Gesetzes - Evangelische Landeskirche in Baden
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16 – Nr. 4 a / 2003 –<br />
Bundesrepublik Deutschland <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Studiengang<br />
erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung<br />
unterliegt. In diesem Studiengang wird bei derselben<br />
Anzahl von theoretischen Studiensemestern im Grundstudium<br />
die Diplom-Vorprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung<br />
anerkannt. Soweit die Diplom-Vorprüfung<br />
Fächer nicht enthält, die an der <strong>Evangelische</strong>n Fachhochschule<br />
Freiburg, Hochschule für Soziale Arbeit,<br />
Diakonie und Religionspädagogik Gegenstand der<br />
Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung s<strong>in</strong>d,<br />
ist e<strong>in</strong>e Anerkennung mit Auflagen möglich.<br />
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
<strong>in</strong> Studiengängen, die nicht unter Absatz 1<br />
fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit<br />
gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und<br />
Prüfungsleistungen s<strong>in</strong>d gleichwertig, wenn sie <strong>in</strong> Inhalt,<br />
Umfang und <strong>in</strong> den Anforderungen denjenigen des<br />
entsprechenden Studiums an der <strong>Evangelische</strong>n Fachhochschule<br />
Freiburg, Hochschule für Soziale Arbeit,<br />
Diakonie und Religionspädagogik im Wesentlichen<br />
entsprechen. Dabei ist ke<strong>in</strong> schematischer Vergleich,<br />
sondern e<strong>in</strong>e Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung<br />
vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten,<br />
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die<br />
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht<br />
wurden, s<strong>in</strong>d die von Kultusm<strong>in</strong>isterkonferenz und<br />
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvere<strong>in</strong>barungen<br />
sowie Absprachen im Rahmen von<br />
Hochschulpartnerschaften zu beachten.<br />
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />
an Universitäten, anderen Hochschulen und<br />
<strong>in</strong> staatlich anerkannten Fernstudien und an Berufsakademien<br />
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend;<br />
Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen<br />
und Prüfungsleistungen an Fach- und<br />
Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen<br />
DDR.<br />
(4) E<strong>in</strong>schlägige praktische Studiensemester und<br />
e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägige berufspraktische Tätigkeit werden<br />
angerechnet.<br />
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet,<br />
s<strong>in</strong>d die Noten – soweit die Notensysteme<br />
vergleichbar s<strong>in</strong>d – zu übernehmen und <strong>in</strong> die Berechnung<br />
der Gesamtnote e<strong>in</strong>zubeziehen. Bei unvergleichbaren<br />
Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“<br />
aufgenommen. E<strong>in</strong>e Kennzeichnung der Anrechnung<br />
im Zeugnis ist zulässig.<br />
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1<br />
bis 3 besteht e<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf Anrechnung.<br />
Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen<br />
und Prüfungsleistungen, die <strong>in</strong> der Bundesrepublik<br />
Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.<br />
Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen s<strong>in</strong>d<br />
von den Studierenden vorzulegen.<br />
(7) Die Entscheidung über die Anrechnung von Studienleistungen<br />
und Studienzeiten trifft im E<strong>in</strong>zelfall der<br />
Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung<br />
zum Studium.<br />
§ 16<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Für die Organisation von Diplom-Vorprüfungen<br />
und Diplomprüfungen sowie die durch die Studienund<br />
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird<br />
e<strong>in</strong> Prüfungsausschuss gebildet. Er hat acht Mitglieder.<br />
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre.<br />
(2) Wer dem Prüfungsausschuss vorsitzt, wird vom<br />
M<strong>in</strong>isterium für Wissenschaft, Forschung und Kunst<br />
des Landes <strong>Baden</strong>-Württemberg im Benehmen mit<br />
der <strong>Evangelische</strong>n Fachhochschule bestimmt. Ihre<br />
Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. se<strong>in</strong> Stellvertreter, die weiteren<br />
Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren<br />
Stellvertreter<strong>in</strong>nen bzw. Stellvertreter werden von den<br />
Fachbereichen aus dem Kreis der Professor<strong>in</strong>nen bzw.<br />
Professoren bestellt. Die Leiter<strong>in</strong> bzw. der Leiter des<br />
Prüfungsamtes und des Praxisamtes und die Dekane<br />
bzw. Dekan<strong>in</strong>nen der Fachbereiche s<strong>in</strong>d von Amts<br />
wegen Mitglieder des Prüfungsausschusses. Andere<br />
Professor<strong>in</strong>nen bzw. Professoren, Lehrbeauftragte<br />
sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können beratend<br />
h<strong>in</strong>zugezogen werden. Die Vorsitzende bzw.<br />
der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die<br />
Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung<br />
e<strong>in</strong>gehalten werden. Er berichtet regelmäßig den<br />
Fachbereichen über die Entwicklung der Prüfungsund<br />
Studienzeiten e<strong>in</strong>schließlich der tatsächlichen<br />
Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über<br />
die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht<br />
ist <strong>in</strong> geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu<br />
legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur<br />
Reform des Studienplans und der Studien- und<br />
Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann bestimmte<br />
der ihm obliegenden Aufgaben auf die Vorsitzende<br />
bzw. den Vorsitzenden übertragen.<br />
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben<br />
das Recht, bei der Abnahme der Prüfungsleistungen<br />
teilzunehmen.<br />
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und<br />
deren Stellvertreter<strong>in</strong>nen bzw. Stellvertreter unterliegen<br />
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen<br />
Dienst stehen, s<strong>in</strong>d sie durch die Vorsitzende<br />
bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />
(6) Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses wird<br />
e<strong>in</strong> Prüfungsamt e<strong>in</strong>gerichtet.<br />
(7) An der <strong>Evangelische</strong>n Fachhochschule wird e<strong>in</strong><br />
Zentraler Prüfungsausschuss e<strong>in</strong>gerichtet. Der Zentrale<br />
Prüfungsausschuss besteht aus der bzw. dem vom<br />
M<strong>in</strong>isterium für Wissenschaft, Forschung und Kunst