Gesetzes- und Verordnungsblatt - Evangelische Landeskirche in ...
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42 – Nr. 2/2010 –<br />
5. die an der Hochschule als ausländische Studierende<br />
mit befristetem Aufenthalt <strong>in</strong> Bachelorstudiengängen<br />
immatrikuliert s<strong>in</strong>d,<br />
6. die an der Hochschule als ausländische Studierende<br />
im Rahmen von Vere<strong>in</strong>barungen auf Landes-, B<strong>und</strong>esoder<br />
<strong>in</strong>ternationaler Ebene oder im Rahmen von<br />
Hochschulvere<strong>in</strong>barungen, die Abgabenfreiheit<br />
garantieren, immatrikuliert s<strong>in</strong>d,<br />
7. die e<strong>in</strong> Stipendium von „Brot für die Welt“ erhalten,<br />
8. die an der Hochschule als ausländische Studierende<br />
<strong>in</strong> gr<strong>und</strong>ständigen Studiengängen immatrikuliert s<strong>in</strong>d,<br />
wenn die Hochschule e<strong>in</strong> besonderes Interesse an<br />
der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland<br />
hat.<br />
(5) Studierende, die e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> Anlage 2 zu dieser<br />
Regelung genannten Studiengang im Teilzeitstudium<br />
belegen, müssen nur die hälftigen Studienbeiträge entrichten.<br />
§ 4 bleibt für diese Studierenden unberührt.<br />
(6) Studierende von Ergänzungsstudiengängen s<strong>in</strong>d<br />
von der Pflicht zur Entrichtung von Studienbeiträgen befreit,<br />
wenn sie im zuvor an der Hochschule betriebenen<br />
Studium, das dem Ergänzungsstudiengang zugr<strong>und</strong>e<br />
liegt, ebenfalls regelhaft nicht studienbeitragspflichtig<br />
waren.<br />
§ 4<br />
M<strong>in</strong>derung oder Befreiung von Studienbeiträgen<br />
im E<strong>in</strong>zelfall<br />
(1) In Härtefällen kann von den Studienbeiträgen<br />
ganz oder teilweise befreit werden. Die Gründe für<br />
e<strong>in</strong>en Härtefall s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em schriftlichen Antrag darzulegen.<br />
E<strong>in</strong>e Härtefallsituation kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />
im E<strong>in</strong>zelfall vorliegen.<br />
(2) Von e<strong>in</strong>er Härtefallsituation ist <strong>in</strong>sbesondere aufgr<strong>und</strong><br />
e<strong>in</strong>er besonderen wirtschaftlichen oder sozialen<br />
Notlage auszugehen. Die Notlage muss durch besondere<br />
<strong>und</strong> unabweisbare Umstände hervorgerufen se<strong>in</strong>, die die<br />
wirtschaftliche Existenz der bzw. des Gebührenpflichtigen<br />
gefährden würden. Sie darf nicht selbstverschuldet se<strong>in</strong>.<br />
(3) Die Notlage nach Absatz 2 muss durch Belege<br />
nachgewiesen werden. Hierbei ist e<strong>in</strong> Nachweis über<br />
die zur Verfügung stehenden Mittel zu erbr<strong>in</strong>gen. Dazu<br />
zählen der von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten gezahlte<br />
Unterhalt, etwaige Miete<strong>in</strong>künfte, Z<strong>in</strong>se<strong>in</strong>künfte<br />
<strong>und</strong> sonstige E<strong>in</strong>künfte der oder des Studierenden. Auch<br />
Stipendien werden <strong>in</strong> die Entscheidung e<strong>in</strong>bezogen.<br />
(4) Die Studienbeiträge müssen ggf. durch e<strong>in</strong> Studiendarlehen<br />
f<strong>in</strong>anziert werden, es sei denn, die Aufnahme<br />
des Darlehens wird von Kredit<strong>in</strong>stituten abgelehnt oder<br />
ist aus anderen Gründen für die Studierende bzw. den<br />
Studierenden nicht zumutbar.<br />
(5) Härtefallanträge s<strong>in</strong>d an die Rektor<strong>in</strong> bzw. den<br />
Rektor zu richten. Sie bzw. er entscheidet über den<br />
Antrag <strong>in</strong> Absprache mit der Verwaltungsdirektor<strong>in</strong><br />
bzw. dem Verwaltungsdirektor.<br />
3. Abschnitt<br />
Sonstige Gebühren <strong>und</strong> Beiträge<br />
§ 5<br />
Verwaltungsgebühr; Zulassungsgebühr<br />
(1) Für Verwaltungsleistungen, die die Hochschule<br />
während des Studiums erbr<strong>in</strong>gt, wird e<strong>in</strong>e Verwaltungsgebühr<br />
erhoben. Sie ist e<strong>in</strong>malig nach der Zulassung<br />
zum Studium an der Hochschule <strong>und</strong> der Annahme<br />
des Studienplatzes zu entrichten. Die E<strong>in</strong>schreibung<br />
erfolgt nur nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr.<br />
(2) Für die Wiederherstellung des Studienverhältnisses<br />
wird e<strong>in</strong>e Zulassungsgebühr erhoben. Sie ist jeweils<br />
bei Rückmeldung pro Semester zu entrichten. Bei verspäteter<br />
Rückmeldung wird e<strong>in</strong>e Zusatzgebühr erhoben.<br />
§ 6<br />
Betreuungsgebühr<br />
Für Betreuungsleistungen, welche die Hochschule für<br />
die Studierenden während des Praxissemesters im Inoder<br />
Ausland sowie während der Theoriesemester im<br />
Ausland erbr<strong>in</strong>gt, werden Betreuungsgebühren erhoben.<br />
Sie s<strong>in</strong>d zusammen mit der Zulassungsgebühr nach § 5<br />
Abs. 2 zu entrichten.<br />
§ 7<br />
Beitrag für das Studentenwerk<br />
Alle Studierenden müssen e<strong>in</strong>en Gr<strong>und</strong>beitrag an das<br />
Studentenwerk Freiburg entrichten. Dieser Beitrag ist<br />
zusammen mit der Verwaltungs- oder Zulassungsgebühr<br />
(§ 5) bei der E<strong>in</strong>schreibung oder bei Rückmeldung<br />
zu entrichten; der Betrag wird von der<br />
Hochschulverwaltung für das Studentenwerk e<strong>in</strong>gezogen.<br />
§ 8<br />
Gebühr für die staatliche Anerkennung<br />
Für die Ausstellung der Urk<strong>und</strong>e über die staatliche Anerkennung<br />
bei Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Sozialarbeitern<br />
sowie Sozialpädagog<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Sozialpädagogen wird<br />
e<strong>in</strong>e Verwaltungsgebühr erhoben, die vor Übergabe der<br />
Urk<strong>und</strong>e zu entrichten ist.<br />
§ 9<br />
Gebühren für Gasthörer<strong>in</strong>nen bzw. Gasthörer<br />
Gasthörer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Gasthörer haben für jedes Semester<br />
im Voraus e<strong>in</strong>e Gebühr zu entrichten, an dem sie die<br />
E<strong>in</strong>richtungen der Hochschule benutzen <strong>und</strong> die Lehrveranstaltungen<br />
besuchen wollen.