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03 ARZNEIMITTEL

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<strong>03</strong> <strong>ARZNEIMITTEL</strong><br />

3.1 Arzneimittelstatistik<br />

24<br />

APOTHEKE IN ZAHLEN 2012<br />

Das Arzneimittelgesetz definiert: „Arzneispezialitäten sind Fertigarzneimittel, die im<br />

Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung<br />

in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Form in Verkehr gebracht<br />

werden“. Diese sind von Einzelanfertigungen in der Apotheke (magistrale<br />

Zubereitungen) zu unterscheiden.<br />

Statistik vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen<br />

Humanarzneispezialitäten 14.<strong>03</strong>6<br />

Zulassungen 1) 9.821<br />

Arzneispezialität - Zulassung nach §9a AMG (Vollantrag) und §10 AMG<br />

(bezugnehmende Anträge)<br />

7.413<br />

§9a AMG Anträge - Biologika, die der Chargenfreigabe gem. §26 AMG<br />

unterliegen<br />

171<br />

erleichterte Verfahren (§9c, §9d AMG) 101<br />

Homöopathische Arzneispezialität (§9b AMG)* 739<br />

Radiopharmazeutika (§9a und §9e AMG) 38<br />

erleichtertes Zulassungsverfahren §17a AMG BGBl. I Nr. 35/2004 69<br />

erleichtertes Zulassungsverfahren für Desensibilisierungsmittel (§7a AMG) 63<br />

Registrierungen 2) 4.215<br />

Registrierungen traditioneller pflanzlicher Arzneispezialität (§12 AMG) 96<br />

Registrierungen von Homöopathika (§11 AMG) 3.230<br />

Apothekeneigene Arzneispezialität (§11a AMG)* 889<br />

Veterinärarzneispezialitäten 1.227<br />

Zulassungen 1) 1.227<br />

Arzneispezialität - Zulassung nach §9a AMG (Vollantrag) und §10 AMG<br />

(bezugnehmende Anträge)<br />

871<br />

§9a AMG Anträge - Biologika, die der Chargenfreigabe gem. §26 AMG<br />

unterliegen<br />

181<br />

Homöopathische Arzneispezialität-vet. (§9b AMG) 95<br />

Fütterungsarzneimittel-Vormischungen (§9a AMG) 80<br />

1) Zulassung: § 7 Arzneimittelgesetz regelt die Zulassung von Arzneispezialitäten. Erst nach Zulassung dürfen<br />

diese im Inland in Verkehr gebracht werden.<br />

2) Registrierung: Homöopatische Arzneispezialitäten, apothekeneigene Arzneispezialitäten und traditionelle<br />

pflanzliche Arzneispezialitäten müssen gemäß § 11 und 12 AMG registriert werden. Auch diese dürfen erst nach<br />

der Registrierung in Verkehr gebracht werden. Das Arzneimittelgesetz finden Sie auf unserer Homepage<br />

www.apotheker.or.at<br />

*inklusive gemäß § 89 Abs.6 AMG 2002 als zugelassen geltende homöopathische Arzneispezialitäten - human<br />

Tab 15 / Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (Stand 31. 12. 2011)

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