BB 26.2008.pdf - Notar Dr. Tobias Hausch in Düsseldorf
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Arbeitsrecht<br />
<strong>Hausch</strong> · Gestaltungsmittel im Asset Deal-Unternehmenskaufvertrag im H<strong>in</strong>blick auf § 613a BGB<br />
triebsübergang darüber h<strong>in</strong>aus die Wahrung der Identität verlangt,<br />
wäre aus Sicht des Veräußerers zudem zu empfehlen, die Fortführungspflicht<br />
des Erwerbers dah<strong>in</strong> zu konkretisieren, dass die Geschäftstätigkeit<br />
ohne zeitliche Unterbrechung, ohne wesentliche ¾nderungen<br />
und am gleichen Ort wie zuvor ausgeübt wird.<br />
bb) Vermeidung der Beendigung von<br />
Arbeitsverhältnissen<br />
Auch der Erwerber kann e<strong>in</strong> erhebliches Interesse an dem Übergang<br />
der Arbeitsverhältnisse haben. Er möchte das erworbene Unternehmen<br />
häufig <strong>in</strong> der gleichen Weise weiterführen wie der Veräußerer.<br />
Dies wird regelmäßig erleichtert, wenn die Fortführung der Geschäftstätigkeit<br />
mit dem bisherigen Personal erfolgt. Der Veräußerer<br />
kann sich vor diesem H<strong>in</strong>tergrund verpflichten, se<strong>in</strong>erseits von Kündigungen<br />
und dem Abschluss von Aufhebungsverträgen abzusehen.<br />
E<strong>in</strong> Verstoß hiergegen macht die erfolgten Kündigungen bzw. Aufhebungsverträge<br />
<strong>in</strong>des nicht unwirksam. Vielmehr ist der Erwerber<br />
<strong>in</strong> diesem Fall auf Ersatzansprüche gegenüber dem Veräußerer verwiesen.<br />
Kündigungen seitens der Arbeitnehmer können durch Vere<strong>in</strong>barungen<br />
zwischen Veräußerer und Erwerber ebenfalls nicht verh<strong>in</strong>dert<br />
werden. Der Veräußerer kann dem Erwerber allerd<strong>in</strong>gs etwa<br />
garantieren, dass <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em der Arbeitsverträge Klauseln enthalten<br />
s<strong>in</strong>d, nach denen im Falle e<strong>in</strong>er ¾nderung des Arbeitgebers e<strong>in</strong> Sonderkündigungsrecht<br />
der Arbeitnehmer besteht. Der Veräußerer kann<br />
sich zudem verpflichten, den Erwerber unverzüglich über Kündigungen<br />
oder bekannt werdende Kündigungsabsichten von Arbeitnehmern<br />
zu <strong>in</strong>formieren, um die betreffenden Arbeitnehmer ggf.<br />
doch noch zu e<strong>in</strong>em Verbleib bewegen zu können. Die Nichterklärung<br />
von Kündigungen bzw. entsprechenden Absichten bis zum Abschluss<br />
des Kaufvertrages kann wiederum Gegenstand e<strong>in</strong>er Garantie<br />
se<strong>in</strong>. 103<br />
e) Freistellungsvere<strong>in</strong>barungen für unerwartete Folgen<br />
aa) Unerwarteter Übergang von Arbeitsverhältnissen<br />
Wie dargestellt ist es bei e<strong>in</strong>em Betriebsübergang grundsätzlich 104<br />
ohne Mitwirkung der betroffenen Arbeitnehmer nicht möglich, den<br />
Übergang von Arbeitsverhältnissen zu verh<strong>in</strong>dern, an deren Übergang<br />
der Erwerber ke<strong>in</strong> Interesse hat. Zulässig s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs vertragliche<br />
Regelungen, durch die der Veräußerer den Erwerber von Kosten im<br />
Zusammenhang mit diesen Mitarbeitern freistellt. 105 Im Regelfall<br />
wird der Veräußerer nach der Veräußerung des Unternehmens mit<br />
derartigen Kosten nicht mehr belangt werden wollen. Durchaus denkbar<br />
und zweckmäßig können Freistellungsregelungen aber bezüglich<br />
solcher Arbeitnehmer se<strong>in</strong>, bei welchen die Kaufvertragsparteien<br />
nicht von e<strong>in</strong>em Übergang der Arbeitsverhältnisse ausgegangen s<strong>in</strong>d,<br />
sofern diese Arbeitnehmer später erfolgreich e<strong>in</strong>en Übergang auf den<br />
Erwerber geltend machen.<br />
PRAXISTIPP: Es s<strong>in</strong>d dabei etwa auch Vere<strong>in</strong>barungen dah<strong>in</strong> denkbar,<br />
dass den Veräußerer e<strong>in</strong>e Pflicht zur Freistellung erst trifft, wenn e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Anzahl von Arbeitnehmern unerwartet und erfolgreich e<strong>in</strong>en<br />
Übergang der Arbeitsverhältnisse geltend gemacht hat. 106<br />
Zu den <strong>in</strong> diesem Zusammenhang zu übernehmenden Kosten können<br />
vor allem die nunmehr vom Erwerber zu zahlenden Vergütungen gehören.<br />
Sofern der Veräußerer sich zur Freistellung des Erwerbers von<br />
Gehaltszahlungen verpflichtet, wird er daran <strong>in</strong>teressiert se<strong>in</strong>, diesen<br />
Freistellungsanspruch zeitlich und <strong>in</strong>haltlich zu begrenzen. 107 Insbesondere<br />
ist diesbezüglich an die Vere<strong>in</strong>barung von Maximalbeträgen<br />
zu denken. 108 Regelungsbedürftig ist zudem, <strong>in</strong>wieweit sich der Erwerber<br />
erbrachte Arbeitsleistungen auf se<strong>in</strong>en Freistellungsanspruch<br />
anrechnen zu lassen hat. 109 Darüber h<strong>in</strong>aus sollte im Regelfall vere<strong>in</strong>bart<br />
werden, dass der Erwerber verpflichtet ist, alle notwendigen<br />
Maßnahmen zu ergreifen, um die f<strong>in</strong>anziellen Verpflichtungen des<br />
Veräußerers zu m<strong>in</strong>imieren. 110 Hierzu kann <strong>in</strong>sbesondere die Verpflichtung<br />
zählen, alles zu unternehmen, um e<strong>in</strong>e Kündigung dieser<br />
oder anderer Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu<br />
bewirken. 111 Für den Fall e<strong>in</strong>er hiernach erfolgten Kündigung können<br />
die Parteien vere<strong>in</strong>baren, dass der Veräußerer den Erwerber von den<br />
mit der Kündigung und e<strong>in</strong>em etwaigen Kündigungsschutzprozess<br />
zusammenhängenden Aufwendungen (Gerichtskosten, Anwaltskosten,<br />
Abf<strong>in</strong>dung) freizustellen hat. 112 Ebenso kommt e<strong>in</strong>e Kostenübernahme<br />
für den Fall des Abschlusses von Aufhebungsvere<strong>in</strong>barungen<br />
<strong>in</strong> Betracht. Da der Veräußerer auf den Abschluss durch den Erwerber<br />
und die Konditionen im E<strong>in</strong>zelnen sowie Regelungen e<strong>in</strong>es etwa<br />
künftig vom Erwerber zu verhandelnden Sozialplans ke<strong>in</strong>en unmittelbaren<br />
E<strong>in</strong>fluss hat, sollte zu se<strong>in</strong>em Schutz auch diesbezüglich e<strong>in</strong><br />
Maximalbetrag vorgesehen werden. 113<br />
Für den Veräußerer kann die unerwartete Geltendmachung des Übergangs<br />
von Arbeitsverhältnissen durch Arbeitnehmer ebenfalls nachteilig<br />
se<strong>in</strong>. 114 Auch diesbezüglich können Regelungen <strong>in</strong> den Unternehmenskaufvertrag<br />
aufgenommen werden. So kann der Erwerber sich<br />
etwa verpflichten, den Veräußerer von für e<strong>in</strong>e Neue<strong>in</strong>stellung entstehenden<br />
Kosten (Personalvermittlungskosten usw.) freizustellen. Ebenso<br />
ist die Aufnahme von Rücktrittsregelungen denkbar, doch wird<br />
diese nur <strong>in</strong> eng umgrenzten Ausnahmefällen angezeigt se<strong>in</strong>. 115<br />
bb) Unerwartetes Ausbleiben des Übergangs<br />
Der Übergang von Arbeitsverhältnissen kann auch entgegen der Erwartung<br />
der Beteiligten ausbleiben. 116 Für den Veräußerer ist dies<br />
nachteilig, wenn er für die entsprechenden Arbeitnehmer ke<strong>in</strong>e anderweitige<br />
Verwendungsmöglichkeit hat. Hier kann sich ggf. die Vere<strong>in</strong>barung<br />
von Freistellungsverpflichtungen des Erwerbers anbieten.<br />
Die Situation entspricht spiegelbildlich der vorstehend 117 beschriebenen,<br />
bei der der Veräußerer den Erwerber von den Kosten im Fall des<br />
unerwünschten Übergangs der Arbeitsverhältnisse freizustellen hat.<br />
Auch der Erwerber kann vom unerwarteten Ausbleiben des Übergangs<br />
von Arbeitsverhältnissen negativ betroffen werden. Der Erwerber<br />
e<strong>in</strong>es Unternehmens hat vor Abschluss e<strong>in</strong>es Unternehmenskauf-<br />
den soll, bleibt unklar. E<strong>in</strong> bloßer H<strong>in</strong>weis auf die Rechtslage würde jedenfalls ke<strong>in</strong>e klagbaren Ansprüche<br />
des Veräußerers gegenüber dem Erwerber begründen. <strong>Dr</strong><strong>in</strong>gend anzuraten ist daher vielmehr die<br />
ausdrückliche Verpflichtung des Erwerbers zur Fortführung des Betriebs.<br />
103 Vgl. Liebs (Fn. 29), S. 96.<br />
104 Abweichendes gilt im Fall der sog. Veräußererkündigung nach dem Erwerberkonzept.<br />
105 Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski (Fn. 3), Rn. 64, S. 572.<br />
106 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 970 f., S. 292 f.<br />
107 Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski (Fn. 3), Rn. 64, S. 572.<br />
108 Hierzu dienen sog. Cap-Klauseln.<br />
109 Vgl. Holzapfel/Pöllath (Fn. 2), Rn. 705, S. 444.<br />
110 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 971, S. 293.<br />
111 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 971, S. 293.<br />
112 Vgl. Knott/Mielke/Scheffler/Knott (Fn. 1), Rn. 971, S. 293; Liebs (Fn. 29), S. 26.<br />
113 Semler/Volhard/Kozicz<strong>in</strong>ski (Fn. 3), Rn. 64, S. 572.<br />
114 Dies ist dann der Fall, wenn er diese Arbeitnehmer als e<strong>in</strong>em nicht übergehenden Betrieb angehörig<br />
ansieht und ihre Arbeitskraft für se<strong>in</strong>e weitere Geschäftstätigkeit e<strong>in</strong>geplant hat.<br />
115 Vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen unter III. 5. c) für den Fall der Ausübung von Widerspruchsrechten<br />
durch die Arbeitnehmer.<br />
116 Dies kann etwa bei e<strong>in</strong>em Nichtvorliegen e<strong>in</strong>es Betriebsübergangs oder e<strong>in</strong>er Nichtzugehörigkeit der<br />
betreffenden Arbeitnehmer zum übergehenden Betrieb(steil) der Fall se<strong>in</strong>.<br />
117 Siehe unter III. 1. e) aa). Die dortigen Ausführungen zu den zu übernehmenden Kosten und den Gestaltungsmöglichkeiten<br />
gelten hier entsprechend.<br />
1398 Betriebs-Berater // <strong>BB</strong> 26.2008 // 23.6.2008