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Gesetzes- und Verordnungsblatt - Evangelische Landeskirche in ...

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42 – Nr. 2/2010 –<br />

5. die an der Hochschule als ausländische Studierende<br />

mit befristetem Aufenthalt <strong>in</strong> Bachelorstudiengängen<br />

immatrikuliert s<strong>in</strong>d,<br />

6. die an der Hochschule als ausländische Studierende<br />

im Rahmen von Vere<strong>in</strong>barungen auf Landes-, B<strong>und</strong>esoder<br />

<strong>in</strong>ternationaler Ebene oder im Rahmen von<br />

Hochschulvere<strong>in</strong>barungen, die Abgabenfreiheit<br />

garantieren, immatrikuliert s<strong>in</strong>d,<br />

7. die e<strong>in</strong> Stipendium von „Brot für die Welt“ erhalten,<br />

8. die an der Hochschule als ausländische Studierende<br />

<strong>in</strong> gr<strong>und</strong>ständigen Studiengängen immatrikuliert s<strong>in</strong>d,<br />

wenn die Hochschule e<strong>in</strong> besonderes Interesse an<br />

der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland<br />

hat.<br />

(5) Studierende, die e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Anlage 2 zu dieser<br />

Regelung genannten Studiengang im Teilzeitstudium<br />

belegen, müssen nur die hälftigen Studienbeiträge entrichten.<br />

§ 4 bleibt für diese Studierenden unberührt.<br />

(6) Studierende von Ergänzungsstudiengängen s<strong>in</strong>d<br />

von der Pflicht zur Entrichtung von Studienbeiträgen befreit,<br />

wenn sie im zuvor an der Hochschule betriebenen<br />

Studium, das dem Ergänzungsstudiengang zugr<strong>und</strong>e<br />

liegt, ebenfalls regelhaft nicht studienbeitragspflichtig<br />

waren.<br />

§ 4<br />

M<strong>in</strong>derung oder Befreiung von Studienbeiträgen<br />

im E<strong>in</strong>zelfall<br />

(1) In Härtefällen kann von den Studienbeiträgen<br />

ganz oder teilweise befreit werden. Die Gründe für<br />

e<strong>in</strong>en Härtefall s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em schriftlichen Antrag darzulegen.<br />

E<strong>in</strong>e Härtefallsituation kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />

im E<strong>in</strong>zelfall vorliegen.<br />

(2) Von e<strong>in</strong>er Härtefallsituation ist <strong>in</strong>sbesondere aufgr<strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong>er besonderen wirtschaftlichen oder sozialen<br />

Notlage auszugehen. Die Notlage muss durch besondere<br />

<strong>und</strong> unabweisbare Umstände hervorgerufen se<strong>in</strong>, die die<br />

wirtschaftliche Existenz der bzw. des Gebührenpflichtigen<br />

gefährden würden. Sie darf nicht selbstverschuldet se<strong>in</strong>.<br />

(3) Die Notlage nach Absatz 2 muss durch Belege<br />

nachgewiesen werden. Hierbei ist e<strong>in</strong> Nachweis über<br />

die zur Verfügung stehenden Mittel zu erbr<strong>in</strong>gen. Dazu<br />

zählen der von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten gezahlte<br />

Unterhalt, etwaige Miete<strong>in</strong>künfte, Z<strong>in</strong>se<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>und</strong> sonstige E<strong>in</strong>künfte der oder des Studierenden. Auch<br />

Stipendien werden <strong>in</strong> die Entscheidung e<strong>in</strong>bezogen.<br />

(4) Die Studienbeiträge müssen ggf. durch e<strong>in</strong> Studiendarlehen<br />

f<strong>in</strong>anziert werden, es sei denn, die Aufnahme<br />

des Darlehens wird von Kredit<strong>in</strong>stituten abgelehnt oder<br />

ist aus anderen Gründen für die Studierende bzw. den<br />

Studierenden nicht zumutbar.<br />

(5) Härtefallanträge s<strong>in</strong>d an die Rektor<strong>in</strong> bzw. den<br />

Rektor zu richten. Sie bzw. er entscheidet über den<br />

Antrag <strong>in</strong> Absprache mit der Verwaltungsdirektor<strong>in</strong><br />

bzw. dem Verwaltungsdirektor.<br />

3. Abschnitt<br />

Sonstige Gebühren <strong>und</strong> Beiträge<br />

§ 5<br />

Verwaltungsgebühr; Zulassungsgebühr<br />

(1) Für Verwaltungsleistungen, die die Hochschule<br />

während des Studiums erbr<strong>in</strong>gt, wird e<strong>in</strong>e Verwaltungsgebühr<br />

erhoben. Sie ist e<strong>in</strong>malig nach der Zulassung<br />

zum Studium an der Hochschule <strong>und</strong> der Annahme<br />

des Studienplatzes zu entrichten. Die E<strong>in</strong>schreibung<br />

erfolgt nur nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr.<br />

(2) Für die Wiederherstellung des Studienverhältnisses<br />

wird e<strong>in</strong>e Zulassungsgebühr erhoben. Sie ist jeweils<br />

bei Rückmeldung pro Semester zu entrichten. Bei verspäteter<br />

Rückmeldung wird e<strong>in</strong>e Zusatzgebühr erhoben.<br />

§ 6<br />

Betreuungsgebühr<br />

Für Betreuungsleistungen, welche die Hochschule für<br />

die Studierenden während des Praxissemesters im Inoder<br />

Ausland sowie während der Theoriesemester im<br />

Ausland erbr<strong>in</strong>gt, werden Betreuungsgebühren erhoben.<br />

Sie s<strong>in</strong>d zusammen mit der Zulassungsgebühr nach § 5<br />

Abs. 2 zu entrichten.<br />

§ 7<br />

Beitrag für das Studentenwerk<br />

Alle Studierenden müssen e<strong>in</strong>en Gr<strong>und</strong>beitrag an das<br />

Studentenwerk Freiburg entrichten. Dieser Beitrag ist<br />

zusammen mit der Verwaltungs- oder Zulassungsgebühr<br />

(§ 5) bei der E<strong>in</strong>schreibung oder bei Rückmeldung<br />

zu entrichten; der Betrag wird von der<br />

Hochschulverwaltung für das Studentenwerk e<strong>in</strong>gezogen.<br />

§ 8<br />

Gebühr für die staatliche Anerkennung<br />

Für die Ausstellung der Urk<strong>und</strong>e über die staatliche Anerkennung<br />

bei Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Sozialarbeitern<br />

sowie Sozialpädagog<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Sozialpädagogen wird<br />

e<strong>in</strong>e Verwaltungsgebühr erhoben, die vor Übergabe der<br />

Urk<strong>und</strong>e zu entrichten ist.<br />

§ 9<br />

Gebühren für Gasthörer<strong>in</strong>nen bzw. Gasthörer<br />

Gasthörer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Gasthörer haben für jedes Semester<br />

im Voraus e<strong>in</strong>e Gebühr zu entrichten, an dem sie die<br />

E<strong>in</strong>richtungen der Hochschule benutzen <strong>und</strong> die Lehrveranstaltungen<br />

besuchen wollen.

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