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Gesetzes - Evangelische Landeskirche in Baden

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16 – Nr. 4 a / 2003 –<br />

Bundesrepublik Deutschland <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Studiengang<br />

erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung<br />

unterliegt. In diesem Studiengang wird bei derselben<br />

Anzahl von theoretischen Studiensemestern im Grundstudium<br />

die Diplom-Vorprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung<br />

anerkannt. Soweit die Diplom-Vorprüfung<br />

Fächer nicht enthält, die an der <strong>Evangelische</strong>n Fachhochschule<br />

Freiburg, Hochschule für Soziale Arbeit,<br />

Diakonie und Religionspädagogik Gegenstand der<br />

Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung s<strong>in</strong>d,<br />

ist e<strong>in</strong>e Anerkennung mit Auflagen möglich.<br />

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

<strong>in</strong> Studiengängen, die nicht unter Absatz 1<br />

fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit<br />

gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und<br />

Prüfungsleistungen s<strong>in</strong>d gleichwertig, wenn sie <strong>in</strong> Inhalt,<br />

Umfang und <strong>in</strong> den Anforderungen denjenigen des<br />

entsprechenden Studiums an der <strong>Evangelische</strong>n Fachhochschule<br />

Freiburg, Hochschule für Soziale Arbeit,<br />

Diakonie und Religionspädagogik im Wesentlichen<br />

entsprechen. Dabei ist ke<strong>in</strong> schematischer Vergleich,<br />

sondern e<strong>in</strong>e Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung<br />

vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten,<br />

Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die<br />

außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht<br />

wurden, s<strong>in</strong>d die von Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz und<br />

Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvere<strong>in</strong>barungen<br />

sowie Absprachen im Rahmen von<br />

Hochschulpartnerschaften zu beachten.<br />

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

an Universitäten, anderen Hochschulen und<br />

<strong>in</strong> staatlich anerkannten Fernstudien und an Berufsakademien<br />

gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend;<br />

Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen<br />

und Prüfungsleistungen an Fach- und<br />

Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen<br />

DDR.<br />

(4) E<strong>in</strong>schlägige praktische Studiensemester und<br />

e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige berufspraktische Tätigkeit werden<br />

angerechnet.<br />

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet,<br />

s<strong>in</strong>d die Noten – soweit die Notensysteme<br />

vergleichbar s<strong>in</strong>d – zu übernehmen und <strong>in</strong> die Berechnung<br />

der Gesamtnote e<strong>in</strong>zubeziehen. Bei unvergleichbaren<br />

Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“<br />

aufgenommen. E<strong>in</strong>e Kennzeichnung der Anrechnung<br />

im Zeugnis ist zulässig.<br />

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1<br />

bis 3 besteht e<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf Anrechnung.<br />

Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen<br />

und Prüfungsleistungen, die <strong>in</strong> der Bundesrepublik<br />

Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.<br />

Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen s<strong>in</strong>d<br />

von den Studierenden vorzulegen.<br />

(7) Die Entscheidung über die Anrechnung von Studienleistungen<br />

und Studienzeiten trifft im E<strong>in</strong>zelfall der<br />

Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung<br />

zum Studium.<br />

§ 16<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Für die Organisation von Diplom-Vorprüfungen<br />

und Diplomprüfungen sowie die durch die Studienund<br />

Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird<br />

e<strong>in</strong> Prüfungsausschuss gebildet. Er hat acht Mitglieder.<br />

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre.<br />

(2) Wer dem Prüfungsausschuss vorsitzt, wird vom<br />

M<strong>in</strong>isterium für Wissenschaft, Forschung und Kunst<br />

des Landes <strong>Baden</strong>-Württemberg im Benehmen mit<br />

der <strong>Evangelische</strong>n Fachhochschule bestimmt. Ihre<br />

Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. se<strong>in</strong> Stellvertreter, die weiteren<br />

Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>nen bzw. Stellvertreter werden von den<br />

Fachbereichen aus dem Kreis der Professor<strong>in</strong>nen bzw.<br />

Professoren bestellt. Die Leiter<strong>in</strong> bzw. der Leiter des<br />

Prüfungsamtes und des Praxisamtes und die Dekane<br />

bzw. Dekan<strong>in</strong>nen der Fachbereiche s<strong>in</strong>d von Amts<br />

wegen Mitglieder des Prüfungsausschusses. Andere<br />

Professor<strong>in</strong>nen bzw. Professoren, Lehrbeauftragte<br />

sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können beratend<br />

h<strong>in</strong>zugezogen werden. Die Vorsitzende bzw.<br />

der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die<br />

Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung<br />

e<strong>in</strong>gehalten werden. Er berichtet regelmäßig den<br />

Fachbereichen über die Entwicklung der Prüfungsund<br />

Studienzeiten e<strong>in</strong>schließlich der tatsächlichen<br />

Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über<br />

die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht<br />

ist <strong>in</strong> geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu<br />

legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur<br />

Reform des Studienplans und der Studien- und<br />

Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann bestimmte<br />

der ihm obliegenden Aufgaben auf die Vorsitzende<br />

bzw. den Vorsitzenden übertragen.<br />

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben<br />

das Recht, bei der Abnahme der Prüfungsleistungen<br />

teilzunehmen.<br />

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und<br />

deren Stellvertreter<strong>in</strong>nen bzw. Stellvertreter unterliegen<br />

der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen<br />

Dienst stehen, s<strong>in</strong>d sie durch die Vorsitzende<br />

bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />

(6) Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses wird<br />

e<strong>in</strong> Prüfungsamt e<strong>in</strong>gerichtet.<br />

(7) An der <strong>Evangelische</strong>n Fachhochschule wird e<strong>in</strong><br />

Zentraler Prüfungsausschuss e<strong>in</strong>gerichtet. Der Zentrale<br />

Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem vom<br />

M<strong>in</strong>isterium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

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