10 | EMMENDINGEN AKTUELL | 18. Jahrgang - Nr. 25 - Mittwoch, 23. Juni Merkblatt für Hundebesitzer zum Leinenzwang im <strong>Stadt</strong>gebiet und zur Beseitigungspflicht für Hundekot Merkblatt für Hundebesitzer zum Leinenzwang im <strong>Stadt</strong>gebiet und zur Beseitigungspflicht für Hundekot Sehr geehrte Damen und Herren, zum Schutz vor den Gefahren durch frei laufende Hunde und zur Sauberhaltung unserer Gründflächen hat die <strong>Stadt</strong> durch eine Polizeiverordnung in verschiedenen Gebieten einen Leinenzwang für Hunde angeordnet und generell festgelegt, dass die Hundebesitzer und -führer verpflichtet sind, den Hundekot zu beseitigen. In diesem Merkblatt möchten wir Sie über die bestehenden Regelungen informieren und Sie bitten, die polizeilichen Ge- bzw. Verbote zu beachten. Die städtische Tiergefahrenschutzverordnung vom 15.03.2005 (§§ 4, 6 und 7) legt dazu Folgendes fest: Leinenzwang: In folgenden Gebieten sind die Hundehalter und - führer verpflichtet, ihren Hund an die Leine zu nehmen: I. Innenstadt: In der gesamten Innenstadt einschließlich der darin liegenden Grün- und Erholungsanlagen gilt Leinenzwang. Der räumliche Geltungsbereich wird von folgenden Straßen bzw. -abschnitten umfasst, wobei der Leinenzwang beidseits auf den genannten Straßen bzw. –abschnitten gilt: <strong>Am</strong> <strong>Elzdamm</strong> in Höhe der Elzbrücke beim Handelshof / Schützen- / Kaiserstuhl- /Franz-Josef-Baumgartner-/ Kollmarsreuter- / Weinstock- /Hochburger- / Burgstraße / Fußweg zur Steinstraße am Burghang, Stein- / Brunnen-/ Karl- Friedrich-/ Neu- / Elzstraße / <strong>Am</strong> <strong>Elzdamm</strong> bis Höhe Handelshof / Brücke Einmündung Schützenstraße. - siehe Eintragungen im Lageplan I, Seite 2 (Rückseite) II. Bürkle-Bleiche-Gebiet, umgrenzt von folgenden Straßen: Rosenweg ab Einmündung Dahlienweg bis Einmündung Heinrich-Maurer-Straße, Martin-Luther-Straße, Lessingstraße, Schillerstraße, Dahlienweg, Rosenweg einschließlich aller in diesem Bereich liegenden Grün- und Erholungsanlagen, Schulanlagen, Seniorenwohnanlage und Einrichtungen wie Fritz-Boehle-Halle usw. - siehe Eintragungen im Lageplan II , Seite 3 III. Der Leinenzwang gilt weiterhin in folgenden Grün- und Erholungsanlagen: 1. Die gesamte Parkanlage entlang des Mühlbaches (beidseitig), zwischen dem Abschnitt Einmündung Dominik-Weber-Straße / Fa. Ramie und bis zur Einmündung südlich der Keplerstraße. 2. Auf dem <strong>Elzdamm</strong> (Geh- und Radweg auf der Dammkrone einschließlich eines 5 m breiten Streifens beidseits unterhalb der Dammkrone) ab der Gemarkungsgrenze Sexau über die „Wassemer Brücke“ / Grünweg bis zur Newark-on-Trent Brücke / Elzstraße. 3. Brettenbachweg (Westufer) zwischen Brücke Hermann-Günth-Straße / Neubronnstraße / Eingang ZPE / bis zur Einmündung der Panoramastraße nach Windenreute. 4. Panoramaweg zwischen Windenreute / Einmündung Panoramastraße und Brettenbachweg (Ziff. 3). 5. Sport- und Freizeitbereich um die Neumattenhalle in Mundingen einschließlich auf den öffentlichen Wegen. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet zwischen Gewerbekanal, Nordgrenze der K 5136, östlicher Verbindungsweg von der K 5136 zu bis zum öffentlichen Fußweg zwischen Neumattenhalle / Tennisplätze bis in Höhe des Vereinsheims des Sportclubs Mundingen, dann entlang der östlichen Grenze des Fußballübungsplatzes bis zum Damm des Regenwasserrückhaltebeckens. IV. Betretungsverbot für Hunde im <strong>Stadt</strong>garten Der gesamte Bereich des <strong>Stadt</strong>gartens darf mit Hunden nicht betreten werden. Beseitigungspflicht für Hundekot: Jeder Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass sein Hund die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, in fremden Vorgärten, im sonstigen Bereich privater Anwesen oder in einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage oder in einem Sandkasten verrichtet. Verrichtet ein Hund entgegen der Regelung in Abs. 1 seine Notdurft auf öffentlichen Straßen, in fremden Vorgärten, im sonstigen Bereich privater Anwesen oder in einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage oder in einem Sandkasten, ist der Halter oder Führer verpflichtet, den Tierkot unverzüglich zu beseitigen. Dieselbe Beseitigungspflicht gilt auch für die Halter / Führer eines Pferdes, das seine Notdurft auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen die genannten Vorschriften können mit einer Geldbuße bis zu 5.000.00 € geahndet werden. Mit freundlichen Grüßen Ihre <strong>Stadt</strong>verwaltung
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