zur 18. öffentlichen Sitzung des Gemeinderates - Schwertberg
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3. Der Verein hat bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres eine Abrechnung in Form einer Bilanz und eines<br />
Soll/Ist‐Vergleiches vorzulegen. Über Verlangender Gemeinde ist Einsicht in die erforderlichen Belege und<br />
Berechnungsgrundlagen zu gewähren. Bis 31. Mai jeden Jahres hat der Verein einen Jahresbericht über<br />
die erfolgten Leistungen zu erstellen sowie unterjährig über Verlangen Auskünfte zu speziellen Fragestel‐<br />
lungen und <strong>zur</strong> Aufgabendokumentation zu erteilen.<br />
4. Der Verein verpflichtet sich alle mit dem Betrieb der Koordinationsstelle verbundenen Kosten zu tragen,<br />
soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Es sind vom Verein alle Fördermög‐<br />
lichkeiten auszuschöpfen. Die Gemeinde ist gegen allfällige Forderungen Dritter, die sich aus dem Betrieb<br />
der Koordinationsstelle ergeben, schad‐ und klaglos zu halten.<br />
5. Publikationen der Koordinationsstelle sind der Bürgermeisterin schriftlich <strong>zur</strong> Kenntnis zu bringen, wenn<br />
der kommunale Zusammenhang gegeben ist. Die finanzielle Unterstützung der Gemeinde ist zu erwäh‐<br />
nen.<br />
IV. PFLICHTEN DER GEMEINDE<br />
1. Die Gemeinde verpflichtet sich einen Zuschuss zum Sach‐und Personalaufwand <strong>des</strong> Vereins bis zu einer<br />
maximalen Höhe von € 8.000,‐ pro Jahr zu überweisen. Bei einer kürzeren Laufzeit wird die maximale Kos‐<br />
tendeckung aliquot zu der begonnenen monatlichen Laufzeit ermittelt.<br />
2. Im Betrag enthalten sind bereits begonnene und finanzierte Aktivitäten der Gemeinde (zB. Unterstützung<br />
für Integrationsveranstaltungen, Sprachförderung), die auf den Verein übertragen werden. Die Bezahlung<br />
<strong>des</strong> Gemeindebeitrages erfolgt jeweils 8 Tage nach Legung der jährlichen Abrechnung. Aktivitäten, die<br />
über diesen Rahmen hinausgehen, sind im Vorhinein anzukündigen und gesondert in Rechnung zu stellen.<br />
Die Gemeinde entscheidet jeweils nach Prüfung im Einzelfall über allfällige Zahlungen.<br />
3. Die Gemeinde gestattet die Weitergabe von erhobenen Daten und Berichten an die Dachorganisation<br />
bzw. an das Land OÖ. und das Bun<strong>des</strong>ministerium für Inneres zum Zwecke der Veröffentlichung oder zum<br />
Vergleich mit anderen vergleichbaren Einrichtungen.<br />
V. GÜLTIGKEIT DER VEREINBARUNG<br />
1. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 01.01.2011 in Kraft und wird vorerst bis zum 31.12.2012, abge‐<br />
schlossen.<br />
2. Die Vereinbarung verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer 3‐monatigen<br />
Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Jahres aufgekündigt wird. Die Kündigung kann durch die Gemeinde<br />
und durch den Verein eingebracht werden.<br />
3. Die Aufkündigung dieser Vereinbarung durch die Gemeinde ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn gro‐<br />
be Verletzungen der Vereinbarung, Verletzungen von arbeits‐ und sozialversicherungsrechtlichen Vor‐<br />
schriften sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Verein vorliegen.<br />
4. Allfällige Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines schriftli‐<br />
chen Nachtrages. Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt, jeweils eine Ausfertigung für die Markt‐<br />
gemeinde <strong>Schwertberg</strong> und die Volkshilfe Flüchtlings‐ und MigrantInnenbetreuung.<br />
5. Diese Vereinbarung wurde in der Gemeinderatssitzung vom ................. beschlossen.