Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen - bei Justiz Online in MV
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Das Betreuungsrecht<br />
Mit ausführlichen Informationen<br />
zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Mecklenburg<br />
Vorpommern<br />
<strong>Justiz</strong>m<strong>in</strong>isterium
Herausgeber:<br />
<strong>Justiz</strong>m<strong>in</strong>isterium Mecklenburg-Vorpommern<br />
Puschk<strong>in</strong>straße 19 - 21, 19055 Schwer<strong>in</strong><br />
Tel. 0385 - 588-3003, Fax 0385 - 588-3450<br />
e-Mail: presse@jm.mv-regierung.de<br />
www.jm.mv-regierung.de<br />
Satz, Druck und Weiterverar<strong>bei</strong>tung:<br />
DRUCKHAUS PANZIG<br />
Studentenberg 1a, 17489 Greifswald<br />
Tel. 03834 - 595240, Fax 03834 - 595259<br />
e-Mail: <strong>in</strong>fo@druckhaus-panzig.de<br />
www.druckhaus-panzig.de<br />
Stand: September 2007
Vorwort<br />
Sehr geehrte Mitbürger<strong>in</strong>nen und Mitbürger,<br />
e<strong>in</strong> Unfall, e<strong>in</strong>e schwere Erkrankung oder auch das<br />
Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter kann jeden von<br />
uns treffen. Was aber passiert dann mit Ihnen? Wer wird<br />
sich um Sie kümmern und Ihre Angelegenheiten<br />
zuverlässig regeln? Was können Sie noch selbst und frei<br />
entscheiden? Wo werden Sie angemessen betreut?<br />
Ich möchte Sie mit dieser Broschüre rund um das Thema<br />
Betreuungsrecht <strong>in</strong>formieren. Das Betreuungsrecht<br />
dient dazu, betroffenen Personen den notwendigen<br />
Schutz und e<strong>in</strong>e angemessene Fürsorge <strong>bei</strong> größtmöglicher<br />
Selbstbestimmung <strong>in</strong> Notsituationen zukommen<br />
zu lassen. Es regelt wie und <strong>in</strong> welchem Umfang <strong>bei</strong><br />
Hilfsbedürftigkeit vom Gericht e<strong>in</strong> Betreuer/Betreuer<strong>in</strong><br />
bestellt wird.<br />
Beim Betreuungsrecht steht das persönliche Wohlergehen<br />
und die persönliche Betreuung hilfsbedürftiger<br />
Menschen im Vordergrund. Nur <strong>in</strong> der täglichen Praxis<br />
wird es mit Leben erfüllt. Das setzt jedoch voraus, dass<br />
sich Menschen nicht nur beruflich, sondern auch ehrenamtlich<br />
engagieren und bereit erklären, Menschen <strong>in</strong><br />
Notsituationen zur Seite zu stehen. <strong>Die</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit ist<br />
daher dr<strong>in</strong>gend auch auf Ihre Hilfe angewiesen.<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
<strong>Die</strong> Broschüre soll Sie darüber h<strong>in</strong>aus aufmuntern, sich<br />
mit Ihrer eigenen Vorsorge für weniger gute Zeiten zu<br />
beschäftigen. In gesunden Tagen setzt sich niemand<br />
gerne mit dem Thema Betreuung oder gar der Vorsorge<br />
ause<strong>in</strong>ander. Da<strong>bei</strong> ist <strong>in</strong> anderen Bereichen Vorsorge<br />
selbstverständlich <strong>–</strong> so <strong>bei</strong> der f<strong>in</strong>anziellen Absicherung<br />
durch Vermögensbildung oder Versicherungen vielfältiger<br />
Art.<br />
<strong>Die</strong>ser Ratgeber gibt Ihnen daher auch H<strong>in</strong>weise und<br />
Vorschläge, wie Sie sehr konkret durch e<strong>in</strong>e <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
bereits im Vorfeld Ihre ganz persönlichen<br />
Vorstellungen und Wünsche selbstbewusst und<br />
eigenverantwortlich im Fall der eigenen Hilfsbedürftigkeit<br />
festlegen können.<br />
Selbstverständlich kann diese Broschüre ke<strong>in</strong> <strong>in</strong>dividuelles<br />
Beratungsgespräch ersetzen. Überlegen Sie daher<br />
gut, ob Sie zusätzlich den Rat e<strong>in</strong>es Notars oder e<strong>in</strong>es<br />
Rechtsanwaltes e<strong>in</strong>holen. Auch Betreuungsvere<strong>in</strong>e und<br />
öffentliche Betreuungsbehörden helfen Ihnen gerne<br />
da<strong>bei</strong>.<br />
Uta-Maria Kuder<br />
<strong>Justiz</strong>m<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern<br />
3
Inhalt<br />
Worum geht es <strong>bei</strong>m Betreuungsrecht? 5<br />
Unter welchen Voraussetzungen wird<br />
e<strong>in</strong> Betreuer bestellt? 6<br />
Grundsatz der Erforderlichkeit<br />
<strong>bei</strong> der Betreuerbestellung 7<br />
Notwendigkeit der Betreuung 7<br />
Umfang der Betreuung 7<br />
Auswirkungen der Betreuung 8<br />
Der E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt 8<br />
Eheschließung und Errichtung von<br />
Testamenten, Wahlrecht 9<br />
Dauer der Betreuung 9<br />
Auswahl des Betreuers 10<br />
Wechsel des Betreuers 12<br />
Welche Aufgaben hat der Betreuer? 13<br />
Persönliche Betreuung 14<br />
Wohl und Wünsche des Betreuten 14<br />
Schutz <strong>in</strong> persönlichen Angelegenheiten 15<br />
Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
Heilbehandlung, ärztlicher E<strong>in</strong>griff 16<br />
Sterilisation 16<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung 17<br />
„Unterbr<strong>in</strong>gungsähnliche Maßnahmen“ 18<br />
Wohnungsauflösung 19<br />
Tätigkeit des Betreuers <strong>in</strong> vermögens- 20<br />
rechtlichen Angelegenheiten<br />
Anlegung e<strong>in</strong>es Vermögensverzeichnisses 20<br />
Rechnungslegung 21<br />
Geldanlage 21<br />
Handlungen, die der Genehmigung durch<br />
das Vormundschaftsgericht bedürfen 21<br />
Welche Rechte kann der Betreuer<br />
geltend machen? 23<br />
Ersatz von Aufwendungen 23<br />
Haftpflichtversicherung 23<br />
Vergütung 24<br />
Hilfe durch Behörden und Vere<strong>in</strong>e 24<br />
Das gerichtliche Verfahren 25<br />
Das Verfahren der Betreuerbestellung 25<br />
Das Unterbr<strong>in</strong>gungsverfahren 27<br />
Kosten des Verfahrens 27<br />
<strong>Vorsorgevollmacht</strong> - Erläuterung 28<br />
Wenn Sie etwas genauer wissen wollen... 33<br />
Am Schluss der Broschüre<br />
- Muster e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
- Muster e<strong>in</strong>er Konto-/Depotvollmacht <strong>–</strong><br />
<strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
- Muster e<strong>in</strong>er Betreungsverfügung<br />
- Datenformular für Privatpersonen:<br />
Antrag auf E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
- Anleitung zum Datenformular für Privatpersonen<br />
- Zusatzblatt Bevollmächtigter/Betreuer:<br />
Antrag auf E<strong>in</strong>tragung der/des Bevollmächtigten<br />
- Anleitung zum Zusatzblatt Bevollmächtigter/Betreuer<br />
- Adressen von Betreungsbehörden<br />
- Adressen von Betreuungsvere<strong>in</strong>en<br />
4 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Worum geht es <strong>bei</strong>m<br />
Betreuungsrecht?<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft<br />
und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG)<br />
vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite<br />
2002) ist am 1. Januar 1992 <strong>in</strong> Kraft getreten. Es hat<br />
erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürger<strong>in</strong>nen<br />
und Mitbürger, die früher unter Vormundschaft<br />
oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, gebracht.<br />
Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl des betroffenen<br />
Menschen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft<br />
für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft<br />
getreten.<br />
Das Wesen der Betreuung besteht dar<strong>in</strong>, dass für e<strong>in</strong>e<br />
volljährige Person e<strong>in</strong> Betreuer bestellt wird, der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht<br />
des betroffenen Menschen soll da<strong>bei</strong><br />
gewahrt bleiben, soweit dies möglich und se<strong>in</strong>em Wohl<br />
zuträglich ist. Se<strong>in</strong>e Wünsche s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem Rahmen<br />
beachtlich.<br />
Auch für die jetzige Tätigkeit der früheren Vormünder<br />
und Pfleger als Betreuer<strong>in</strong>nen und Betreuer <strong>bei</strong>nhaltet<br />
das Betreuungsgesetz viele Vorteile.<br />
Betroffen s<strong>in</strong>d Erwachsene, die aufgrund e<strong>in</strong>er psychischen<br />
Krankheit oder e<strong>in</strong>er körperlichen, geistigen oder<br />
seelischen Beh<strong>in</strong>derung ihre Angelegenheiten ganz<br />
oder teilweise nicht besorgen können. Viele der<br />
Betroffenen s<strong>in</strong>d alte Menschen. <strong>Die</strong> Regelungen werden<br />
für sie zunehmend von Bedeutung se<strong>in</strong>. Der Anteil älterer<br />
Mitbürger an der Gesamtbevölkerung wird sich <strong>in</strong> den<br />
kommenden Jahren wesentlich erhöhen.<br />
So ist heute bereits jeder vierte Bundesbürger älter als<br />
60 Jahre und schon im Jahre 2030 wird es jeder dritte<br />
se<strong>in</strong>. Für viele kann dies bedeuten, dass sie im letzten<br />
Abschnitt ihres Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Unter welchen<br />
5
Voraussetzungen wird e<strong>in</strong><br />
Betreuer bestellt?<br />
E<strong>in</strong> Betreuer kann nur bestellt werden, wenn <strong>bei</strong> der<br />
betroffenen Person e<strong>in</strong>e Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die<br />
auf e<strong>in</strong>er der folgenden, im Gesetz (§ 1896 Abs. 1 BGB)<br />
genannten Krankheiten oder Beh<strong>in</strong>derungen beruht:<br />
- Psychische Krankheiten<br />
Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren<br />
seelischen Erkrankungen; ferner seelische Störungen,<br />
die körperliche Ursachen haben, <strong>bei</strong>spielsweise als<br />
Folge von Krankheiten (z. B. e<strong>in</strong>er Hirnhautentzündung)<br />
oder von Verletzungen des Gehirns. Auch<br />
Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können <strong>bei</strong> entsprechendem<br />
Schweregrad psychische Krankheiten<br />
se<strong>in</strong>. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder<br />
Persönlichkeitsstörungen („Psychopathien“).<br />
- Geistige Beh<strong>in</strong>derungen<br />
Hierunter fallen die angeborenen sowie die während<br />
der Geburt oder durch frühk<strong>in</strong>dliche Hirnschädigungen<br />
erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener<br />
Schweregrade.<br />
- Seelische Beh<strong>in</strong>derungen<br />
<strong>Die</strong>s s<strong>in</strong>d bleibende psychische Bee<strong>in</strong>trächtigungen,<br />
die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden<br />
s<strong>in</strong>d. Auch die geistigen Auswirkungen des<br />
Altersabbaus werden hierzu gerechnet.<br />
- Körperliche Beh<strong>in</strong>derungen<br />
Auch körperliche Beh<strong>in</strong>derungen können Anlass für<br />
die Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers se<strong>in</strong>, allerd<strong>in</strong>gs nur,<br />
soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen<br />
Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben<br />
oder wesentlich beh<strong>in</strong>dern. <strong>Die</strong>s kann etwa <strong>bei</strong><br />
dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall se<strong>in</strong>. Zum<br />
Antragserfordernis <strong>in</strong> diesen Fällen vgl. Abschnitt<br />
„Das Verfahren der Betreuerbestellung“.<br />
Zu der Krankheit oder Beh<strong>in</strong>derung muss e<strong>in</strong> Fürsorgebedürfnis<br />
h<strong>in</strong>zutreten: E<strong>in</strong> Betreuer darf nur bestellt<br />
werden, „wenn der Betroffene aufgrund dieser Krankheit<br />
oder Beh<strong>in</strong>derung se<strong>in</strong>e Angelegenheiten ganz oder<br />
teilweise nicht zu besorgen vermag“. Es kann sich da<strong>bei</strong><br />
etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme,<br />
aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge<br />
oder des Aufenthalts handeln.<br />
§ 1896 BGB<br />
Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers<br />
(1) Kann e<strong>in</strong> Volljähriger aufgrund e<strong>in</strong>er psychischen<br />
Krankheit oder e<strong>in</strong>er körperlichen, geistigen oder<br />
seelischen Beh<strong>in</strong>derung se<strong>in</strong>e Angelegenheiten<br />
ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das<br />
Vormundschaftsgericht auf se<strong>in</strong>en Antrag oder<br />
von Amts wegen für ihn e<strong>in</strong>en Betreuer. Den<br />
6 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Antrag kann auch e<strong>in</strong> Geschäftsunfähiger stellen.<br />
Soweit der Volljährige aufgrund e<strong>in</strong>er körperlichen<br />
Beh<strong>in</strong>derung se<strong>in</strong>e Angelegenheiten nicht<br />
besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag<br />
des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass<br />
dieser se<strong>in</strong>en Willen nicht kundtun kann.<br />
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf e<strong>in</strong><br />
Betreuer nicht bestellt werden.<br />
(2) E<strong>in</strong> Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt<br />
werden, <strong>in</strong> denen die Betreuung erforderlich ist.<br />
<strong>Die</strong> Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die<br />
Angelegenheiten des Volljährigen durch e<strong>in</strong>en<br />
Bevollmächtigten, der nicht zu den <strong>in</strong> § 1897 Abs.<br />
3 bezeichneten Personen gehört, oder durch<br />
andere Hilfen, <strong>bei</strong> denen ke<strong>in</strong> gesetzlicher<br />
Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch<br />
e<strong>in</strong>en Betreuer besorgt werden können.<br />
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung<br />
von Rechten des Betreuten gegenüber<br />
se<strong>in</strong>em Bevollmächtigten bestimmt werden.<br />
Grundsatz der Erforderlichkeit<br />
<strong>bei</strong> der Betreuerbestellung<br />
<strong>Die</strong> Betreuung stellt e<strong>in</strong>e wichtige Hilfe für die Betroffenen<br />
dar. Sie kann von ihnen aber auch als E<strong>in</strong>griff<br />
empfunden werden, zumal wenn sie mit der Bestellung<br />
nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d. Gegen den Willen des Betroffenen,<br />
wenn er diesen frei bilden kann, darf e<strong>in</strong> Betreuer<br />
nicht bestellt werden. Für alle Bereiche des Betreuungsrechts<br />
gilt außerdem der Grundsatz der Erforderlichkeit.<br />
<strong>Die</strong>ser bezieht sich<br />
- auf das „Ob“ e<strong>in</strong>er Betreuerbestellung,<br />
- auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers,<br />
- auf die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme,<br />
- auf die Dauer der Betreuung.<br />
Notwendigkeit der Betreuung<br />
E<strong>in</strong> Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist,<br />
weil e<strong>in</strong>e Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise<br />
nicht mehr besorgen kann.<br />
Da<strong>bei</strong> muss zunächst festgestellt werden, ob nicht andere<br />
Hilfsmöglichkeiten bestehen, <strong>in</strong>sbesondere die<br />
Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte<br />
oder soziale <strong>Die</strong>nste. Solche Hilfen s<strong>in</strong>d vorrangig. E<strong>in</strong>en<br />
Betreuer braucht auch diejenige Person nicht, die e<strong>in</strong>e<br />
andere Person selbst bevollmächtigen kann oder bereits<br />
früher bevollmächtigt hat. <strong>Die</strong>s gilt nicht nur <strong>in</strong> Vermögensangelegenheiten,<br />
sondern auch für alle anderen<br />
Bereiche, etwa die Gesundheitsangelegenheiten oder<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Fragen des Aufenthalts.<br />
Wichtig:<br />
Wenn es nur darum geht, dass jemand re<strong>in</strong> tatsächliche<br />
Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann<br />
(etwa se<strong>in</strong>en Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung<br />
nicht mehr verlassen usw.), so rechtfertigt dies <strong>in</strong> der<br />
Regel nicht die Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers. Hier wird es<br />
normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen<br />
(z.B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen),<br />
für die man ke<strong>in</strong>e gesetzliche Vertretung braucht.<br />
Jeder kann <strong>in</strong> gesunden Tagen vorausschauend für den<br />
Fall der eventuell später e<strong>in</strong>tretenden Betreuungsbedürftigkeit<br />
e<strong>in</strong>er Person se<strong>in</strong>es Vertrauens die<br />
Wahrnehmung e<strong>in</strong>zelner oder aller Angelegenheiten<br />
übertragen. Der so Bevollmächtigte kann dann, wenn<br />
dieser Fall e<strong>in</strong>tritt, handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen<br />
bedarf. Das Gericht wird nicht e<strong>in</strong>geschaltet.<br />
Nur dann, wenn sich e<strong>in</strong>e Kontrolle des Bevollmächtigten,<br />
zu der der Vollmachtgeber nicht mehr <strong>in</strong> der Lage<br />
ist, als notwendig erweist, wird das Gericht befasst.<br />
Meist wird es da<strong>bei</strong> ausreichen, e<strong>in</strong>e Person zu bestimmen,<br />
die anstelle des Vollmachtgebers handelt und so<br />
die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber se<strong>in</strong>em<br />
Bevollmächtigten wahrnimmt, den sogenannten Kontrollbetreuer<br />
(§ 1896 Abs. 3 BGB). Will der Bevollmächtigte<br />
<strong>in</strong> die Untersuchungen des Gesundheitszustandes, <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en ärztlichen E<strong>in</strong>griff<br />
<strong>bei</strong>m Betroffenen e<strong>in</strong>willigen, so bedarf er der Genehmigung<br />
des Vormundschaftsgerichts, wenn die<br />
begründete Gefahr besteht, dass die betroffene Person<br />
aufgrund der Maßnahme stirbt oder e<strong>in</strong>en schweren und<br />
länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet;<br />
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch<br />
erforderlich, wenn die bevollmächtigte Person den<br />
betroffenen Menschen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er freiheitsentziehenden<br />
Weise unterbr<strong>in</strong>gen möchte; <strong>in</strong> diesen Fällen muss die<br />
Vollmacht zudem schriftlich erteilt se<strong>in</strong> und die genannten<br />
Maßnahmen ausdrücklich umfassen. E<strong>in</strong>zelheiten<br />
zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong> werden im Anhang erläutert.<br />
Umfang der Betreuung<br />
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt<br />
werden, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Betreuung tatsächlich erforderlich<br />
ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Bereiche, die die Betroffenen<br />
eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern<br />
nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst<br />
tun können und wofür sie e<strong>in</strong>en gesetzlichen Vertreter<br />
benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.<br />
7
Auswirkungen<br />
der Betreuung<br />
<strong>Die</strong> Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers ist ke<strong>in</strong>e Entrechtung. Sie<br />
hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig<br />
wird. <strong>Die</strong> Wirksamkeit der von ihm abgegebenen<br />
Erklärungen beurteilt sich wie <strong>bei</strong> allen anderen Personen<br />
alle<strong>in</strong>e danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und<br />
Tragweite e<strong>in</strong>sehen und se<strong>in</strong> Handeln danach ausrichten<br />
kann. In vielen Fällen wird e<strong>in</strong>e solche E<strong>in</strong>sicht allerd<strong>in</strong>gs<br />
nicht mehr vorhanden se<strong>in</strong>. Dann ist der Mensch „im<br />
natürlichen S<strong>in</strong>ne“ - unabhängig von der Betreuerbestellung<br />
- geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).<br />
§ 104 BGB<br />
Geschäftsunfähig ist ...<br />
2. wer sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustande krankhafter Störung<br />
der Geistestätigkeit bef<strong>in</strong>det, sofern nicht der Zustand<br />
se<strong>in</strong>er Natur nach e<strong>in</strong> vorübergehender ist.<br />
Der E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt<br />
Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht ke<strong>in</strong>en<br />
E<strong>in</strong>fluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen<br />
hat, gibt es e<strong>in</strong>e wichtige Ausnahme: Wenn das<br />
Gericht für e<strong>in</strong>zelne Aufgabenkreise e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt<br />
angeordnet hat, tritt hierdurch e<strong>in</strong>e Beschränkung<br />
der Teilnahme am Rechtsverkehr e<strong>in</strong>.<br />
Der betreute Mensch braucht dann (von gewissen Ausnahmen,<br />
wie etwa <strong>bei</strong> ger<strong>in</strong>gfügigen Geschäften des<br />
täglichen Lebens, abgesehen) die E<strong>in</strong>willigung se<strong>in</strong>es<br />
Betreuers. E<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt ordnet das<br />
Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass der<br />
betreute Mensch sich selbst oder se<strong>in</strong> Vermögen<br />
schädigt. <strong>Die</strong> Maßnahme dient damit <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie dem<br />
Schutz des betreuten Menschen vor une<strong>in</strong>sichtiger<br />
Selbstschädigung. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt kann z. B.<br />
auch angeordnet werden, um zu verh<strong>in</strong>dern, dass der<br />
Betreute an nachteiligen Geschäften festhalten muss,<br />
weil im E<strong>in</strong>zelfall der ihm obliegende Nachweis der<br />
Geschäftsunfähigkeit nicht gel<strong>in</strong>gt.<br />
8 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Eheschließung und Errichtung<br />
von Testamenten, Wahlrecht<br />
Betreute können, wenn sie nicht geschäftsunfähig s<strong>in</strong>d,<br />
heiraten; ebenso können sie e<strong>in</strong> Testament errichten,<br />
wenn sie testierfähig s<strong>in</strong>d, d. h., wenn sie <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d,<br />
die Bedeutung ihrer Erklärung e<strong>in</strong>zusehen und nach<br />
dieser E<strong>in</strong>sicht zu handeln. <strong>Die</strong> Betreuerbestellung hat<br />
darauf ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss.<br />
E<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt hierfür gibt es nicht. Der<br />
Zustimmung des Betreuers für diese Handlungen bedarf<br />
es deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute,<br />
sofern nicht e<strong>in</strong>e umfassende Betreuerbestellung für alle<br />
Angelegenheiten erfolgt ist.<br />
Dauer der Betreuung<br />
<strong>Die</strong> Betreuerbestellung und die Anordnung e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>willigungsvorbehaltes<br />
dürfen nicht länger als notwendig<br />
dauern. § 1908 d Abs. 1 BGB schreibt deshalb ausdrücklich<br />
vor, dass die Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre<br />
Voraussetzungen wegfallen. <strong>Die</strong> beteiligten Personen,<br />
<strong>in</strong>sbesondere der Betreute und der Betreuer, haben<br />
daher jederzeit die Möglichkeit, dem Vormundschaftsgericht<br />
den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit<br />
begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so auf<br />
e<strong>in</strong>e Aufhebung der Betreuung h<strong>in</strong>zuwirken.<br />
Ferner wird bereits <strong>in</strong> die gerichtliche Entscheidung über<br />
die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages<br />
aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene<br />
Maßnahme überprüft haben muss. Spätestens nach<br />
sieben Jahren muss über die Aufhebung oder<br />
Verlängerung entschieden werden.<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
9
Auswahl<br />
des Betreuers<br />
Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt.<br />
Da<strong>bei</strong> muss nach Möglichkeit e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelne Person ausgewählt<br />
werden (§ 1897 Abs. 1 BGB). <strong>Die</strong>s kann e<strong>in</strong>e dem<br />
betroffenen Menschen nahestehende Person, das<br />
Mitglied e<strong>in</strong>es Betreuungsvere<strong>in</strong>s oder e<strong>in</strong>e sonst ehrenamtlich<br />
tätige Person, e<strong>in</strong> selbständiger Berufsbetreuer,<br />
aber auch e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Betreuungsvere<strong>in</strong> angestellte<br />
oder <strong>bei</strong> der zuständigen Behörde beschäftigte Person<br />
se<strong>in</strong>.<br />
§ 1897 BGB<br />
Eignung des Betreuers<br />
(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht<br />
e<strong>in</strong>e natürliche Person, die geeignet ist, <strong>in</strong><br />
dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die<br />
Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu<br />
besorgen und ihn <strong>in</strong> dem hierfür erforderlichen<br />
Umfang persönlich zu betreuen.<br />
(2) Der Mitar<strong>bei</strong>ter e<strong>in</strong>es nach § 1908 f anerkannten<br />
Betreuungsvere<strong>in</strong>s, der dort ausschließlich oder<br />
teilweise als Betreuer tätig ist (Vere<strong>in</strong>sbetreuer),<br />
darf nur mit E<strong>in</strong>willigung des Vere<strong>in</strong>s bestellt werden.<br />
Entsprechendes gilt für den Mitar<strong>bei</strong>ter e<strong>in</strong>er<br />
<strong>in</strong> Betreuungsangelegenheiten zuständigen<br />
Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als<br />
Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).<br />
(3) Wer zu e<strong>in</strong>er Anstalt, e<strong>in</strong>em Heim oder e<strong>in</strong>er<br />
sonstigen E<strong>in</strong>richtung, <strong>in</strong> welcher der Volljährige<br />
untergebracht ist oder wohnt, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Abhängigkeitsverhältnis<br />
oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen engen<br />
Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt<br />
werden.<br />
(4) Schlägt der Volljährige e<strong>in</strong>e Person vor, die zum<br />
Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag<br />
zu entsprechen, wenn es dem Wohl des<br />
Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor,<br />
e<strong>in</strong>e bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll<br />
hierauf Rücksicht genommen werden. <strong>Die</strong> Sätze<br />
1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige<br />
vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat,<br />
es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar<br />
nicht festhalten will.<br />
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum<br />
Betreuer bestellt werden kann, so ist <strong>bei</strong> der Auswahl<br />
des Betreuers auf die verwandtschaftlichen<br />
und sonstigen persönlichen B<strong>in</strong>dungen des<br />
Volljährigen, <strong>in</strong>sbesondere auf die B<strong>in</strong>dungen zu<br />
Eltern, zu K<strong>in</strong>dern, zum Ehegatten und zum<br />
Lebenspartner sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
10 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
(6) Wer Betreuungen im Rahmen se<strong>in</strong>er Berufsausübung<br />
führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt<br />
werden, wenn ke<strong>in</strong>e andere geeignete Person zur<br />
Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung<br />
der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer<br />
Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass<br />
der Volljährige durch e<strong>in</strong>e oder mehrere andere<br />
geeignete Personen außerhalb e<strong>in</strong>er Berufsausübung<br />
betreut werden kann, so hat er dies dem<br />
Gericht mitzuteilen.<br />
(7) Wird e<strong>in</strong>e Person unter den Voraussetzungen des<br />
Absatzes 6 Satz 1 erstmals <strong>in</strong> dem Bezirk des<br />
Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt,<br />
soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur<br />
Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den<br />
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des<br />
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu<br />
treffenden Feststellungen anhören. <strong>Die</strong> zuständige<br />
Behörde soll die Person auffordern, e<strong>in</strong><br />
Führungszeugnis und e<strong>in</strong>e Auskunft aus dem<br />
Schuldnerverzeichnis vorzulegen.<br />
(8) Wird e<strong>in</strong>e Person unter den Voraussetzungen des<br />
Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl<br />
und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten<br />
Betreuungen zu erklären.<br />
Das Gericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn dies<br />
s<strong>in</strong>nvoll ersche<strong>in</strong>t (§ 1899 Abs. 1 BGB). Allerd<strong>in</strong>gs darf<br />
dann <strong>in</strong> der Regel nur e<strong>in</strong> Betreuer die Betreuung<br />
berufsmäßig führen und e<strong>in</strong>e Vergütung erhalten. Nur<br />
<strong>in</strong> bestimmten Fällen kann e<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong> oder die<br />
Betreuungsbehörde selbst mit der Aufgabe betraut<br />
werden und dies auch nur so lange, bis die Betreuung<br />
durch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelperson möglich ist (§ 1900 BGB). Durch<br />
diesen Vorrang der E<strong>in</strong>zelbetreuung soll erreicht werden,<br />
dass sich zwischen Betreutem und Betreuer e<strong>in</strong> Vertrauensverhältnis<br />
entwickeln kann.<br />
§ 1899 BGB<br />
Mehrere Betreuer<br />
(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer<br />
bestellen, wenn die Angelegenheiten des<br />
Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.<br />
In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer<br />
mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. (...)<br />
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis<br />
betraut werden, können sie die<br />
Angelegenheiten des Betreuten nur geme<strong>in</strong>sam<br />
besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes<br />
bestimmt hat oder mit dem Aufschub<br />
Gefahr verbunden ist.<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch <strong>in</strong> der<br />
Weise bestellen, dass der e<strong>in</strong>e die Angelegenheiten<br />
des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit<br />
der andere verh<strong>in</strong>dert ist.<br />
Bei der Auswahl des Betreuers kommt den Wünschen<br />
des betroffenen Menschen große Bedeutung zu. Schlägt<br />
er e<strong>in</strong>e bestimmte Person vor, die bereit und geeignet<br />
ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an<br />
diesen Vorschlag gebunden. E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt nur<br />
dort, wo die Bestellung der vorgeschlagenen Person<br />
dem Wohl des betroffenen Menschen zuwiderlaufen<br />
würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).<br />
Letzteres kann etwa der Fall se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong> volljährig<br />
gewordenes geistig beh<strong>in</strong>dertes K<strong>in</strong>d, aus e<strong>in</strong>er<br />
Augenblickslaune heraus, e<strong>in</strong>e dritte Person anstelle<br />
se<strong>in</strong>er zur Betreuung gut geeigneten Eltern vorschlägt.<br />
Lehnt der betroffene Mensch e<strong>in</strong>e bestimmte Person ab,<br />
so soll hierauf Rücksicht genommen werden (§ 1897 Abs.<br />
4 Satz 2 BGB). <strong>Die</strong>se Person darf dann nur <strong>bei</strong> Vorliegen<br />
besonderer Gründe mit der Betreuung beauftragt<br />
werden.<br />
§ 1901 a BGB<br />
Schriftliche Betreuungswünsche,<br />
<strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Wer e<strong>in</strong> Schriftstück besitzt, <strong>in</strong> dem jemand für den Fall<br />
se<strong>in</strong>er Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers<br />
oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert<br />
hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht<br />
abzuliefern, nachdem er von der E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es<br />
Verfahrens über die Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers Kenntnis<br />
erlangt hat.<br />
Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsgericht über<br />
Schriftstücke, <strong>in</strong> denen der Betroffene e<strong>in</strong>e andere<br />
Person mit der Wahrnehmung se<strong>in</strong>er Angelegenheiten<br />
bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Vormundschaftsgericht<br />
kann die Vorlage e<strong>in</strong>er Abschrift<br />
verlangen.<br />
Schlägt der betroffene Mensch niemanden vor, so ist <strong>bei</strong><br />
der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen<br />
und sonstigen persönlichen Beziehungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />
auf die B<strong>in</strong>dungen zu Eltern, K<strong>in</strong>dern, Ehegatten oder<br />
Lebenspartnern, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten<br />
Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB).<br />
11
§ 1900 BGB<br />
Betreuungsvere<strong>in</strong> und -behörde<br />
(1) Kann der Volljährige durch e<strong>in</strong>e oder mehrere<br />
natürliche Personen nicht h<strong>in</strong>reichend betreut<br />
werden, so bestellt das Vormundschaftsgericht<br />
e<strong>in</strong>en anerkannten Betreuungsvere<strong>in</strong> zum<br />
Betreuer. <strong>Die</strong> Bestellung bedarf der E<strong>in</strong>willigung<br />
des Vere<strong>in</strong>s.<br />
(2) Der Vere<strong>in</strong> überträgt die Wahrnehmung der<br />
Betreuung e<strong>in</strong>zelnen Personen. Vorschlägen des<br />
Volljährigen hat er hier<strong>bei</strong> zu entsprechen, soweit<br />
nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der<br />
Vere<strong>in</strong> teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die<br />
Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.<br />
(3) Werden dem Vere<strong>in</strong> Umstände bekannt, aus<br />
denen sich ergibt, dass der Volljährige durch e<strong>in</strong>e<br />
oder mehrere natürliche Personen h<strong>in</strong>reichend<br />
betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht<br />
mitzuteilen.<br />
(4) Kann der Volljährige durch e<strong>in</strong>e oder mehrere<br />
natürliche Personen oder durch e<strong>in</strong>en Vere<strong>in</strong><br />
nicht h<strong>in</strong>reichend betreut werden, so bestellt das<br />
Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. <strong>Die</strong><br />
Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />
(5) Vere<strong>in</strong>en oder Behörden darf die Entscheidung<br />
über die E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Sterilisation des<br />
Betreuten nicht übertragen werden.<br />
Als Betreuer ist e<strong>in</strong>e Person nur dann geeignet, wenn<br />
sie <strong>in</strong> der Lage ist, den betroffenen Menschen <strong>in</strong> dem<br />
erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (vgl.<br />
Abschnitt „Persönliche Betreuung“). <strong>Die</strong>s kann im<br />
E<strong>in</strong>zelfall schwierig zu beurteilen se<strong>in</strong>. Feststehende<br />
Kriterien hierfür gibt es nicht, da alle Fälle verschieden<br />
gelagert s<strong>in</strong>d. Das Gericht wird aber etwa darauf achten,<br />
e<strong>in</strong>em Berufsbetreuer nicht unbegrenzt Betreuungen zu<br />
übertragen, weil dann die persönliche Betreuung nicht<br />
mehr gewährleistet ist. <strong>Die</strong>jenigen, die zu der<br />
E<strong>in</strong>richtung, <strong>in</strong> der der oder die Betroffene untergebracht<br />
ist, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Abhängigkeitsverhältnis oder e<strong>in</strong>er anderen<br />
engen Beziehung stehen (zum Beispiel das Personal des<br />
Heimes, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>e betroffene Person lebt), scheiden<br />
wegen der Gefahr von Interessenkonflikten von<br />
vornhere<strong>in</strong> für die Aufgabe der Betreuung aus (§ 1897<br />
Abs. 3 BGB). Außerdem soll der Berufsbetreuer <strong>bei</strong> se<strong>in</strong>er<br />
erstmaligen Bestellung e<strong>in</strong> Führungszeugnis und e<strong>in</strong>e<br />
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen (§<br />
1897 Abs. 7 Satz 2 BGB).<br />
<strong>Die</strong> Betreuerbestellung ist erst möglich, wenn die<br />
ausgewählte Person sich zur Übernahme bereit erklärt.<br />
Jeder Bürger und jede Bürger<strong>in</strong> ist verpflichtet, e<strong>in</strong>e<br />
Betreuung zu übernehmen, wenn er oder sie hierfür<br />
geeignet und die Übernahme auch zumutbar ist (§ 1898<br />
Abs. 1 BGB). Allerd<strong>in</strong>gs kann das Gericht niemanden dazu<br />
zw<strong>in</strong>gen. Wer jedoch die Übernahme e<strong>in</strong>er Betreuung<br />
ohne Grund ablehnt, ist für den Schaden verantwortlich,<br />
der dem betroffenen Menschen durch die e<strong>in</strong>getretene<br />
Verzögerung entsteht.<br />
§ 1898 BGB<br />
Übernahmepflicht<br />
(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist<br />
verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn<br />
er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme<br />
unter Berücksichtigung se<strong>in</strong>er familiären,<br />
beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet<br />
werden kann.<br />
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer<br />
bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der<br />
Betreuung bereit erklärt hat.<br />
Wechsel des Betreuers<br />
Für den Betreuten kann es nachteilig se<strong>in</strong>, wenn se<strong>in</strong><br />
Betreuer ausgetauscht wird und er sich an e<strong>in</strong>e neue<br />
Person gewöhnen muss. Deshalb soll e<strong>in</strong> Wechsel <strong>in</strong> der<br />
Betreuung nach Möglichkeit vermieden werden.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs kann e<strong>in</strong> Betreuer, wenn ihm die Betreuung<br />
aufgrund neu e<strong>in</strong>getretener Umstände nicht mehr<br />
zugemutet werden kann, se<strong>in</strong>e Entlassung verlangen.<br />
E<strong>in</strong> Betreuer, der se<strong>in</strong>e Aufgabe nicht mehr sachgerecht<br />
erfüllt, ist vom Gericht zu entlassen. Schlägt der Betreute<br />
im Laufe der Zeit jemand anderen vor, der gleich gut<br />
geeignet und zur Übernahme der Betreuung bereit ist,<br />
so wird das Gericht dem folgen, wenn es dem Wohl des<br />
betroffenen Menschen dient.<br />
12 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Welche Aufgaben<br />
hat der Betreuer?<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten <strong>in</strong> dem ihm<br />
übertragenen Wirkungskreis zu vertreten. Er hat <strong>in</strong>soweit<br />
die Stellung e<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters; dies gilt auch,<br />
wenn er im Namen des Betreuten Prozesse führt (§ 1902<br />
BGB). Von se<strong>in</strong>er Vertretungsbefugnis erfasst werden<br />
aber nur die Handlungen <strong>in</strong>nerhalb des ihm zugewiesenen<br />
Aufgabenkreises. Wenn er feststellt, dass der Betreute<br />
auch <strong>in</strong> anderen Bereichen Unterstützung durch e<strong>in</strong>en<br />
gesetzlichen Vertreter braucht, darf er hier nicht e<strong>in</strong>fach<br />
tätig werden.<br />
Er muss vielmehr das Vormundschaftsgericht unterrichten<br />
und dessen Entscheidung abwarten. Nur <strong>in</strong> besonders<br />
eiligen Fällen kann er als Geschäftsführer ohne<br />
Auftrag handeln. Auch alle anderen Umstände, die im<br />
H<strong>in</strong>blick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />
oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung<br />
ergeben könnten, hat er dem Vormundschaftsgericht<br />
mitzuteilen (§ 1901 Abs. 5 BGB). Ist sich der<br />
Betreuer nicht sicher, ob e<strong>in</strong>e bestimmte Handlung <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>en Aufgabenbereich fällt, empfiehlt sich e<strong>in</strong>e<br />
Rückfrage <strong>bei</strong>m Vormundschaftsgericht.<br />
Der Betreuer darf die Post sowie den Fernmeldeverkehr<br />
des Betreuten nur dann kontrollieren, wenn das Gericht<br />
ihm diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen hat<br />
(§ 1896 Abs. 4 BGB).<br />
§ 1902 BGB<br />
Betreuer als gesetzlicher Vertreter<br />
In se<strong>in</strong>em Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den<br />
Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.<br />
§ 1896 BGB<br />
Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers<br />
(4) <strong>Die</strong> Entscheidung über den Fernmeldeverkehr<br />
des Betreuten und über die Entgegennahme, das<br />
Öffnen und das Anhalten se<strong>in</strong>er Post werden vom<br />
Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst,<br />
wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet<br />
hat.<br />
Stirbt der Betreute, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht<br />
mitzuteilen. <strong>Die</strong> Bestattung des<br />
Verstorbenen sollte der Betreuer grundsätzlich den<br />
Angehörigen überlassen, denen nach Landesrecht meist<br />
die Totensorge obliegt. Falls Angehörige nicht zur<br />
Verfügung stehen, empfiehlt es sich, die örtliche Ordnungsbehörde<br />
zu unterrichten, der regelmäßig e<strong>in</strong>e<br />
Hilfszuständigkeit für die Durchführung der Bestattung<br />
zukommt.<br />
13
Persönliche Betreuung<br />
Der Betreuer muss den Betreuten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Aufgabenbereich<br />
persönlich betreuen. Er darf sich nicht auf die<br />
Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken.<br />
E<strong>in</strong> wichtiger Teil se<strong>in</strong>er Aufgabe ist vielmehr der<br />
persönliche Kontakt. Ist der Betreute so stark beh<strong>in</strong>dert,<br />
dass Gespräche mit ihm nicht möglich s<strong>in</strong>d, so muss der<br />
Betreuer ihn gleichwohl von Zeit zu Zeit aufsuchen, um<br />
sich e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>druck von se<strong>in</strong>em Zustand zu verschaffen.<br />
Innerhalb se<strong>in</strong>es Aufgabengebietes hat er dafür Sorge<br />
zu tragen, dass die dem Betreuten verbliebenen Fähigkeiten<br />
gefördert und Rehabilitationschancen genutzt<br />
werden. Führt der Betreuer die Betreuung berufsmäßig,<br />
hat er nach Ermessen des Gerichts zu Beg<strong>in</strong>n der Betreuung<br />
e<strong>in</strong>en Betreuungsplan zu erstellen, <strong>in</strong> dem die Ziele<br />
der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden<br />
Maßnahmen dargestellt werden (§ 1901 Abs. 4<br />
BGB).<br />
M<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich muss der Betreuer dem<br />
Vormundschaftsgericht über die Entwicklung der<br />
persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten. <strong>Die</strong>s<br />
kann schriftlich oder mündlich geschehen.<br />
Wohl und Wünsche des Betreuten<br />
Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu<br />
erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht (§<br />
1901 Abs. 2 BGB). Dazu gehört auch, dass nicht e<strong>in</strong>fach<br />
über se<strong>in</strong>en Kopf h<strong>in</strong>weg entschieden wird.<br />
Vielmehr müssen betreute Menschen mit ihren Vorstellungen<br />
ernst genommen werden. Es dient ihrem Wohl,<br />
wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, sondern<br />
wenn sie im Rahmen der noch vorhandenen Fähigkeiten<br />
und der objektiv gegebenen Möglichkeiten nach<br />
eigenen Wünschen und Vorstellungen leben können.<br />
Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche<br />
Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender<br />
Entscheidungen e<strong>in</strong> Bild davon machen, welche<br />
Vorstellungen der Betreute hat, was er gerne möchte und<br />
was er nicht will. Danach muss er sich auch richten, es<br />
sei denn, dies liefe e<strong>in</strong>deutig dem Wohl des Betreuten<br />
zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar.<br />
Der Betreuer darf se<strong>in</strong>e eigenen Vorstellungen nicht<br />
ohne zw<strong>in</strong>genden Grund an die Stelle derjenigen des<br />
Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen<br />
dessen Willen e<strong>in</strong>e knauserige Lebensführung aufzw<strong>in</strong>gen,<br />
wenn entsprechende Geldmittel vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />
§ 1901 BGB<br />
Wohl des Betreuten<br />
(1) <strong>Die</strong> Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich<br />
s<strong>in</strong>d, um die Angelegenheiten des Betreuten<br />
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften<br />
rechtlich zu besorgen.<br />
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten<br />
so zu besorgen, wie es dessen Wohl<br />
entspricht. Zum Wohl des Bereuten gehört auch<br />
die Möglichkeit, im Rahmen se<strong>in</strong>er Fähigkeiten<br />
se<strong>in</strong> Leben nach se<strong>in</strong>en eigenen Wünschen und<br />
Vorstellungen zu gestalten.<br />
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen,<br />
soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft<br />
und dem Betreuer zuzumuten ist. <strong>Die</strong>s gilt<br />
auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung<br />
des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass<br />
er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten<br />
will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten<br />
erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten,<br />
sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.<br />
(4) Innerhalb se<strong>in</strong>es Aufgabenkreises hat der Betreuer<br />
dazu <strong>bei</strong>zutragen, dass Möglichkeiten genutzt<br />
werden, die Krankheit oder Beh<strong>in</strong>derung des Betreuten<br />
zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung<br />
zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.<br />
Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der<br />
Betreuer <strong>in</strong> geeigneten Fällen auf Anordnung des<br />
Gerichts zu Beg<strong>in</strong>n der Betreuung e<strong>in</strong>en Betreuungsplan<br />
zu erstellen. In dem Betreuungsplan<br />
s<strong>in</strong>d die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung<br />
zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.<br />
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die<br />
e<strong>in</strong>e Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so<br />
hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.<br />
Gleiches gilt für Umstände, die e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />
des Aufgabenkreises ermöglichen oder<br />
dessen Erweiterung, die Bestellung e<strong>in</strong>es<br />
weiteren Betreuers oder die Verordnung e<strong>in</strong>es<br />
E<strong>in</strong>willigungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.<br />
Auch Wünsche, die vor E<strong>in</strong>tritt der Betreuungsbedürftigkeit<br />
<strong>in</strong> Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung<br />
zum Ausdruck gebracht worden s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d<br />
beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch<br />
zwischenzeitlich se<strong>in</strong>e Me<strong>in</strong>ung geändert hat. E<strong>in</strong>zelheiten<br />
hierzu f<strong>in</strong>den Sie im Anhang dieser Broschüre.<br />
Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht<br />
feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermutlichen<br />
Willen des Betroffenen herauszuf<strong>in</strong>den. Hierfür<br />
s<strong>in</strong>d Auskünfte nahe stehender Personen nützlich.<br />
Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen<br />
Lebensführung ergeben.<br />
14 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Schutz <strong>in</strong> persönlichen<br />
Angelegenheiten<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
E<strong>in</strong> besonderes Kennzeichen des Betreuungsrechts ist<br />
dar<strong>in</strong> zu sehen, dass es die persönlichen Angelegenheiten<br />
der betroffenen Menschen gegenüber den Vermögensangelegenheiten<br />
<strong>in</strong> den Vordergrund gerückt hat.<br />
Das persönliche Wohlergehen des ihm anvertrauten<br />
Menschen darf dem Betreuer - unabhängig von se<strong>in</strong>em<br />
Aufgabenkreis - nie gleichgültig se<strong>in</strong>.<br />
Werden e<strong>in</strong>em Betreuer Aufgaben im Bereich der Personensorge<br />
übertragen, so wird es sich <strong>in</strong> den meisten<br />
Fällen um Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge<br />
oder der Aufenthaltsbestimmung handeln.<br />
Für besonders wichtige Angelegenheiten <strong>in</strong> diesem<br />
Bereich (Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
Heilbehandlung, ärztlicher E<strong>in</strong>griff - auch Sterilisation -,<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung oder unterbr<strong>in</strong>gungsähnliche Maßnahmen<br />
wie etwa das Festb<strong>in</strong>den altersverwirrter Menschen<br />
am Bett) enthält das Gesetz besondere Vorschriften, die<br />
das Handeln des Betreuers an bestimmte Voraussetzungen<br />
b<strong>in</strong>den und gegebenenfalls e<strong>in</strong>er Pflicht zur gerichtlichen<br />
Genehmigung unterwerfen.<br />
In diesem Zusammenhang gilt e<strong>in</strong> besonderer Schutz<br />
für den Fall der Wohnungsauflösung, die über den re<strong>in</strong><br />
wirtschaftlichen Aspekt h<strong>in</strong>aus schwerwiegende Folgen<br />
für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betreuten<br />
haben kann.<br />
§ 1904 BGB<br />
Ärztliche Maßnahmen<br />
(1) <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>willigung des Betreuers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Untersuchung<br />
des Gesundheitszustandes, e<strong>in</strong>e Heilbehandlung<br />
oder e<strong>in</strong>en ärztlichen E<strong>in</strong>griff bedarf<br />
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,<br />
wenn die begründete Gefahr besteht, dass der<br />
Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder<br />
e<strong>in</strong>en schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />
Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung<br />
darf die Maßnahme nur durchgeführt werden,<br />
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden<br />
ist.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für die E<strong>in</strong>willigung e<strong>in</strong>es<br />
Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die<br />
Vollmacht schriftlich erteilt ist und die <strong>in</strong> Absatz<br />
1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich<br />
umfasst.<br />
15
Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
Heilbehandlung,<br />
ärztlicher E<strong>in</strong>griff<br />
Schon lange ist <strong>in</strong> der Rechtsprechung anerkannt, dass<br />
solche ärztlichen Maßnahmen nur zulässig s<strong>in</strong>d, wenn<br />
der Patient <strong>in</strong> ihre Vornahme wirksam e<strong>in</strong>willigt, nachdem<br />
er h<strong>in</strong>reichend über die Maßnahme und die mit ihr<br />
verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Werden sie<br />
ohne wirksame E<strong>in</strong>willigung vorgenommen, so stellen<br />
sie u. U. e<strong>in</strong>en rechtswidrigen und strafbaren E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong><br />
die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar.<br />
Auch wenn der Patient e<strong>in</strong>en Betreuer hat, kann nur er<br />
selbst die E<strong>in</strong>willigung erteilen, sofern er e<strong>in</strong>willigungsfähig<br />
ist, d. h., sofern er Art, Bedeutung und Tragweite<br />
der beabsichtigten Maßnahme erfassen und se<strong>in</strong>en<br />
Willen hiernach bestimmen kann. Aus diesem Grund<br />
muss sich der Betreuer, auch wenn se<strong>in</strong> Aufgabenkreis<br />
die betreffende ärztliche Maßnahme umfasst, vergewissern,<br />
ob der betreute Mensch <strong>in</strong> der konkreten Situation<br />
e<strong>in</strong>willigungsfähig ist. Zu beachten ist, dass der Betreute<br />
im H<strong>in</strong>blick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen<br />
durchaus <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>willigungsfähig se<strong>in</strong> kann,<br />
im anderen Fall dagegen nicht.<br />
Wenn der betreute Mensch e<strong>in</strong>willigungsunfähig ist, hat<br />
der Betreuer nach h<strong>in</strong>reichender ärztlicher Aufklärung<br />
über die E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> die mediz<strong>in</strong>ische Maßnahme zu<br />
entscheiden. Es gelten hier die allgeme<strong>in</strong>en Regeln:<br />
Wichtige Angelegenheiten s<strong>in</strong>d vorher mit dem Betreuten<br />
zu besprechen, sofern dies se<strong>in</strong>em Wohl nicht<br />
zuwiderläuft. Wünsche des Betreuten (auch solche, die<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er „Betreuungsverfügung“ festgelegt s<strong>in</strong>d <strong>–</strong> vgl.<br />
Anhang), s<strong>in</strong>d zu beachten, soweit dies se<strong>in</strong>em Wohl<br />
nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.<br />
In bestimmten Fällen bedarf die E<strong>in</strong>willigung des Betreuers<br />
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. <strong>Die</strong>s<br />
ist dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht,<br />
dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder<br />
e<strong>in</strong>en schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />
Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB).<br />
Das Genehmigungsverfahren bezweckt <strong>in</strong> solchen<br />
schwerwiegenden Fällen auch, den Betreuer mit se<strong>in</strong>er<br />
Verantwortung für den Betreuten nicht alle<strong>in</strong>e zu lassen.<br />
E<strong>in</strong>e begründete Todesgefahr im S<strong>in</strong>ne der Vorschrift<br />
besteht z. B. <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Operation, wenn das damit verbundene<br />
Risiko allgeme<strong>in</strong>e Gefahren, wie sie etwa mit jeder<br />
Narkose verbunden s<strong>in</strong>d, übersteigt. E<strong>in</strong> schwerer und<br />
länger dauernder gesundheitlicher Schaden ist z. B. im<br />
Falle des Verlusts der Sehkraft, <strong>bei</strong> der Amputation e<strong>in</strong>es<br />
Be<strong>in</strong>es oder <strong>bei</strong> nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen<br />
anzunehmen.<br />
<strong>Die</strong> Gefahr e<strong>in</strong>es solchen Schadense<strong>in</strong>tritts muss konkret<br />
und naheliegend se<strong>in</strong>; nur hypothetische oder unwahrsche<strong>in</strong>liche<br />
Gefahren lösen ke<strong>in</strong>e Genehmigungspflicht<br />
aus. Bei Zweifeln sollten sich die Betreuer an das<br />
Vormundschaftsgericht wenden.<br />
Ke<strong>in</strong>e Genehmigungspflicht besteht <strong>in</strong> Eilfällen, wenn<br />
mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden<br />
wäre (§ 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB).<br />
Der Betreuer muss nach e<strong>in</strong>er Entscheidung des Bundesgerichtshofs<br />
auch dann e<strong>in</strong>e Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />
e<strong>in</strong>holen, wenn er <strong>in</strong> die E<strong>in</strong>leitung<br />
oder Weiterführung lebenserhaltender Maßnahmen<br />
nicht e<strong>in</strong>willigt und der Arzt hierzu e<strong>in</strong>e andere Auffassung<br />
vertritt.<br />
Sterilisation<br />
<strong>Die</strong> Sterilisation stellt e<strong>in</strong>en schweren E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die<br />
körperliche Unversehrtheit dar. Der dadurch her<strong>bei</strong>geführte<br />
Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit kann oft<br />
nicht mehr rückgängig gemacht werden. Besonders<br />
problematisch ist dieser E<strong>in</strong>griff, wenn über ihn nicht die<br />
betroffene Person selbst, sondern e<strong>in</strong> anderer als<br />
Vertreter entscheidet.<br />
Früher haben Sterilisationen <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>willigungsunfähigen<br />
Menschen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er rechtlichen Grauzone stattgefunden,<br />
weil es e<strong>in</strong>e gesetzliche Regelung nicht gab und die<br />
Rechtsprechung une<strong>in</strong>heitlich war.<br />
Das Gesetz enthält e<strong>in</strong> völliges Verbot der Sterilisation<br />
von M<strong>in</strong>derjährigen. Bei e<strong>in</strong>willigungsunfähigen Volljährigen<br />
bedarf der Betreuer, wenn er den E<strong>in</strong>griff<br />
durchführen lassen will, hierfür der Genehmigung des<br />
Vormundschaftsgerichts, die nur unter ganz engen<br />
Voraussetzungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sehr strengen Verfahren<br />
erteilt werden kann (§ 1905 BGB). Um Interessenkollisionen<br />
auszuschließen, ist für diese Entscheidung<br />
stets e<strong>in</strong> besonderer Betreuer zu bestellen (§ 1899 Abs.<br />
2 BGB). Zwangssterilisationen darf es nicht geben. Außerdem<br />
haben alle anderen Methoden der Empfängnisverhütung<br />
Vorrang.<br />
<strong>Die</strong> Sterilisation ist nur noch zur Abwendung schwerwiegender<br />
Notlagen, die mit e<strong>in</strong>er Schwangerschaft<br />
verbunden wären, zulässig. E<strong>in</strong>e solche Notlage kann z.<br />
B. dann gegeben se<strong>in</strong>, wenn die Mutter von ihrem K<strong>in</strong>d<br />
getrennt werden müsste und dies für sie e<strong>in</strong> schwerwiegendes<br />
seelisches Leid zur Folge hätte.<br />
16 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
§ 1905 BGB<br />
Sterilisation<br />
(1) Besteht der ärztliche E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sterilisation<br />
des Betreuten, <strong>in</strong> die dieser nicht e<strong>in</strong>willigen kann,<br />
so kann der Betreuer nur e<strong>in</strong>willigen, wenn<br />
1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten<br />
nicht widerspricht,<br />
2. der Betreute auf Dauer e<strong>in</strong>willigungsunfähig<br />
bleiben wird,<br />
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation<br />
zu e<strong>in</strong>er Schwangerschaft kommen würde,<br />
4. <strong>in</strong>folge dieser Schwangerschaft e<strong>in</strong>e Gefahr<br />
für das Leben oder die Gefahr e<strong>in</strong>er schwerwiegenden<br />
Bee<strong>in</strong>trächtigung des körperlichen<br />
oder seelischen Gesundheitszustandes<br />
der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht<br />
auf zumutbare Weise abgewendet werden<br />
könnte, und<br />
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare<br />
Mittel verh<strong>in</strong>dert werden kann.<br />
Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen<br />
Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch<br />
die Gefahr e<strong>in</strong>es schweren und nachhaltigen<br />
Leidens, das ihr drohen würde, weil vormundschaftsgerichtliche<br />
Maßnahmen, die mit ihrer<br />
Trennung vom K<strong>in</strong>d verbunden wären (§§ 1666,<br />
1666 a), gegen sie ergriffen werden müssten.<br />
(2) <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>willigung bedarf der Genehmigung des<br />
Vormundschaftsgerichts. <strong>Die</strong> Sterilisation darf erst<br />
zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung<br />
durchgeführt werden. Bei der Sterilisation<br />
ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die<br />
e<strong>in</strong>e Refertilisierung zulässt.<br />
§ 1899 BGB<br />
Mehrere Betreuer<br />
(2) Für die Entscheidung über die E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>e Sterilisation des Betreuten ist stets e<strong>in</strong><br />
besonderer Betreuer zu bestellen.<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Unterbr<strong>in</strong>gung<br />
Der Betreuer kann den betreuten Menschen unter bestimmten<br />
Voraussetzungen mit gerichtlicher Genehmigung<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geschlossenen E<strong>in</strong>richtung (z. B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
psychiatrischen Krankenhaus) oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geschlossenen<br />
Abteilung z. B. e<strong>in</strong>es Krankenhauses oder e<strong>in</strong>es<br />
Altenheimes unterbr<strong>in</strong>gen.<br />
<strong>Die</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung ist allerd<strong>in</strong>gs nur unter den <strong>in</strong> § 1906<br />
Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen zulässig, wenn<br />
<strong>bei</strong>m Betreuten die Gefahr e<strong>in</strong>er erheblichen gesundheitlichen<br />
Selbstschädigung oder gar Selbsttötung<br />
besteht oder wenn ohne die Unterbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>e notwendige<br />
ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt<br />
werden kann.<br />
<strong>Die</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es Erwachsenen aus lediglich<br />
„erzieherischen Gründen“ ist nicht möglich. Der Betreuer<br />
kann den Betreuten auch nicht deshalb unterbr<strong>in</strong>gen,<br />
weil dieser Dritte gefährdet. Solche Unterbr<strong>in</strong>gungen<br />
s<strong>in</strong>d nicht Aufgabe des Betreuers, sondern der nach den<br />
Unterbr<strong>in</strong>gungsgesetzen der e<strong>in</strong>zelnen Länder zuständigen<br />
Behörden und Gerichte.<br />
Ohne vorherige Genehmigung s<strong>in</strong>d Unterbr<strong>in</strong>gungen<br />
durch den Betreuer nur ausnahmsweise zulässig, wenn<br />
mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist - die Genehmigung<br />
muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden<br />
(§ 1906 Abs. 2 BGB).<br />
Der Betreuer hat die Unterbr<strong>in</strong>gung zu beenden, wenn<br />
ihre Voraussetzungen wegfallen, z. B. die früher vorhandene<br />
Selbsttötungsgefahr nicht mehr besteht. Er bedarf<br />
zur Beendigung der Unterbr<strong>in</strong>gung nicht der Genehmigung<br />
des Vormundschaftsgerichts. Bei Zweifeln kann er<br />
sich allerd<strong>in</strong>gs vom Vormundschaftsgericht beraten<br />
lassen. Beendet er die Unterbr<strong>in</strong>gung, so hat er dies dem<br />
Vormundschaftsgericht anzuzeigen.<br />
17
§ 1906 BGB<br />
Genehmigung<br />
e<strong>in</strong>er Unterbr<strong>in</strong>gung<br />
(1) E<strong>in</strong>e Unterbr<strong>in</strong>gung des Betreuten durch den<br />
Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden<br />
ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des<br />
Betreuten erforderlich ist, weil<br />
1. aufgrund e<strong>in</strong>er psychischen Krankheit oder<br />
geistigen oder seelischen Beh<strong>in</strong>derung des<br />
Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich<br />
selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen<br />
Schaden zufügt, oder<br />
2. e<strong>in</strong>e Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder e<strong>in</strong> ärztlicher<br />
E<strong>in</strong>griff notwendig ist, ohne die Unterbr<strong>in</strong>gung<br />
des Betreuten nicht durchgeführt<br />
werden kann und der Betreute aufgrund e<strong>in</strong>er<br />
psychischen Krankheit oder geistigen oder<br />
seelischen Beh<strong>in</strong>derung die Notwendigkeit<br />
der Unterbr<strong>in</strong>gung nicht erkennen oder nicht<br />
nach dieser E<strong>in</strong>sicht handeln kann.<br />
(2) <strong>Die</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung ist nur mit Genehmigung des<br />
Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung<br />
ist die Unterbr<strong>in</strong>gung nur zulässig,<br />
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist;<br />
die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.<br />
(3) Der Betreuer hat die Unterbr<strong>in</strong>gung zu beenden,<br />
wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die<br />
Beendigung der Unterbr<strong>in</strong>gung dem Vormundschaftsgericht<br />
anzuzeigen.<br />
(4) <strong>Die</strong> Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn<br />
dem Betreuten, der sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Anstalt, e<strong>in</strong>em<br />
Heim oder e<strong>in</strong>er sonstigen E<strong>in</strong>richtung aufhält,<br />
ohne untergebracht zu se<strong>in</strong>, durch mechanische<br />
Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere<br />
Weise über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum oder regelmäßig<br />
die Freiheit entzogen werden soll.<br />
(5) <strong>Die</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung durch e<strong>in</strong>en Bevollmächtigten<br />
und die E<strong>in</strong>willigung e<strong>in</strong>es Bevollmächtigten<br />
<strong>in</strong> Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass<br />
die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die <strong>in</strong> den<br />
Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen<br />
ausdrücklich umfasst. Im übrigen gelten die<br />
Absätze 1 bis 4 entsprechend.<br />
„Unterbr<strong>in</strong>gungsähnliche<br />
Maßnahmen“<br />
Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen <strong>in</strong><br />
Anstalten, Heimen oder sonstigen E<strong>in</strong>richtungen leben,<br />
so ist dies an sich nicht genehmigungsbedürftig. Der<br />
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf es<br />
jedoch auch <strong>in</strong> diesen Fällen, wenn e<strong>in</strong>em Betreuten<br />
durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder<br />
auf andere Weise über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum oder<br />
regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (sog.<br />
unterbr<strong>in</strong>gungsähnliche Maßnahmen, § 1906 Abs. 4<br />
BGB).<br />
E<strong>in</strong>e Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen, wenn<br />
der Betreute auch ohne die Maßnahme gar nicht <strong>in</strong> der<br />
Lage wäre, sich fortzubewegen oder wenn die Maßnahme<br />
ihn nicht an der willentlichen Fortbewegung h<strong>in</strong>dert<br />
(Beispiel: Zum Schutz vor dem Herausfallen wird e<strong>in</strong> Gurt<br />
angebracht, den der Betreute aber - falls er das will -<br />
öffnen kann). E<strong>in</strong>e rechtswidrige Freiheitsentziehung<br />
liegt auch nicht vor, wenn der Betreute mit der Maßnahme<br />
e<strong>in</strong>verstanden ist und er die entsprechende E<strong>in</strong>willigungsfähigkeit<br />
besitzt. Nur <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>willigungsunfähigen<br />
Betreuten entscheidet deren Betreuer (mit dem Aufgabenkreis<br />
„Aufenthaltsbestimmung“) über die E<strong>in</strong>willigung<br />
zu der unterbr<strong>in</strong>gungsähnlichen Maßnahme.<br />
Als freiheitsentziehende Maßnahme kommen u. a. <strong>in</strong><br />
Betracht: Bettgitter; Leibgurt im Bett oder am Stuhl; Festb<strong>in</strong>den<br />
der Arme und Be<strong>in</strong>e; Abschließen des Zimmers<br />
oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch des<br />
Bewohners nicht jederzeit gewährleistet ist; Medikamente,<br />
die <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die Ruhigstellung des Betreuten<br />
bezwecken (Gegen<strong>bei</strong>spiel: die Ruhigstellung ist Nebenwirkung<br />
e<strong>in</strong>es zu Heilzwecken verabreichten Medikaments).<br />
Bei Zweifeln über die Genehmigungsbedürftigkeit<br />
sollte das Vormundschaftsgericht befragt werden.<br />
In Eilfällen, <strong>in</strong> denen zum Schutz des betreuten Menschen<br />
ohne vorherige Genehmigung gehandelt werden<br />
muss, ist diese unverzüglich nachzuholen.<br />
18 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Wohnungsauflösung<br />
Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreute<br />
se<strong>in</strong>en Lebensmittelpunkt, die vertraute Umgebung und<br />
vielfach auch den Bekanntenkreis. Er soll daher <strong>in</strong>soweit<br />
vor übereilten Maßnahmen geschützt werden (§ 1907<br />
BGB).<br />
Zur Kündigung e<strong>in</strong>es Mietverhältnisses über Wohnraum,<br />
den der Betreute (oder für ihn se<strong>in</strong> Betreuer) gemietet<br />
hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />
Gleiches gilt für andere<br />
Erklärungen, die auf die Aufhebung e<strong>in</strong>es solchen<br />
Mietverhältnisses gerichtet s<strong>in</strong>d (z. B. Aufhebungsvertrag<br />
zwischen Betreuer und Vermieter/Vermieter<strong>in</strong>). Treten<br />
andere Umstände e<strong>in</strong>, aufgrund derer die Beendigung<br />
des Mietverhältnisses <strong>in</strong> Betracht kommt (z. B. Kündigung<br />
durch den Vermieter/die Vermieter<strong>in</strong>), so hat der<br />
Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich<br />
mitzuteilen, wenn se<strong>in</strong> Aufgabenkreis das Mietverhältnis<br />
oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst.<br />
Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere<br />
Weise als durch Kündigung oder Aufhebung e<strong>in</strong>es<br />
Mietverhältnisses aufgeben (etwa durch Verkauf der<br />
Möbel, während der Betreute im Krankenhaus ist), so hat<br />
er auch dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich<br />
mitzuteilen. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten<br />
vermieten, so bedarf er hierfür ebenfalls der Genehmigung<br />
des Vormundschaftsgerichts. <strong>Die</strong>s gilt etwa, wenn<br />
der Betreuer während e<strong>in</strong>es Krankenhausaufenthalts des<br />
Betreuten dessen Eigenheim weitervermieten will.<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
§ 1907 BGB<br />
Genehmigung<br />
e<strong>in</strong>er Wohnungsauflösung<br />
(1) Zur Kündigung e<strong>in</strong>es Mietverhältnisses über<br />
Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf<br />
der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />
Gleiches gilt für e<strong>in</strong>e Willenserklärung, die auf die<br />
Aufhebung e<strong>in</strong>es solchen Mietverhältnisses<br />
gerichtet ist.<br />
(2) Treten andere Umstände e<strong>in</strong>, aufgrund derer die<br />
Beendigung des Mietverhältnisses <strong>in</strong> Betracht<br />
kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht<br />
unverzüglich mitzuteilen, wenn<br />
se<strong>in</strong> Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die<br />
Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer<br />
Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als<br />
durch Kündigung oder Aufhebung e<strong>in</strong>es Mietverhältnisses<br />
aufgeben, so hat er dies gleichfalls<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) Zu e<strong>in</strong>em Miet- oder Pachtvertrag oder zu e<strong>in</strong>em<br />
anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden<br />
Leistungen verpflichtet wird,<br />
bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,<br />
wenn das Vertragsverhältnis<br />
länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer<br />
Wohnraum vermietet werden soll.<br />
19
Tätigkeit des Betreuers<br />
<strong>in</strong> vermögensrechtlichen<br />
Angelegenheiten<br />
Anlegung e<strong>in</strong>es<br />
Vermögensverzeichnisses<br />
Ist dem Betreuer e<strong>in</strong>e Angelegenheit aus dem Bereich<br />
der Vermögenssorge übertragen, so ist zunächst e<strong>in</strong><br />
Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Der<br />
Stichtag (<strong>bei</strong>m Gericht erfragen!) ist auf dem Verzeichnis<br />
anzugeben (Beispiel: Stand 14. März 2007). Auch das<br />
Aktenzeichen der Sache ist e<strong>in</strong>zutragen. Wenn das Gericht<br />
für die Erstellung e<strong>in</strong> Formular ausgehändigt hat,<br />
so sollte dieses verwandt werden, wo<strong>bei</strong> unzutreffende<br />
Spalten mit Negativzeichen zu versehen s<strong>in</strong>d.<br />
Beim Ausfüllen des Verzeichnisses ist zu beachten:<br />
Auch solche Ansprüche gehören zum Betreutenvermögen,<br />
die vor der Betreuerbestellung entstanden s<strong>in</strong>d.<br />
Darauf sollte geachtet werden, vor allem im H<strong>in</strong>blick auf<br />
die Zeit ab e<strong>in</strong>er akuten Verschlechterung des Krankheitsbildes.<br />
Grundstücke s<strong>in</strong>d mit ihrer Grundbuchbezeichnung<br />
anzugeben. Sie müssen zum Zwecke der Wertangabe<br />
nicht amtlich geschätzt werden. Der Betreuer kann den<br />
se<strong>in</strong>er Auffassung nach zutreffenden Verkehrswert angeben.<br />
Zu verzeichnen s<strong>in</strong>d Giro- und Sparkonten. Nachweise<br />
s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>m Gericht mit e<strong>in</strong>zureichen.<br />
Im Falle von Wertpapierangaben ist der Depotauszug<br />
zum Stichtag <strong>in</strong> Ablichtung <strong>bei</strong>zufügen.<br />
Wichtig!<br />
Gleich zu Beg<strong>in</strong>n sollte der Betreuer die Heimleitung<br />
oder sonstige Helfer, falls möglich auch den betreuten<br />
Menschen selbst fragen, ob Konten vorhanden s<strong>in</strong>d. Bei<br />
den Banken sollte sich der Betreuer - unter Vorlage se<strong>in</strong>es<br />
Betreuerausweises - vorstellen. Auch mit der Ar<strong>bei</strong>tsstelle<br />
des Betreuten sowie mit den <strong>in</strong> Betracht kommenden<br />
Sozialbehörden (Agentur für Ar<strong>bei</strong>t, Kranken-,<br />
Pflege-, Rentenversicherung, Wohngeldstelle, Sozialamt,<br />
Integrationsamt) sollte erforderlichenfalls Verb<strong>in</strong>dung<br />
aufgenommen werden, desgleichen mit Gläubigern und<br />
Schuldnern.<br />
Bei Angaben zu Hausrat und Gegenständen des persönlichen<br />
Gebrauchs ist nur dann e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelaufstellung<br />
erforderlich, wenn die Gegenstände noch e<strong>in</strong>en wirklichen<br />
Wert haben.<br />
Ist das nicht der Fall, genügt e<strong>in</strong>e Gesamtwertangabe,<br />
<strong>bei</strong> allgeme<strong>in</strong>er Wertlosigkeit e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis darauf.<br />
E<strong>in</strong>künfte können durch Kontoauszüge, Verdienst- oder<br />
Rentenbescheide nachgewiesen werden.<br />
20 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Rechnungslegung<br />
Nach E<strong>in</strong>reichung des Vermögensverzeichnisses wird<br />
vom Gericht der Abrechnungszeitraum für den Betreuer<br />
festgelegt. Für die Abrechnung sollte der vom Gericht<br />
übersandte Abrechnungsvordruck verwendet werden.<br />
Der Anfangsbestand der Abrechnung berechnet sich aus<br />
dem Bestand des Vermögensverzeichnisses. Zwischenzeitliche<br />
E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die dafür vorgesehenen<br />
Spalten e<strong>in</strong>zutragen, wo<strong>bei</strong> wiederkehrende<br />
Beträge zusammengefasst werden können. Belege s<strong>in</strong>d<br />
<strong>bei</strong>zufügen; sie werden vom Gericht zurückgesandt. Für<br />
Sparbücher und Depotauszüge reichen Ablichtungen,<br />
die sich auf den Abrechnungszeitraum erstrecken, aus.<br />
Vor E<strong>in</strong>reichung ist die Abrechnung auf ihre rechnerische<br />
Richtigkeit zu überprüfen. <strong>Die</strong> Belege s<strong>in</strong>d entsprechend<br />
den laufenden Nummern des Abrechnungsvordruckes<br />
zu kennzeichnen. Um Rückfragen zu vermeiden, sollten<br />
notwendige H<strong>in</strong>weise schriftlich <strong>bei</strong>gefügt werden.<br />
Falls Probleme mit der Rechnungslegung entstehen,<br />
kann Rat <strong>bei</strong> der Betreuungsbehörde oder <strong>bei</strong>m Vormundschaftsgericht<br />
e<strong>in</strong>geholt werden.<br />
Wichtig!<br />
Der Abrechnung ist e<strong>in</strong> Bericht über die persönlichen<br />
Verhältnisse des Betreuten <strong>bei</strong>zufügen: Wo ist se<strong>in</strong><br />
Aufenthalt? Wie häufig s<strong>in</strong>d die Kontakte zu ihm? Wie ist<br />
se<strong>in</strong> Gesundheitszustand? Wird die Betreuung weiter für<br />
notwendig gehalten? Sollte der Wirkungskreis der<br />
Betreuung erweitert oder e<strong>in</strong>geschränkt werden? usw.<br />
Falls der Betreuer Elternteil, Ehegatte, Lebenspartner<br />
oder Abkömml<strong>in</strong>g des Betreuten ist, besteht e<strong>in</strong>e Pflicht<br />
zur laufenden Rechnungslegung nur dann, wenn das<br />
Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Der von der<br />
Rechnungslegung befreite Betreuer muss aber grundsätzlich<br />
alle zwei Jahre e<strong>in</strong>e Bestandsaufstellung des<br />
Vermögens <strong>bei</strong>m Gericht e<strong>in</strong>reichen. Im übrigen sollte<br />
beachtet werden, dass der Betreute selbst sowie <strong>–</strong> im<br />
Falle se<strong>in</strong>es Todes <strong>–</strong> dessen Erben e<strong>in</strong> Recht auf Auskunft<br />
haben (Schlussrechnungslegung), weshalb es sich<br />
empfiehlt, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu<br />
führen und Belege und Kontoauszüge aufzuheben.<br />
Geldanlage<br />
Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten.<br />
Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben<br />
benötigt wird, ist verz<strong>in</strong>slich und mündelsicher anzulegen.<br />
Mündelsicher s<strong>in</strong>d alle Banken mit ausreichender<br />
Sicherungse<strong>in</strong>richtung (dazu zählen alle Großbanken,<br />
Volksbanken und Raiffeisenkassen) und Kommunalbanken<br />
(Stadt- und Kreissparkassen). Das Geld soll mit der<br />
Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgehoben<br />
werden kann (sog. Sperrabrede). Auch die Geldanlage<br />
selbst muss vor Gericht genehmigt werden.<br />
Als Anlageform kommen auch Wertpapiere <strong>in</strong> Betracht,<br />
wenn diese mündelsicher s<strong>in</strong>d (z. B. Bundes- oder<br />
Kommunalobligationen, Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe<br />
Deutscher Hypothekenbanken oder Sparbriefe<br />
von Banken). Der Anlagewunsch sollte dem Gericht<br />
vorher mitgeteilt werden. Da<strong>bei</strong> ist auch zu klären, ob<br />
und <strong>in</strong> welcher Weise e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terlegung oder Verwahrung<br />
der Wertpapiere und gegebenenfalls die erwähnte<br />
Sperrabrede erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />
Geld kann vom Betreuer auch <strong>in</strong> Sachwerten angelegt<br />
werden, etwa <strong>in</strong> Gold. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz<br />
ist hier aber besonders zu beachten. Kostbarkeiten<br />
sollten <strong>bei</strong> Banken deponiert werden; das Gericht kann<br />
im E<strong>in</strong>zelfall die H<strong>in</strong>terlegung anordnen. In jedem Fall<br />
ist e<strong>in</strong>e Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht<br />
empfehlenswert.<br />
Anlagegenehmigungen s<strong>in</strong>d nicht notwendig, wenn der<br />
Betreuer Elternteil, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömml<strong>in</strong>g<br />
des Betreuten ist, soweit das Vormundschaftsgerichts<br />
nichts anderes anordnet.<br />
Handlungen, die der Genehmigung<br />
durch das Vormundschaftsgericht<br />
bedürfen<br />
Geldgeschäfte<br />
Abhebungen von gesperrten Konten müssen vorher<br />
genehmigt werden. <strong>Die</strong>s gilt auch für fälliges Festgeld<br />
oder fälliges Wertpapiergeld (falls der Betreuer nicht<br />
Elternteil, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömml<strong>in</strong>g<br />
des Betreuten ist), weshalb das Vormundschaftsgericht<br />
benachrichtigt werden sollte, sobald die Geldfälligkeit<br />
von der Bank angekündigt wird.<br />
Was die Behandlung von Girokonten angeht, so sollte<br />
mit dem Gericht geklärt werden, ob und <strong>in</strong>wieweit<br />
Verfügungen genehmigungsfrei s<strong>in</strong>d. Grundsätzlich<br />
kann der Betreuer Beträge von e<strong>in</strong>em (nicht gesperrten)<br />
Girokonto ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />
dann abheben, wenn der Kontostand nicht<br />
mehr als 3000,00 EUR beträgt. Ist der Betreuer e<strong>in</strong><br />
Elternteil, Ehegatte, Lebenspartner oder e<strong>in</strong> Abkömml<strong>in</strong>g<br />
des Betreuten, so braucht er auch <strong>bei</strong> höheren Kontobeträgen<br />
ke<strong>in</strong>e Genehmigung e<strong>in</strong>zuholen, soweit das<br />
Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet. Dasselbe<br />
gilt, wenn die Abhebung von e<strong>in</strong>er generell<br />
erteilten Genehmigung erfasst wird.<br />
21
Grundstücksgeschäfte<br />
Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse,<br />
nicht nur <strong>bei</strong>m Kauf und Verkauf e<strong>in</strong>es Grundstücks<br />
des Betreuten, sondern ebenso z. B. <strong>bei</strong> der Bestellung<br />
von Grundschulden und Hypotheken.<br />
Der Betreuer sollte sich <strong>in</strong> diesen Fällen stets rechtzeitig<br />
an das Vormundschaftsgericht wenden, damit Zweifel<br />
oder H<strong>in</strong>dernisse ausgeräumt werden können.<br />
Zur Genehmigungspflicht <strong>bei</strong> der Kündigung oder<br />
Aufgabe von Wohnraum des Betreuten siehe Abschnitt<br />
„Wohnungsauflösung“.<br />
Wichtig!<br />
Soll e<strong>in</strong> Vertrag zwischen dem Betreuer und dem Betreuten<br />
abgeschlossen werden, so ist die Vertretung des<br />
Betreuten durch den Betreuer ausgeschlossen. In diesen<br />
Fällen muss sich der Betreuer an das Gericht wenden,<br />
damit dieses für den Abschluss des Vertrages e<strong>in</strong>en<br />
weiteren Betreuer bestellt.<br />
Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte s<strong>in</strong>d<br />
z. B.:<br />
- Erbause<strong>in</strong>andersetzungen<br />
- Erbausschlagungen<br />
- Kreditaufnahme (dazu gehört auch<br />
die Überziehung e<strong>in</strong>es Girokontos!)<br />
- Ar<strong>bei</strong>tsverträge<br />
- Mietverträge, wenn sie für längere Dauer<br />
als vier Jahre abgeschlossen werden<br />
- Lebensversicherungsverträge<br />
22 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Welche Rechte kann der<br />
Betreuer geltend machen?<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Ersatz von Aufwendungen<br />
Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen<br />
notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche<br />
zu bezahlen, vielmehr steht ihm <strong>in</strong>soweit Kostenvorschuss<br />
bzw. -ersatz zu. Den entsprechenden Geldbetrag<br />
kann er unmittelbar dem Vermögen des Betreuten<br />
entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos ist und<br />
dem Betreuer die Vermögenssorge für den Betreuten<br />
übertragen ist.<br />
<strong>Die</strong> Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich da<strong>bei</strong> nach<br />
den differenzierenden Bestimmungen des Zwölften<br />
Buches Sozialgesetzbuch, über deren E<strong>in</strong>zelheiten der<br />
Rechtspfleger/die Rechtspfleger<strong>in</strong> am Vormundschaftsgericht<br />
Auskunft geben kann. Anrechnungsfrei bleiben<br />
<strong>bei</strong>spielsweise kle<strong>in</strong>ere Barbeträge <strong>in</strong> Höhe von m<strong>in</strong>destens<br />
1600,00 EUR, nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />
oder <strong>bei</strong> besonderer Beh<strong>in</strong>derung 2600,00 EUR. In E<strong>in</strong>zelfällen<br />
können sich die Freibeträge noch erhöhen.<br />
Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte s<strong>in</strong>d u. a. e<strong>in</strong><br />
selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück, Kapital,<br />
das zum Erwerb e<strong>in</strong>es Heimplatzes angespart wurde,<br />
oder Kapital, dessen Ansammlung zur Altersvorsorge<br />
staatlich gefördert wurde.<br />
In diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von<br />
Aufwendungen gegen die <strong>Justiz</strong>kasse. Der Betreuer hat<br />
da<strong>bei</strong> jeweils die Wahl, ob er jede e<strong>in</strong>zelne Aufwendung<br />
abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er<br />
von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung<br />
se<strong>in</strong>es Anspruchs auf Aufwendungsersatz e<strong>in</strong>e<br />
pauschale Aufwandsentschädigung von jährlich 323,00<br />
EUR zu beanspruchen. Wegen der E<strong>in</strong>zelheiten (z. B. zum<br />
Kilometergeld) sollte sich der Betreuer an den zuständigen<br />
Rechtspfleger/die Rechtspfleger<strong>in</strong> <strong>bei</strong>m Vormundschaftsgericht<br />
wenden.<br />
Haftpflicht-/Unfallversicherung<br />
Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für schuldhafte<br />
(vorsätzliche oder fahrlässige) Pflichtverletzungen<br />
e<strong>in</strong>zustehen. Auch das Unterlassen e<strong>in</strong>er Handlung kann<br />
e<strong>in</strong>e Schadensersatzpflicht auslösen. Aus diesem Grund<br />
ist für den Betreuer der Abschluss e<strong>in</strong>er Haftpflichtversicherung<br />
ratsam. Der ehrenamtliche Betreuer kann die<br />
Kosten e<strong>in</strong>er solchen Haftpflichtversicherung (außer Kfz-<br />
Haftpflicht) ersetzt verlangen. In Mecklenburg-Vorpommern<br />
s<strong>in</strong>d ehrenamtlich tätige Betreuer bereits über<br />
e<strong>in</strong>e Gruppenhaftpflichtversicherung versichert. Kraft<br />
Gesetzes s<strong>in</strong>d ehrenamtliche Betreuer <strong>bei</strong> der Ausübung<br />
ihres Amtes <strong>–</strong> e<strong>in</strong>schließlich der Wegestrecken<br />
<strong>–</strong> <strong>in</strong> der Unfallversicherung gegen Unfälle versichert. <strong>Die</strong><br />
Unfallversicherung umfasst ausschließlich nur den Personenschaden,<br />
den ggf. e<strong>in</strong> Betreuer <strong>bei</strong> der Ausübung<br />
se<strong>in</strong>es Ehrenamtes erleidet. Näheres ist <strong>bei</strong>m Vormundschaftsgericht<br />
zu erfahren.<br />
23
Vergütung<br />
Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich und<br />
damit unentgeltlich geführt. Sie werden jedoch dann<br />
entgeltlich geführt, wenn das Gericht <strong>bei</strong> der Bestellung<br />
des Betreuers festgestellt hat, dass der Betreuer die<br />
Betreuung berufsmäßig führt. In diesem Fall bestimmt<br />
sich die Höhe der Vergütung nach den Vorschriften des<br />
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).<br />
Der Betreuer erhält je nach se<strong>in</strong>er beruflichen Qualifikation<br />
e<strong>in</strong>en Stundensatz zwischen 27,00 und 44,00 EUR;<br />
hier<strong>in</strong> ist der Ersatz für se<strong>in</strong>e Aufwendungen sowie e<strong>in</strong>e<br />
anfallende Umsatzsteuer bereits enthalten (§ 4 VBVG).<br />
Für die Führung der Betreuung werden da<strong>bei</strong> je nach<br />
Dauer der Betreuung und Aufenthalt des Betreuten <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung oder zu Hause pauschal zwischen zwei<br />
und sieben Stunden pro Monat vergütet; ist der Betreute<br />
nicht mittellos, s<strong>in</strong>d im Monat pauschal zwischen zweie<strong>in</strong>halb<br />
und achte<strong>in</strong>halb Stunden zu vergüten (§ 5 VBVG).<br />
Bei Mittellosigkeit des Betreuten ist die Vergütung aus<br />
der Staatskasse zu zahlen. Wird die Betreuung nicht von<br />
e<strong>in</strong>em Berufsbetreuer geführt, so kann das Vormundschaftsgericht<br />
dem Betreuer ausnahmsweise gleichwohl<br />
e<strong>in</strong>e angemessene Vergütung bewilligen, soweit der<br />
Umfang oder die Schwierigkeit der vom Betreuer zu<br />
erledigenden Geschäfte dies rechtfertigen und der<br />
Betreute nicht mittellos ist (§ 1836 Abs. 2 BGB).<br />
Soweit die Staatskasse Zahlungen an den Betreuer<br />
erbr<strong>in</strong>gt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Ersatz von dem Betreuten oder dessen Erben verlangen.<br />
<strong>Die</strong>s kommt <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Betracht, wenn der zunächst<br />
mittellose Betreute später Vermögen (etwa aus<br />
Anlass e<strong>in</strong>er Erbschaft) erwirbt. E<strong>in</strong>zelheiten hierzu können<br />
vom zuständigen Rechtspfleger <strong>bei</strong>m Vormundschaftsgericht<br />
erfragt werden.<br />
Hilfe durch Behörden<br />
und Vere<strong>in</strong>e<br />
In der praktischen Ar<strong>bei</strong>t mit den Betroffenen kommt es<br />
vor allem darauf an, möglichst viele geeignete Menschen<br />
für die Übernahme e<strong>in</strong>er Betreuung zu gew<strong>in</strong>nen. Es wird<br />
sich da<strong>bei</strong> vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn<br />
oder Berufskollegen von Betroffenen handeln, teilweise<br />
aber auch um Mitbürger und Mitbürger<strong>in</strong>nen, die diesen<br />
menschlich überaus wertvollen <strong>Die</strong>nst für Personen<br />
übernehmen, zu denen sie zuvor ke<strong>in</strong>e Kontakte hatten.<br />
Es ist e<strong>in</strong> wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass die<br />
ehrenamtlichen Betreuer <strong>bei</strong> der Erfüllung ihrer anspruchsvollen<br />
Tätigkeit nicht alle<strong>in</strong> gelassen werden,<br />
sondern dass für sie e<strong>in</strong> zuverlässiges System der<br />
Begleitung, Beratung und Hilfe vorhanden ist.<br />
Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl <strong>bei</strong>m<br />
Vormundschaftsgericht als auch <strong>bei</strong> der zuständigen<br />
Behörde.<br />
Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich<br />
des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit Genehmigungsvorbehalten<br />
oder mit der jährlichen Rechnungslegung,<br />
eher an das Gericht wenden. Dagegen ist die<br />
zuständige Behörde der Hauptansprechpartner, soweit<br />
es um eher praktische Fragen geht. <strong>Die</strong> Behörde wird<br />
da<strong>bei</strong> H<strong>in</strong>weise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgeme<strong>in</strong>er<br />
Sozialdienst, E<strong>in</strong>satz von Haushaltshilfen, fahrbarer<br />
Mittagstisch, Geme<strong>in</strong>deschwestern, Sozialstationen,<br />
Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche<br />
Hilfen auch vermitteln können.<br />
Gerade am Anfang se<strong>in</strong>er Tätigkeit wird der Betreuer auf<br />
Beratung besonderen Wert legen. Daher ist es wichtig,<br />
dass er <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Aufgaben e<strong>in</strong>geführt wird, wo<strong>bei</strong> die<br />
zuständige Behörde für e<strong>in</strong> ausreichendes E<strong>in</strong>führungsund<br />
Fortbildungsangebot zu sorgen hat. Im Rahmen<br />
entsprechender Veranstaltungen können nicht nur<br />
Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen<br />
Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang mit<br />
den Betroffenen besprochen werden.<br />
E<strong>in</strong>e wichtige Rolle kommt nach dem Betreuungsgesetz<br />
den Betreuungsvere<strong>in</strong>en zu. Hauptamtliche Mitar<strong>bei</strong>ter<br />
und Mitar<strong>bei</strong>ter<strong>in</strong>nen der Vere<strong>in</strong>e sollen - <strong>in</strong> Ergänzung<br />
des Angebots von Gerichten und Behörden - die<br />
Betreuer beraten und sie <strong>bei</strong> der Wahrnehmung ihrer<br />
Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert,<br />
dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird,<br />
an e<strong>in</strong>em regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit<br />
anderen Betreuern teilzunehmen. Auskünfte über<br />
Betreuungsvere<strong>in</strong>e wird die zuständige Behörde erteilen<br />
können.<br />
<strong>Die</strong> Beratungsmöglichkeiten <strong>bei</strong> Betreuungsvere<strong>in</strong>en<br />
und Betreuungsbehörden stehen auch den Vorsorgebevollmächtigten<br />
offen.<br />
24 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Das gerichtliche Verfahren<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Das Verfahren der<br />
Betreuerbestellung<br />
E<strong>in</strong>leitung des Verfahrens.<br />
Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt.<br />
Der Betroffene kann dies selbst beantragen. Wer körperlich<br />
beh<strong>in</strong>dert ist, kann nur auf se<strong>in</strong>en Antrag h<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Betreuer erhalten.<br />
In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch<br />
ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen. Dritte<br />
(etwa Familienangehörige, Nachbarn oder auch<br />
Behörden) können <strong>bei</strong>m Gericht e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Anregung machen.<br />
Zuständiges Gericht.<br />
Für die Anordnung e<strong>in</strong>er Betreuung ist <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie das<br />
Gericht zuständig, <strong>in</strong> dessen Bezirk der Betroffene zur<br />
Zeit der Antragstellung se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat, sich also hauptsächlich aufhält.<br />
Stellung des Betroffenen.<br />
Der Betroffene ist <strong>in</strong> jedem Fall verfahrensfähig, d. h. er<br />
kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen<br />
gerichtliche Entscheidungen e<strong>in</strong>legen.<br />
Der Betroffene soll deshalb vom Vormundschaftsgericht<br />
über den möglichen Verlauf des Verfahrens unterrichtet<br />
werden.<br />
Bestellung e<strong>in</strong>es Verfahrenspflegers.<br />
Soweit der Betroffene nicht <strong>in</strong> der Lage ist, se<strong>in</strong>e Interessen<br />
h<strong>in</strong>reichend selbst wahrzunehmen, bestellt das<br />
Gericht ihm e<strong>in</strong>en Pfleger für das Verfahren. Er soll den<br />
Betroffenen im Verfahren unterstützen, z. B. ihm die<br />
e<strong>in</strong>zelnen Verfahrensschritte, den Inhalt der<br />
Mitteilungen des Gerichts und die Bedeutung der<br />
Angelegenheit erläutern. Erkennbare Anliegen des<br />
Betroffenen hat er - soweit sie mit dessen Interessen<br />
vere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d - dem Gericht zu unterbreiten, damit diese<br />
Wünsche <strong>in</strong> die Entscheidung des Gerichts mit e<strong>in</strong>fließen<br />
können.<br />
Als Verfahrenspfleger sollen vorrangig ehrenamtlich<br />
tätige Personen bestellt werden, z. B. Vertrauenspersonen<br />
aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.<br />
Soweit ke<strong>in</strong>e geeigneten ehrenamtlichen Pfleger <strong>in</strong><br />
Betracht kommen, kann zum Verfahrenspfleger auch<br />
bestellt werden, wer Pflegschaften berufsmäßig führt,<br />
<strong>in</strong>sbesondere Mitar<strong>bei</strong>ter und Mitar<strong>bei</strong>ter<strong>in</strong>nen von<br />
Betreuungsvere<strong>in</strong>en, Bedienstete der Behörden oder<br />
Rechtsanwälte/Rechtsanwält<strong>in</strong>nen.<br />
25
Persönliche Anhörung des Betroffenen.<br />
Das Gericht muss vor e<strong>in</strong>er Entscheidung <strong>in</strong> Betreuungssachen<br />
den Betroffenen - von wenigen Ausnahmefällen<br />
abgesehen - persönlich anhören und sich e<strong>in</strong>en unmittelbaren<br />
E<strong>in</strong>druck von ihm verschaffen. Dadurch soll<br />
sichergestellt werden, dass sich das Gericht h<strong>in</strong>reichend<br />
über die Persönlichkeit des Betroffenen <strong>in</strong>formiert. Den<br />
unmittelbaren E<strong>in</strong>druck soll sich das Gericht <strong>in</strong> der üblichen<br />
Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn er<br />
es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient.<br />
Gegen se<strong>in</strong>en Willen soll der Betroffene jedoch nicht <strong>in</strong><br />
se<strong>in</strong>er Privatsphäre gestört werden. Widerspricht er<br />
daher e<strong>in</strong>em Besuch des Richters/ der Richter<strong>in</strong>, so f<strong>in</strong>det<br />
die Anhörung im Gericht statt.<br />
Der Anhörungsterm<strong>in</strong> muss, sofern e<strong>in</strong> Verfahrenspfleger<br />
bestellt ist, <strong>in</strong> dessen Gegenwart durchgeführt<br />
werden. Das Gericht kann auch bereits <strong>in</strong> dieser Phase<br />
des Verfahrens e<strong>in</strong>en Sachverständigen h<strong>in</strong>zuziehen. Auf<br />
Wunsch des Betroffenen kann e<strong>in</strong>e Person se<strong>in</strong>es Vertrauens<br />
teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht<br />
die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den<br />
Willen des Betroffenen.<br />
Das Ergebnis der Anhörungen, das Sachverständigengutachten<br />
oder das ärztliche Zeugnis sowie die Person<br />
des Betreuers und dessen etwaiger Aufgabenbereich<br />
werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur<br />
Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung<br />
notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das<br />
Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung<br />
des betroffenen Menschen verbunden werden.<br />
Beteiligung Dritter.<br />
Das Gericht gibt der Betreuungsbehörde Gelegenheit<br />
zur Äußerung, wenn der Betroffene dies verlangt oder<br />
wenn es der Sachaufklärung dient. In der Regel ist auch<br />
Ehepartnern/-partner<strong>in</strong>nen, Lebenspartnern/-partner<strong>in</strong>nen,<br />
Eltern, Pflegeeltern und K<strong>in</strong>dern Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme zu geben, es sei denn, der Betroffene<br />
widerspricht mit erheblichen Gründen. Auf Wunsch des<br />
Betroffenen hat das Gericht auch e<strong>in</strong>e weitere ihm nahestehende<br />
Person anzuhören, allerd<strong>in</strong>gs nur, wenn dadurch<br />
ke<strong>in</strong>e erhebliche Verzögerung e<strong>in</strong>tritt.<br />
Sachverständigengutachten.<br />
E<strong>in</strong> Betreuer darf - von Ausnahmefällen abgesehen - nur<br />
bestellt und e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt darf nur dann<br />
angeordnet werden, wenn das Gericht e<strong>in</strong> Sachverständigengutachten<br />
über die Notwendigkeit und den Umfang<br />
der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der<br />
Hilfsbedürftigkeit e<strong>in</strong>geholt hat. Der Sachverständige ist<br />
verpflichtet, vor der Erstattung se<strong>in</strong>es Gutachtens den<br />
Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen.<br />
Das Gericht darf vorhandene Gutachten e<strong>in</strong>schließlich<br />
der Befunde des Mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Die</strong>nstes der<br />
Krankenversicherung <strong>bei</strong> der Pflegekasse anfordern und<br />
mit E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen bzw. des Verfahrenspflegers<br />
<strong>in</strong> Verfahren zur Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers<br />
verwerten.<br />
Bekanntmachung,<br />
Wirksamkeit, Betreuerurkunde.<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung ist dem Betroffenen, dem Betreuer,<br />
dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde<br />
bekannt zu geben.<br />
Wirksamkeit erlangt die Entscheidung <strong>in</strong> der Regel mit<br />
der Bekanntgabe an den Betreuer.<br />
Der Betreuer wird vom Gericht (Rechtspfleger/Rechtspfleger<strong>in</strong>)<br />
mündlich verpflichtet; er erhält e<strong>in</strong>e Urkunde<br />
über se<strong>in</strong>e Bestellung. <strong>Die</strong>se Urkunde dient als Ausweis<br />
für die Vertretungsmöglichkeit. Sie ist sorgfältig aufzubewahren.<br />
Im Zweifel ist sie zusammen mit dem Personalausweis<br />
zu verwenden, da sie ke<strong>in</strong> Lichtbild enthält. <strong>Die</strong><br />
Urkunde sollte nicht im Orig<strong>in</strong>al an Dritte übersandt<br />
werden; Ablichtungen oder beglaubigte Ablichtungen<br />
reichen dafür <strong>in</strong> der Regel aus. Nach Beendigung der<br />
Betreuung ist die Urkunde an das Gericht zurückzugeben.<br />
E<strong>in</strong>stweilige Anordnung.<br />
Das beschriebene Verfahren, das e<strong>in</strong>e umfassende<br />
Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt<br />
gewisse Zeit <strong>in</strong> Anspruch. Häufig muss jedoch rasch<br />
gehandelt werden. Dann kann das Gericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
vere<strong>in</strong>fachten Verfahren durch e<strong>in</strong>stweilige Anordnung<br />
e<strong>in</strong>en vorläufigen Betreuer bestellen, e<strong>in</strong>en vorläufigen<br />
E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt anordnen, e<strong>in</strong>en Betreuer<br />
entlassen oder den Aufgabenkreis des bestellten<br />
Betreuers vorläufig erweitern. Eilmaßnahmen s<strong>in</strong>d<br />
allerd<strong>in</strong>gs nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />
zulässig und dürfen ke<strong>in</strong>esfalls länger als höchstens e<strong>in</strong><br />
Jahr bestehen bleiben.<br />
In besonders eiligen Fällen kann das Gericht anstelle<br />
e<strong>in</strong>es Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt ist<br />
oder wenn er se<strong>in</strong>e Pflichten nicht erfüllen kann, selbst<br />
die notwendigen Maßnahmen treffen.<br />
Rechtsmittel.<br />
Als Rechtsmittel kommen <strong>in</strong> Betracht<br />
- die (unbefristete) Beschwerde<br />
- die sofortige Beschwerde, die <strong>in</strong>nerhalb von 2 Wochen<br />
e<strong>in</strong>gelegt werden muss<br />
Welches Rechtsmittel im E<strong>in</strong>zelfall <strong>in</strong> Betracht kommt,<br />
wo und auf welche Weise es e<strong>in</strong>zulegen ist, ergibt sich<br />
aus der Rechtsmittelbelehrung, die das Gericht se<strong>in</strong>er<br />
Entscheidung <strong>bei</strong>zufügen hat.<br />
26 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.<br />
Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist unter bestimmten<br />
Voraussetzungen die weitere Beschwerde bzw.<br />
die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht<br />
möglich.<br />
Das Unterbr<strong>in</strong>gungsverfahren<br />
Durch das Betreuungsgesetz ist e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitliches Verfahren<br />
sowohl für die (zivilrechtliche) Unterbr<strong>in</strong>gung durch<br />
den Betreuer wie für die (öffentlichrechtliche) Unterbr<strong>in</strong>gung<br />
nach den Landesgesetzen über die Unterbr<strong>in</strong>gung<br />
psychisch Kranker e<strong>in</strong>geführt worden. Es gelten hier<br />
ähnliche Grundsätze wie im Verfahren der Betreuerbestellung.<br />
Wird e<strong>in</strong>e Unterbr<strong>in</strong>gung genehmigt oder vom Gericht<br />
angeordnet, so ist die Dauer der Unterbr<strong>in</strong>gung auf<br />
höchstens e<strong>in</strong> Jahr, <strong>bei</strong> offensichtlich langer Unterbr<strong>in</strong>gungsbedürftigkeit<br />
auf höchstens zwei Jahre zu<br />
befristen. E<strong>in</strong>e Verlängerung ist möglich. Beruht die<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung auf e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung, so<br />
darf sie e<strong>in</strong>e Gesamtdauer von 3 Monaten nicht überschreiten.<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Kosten des Verfahrens<br />
Für die Führung der Betreuung werden Kosten des<br />
Gerichts (Gebühren und Auslagen, <strong>in</strong>sbesondere die<br />
Dokumentenpauschale und Sachverständigenauslagen)<br />
nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach<br />
Abzug der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten mehr als 25 000,- EUR<br />
beträgt. Nicht berücksichtigt wird da<strong>bei</strong> e<strong>in</strong> angemessenes<br />
Hausgrundstück, wenn das Haus des betreuten<br />
Menschen, dem nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw.<br />
Lebenspartner oder se<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>derjährigen unverheirateten<br />
K<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong> oder zusammen mit Angehörigen<br />
ganz oder teilweise bewohnt wird und nach se<strong>in</strong>em Tod<br />
weiter bewohnt werden soll. Als Jahresgebühr für e<strong>in</strong>e<br />
auf Dauer angelegte Betreuung werden vom<br />
25.000,00 EUR übersteigenden Vermögen 5,00 EUR für<br />
jede angefangenen 5.000,00 EUR erhoben, sofern das<br />
Vermögen Gegenstand der Betreuung ist. <strong>Die</strong> Gebühr<br />
beträgt m<strong>in</strong>destens 50,00 EUR. Erstreckt sich die Betreuung<br />
nicht unmittelbar auf die Vermögenssorge, beträgt<br />
die Gebühr höchstens 200,00 EUR.<br />
In Unterbr<strong>in</strong>gungssachen fallen ke<strong>in</strong>e Gerichtsgebühren<br />
an, Auslagen werden von dem Betroffenen nur <strong>in</strong> sehr<br />
e<strong>in</strong>geschränktem Umfang und <strong>bei</strong> entsprechender Leistungsfähigkeit<br />
erhoben. Wenn e<strong>in</strong>e Betreuungs- oder<br />
Unterbr<strong>in</strong>gungsmaßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt<br />
aufgehoben, e<strong>in</strong>geschränkt oder das Verfahren<br />
ohne Entscheidung über e<strong>in</strong>e Maßnahme beendet wird,<br />
kann das Gericht die außergerichtlichen Auslagen des<br />
Betroffenen (<strong>in</strong>sbesondere die Anwaltskosten) der<br />
Staatskasse auferlegen. <strong>Die</strong> Kosten des Verfahrens können<br />
<strong>in</strong> diesen Fällen auch e<strong>in</strong>em nicht am Verfahren<br />
beteiligten Dritten auferlegt werden, soweit er die<br />
Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und ihn e<strong>in</strong> grobes<br />
Verschulden trifft.<br />
27
<strong>Die</strong> <strong>Vorsorgevollmacht</strong> <strong>–</strong><br />
<strong>Erläuterungen</strong><br />
1. Wofür sollte ich Vorsorge treffen?<br />
Was kann schon passieren?<br />
Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter <strong>in</strong><br />
die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten<br />
se<strong>in</strong>es Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln<br />
kann. Sie sollten sich für diesen Fall e<strong>in</strong>mal gedanklich<br />
mit folgenden Fragen befassen:<br />
- Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen<br />
b<strong>in</strong>?<br />
- Wer handelt und entscheidet für mich?<br />
- Wird dann me<strong>in</strong> Wille auch beachtet werden?<br />
oder noch konkreter gefragt:<br />
- Wer verwaltet me<strong>in</strong> Vermögen?<br />
- Wer erledigt me<strong>in</strong>e Bankgeschäfte?<br />
- Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?<br />
- Wer sucht für mich e<strong>in</strong>en Platz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Seniorenoder<br />
Pflegeheim?<br />
- Wer kündigt me<strong>in</strong>e Wohnung oder me<strong>in</strong>en Telefonanschluss?<br />
- Wie werde ich ärztlich versorgt?<br />
- Wer entscheidet <strong>bei</strong> Operationen und mediz<strong>in</strong>ischen<br />
Maßnahmen?<br />
und überhaupt:<br />
- Wer kümmert sich um me<strong>in</strong>e persönlichen Wünsche<br />
und Bedürfnisse?<br />
<strong>Die</strong>s s<strong>in</strong>d nur e<strong>in</strong>ige von vielen Gesichtspunkten, die Sie<br />
beschäftigen sollten.<br />
2. Aber ich habe doch Angehörige! Me<strong>in</strong> Ehepartner<br />
oder me<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>der werden sich doch um<br />
mich und me<strong>in</strong>e Angelegenheiten kümmern?<br />
Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen - hoffentlich<br />
- <strong>bei</strong>stehen, wenn Sie selbst wegen Unfalls, Krankheit<br />
oder Beh<strong>in</strong>derung Ihre Angelegenheiten nicht mehr<br />
selbst regeln können. Wenn aber rechtsverb<strong>in</strong>dliche<br />
Erklärungen oder Entscheidungen gefordert s<strong>in</strong>d,<br />
können weder der Ehepartner noch die Ehepartner<strong>in</strong><br />
und auch nicht die K<strong>in</strong>der Sie gesetzlich vertreten. In<br />
unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren m<strong>in</strong>derjährigen<br />
K<strong>in</strong>dern e<strong>in</strong> umfassendes Sorgerecht und<br />
damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung <strong>in</strong><br />
allen Angelegenheiten. Für e<strong>in</strong>en/e<strong>in</strong>e Volljährigen/<br />
Volljährige können h<strong>in</strong>gegen die Angehörigen nur <strong>in</strong><br />
zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben:<br />
Entweder aufgrund e<strong>in</strong>er rechtsgeschäftlichen Vollmacht<br />
oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer s<strong>in</strong>d.<br />
Näheres zum Begriff der Vollmacht und der durch sie<br />
entstehenden Rechtsbeziehungen f<strong>in</strong>den Sie auf S. 33.<br />
Dort wird auch der Begriff der Betreuungsverfügung im<br />
Unterschied zur Vollmacht erklärt.<br />
28 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
3. Was spricht für e<strong>in</strong>e Vollmacht zur Vorsorge?<br />
<strong>Die</strong> Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen e<strong>in</strong> hohes<br />
Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen e<strong>in</strong>e oder<br />
mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit s<strong>in</strong>d, für<br />
Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hier<strong>bei</strong> können Sie sich<br />
von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen<br />
leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie<br />
Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.<br />
Es ist zweckmäßig, die gewünschten Bevollmächtigten<br />
(z. B. Angehörige oder Freunde) nach Möglichkeit bereits<br />
<strong>bei</strong> der Abfassung der Vollmacht mit e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
4. Was ist e<strong>in</strong>e Generalvollmacht?<br />
Genügt sie zur Vorsorge?<br />
E<strong>in</strong>e Generalvollmacht kann etwa „zur Vertretung <strong>in</strong> allen<br />
Angelegenheiten“ ermächtigen. Sie deckt aber mehrere<br />
wichtige Fälle nicht ab:<br />
<strong>–</strong> <strong>Die</strong> bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle<br />
ke<strong>in</strong>er ärztlichen Untersuchung, e<strong>in</strong>er Heilbehandlung<br />
oder e<strong>in</strong>em mediz<strong>in</strong>ischen E<strong>in</strong>griff zustimmen,<br />
wenn hier<strong>bei</strong> Lebensgefahr besteht (etwa <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Herzoperation) oder e<strong>in</strong> schwerer, länger andauernder<br />
Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. <strong>bei</strong><br />
e<strong>in</strong>er Amputation).<br />
- <strong>Die</strong> bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere freiheitsbeschränkende<br />
Maßnahme (etwa e<strong>in</strong> Bettgitter)<br />
e<strong>in</strong>willigen.<br />
- <strong>Die</strong> bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Organspende e<strong>in</strong>willigen.<br />
In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die schriftliche<br />
Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet.<br />
E<strong>in</strong>e „Generalvollmacht“ genügt also nicht. Außerdem<br />
braucht die bevollmächtigte Person <strong>in</strong> den ersten <strong>bei</strong>den<br />
Fallgruppen für ihre Entscheidung die Genehmigung des<br />
Vormundschaftsgerichts.<br />
Ferner ist zu beachten, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen ausländischen<br />
Staaten die bevollmächtigte Person nur <strong>in</strong> Angelegenheiten<br />
handeln darf, die <strong>in</strong> der Vollmacht ausdrücklich<br />
benannt s<strong>in</strong>d.<br />
Es empfiehlt sich, <strong>in</strong> der Vollmacht genau zu bezeichnen,<br />
wozu sie im E<strong>in</strong>zelnen ermächtigen soll.<br />
Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf<br />
bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z. B. nur<br />
für den Gesundheitsbereich). <strong>Die</strong>s bedeutet aber, dass<br />
im Bedarfsfall für die anderen Aufgaben möglicherweise<br />
e<strong>in</strong>e Betreuerbestellung erforderlich wird (vgl. unten zu<br />
Fragen 6 und 10). Selbst wenn die bevollmächtigte<br />
Person vom Gericht auch für die ergänzenden Aufgaben<br />
der Betreuung ausgewählt werden kann: E<strong>in</strong> Nebene<strong>in</strong>ander<br />
von Vollmacht und Betreuung sollte besser<br />
vermieden werden.<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
5. Muss e<strong>in</strong>e solche Vollmacht e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
Form haben?<br />
Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist e<strong>in</strong>e<br />
schriftliche Abfassung notwendig. <strong>Die</strong> Vollmacht zur<br />
Vorsorge muss nicht handschriftlich verfasst se<strong>in</strong> (<strong>in</strong><br />
diesem Fall wäre allerd<strong>in</strong>gs die Gefahr der Fälschung am<br />
ger<strong>in</strong>gsten; außerdem lässt sich späteren Zweifeln an der<br />
Geschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers eher begegnen,<br />
wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben<br />
worden ist). Sie können e<strong>in</strong>e Vollmacht auch mit Masch<strong>in</strong>e<br />
schreiben oder von e<strong>in</strong>er anderen Person schreiben<br />
lassen. Schließlich können Sie sich auch e<strong>in</strong>es<br />
geeigneten Vordruckmusters bedienen. Ort, Datum und<br />
vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch<br />
ke<strong>in</strong>esfalls fehlen.<br />
Bei der Abfassung e<strong>in</strong>er Vollmacht können Sie selbstverständlich<br />
anwaltlichen oder notariellen Rat e<strong>in</strong>holen.<br />
<strong>Die</strong>s ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z. B. umfangreiches<br />
Vermögen besitzen, mehrere Bevollmächtigte<br />
e<strong>in</strong>setzen oder neben der Vollmacht e<strong>in</strong>gehende<br />
Handlungsanweisungen an den oder die Bevollmächtigten<br />
festlegen wollen. <strong>Die</strong> notarielle Beurkundung ist<br />
dann notwendig, wenn Ihre Vollmacht auch zum Erwerb<br />
oder zur Veräußerung von Grundstücken oder zur<br />
Darlehensaufnahme berechtigen soll. Hilfe <strong>bei</strong> der<br />
Formulierung e<strong>in</strong>er Vollmacht können Sie auch <strong>bei</strong> den<br />
Betreuungsvere<strong>in</strong>en erhalten. Über deren konkrete<br />
Angebote <strong>in</strong>formieren Sie sich bitte vor Ort.<br />
Sie können Ihre Unterschrift unter der Vollmacht auch<br />
durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen.<br />
Damit können Sie Zweifel an der Echtheit und Identität<br />
Ihrer Unterschrift beseitigen.<br />
Weitere H<strong>in</strong>weise zur notariellen Mitwirkung <strong>bei</strong> der<br />
Abfassung e<strong>in</strong>er Vollmacht f<strong>in</strong>den Sie auf Seite 34.<br />
6. Muss ich nicht e<strong>in</strong>en Missbrauch der Vollmacht<br />
befürchten?<br />
E<strong>in</strong>e Vollmacht zur Vorsorge gibt <strong>–</strong> je nach ihrem Umfang<br />
<strong>–</strong> dem Bevollmächtigten gegebenenfalls weitreichende<br />
Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung<br />
hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich<br />
bis zu Ihrem Lebensende mit dieser Vollmacht ausstatten<br />
wollen.<br />
<strong>Die</strong>s wird <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Angehöriger/e<strong>in</strong>e Angehörige<br />
oder e<strong>in</strong>e Ihnen sonst nahestehende Person se<strong>in</strong>. <strong>Die</strong><br />
Bevollmächtigung von Personen oder Vere<strong>in</strong>en, die e<strong>in</strong>e<br />
solche Rechtsbesorgung geschäftsmäßig anbieten, wäre<br />
im H<strong>in</strong>blick auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes<br />
nur zulässig, wenn der Bevollmächtigte bzw. die<br />
für den Vere<strong>in</strong> handelnde Person, etwa als Rechtsanwalt<br />
oder Rechtsanwält<strong>in</strong>, zur berufsmäßigen Rechtsbesorgung<br />
befugt ist.<br />
29
Auch <strong>bei</strong> Bevollmächtigung e<strong>in</strong>er Vertrauensperson<br />
müssen Sie nicht auf Vorkehrungen gegen Missbrauch<br />
verzichten (z. B. Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für Dritte<br />
oder Bestellung mehrerer Bevollmächtigter).<br />
Sie können für verschiedene Aufgabengebiete (z. B.<br />
Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten)<br />
jeweils e<strong>in</strong>e eigene bevollmächtigte Person e<strong>in</strong>setzen.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs benötigt dann jede e<strong>in</strong>e eigene Vollmachtsurkunde.<br />
Dazu können Sie das am Ende dieser Broschüre<br />
zu f<strong>in</strong>dende Muster zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong> mehrfach<br />
verwenden.<br />
Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit dem selben<br />
Aufgabengebiet betrauen, besteht allerd<strong>in</strong>gs die Gefahr,<br />
dass die unterschiedlichen Personen verschiedener<br />
Me<strong>in</strong>ung s<strong>in</strong>d, was die Wahrnehmung Ihrer Interessen<br />
gefährden kann.<br />
Sie können die Vollmacht aber auch so erteilen, dass<br />
mehrere Bevollmächtigte Sie nur geme<strong>in</strong>sam vertreten<br />
dürfen. <strong>Die</strong>s können Sie etwa <strong>bei</strong> Angelegenheiten<br />
vorsehen, die Ihnen besonders wichtig s<strong>in</strong>d (Beispiel: Für<br />
die <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Haushaltsauflösung notwendigen Rechtsgeschäfte<br />
dürfen Ihre <strong>bei</strong>den K<strong>in</strong>der nur geme<strong>in</strong>sam<br />
handeln).<br />
Für den Fall, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person<br />
„im Ernstfall“ verh<strong>in</strong>dert ist, sollte möglichst e<strong>in</strong>e weitere<br />
Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung<br />
stehen. Dass diese Person nur <strong>bei</strong> Verh<strong>in</strong>derung<br />
der eigentlichen Bevollmächtigten für Sie handeln darf,<br />
sollte <strong>in</strong>tern abgesprochen werden. Im Text der Vollmacht<br />
wäre e<strong>in</strong>e solche E<strong>in</strong>schränkung fehl am Platz. Am<br />
besten gehen Sie also folgendermaßen vor: Sie erteilen<br />
Ihrer Vertrauensperson und derjenigen Person, die diese<br />
im Notfall vertreten soll (Ihrem Ersatzbevollmächtigten)<br />
jeweils e<strong>in</strong>e une<strong>in</strong>geschränkte Vollmacht, z. B. <strong>in</strong>dem Sie<br />
das Musterformular mehrfach verwenden. Intern sprechen<br />
Sie mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten und dem<br />
Ersatzbevollmächtigten ab, dass der Ersatzbevollmächtigte<br />
nur handelt, wenn die/der erste Bevollmächtigte<br />
verh<strong>in</strong>dert ist.<br />
Sie können <strong>in</strong> der Vollmacht auch vorsehen, dass die<br />
bevollmächtigte Person weiteren Personen Untervollmacht<br />
erteilen darf, die Sie dann im Bedarfsfall vertreten<br />
können. Damit legen Sie die Entscheidung über die<br />
Untervollmacht aber <strong>in</strong> die Hände Ihrer Vertrauensperson.<br />
7. Wo bewahre ich die Vollmachtsurkunde auf?<br />
<strong>Die</strong> Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden,<br />
dass die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde<br />
<strong>bei</strong> Vornahme e<strong>in</strong>es Rechtsgeschäfts im Orig<strong>in</strong>al vorzulegen<br />
hat.<br />
Handlungsfähig ist die von Ihnen bevollmächtigte Person<br />
dann nur, wenn sie die Vollmachtsurkunde im Orig<strong>in</strong>al<br />
vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass<br />
die Vollmachtsurkunde der/dem Berechtigten zur Verfügung<br />
steht, wenn sie benötigt wird.<br />
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:<br />
- Sie verwahren die Vollmachtsurkunde an e<strong>in</strong>em im<br />
Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den die/der Bevollmächtigte<br />
kennt (z. B. <strong>in</strong> Ihrem häuslichen Schreibtisch).<br />
- Sie übergeben die Vollmachtsurkunde von vornhere<strong>in</strong><br />
der/ dem Bevollmächtigten mit der Maßgabe,<br />
von dieser nur <strong>in</strong> dem besprochenen Fall Gebrauch<br />
zu machen. Wie schon gesagt, sollten Sie ohneh<strong>in</strong> nur<br />
jemanden bevollmächtigen, dem Sie vorbehaltlos<br />
vertrauen können. Sollte diese Person absprachewidrig<br />
vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch<br />
machen, können Sie die Vollmacht widerrufen und<br />
Schadenersatz fordern.<br />
- Sie übergeben die Vollmachtsurkunde e<strong>in</strong>er anderen<br />
Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung<br />
mit der Auflage, sie der/dem Bevollmächtigten im<br />
Bedarfsfall auszuhändigen.<br />
- Außerdem können Sie die Vollmacht <strong>bei</strong> dem Zentralen<br />
Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren<br />
lassen. <strong>Die</strong>s empfiehlt sich, weil dann <strong>in</strong> <strong>bei</strong>den<br />
Fällen das Gericht im Bedarfsfall Kenntnis von der<br />
Vollmacht hat. Es wird dann ke<strong>in</strong>e Betreuerbestellung<br />
vornehmen, wenn die/der Bevollmächtigte h<strong>in</strong>reichend<br />
geeignet ist, weil e<strong>in</strong>e wirksame Vollmacht im<br />
Rahmen ihrer Reichweite e<strong>in</strong>e Betreuung entbehrlich<br />
macht und so Ihren persönlichen Wünschen entsprochen<br />
werden kann.<br />
- Bei e<strong>in</strong>er notariellen Vollmacht können Sie auch an<br />
folgende Möglichkeit denken: Sie können die Notar<strong>in</strong><br />
oder den Notar anweisen, an die bevollmächtigte<br />
Person nur dann e<strong>in</strong>e Ausfertigung der Vollmachtsurkunde<br />
herauszugeben, wenn diese e<strong>in</strong> ärztliches<br />
Attest vorlegt, wonach Sie die <strong>in</strong> der Vollmacht<br />
bezeichneten Angelegenheiten nicht mehr<br />
besorgen können. Sie können mit der Notar<strong>in</strong> oder<br />
dem Notar absprechen, wie alt das Attest se<strong>in</strong> darf<br />
und dass dessen Richtigkeit nicht überprüft werden<br />
muss.<br />
Nähere H<strong>in</strong>weise zum Zentralen Vorsorgeregister f<strong>in</strong>den<br />
Sie auf Seite 34.<br />
8. Ab wann und wie lange gilt die Vollmacht?<br />
<strong>Die</strong> Vollmacht gilt im „Außenverhältnis“ ab ihrer Ausstellung.<br />
Im „Innenverhältnis“ zu dem Bevollmächtigten<br />
ist aber die mit ihm getroffene Vere<strong>in</strong>barung maßgebend<br />
(zu den Begriffen „Innen- bzw. Außenverhältnis“<br />
30 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
vgl. S. 33). <strong>Die</strong>se wird wörtlich oder stillschweigend<br />
dah<strong>in</strong>gehend lauten, dass von der Vollmacht erst<br />
Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht<br />
mehr handlungsfähig s<strong>in</strong>d.<br />
Wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen wollen, müssen Sie<br />
das ausgehändigte Formular zurückverlangen.<br />
Der Tod des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeber<strong>in</strong><br />
führt <strong>in</strong> der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht.<br />
(Hierzu f<strong>in</strong>den Sie weitere <strong>Erläuterungen</strong> auf Seite 35).<br />
9. Wie kann ich der von mir bevollmächtigten Person<br />
me<strong>in</strong>e Wünsche und Vorstellungen verdeutlichen?<br />
Zunächst sollte beachtet werden, dass die Vollmacht e<strong>in</strong>e<br />
für Dritte bestimmte Erklärung ist. Sie bezeichnet die<br />
Person des rechtsgeschäftlichen Vertreters bzw. der<br />
rechtsgeschäftlichen Vertreter<strong>in</strong> und beschreibt, was<br />
dieser/diese „im Außenverhältnis“ mit Rechtswirkung<br />
für Sie tun darf.<br />
Deshalb sollten Anweisungen an die bevollmächtigte<br />
Person zum <strong>in</strong>haltlichen Gebrauch der Vollmacht nicht<br />
<strong>in</strong> diese selbst aufgenommen werden.<br />
- Beispiel: E<strong>in</strong>e Vollmacht kann zum Abschluss e<strong>in</strong>es<br />
Heimvertrages ermächtigen. Etwaige Wünsche,<br />
welches Heim vorrangig <strong>in</strong> Betracht kommt oder<br />
umgekehrt ke<strong>in</strong>esfalls ausgewählt werden sollte,<br />
gehören nicht <strong>in</strong> diese Erklärung mit Außenwirkung.<br />
<strong>Die</strong>s kann vorweg mit der bevollmächtigten Person<br />
als „Auftrag“ besprochen oder auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er schriftlichen<br />
Handlungsanweisung, etwa e<strong>in</strong>em Brief,<br />
niedergelegt werden.<br />
Dasselbe gilt z. B. für die Aufforderung, bestimmte Angehörige<br />
an Geburtstagen, Weihnachten usw. zu beschenken<br />
oder die bisherigen Spendengewohnheiten<br />
fortzuführen. All dies sollte nicht <strong>in</strong> den Text der Vollmacht,<br />
sondern <strong>in</strong> den Auftrag an die bevollmächtigte<br />
Person aufgenommen werden.<br />
Welchen Inhalt der Auftrag im E<strong>in</strong>zelnen haben kann,<br />
hängt wesentlich von Ihren <strong>in</strong>dividuellen Wünschen und<br />
Bedürfnissen ab.<br />
10. Was kann geschehen, wenn ich ke<strong>in</strong>e Vollmacht<br />
erteilt habe?<br />
Wenn Sie <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Unfalls oder e<strong>in</strong>er Erkrankung<br />
oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im<br />
Alter Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht<br />
mehr regeln können und Sie ke<strong>in</strong>e Vollmacht erteilt<br />
haben, kann die Bestellung e<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters<br />
(„Betreuers“) für Sie notwendig werden. Hierfür ist das<br />
Vormundschaftsgericht zuständig.<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Wird diesem z. B. durch Mitteilung von Angehörigen,<br />
Ärzten und Ärzt<strong>in</strong>nen oder auch Behörden e<strong>in</strong> entsprechender<br />
Anlass bekannt, prüft es, ob e<strong>in</strong> Betreuer für Sie<br />
zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis dieser dann<br />
haben soll. Hierzu müssen Sie <strong>in</strong> jedem Fall vom Gericht<br />
persönlich angehört werden. Außerdem ist regelmäßig<br />
e<strong>in</strong> ärztliches Sachverständigengutachten e<strong>in</strong>zuholen.<br />
Häufig wird auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder<br />
Ihres Landkreises um Äußerung gebeten. Wenn Sie Ihre<br />
Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können, kann das<br />
Gericht e<strong>in</strong>en Verfahrenspfleger z. B. e<strong>in</strong>e Ihnen nahestehende<br />
Person, aber ausnahmsweise auch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt<br />
oder e<strong>in</strong>e Rechtsanwält<strong>in</strong> damit beauftragen.<br />
Bestellt das Gericht e<strong>in</strong>en Betreuer, wird dieser Ihr gesetzlicher<br />
Vertreter <strong>in</strong> dem festgelegten Aufgabenkreis.<br />
11. Was ist e<strong>in</strong>e Betreuungsverfügung?<br />
Das Gericht hört Sie auch zur Frage an, wen Sie gegebenenfalls<br />
als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr<br />
äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor<br />
festgelegt haben, zu berücksichtigen. <strong>Die</strong>s geschieht<br />
zweckmäßig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er schriftlichen vorsorgenden Verfügung<br />
für den Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“<br />
genannt. Sie können dar<strong>in</strong> bestimmen, wer mit<br />
Ihrer Betreuung beauftragt werden soll. Sie können aber<br />
auch festlegen, wer ke<strong>in</strong>esfalls für diese Aufgaben <strong>in</strong><br />
Betracht gezogen werden soll. In der Betreuungsverfügung<br />
kann <strong>bei</strong>spielsweise zudem festgehalten<br />
werden, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem<br />
Betreuer respektiert werden sollen, ob Sie im Pflegefall<br />
zu Hause oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim versorgt werden<br />
wollen oder welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.<br />
<strong>Die</strong>se Wünsche s<strong>in</strong>d für das Gericht und den<br />
Betreuer und die Betreuer<strong>in</strong> grundsätzlich verb<strong>in</strong>dlich,<br />
außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder Sie<br />
haben e<strong>in</strong>en Wunsch erkennbar aufgegeben oder die<br />
Erfüllung e<strong>in</strong>es Wunsches kann dem Betreuer nicht<br />
zugemutet werden.<br />
E<strong>in</strong>e Betreuungsverfügung kann mit e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
verbunden werden. Im <strong>bei</strong>gefügten Vollmachtsformular<br />
können Sie deshalb auch verfügen, dass die von<br />
Ihnen bevollmächtigte Person für Ihre Betreuung<br />
ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht e<strong>in</strong>e<br />
Betreuerbestellung notwendig werden sollte.<br />
12. Soll ich statt e<strong>in</strong>er Vollmacht e<strong>in</strong>e Betreuungsverfügung<br />
errichten?<br />
Das lässt sich nicht allgeme<strong>in</strong> beantworten.<br />
- Ist e<strong>in</strong>e Person, der Sie vollständig vertrauen können,<br />
bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten<br />
zu kümmern, dürfte e<strong>in</strong>e Vollmacht vorzuziehen se<strong>in</strong>.<br />
Mit Ausnahme der schon erwähnten Fälle - e<strong>in</strong>e risikoreiche<br />
Heilbehandlung oder e<strong>in</strong>e geschlossene<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung bzw. andere freiheitsbeschränkende<br />
Maßnahmen - braucht sie für ihre Entscheidungen<br />
31
auch ke<strong>in</strong>e gerichtlichen Genehmigungen. Sie<br />
vermeiden damit das mit der Betreuerbestellung<br />
verbundene gerichtliche Verfahren. <strong>Die</strong> von Ihnen<br />
bevollmächtigte Person steht - anders als der Betreuer<br />
- nicht unter der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs kann das Vormundschaftsgericht,<br />
wenn ihm e<strong>in</strong> entsprechender Anlass bekannt<br />
wird, für e<strong>in</strong>en Bevollmächtigten e<strong>in</strong>e<br />
Kontrollperson bestellen. <strong>Die</strong>ser „Vollmachtsbetreuer“<br />
hat nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten<br />
zu überwachen, Ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten<br />
wahrzunehmen und die Vollmacht notfalls<br />
auch zu widerrufen. Wird das nötig, müsste das<br />
Gericht dann e<strong>in</strong>e Betreuung für den Aufgabenkreis<br />
anordnen, der zuvor dem „ungetreuen“ Bevollmächtigten<br />
übertragen war.<br />
- Wenn Sie h<strong>in</strong>gegen niemanden haben, dem Sie e<strong>in</strong>e<br />
Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt sich die<br />
Festlegung e<strong>in</strong>er Betreuungsverfügung. Damit<br />
erwarten Sie, dass im Bedarfsfall e<strong>in</strong> bestimmter<br />
Betreuer für Sie bestellt wird. Sie nehmen dann<br />
E<strong>in</strong>fluss auf dessen Auswahl und dessen späteres<br />
Handeln für Sie.<br />
Wenn Sie also lediglich e<strong>in</strong>e Betreuungsverfügung<br />
errichten wollen, können Sie das Muster Betreuungsverfügung<br />
verwenden.<br />
13. Wer entscheidet über me<strong>in</strong>e ärztliche Behandlung?<br />
Solange Sie als Patient e<strong>in</strong>willigungsfähig s<strong>in</strong>d, entscheiden<br />
Sie selbst nach ärztlicher Aufklärung und Beratung<br />
über alle Sie betreffenden mediz<strong>in</strong>ischen Maßnahmen.<br />
<strong>Die</strong>s gilt auch, wenn für Sie e<strong>in</strong>e Betreuung mit dem<br />
Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge angeordnet<br />
wurde.<br />
Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig s<strong>in</strong>d, vor<br />
allem Ihren Willen nicht mehr äußern können, muss e<strong>in</strong>e<br />
bevollmächtigte Person oder e<strong>in</strong> Betreuer für Sie entscheiden.<br />
Ist weder e<strong>in</strong> Bevollmächtigter noch e<strong>in</strong><br />
Betreuer bestellt, muss <strong>bei</strong> eilbedürftigen Maßnahmen<br />
der Arzt/die Ärzt<strong>in</strong> nach Ihrem „mutmaßlichen Willen“<br />
handeln. Bei nicht eilbedürftigen ärztlichen Behandlungen<br />
muss gegebenenfalls e<strong>in</strong> vorläufiger Betreuer<br />
bestellt werden. Ihr mutmaßlicher Wille ist maßgebend<br />
für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht<br />
mehr äußern können. Es muss - gegebenenfalls von<br />
Ihrem Bevollmächtigten oder dem Betreuer - ermittelt<br />
werden, wie Sie sich <strong>in</strong> der gegebenen Situation<br />
entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch<br />
kundtun könnten. <strong>Die</strong>s kann sehr schwierig se<strong>in</strong>, wenn<br />
Sie <strong>in</strong> der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch<br />
nur mündlich, z. B. gegenüber Angehörigen, Ihre<br />
Vorstellungen für e<strong>in</strong>e mediz<strong>in</strong>ische Behandlung,<br />
<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der letzten Lebensphase, geäußert<br />
haben. Wenn Sie sich mit der Erteilung e<strong>in</strong>er Vollmacht<br />
beschäftigen, sollten Sie sich auch Gedanken darüber<br />
machen, wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit für<br />
Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e ärztliche Behandlung e<strong>in</strong>willigen oder Ihren<br />
zuvor niedergelegten Patientenwillen durchsetzen soll.<br />
14. Wo kann die bevollmächtigte Person Unterstützung<br />
bekommen?<br />
<strong>Die</strong> von Ihnen bevollmächtigte Person soll Ihre Angelegenheiten<br />
so erledigen, wie Sie das mit Ihr abgesprochen<br />
haben. Dennoch kann es im Vertretungsfall Situationen<br />
geben, <strong>in</strong> denen die bevollmächtigte Person auf Unterstützung<br />
angewiesen ist. Um zu vermeiden, dass die von<br />
Ihnen ausgewählte Vertreter<strong>in</strong> oder Ihr Vertreter aufgrund<br />
von Überforderung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall nicht<br />
für Sie tätig werden kann, sieht es das Betreuungsrecht<br />
vor, dass auch Bevollmächtigte sich von den Betreuungsvere<strong>in</strong>en<br />
beraten lassen können. Wie ehrenamtliche<br />
Betreuer können Bevollmächtigte deren Hilfe <strong>in</strong> Anspruch<br />
nehmen. Sie können sich allerd<strong>in</strong>gs auch an die<br />
örtliche Betreuungsbehörde wenden.<br />
32 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Wenn Sie es etwas<br />
genauer wissen wollen...<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Zusätzliche <strong>Erläuterungen</strong><br />
zu Frage 2, Seite 28 (Begriff der<br />
Vollmacht, zugrundeliegendes<br />
Rechtsverhältnis)<br />
Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.<br />
Sie wird im Regelfall durch Erklärung gegenüber<br />
dem zu Bevollmächtigenden erteilt. Wie jedes<br />
Rechtsgeschäft setzt sie die Geschäftsfähigkeit des<br />
Vollmachtgebers/der Vollmachtgeber<strong>in</strong> voraus.<br />
Man unterscheidet <strong>bei</strong> der Vollmacht e<strong>in</strong> Außenverhältnis<br />
und e<strong>in</strong> Innenverhältnis. Das Außenverhältnis besteht<br />
zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten e<strong>in</strong>erseits<br />
sowie auf der anderen Seite Dritten, denen<br />
gegenüber Erklärungen abzugeben s<strong>in</strong>d (z. B. Vertragspartner,<br />
Behörden, Ärzte/Ärzt<strong>in</strong>nen usw.). Im Außenverhältnis<br />
<strong>in</strong>teressiert für die Wirksamkeit der Erklärungen<br />
des Bevollmächtigten nur der Inhalt der Vollmacht,<br />
nicht aber z. B. Absprachen zwischen dem Vollmachtgeber<br />
und dem Bevollmächtigten zu deren<br />
Gebrauch.<br />
<strong>Die</strong>se betreffen vielmehr das Innenverhältnis zwischen<br />
Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. <strong>Die</strong>sem liegt<br />
rechtlich e<strong>in</strong> Auftrag zur Geschäftsbesorgung, also e<strong>in</strong> -<br />
auch stillschweigend abschließbarer - Vertrag zugrunde.<br />
In diesem Rahmen kann der Vollmachtgeber z. B. Weisungen<br />
zum Gebrauch der Vollmacht erteilen. <strong>Die</strong>ses<br />
Auftragsverhältnis sollte zweckmäßigerweise schriftlich<br />
mit der bevollmächtigten Person vere<strong>in</strong>bart werden, vor<br />
allem, wenn es um Vermögensangelegenheiten geht.<br />
Auf diese Weise kann der Vollmachtgeber zum e<strong>in</strong>en die<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für die Vollmacht festlegen,<br />
gegebenenfalls aber auch die Frage der Vergütung der<br />
bevollmächtigten Person klären.<br />
E<strong>in</strong>e ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses<br />
vermeidet auch Streit über die Rechte des Bevollmächtigten<br />
und dient damit sowohl dem Schutz des Vollmachtgebers<br />
(oder dessen Erben) als auch dem des<br />
Bevollmächtigten. So lässt sich z. B. die - häufig streitige<br />
- Frage e<strong>in</strong>deutig regeln, ob die Vollmacht nur zur<br />
Verwaltung oder auch zur Veräußerung von Grundbesitz<br />
erteilt worden ist.<br />
Von der Vollmacht zu unterscheiden ist e<strong>in</strong>e Betreuungsverfügung.<br />
<strong>Die</strong>se berechtigt nicht zur Vertretung <strong>bei</strong><br />
Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt<br />
für den Fall, dass - weil ke<strong>in</strong>e Vollmacht erteilt<br />
wurde - e<strong>in</strong>e Betreuer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Betreuer bestellt<br />
werden muss.<br />
33
Ergänzende H<strong>in</strong>weise zu Frage 5,<br />
S. 29 (Notarielle Mitwirkung <strong>bei</strong><br />
der Abfassung der Vollmacht)<br />
Wie schon gesagt, ist die notarielle Beurkundung e<strong>in</strong>er<br />
Vollmacht nicht allgeme<strong>in</strong> vorgeschrieben, aber stets<br />
notwendig, wenn sie zum Erwerb oder zur Veräußerung<br />
von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen<br />
berechtigen soll.<br />
Ferner ist e<strong>in</strong>e notarielle Beurkundung dann s<strong>in</strong>nvoll,<br />
wenn Sie e<strong>in</strong> Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter<br />
e<strong>in</strong>er Personen- oder Kapitalgesellschaft s<strong>in</strong>d.<br />
Für e<strong>in</strong>e Erbausschlagung, die z. B. wegen Überschuldung<br />
des Nachlasses <strong>in</strong> Ihrem Namen erklärt werden soll, ist<br />
e<strong>in</strong>e notariell beglaubigte Vollmacht notwendig.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus können durch e<strong>in</strong>e notarielle Beurkundung<br />
spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht<br />
leichter vermieden werden.<br />
<strong>Die</strong> hierdurch entstehenden Gebühren s<strong>in</strong>d gesetzlich<br />
festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert der<br />
Vollmacht, die wiederum vom Vermögen des<br />
Vollmachtgebers abhängt.<br />
Ergänzende H<strong>in</strong>weise zu Frage 7,<br />
S. 30 (Registrierung der Vollmacht<br />
im Zentralen Vorsorgeregister der<br />
Bundesnotarkammer)<br />
<strong>Die</strong> Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister.<br />
In diesem Register können Angaben zu notariellen<br />
wie sonstigen Vollmachten zur Vorsorge e<strong>in</strong>getragen<br />
werden. Kommt es zu e<strong>in</strong>em Betreuungsverfahren, kann<br />
das Vormundschaftsgericht durch Abfrage <strong>bei</strong> dem<br />
Register Kenntnis vom Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vollmacht<br />
erlangen. Damit wird vermieden, dass e<strong>in</strong> Betreuer nur<br />
deshalb bestellt wird, weil das Vormundschaftsgericht<br />
von e<strong>in</strong>er Vollmacht nichts wusste. Das Gericht kann<br />
aufgrund der registrierten Daten beurteilen, ob e<strong>in</strong>e für<br />
das Betreuungsverfahren relevante Vollmacht vorhanden<br />
ist und es deshalb mit der bevollmächtigten Person<br />
<strong>in</strong> Kontakt treten muss.<br />
Mit der E<strong>in</strong>tragung ist ke<strong>in</strong>e eigenständige Vollmachtserteilung<br />
verbunden. <strong>Die</strong> Angaben zur Vollmacht<br />
werden nicht <strong>in</strong>haltlich überprüft. Vor allem wird nicht<br />
überprüft, ob e<strong>in</strong>e wirksame Vollmacht erteilt wurde.<br />
Zur Registere<strong>in</strong>tragung kann der dieser Broschüre <strong>bei</strong>gefügte<br />
Antrag (Datenformular für Privatpersonen „P“)<br />
verwendet werden. Um dem Vormundschaftsgericht<br />
den Kontakt mit der bevollmächtigten Person zu ermöglichen,<br />
sollten Sie auf jeden Fall auch deren Daten registrieren<br />
lassen. Es empfiehlt sich, die E<strong>in</strong>zelheiten zuvor<br />
mit der bevollmächtigten Person zu besprechen, <strong>in</strong>sbesondere<br />
zu klären, ob sie mit der Registrierung e<strong>in</strong>verstanden<br />
ist. Auch hierzu ist e<strong>in</strong> Formular <strong>bei</strong>gefügt<br />
(Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer „PZ“). <strong>Die</strong><br />
ausgefüllten Formulare senden Sie bitte an die<br />
Bundesnotarkammer<br />
- Zentrales Vorsorgeregister <strong>–</strong><br />
Postfach 08 01 51, 10001 Berl<strong>in</strong><br />
Sie können die E<strong>in</strong>tragung auch onl<strong>in</strong>e über das Internet<br />
unter www.zvr-onl<strong>in</strong>e.de vornehmen. Das hat den<br />
Vorteil, dass die von Ihnen e<strong>in</strong>gegebenen Daten<br />
automatisiert weiterverar<strong>bei</strong>tet werden können und<br />
somit e<strong>in</strong>e nicht immer auszuschließende Fehlerquelle<br />
<strong>bei</strong> der Erfassung schriftlicher Anträge entfällt.<br />
Weitere H<strong>in</strong>weise entnehmen Sie bitte den auf der Rückseite<br />
der <strong>bei</strong>den Formulare abgedruckten Informationen.<br />
Für die Registrierung Ihrer Vollmacht fallen Gebühren<br />
an, wo<strong>bei</strong> <strong>in</strong> der Grundgebühr die E<strong>in</strong>tragung der ersten<br />
bevollmächtigten Person enthalten ist. Folgende Gebühren<br />
werden von der Bundesnotarkammer für e<strong>in</strong>en von<br />
Ihnen selbst gestellten Antrag erhoben:<br />
34 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Zusätzliche <strong>Erläuterungen</strong><br />
zu Frage 8, S. 30 (Wirkung der Vollmacht<br />
über den Tod h<strong>in</strong>aus)<br />
Nach dem Gesetz endet e<strong>in</strong> Auftrag im Zweifel nicht mit<br />
dem Tod des Auftraggebers. Da der Vollmacht e<strong>in</strong><br />
Auftrag zugrunde liegt, ist die bevollmächtigte Person<br />
auch nach dem Tod des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeber<strong>in</strong><br />
befugt, von ihrer Vertretungsmacht Gebrauch<br />
zu machen. Ihre Erklärungen berechtigen und verpflichten<br />
die Erben h<strong>in</strong>sichtlich des Nachlasses. <strong>Die</strong> Erben<br />
können Rechenschaft der bevollmächtigten Person<br />
verlangen und die Vollmacht widerrufen. <strong>Die</strong>se Wirkung<br />
Ihrer Vollmacht über den Tod h<strong>in</strong>aus können Sie aber<br />
auch ausschließen, <strong>in</strong>dem Sie e<strong>in</strong>e entsprechende<br />
Bestimmung <strong>in</strong> die Vollmachtsurkunde aufnehmen.<br />
Enthält Ihre Vollmacht e<strong>in</strong>en derartigen Ausschluss, kann<br />
es aber se<strong>in</strong>, dass <strong>bei</strong> Verwendung der Vollmacht zur<br />
Vornahme von Rechtsgeschäften e<strong>in</strong>e Lebensbesche<strong>in</strong>igung<br />
verlangt wird.<br />
Zwei wichtige H<strong>in</strong>weise zur Vollmacht:<br />
1. E<strong>in</strong>e Vollmacht, die zur Vertretung <strong>in</strong> Vermögensangelegenheiten<br />
befugt, sollte <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall Zweifel<br />
am E<strong>in</strong>tritt ihrer Wirksamkeit zulassen. Sie sollten<br />
daher e<strong>in</strong>leitend nicht etwa schreiben: „Für den Fall,<br />
dass ich selbst e<strong>in</strong>mal nicht mehr handeln kann, soll<br />
an me<strong>in</strong>er Stelle...“ o. Ä.. Damit bliebe nämlich für den<br />
Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese Voraussetzung<br />
wirklich e<strong>in</strong>getreten ist. Es wäre auch unzweckmäßig,<br />
die Gültigkeit der Vollmacht etwa von ärztlichen<br />
Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand abhängig<br />
zu machen. <strong>Die</strong>s würde wiederum Fragen<br />
aufwerfen, z. B. wie aktuell diese Besche<strong>in</strong>igungen<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
jeweils se<strong>in</strong> müssen. E<strong>in</strong>e Vollmacht zur Vorsorge ist<br />
nur dann une<strong>in</strong>geschränkt brauchbar, wenn sie an<br />
ke<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen geknüpft ist.<br />
2. Privatschriftliche Vollmachten (erst recht bank<strong>in</strong>tern<br />
oder notariell beglaubigte) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel zu<br />
akzeptieren. Sie sollten aber mit Ihrer Bankfiliale<br />
sprechen.<br />
Da<strong>bei</strong> können Sie auch klären, ob die Bank e<strong>in</strong>e<br />
genauere Umschreibung der von der Vollmacht<br />
umfassten Bankgeschäfte verlangt (neben der Verfügung<br />
über das Konto ist an die Eröffnung von Konten<br />
und Depots, die Beantragung von Bankkarten, die<br />
Rücknahme oder die Bestellung von Sicherheiten zu<br />
denken). Wenn Sie zum Abschluss e<strong>in</strong>es Darlehensvertrages<br />
bevollmächtigen wollen, müssen Sie die<br />
Vollmacht notariell erteilen.<br />
wichtig . wichtig . wichtig . wichtig<br />
wichtig . wichtig . wichtig . wichtig<br />
<strong>Die</strong> <strong>in</strong> den Musterformularen vorgesehenen Ankreuzmöglichkeiten<br />
und die Leerzeilen sollen Ihnen e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />
Gestaltung der Vollmacht nach Ihren Bedürfnissen<br />
ermöglichen. <strong>Die</strong>s bed<strong>in</strong>gt aber auch, dass Sie sich<br />
jeweils für „Ja“ oder „Ne<strong>in</strong>“ entscheiden. Lassen Sie etwa<br />
e<strong>in</strong>e Zeile unangekreuzt oder füllen versehentlich <strong>bei</strong>de<br />
Kästchen aus, ist die Vollmacht <strong>in</strong> diesem Punkt unvollständig<br />
bzw. widersprüchlich und ungültig.<br />
Wollen Sie jeden Zweifel vermeiden, können Sie jeden<br />
Absatz mit Ihrer Unterschrift versehen. Wollen Sie <strong>in</strong> die<br />
vorgesehenen Leerzeilen nichts e<strong>in</strong>tragen, so sollten Sie<br />
mit Füllstrichen den Vorwurf möglicher nachträglicher<br />
Veränderung entkräften. Bitte verwenden Sie Sorgfalt<br />
auf das Ausfüllen!<br />
<strong>Die</strong> Unterschrift des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten<br />
ist ke<strong>in</strong>e Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht.<br />
<strong>Die</strong> vorgesehene Zeile hierfür soll Sie nur daran<br />
er<strong>in</strong>nern, dass die frühzeitige E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung Ihrer Vertrauensperson<br />
höchst s<strong>in</strong>nvoll ist.<br />
Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie unbed<strong>in</strong>gt<br />
anwaltlichen oder notariellen Rat suchen oder die Hilfe<br />
e<strong>in</strong>es Betreuungsvere<strong>in</strong>s <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />
35
36 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
37
38 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
39
40 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
41
Wichtiger H<strong>in</strong>weis:<br />
<strong>Die</strong> Konto-/Depotvollmacht sollten Sie grundsätzlich <strong>in</strong><br />
Ihrer Bank oder Sparkasse unterzeichnen; etwaige<br />
spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung<br />
können hierdurch ausgeräumt werden.<br />
Können Sie Ihre Bank/Sparkasse nicht aufsuchen, wird<br />
sich im Gespräch mit Ihrer Bank/Sparkasse sicher e<strong>in</strong>e<br />
Lösung f<strong>in</strong>den lassen.<br />
42 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
43
44 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
5<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
12<br />
13<br />
14<br />
* Daten der <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Vollmachtsdatum*<br />
Vollmacht zur<br />
Erledigung von<br />
Vollmacht enthält<br />
Anordnungen<br />
oder Wünsche<br />
Weitere Angaben (z. B. Aufbewahrungsort der Vollmacht)<br />
* Daten des Vollmachtgebers (für jeden Vollmachtgeber bitte e<strong>in</strong> eigenes Formular verwenden)<br />
Anrede*<br />
Familienname*<br />
Vornamen*<br />
Geburtsname<br />
Geburtsort*<br />
Straße, Hausnummer*<br />
Postleitzahl, Ort*<br />
Daten des 1.<br />
Anrede*<br />
Familienname*<br />
Vornamen*<br />
Geburtsname<br />
Straße, Hausnummer*<br />
Postleitzahl, Ort*<br />
Telefon<br />
Herr Frau<br />
Akademischer Grad<br />
Bevollmächtigten vorgeschlagenen Betreuers<br />
Herr Frau<br />
Datenformular für Privatpersonen<br />
P<br />
Antrag auf E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
Bitte Informationen beachten!<br />
Vermögensangelegenheiten<br />
Angelegenheiten der Gesundheitssorge<br />
Maßnahmen nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich umfasst<br />
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung<br />
Maßnahmen nach § 1906 Abs. 1 und 4 BGB ausdrücklich umfasst<br />
sonstige persönliche Angelegenheiten<br />
15 16<br />
17<br />
18<br />
Pflichtangaben s<strong>in</strong>d mit * gekennzeichnet.<br />
für den Fall, dass das Gericht e<strong>in</strong>en Betreuer bestellt (Betreuungsverfügung)<br />
h<strong>in</strong>sichtlich Art und Umfang mediz<strong>in</strong>ischer Versorgung (Patientenverfügung)<br />
Akademischer Titel<br />
19 20<br />
21<br />
22<br />
23<br />
24<br />
Weitere Angaben (z. B. Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Beschränkungen der Vollmacht)<br />
Ich - der Bevollmächtigte/vorgeschlagene Betreuer - b<strong>in</strong> mit der E<strong>in</strong>tragung me<strong>in</strong>er Daten e<strong>in</strong>verstanden.<br />
6<br />
Geburtsdatum*<br />
Geburtsdatum<br />
(Ort, Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuers) Unterschrift nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich (s. Informationen)<br />
11<br />
Seite 1 von 2
P - 0107<br />
25<br />
Daten des 2.<br />
Anrede*<br />
Familienname*<br />
Vornamen*<br />
Geburtsname<br />
Straße, Hausnummer*<br />
Postleitzahl, Ort*<br />
Telefon<br />
Bevollmächtigten vorgeschlagenen Betreuers<br />
Herr Frau<br />
Akademischer Titel<br />
Weitere Angaben (z. B. Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Beschränkungen der Vollmacht)<br />
Ich - der Bevollmächtigte/vorgeschlagene Betreuer - b<strong>in</strong> mit der E<strong>in</strong>tragung me<strong>in</strong>er Daten e<strong>in</strong>verstanden.<br />
Geburtsdatum<br />
(Ort, Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuers) Unterschrift nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich (s. Informationen)<br />
* Zahlungsweise (für E<strong>in</strong>tragungsgebühr)<br />
Bankleitzahl 38 Kredit<strong>in</strong>stitut<br />
Kontonummer<br />
Name des Vollmachtgebers<br />
Geburtsdatum<br />
26 27<br />
28<br />
29<br />
30 31<br />
32<br />
33<br />
34<br />
35<br />
36<br />
37<br />
39<br />
Überweisung Lastschrift<br />
40 Konto<strong>in</strong>haber (falls abweichend vom Vollmachtgeber)<br />
(Ort, Datum) (Unterschrift des Konto<strong>in</strong>habers)<br />
(Ort, Datum) (Unterschrift des Vollmachtgebers)<br />
PSeite 2 von 2<br />
Hiermit ermächtige ich die Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - widerruflich, die von mir zu entrichtenden Gebühren von<br />
me<strong>in</strong>em o.g. Girokonto durch Lastschrift e<strong>in</strong>zuziehen (<strong>bei</strong> Zahlung durch Überweisung entbehrlich).<br />
Ich - der Vollmachtgeber - beantrage die E<strong>in</strong>tragung der vorstehenden Daten.<br />
Bitte per Post zurücksenden an:<br />
Bundesnotarkammer<br />
- Zentrales Vorsorgeregister -<br />
Postfach 08 01 51<br />
10001 Berl<strong>in</strong><br />
Anzahl Zusatzblätter “PZ” <strong>bei</strong> mehr als 2 Bevollmächtigten/Betreuern:<br />
Bitte übersenden Sie uns nur das ausgefüllte<br />
und unterschriebene Formular und nicht die<br />
<strong>Vorsorgevollmacht</strong>surkunde selbst.
INFO-EM-0407<br />
Informationen zum E<strong>in</strong>tragungsverfahren für Privatpersonen<br />
A. Zweck des Registers<br />
<strong>Die</strong> Bundesnotarkammer führt gemäß den §§ 78a bis 78c der Bundesnotarordnung das Zentrale Vorsorgeregister.<br />
Das Zentrale Vorsorgeregister soll dazu dienen, im Falle e<strong>in</strong>es Betreuungsverfahrens dem<br />
Vormundschaftsgericht die schnelle und zuverlässige Information über das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
zu ermöglichen, um unnötige Betreuungen im Interesse des Bürgers und der <strong>Justiz</strong>ressourcen<br />
zu vermeiden und Wünsche der Betroffenen optimal zu berücksichtigen.<br />
Wichtiger H<strong>in</strong>weis: Mit der E<strong>in</strong>tragung ist ke<strong>in</strong>e eigenständige Vollmachtserteilung verbunden. <strong>Die</strong> Angaben<br />
zur Vollmacht werden nicht <strong>in</strong>haltlich überprüft, <strong>in</strong>sbesondere wird nicht überprüft, ob überhaupt e<strong>in</strong>e<br />
wirksame Vollmacht erteilt wurde. Infolgedessen kann die Bundesnotarkammer auch ke<strong>in</strong>e rechtlichen<br />
Fragen zur Errichtung und zum Umfang von <strong>Vorsorgevollmacht</strong>en beantworten.<br />
Wenden Sie sich bitte mit rechtlichen Fragen an e<strong>in</strong>en Notar oder Rechtsanwalt Ihrer Wahl.<br />
Weitere allgeme<strong>in</strong>e Informationen zu <strong>Vorsorgevollmacht</strong>en und Betreuungsverfügungen erhalten Sie im<br />
Internet unter www.vorsorgeregister.de.<br />
B. E<strong>in</strong>tragungsantrag<br />
Wenn Sie e<strong>in</strong>e <strong>Vorsorgevollmacht</strong> errichtet haben, können Sie mit dem Datenformular für Privatpersonen<br />
oder <strong>–</strong> kostengünstiger <strong>–</strong> onl<strong>in</strong>e unter www.zvr-onl<strong>in</strong>e.de den Antrag auf E<strong>in</strong>tragung der Vollmachtsdaten<br />
stellen. Für jeden Vollmachtgeber ist e<strong>in</strong> eigenes Datenformular auszufüllen.<br />
Füllen Sie bitte den Antrag deutlich und vollständig aus. Bitte übersenden Sie uns nur das ausgefüllte<br />
und unterschriebene Formular und nicht die <strong>Vorsorgevollmacht</strong>surkunde selbst!<br />
<strong>Die</strong> Angabe der Daten der <strong>Vorsorgevollmacht</strong>, des Vollmachtgebers und der Zahlungsweise s<strong>in</strong>d Pflichtangaben<br />
(diese s<strong>in</strong>d mit * gekennzeichnet), die zw<strong>in</strong>gend zur Bear<strong>bei</strong>tung Ihres Antrages ausgefüllt se<strong>in</strong><br />
müssen.<br />
Wenn Daten e<strong>in</strong>es oder mehrerer Bevollmächtigter e<strong>in</strong>getragen werden sollen, s<strong>in</strong>d die mit * gekennzeichneten<br />
Felder ebenfalls zw<strong>in</strong>gend auszufüllen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es oder mehrerer Bevollmächtigter<br />
im Zentralen Vorsorgeregister ist zwar nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich, aber dr<strong>in</strong>gend zu empfehlen (vgl. zur<br />
E<strong>in</strong>tragung der Daten des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuers näher B. II.)<br />
I. Daten der <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
<strong>Die</strong> Angaben h<strong>in</strong>sichtlich des Umfangs Ihrer <strong>Vorsorgevollmacht</strong> erleichtern dem Vormundschaftsgericht,<br />
den Inhalt der Vollmacht frühzeitig zu beurteilen.<br />
Ziffer 2: Vermögensangelegenheiten betreffen die Befugnis, über Vermögensgegenstände zu<br />
verfügen, Verb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>zugehen oder gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen<br />
Stellen <strong>in</strong> Vermögensangelegenheiten zu handeln. Für Verfügungen über Grundbesitz ist zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e<br />
notarielle Urkunde erforderlich. Auch die Aufnahme von Verbraucherdarlehen erfordert e<strong>in</strong>e notarielle<br />
Vollmacht.<br />
Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfassen bspw. die E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> Krankenunterlagen und das<br />
Besuchsrecht. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>willigung des Bevollmächtigten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />
e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder e<strong>in</strong>en ärztlichen E<strong>in</strong>griff bedarf nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB der ausdrücklichen<br />
Erwähnung dieses Aufgabenbereichs <strong>in</strong> der Vollmacht.<br />
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung können auch freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende<br />
Maßnahmen umfassen (z.B. freiheitsentziehende Unterbr<strong>in</strong>gung oder Freiheitsentziehung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Anstalt, e<strong>in</strong>em Heim oder e<strong>in</strong>er sonstigen E<strong>in</strong>richtung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente<br />
oder auf andere Weise). <strong>Die</strong>se bedürfen nach § 1906 BGB Abs. 1 und 4 BGB aber ebenfalls e<strong>in</strong>er ausdrücklichen<br />
Erwähnung dieses Aufgabenbereiches <strong>in</strong> der Vollmacht.<br />
Ziffer 3: Sollte trotz <strong>Vorsorgevollmacht</strong> e<strong>in</strong>e Betreuung notwendig werden, kann mit e<strong>in</strong>er<br />
Betreuungsverfügung E<strong>in</strong>fluss auf den durch e<strong>in</strong> Gericht zu bestellenden Betreuer genommen werden.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus können <strong>in</strong> der Betreuungsverfügung Wünsche h<strong>in</strong>sichtlich der Lebensgestaltung <strong>bei</strong> der<br />
Betreuung festgelegt werden.<br />
Mit der Patientenverfügung können Wünsche zur ärztlichen Behandlung für den Fall geäußert werden,<br />
dass e<strong>in</strong> Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.<br />
Ziffer 4: Hier ist die Angabe des Aufbewahrungsortes der Vollmacht dr<strong>in</strong>gend zu empfehlen, um<br />
die Auff<strong>in</strong>dbarkeit der Vollmacht sicherzustellen.<br />
Bankverb<strong>in</strong>dung: Postbank Berl<strong>in</strong> · Bankleitzahl 100 100 10 · Konto 529 940 107<br />
Postanschrift: Postfach 08 01 51 · 10001 Berl<strong>in</strong> · Hausanschrift: Kronenstraße 42 · 10117 Berl<strong>in</strong><br />
Telefon (0 18 05) 35 50 50 (0,14 €/M<strong>in</strong>ute) · Telefax (0 30) 38 38 66 77 · e-mail: <strong>in</strong>fo@vorsorgeregister.de
- 2 -<br />
II. Daten des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuers<br />
<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es oder mehrerer Bevollmächtigter zu der <strong>Vorsorgevollmacht</strong> ist dr<strong>in</strong>gend zu empfehlen,<br />
um dem Vormundschaftsgericht e<strong>in</strong>e möglichst breite Informationsgrundlage zu bieten, anhand der es<br />
entscheiden kann, ob die <strong>Vorsorgevollmacht</strong> für das Betreuungsverfahren relevant und wer der Bevollmächtigte<br />
ist. Bei E<strong>in</strong>tragung des Bevollmächtigten ist zudem sichergestellt, dass er im Ernstfall zügig ermittelt<br />
werden kann.<br />
E<strong>in</strong>e Person kann zugleich Bevollmächtigter und vorgeschlagener Betreuer se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> vorgeschlagener Betreuer<br />
wird im Rahmen e<strong>in</strong>er Betreuungsverfügung bestimmt.<br />
E<strong>in</strong>willigung des Bevollmächtigten: <strong>Die</strong> Daten zur Person des Bevollmächtigten sollen grundsätzlich<br />
nur e<strong>in</strong>getragen werden, wenn der Bevollmächtigte e<strong>in</strong>gewilligt hat. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>tragung kann aber auch ohne<br />
diese E<strong>in</strong>willigung erfolgen, so dass die Angabe von Ort, Datum und Unterschrift des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen<br />
Betreuers <strong>in</strong> dem vorgesehenen Feld nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich ist. Zum Schutze<br />
se<strong>in</strong>es Rechts auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung wird der Bevollmächtigte aber <strong>in</strong> jedem Fall über die<br />
E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>formiert und <strong>in</strong>sbesondere auf se<strong>in</strong> Recht h<strong>in</strong>gewiesen, die Löschung se<strong>in</strong>er Daten zu beantragen.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus wird der Bevollmächtigte über die Daten des Vollmachtgebers und den Zweck des<br />
Zentralen Vorsorgeregisters aufgeklärt, damit er beurteilen kann, warum se<strong>in</strong>e personenbezogenen Daten<br />
e<strong>in</strong>getragen wurden. Deshalb ist jedem Vollmachtgeber dr<strong>in</strong>gend zu empfehlen, die E<strong>in</strong>tragung von Bevollmächtigten<br />
nicht ohne deren Kenntnis und Zustimmung zu veranlassen.<br />
Auf dem Datenformular „P“ ist die Angabe von zwei Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuern möglich.<br />
Falls Sie die E<strong>in</strong>tragung weiterer Bevollmächtigter/vorgeschlagener Betreuer beantragen möchten,<br />
verwenden Sie hierfür bitte das Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen „PZ“ und geben<br />
im Antrag „P“ die Anzahl der <strong>bei</strong>gefügten „PZ“ an.<br />
III. Angaben zur Zahlungsweise<br />
Wenn Sie die anfallenden Gebühren im Lastschriftverfahren begleichen möchten, machen Sie bitte die erforderlichen<br />
Angaben. Sie können auch nach Anforderung durch Überweisung zahlen. Hierfür fallen aber<br />
höhere Gebühren an (vgl. E. E<strong>in</strong>tragungsgebühren).<br />
C. E<strong>in</strong>tragungsverfahren<br />
Nach E<strong>in</strong>gang Ihres Antrages werden Ihre Angaben entsprechend verar<strong>bei</strong>tet. Ihnen wird sodann e<strong>in</strong>e<br />
Vorschussanforderung mit e<strong>in</strong>em Datenkontrollblatt übersandt. <strong>Die</strong> Vorschusshöhe entspricht den anfallenden<br />
Gebühren. Aus dem Datenkontrollblatt können Sie die e<strong>in</strong>zutragenden Daten ersehen und noch<br />
eventuelle Korrekturen vornehmen. Nach E<strong>in</strong>gang der anfallenden Gebühr erfolgt die E<strong>in</strong>tragung Ihrer<br />
<strong>Vorsorgevollmacht</strong>, so dass die zuständigen Vormundschaftsgerichte E<strong>in</strong>sicht erhalten. Zum Abschluss<br />
des Verfahrens wird Ihnen e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragungsbestätigung übermittelt.<br />
D. Änderung der E<strong>in</strong>tragung / Widerruf der Vollmacht<br />
Spätere Änderungen oder Ergänzungen der E<strong>in</strong>tragung Ihrer <strong>Vorsorgevollmacht</strong> s<strong>in</strong>d gebührenpflichtig.<br />
Verwenden Sie zu der entsprechenden Meldung an das Zentrale Vorsorgeregister die E<strong>in</strong>tragungsbestätigung<br />
unter Angabe der mitgeteilten Register- und Buchungsnummer. Auch bspw. die Adressänderung<br />
e<strong>in</strong>es Bevollmächtigten kann auf diesem Wege mitgeteilt werden, jedoch werden Änderungen grundsätzlich<br />
nur auf Antrag des Vollmachtgebers entgegen genommen.<br />
Wenn Sie Ihre <strong>Vorsorgevollmacht</strong> widerrufen wollen, müssen Sie dies gegenüber Ihrem Bevollmächtigten<br />
kundtun und e<strong>in</strong>e ausgehändigte Vollmachtsurkunde zurückverlangen.<br />
<strong>Die</strong> Mitteilung e<strong>in</strong>es Widerrufs gegenüber dem Zentralen Vorsorgeregister ist zwar zweckmäßig. Zur Beseitigung<br />
der Bevollmächtigung ist die Mitteilung aber weder erforderlich noch ausreichend.<br />
E. E<strong>in</strong>tragungsgebühren<br />
<strong>Die</strong> Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung aufwandsbezogene Gebühren nach der Vorsorgeregister-Gebührensatzung.<br />
<strong>Die</strong> Höhe der Gebühr unterscheidet sich nach der Art und Weise, wie die Meldung zum Register (Internet<br />
oder Post) und die Abrechnung erfolgen. Auch die Zahl der gemeldeten Bevollmächtigten ist von Bedeutung.<br />
<strong>Die</strong> Gebühr fällt nur e<strong>in</strong>mal an und deckt die dauerhafte Registrierung und Beauskunftung an die<br />
Vormundschaftsgerichte ab.<br />
So beträgt die Gebühr für Internet-Meldungen grundsätzlich 15,50 €. Sie s<strong>in</strong>kt auf 13 €, wenn die Gebührenrechnung<br />
im Lastschriftverfahren beglichen wird. Wird mehr als e<strong>in</strong> Bevollmächtigter registriert, fallen<br />
für jeden weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 2,50 € an.<br />
Bei postalischen Anmeldungen erhöhen sich diese Gebühren um 3 €. Der Zuschlag für jeden weiteren<br />
Bevollmächtigten beträgt 3 € (statt 2,50 €).<br />
Für <strong>in</strong>stitutionelle Nutzer des Registers (z.B. Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsvere<strong>in</strong>e oder Betreuungsbehörden)<br />
gelten abweichende Bed<strong>in</strong>gungen.
PZ - 0107<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Name des Vollmachtgebers*<br />
Geburtsdatum*<br />
Daten des<br />
Anrede*<br />
Familienname*<br />
Vornamen*<br />
Geburtsname<br />
Straße, Hausnummer*<br />
Postleitzahl, Ort*<br />
Telefon<br />
Bevollmächtigten vorgeschlagenen Betreuers<br />
4 5<br />
6<br />
7<br />
Herr Frau<br />
Akademischer Titel<br />
Weitere Angaben (z. B. Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Beschränkungen der Vollmacht)<br />
Ich - der Bevollmächtigte/vorgeschlagene Betreuer - b<strong>in</strong> mit der E<strong>in</strong>tragung me<strong>in</strong>er Daten e<strong>in</strong>verstanden.<br />
Daten des<br />
Anrede*<br />
Familienname*<br />
Vornamen*<br />
Geburtsname<br />
Straße, Hausnummer*<br />
Postleitzahl, Ort*<br />
Telefon<br />
Bevollmächtigten vorgeschlagenen Betreuers<br />
Herr Frau<br />
Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />
für Privatpersonen<br />
Antrag auf E<strong>in</strong>tragung weiterer Bevollmächtigter<br />
zu e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong> PZ<br />
8 9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
13<br />
14<br />
Akademischer Titel<br />
Weitere Angaben (z. B. Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Beschränkungen der Vollmacht)<br />
Ich - der Bevollmächtigte/vorgeschlagene Betreuer - b<strong>in</strong> mit der E<strong>in</strong>tragung me<strong>in</strong>er Daten e<strong>in</strong>verstanden.<br />
Geburtsdatum<br />
(Ort, Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuers) Unterschrift nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich (s. Informationen)<br />
15 16<br />
17<br />
18<br />
19 20<br />
21<br />
22<br />
23<br />
24<br />
Bitte Informationen beachten!<br />
Geburtsdatum<br />
(Ort, Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuers) Unterschrift nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich (s. Informationen)<br />
Ich - der Vollmachtgeber - beantrage die E<strong>in</strong>tragung der vorstehenden Daten.<br />
(Ort, Datum)(Unterschrift des Vollmachtgebers)
Informationen<br />
zum Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />
für Privatpersonen (Formular „PZ“)<br />
I. E<strong>in</strong>tragung von mehr als zwei Bevollmächtigten<br />
<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es oder mehrerer Bevollmächtigter zu der <strong>Vorsorgevollmacht</strong> ist zu empfehlen,<br />
um dem Vormundschaftsgericht e<strong>in</strong>e möglichst breite Informationsgrundlage zu bieten, anhand<br />
der es entscheiden kann, ob die <strong>Vorsorgevollmacht</strong> für das Betreuungsverfahren relevant und wer<br />
der Bevollmächtigte ist. Bei E<strong>in</strong>tragung des Bevollmächtigten ist zudem sichergestellt, dass er im<br />
Ernstfall zügig ermittelt werden kann.<br />
Bitte beachten Sie unbed<strong>in</strong>gt die Informationen zum E<strong>in</strong>tragungsverfahren für<br />
Privatpersonen.<br />
Das Ausfüllen des Zusatzblattes Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen „PZ“ ist nur erforderlich,<br />
wenn Sie die E<strong>in</strong>tragung von mehr als zwei Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuern<br />
beantragen möchten.<br />
Auf dem Datenformular für Privatpersonen „P“ ist bereits die Angabe von zwei Bevollmächtigten/vorgeschlagenen<br />
Betreuern möglich.<br />
Der Antrag auf E<strong>in</strong>tragung weiterer Bevollmächtigter ist nur im Zusammenhang mit der E<strong>in</strong>tragung<br />
der <strong>Vorsorgevollmacht</strong> (Datenformular „P“) möglich.<br />
II. Antrag<br />
Wenn Sie mehr als zwei Bevollmächtigte/vorgeschlagene Betreuer benennen, füllen Sie bitte den<br />
Antrag deutlich und vollständig (Pflichtangaben s<strong>in</strong>d mit * gekennzeichnet) aus. Der Antrag muss<br />
vom Vollmachtgeber unterzeichnet werden.<br />
Ziffern 1 und 2: Zuordnung der weiteren Bevollmächtigten<br />
Das Zusatzblatt „PZ“ muss sich stets auf e<strong>in</strong> Datenformular „P“, somit auf e<strong>in</strong>en Vollmachtgeber<br />
beziehen.<br />
Deshalb müssen Sie unter Ziffern 1 und 2 die Angaben vom Datenformular „P“ übernehmen. <strong>Die</strong>se<br />
Angaben dienen der e<strong>in</strong>deutigen Zuordnung der/des Bevollmächtigten zu e<strong>in</strong>em Vollmachtgeber.<br />
Das Datenformular „P“ kann mit mehreren Zusatzblättern „PZ“ komb<strong>in</strong>iert werden. Es ist jedoch<br />
nicht möglich, e<strong>in</strong> Zusatzblatt „PZ“ mit mehreren Datenformularen „P“ zu komb<strong>in</strong>ieren.<br />
Bitte geben Sie <strong>in</strong> Ihrem Antrag auf E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong>, dem Datenformular „P“,<br />
die Anzahl der <strong>bei</strong>gefügten Zusatzblätter Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen „PZ“ an.<br />
Übersenden Sie bitte das Zusatzblatt „PZ“ stets mit dem dazugehörigen Datenformular „P“.<br />
————————————————————————<br />
Bitte per Post zurücksenden an:<br />
Bundesnotarkammer<br />
<strong>–</strong> Zentrales Vorsorgeregister <strong>–</strong><br />
Postfach 08 01 51<br />
10001 Berl<strong>in</strong><br />
PZ - 0107
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
51
52 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>