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BB 26.2008.pdf - Notar Dr. Tobias Hausch in Düsseldorf

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Entscheidungsreporte // Arbeitsrecht<br />

Jocham · Die bloße Übernahme bzw. Bestätigung e<strong>in</strong>er bestehenden Versorgungsverpflichtung stellt ke<strong>in</strong>e Erteilung e<strong>in</strong>er Versorgungszusage dar<br />

mer oder e<strong>in</strong>er bestimmten Anzahl von Arbeitnehmern auch e<strong>in</strong><br />

Rücktrittsrecht der Parteien vere<strong>in</strong>bart werden. 196 Aufgrund der bei<br />

e<strong>in</strong>em Unternehmenskauf häufig nur schwer möglichen Rückabwicklung<br />

197 wird das Recht zum Rücktritt <strong>in</strong> Unternehmenskaufverträgen<br />

regelmäßig ausgeschlossen. 198 Auch im H<strong>in</strong>blick auf die Ausübung<br />

von Widersprüchen sollte lediglich <strong>in</strong> Ausnahmefällen 199 bzw. für Extremsituationen<br />

200 und/oder ggf. zeitlich befristet 201 die Möglichkeit<br />

des Rücktritts durch die Parteien vorgesehen werden.<br />

PRAXISTIPP: Anstelle e<strong>in</strong>er Rücktrittsmöglichkeit können die Parteien<br />

des Unternehmenskaufvertrages – was im Regelfall eher anzuraten se<strong>in</strong><br />

wird – für den Fall der Ausübung von Widersprüchen auch Freistellungsoder<br />

sonstige Kompensationsvere<strong>in</strong>barungen treffen. 202<br />

Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere im H<strong>in</strong>blick auf Widersprüche, die noch nach<br />

Ablauf von e<strong>in</strong>em Monat wegen e<strong>in</strong>er unrichtigen oder unvollständigen<br />

Unterrichtung erklärt werden. Insoweit kommen auf Seiten des<br />

Erwerbers Kostenübernahmen <strong>in</strong> Bezug auf vom Veräußerer fortzuzahlende<br />

Vergütungen und von diesem zu tragende Vertragsbeendigungs-<br />

und Verfahrenskosten, auf Seiten des Veräußerers <strong>in</strong> Bezug auf<br />

Kosten des Erwerbers für die Beschaffung von Ersatzpersonal <strong>in</strong> Betracht.<br />

IV. Fazit<br />

Die die Arbeitnehmer betreffenden Regelungen des § 613a BGB können<br />

von den Parteien e<strong>in</strong>es Unternehmenskaufvertrages nicht abbedungen<br />

werden. Bewusste Gestaltungen zur Vermeidung des Vorliegens<br />

e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs s<strong>in</strong>d kaum möglich. Ebenso s<strong>in</strong>d Strate-<br />

// Entscheidungsreporte<br />

// BETRIEBSRENTENRECHT<br />

Die bloße Übernahme bzw. Bestätigung<br />

e<strong>in</strong>er bestehenden Versorgungsverpflichtung<br />

stellt ke<strong>in</strong>e Erteilung e<strong>in</strong>er<br />

Versorgungszusage dar<br />

BAG, Urteil vom 29.1.2008 – 3 AZR 522/06<br />

Volltext des Urteils: // <strong>BB</strong>-ONLINE <strong>BB</strong>L2008-1403-1<br />

unter www.betriebs-berater.de<br />

ORIENTIERUNGSS¾TZE<br />

1. Das Betriebsrentengesetz gilt <strong>in</strong> der ehemaligen DDR nur für Zusagen<br />

über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nach dem<br />

31.12.1991 erteilt wurden.<br />

2. E<strong>in</strong>e Zusage ist <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne nur erteilt, wenn Ansprüche auf Leistungen<br />

der betrieblichen Altersversorgung e<strong>in</strong>zelvertraglich begründet<br />

werden oder kollektivvertraglich entstehen. Dies setzt e<strong>in</strong>e neue Verpflichtung<br />

voraus. Die bloße Erfüllung e<strong>in</strong>er vorher entstandenen Rechtspflicht<br />

reicht ebenso wenig aus wie die Beschreibung der Folgen e<strong>in</strong>er<br />

gien zur E<strong>in</strong>wirkung auf die Rechtsfolgen des § 613a BGB regelmäßig<br />

nicht zielführend. Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d im Unternehmenskaufvertrag vielfältige<br />

Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, welche dazu dienen, die<br />

wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner <strong>in</strong> Bezug auf den<br />

Übergang der Arbeitsverhältnisse angemessen zu berücksichtigen.<br />

Insbesondere Garantien und Freistellungsvere<strong>in</strong>barungen kommt <strong>in</strong>soweit<br />

<strong>in</strong> der Praxis e<strong>in</strong>e bedeutende Rolle zu. Auch Unterrichtungsund<br />

Handlungspflichten der Beteiligten können sich als zweckmäßig<br />

erweisen. Für besonders gelagerte Situationen stehen zudem als Notanker<br />

die Gestaltungsmittel der aufschiebenden Bed<strong>in</strong>gung und des<br />

Rücktrittsrechts zur Verfügung.<br />

// Autor h<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Tobias</strong> <strong>Hausch</strong>, LL.M., Dipl.-Arb.-Wiss., war als<br />

Rechtsanwalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er arbeitsrechtlichen Spezialkanzlei<br />

sowie als Lehrbeauftragter für den Bereich Arbeitsrecht<br />

tätig. Im Rahmen se<strong>in</strong>er Tätigkeit als <strong>Notar</strong>assessor berät<br />

er Unternehmen umfänglich im Zusammenhang mit<br />

Unternehmenskäufen, <strong>in</strong>sbesondere bei der Vertragsgestaltung.<br />

196 Hölters/Bauer/v.Ste<strong>in</strong>au-Ste<strong>in</strong>rück (Fn. 1), Rn. 124, S. 515.<br />

197 Mit Problemen behaftet wäre jedenfalls e<strong>in</strong> Rücktritt nach dem Betriebsübergang, da dann bereits der<br />

Erwerber die Geschäfte fortgeführt hätte, was zum<strong>in</strong>dest zu e<strong>in</strong>er erschwerten Rückabwicklung führen<br />

würde.<br />

198 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 513, S. 373.<br />

199 So etwa bei e<strong>in</strong>er besonderen Personengebundenheit des Betriebs.<br />

200 So etwa für den Fall von Widersprüchen durch e<strong>in</strong>e erhebliche Anzahl von Mitarbeitern oder seitens<br />

bestimmter „key employees“.<br />

201 Unproblematisch wäre der Rücktritt regelmäßig, solange die Widersprüche und der Rücktritt noch vor<br />

dem eigentlichen Betriebsübergang erklärt werden.<br />

202 Vgl. Picot/Schnitker (Fn. 35), Teil III, Rn. 86, S. 534.<br />

bestehenden Rechtslage, auch wenn die daraus folgenden Verpflichtungen<br />

den Versorgungsschuldner kraft Rechtsnachfolge b<strong>in</strong>den.<br />

3. Etwas anderes gilt auch nicht für Arbeitsverträge, die nach der E<strong>in</strong>heit<br />

– 3.10.1990 –, aber vor dem 1.1.1992 abgeschlossen wurden. E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schränkende<br />

Auslegung der e<strong>in</strong>heitlich von den gesetzgebenden Körperschaften<br />

der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR geschaffenen<br />

Stichtagsregelung ist nicht möglich.<br />

ZUSAMMENFASSUNG<br />

Der Kläger wollte vom Pensions-Sicherungs-Vere<strong>in</strong> (PSV) Leistungen <strong>in</strong><br />

Höhe se<strong>in</strong>er Betriebsrente e<strong>in</strong>fordern, die er von der letzten zwischenzeitlich<br />

<strong>in</strong>solvent gewordenen Arbeitgeber<strong>in</strong> (Insolvenzschuldner<strong>in</strong>) bezogen<br />

hat. Er war seit dem Jahr 1957 Arbeitnehmer e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> der ehemaligen<br />

DDR ansässigen VEB, bei dem er e<strong>in</strong>e Anwartschaft auf Zusatzrente nach<br />

der AO 54 erworben hatte. Die Insolvenzschuldner<strong>in</strong> übernahm von der<br />

Rechtsnachfolger<strong>in</strong> des VEB den Bereich Anlagenbau und schloss am<br />

1.11.1991 mit dem Kläger e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag, <strong>in</strong> dem auf den Vertrag<br />

zwischen der Insolvenzschuldner<strong>in</strong> und der Rechtsnachfolger<strong>in</strong> des VEB<br />

Bezug genommen wird. Hier<strong>in</strong> war wiederum vere<strong>in</strong>bart, dass die Insolvenzschuldner<strong>in</strong><br />

die bestehenden, mittlerweile auf e<strong>in</strong>em Tarifvertrag beruhenden<br />

Anwartschaften übernimmt und <strong>in</strong> ihr Versorgungssystem <strong>in</strong>tegriert.<br />

Das BAG hat entschieden, dass der Kläger gegenüber dem PSV ke<strong>in</strong>en Anspruch<br />

hat, da das BetrAVG und damit auch dessen §§ 7ff. nicht anwendbar<br />

ist, weil die Versorgungszusage vor dem 1.1.1992 erteilt wurde. Es hat<br />

Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008 1403

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