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LÄRMSCHUTZVERORDNUNG - Marktgemeinde Pottendorf

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<strong>LÄRMSCHUTZVERORDNUNG</strong><br />

Der Gemeinderat der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Pottendorf</strong> hat am 6.Oktober 1999 gem. § 33<br />

der NÖ Gemeindeordnung, LGBL 1000 zur Abwehr von das örtliche<br />

Gemeinschaftsleben störenden Missständen durch übermäßige Lärmentwicklung<br />

(Lärmschutzverordnung) beschlossen:<br />

§ 1 - Grundregel<br />

1) Es hat sich jeder so zu verhalten, dass andere durch Geräusche nicht mehr als<br />

den Umständen nach unvermeidbar, gesundheitsgefährdet oder belästigt werden.<br />

2) Als Richtlinie für das Empfinden eines Geräusches als belästigend im Sinne des<br />

Abs. 1) wird eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels von max. 60 Dezibel<br />

um mehr als 10 Dezibel gewertet.<br />

§ 2 - Gartengeräte und landwirtschaftliche Maschinen<br />

1) Maschinen, sowohl mit Verbrennungsmotoren als auch mit Elektromotoren, die<br />

der Gartenpflege dienen, sowie jede Art von Säge-; Schleif- und sonstigen<br />

Arbeitsmaschinen dürfen während der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an<br />

Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht betrieben werden.<br />

2) Die Bestimmungen nach Abs. 1) gelten nicht für landwirtschaftliche Maschinen im<br />

Falle von unbedingt notwendigen Arbeiten.<br />

§ 3 - Tonübertragungsgeräte<br />

Lautsprecherwerbung ist während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr und<br />

während der Mittagszeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr nicht gestattet.<br />

§ 4 - Baumaschinen und Baugeräte<br />

1) Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten im Freien sind alle nach dem<br />

jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das<br />

Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß einzuschränken.<br />

2) Lärmverursachende Bautätigkeit ist während der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr<br />

nicht gestattet.<br />

§ 5 - Hausarbeiten<br />

Alle im Hauswesen anfallenden lärmintensiven Arbeiten mit elektrisch betriebenen<br />

Maschinen oder sonstige Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Holzhacken oder<br />

Teppichklopfen u.ä. in Gärten, Höfen und Wohnungen sind, soferne die<br />

Nachbarschaft davon beeinträchtigt wird, während der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis<br />

7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen verboten.<br />

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L:\Dokumente\004_01-GR\Verordnungen\Lärmschutzverordnung.doc<br />

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§ 6 - Haustierhaltung<br />

Jeder Tierhalter ist verpflichtet, Haustiere so zu verwahren, dass eine<br />

Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird.<br />

§ 7 - Strafbestimmungen<br />

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung<br />

und werden gemäß Art. VII EGVG 1991 bestraft.<br />

§ 8 - Geltungsbeginn<br />

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1999 in Kraft.<br />

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