehmen hat (vgl.<br />
§ 241 Abs. BGB), können sich Beschränkungen bezüglich der Offenlegung von Arbeitnehmerdaten ergeben<br />
[siehe hierzu BAG v. 12.9.2006 – 9 AZR 271/06 – AP Nr. 1 zu § 611 BGB (zu A. II. 1 der Gründe)].<br />
136 Siehe hierzu auch vorstehend unter III. 1. b).<br />
137 Jedenfalls auf den Ausschluss verhaltensbed<strong>in</strong>gter Kündigungen wird sich der Erwerber <strong>in</strong> der Praxis<br />
<strong>in</strong>des kaum e<strong>in</strong>lassen.<br />
138 Auf dieses Kündigungsverbot könnte sich nur der Veräußerer, nicht die betroffenen Arbeitnehmer berufen,<br />
sofern es sich nicht um e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung zugunsten <strong>Dr</strong>itter (vgl. § 328 Abs. 1 BGB) handelt.<br />
Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008 1399