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Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen - bei Justiz Online in MV

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Das Betreuungsrecht<br />

Mit ausführlichen Informationen<br />

zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Mecklenburg<br />

Vorpommern<br />

<strong>Justiz</strong>m<strong>in</strong>isterium


Herausgeber:<br />

<strong>Justiz</strong>m<strong>in</strong>isterium Mecklenburg-Vorpommern<br />

Puschk<strong>in</strong>straße 19 - 21, 19055 Schwer<strong>in</strong><br />

Tel. 0385 - 588-3003, Fax 0385 - 588-3450<br />

e-Mail: presse@jm.mv-regierung.de<br />

www.jm.mv-regierung.de<br />

Satz, Druck und Weiterverar<strong>bei</strong>tung:<br />

DRUCKHAUS PANZIG<br />

Studentenberg 1a, 17489 Greifswald<br />

Tel. 03834 - 595240, Fax 03834 - 595259<br />

e-Mail: <strong>in</strong>fo@druckhaus-panzig.de<br />

www.druckhaus-panzig.de<br />

Stand: September 2007


Vorwort<br />

Sehr geehrte Mitbürger<strong>in</strong>nen und Mitbürger,<br />

e<strong>in</strong> Unfall, e<strong>in</strong>e schwere Erkrankung oder auch das<br />

Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter kann jeden von<br />

uns treffen. Was aber passiert dann mit Ihnen? Wer wird<br />

sich um Sie kümmern und Ihre Angelegenheiten<br />

zuverlässig regeln? Was können Sie noch selbst und frei<br />

entscheiden? Wo werden Sie angemessen betreut?<br />

Ich möchte Sie mit dieser Broschüre rund um das Thema<br />

Betreuungsrecht <strong>in</strong>formieren. Das Betreuungsrecht<br />

dient dazu, betroffenen Personen den notwendigen<br />

Schutz und e<strong>in</strong>e angemessene Fürsorge <strong>bei</strong> größtmöglicher<br />

Selbstbestimmung <strong>in</strong> Notsituationen zukommen<br />

zu lassen. Es regelt wie und <strong>in</strong> welchem Umfang <strong>bei</strong><br />

Hilfsbedürftigkeit vom Gericht e<strong>in</strong> Betreuer/Betreuer<strong>in</strong><br />

bestellt wird.<br />

Beim Betreuungsrecht steht das persönliche Wohlergehen<br />

und die persönliche Betreuung hilfsbedürftiger<br />

Menschen im Vordergrund. Nur <strong>in</strong> der täglichen Praxis<br />

wird es mit Leben erfüllt. Das setzt jedoch voraus, dass<br />

sich Menschen nicht nur beruflich, sondern auch ehrenamtlich<br />

engagieren und bereit erklären, Menschen <strong>in</strong><br />

Notsituationen zur Seite zu stehen. <strong>Die</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit ist<br />

daher dr<strong>in</strong>gend auch auf Ihre Hilfe angewiesen.<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

<strong>Die</strong> Broschüre soll Sie darüber h<strong>in</strong>aus aufmuntern, sich<br />

mit Ihrer eigenen Vorsorge für weniger gute Zeiten zu<br />

beschäftigen. In gesunden Tagen setzt sich niemand<br />

gerne mit dem Thema Betreuung oder gar der Vorsorge<br />

ause<strong>in</strong>ander. Da<strong>bei</strong> ist <strong>in</strong> anderen Bereichen Vorsorge<br />

selbstverständlich <strong>–</strong> so <strong>bei</strong> der f<strong>in</strong>anziellen Absicherung<br />

durch Vermögensbildung oder Versicherungen vielfältiger<br />

Art.<br />

<strong>Die</strong>ser Ratgeber gibt Ihnen daher auch H<strong>in</strong>weise und<br />

Vorschläge, wie Sie sehr konkret durch e<strong>in</strong>e <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

bereits im Vorfeld Ihre ganz persönlichen<br />

Vorstellungen und Wünsche selbstbewusst und<br />

eigenverantwortlich im Fall der eigenen Hilfsbedürftigkeit<br />

festlegen können.<br />

Selbstverständlich kann diese Broschüre ke<strong>in</strong> <strong>in</strong>dividuelles<br />

Beratungsgespräch ersetzen. Überlegen Sie daher<br />

gut, ob Sie zusätzlich den Rat e<strong>in</strong>es Notars oder e<strong>in</strong>es<br />

Rechtsanwaltes e<strong>in</strong>holen. Auch Betreuungsvere<strong>in</strong>e und<br />

öffentliche Betreuungsbehörden helfen Ihnen gerne<br />

da<strong>bei</strong>.<br />

Uta-Maria Kuder<br />

<strong>Justiz</strong>m<strong>in</strong>ister<strong>in</strong> Mecklenburg-Vorpommern<br />

3


Inhalt<br />

Worum geht es <strong>bei</strong>m Betreuungsrecht? 5<br />

Unter welchen Voraussetzungen wird<br />

e<strong>in</strong> Betreuer bestellt? 6<br />

Grundsatz der Erforderlichkeit<br />

<strong>bei</strong> der Betreuerbestellung 7<br />

Notwendigkeit der Betreuung 7<br />

Umfang der Betreuung 7<br />

Auswirkungen der Betreuung 8<br />

Der E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt 8<br />

Eheschließung und Errichtung von<br />

Testamenten, Wahlrecht 9<br />

Dauer der Betreuung 9<br />

Auswahl des Betreuers 10<br />

Wechsel des Betreuers 12<br />

Welche Aufgaben hat der Betreuer? 13<br />

Persönliche Betreuung 14<br />

Wohl und Wünsche des Betreuten 14<br />

Schutz <strong>in</strong> persönlichen Angelegenheiten 15<br />

Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

Heilbehandlung, ärztlicher E<strong>in</strong>griff 16<br />

Sterilisation 16<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung 17<br />

„Unterbr<strong>in</strong>gungsähnliche Maßnahmen“ 18<br />

Wohnungsauflösung 19<br />

Tätigkeit des Betreuers <strong>in</strong> vermögens- 20<br />

rechtlichen Angelegenheiten<br />

Anlegung e<strong>in</strong>es Vermögensverzeichnisses 20<br />

Rechnungslegung 21<br />

Geldanlage 21<br />

Handlungen, die der Genehmigung durch<br />

das Vormundschaftsgericht bedürfen 21<br />

Welche Rechte kann der Betreuer<br />

geltend machen? 23<br />

Ersatz von Aufwendungen 23<br />

Haftpflichtversicherung 23<br />

Vergütung 24<br />

Hilfe durch Behörden und Vere<strong>in</strong>e 24<br />

Das gerichtliche Verfahren 25<br />

Das Verfahren der Betreuerbestellung 25<br />

Das Unterbr<strong>in</strong>gungsverfahren 27<br />

Kosten des Verfahrens 27<br />

<strong>Vorsorgevollmacht</strong> - Erläuterung 28<br />

Wenn Sie etwas genauer wissen wollen... 33<br />

Am Schluss der Broschüre<br />

- Muster e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

- Muster e<strong>in</strong>er Konto-/Depotvollmacht <strong>–</strong><br />

<strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

- Muster e<strong>in</strong>er Betreungsverfügung<br />

- Datenformular für Privatpersonen:<br />

Antrag auf E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

- Anleitung zum Datenformular für Privatpersonen<br />

- Zusatzblatt Bevollmächtigter/Betreuer:<br />

Antrag auf E<strong>in</strong>tragung der/des Bevollmächtigten<br />

- Anleitung zum Zusatzblatt Bevollmächtigter/Betreuer<br />

- Adressen von Betreungsbehörden<br />

- Adressen von Betreuungsvere<strong>in</strong>en<br />

4 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Worum geht es <strong>bei</strong>m<br />

Betreuungsrecht?<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft<br />

und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG)<br />

vom 12. September 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite<br />

2002) ist am 1. Januar 1992 <strong>in</strong> Kraft getreten. Es hat<br />

erhebliche Verbesserungen für erwachsene Mitbürger<strong>in</strong>nen<br />

und Mitbürger, die früher unter Vormundschaft<br />

oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, gebracht.<br />

Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl des betroffenen<br />

Menschen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft<br />

für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft<br />

getreten.<br />

Das Wesen der Betreuung besteht dar<strong>in</strong>, dass für e<strong>in</strong>e<br />

volljährige Person e<strong>in</strong> Betreuer bestellt wird, der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht<br />

des betroffenen Menschen soll da<strong>bei</strong><br />

gewahrt bleiben, soweit dies möglich und se<strong>in</strong>em Wohl<br />

zuträglich ist. Se<strong>in</strong>e Wünsche s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem Rahmen<br />

beachtlich.<br />

Auch für die jetzige Tätigkeit der früheren Vormünder<br />

und Pfleger als Betreuer<strong>in</strong>nen und Betreuer <strong>bei</strong>nhaltet<br />

das Betreuungsgesetz viele Vorteile.<br />

Betroffen s<strong>in</strong>d Erwachsene, die aufgrund e<strong>in</strong>er psychischen<br />

Krankheit oder e<strong>in</strong>er körperlichen, geistigen oder<br />

seelischen Beh<strong>in</strong>derung ihre Angelegenheiten ganz<br />

oder teilweise nicht besorgen können. Viele der<br />

Betroffenen s<strong>in</strong>d alte Menschen. <strong>Die</strong> Regelungen werden<br />

für sie zunehmend von Bedeutung se<strong>in</strong>. Der Anteil älterer<br />

Mitbürger an der Gesamtbevölkerung wird sich <strong>in</strong> den<br />

kommenden Jahren wesentlich erhöhen.<br />

So ist heute bereits jeder vierte Bundesbürger älter als<br />

60 Jahre und schon im Jahre 2030 wird es jeder dritte<br />

se<strong>in</strong>. Für viele kann dies bedeuten, dass sie im letzten<br />

Abschnitt ihres Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Unter welchen<br />

5


Voraussetzungen wird e<strong>in</strong><br />

Betreuer bestellt?<br />

E<strong>in</strong> Betreuer kann nur bestellt werden, wenn <strong>bei</strong> der<br />

betroffenen Person e<strong>in</strong>e Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die<br />

auf e<strong>in</strong>er der folgenden, im Gesetz (§ 1896 Abs. 1 BGB)<br />

genannten Krankheiten oder Beh<strong>in</strong>derungen beruht:<br />

- Psychische Krankheiten<br />

Hierzu gehören alle körperlich nicht begründbaren<br />

seelischen Erkrankungen; ferner seelische Störungen,<br />

die körperliche Ursachen haben, <strong>bei</strong>spielsweise als<br />

Folge von Krankheiten (z. B. e<strong>in</strong>er Hirnhautentzündung)<br />

oder von Verletzungen des Gehirns. Auch<br />

Abhängigkeitserkrankungen (Sucht) können <strong>bei</strong> entsprechendem<br />

Schweregrad psychische Krankheiten<br />

se<strong>in</strong>. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder<br />

Persönlichkeitsstörungen („Psychopathien“).<br />

- Geistige Beh<strong>in</strong>derungen<br />

Hierunter fallen die angeborenen sowie die während<br />

der Geburt oder durch frühk<strong>in</strong>dliche Hirnschädigungen<br />

erworbenen Intelligenzdefekte verschiedener<br />

Schweregrade.<br />

- Seelische Beh<strong>in</strong>derungen<br />

<strong>Die</strong>s s<strong>in</strong>d bleibende psychische Bee<strong>in</strong>trächtigungen,<br />

die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden<br />

s<strong>in</strong>d. Auch die geistigen Auswirkungen des<br />

Altersabbaus werden hierzu gerechnet.<br />

- Körperliche Beh<strong>in</strong>derungen<br />

Auch körperliche Beh<strong>in</strong>derungen können Anlass für<br />

die Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers se<strong>in</strong>, allerd<strong>in</strong>gs nur,<br />

soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen<br />

Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben<br />

oder wesentlich beh<strong>in</strong>dern. <strong>Die</strong>s kann etwa <strong>bei</strong><br />

dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall se<strong>in</strong>. Zum<br />

Antragserfordernis <strong>in</strong> diesen Fällen vgl. Abschnitt<br />

„Das Verfahren der Betreuerbestellung“.<br />

Zu der Krankheit oder Beh<strong>in</strong>derung muss e<strong>in</strong> Fürsorgebedürfnis<br />

h<strong>in</strong>zutreten: E<strong>in</strong> Betreuer darf nur bestellt<br />

werden, „wenn der Betroffene aufgrund dieser Krankheit<br />

oder Beh<strong>in</strong>derung se<strong>in</strong>e Angelegenheiten ganz oder<br />

teilweise nicht zu besorgen vermag“. Es kann sich da<strong>bei</strong><br />

etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme,<br />

aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge<br />

oder des Aufenthalts handeln.<br />

§ 1896 BGB<br />

Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers<br />

(1) Kann e<strong>in</strong> Volljähriger aufgrund e<strong>in</strong>er psychischen<br />

Krankheit oder e<strong>in</strong>er körperlichen, geistigen oder<br />

seelischen Beh<strong>in</strong>derung se<strong>in</strong>e Angelegenheiten<br />

ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das<br />

Vormundschaftsgericht auf se<strong>in</strong>en Antrag oder<br />

von Amts wegen für ihn e<strong>in</strong>en Betreuer. Den<br />

6 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Antrag kann auch e<strong>in</strong> Geschäftsunfähiger stellen.<br />

Soweit der Volljährige aufgrund e<strong>in</strong>er körperlichen<br />

Beh<strong>in</strong>derung se<strong>in</strong>e Angelegenheiten nicht<br />

besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag<br />

des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass<br />

dieser se<strong>in</strong>en Willen nicht kundtun kann.<br />

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf e<strong>in</strong><br />

Betreuer nicht bestellt werden.<br />

(2) E<strong>in</strong> Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt<br />

werden, <strong>in</strong> denen die Betreuung erforderlich ist.<br />

<strong>Die</strong> Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die<br />

Angelegenheiten des Volljährigen durch e<strong>in</strong>en<br />

Bevollmächtigten, der nicht zu den <strong>in</strong> § 1897 Abs.<br />

3 bezeichneten Personen gehört, oder durch<br />

andere Hilfen, <strong>bei</strong> denen ke<strong>in</strong> gesetzlicher<br />

Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch<br />

e<strong>in</strong>en Betreuer besorgt werden können.<br />

(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung<br />

von Rechten des Betreuten gegenüber<br />

se<strong>in</strong>em Bevollmächtigten bestimmt werden.<br />

Grundsatz der Erforderlichkeit<br />

<strong>bei</strong> der Betreuerbestellung<br />

<strong>Die</strong> Betreuung stellt e<strong>in</strong>e wichtige Hilfe für die Betroffenen<br />

dar. Sie kann von ihnen aber auch als E<strong>in</strong>griff<br />

empfunden werden, zumal wenn sie mit der Bestellung<br />

nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d. Gegen den Willen des Betroffenen,<br />

wenn er diesen frei bilden kann, darf e<strong>in</strong> Betreuer<br />

nicht bestellt werden. Für alle Bereiche des Betreuungsrechts<br />

gilt außerdem der Grundsatz der Erforderlichkeit.<br />

<strong>Die</strong>ser bezieht sich<br />

- auf das „Ob“ e<strong>in</strong>er Betreuerbestellung,<br />

- auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers,<br />

- auf die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme,<br />

- auf die Dauer der Betreuung.<br />

Notwendigkeit der Betreuung<br />

E<strong>in</strong> Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist,<br />

weil e<strong>in</strong>e Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise<br />

nicht mehr besorgen kann.<br />

Da<strong>bei</strong> muss zunächst festgestellt werden, ob nicht andere<br />

Hilfsmöglichkeiten bestehen, <strong>in</strong>sbesondere die<br />

Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte<br />

oder soziale <strong>Die</strong>nste. Solche Hilfen s<strong>in</strong>d vorrangig. E<strong>in</strong>en<br />

Betreuer braucht auch diejenige Person nicht, die e<strong>in</strong>e<br />

andere Person selbst bevollmächtigen kann oder bereits<br />

früher bevollmächtigt hat. <strong>Die</strong>s gilt nicht nur <strong>in</strong> Vermögensangelegenheiten,<br />

sondern auch für alle anderen<br />

Bereiche, etwa die Gesundheitsangelegenheiten oder<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Fragen des Aufenthalts.<br />

Wichtig:<br />

Wenn es nur darum geht, dass jemand re<strong>in</strong> tatsächliche<br />

Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann<br />

(etwa se<strong>in</strong>en Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung<br />

nicht mehr verlassen usw.), so rechtfertigt dies <strong>in</strong> der<br />

Regel nicht die Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers. Hier wird es<br />

normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen<br />

(z.B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen),<br />

für die man ke<strong>in</strong>e gesetzliche Vertretung braucht.<br />

Jeder kann <strong>in</strong> gesunden Tagen vorausschauend für den<br />

Fall der eventuell später e<strong>in</strong>tretenden Betreuungsbedürftigkeit<br />

e<strong>in</strong>er Person se<strong>in</strong>es Vertrauens die<br />

Wahrnehmung e<strong>in</strong>zelner oder aller Angelegenheiten<br />

übertragen. Der so Bevollmächtigte kann dann, wenn<br />

dieser Fall e<strong>in</strong>tritt, handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen<br />

bedarf. Das Gericht wird nicht e<strong>in</strong>geschaltet.<br />

Nur dann, wenn sich e<strong>in</strong>e Kontrolle des Bevollmächtigten,<br />

zu der der Vollmachtgeber nicht mehr <strong>in</strong> der Lage<br />

ist, als notwendig erweist, wird das Gericht befasst.<br />

Meist wird es da<strong>bei</strong> ausreichen, e<strong>in</strong>e Person zu bestimmen,<br />

die anstelle des Vollmachtgebers handelt und so<br />

die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber se<strong>in</strong>em<br />

Bevollmächtigten wahrnimmt, den sogenannten Kontrollbetreuer<br />

(§ 1896 Abs. 3 BGB). Will der Bevollmächtigte<br />

<strong>in</strong> die Untersuchungen des Gesundheitszustandes, <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en ärztlichen E<strong>in</strong>griff<br />

<strong>bei</strong>m Betroffenen e<strong>in</strong>willigen, so bedarf er der Genehmigung<br />

des Vormundschaftsgerichts, wenn die<br />

begründete Gefahr besteht, dass die betroffene Person<br />

aufgrund der Maßnahme stirbt oder e<strong>in</strong>en schweren und<br />

länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet;<br />

die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch<br />

erforderlich, wenn die bevollmächtigte Person den<br />

betroffenen Menschen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er freiheitsentziehenden<br />

Weise unterbr<strong>in</strong>gen möchte; <strong>in</strong> diesen Fällen muss die<br />

Vollmacht zudem schriftlich erteilt se<strong>in</strong> und die genannten<br />

Maßnahmen ausdrücklich umfassen. E<strong>in</strong>zelheiten<br />

zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong> werden im Anhang erläutert.<br />

Umfang der Betreuung<br />

Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt<br />

werden, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Betreuung tatsächlich erforderlich<br />

ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Bereiche, die die Betroffenen<br />

eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern<br />

nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst<br />

tun können und wofür sie e<strong>in</strong>en gesetzlichen Vertreter<br />

benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.<br />

7


Auswirkungen<br />

der Betreuung<br />

<strong>Die</strong> Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers ist ke<strong>in</strong>e Entrechtung. Sie<br />

hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig<br />

wird. <strong>Die</strong> Wirksamkeit der von ihm abgegebenen<br />

Erklärungen beurteilt sich wie <strong>bei</strong> allen anderen Personen<br />

alle<strong>in</strong>e danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und<br />

Tragweite e<strong>in</strong>sehen und se<strong>in</strong> Handeln danach ausrichten<br />

kann. In vielen Fällen wird e<strong>in</strong>e solche E<strong>in</strong>sicht allerd<strong>in</strong>gs<br />

nicht mehr vorhanden se<strong>in</strong>. Dann ist der Mensch „im<br />

natürlichen S<strong>in</strong>ne“ - unabhängig von der Betreuerbestellung<br />

- geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).<br />

§ 104 BGB<br />

Geschäftsunfähig ist ...<br />

2. wer sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustande krankhafter Störung<br />

der Geistestätigkeit bef<strong>in</strong>det, sofern nicht der Zustand<br />

se<strong>in</strong>er Natur nach e<strong>in</strong> vorübergehender ist.<br />

Der E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt<br />

Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht ke<strong>in</strong>en<br />

E<strong>in</strong>fluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen<br />

hat, gibt es e<strong>in</strong>e wichtige Ausnahme: Wenn das<br />

Gericht für e<strong>in</strong>zelne Aufgabenkreise e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt<br />

angeordnet hat, tritt hierdurch e<strong>in</strong>e Beschränkung<br />

der Teilnahme am Rechtsverkehr e<strong>in</strong>.<br />

Der betreute Mensch braucht dann (von gewissen Ausnahmen,<br />

wie etwa <strong>bei</strong> ger<strong>in</strong>gfügigen Geschäften des<br />

täglichen Lebens, abgesehen) die E<strong>in</strong>willigung se<strong>in</strong>es<br />

Betreuers. E<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt ordnet das<br />

Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass der<br />

betreute Mensch sich selbst oder se<strong>in</strong> Vermögen<br />

schädigt. <strong>Die</strong> Maßnahme dient damit <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie dem<br />

Schutz des betreuten Menschen vor une<strong>in</strong>sichtiger<br />

Selbstschädigung. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt kann z. B.<br />

auch angeordnet werden, um zu verh<strong>in</strong>dern, dass der<br />

Betreute an nachteiligen Geschäften festhalten muss,<br />

weil im E<strong>in</strong>zelfall der ihm obliegende Nachweis der<br />

Geschäftsunfähigkeit nicht gel<strong>in</strong>gt.<br />

8 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Eheschließung und Errichtung<br />

von Testamenten, Wahlrecht<br />

Betreute können, wenn sie nicht geschäftsunfähig s<strong>in</strong>d,<br />

heiraten; ebenso können sie e<strong>in</strong> Testament errichten,<br />

wenn sie testierfähig s<strong>in</strong>d, d. h., wenn sie <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d,<br />

die Bedeutung ihrer Erklärung e<strong>in</strong>zusehen und nach<br />

dieser E<strong>in</strong>sicht zu handeln. <strong>Die</strong> Betreuerbestellung hat<br />

darauf ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss.<br />

E<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt hierfür gibt es nicht. Der<br />

Zustimmung des Betreuers für diese Handlungen bedarf<br />

es deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten Betreute,<br />

sofern nicht e<strong>in</strong>e umfassende Betreuerbestellung für alle<br />

Angelegenheiten erfolgt ist.<br />

Dauer der Betreuung<br />

<strong>Die</strong> Betreuerbestellung und die Anordnung e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>willigungsvorbehaltes<br />

dürfen nicht länger als notwendig<br />

dauern. § 1908 d Abs. 1 BGB schreibt deshalb ausdrücklich<br />

vor, dass die Betreuung aufzuheben ist, wenn ihre<br />

Voraussetzungen wegfallen. <strong>Die</strong> beteiligten Personen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere der Betreute und der Betreuer, haben<br />

daher jederzeit die Möglichkeit, dem Vormundschaftsgericht<br />

den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit<br />

begründenden Voraussetzungen mitzuteilen und so auf<br />

e<strong>in</strong>e Aufhebung der Betreuung h<strong>in</strong>zuwirken.<br />

Ferner wird bereits <strong>in</strong> die gerichtliche Entscheidung über<br />

die Bestellung des Betreuers das Datum des Tages<br />

aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene<br />

Maßnahme überprüft haben muss. Spätestens nach<br />

sieben Jahren muss über die Aufhebung oder<br />

Verlängerung entschieden werden.<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

9


Auswahl<br />

des Betreuers<br />

Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt.<br />

Da<strong>bei</strong> muss nach Möglichkeit e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelne Person ausgewählt<br />

werden (§ 1897 Abs. 1 BGB). <strong>Die</strong>s kann e<strong>in</strong>e dem<br />

betroffenen Menschen nahestehende Person, das<br />

Mitglied e<strong>in</strong>es Betreuungsvere<strong>in</strong>s oder e<strong>in</strong>e sonst ehrenamtlich<br />

tätige Person, e<strong>in</strong> selbständiger Berufsbetreuer,<br />

aber auch e<strong>in</strong>e <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Betreuungsvere<strong>in</strong> angestellte<br />

oder <strong>bei</strong> der zuständigen Behörde beschäftigte Person<br />

se<strong>in</strong>.<br />

§ 1897 BGB<br />

Eignung des Betreuers<br />

(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht<br />

e<strong>in</strong>e natürliche Person, die geeignet ist, <strong>in</strong><br />

dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die<br />

Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu<br />

besorgen und ihn <strong>in</strong> dem hierfür erforderlichen<br />

Umfang persönlich zu betreuen.<br />

(2) Der Mitar<strong>bei</strong>ter e<strong>in</strong>es nach § 1908 f anerkannten<br />

Betreuungsvere<strong>in</strong>s, der dort ausschließlich oder<br />

teilweise als Betreuer tätig ist (Vere<strong>in</strong>sbetreuer),<br />

darf nur mit E<strong>in</strong>willigung des Vere<strong>in</strong>s bestellt werden.<br />

Entsprechendes gilt für den Mitar<strong>bei</strong>ter e<strong>in</strong>er<br />

<strong>in</strong> Betreuungsangelegenheiten zuständigen<br />

Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als<br />

Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).<br />

(3) Wer zu e<strong>in</strong>er Anstalt, e<strong>in</strong>em Heim oder e<strong>in</strong>er<br />

sonstigen E<strong>in</strong>richtung, <strong>in</strong> welcher der Volljährige<br />

untergebracht ist oder wohnt, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Abhängigkeitsverhältnis<br />

oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen engen<br />

Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt<br />

werden.<br />

(4) Schlägt der Volljährige e<strong>in</strong>e Person vor, die zum<br />

Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag<br />

zu entsprechen, wenn es dem Wohl des<br />

Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor,<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll<br />

hierauf Rücksicht genommen werden. <strong>Die</strong> Sätze<br />

1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige<br />

vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat,<br />

es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar<br />

nicht festhalten will.<br />

(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum<br />

Betreuer bestellt werden kann, so ist <strong>bei</strong> der Auswahl<br />

des Betreuers auf die verwandtschaftlichen<br />

und sonstigen persönlichen B<strong>in</strong>dungen des<br />

Volljährigen, <strong>in</strong>sbesondere auf die B<strong>in</strong>dungen zu<br />

Eltern, zu K<strong>in</strong>dern, zum Ehegatten und zum<br />

Lebenspartner sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

10 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


(6) Wer Betreuungen im Rahmen se<strong>in</strong>er Berufsausübung<br />

führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt<br />

werden, wenn ke<strong>in</strong>e andere geeignete Person zur<br />

Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung<br />

der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer<br />

Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass<br />

der Volljährige durch e<strong>in</strong>e oder mehrere andere<br />

geeignete Personen außerhalb e<strong>in</strong>er Berufsausübung<br />

betreut werden kann, so hat er dies dem<br />

Gericht mitzuteilen.<br />

(7) Wird e<strong>in</strong>e Person unter den Voraussetzungen des<br />

Absatzes 6 Satz 1 erstmals <strong>in</strong> dem Bezirk des<br />

Vormundschaftsgerichts zum Betreuer bestellt,<br />

soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur<br />

Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den<br />

nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des<br />

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu<br />

treffenden Feststellungen anhören. <strong>Die</strong> zuständige<br />

Behörde soll die Person auffordern, e<strong>in</strong><br />

Führungszeugnis und e<strong>in</strong>e Auskunft aus dem<br />

Schuldnerverzeichnis vorzulegen.<br />

(8) Wird e<strong>in</strong>e Person unter den Voraussetzungen des<br />

Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl<br />

und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten<br />

Betreuungen zu erklären.<br />

Das Gericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn dies<br />

s<strong>in</strong>nvoll ersche<strong>in</strong>t (§ 1899 Abs. 1 BGB). Allerd<strong>in</strong>gs darf<br />

dann <strong>in</strong> der Regel nur e<strong>in</strong> Betreuer die Betreuung<br />

berufsmäßig führen und e<strong>in</strong>e Vergütung erhalten. Nur<br />

<strong>in</strong> bestimmten Fällen kann e<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong> oder die<br />

Betreuungsbehörde selbst mit der Aufgabe betraut<br />

werden und dies auch nur so lange, bis die Betreuung<br />

durch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelperson möglich ist (§ 1900 BGB). Durch<br />

diesen Vorrang der E<strong>in</strong>zelbetreuung soll erreicht werden,<br />

dass sich zwischen Betreutem und Betreuer e<strong>in</strong> Vertrauensverhältnis<br />

entwickeln kann.<br />

§ 1899 BGB<br />

Mehrere Betreuer<br />

(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer<br />

bestellen, wenn die Angelegenheiten des<br />

Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.<br />

In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer<br />

mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. (...)<br />

(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis<br />

betraut werden, können sie die<br />

Angelegenheiten des Betreuten nur geme<strong>in</strong>sam<br />

besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes<br />

bestimmt hat oder mit dem Aufschub<br />

Gefahr verbunden ist.<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch <strong>in</strong> der<br />

Weise bestellen, dass der e<strong>in</strong>e die Angelegenheiten<br />

des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit<br />

der andere verh<strong>in</strong>dert ist.<br />

Bei der Auswahl des Betreuers kommt den Wünschen<br />

des betroffenen Menschen große Bedeutung zu. Schlägt<br />

er e<strong>in</strong>e bestimmte Person vor, die bereit und geeignet<br />

ist, diese Aufgabe zu übernehmen, so ist das Gericht an<br />

diesen Vorschlag gebunden. E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt nur<br />

dort, wo die Bestellung der vorgeschlagenen Person<br />

dem Wohl des betroffenen Menschen zuwiderlaufen<br />

würde (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).<br />

Letzteres kann etwa der Fall se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong> volljährig<br />

gewordenes geistig beh<strong>in</strong>dertes K<strong>in</strong>d, aus e<strong>in</strong>er<br />

Augenblickslaune heraus, e<strong>in</strong>e dritte Person anstelle<br />

se<strong>in</strong>er zur Betreuung gut geeigneten Eltern vorschlägt.<br />

Lehnt der betroffene Mensch e<strong>in</strong>e bestimmte Person ab,<br />

so soll hierauf Rücksicht genommen werden (§ 1897 Abs.<br />

4 Satz 2 BGB). <strong>Die</strong>se Person darf dann nur <strong>bei</strong> Vorliegen<br />

besonderer Gründe mit der Betreuung beauftragt<br />

werden.<br />

§ 1901 a BGB<br />

Schriftliche Betreuungswünsche,<br />

<strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Wer e<strong>in</strong> Schriftstück besitzt, <strong>in</strong> dem jemand für den Fall<br />

se<strong>in</strong>er Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers<br />

oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert<br />

hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht<br />

abzuliefern, nachdem er von der E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es<br />

Verfahrens über die Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers Kenntnis<br />

erlangt hat.<br />

Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsgericht über<br />

Schriftstücke, <strong>in</strong> denen der Betroffene e<strong>in</strong>e andere<br />

Person mit der Wahrnehmung se<strong>in</strong>er Angelegenheiten<br />

bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Vormundschaftsgericht<br />

kann die Vorlage e<strong>in</strong>er Abschrift<br />

verlangen.<br />

Schlägt der betroffene Mensch niemanden vor, so ist <strong>bei</strong><br />

der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen<br />

und sonstigen persönlichen Beziehungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

auf die B<strong>in</strong>dungen zu Eltern, K<strong>in</strong>dern, Ehegatten oder<br />

Lebenspartnern, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten<br />

Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB).<br />

11


§ 1900 BGB<br />

Betreuungsvere<strong>in</strong> und -behörde<br />

(1) Kann der Volljährige durch e<strong>in</strong>e oder mehrere<br />

natürliche Personen nicht h<strong>in</strong>reichend betreut<br />

werden, so bestellt das Vormundschaftsgericht<br />

e<strong>in</strong>en anerkannten Betreuungsvere<strong>in</strong> zum<br />

Betreuer. <strong>Die</strong> Bestellung bedarf der E<strong>in</strong>willigung<br />

des Vere<strong>in</strong>s.<br />

(2) Der Vere<strong>in</strong> überträgt die Wahrnehmung der<br />

Betreuung e<strong>in</strong>zelnen Personen. Vorschlägen des<br />

Volljährigen hat er hier<strong>bei</strong> zu entsprechen, soweit<br />

nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der<br />

Vere<strong>in</strong> teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die<br />

Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat.<br />

(3) Werden dem Vere<strong>in</strong> Umstände bekannt, aus<br />

denen sich ergibt, dass der Volljährige durch e<strong>in</strong>e<br />

oder mehrere natürliche Personen h<strong>in</strong>reichend<br />

betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht<br />

mitzuteilen.<br />

(4) Kann der Volljährige durch e<strong>in</strong>e oder mehrere<br />

natürliche Personen oder durch e<strong>in</strong>en Vere<strong>in</strong><br />

nicht h<strong>in</strong>reichend betreut werden, so bestellt das<br />

Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. <strong>Die</strong><br />

Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

(5) Vere<strong>in</strong>en oder Behörden darf die Entscheidung<br />

über die E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Sterilisation des<br />

Betreuten nicht übertragen werden.<br />

Als Betreuer ist e<strong>in</strong>e Person nur dann geeignet, wenn<br />

sie <strong>in</strong> der Lage ist, den betroffenen Menschen <strong>in</strong> dem<br />

erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (vgl.<br />

Abschnitt „Persönliche Betreuung“). <strong>Die</strong>s kann im<br />

E<strong>in</strong>zelfall schwierig zu beurteilen se<strong>in</strong>. Feststehende<br />

Kriterien hierfür gibt es nicht, da alle Fälle verschieden<br />

gelagert s<strong>in</strong>d. Das Gericht wird aber etwa darauf achten,<br />

e<strong>in</strong>em Berufsbetreuer nicht unbegrenzt Betreuungen zu<br />

übertragen, weil dann die persönliche Betreuung nicht<br />

mehr gewährleistet ist. <strong>Die</strong>jenigen, die zu der<br />

E<strong>in</strong>richtung, <strong>in</strong> der der oder die Betroffene untergebracht<br />

ist, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Abhängigkeitsverhältnis oder e<strong>in</strong>er anderen<br />

engen Beziehung stehen (zum Beispiel das Personal des<br />

Heimes, <strong>in</strong> dem e<strong>in</strong>e betroffene Person lebt), scheiden<br />

wegen der Gefahr von Interessenkonflikten von<br />

vornhere<strong>in</strong> für die Aufgabe der Betreuung aus (§ 1897<br />

Abs. 3 BGB). Außerdem soll der Berufsbetreuer <strong>bei</strong> se<strong>in</strong>er<br />

erstmaligen Bestellung e<strong>in</strong> Führungszeugnis und e<strong>in</strong>e<br />

Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen (§<br />

1897 Abs. 7 Satz 2 BGB).<br />

<strong>Die</strong> Betreuerbestellung ist erst möglich, wenn die<br />

ausgewählte Person sich zur Übernahme bereit erklärt.<br />

Jeder Bürger und jede Bürger<strong>in</strong> ist verpflichtet, e<strong>in</strong>e<br />

Betreuung zu übernehmen, wenn er oder sie hierfür<br />

geeignet und die Übernahme auch zumutbar ist (§ 1898<br />

Abs. 1 BGB). Allerd<strong>in</strong>gs kann das Gericht niemanden dazu<br />

zw<strong>in</strong>gen. Wer jedoch die Übernahme e<strong>in</strong>er Betreuung<br />

ohne Grund ablehnt, ist für den Schaden verantwortlich,<br />

der dem betroffenen Menschen durch die e<strong>in</strong>getretene<br />

Verzögerung entsteht.<br />

§ 1898 BGB<br />

Übernahmepflicht<br />

(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte ist<br />

verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn<br />

er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme<br />

unter Berücksichtigung se<strong>in</strong>er familiären,<br />

beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet<br />

werden kann.<br />

(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer<br />

bestellt werden, wenn er sich zur Übernahme der<br />

Betreuung bereit erklärt hat.<br />

Wechsel des Betreuers<br />

Für den Betreuten kann es nachteilig se<strong>in</strong>, wenn se<strong>in</strong><br />

Betreuer ausgetauscht wird und er sich an e<strong>in</strong>e neue<br />

Person gewöhnen muss. Deshalb soll e<strong>in</strong> Wechsel <strong>in</strong> der<br />

Betreuung nach Möglichkeit vermieden werden.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs kann e<strong>in</strong> Betreuer, wenn ihm die Betreuung<br />

aufgrund neu e<strong>in</strong>getretener Umstände nicht mehr<br />

zugemutet werden kann, se<strong>in</strong>e Entlassung verlangen.<br />

E<strong>in</strong> Betreuer, der se<strong>in</strong>e Aufgabe nicht mehr sachgerecht<br />

erfüllt, ist vom Gericht zu entlassen. Schlägt der Betreute<br />

im Laufe der Zeit jemand anderen vor, der gleich gut<br />

geeignet und zur Übernahme der Betreuung bereit ist,<br />

so wird das Gericht dem folgen, wenn es dem Wohl des<br />

betroffenen Menschen dient.<br />

12 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Welche Aufgaben<br />

hat der Betreuer?<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten <strong>in</strong> dem ihm<br />

übertragenen Wirkungskreis zu vertreten. Er hat <strong>in</strong>soweit<br />

die Stellung e<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters; dies gilt auch,<br />

wenn er im Namen des Betreuten Prozesse führt (§ 1902<br />

BGB). Von se<strong>in</strong>er Vertretungsbefugnis erfasst werden<br />

aber nur die Handlungen <strong>in</strong>nerhalb des ihm zugewiesenen<br />

Aufgabenkreises. Wenn er feststellt, dass der Betreute<br />

auch <strong>in</strong> anderen Bereichen Unterstützung durch e<strong>in</strong>en<br />

gesetzlichen Vertreter braucht, darf er hier nicht e<strong>in</strong>fach<br />

tätig werden.<br />

Er muss vielmehr das Vormundschaftsgericht unterrichten<br />

und dessen Entscheidung abwarten. Nur <strong>in</strong> besonders<br />

eiligen Fällen kann er als Geschäftsführer ohne<br />

Auftrag handeln. Auch alle anderen Umstände, die im<br />

H<strong>in</strong>blick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />

oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung<br />

ergeben könnten, hat er dem Vormundschaftsgericht<br />

mitzuteilen (§ 1901 Abs. 5 BGB). Ist sich der<br />

Betreuer nicht sicher, ob e<strong>in</strong>e bestimmte Handlung <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>en Aufgabenbereich fällt, empfiehlt sich e<strong>in</strong>e<br />

Rückfrage <strong>bei</strong>m Vormundschaftsgericht.<br />

Der Betreuer darf die Post sowie den Fernmeldeverkehr<br />

des Betreuten nur dann kontrollieren, wenn das Gericht<br />

ihm diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen hat<br />

(§ 1896 Abs. 4 BGB).<br />

§ 1902 BGB<br />

Betreuer als gesetzlicher Vertreter<br />

In se<strong>in</strong>em Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den<br />

Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.<br />

§ 1896 BGB<br />

Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers<br />

(4) <strong>Die</strong> Entscheidung über den Fernmeldeverkehr<br />

des Betreuten und über die Entgegennahme, das<br />

Öffnen und das Anhalten se<strong>in</strong>er Post werden vom<br />

Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst,<br />

wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet<br />

hat.<br />

Stirbt der Betreute, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht<br />

mitzuteilen. <strong>Die</strong> Bestattung des<br />

Verstorbenen sollte der Betreuer grundsätzlich den<br />

Angehörigen überlassen, denen nach Landesrecht meist<br />

die Totensorge obliegt. Falls Angehörige nicht zur<br />

Verfügung stehen, empfiehlt es sich, die örtliche Ordnungsbehörde<br />

zu unterrichten, der regelmäßig e<strong>in</strong>e<br />

Hilfszuständigkeit für die Durchführung der Bestattung<br />

zukommt.<br />

13


Persönliche Betreuung<br />

Der Betreuer muss den Betreuten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Aufgabenbereich<br />

persönlich betreuen. Er darf sich nicht auf die<br />

Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken.<br />

E<strong>in</strong> wichtiger Teil se<strong>in</strong>er Aufgabe ist vielmehr der<br />

persönliche Kontakt. Ist der Betreute so stark beh<strong>in</strong>dert,<br />

dass Gespräche mit ihm nicht möglich s<strong>in</strong>d, so muss der<br />

Betreuer ihn gleichwohl von Zeit zu Zeit aufsuchen, um<br />

sich e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>druck von se<strong>in</strong>em Zustand zu verschaffen.<br />

Innerhalb se<strong>in</strong>es Aufgabengebietes hat er dafür Sorge<br />

zu tragen, dass die dem Betreuten verbliebenen Fähigkeiten<br />

gefördert und Rehabilitationschancen genutzt<br />

werden. Führt der Betreuer die Betreuung berufsmäßig,<br />

hat er nach Ermessen des Gerichts zu Beg<strong>in</strong>n der Betreuung<br />

e<strong>in</strong>en Betreuungsplan zu erstellen, <strong>in</strong> dem die Ziele<br />

der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden<br />

Maßnahmen dargestellt werden (§ 1901 Abs. 4<br />

BGB).<br />

M<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich muss der Betreuer dem<br />

Vormundschaftsgericht über die Entwicklung der<br />

persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten. <strong>Die</strong>s<br />

kann schriftlich oder mündlich geschehen.<br />

Wohl und Wünsche des Betreuten<br />

Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu<br />

erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht (§<br />

1901 Abs. 2 BGB). Dazu gehört auch, dass nicht e<strong>in</strong>fach<br />

über se<strong>in</strong>en Kopf h<strong>in</strong>weg entschieden wird.<br />

Vielmehr müssen betreute Menschen mit ihren Vorstellungen<br />

ernst genommen werden. Es dient ihrem Wohl,<br />

wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, sondern<br />

wenn sie im Rahmen der noch vorhandenen Fähigkeiten<br />

und der objektiv gegebenen Möglichkeiten nach<br />

eigenen Wünschen und Vorstellungen leben können.<br />

Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche<br />

Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender<br />

Entscheidungen e<strong>in</strong> Bild davon machen, welche<br />

Vorstellungen der Betreute hat, was er gerne möchte und<br />

was er nicht will. Danach muss er sich auch richten, es<br />

sei denn, dies liefe e<strong>in</strong>deutig dem Wohl des Betreuten<br />

zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar.<br />

Der Betreuer darf se<strong>in</strong>e eigenen Vorstellungen nicht<br />

ohne zw<strong>in</strong>genden Grund an die Stelle derjenigen des<br />

Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen<br />

dessen Willen e<strong>in</strong>e knauserige Lebensführung aufzw<strong>in</strong>gen,<br />

wenn entsprechende Geldmittel vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />

§ 1901 BGB<br />

Wohl des Betreuten<br />

(1) <strong>Die</strong> Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich<br />

s<strong>in</strong>d, um die Angelegenheiten des Betreuten<br />

nach Maßgabe der folgenden Vorschriften<br />

rechtlich zu besorgen.<br />

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten<br />

so zu besorgen, wie es dessen Wohl<br />

entspricht. Zum Wohl des Bereuten gehört auch<br />

die Möglichkeit, im Rahmen se<strong>in</strong>er Fähigkeiten<br />

se<strong>in</strong> Leben nach se<strong>in</strong>en eigenen Wünschen und<br />

Vorstellungen zu gestalten.<br />

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen,<br />

soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft<br />

und dem Betreuer zuzumuten ist. <strong>Die</strong>s gilt<br />

auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung<br />

des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass<br />

er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten<br />

will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten<br />

erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten,<br />

sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.<br />

(4) Innerhalb se<strong>in</strong>es Aufgabenkreises hat der Betreuer<br />

dazu <strong>bei</strong>zutragen, dass Möglichkeiten genutzt<br />

werden, die Krankheit oder Beh<strong>in</strong>derung des Betreuten<br />

zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung<br />

zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.<br />

Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der<br />

Betreuer <strong>in</strong> geeigneten Fällen auf Anordnung des<br />

Gerichts zu Beg<strong>in</strong>n der Betreuung e<strong>in</strong>en Betreuungsplan<br />

zu erstellen. In dem Betreuungsplan<br />

s<strong>in</strong>d die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung<br />

zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.<br />

(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die<br />

e<strong>in</strong>e Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so<br />

hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.<br />

Gleiches gilt für Umstände, die e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />

des Aufgabenkreises ermöglichen oder<br />

dessen Erweiterung, die Bestellung e<strong>in</strong>es<br />

weiteren Betreuers oder die Verordnung e<strong>in</strong>es<br />

E<strong>in</strong>willigungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.<br />

Auch Wünsche, die vor E<strong>in</strong>tritt der Betreuungsbedürftigkeit<br />

<strong>in</strong> Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung<br />

zum Ausdruck gebracht worden s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d<br />

beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch<br />

zwischenzeitlich se<strong>in</strong>e Me<strong>in</strong>ung geändert hat. E<strong>in</strong>zelheiten<br />

hierzu f<strong>in</strong>den Sie im Anhang dieser Broschüre.<br />

Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht<br />

feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermutlichen<br />

Willen des Betroffenen herauszuf<strong>in</strong>den. Hierfür<br />

s<strong>in</strong>d Auskünfte nahe stehender Personen nützlich.<br />

Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen<br />

Lebensführung ergeben.<br />

14 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Schutz <strong>in</strong> persönlichen<br />

Angelegenheiten<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

E<strong>in</strong> besonderes Kennzeichen des Betreuungsrechts ist<br />

dar<strong>in</strong> zu sehen, dass es die persönlichen Angelegenheiten<br />

der betroffenen Menschen gegenüber den Vermögensangelegenheiten<br />

<strong>in</strong> den Vordergrund gerückt hat.<br />

Das persönliche Wohlergehen des ihm anvertrauten<br />

Menschen darf dem Betreuer - unabhängig von se<strong>in</strong>em<br />

Aufgabenkreis - nie gleichgültig se<strong>in</strong>.<br />

Werden e<strong>in</strong>em Betreuer Aufgaben im Bereich der Personensorge<br />

übertragen, so wird es sich <strong>in</strong> den meisten<br />

Fällen um Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge<br />

oder der Aufenthaltsbestimmung handeln.<br />

Für besonders wichtige Angelegenheiten <strong>in</strong> diesem<br />

Bereich (Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

Heilbehandlung, ärztlicher E<strong>in</strong>griff - auch Sterilisation -,<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung oder unterbr<strong>in</strong>gungsähnliche Maßnahmen<br />

wie etwa das Festb<strong>in</strong>den altersverwirrter Menschen<br />

am Bett) enthält das Gesetz besondere Vorschriften, die<br />

das Handeln des Betreuers an bestimmte Voraussetzungen<br />

b<strong>in</strong>den und gegebenenfalls e<strong>in</strong>er Pflicht zur gerichtlichen<br />

Genehmigung unterwerfen.<br />

In diesem Zusammenhang gilt e<strong>in</strong> besonderer Schutz<br />

für den Fall der Wohnungsauflösung, die über den re<strong>in</strong><br />

wirtschaftlichen Aspekt h<strong>in</strong>aus schwerwiegende Folgen<br />

für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betreuten<br />

haben kann.<br />

§ 1904 BGB<br />

Ärztliche Maßnahmen<br />

(1) <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>willigung des Betreuers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Untersuchung<br />

des Gesundheitszustandes, e<strong>in</strong>e Heilbehandlung<br />

oder e<strong>in</strong>en ärztlichen E<strong>in</strong>griff bedarf<br />

der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,<br />

wenn die begründete Gefahr besteht, dass der<br />

Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder<br />

e<strong>in</strong>en schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />

Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung<br />

darf die Maßnahme nur durchgeführt werden,<br />

wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden<br />

ist.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für die E<strong>in</strong>willigung e<strong>in</strong>es<br />

Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die<br />

Vollmacht schriftlich erteilt ist und die <strong>in</strong> Absatz<br />

1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich<br />

umfasst.<br />

15


Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

Heilbehandlung,<br />

ärztlicher E<strong>in</strong>griff<br />

Schon lange ist <strong>in</strong> der Rechtsprechung anerkannt, dass<br />

solche ärztlichen Maßnahmen nur zulässig s<strong>in</strong>d, wenn<br />

der Patient <strong>in</strong> ihre Vornahme wirksam e<strong>in</strong>willigt, nachdem<br />

er h<strong>in</strong>reichend über die Maßnahme und die mit ihr<br />

verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Werden sie<br />

ohne wirksame E<strong>in</strong>willigung vorgenommen, so stellen<br />

sie u. U. e<strong>in</strong>en rechtswidrigen und strafbaren E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong><br />

die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar.<br />

Auch wenn der Patient e<strong>in</strong>en Betreuer hat, kann nur er<br />

selbst die E<strong>in</strong>willigung erteilen, sofern er e<strong>in</strong>willigungsfähig<br />

ist, d. h., sofern er Art, Bedeutung und Tragweite<br />

der beabsichtigten Maßnahme erfassen und se<strong>in</strong>en<br />

Willen hiernach bestimmen kann. Aus diesem Grund<br />

muss sich der Betreuer, auch wenn se<strong>in</strong> Aufgabenkreis<br />

die betreffende ärztliche Maßnahme umfasst, vergewissern,<br />

ob der betreute Mensch <strong>in</strong> der konkreten Situation<br />

e<strong>in</strong>willigungsfähig ist. Zu beachten ist, dass der Betreute<br />

im H<strong>in</strong>blick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen<br />

durchaus <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall e<strong>in</strong>willigungsfähig se<strong>in</strong> kann,<br />

im anderen Fall dagegen nicht.<br />

Wenn der betreute Mensch e<strong>in</strong>willigungsunfähig ist, hat<br />

der Betreuer nach h<strong>in</strong>reichender ärztlicher Aufklärung<br />

über die E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong> die mediz<strong>in</strong>ische Maßnahme zu<br />

entscheiden. Es gelten hier die allgeme<strong>in</strong>en Regeln:<br />

Wichtige Angelegenheiten s<strong>in</strong>d vorher mit dem Betreuten<br />

zu besprechen, sofern dies se<strong>in</strong>em Wohl nicht<br />

zuwiderläuft. Wünsche des Betreuten (auch solche, die<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er „Betreuungsverfügung“ festgelegt s<strong>in</strong>d <strong>–</strong> vgl.<br />

Anhang), s<strong>in</strong>d zu beachten, soweit dies se<strong>in</strong>em Wohl<br />

nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.<br />

In bestimmten Fällen bedarf die E<strong>in</strong>willigung des Betreuers<br />

der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. <strong>Die</strong>s<br />

ist dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht,<br />

dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder<br />

e<strong>in</strong>en schweren und länger dauernden gesundheitlichen<br />

Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB).<br />

Das Genehmigungsverfahren bezweckt <strong>in</strong> solchen<br />

schwerwiegenden Fällen auch, den Betreuer mit se<strong>in</strong>er<br />

Verantwortung für den Betreuten nicht alle<strong>in</strong>e zu lassen.<br />

E<strong>in</strong>e begründete Todesgefahr im S<strong>in</strong>ne der Vorschrift<br />

besteht z. B. <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Operation, wenn das damit verbundene<br />

Risiko allgeme<strong>in</strong>e Gefahren, wie sie etwa mit jeder<br />

Narkose verbunden s<strong>in</strong>d, übersteigt. E<strong>in</strong> schwerer und<br />

länger dauernder gesundheitlicher Schaden ist z. B. im<br />

Falle des Verlusts der Sehkraft, <strong>bei</strong> der Amputation e<strong>in</strong>es<br />

Be<strong>in</strong>es oder <strong>bei</strong> nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen<br />

anzunehmen.<br />

<strong>Die</strong> Gefahr e<strong>in</strong>es solchen Schadense<strong>in</strong>tritts muss konkret<br />

und naheliegend se<strong>in</strong>; nur hypothetische oder unwahrsche<strong>in</strong>liche<br />

Gefahren lösen ke<strong>in</strong>e Genehmigungspflicht<br />

aus. Bei Zweifeln sollten sich die Betreuer an das<br />

Vormundschaftsgericht wenden.<br />

Ke<strong>in</strong>e Genehmigungspflicht besteht <strong>in</strong> Eilfällen, wenn<br />

mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden<br />

wäre (§ 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB).<br />

Der Betreuer muss nach e<strong>in</strong>er Entscheidung des Bundesgerichtshofs<br />

auch dann e<strong>in</strong>e Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />

e<strong>in</strong>holen, wenn er <strong>in</strong> die E<strong>in</strong>leitung<br />

oder Weiterführung lebenserhaltender Maßnahmen<br />

nicht e<strong>in</strong>willigt und der Arzt hierzu e<strong>in</strong>e andere Auffassung<br />

vertritt.<br />

Sterilisation<br />

<strong>Die</strong> Sterilisation stellt e<strong>in</strong>en schweren E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die<br />

körperliche Unversehrtheit dar. Der dadurch her<strong>bei</strong>geführte<br />

Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit kann oft<br />

nicht mehr rückgängig gemacht werden. Besonders<br />

problematisch ist dieser E<strong>in</strong>griff, wenn über ihn nicht die<br />

betroffene Person selbst, sondern e<strong>in</strong> anderer als<br />

Vertreter entscheidet.<br />

Früher haben Sterilisationen <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>willigungsunfähigen<br />

Menschen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er rechtlichen Grauzone stattgefunden,<br />

weil es e<strong>in</strong>e gesetzliche Regelung nicht gab und die<br />

Rechtsprechung une<strong>in</strong>heitlich war.<br />

Das Gesetz enthält e<strong>in</strong> völliges Verbot der Sterilisation<br />

von M<strong>in</strong>derjährigen. Bei e<strong>in</strong>willigungsunfähigen Volljährigen<br />

bedarf der Betreuer, wenn er den E<strong>in</strong>griff<br />

durchführen lassen will, hierfür der Genehmigung des<br />

Vormundschaftsgerichts, die nur unter ganz engen<br />

Voraussetzungen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em sehr strengen Verfahren<br />

erteilt werden kann (§ 1905 BGB). Um Interessenkollisionen<br />

auszuschließen, ist für diese Entscheidung<br />

stets e<strong>in</strong> besonderer Betreuer zu bestellen (§ 1899 Abs.<br />

2 BGB). Zwangssterilisationen darf es nicht geben. Außerdem<br />

haben alle anderen Methoden der Empfängnisverhütung<br />

Vorrang.<br />

<strong>Die</strong> Sterilisation ist nur noch zur Abwendung schwerwiegender<br />

Notlagen, die mit e<strong>in</strong>er Schwangerschaft<br />

verbunden wären, zulässig. E<strong>in</strong>e solche Notlage kann z.<br />

B. dann gegeben se<strong>in</strong>, wenn die Mutter von ihrem K<strong>in</strong>d<br />

getrennt werden müsste und dies für sie e<strong>in</strong> schwerwiegendes<br />

seelisches Leid zur Folge hätte.<br />

16 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


§ 1905 BGB<br />

Sterilisation<br />

(1) Besteht der ärztliche E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sterilisation<br />

des Betreuten, <strong>in</strong> die dieser nicht e<strong>in</strong>willigen kann,<br />

so kann der Betreuer nur e<strong>in</strong>willigen, wenn<br />

1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten<br />

nicht widerspricht,<br />

2. der Betreute auf Dauer e<strong>in</strong>willigungsunfähig<br />

bleiben wird,<br />

3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation<br />

zu e<strong>in</strong>er Schwangerschaft kommen würde,<br />

4. <strong>in</strong>folge dieser Schwangerschaft e<strong>in</strong>e Gefahr<br />

für das Leben oder die Gefahr e<strong>in</strong>er schwerwiegenden<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigung des körperlichen<br />

oder seelischen Gesundheitszustandes<br />

der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht<br />

auf zumutbare Weise abgewendet werden<br />

könnte, und<br />

5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare<br />

Mittel verh<strong>in</strong>dert werden kann.<br />

Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen<br />

Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch<br />

die Gefahr e<strong>in</strong>es schweren und nachhaltigen<br />

Leidens, das ihr drohen würde, weil vormundschaftsgerichtliche<br />

Maßnahmen, die mit ihrer<br />

Trennung vom K<strong>in</strong>d verbunden wären (§§ 1666,<br />

1666 a), gegen sie ergriffen werden müssten.<br />

(2) <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>willigung bedarf der Genehmigung des<br />

Vormundschaftsgerichts. <strong>Die</strong> Sterilisation darf erst<br />

zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung<br />

durchgeführt werden. Bei der Sterilisation<br />

ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die<br />

e<strong>in</strong>e Refertilisierung zulässt.<br />

§ 1899 BGB<br />

Mehrere Betreuer<br />

(2) Für die Entscheidung über die E<strong>in</strong>willigung <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e Sterilisation des Betreuten ist stets e<strong>in</strong><br />

besonderer Betreuer zu bestellen.<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

Der Betreuer kann den betreuten Menschen unter bestimmten<br />

Voraussetzungen mit gerichtlicher Genehmigung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geschlossenen E<strong>in</strong>richtung (z. B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

psychiatrischen Krankenhaus) oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er geschlossenen<br />

Abteilung z. B. e<strong>in</strong>es Krankenhauses oder e<strong>in</strong>es<br />

Altenheimes unterbr<strong>in</strong>gen.<br />

<strong>Die</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung ist allerd<strong>in</strong>gs nur unter den <strong>in</strong> § 1906<br />

Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen zulässig, wenn<br />

<strong>bei</strong>m Betreuten die Gefahr e<strong>in</strong>er erheblichen gesundheitlichen<br />

Selbstschädigung oder gar Selbsttötung<br />

besteht oder wenn ohne die Unterbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>e notwendige<br />

ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt<br />

werden kann.<br />

<strong>Die</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es Erwachsenen aus lediglich<br />

„erzieherischen Gründen“ ist nicht möglich. Der Betreuer<br />

kann den Betreuten auch nicht deshalb unterbr<strong>in</strong>gen,<br />

weil dieser Dritte gefährdet. Solche Unterbr<strong>in</strong>gungen<br />

s<strong>in</strong>d nicht Aufgabe des Betreuers, sondern der nach den<br />

Unterbr<strong>in</strong>gungsgesetzen der e<strong>in</strong>zelnen Länder zuständigen<br />

Behörden und Gerichte.<br />

Ohne vorherige Genehmigung s<strong>in</strong>d Unterbr<strong>in</strong>gungen<br />

durch den Betreuer nur ausnahmsweise zulässig, wenn<br />

mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist - die Genehmigung<br />

muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden<br />

(§ 1906 Abs. 2 BGB).<br />

Der Betreuer hat die Unterbr<strong>in</strong>gung zu beenden, wenn<br />

ihre Voraussetzungen wegfallen, z. B. die früher vorhandene<br />

Selbsttötungsgefahr nicht mehr besteht. Er bedarf<br />

zur Beendigung der Unterbr<strong>in</strong>gung nicht der Genehmigung<br />

des Vormundschaftsgerichts. Bei Zweifeln kann er<br />

sich allerd<strong>in</strong>gs vom Vormundschaftsgericht beraten<br />

lassen. Beendet er die Unterbr<strong>in</strong>gung, so hat er dies dem<br />

Vormundschaftsgericht anzuzeigen.<br />

17


§ 1906 BGB<br />

Genehmigung<br />

e<strong>in</strong>er Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

(1) E<strong>in</strong>e Unterbr<strong>in</strong>gung des Betreuten durch den<br />

Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden<br />

ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des<br />

Betreuten erforderlich ist, weil<br />

1. aufgrund e<strong>in</strong>er psychischen Krankheit oder<br />

geistigen oder seelischen Beh<strong>in</strong>derung des<br />

Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich<br />

selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen<br />

Schaden zufügt, oder<br />

2. e<strong>in</strong>e Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder e<strong>in</strong> ärztlicher<br />

E<strong>in</strong>griff notwendig ist, ohne die Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

des Betreuten nicht durchgeführt<br />

werden kann und der Betreute aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

psychischen Krankheit oder geistigen oder<br />

seelischen Beh<strong>in</strong>derung die Notwendigkeit<br />

der Unterbr<strong>in</strong>gung nicht erkennen oder nicht<br />

nach dieser E<strong>in</strong>sicht handeln kann.<br />

(2) <strong>Die</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung ist nur mit Genehmigung des<br />

Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung<br />

ist die Unterbr<strong>in</strong>gung nur zulässig,<br />

wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist;<br />

die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.<br />

(3) Der Betreuer hat die Unterbr<strong>in</strong>gung zu beenden,<br />

wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die<br />

Beendigung der Unterbr<strong>in</strong>gung dem Vormundschaftsgericht<br />

anzuzeigen.<br />

(4) <strong>Die</strong> Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn<br />

dem Betreuten, der sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Anstalt, e<strong>in</strong>em<br />

Heim oder e<strong>in</strong>er sonstigen E<strong>in</strong>richtung aufhält,<br />

ohne untergebracht zu se<strong>in</strong>, durch mechanische<br />

Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere<br />

Weise über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum oder regelmäßig<br />

die Freiheit entzogen werden soll.<br />

(5) <strong>Die</strong> Unterbr<strong>in</strong>gung durch e<strong>in</strong>en Bevollmächtigten<br />

und die E<strong>in</strong>willigung e<strong>in</strong>es Bevollmächtigten<br />

<strong>in</strong> Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass<br />

die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die <strong>in</strong> den<br />

Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen<br />

ausdrücklich umfasst. Im übrigen gelten die<br />

Absätze 1 bis 4 entsprechend.<br />

„Unterbr<strong>in</strong>gungsähnliche<br />

Maßnahmen“<br />

Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen <strong>in</strong><br />

Anstalten, Heimen oder sonstigen E<strong>in</strong>richtungen leben,<br />

so ist dies an sich nicht genehmigungsbedürftig. Der<br />

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf es<br />

jedoch auch <strong>in</strong> diesen Fällen, wenn e<strong>in</strong>em Betreuten<br />

durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder<br />

auf andere Weise über e<strong>in</strong>en längeren Zeitraum oder<br />

regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (sog.<br />

unterbr<strong>in</strong>gungsähnliche Maßnahmen, § 1906 Abs. 4<br />

BGB).<br />

E<strong>in</strong>e Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen, wenn<br />

der Betreute auch ohne die Maßnahme gar nicht <strong>in</strong> der<br />

Lage wäre, sich fortzubewegen oder wenn die Maßnahme<br />

ihn nicht an der willentlichen Fortbewegung h<strong>in</strong>dert<br />

(Beispiel: Zum Schutz vor dem Herausfallen wird e<strong>in</strong> Gurt<br />

angebracht, den der Betreute aber - falls er das will -<br />

öffnen kann). E<strong>in</strong>e rechtswidrige Freiheitsentziehung<br />

liegt auch nicht vor, wenn der Betreute mit der Maßnahme<br />

e<strong>in</strong>verstanden ist und er die entsprechende E<strong>in</strong>willigungsfähigkeit<br />

besitzt. Nur <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>willigungsunfähigen<br />

Betreuten entscheidet deren Betreuer (mit dem Aufgabenkreis<br />

„Aufenthaltsbestimmung“) über die E<strong>in</strong>willigung<br />

zu der unterbr<strong>in</strong>gungsähnlichen Maßnahme.<br />

Als freiheitsentziehende Maßnahme kommen u. a. <strong>in</strong><br />

Betracht: Bettgitter; Leibgurt im Bett oder am Stuhl; Festb<strong>in</strong>den<br />

der Arme und Be<strong>in</strong>e; Abschließen des Zimmers<br />

oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch des<br />

Bewohners nicht jederzeit gewährleistet ist; Medikamente,<br />

die <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die Ruhigstellung des Betreuten<br />

bezwecken (Gegen<strong>bei</strong>spiel: die Ruhigstellung ist Nebenwirkung<br />

e<strong>in</strong>es zu Heilzwecken verabreichten Medikaments).<br />

Bei Zweifeln über die Genehmigungsbedürftigkeit<br />

sollte das Vormundschaftsgericht befragt werden.<br />

In Eilfällen, <strong>in</strong> denen zum Schutz des betreuten Menschen<br />

ohne vorherige Genehmigung gehandelt werden<br />

muss, ist diese unverzüglich nachzuholen.<br />

18 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Wohnungsauflösung<br />

Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreute<br />

se<strong>in</strong>en Lebensmittelpunkt, die vertraute Umgebung und<br />

vielfach auch den Bekanntenkreis. Er soll daher <strong>in</strong>soweit<br />

vor übereilten Maßnahmen geschützt werden (§ 1907<br />

BGB).<br />

Zur Kündigung e<strong>in</strong>es Mietverhältnisses über Wohnraum,<br />

den der Betreute (oder für ihn se<strong>in</strong> Betreuer) gemietet<br />

hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />

Gleiches gilt für andere<br />

Erklärungen, die auf die Aufhebung e<strong>in</strong>es solchen<br />

Mietverhältnisses gerichtet s<strong>in</strong>d (z. B. Aufhebungsvertrag<br />

zwischen Betreuer und Vermieter/Vermieter<strong>in</strong>). Treten<br />

andere Umstände e<strong>in</strong>, aufgrund derer die Beendigung<br />

des Mietverhältnisses <strong>in</strong> Betracht kommt (z. B. Kündigung<br />

durch den Vermieter/die Vermieter<strong>in</strong>), so hat der<br />

Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich<br />

mitzuteilen, wenn se<strong>in</strong> Aufgabenkreis das Mietverhältnis<br />

oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst.<br />

Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere<br />

Weise als durch Kündigung oder Aufhebung e<strong>in</strong>es<br />

Mietverhältnisses aufgeben (etwa durch Verkauf der<br />

Möbel, während der Betreute im Krankenhaus ist), so hat<br />

er auch dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich<br />

mitzuteilen. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten<br />

vermieten, so bedarf er hierfür ebenfalls der Genehmigung<br />

des Vormundschaftsgerichts. <strong>Die</strong>s gilt etwa, wenn<br />

der Betreuer während e<strong>in</strong>es Krankenhausaufenthalts des<br />

Betreuten dessen Eigenheim weitervermieten will.<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

§ 1907 BGB<br />

Genehmigung<br />

e<strong>in</strong>er Wohnungsauflösung<br />

(1) Zur Kündigung e<strong>in</strong>es Mietverhältnisses über<br />

Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf<br />

der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />

Gleiches gilt für e<strong>in</strong>e Willenserklärung, die auf die<br />

Aufhebung e<strong>in</strong>es solchen Mietverhältnisses<br />

gerichtet ist.<br />

(2) Treten andere Umstände e<strong>in</strong>, aufgrund derer die<br />

Beendigung des Mietverhältnisses <strong>in</strong> Betracht<br />

kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht<br />

unverzüglich mitzuteilen, wenn<br />

se<strong>in</strong> Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die<br />

Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer<br />

Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als<br />

durch Kündigung oder Aufhebung e<strong>in</strong>es Mietverhältnisses<br />

aufgeben, so hat er dies gleichfalls<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Zu e<strong>in</strong>em Miet- oder Pachtvertrag oder zu e<strong>in</strong>em<br />

anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden<br />

Leistungen verpflichtet wird,<br />

bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,<br />

wenn das Vertragsverhältnis<br />

länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer<br />

Wohnraum vermietet werden soll.<br />

19


Tätigkeit des Betreuers<br />

<strong>in</strong> vermögensrechtlichen<br />

Angelegenheiten<br />

Anlegung e<strong>in</strong>es<br />

Vermögensverzeichnisses<br />

Ist dem Betreuer e<strong>in</strong>e Angelegenheit aus dem Bereich<br />

der Vermögenssorge übertragen, so ist zunächst e<strong>in</strong><br />

Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Der<br />

Stichtag (<strong>bei</strong>m Gericht erfragen!) ist auf dem Verzeichnis<br />

anzugeben (Beispiel: Stand 14. März 2007). Auch das<br />

Aktenzeichen der Sache ist e<strong>in</strong>zutragen. Wenn das Gericht<br />

für die Erstellung e<strong>in</strong> Formular ausgehändigt hat,<br />

so sollte dieses verwandt werden, wo<strong>bei</strong> unzutreffende<br />

Spalten mit Negativzeichen zu versehen s<strong>in</strong>d.<br />

Beim Ausfüllen des Verzeichnisses ist zu beachten:<br />

Auch solche Ansprüche gehören zum Betreutenvermögen,<br />

die vor der Betreuerbestellung entstanden s<strong>in</strong>d.<br />

Darauf sollte geachtet werden, vor allem im H<strong>in</strong>blick auf<br />

die Zeit ab e<strong>in</strong>er akuten Verschlechterung des Krankheitsbildes.<br />

Grundstücke s<strong>in</strong>d mit ihrer Grundbuchbezeichnung<br />

anzugeben. Sie müssen zum Zwecke der Wertangabe<br />

nicht amtlich geschätzt werden. Der Betreuer kann den<br />

se<strong>in</strong>er Auffassung nach zutreffenden Verkehrswert angeben.<br />

Zu verzeichnen s<strong>in</strong>d Giro- und Sparkonten. Nachweise<br />

s<strong>in</strong>d <strong>bei</strong>m Gericht mit e<strong>in</strong>zureichen.<br />

Im Falle von Wertpapierangaben ist der Depotauszug<br />

zum Stichtag <strong>in</strong> Ablichtung <strong>bei</strong>zufügen.<br />

Wichtig!<br />

Gleich zu Beg<strong>in</strong>n sollte der Betreuer die Heimleitung<br />

oder sonstige Helfer, falls möglich auch den betreuten<br />

Menschen selbst fragen, ob Konten vorhanden s<strong>in</strong>d. Bei<br />

den Banken sollte sich der Betreuer - unter Vorlage se<strong>in</strong>es<br />

Betreuerausweises - vorstellen. Auch mit der Ar<strong>bei</strong>tsstelle<br />

des Betreuten sowie mit den <strong>in</strong> Betracht kommenden<br />

Sozialbehörden (Agentur für Ar<strong>bei</strong>t, Kranken-,<br />

Pflege-, Rentenversicherung, Wohngeldstelle, Sozialamt,<br />

Integrationsamt) sollte erforderlichenfalls Verb<strong>in</strong>dung<br />

aufgenommen werden, desgleichen mit Gläubigern und<br />

Schuldnern.<br />

Bei Angaben zu Hausrat und Gegenständen des persönlichen<br />

Gebrauchs ist nur dann e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelaufstellung<br />

erforderlich, wenn die Gegenstände noch e<strong>in</strong>en wirklichen<br />

Wert haben.<br />

Ist das nicht der Fall, genügt e<strong>in</strong>e Gesamtwertangabe,<br />

<strong>bei</strong> allgeme<strong>in</strong>er Wertlosigkeit e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis darauf.<br />

E<strong>in</strong>künfte können durch Kontoauszüge, Verdienst- oder<br />

Rentenbescheide nachgewiesen werden.<br />

20 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Rechnungslegung<br />

Nach E<strong>in</strong>reichung des Vermögensverzeichnisses wird<br />

vom Gericht der Abrechnungszeitraum für den Betreuer<br />

festgelegt. Für die Abrechnung sollte der vom Gericht<br />

übersandte Abrechnungsvordruck verwendet werden.<br />

Der Anfangsbestand der Abrechnung berechnet sich aus<br />

dem Bestand des Vermögensverzeichnisses. Zwischenzeitliche<br />

E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die dafür vorgesehenen<br />

Spalten e<strong>in</strong>zutragen, wo<strong>bei</strong> wiederkehrende<br />

Beträge zusammengefasst werden können. Belege s<strong>in</strong>d<br />

<strong>bei</strong>zufügen; sie werden vom Gericht zurückgesandt. Für<br />

Sparbücher und Depotauszüge reichen Ablichtungen,<br />

die sich auf den Abrechnungszeitraum erstrecken, aus.<br />

Vor E<strong>in</strong>reichung ist die Abrechnung auf ihre rechnerische<br />

Richtigkeit zu überprüfen. <strong>Die</strong> Belege s<strong>in</strong>d entsprechend<br />

den laufenden Nummern des Abrechnungsvordruckes<br />

zu kennzeichnen. Um Rückfragen zu vermeiden, sollten<br />

notwendige H<strong>in</strong>weise schriftlich <strong>bei</strong>gefügt werden.<br />

Falls Probleme mit der Rechnungslegung entstehen,<br />

kann Rat <strong>bei</strong> der Betreuungsbehörde oder <strong>bei</strong>m Vormundschaftsgericht<br />

e<strong>in</strong>geholt werden.<br />

Wichtig!<br />

Der Abrechnung ist e<strong>in</strong> Bericht über die persönlichen<br />

Verhältnisse des Betreuten <strong>bei</strong>zufügen: Wo ist se<strong>in</strong><br />

Aufenthalt? Wie häufig s<strong>in</strong>d die Kontakte zu ihm? Wie ist<br />

se<strong>in</strong> Gesundheitszustand? Wird die Betreuung weiter für<br />

notwendig gehalten? Sollte der Wirkungskreis der<br />

Betreuung erweitert oder e<strong>in</strong>geschränkt werden? usw.<br />

Falls der Betreuer Elternteil, Ehegatte, Lebenspartner<br />

oder Abkömml<strong>in</strong>g des Betreuten ist, besteht e<strong>in</strong>e Pflicht<br />

zur laufenden Rechnungslegung nur dann, wenn das<br />

Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Der von der<br />

Rechnungslegung befreite Betreuer muss aber grundsätzlich<br />

alle zwei Jahre e<strong>in</strong>e Bestandsaufstellung des<br />

Vermögens <strong>bei</strong>m Gericht e<strong>in</strong>reichen. Im übrigen sollte<br />

beachtet werden, dass der Betreute selbst sowie <strong>–</strong> im<br />

Falle se<strong>in</strong>es Todes <strong>–</strong> dessen Erben e<strong>in</strong> Recht auf Auskunft<br />

haben (Schlussrechnungslegung), weshalb es sich<br />

empfiehlt, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu<br />

führen und Belege und Kontoauszüge aufzuheben.<br />

Geldanlage<br />

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten.<br />

Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben<br />

benötigt wird, ist verz<strong>in</strong>slich und mündelsicher anzulegen.<br />

Mündelsicher s<strong>in</strong>d alle Banken mit ausreichender<br />

Sicherungse<strong>in</strong>richtung (dazu zählen alle Großbanken,<br />

Volksbanken und Raiffeisenkassen) und Kommunalbanken<br />

(Stadt- und Kreissparkassen). Das Geld soll mit der<br />

Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgehoben<br />

werden kann (sog. Sperrabrede). Auch die Geldanlage<br />

selbst muss vor Gericht genehmigt werden.<br />

Als Anlageform kommen auch Wertpapiere <strong>in</strong> Betracht,<br />

wenn diese mündelsicher s<strong>in</strong>d (z. B. Bundes- oder<br />

Kommunalobligationen, Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe<br />

Deutscher Hypothekenbanken oder Sparbriefe<br />

von Banken). Der Anlagewunsch sollte dem Gericht<br />

vorher mitgeteilt werden. Da<strong>bei</strong> ist auch zu klären, ob<br />

und <strong>in</strong> welcher Weise e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terlegung oder Verwahrung<br />

der Wertpapiere und gegebenenfalls die erwähnte<br />

Sperrabrede erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />

Geld kann vom Betreuer auch <strong>in</strong> Sachwerten angelegt<br />

werden, etwa <strong>in</strong> Gold. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz<br />

ist hier aber besonders zu beachten. Kostbarkeiten<br />

sollten <strong>bei</strong> Banken deponiert werden; das Gericht kann<br />

im E<strong>in</strong>zelfall die H<strong>in</strong>terlegung anordnen. In jedem Fall<br />

ist e<strong>in</strong>e Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht<br />

empfehlenswert.<br />

Anlagegenehmigungen s<strong>in</strong>d nicht notwendig, wenn der<br />

Betreuer Elternteil, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömml<strong>in</strong>g<br />

des Betreuten ist, soweit das Vormundschaftsgerichts<br />

nichts anderes anordnet.<br />

Handlungen, die der Genehmigung<br />

durch das Vormundschaftsgericht<br />

bedürfen<br />

Geldgeschäfte<br />

Abhebungen von gesperrten Konten müssen vorher<br />

genehmigt werden. <strong>Die</strong>s gilt auch für fälliges Festgeld<br />

oder fälliges Wertpapiergeld (falls der Betreuer nicht<br />

Elternteil, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömml<strong>in</strong>g<br />

des Betreuten ist), weshalb das Vormundschaftsgericht<br />

benachrichtigt werden sollte, sobald die Geldfälligkeit<br />

von der Bank angekündigt wird.<br />

Was die Behandlung von Girokonten angeht, so sollte<br />

mit dem Gericht geklärt werden, ob und <strong>in</strong>wieweit<br />

Verfügungen genehmigungsfrei s<strong>in</strong>d. Grundsätzlich<br />

kann der Betreuer Beträge von e<strong>in</strong>em (nicht gesperrten)<br />

Girokonto ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts<br />

dann abheben, wenn der Kontostand nicht<br />

mehr als 3000,00 EUR beträgt. Ist der Betreuer e<strong>in</strong><br />

Elternteil, Ehegatte, Lebenspartner oder e<strong>in</strong> Abkömml<strong>in</strong>g<br />

des Betreuten, so braucht er auch <strong>bei</strong> höheren Kontobeträgen<br />

ke<strong>in</strong>e Genehmigung e<strong>in</strong>zuholen, soweit das<br />

Vormundschaftsgericht nichts anderes anordnet. Dasselbe<br />

gilt, wenn die Abhebung von e<strong>in</strong>er generell<br />

erteilten Genehmigung erfasst wird.<br />

21


Grundstücksgeschäfte<br />

Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse,<br />

nicht nur <strong>bei</strong>m Kauf und Verkauf e<strong>in</strong>es Grundstücks<br />

des Betreuten, sondern ebenso z. B. <strong>bei</strong> der Bestellung<br />

von Grundschulden und Hypotheken.<br />

Der Betreuer sollte sich <strong>in</strong> diesen Fällen stets rechtzeitig<br />

an das Vormundschaftsgericht wenden, damit Zweifel<br />

oder H<strong>in</strong>dernisse ausgeräumt werden können.<br />

Zur Genehmigungspflicht <strong>bei</strong> der Kündigung oder<br />

Aufgabe von Wohnraum des Betreuten siehe Abschnitt<br />

„Wohnungsauflösung“.<br />

Wichtig!<br />

Soll e<strong>in</strong> Vertrag zwischen dem Betreuer und dem Betreuten<br />

abgeschlossen werden, so ist die Vertretung des<br />

Betreuten durch den Betreuer ausgeschlossen. In diesen<br />

Fällen muss sich der Betreuer an das Gericht wenden,<br />

damit dieses für den Abschluss des Vertrages e<strong>in</strong>en<br />

weiteren Betreuer bestellt.<br />

Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte s<strong>in</strong>d<br />

z. B.:<br />

- Erbause<strong>in</strong>andersetzungen<br />

- Erbausschlagungen<br />

- Kreditaufnahme (dazu gehört auch<br />

die Überziehung e<strong>in</strong>es Girokontos!)<br />

- Ar<strong>bei</strong>tsverträge<br />

- Mietverträge, wenn sie für längere Dauer<br />

als vier Jahre abgeschlossen werden<br />

- Lebensversicherungsverträge<br />

22 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Welche Rechte kann der<br />

Betreuer geltend machen?<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Ersatz von Aufwendungen<br />

Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen<br />

notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche<br />

zu bezahlen, vielmehr steht ihm <strong>in</strong>soweit Kostenvorschuss<br />

bzw. -ersatz zu. Den entsprechenden Geldbetrag<br />

kann er unmittelbar dem Vermögen des Betreuten<br />

entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos ist und<br />

dem Betreuer die Vermögenssorge für den Betreuten<br />

übertragen ist.<br />

<strong>Die</strong> Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich da<strong>bei</strong> nach<br />

den differenzierenden Bestimmungen des Zwölften<br />

Buches Sozialgesetzbuch, über deren E<strong>in</strong>zelheiten der<br />

Rechtspfleger/die Rechtspfleger<strong>in</strong> am Vormundschaftsgericht<br />

Auskunft geben kann. Anrechnungsfrei bleiben<br />

<strong>bei</strong>spielsweise kle<strong>in</strong>ere Barbeträge <strong>in</strong> Höhe von m<strong>in</strong>destens<br />

1600,00 EUR, nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

oder <strong>bei</strong> besonderer Beh<strong>in</strong>derung 2600,00 EUR. In E<strong>in</strong>zelfällen<br />

können sich die Freibeträge noch erhöhen.<br />

Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte s<strong>in</strong>d u. a. e<strong>in</strong><br />

selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück, Kapital,<br />

das zum Erwerb e<strong>in</strong>es Heimplatzes angespart wurde,<br />

oder Kapital, dessen Ansammlung zur Altersvorsorge<br />

staatlich gefördert wurde.<br />

In diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von<br />

Aufwendungen gegen die <strong>Justiz</strong>kasse. Der Betreuer hat<br />

da<strong>bei</strong> jeweils die Wahl, ob er jede e<strong>in</strong>zelne Aufwendung<br />

abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er<br />

von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung<br />

se<strong>in</strong>es Anspruchs auf Aufwendungsersatz e<strong>in</strong>e<br />

pauschale Aufwandsentschädigung von jährlich 323,00<br />

EUR zu beanspruchen. Wegen der E<strong>in</strong>zelheiten (z. B. zum<br />

Kilometergeld) sollte sich der Betreuer an den zuständigen<br />

Rechtspfleger/die Rechtspfleger<strong>in</strong> <strong>bei</strong>m Vormundschaftsgericht<br />

wenden.<br />

Haftpflicht-/Unfallversicherung<br />

Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für schuldhafte<br />

(vorsätzliche oder fahrlässige) Pflichtverletzungen<br />

e<strong>in</strong>zustehen. Auch das Unterlassen e<strong>in</strong>er Handlung kann<br />

e<strong>in</strong>e Schadensersatzpflicht auslösen. Aus diesem Grund<br />

ist für den Betreuer der Abschluss e<strong>in</strong>er Haftpflichtversicherung<br />

ratsam. Der ehrenamtliche Betreuer kann die<br />

Kosten e<strong>in</strong>er solchen Haftpflichtversicherung (außer Kfz-<br />

Haftpflicht) ersetzt verlangen. In Mecklenburg-Vorpommern<br />

s<strong>in</strong>d ehrenamtlich tätige Betreuer bereits über<br />

e<strong>in</strong>e Gruppenhaftpflichtversicherung versichert. Kraft<br />

Gesetzes s<strong>in</strong>d ehrenamtliche Betreuer <strong>bei</strong> der Ausübung<br />

ihres Amtes <strong>–</strong> e<strong>in</strong>schließlich der Wegestrecken<br />

<strong>–</strong> <strong>in</strong> der Unfallversicherung gegen Unfälle versichert. <strong>Die</strong><br />

Unfallversicherung umfasst ausschließlich nur den Personenschaden,<br />

den ggf. e<strong>in</strong> Betreuer <strong>bei</strong> der Ausübung<br />

se<strong>in</strong>es Ehrenamtes erleidet. Näheres ist <strong>bei</strong>m Vormundschaftsgericht<br />

zu erfahren.<br />

23


Vergütung<br />

Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich und<br />

damit unentgeltlich geführt. Sie werden jedoch dann<br />

entgeltlich geführt, wenn das Gericht <strong>bei</strong> der Bestellung<br />

des Betreuers festgestellt hat, dass der Betreuer die<br />

Betreuung berufsmäßig führt. In diesem Fall bestimmt<br />

sich die Höhe der Vergütung nach den Vorschriften des<br />

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).<br />

Der Betreuer erhält je nach se<strong>in</strong>er beruflichen Qualifikation<br />

e<strong>in</strong>en Stundensatz zwischen 27,00 und 44,00 EUR;<br />

hier<strong>in</strong> ist der Ersatz für se<strong>in</strong>e Aufwendungen sowie e<strong>in</strong>e<br />

anfallende Umsatzsteuer bereits enthalten (§ 4 VBVG).<br />

Für die Führung der Betreuung werden da<strong>bei</strong> je nach<br />

Dauer der Betreuung und Aufenthalt des Betreuten <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung oder zu Hause pauschal zwischen zwei<br />

und sieben Stunden pro Monat vergütet; ist der Betreute<br />

nicht mittellos, s<strong>in</strong>d im Monat pauschal zwischen zweie<strong>in</strong>halb<br />

und achte<strong>in</strong>halb Stunden zu vergüten (§ 5 VBVG).<br />

Bei Mittellosigkeit des Betreuten ist die Vergütung aus<br />

der Staatskasse zu zahlen. Wird die Betreuung nicht von<br />

e<strong>in</strong>em Berufsbetreuer geführt, so kann das Vormundschaftsgericht<br />

dem Betreuer ausnahmsweise gleichwohl<br />

e<strong>in</strong>e angemessene Vergütung bewilligen, soweit der<br />

Umfang oder die Schwierigkeit der vom Betreuer zu<br />

erledigenden Geschäfte dies rechtfertigen und der<br />

Betreute nicht mittellos ist (§ 1836 Abs. 2 BGB).<br />

Soweit die Staatskasse Zahlungen an den Betreuer<br />

erbr<strong>in</strong>gt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Ersatz von dem Betreuten oder dessen Erben verlangen.<br />

<strong>Die</strong>s kommt <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> Betracht, wenn der zunächst<br />

mittellose Betreute später Vermögen (etwa aus<br />

Anlass e<strong>in</strong>er Erbschaft) erwirbt. E<strong>in</strong>zelheiten hierzu können<br />

vom zuständigen Rechtspfleger <strong>bei</strong>m Vormundschaftsgericht<br />

erfragt werden.<br />

Hilfe durch Behörden<br />

und Vere<strong>in</strong>e<br />

In der praktischen Ar<strong>bei</strong>t mit den Betroffenen kommt es<br />

vor allem darauf an, möglichst viele geeignete Menschen<br />

für die Übernahme e<strong>in</strong>er Betreuung zu gew<strong>in</strong>nen. Es wird<br />

sich da<strong>bei</strong> vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn<br />

oder Berufskollegen von Betroffenen handeln, teilweise<br />

aber auch um Mitbürger und Mitbürger<strong>in</strong>nen, die diesen<br />

menschlich überaus wertvollen <strong>Die</strong>nst für Personen<br />

übernehmen, zu denen sie zuvor ke<strong>in</strong>e Kontakte hatten.<br />

Es ist e<strong>in</strong> wichtiges Ziel des Betreuungsgesetzes, dass die<br />

ehrenamtlichen Betreuer <strong>bei</strong> der Erfüllung ihrer anspruchsvollen<br />

Tätigkeit nicht alle<strong>in</strong> gelassen werden,<br />

sondern dass für sie e<strong>in</strong> zuverlässiges System der<br />

Begleitung, Beratung und Hilfe vorhanden ist.<br />

Möglichkeiten zur Beratung bestehen sowohl <strong>bei</strong>m<br />

Vormundschaftsgericht als auch <strong>bei</strong> der zuständigen<br />

Behörde.<br />

Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich<br />

des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit Genehmigungsvorbehalten<br />

oder mit der jährlichen Rechnungslegung,<br />

eher an das Gericht wenden. Dagegen ist die<br />

zuständige Behörde der Hauptansprechpartner, soweit<br />

es um eher praktische Fragen geht. <strong>Die</strong> Behörde wird<br />

da<strong>bei</strong> H<strong>in</strong>weise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgeme<strong>in</strong>er<br />

Sozialdienst, E<strong>in</strong>satz von Haushaltshilfen, fahrbarer<br />

Mittagstisch, Geme<strong>in</strong>deschwestern, Sozialstationen,<br />

Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche<br />

Hilfen auch vermitteln können.<br />

Gerade am Anfang se<strong>in</strong>er Tätigkeit wird der Betreuer auf<br />

Beratung besonderen Wert legen. Daher ist es wichtig,<br />

dass er <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Aufgaben e<strong>in</strong>geführt wird, wo<strong>bei</strong> die<br />

zuständige Behörde für e<strong>in</strong> ausreichendes E<strong>in</strong>führungsund<br />

Fortbildungsangebot zu sorgen hat. Im Rahmen<br />

entsprechender Veranstaltungen können nicht nur<br />

Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen<br />

Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang mit<br />

den Betroffenen besprochen werden.<br />

E<strong>in</strong>e wichtige Rolle kommt nach dem Betreuungsgesetz<br />

den Betreuungsvere<strong>in</strong>en zu. Hauptamtliche Mitar<strong>bei</strong>ter<br />

und Mitar<strong>bei</strong>ter<strong>in</strong>nen der Vere<strong>in</strong>e sollen - <strong>in</strong> Ergänzung<br />

des Angebots von Gerichten und Behörden - die<br />

Betreuer beraten und sie <strong>bei</strong> der Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert,<br />

dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird,<br />

an e<strong>in</strong>em regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit<br />

anderen Betreuern teilzunehmen. Auskünfte über<br />

Betreuungsvere<strong>in</strong>e wird die zuständige Behörde erteilen<br />

können.<br />

<strong>Die</strong> Beratungsmöglichkeiten <strong>bei</strong> Betreuungsvere<strong>in</strong>en<br />

und Betreuungsbehörden stehen auch den Vorsorgebevollmächtigten<br />

offen.<br />

24 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Das gerichtliche Verfahren<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Das Verfahren der<br />

Betreuerbestellung<br />

E<strong>in</strong>leitung des Verfahrens.<br />

Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt.<br />

Der Betroffene kann dies selbst beantragen. Wer körperlich<br />

beh<strong>in</strong>dert ist, kann nur auf se<strong>in</strong>en Antrag h<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Betreuer erhalten.<br />

In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch<br />

ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen. Dritte<br />

(etwa Familienangehörige, Nachbarn oder auch<br />

Behörden) können <strong>bei</strong>m Gericht e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Anregung machen.<br />

Zuständiges Gericht.<br />

Für die Anordnung e<strong>in</strong>er Betreuung ist <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie das<br />

Gericht zuständig, <strong>in</strong> dessen Bezirk der Betroffene zur<br />

Zeit der Antragstellung se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat, sich also hauptsächlich aufhält.<br />

Stellung des Betroffenen.<br />

Der Betroffene ist <strong>in</strong> jedem Fall verfahrensfähig, d. h. er<br />

kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen<br />

gerichtliche Entscheidungen e<strong>in</strong>legen.<br />

Der Betroffene soll deshalb vom Vormundschaftsgericht<br />

über den möglichen Verlauf des Verfahrens unterrichtet<br />

werden.<br />

Bestellung e<strong>in</strong>es Verfahrenspflegers.<br />

Soweit der Betroffene nicht <strong>in</strong> der Lage ist, se<strong>in</strong>e Interessen<br />

h<strong>in</strong>reichend selbst wahrzunehmen, bestellt das<br />

Gericht ihm e<strong>in</strong>en Pfleger für das Verfahren. Er soll den<br />

Betroffenen im Verfahren unterstützen, z. B. ihm die<br />

e<strong>in</strong>zelnen Verfahrensschritte, den Inhalt der<br />

Mitteilungen des Gerichts und die Bedeutung der<br />

Angelegenheit erläutern. Erkennbare Anliegen des<br />

Betroffenen hat er - soweit sie mit dessen Interessen<br />

vere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d - dem Gericht zu unterbreiten, damit diese<br />

Wünsche <strong>in</strong> die Entscheidung des Gerichts mit e<strong>in</strong>fließen<br />

können.<br />

Als Verfahrenspfleger sollen vorrangig ehrenamtlich<br />

tätige Personen bestellt werden, z. B. Vertrauenspersonen<br />

aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.<br />

Soweit ke<strong>in</strong>e geeigneten ehrenamtlichen Pfleger <strong>in</strong><br />

Betracht kommen, kann zum Verfahrenspfleger auch<br />

bestellt werden, wer Pflegschaften berufsmäßig führt,<br />

<strong>in</strong>sbesondere Mitar<strong>bei</strong>ter und Mitar<strong>bei</strong>ter<strong>in</strong>nen von<br />

Betreuungsvere<strong>in</strong>en, Bedienstete der Behörden oder<br />

Rechtsanwälte/Rechtsanwält<strong>in</strong>nen.<br />

25


Persönliche Anhörung des Betroffenen.<br />

Das Gericht muss vor e<strong>in</strong>er Entscheidung <strong>in</strong> Betreuungssachen<br />

den Betroffenen - von wenigen Ausnahmefällen<br />

abgesehen - persönlich anhören und sich e<strong>in</strong>en unmittelbaren<br />

E<strong>in</strong>druck von ihm verschaffen. Dadurch soll<br />

sichergestellt werden, dass sich das Gericht h<strong>in</strong>reichend<br />

über die Persönlichkeit des Betroffenen <strong>in</strong>formiert. Den<br />

unmittelbaren E<strong>in</strong>druck soll sich das Gericht <strong>in</strong> der üblichen<br />

Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn er<br />

es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient.<br />

Gegen se<strong>in</strong>en Willen soll der Betroffene jedoch nicht <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>er Privatsphäre gestört werden. Widerspricht er<br />

daher e<strong>in</strong>em Besuch des Richters/ der Richter<strong>in</strong>, so f<strong>in</strong>det<br />

die Anhörung im Gericht statt.<br />

Der Anhörungsterm<strong>in</strong> muss, sofern e<strong>in</strong> Verfahrenspfleger<br />

bestellt ist, <strong>in</strong> dessen Gegenwart durchgeführt<br />

werden. Das Gericht kann auch bereits <strong>in</strong> dieser Phase<br />

des Verfahrens e<strong>in</strong>en Sachverständigen h<strong>in</strong>zuziehen. Auf<br />

Wunsch des Betroffenen kann e<strong>in</strong>e Person se<strong>in</strong>es Vertrauens<br />

teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht<br />

die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den<br />

Willen des Betroffenen.<br />

Das Ergebnis der Anhörungen, das Sachverständigengutachten<br />

oder das ärztliche Zeugnis sowie die Person<br />

des Betreuers und dessen etwaiger Aufgabenbereich<br />

werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur<br />

Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung<br />

notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das<br />

Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung<br />

des betroffenen Menschen verbunden werden.<br />

Beteiligung Dritter.<br />

Das Gericht gibt der Betreuungsbehörde Gelegenheit<br />

zur Äußerung, wenn der Betroffene dies verlangt oder<br />

wenn es der Sachaufklärung dient. In der Regel ist auch<br />

Ehepartnern/-partner<strong>in</strong>nen, Lebenspartnern/-partner<strong>in</strong>nen,<br />

Eltern, Pflegeeltern und K<strong>in</strong>dern Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben, es sei denn, der Betroffene<br />

widerspricht mit erheblichen Gründen. Auf Wunsch des<br />

Betroffenen hat das Gericht auch e<strong>in</strong>e weitere ihm nahestehende<br />

Person anzuhören, allerd<strong>in</strong>gs nur, wenn dadurch<br />

ke<strong>in</strong>e erhebliche Verzögerung e<strong>in</strong>tritt.<br />

Sachverständigengutachten.<br />

E<strong>in</strong> Betreuer darf - von Ausnahmefällen abgesehen - nur<br />

bestellt und e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt darf nur dann<br />

angeordnet werden, wenn das Gericht e<strong>in</strong> Sachverständigengutachten<br />

über die Notwendigkeit und den Umfang<br />

der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der<br />

Hilfsbedürftigkeit e<strong>in</strong>geholt hat. Der Sachverständige ist<br />

verpflichtet, vor der Erstattung se<strong>in</strong>es Gutachtens den<br />

Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen.<br />

Das Gericht darf vorhandene Gutachten e<strong>in</strong>schließlich<br />

der Befunde des Mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Die</strong>nstes der<br />

Krankenversicherung <strong>bei</strong> der Pflegekasse anfordern und<br />

mit E<strong>in</strong>willigung des Betroffenen bzw. des Verfahrenspflegers<br />

<strong>in</strong> Verfahren zur Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers<br />

verwerten.<br />

Bekanntmachung,<br />

Wirksamkeit, Betreuerurkunde.<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung ist dem Betroffenen, dem Betreuer,<br />

dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde<br />

bekannt zu geben.<br />

Wirksamkeit erlangt die Entscheidung <strong>in</strong> der Regel mit<br />

der Bekanntgabe an den Betreuer.<br />

Der Betreuer wird vom Gericht (Rechtspfleger/Rechtspfleger<strong>in</strong>)<br />

mündlich verpflichtet; er erhält e<strong>in</strong>e Urkunde<br />

über se<strong>in</strong>e Bestellung. <strong>Die</strong>se Urkunde dient als Ausweis<br />

für die Vertretungsmöglichkeit. Sie ist sorgfältig aufzubewahren.<br />

Im Zweifel ist sie zusammen mit dem Personalausweis<br />

zu verwenden, da sie ke<strong>in</strong> Lichtbild enthält. <strong>Die</strong><br />

Urkunde sollte nicht im Orig<strong>in</strong>al an Dritte übersandt<br />

werden; Ablichtungen oder beglaubigte Ablichtungen<br />

reichen dafür <strong>in</strong> der Regel aus. Nach Beendigung der<br />

Betreuung ist die Urkunde an das Gericht zurückzugeben.<br />

E<strong>in</strong>stweilige Anordnung.<br />

Das beschriebene Verfahren, das e<strong>in</strong>e umfassende<br />

Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt<br />

gewisse Zeit <strong>in</strong> Anspruch. Häufig muss jedoch rasch<br />

gehandelt werden. Dann kann das Gericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

vere<strong>in</strong>fachten Verfahren durch e<strong>in</strong>stweilige Anordnung<br />

e<strong>in</strong>en vorläufigen Betreuer bestellen, e<strong>in</strong>en vorläufigen<br />

E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt anordnen, e<strong>in</strong>en Betreuer<br />

entlassen oder den Aufgabenkreis des bestellten<br />

Betreuers vorläufig erweitern. Eilmaßnahmen s<strong>in</strong>d<br />

allerd<strong>in</strong>gs nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />

zulässig und dürfen ke<strong>in</strong>esfalls länger als höchstens e<strong>in</strong><br />

Jahr bestehen bleiben.<br />

In besonders eiligen Fällen kann das Gericht anstelle<br />

e<strong>in</strong>es Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt ist<br />

oder wenn er se<strong>in</strong>e Pflichten nicht erfüllen kann, selbst<br />

die notwendigen Maßnahmen treffen.<br />

Rechtsmittel.<br />

Als Rechtsmittel kommen <strong>in</strong> Betracht<br />

- die (unbefristete) Beschwerde<br />

- die sofortige Beschwerde, die <strong>in</strong>nerhalb von 2 Wochen<br />

e<strong>in</strong>gelegt werden muss<br />

Welches Rechtsmittel im E<strong>in</strong>zelfall <strong>in</strong> Betracht kommt,<br />

wo und auf welche Weise es e<strong>in</strong>zulegen ist, ergibt sich<br />

aus der Rechtsmittelbelehrung, die das Gericht se<strong>in</strong>er<br />

Entscheidung <strong>bei</strong>zufügen hat.<br />

26 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.<br />

Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist unter bestimmten<br />

Voraussetzungen die weitere Beschwerde bzw.<br />

die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht<br />

möglich.<br />

Das Unterbr<strong>in</strong>gungsverfahren<br />

Durch das Betreuungsgesetz ist e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitliches Verfahren<br />

sowohl für die (zivilrechtliche) Unterbr<strong>in</strong>gung durch<br />

den Betreuer wie für die (öffentlichrechtliche) Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

nach den Landesgesetzen über die Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

psychisch Kranker e<strong>in</strong>geführt worden. Es gelten hier<br />

ähnliche Grundsätze wie im Verfahren der Betreuerbestellung.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Unterbr<strong>in</strong>gung genehmigt oder vom Gericht<br />

angeordnet, so ist die Dauer der Unterbr<strong>in</strong>gung auf<br />

höchstens e<strong>in</strong> Jahr, <strong>bei</strong> offensichtlich langer Unterbr<strong>in</strong>gungsbedürftigkeit<br />

auf höchstens zwei Jahre zu<br />

befristen. E<strong>in</strong>e Verlängerung ist möglich. Beruht die<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung auf e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung, so<br />

darf sie e<strong>in</strong>e Gesamtdauer von 3 Monaten nicht überschreiten.<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Kosten des Verfahrens<br />

Für die Führung der Betreuung werden Kosten des<br />

Gerichts (Gebühren und Auslagen, <strong>in</strong>sbesondere die<br />

Dokumentenpauschale und Sachverständigenauslagen)<br />

nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach<br />

Abzug der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten mehr als 25 000,- EUR<br />

beträgt. Nicht berücksichtigt wird da<strong>bei</strong> e<strong>in</strong> angemessenes<br />

Hausgrundstück, wenn das Haus des betreuten<br />

Menschen, dem nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw.<br />

Lebenspartner oder se<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>derjährigen unverheirateten<br />

K<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong> oder zusammen mit Angehörigen<br />

ganz oder teilweise bewohnt wird und nach se<strong>in</strong>em Tod<br />

weiter bewohnt werden soll. Als Jahresgebühr für e<strong>in</strong>e<br />

auf Dauer angelegte Betreuung werden vom<br />

25.000,00 EUR übersteigenden Vermögen 5,00 EUR für<br />

jede angefangenen 5.000,00 EUR erhoben, sofern das<br />

Vermögen Gegenstand der Betreuung ist. <strong>Die</strong> Gebühr<br />

beträgt m<strong>in</strong>destens 50,00 EUR. Erstreckt sich die Betreuung<br />

nicht unmittelbar auf die Vermögenssorge, beträgt<br />

die Gebühr höchstens 200,00 EUR.<br />

In Unterbr<strong>in</strong>gungssachen fallen ke<strong>in</strong>e Gerichtsgebühren<br />

an, Auslagen werden von dem Betroffenen nur <strong>in</strong> sehr<br />

e<strong>in</strong>geschränktem Umfang und <strong>bei</strong> entsprechender Leistungsfähigkeit<br />

erhoben. Wenn e<strong>in</strong>e Betreuungs- oder<br />

Unterbr<strong>in</strong>gungsmaßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt<br />

aufgehoben, e<strong>in</strong>geschränkt oder das Verfahren<br />

ohne Entscheidung über e<strong>in</strong>e Maßnahme beendet wird,<br />

kann das Gericht die außergerichtlichen Auslagen des<br />

Betroffenen (<strong>in</strong>sbesondere die Anwaltskosten) der<br />

Staatskasse auferlegen. <strong>Die</strong> Kosten des Verfahrens können<br />

<strong>in</strong> diesen Fällen auch e<strong>in</strong>em nicht am Verfahren<br />

beteiligten Dritten auferlegt werden, soweit er die<br />

Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und ihn e<strong>in</strong> grobes<br />

Verschulden trifft.<br />

27


<strong>Die</strong> <strong>Vorsorgevollmacht</strong> <strong>–</strong><br />

<strong>Erläuterungen</strong><br />

1. Wofür sollte ich Vorsorge treffen?<br />

Was kann schon passieren?<br />

Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter <strong>in</strong><br />

die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten<br />

se<strong>in</strong>es Lebens nicht mehr selbstverantwortlich regeln<br />

kann. Sie sollten sich für diesen Fall e<strong>in</strong>mal gedanklich<br />

mit folgenden Fragen befassen:<br />

- Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen<br />

b<strong>in</strong>?<br />

- Wer handelt und entscheidet für mich?<br />

- Wird dann me<strong>in</strong> Wille auch beachtet werden?<br />

oder noch konkreter gefragt:<br />

- Wer verwaltet me<strong>in</strong> Vermögen?<br />

- Wer erledigt me<strong>in</strong>e Bankgeschäfte?<br />

- Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?<br />

- Wer sucht für mich e<strong>in</strong>en Platz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Seniorenoder<br />

Pflegeheim?<br />

- Wer kündigt me<strong>in</strong>e Wohnung oder me<strong>in</strong>en Telefonanschluss?<br />

- Wie werde ich ärztlich versorgt?<br />

- Wer entscheidet <strong>bei</strong> Operationen und mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Maßnahmen?<br />

und überhaupt:<br />

- Wer kümmert sich um me<strong>in</strong>e persönlichen Wünsche<br />

und Bedürfnisse?<br />

<strong>Die</strong>s s<strong>in</strong>d nur e<strong>in</strong>ige von vielen Gesichtspunkten, die Sie<br />

beschäftigen sollten.<br />

2. Aber ich habe doch Angehörige! Me<strong>in</strong> Ehepartner<br />

oder me<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>der werden sich doch um<br />

mich und me<strong>in</strong>e Angelegenheiten kümmern?<br />

Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen - hoffentlich<br />

- <strong>bei</strong>stehen, wenn Sie selbst wegen Unfalls, Krankheit<br />

oder Beh<strong>in</strong>derung Ihre Angelegenheiten nicht mehr<br />

selbst regeln können. Wenn aber rechtsverb<strong>in</strong>dliche<br />

Erklärungen oder Entscheidungen gefordert s<strong>in</strong>d,<br />

können weder der Ehepartner noch die Ehepartner<strong>in</strong><br />

und auch nicht die K<strong>in</strong>der Sie gesetzlich vertreten. In<br />

unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren m<strong>in</strong>derjährigen<br />

K<strong>in</strong>dern e<strong>in</strong> umfassendes Sorgerecht und<br />

damit die Befugnis zur Entscheidung und Vertretung <strong>in</strong><br />

allen Angelegenheiten. Für e<strong>in</strong>en/e<strong>in</strong>e Volljährigen/<br />

Volljährige können h<strong>in</strong>gegen die Angehörigen nur <strong>in</strong><br />

zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben:<br />

Entweder aufgrund e<strong>in</strong>er rechtsgeschäftlichen Vollmacht<br />

oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer s<strong>in</strong>d.<br />

Näheres zum Begriff der Vollmacht und der durch sie<br />

entstehenden Rechtsbeziehungen f<strong>in</strong>den Sie auf S. 33.<br />

Dort wird auch der Begriff der Betreuungsverfügung im<br />

Unterschied zur Vollmacht erklärt.<br />

28 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


3. Was spricht für e<strong>in</strong>e Vollmacht zur Vorsorge?<br />

<strong>Die</strong> Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen e<strong>in</strong> hohes<br />

Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen e<strong>in</strong>e oder<br />

mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit s<strong>in</strong>d, für<br />

Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hier<strong>bei</strong> können Sie sich<br />

von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen<br />

leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie<br />

Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.<br />

Es ist zweckmäßig, die gewünschten Bevollmächtigten<br />

(z. B. Angehörige oder Freunde) nach Möglichkeit bereits<br />

<strong>bei</strong> der Abfassung der Vollmacht mit e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />

4. Was ist e<strong>in</strong>e Generalvollmacht?<br />

Genügt sie zur Vorsorge?<br />

E<strong>in</strong>e Generalvollmacht kann etwa „zur Vertretung <strong>in</strong> allen<br />

Angelegenheiten“ ermächtigen. Sie deckt aber mehrere<br />

wichtige Fälle nicht ab:<br />

<strong>–</strong> <strong>Die</strong> bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle<br />

ke<strong>in</strong>er ärztlichen Untersuchung, e<strong>in</strong>er Heilbehandlung<br />

oder e<strong>in</strong>em mediz<strong>in</strong>ischen E<strong>in</strong>griff zustimmen,<br />

wenn hier<strong>bei</strong> Lebensgefahr besteht (etwa <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Herzoperation) oder e<strong>in</strong> schwerer, länger andauernder<br />

Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. <strong>bei</strong><br />

e<strong>in</strong>er Amputation).<br />

- <strong>Die</strong> bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere freiheitsbeschränkende<br />

Maßnahme (etwa e<strong>in</strong> Bettgitter)<br />

e<strong>in</strong>willigen.<br />

- <strong>Die</strong> bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Organspende e<strong>in</strong>willigen.<br />

In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die schriftliche<br />

Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet.<br />

E<strong>in</strong>e „Generalvollmacht“ genügt also nicht. Außerdem<br />

braucht die bevollmächtigte Person <strong>in</strong> den ersten <strong>bei</strong>den<br />

Fallgruppen für ihre Entscheidung die Genehmigung des<br />

Vormundschaftsgerichts.<br />

Ferner ist zu beachten, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen ausländischen<br />

Staaten die bevollmächtigte Person nur <strong>in</strong> Angelegenheiten<br />

handeln darf, die <strong>in</strong> der Vollmacht ausdrücklich<br />

benannt s<strong>in</strong>d.<br />

Es empfiehlt sich, <strong>in</strong> der Vollmacht genau zu bezeichnen,<br />

wozu sie im E<strong>in</strong>zelnen ermächtigen soll.<br />

Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf<br />

bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken (z. B. nur<br />

für den Gesundheitsbereich). <strong>Die</strong>s bedeutet aber, dass<br />

im Bedarfsfall für die anderen Aufgaben möglicherweise<br />

e<strong>in</strong>e Betreuerbestellung erforderlich wird (vgl. unten zu<br />

Fragen 6 und 10). Selbst wenn die bevollmächtigte<br />

Person vom Gericht auch für die ergänzenden Aufgaben<br />

der Betreuung ausgewählt werden kann: E<strong>in</strong> Nebene<strong>in</strong>ander<br />

von Vollmacht und Betreuung sollte besser<br />

vermieden werden.<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

5. Muss e<strong>in</strong>e solche Vollmacht e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Form haben?<br />

Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist e<strong>in</strong>e<br />

schriftliche Abfassung notwendig. <strong>Die</strong> Vollmacht zur<br />

Vorsorge muss nicht handschriftlich verfasst se<strong>in</strong> (<strong>in</strong><br />

diesem Fall wäre allerd<strong>in</strong>gs die Gefahr der Fälschung am<br />

ger<strong>in</strong>gsten; außerdem lässt sich späteren Zweifeln an der<br />

Geschäftsfähigkeit des Vollmachtausstellers eher begegnen,<br />

wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben<br />

worden ist). Sie können e<strong>in</strong>e Vollmacht auch mit Masch<strong>in</strong>e<br />

schreiben oder von e<strong>in</strong>er anderen Person schreiben<br />

lassen. Schließlich können Sie sich auch e<strong>in</strong>es<br />

geeigneten Vordruckmusters bedienen. Ort, Datum und<br />

vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch<br />

ke<strong>in</strong>esfalls fehlen.<br />

Bei der Abfassung e<strong>in</strong>er Vollmacht können Sie selbstverständlich<br />

anwaltlichen oder notariellen Rat e<strong>in</strong>holen.<br />

<strong>Die</strong>s ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie z. B. umfangreiches<br />

Vermögen besitzen, mehrere Bevollmächtigte<br />

e<strong>in</strong>setzen oder neben der Vollmacht e<strong>in</strong>gehende<br />

Handlungsanweisungen an den oder die Bevollmächtigten<br />

festlegen wollen. <strong>Die</strong> notarielle Beurkundung ist<br />

dann notwendig, wenn Ihre Vollmacht auch zum Erwerb<br />

oder zur Veräußerung von Grundstücken oder zur<br />

Darlehensaufnahme berechtigen soll. Hilfe <strong>bei</strong> der<br />

Formulierung e<strong>in</strong>er Vollmacht können Sie auch <strong>bei</strong> den<br />

Betreuungsvere<strong>in</strong>en erhalten. Über deren konkrete<br />

Angebote <strong>in</strong>formieren Sie sich bitte vor Ort.<br />

Sie können Ihre Unterschrift unter der Vollmacht auch<br />

durch die Betreuungsbehörde beglaubigen lassen.<br />

Damit können Sie Zweifel an der Echtheit und Identität<br />

Ihrer Unterschrift beseitigen.<br />

Weitere H<strong>in</strong>weise zur notariellen Mitwirkung <strong>bei</strong> der<br />

Abfassung e<strong>in</strong>er Vollmacht f<strong>in</strong>den Sie auf Seite 34.<br />

6. Muss ich nicht e<strong>in</strong>en Missbrauch der Vollmacht<br />

befürchten?<br />

E<strong>in</strong>e Vollmacht zur Vorsorge gibt <strong>–</strong> je nach ihrem Umfang<br />

<strong>–</strong> dem Bevollmächtigten gegebenenfalls weitreichende<br />

Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung<br />

hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich<br />

bis zu Ihrem Lebensende mit dieser Vollmacht ausstatten<br />

wollen.<br />

<strong>Die</strong>s wird <strong>in</strong> der Regel e<strong>in</strong> Angehöriger/e<strong>in</strong>e Angehörige<br />

oder e<strong>in</strong>e Ihnen sonst nahestehende Person se<strong>in</strong>. <strong>Die</strong><br />

Bevollmächtigung von Personen oder Vere<strong>in</strong>en, die e<strong>in</strong>e<br />

solche Rechtsbesorgung geschäftsmäßig anbieten, wäre<br />

im H<strong>in</strong>blick auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes<br />

nur zulässig, wenn der Bevollmächtigte bzw. die<br />

für den Vere<strong>in</strong> handelnde Person, etwa als Rechtsanwalt<br />

oder Rechtsanwält<strong>in</strong>, zur berufsmäßigen Rechtsbesorgung<br />

befugt ist.<br />

29


Auch <strong>bei</strong> Bevollmächtigung e<strong>in</strong>er Vertrauensperson<br />

müssen Sie nicht auf Vorkehrungen gegen Missbrauch<br />

verzichten (z. B. Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für Dritte<br />

oder Bestellung mehrerer Bevollmächtigter).<br />

Sie können für verschiedene Aufgabengebiete (z. B.<br />

Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten)<br />

jeweils e<strong>in</strong>e eigene bevollmächtigte Person e<strong>in</strong>setzen.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs benötigt dann jede e<strong>in</strong>e eigene Vollmachtsurkunde.<br />

Dazu können Sie das am Ende dieser Broschüre<br />

zu f<strong>in</strong>dende Muster zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong> mehrfach<br />

verwenden.<br />

Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit dem selben<br />

Aufgabengebiet betrauen, besteht allerd<strong>in</strong>gs die Gefahr,<br />

dass die unterschiedlichen Personen verschiedener<br />

Me<strong>in</strong>ung s<strong>in</strong>d, was die Wahrnehmung Ihrer Interessen<br />

gefährden kann.<br />

Sie können die Vollmacht aber auch so erteilen, dass<br />

mehrere Bevollmächtigte Sie nur geme<strong>in</strong>sam vertreten<br />

dürfen. <strong>Die</strong>s können Sie etwa <strong>bei</strong> Angelegenheiten<br />

vorsehen, die Ihnen besonders wichtig s<strong>in</strong>d (Beispiel: Für<br />

die <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Haushaltsauflösung notwendigen Rechtsgeschäfte<br />

dürfen Ihre <strong>bei</strong>den K<strong>in</strong>der nur geme<strong>in</strong>sam<br />

handeln).<br />

Für den Fall, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person<br />

„im Ernstfall“ verh<strong>in</strong>dert ist, sollte möglichst e<strong>in</strong>e weitere<br />

Vertrauensperson als Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung<br />

stehen. Dass diese Person nur <strong>bei</strong> Verh<strong>in</strong>derung<br />

der eigentlichen Bevollmächtigten für Sie handeln darf,<br />

sollte <strong>in</strong>tern abgesprochen werden. Im Text der Vollmacht<br />

wäre e<strong>in</strong>e solche E<strong>in</strong>schränkung fehl am Platz. Am<br />

besten gehen Sie also folgendermaßen vor: Sie erteilen<br />

Ihrer Vertrauensperson und derjenigen Person, die diese<br />

im Notfall vertreten soll (Ihrem Ersatzbevollmächtigten)<br />

jeweils e<strong>in</strong>e une<strong>in</strong>geschränkte Vollmacht, z. B. <strong>in</strong>dem Sie<br />

das Musterformular mehrfach verwenden. Intern sprechen<br />

Sie mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten und dem<br />

Ersatzbevollmächtigten ab, dass der Ersatzbevollmächtigte<br />

nur handelt, wenn die/der erste Bevollmächtigte<br />

verh<strong>in</strong>dert ist.<br />

Sie können <strong>in</strong> der Vollmacht auch vorsehen, dass die<br />

bevollmächtigte Person weiteren Personen Untervollmacht<br />

erteilen darf, die Sie dann im Bedarfsfall vertreten<br />

können. Damit legen Sie die Entscheidung über die<br />

Untervollmacht aber <strong>in</strong> die Hände Ihrer Vertrauensperson.<br />

7. Wo bewahre ich die Vollmachtsurkunde auf?<br />

<strong>Die</strong> Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden,<br />

dass die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde<br />

<strong>bei</strong> Vornahme e<strong>in</strong>es Rechtsgeschäfts im Orig<strong>in</strong>al vorzulegen<br />

hat.<br />

Handlungsfähig ist die von Ihnen bevollmächtigte Person<br />

dann nur, wenn sie die Vollmachtsurkunde im Orig<strong>in</strong>al<br />

vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass<br />

die Vollmachtsurkunde der/dem Berechtigten zur Verfügung<br />

steht, wenn sie benötigt wird.<br />

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten:<br />

- Sie verwahren die Vollmachtsurkunde an e<strong>in</strong>em im<br />

Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den die/der Bevollmächtigte<br />

kennt (z. B. <strong>in</strong> Ihrem häuslichen Schreibtisch).<br />

- Sie übergeben die Vollmachtsurkunde von vornhere<strong>in</strong><br />

der/ dem Bevollmächtigten mit der Maßgabe,<br />

von dieser nur <strong>in</strong> dem besprochenen Fall Gebrauch<br />

zu machen. Wie schon gesagt, sollten Sie ohneh<strong>in</strong> nur<br />

jemanden bevollmächtigen, dem Sie vorbehaltlos<br />

vertrauen können. Sollte diese Person absprachewidrig<br />

vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch<br />

machen, können Sie die Vollmacht widerrufen und<br />

Schadenersatz fordern.<br />

- Sie übergeben die Vollmachtsurkunde e<strong>in</strong>er anderen<br />

Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung<br />

mit der Auflage, sie der/dem Bevollmächtigten im<br />

Bedarfsfall auszuhändigen.<br />

- Außerdem können Sie die Vollmacht <strong>bei</strong> dem Zentralen<br />

Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren<br />

lassen. <strong>Die</strong>s empfiehlt sich, weil dann <strong>in</strong> <strong>bei</strong>den<br />

Fällen das Gericht im Bedarfsfall Kenntnis von der<br />

Vollmacht hat. Es wird dann ke<strong>in</strong>e Betreuerbestellung<br />

vornehmen, wenn die/der Bevollmächtigte h<strong>in</strong>reichend<br />

geeignet ist, weil e<strong>in</strong>e wirksame Vollmacht im<br />

Rahmen ihrer Reichweite e<strong>in</strong>e Betreuung entbehrlich<br />

macht und so Ihren persönlichen Wünschen entsprochen<br />

werden kann.<br />

- Bei e<strong>in</strong>er notariellen Vollmacht können Sie auch an<br />

folgende Möglichkeit denken: Sie können die Notar<strong>in</strong><br />

oder den Notar anweisen, an die bevollmächtigte<br />

Person nur dann e<strong>in</strong>e Ausfertigung der Vollmachtsurkunde<br />

herauszugeben, wenn diese e<strong>in</strong> ärztliches<br />

Attest vorlegt, wonach Sie die <strong>in</strong> der Vollmacht<br />

bezeichneten Angelegenheiten nicht mehr<br />

besorgen können. Sie können mit der Notar<strong>in</strong> oder<br />

dem Notar absprechen, wie alt das Attest se<strong>in</strong> darf<br />

und dass dessen Richtigkeit nicht überprüft werden<br />

muss.<br />

Nähere H<strong>in</strong>weise zum Zentralen Vorsorgeregister f<strong>in</strong>den<br />

Sie auf Seite 34.<br />

8. Ab wann und wie lange gilt die Vollmacht?<br />

<strong>Die</strong> Vollmacht gilt im „Außenverhältnis“ ab ihrer Ausstellung.<br />

Im „Innenverhältnis“ zu dem Bevollmächtigten<br />

ist aber die mit ihm getroffene Vere<strong>in</strong>barung maßgebend<br />

(zu den Begriffen „Innen- bzw. Außenverhältnis“<br />

30 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


vgl. S. 33). <strong>Die</strong>se wird wörtlich oder stillschweigend<br />

dah<strong>in</strong>gehend lauten, dass von der Vollmacht erst<br />

Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht<br />

mehr handlungsfähig s<strong>in</strong>d.<br />

Wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen wollen, müssen Sie<br />

das ausgehändigte Formular zurückverlangen.<br />

Der Tod des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeber<strong>in</strong><br />

führt <strong>in</strong> der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht.<br />

(Hierzu f<strong>in</strong>den Sie weitere <strong>Erläuterungen</strong> auf Seite 35).<br />

9. Wie kann ich der von mir bevollmächtigten Person<br />

me<strong>in</strong>e Wünsche und Vorstellungen verdeutlichen?<br />

Zunächst sollte beachtet werden, dass die Vollmacht e<strong>in</strong>e<br />

für Dritte bestimmte Erklärung ist. Sie bezeichnet die<br />

Person des rechtsgeschäftlichen Vertreters bzw. der<br />

rechtsgeschäftlichen Vertreter<strong>in</strong> und beschreibt, was<br />

dieser/diese „im Außenverhältnis“ mit Rechtswirkung<br />

für Sie tun darf.<br />

Deshalb sollten Anweisungen an die bevollmächtigte<br />

Person zum <strong>in</strong>haltlichen Gebrauch der Vollmacht nicht<br />

<strong>in</strong> diese selbst aufgenommen werden.<br />

- Beispiel: E<strong>in</strong>e Vollmacht kann zum Abschluss e<strong>in</strong>es<br />

Heimvertrages ermächtigen. Etwaige Wünsche,<br />

welches Heim vorrangig <strong>in</strong> Betracht kommt oder<br />

umgekehrt ke<strong>in</strong>esfalls ausgewählt werden sollte,<br />

gehören nicht <strong>in</strong> diese Erklärung mit Außenwirkung.<br />

<strong>Die</strong>s kann vorweg mit der bevollmächtigten Person<br />

als „Auftrag“ besprochen oder auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er schriftlichen<br />

Handlungsanweisung, etwa e<strong>in</strong>em Brief,<br />

niedergelegt werden.<br />

Dasselbe gilt z. B. für die Aufforderung, bestimmte Angehörige<br />

an Geburtstagen, Weihnachten usw. zu beschenken<br />

oder die bisherigen Spendengewohnheiten<br />

fortzuführen. All dies sollte nicht <strong>in</strong> den Text der Vollmacht,<br />

sondern <strong>in</strong> den Auftrag an die bevollmächtigte<br />

Person aufgenommen werden.<br />

Welchen Inhalt der Auftrag im E<strong>in</strong>zelnen haben kann,<br />

hängt wesentlich von Ihren <strong>in</strong>dividuellen Wünschen und<br />

Bedürfnissen ab.<br />

10. Was kann geschehen, wenn ich ke<strong>in</strong>e Vollmacht<br />

erteilt habe?<br />

Wenn Sie <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Unfalls oder e<strong>in</strong>er Erkrankung<br />

oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im<br />

Alter Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht<br />

mehr regeln können und Sie ke<strong>in</strong>e Vollmacht erteilt<br />

haben, kann die Bestellung e<strong>in</strong>es gesetzlichen Vertreters<br />

(„Betreuers“) für Sie notwendig werden. Hierfür ist das<br />

Vormundschaftsgericht zuständig.<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Wird diesem z. B. durch Mitteilung von Angehörigen,<br />

Ärzten und Ärzt<strong>in</strong>nen oder auch Behörden e<strong>in</strong> entsprechender<br />

Anlass bekannt, prüft es, ob e<strong>in</strong> Betreuer für Sie<br />

zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis dieser dann<br />

haben soll. Hierzu müssen Sie <strong>in</strong> jedem Fall vom Gericht<br />

persönlich angehört werden. Außerdem ist regelmäßig<br />

e<strong>in</strong> ärztliches Sachverständigengutachten e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Häufig wird auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder<br />

Ihres Landkreises um Äußerung gebeten. Wenn Sie Ihre<br />

Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können, kann das<br />

Gericht e<strong>in</strong>en Verfahrenspfleger z. B. e<strong>in</strong>e Ihnen nahestehende<br />

Person, aber ausnahmsweise auch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt<br />

oder e<strong>in</strong>e Rechtsanwält<strong>in</strong> damit beauftragen.<br />

Bestellt das Gericht e<strong>in</strong>en Betreuer, wird dieser Ihr gesetzlicher<br />

Vertreter <strong>in</strong> dem festgelegten Aufgabenkreis.<br />

11. Was ist e<strong>in</strong>e Betreuungsverfügung?<br />

Das Gericht hört Sie auch zur Frage an, wen Sie gegebenenfalls<br />

als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr<br />

äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor<br />

festgelegt haben, zu berücksichtigen. <strong>Die</strong>s geschieht<br />

zweckmäßig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er schriftlichen vorsorgenden Verfügung<br />

für den Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“<br />

genannt. Sie können dar<strong>in</strong> bestimmen, wer mit<br />

Ihrer Betreuung beauftragt werden soll. Sie können aber<br />

auch festlegen, wer ke<strong>in</strong>esfalls für diese Aufgaben <strong>in</strong><br />

Betracht gezogen werden soll. In der Betreuungsverfügung<br />

kann <strong>bei</strong>spielsweise zudem festgehalten<br />

werden, welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem<br />

Betreuer respektiert werden sollen, ob Sie im Pflegefall<br />

zu Hause oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim versorgt werden<br />

wollen oder welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.<br />

<strong>Die</strong>se Wünsche s<strong>in</strong>d für das Gericht und den<br />

Betreuer und die Betreuer<strong>in</strong> grundsätzlich verb<strong>in</strong>dlich,<br />

außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder Sie<br />

haben e<strong>in</strong>en Wunsch erkennbar aufgegeben oder die<br />

Erfüllung e<strong>in</strong>es Wunsches kann dem Betreuer nicht<br />

zugemutet werden.<br />

E<strong>in</strong>e Betreuungsverfügung kann mit e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

verbunden werden. Im <strong>bei</strong>gefügten Vollmachtsformular<br />

können Sie deshalb auch verfügen, dass die von<br />

Ihnen bevollmächtigte Person für Ihre Betreuung<br />

ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht e<strong>in</strong>e<br />

Betreuerbestellung notwendig werden sollte.<br />

12. Soll ich statt e<strong>in</strong>er Vollmacht e<strong>in</strong>e Betreuungsverfügung<br />

errichten?<br />

Das lässt sich nicht allgeme<strong>in</strong> beantworten.<br />

- Ist e<strong>in</strong>e Person, der Sie vollständig vertrauen können,<br />

bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten<br />

zu kümmern, dürfte e<strong>in</strong>e Vollmacht vorzuziehen se<strong>in</strong>.<br />

Mit Ausnahme der schon erwähnten Fälle - e<strong>in</strong>e risikoreiche<br />

Heilbehandlung oder e<strong>in</strong>e geschlossene<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung bzw. andere freiheitsbeschränkende<br />

Maßnahmen - braucht sie für ihre Entscheidungen<br />

31


auch ke<strong>in</strong>e gerichtlichen Genehmigungen. Sie<br />

vermeiden damit das mit der Betreuerbestellung<br />

verbundene gerichtliche Verfahren. <strong>Die</strong> von Ihnen<br />

bevollmächtigte Person steht - anders als der Betreuer<br />

- nicht unter der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs kann das Vormundschaftsgericht,<br />

wenn ihm e<strong>in</strong> entsprechender Anlass bekannt<br />

wird, für e<strong>in</strong>en Bevollmächtigten e<strong>in</strong>e<br />

Kontrollperson bestellen. <strong>Die</strong>ser „Vollmachtsbetreuer“<br />

hat nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten<br />

zu überwachen, Ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten<br />

wahrzunehmen und die Vollmacht notfalls<br />

auch zu widerrufen. Wird das nötig, müsste das<br />

Gericht dann e<strong>in</strong>e Betreuung für den Aufgabenkreis<br />

anordnen, der zuvor dem „ungetreuen“ Bevollmächtigten<br />

übertragen war.<br />

- Wenn Sie h<strong>in</strong>gegen niemanden haben, dem Sie e<strong>in</strong>e<br />

Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt sich die<br />

Festlegung e<strong>in</strong>er Betreuungsverfügung. Damit<br />

erwarten Sie, dass im Bedarfsfall e<strong>in</strong> bestimmter<br />

Betreuer für Sie bestellt wird. Sie nehmen dann<br />

E<strong>in</strong>fluss auf dessen Auswahl und dessen späteres<br />

Handeln für Sie.<br />

Wenn Sie also lediglich e<strong>in</strong>e Betreuungsverfügung<br />

errichten wollen, können Sie das Muster Betreuungsverfügung<br />

verwenden.<br />

13. Wer entscheidet über me<strong>in</strong>e ärztliche Behandlung?<br />

Solange Sie als Patient e<strong>in</strong>willigungsfähig s<strong>in</strong>d, entscheiden<br />

Sie selbst nach ärztlicher Aufklärung und Beratung<br />

über alle Sie betreffenden mediz<strong>in</strong>ischen Maßnahmen.<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch, wenn für Sie e<strong>in</strong>e Betreuung mit dem<br />

Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge angeordnet<br />

wurde.<br />

Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig s<strong>in</strong>d, vor<br />

allem Ihren Willen nicht mehr äußern können, muss e<strong>in</strong>e<br />

bevollmächtigte Person oder e<strong>in</strong> Betreuer für Sie entscheiden.<br />

Ist weder e<strong>in</strong> Bevollmächtigter noch e<strong>in</strong><br />

Betreuer bestellt, muss <strong>bei</strong> eilbedürftigen Maßnahmen<br />

der Arzt/die Ärzt<strong>in</strong> nach Ihrem „mutmaßlichen Willen“<br />

handeln. Bei nicht eilbedürftigen ärztlichen Behandlungen<br />

muss gegebenenfalls e<strong>in</strong> vorläufiger Betreuer<br />

bestellt werden. Ihr mutmaßlicher Wille ist maßgebend<br />

für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht<br />

mehr äußern können. Es muss - gegebenenfalls von<br />

Ihrem Bevollmächtigten oder dem Betreuer - ermittelt<br />

werden, wie Sie sich <strong>in</strong> der gegebenen Situation<br />

entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch<br />

kundtun könnten. <strong>Die</strong>s kann sehr schwierig se<strong>in</strong>, wenn<br />

Sie <strong>in</strong> der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch<br />

nur mündlich, z. B. gegenüber Angehörigen, Ihre<br />

Vorstellungen für e<strong>in</strong>e mediz<strong>in</strong>ische Behandlung,<br />

<strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> der letzten Lebensphase, geäußert<br />

haben. Wenn Sie sich mit der Erteilung e<strong>in</strong>er Vollmacht<br />

beschäftigen, sollten Sie sich auch Gedanken darüber<br />

machen, wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit für<br />

Sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e ärztliche Behandlung e<strong>in</strong>willigen oder Ihren<br />

zuvor niedergelegten Patientenwillen durchsetzen soll.<br />

14. Wo kann die bevollmächtigte Person Unterstützung<br />

bekommen?<br />

<strong>Die</strong> von Ihnen bevollmächtigte Person soll Ihre Angelegenheiten<br />

so erledigen, wie Sie das mit Ihr abgesprochen<br />

haben. Dennoch kann es im Vertretungsfall Situationen<br />

geben, <strong>in</strong> denen die bevollmächtigte Person auf Unterstützung<br />

angewiesen ist. Um zu vermeiden, dass die von<br />

Ihnen ausgewählte Vertreter<strong>in</strong> oder Ihr Vertreter aufgrund<br />

von Überforderung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall nicht<br />

für Sie tätig werden kann, sieht es das Betreuungsrecht<br />

vor, dass auch Bevollmächtigte sich von den Betreuungsvere<strong>in</strong>en<br />

beraten lassen können. Wie ehrenamtliche<br />

Betreuer können Bevollmächtigte deren Hilfe <strong>in</strong> Anspruch<br />

nehmen. Sie können sich allerd<strong>in</strong>gs auch an die<br />

örtliche Betreuungsbehörde wenden.<br />

32 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Wenn Sie es etwas<br />

genauer wissen wollen...<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Zusätzliche <strong>Erläuterungen</strong><br />

zu Frage 2, Seite 28 (Begriff der<br />

Vollmacht, zugrundeliegendes<br />

Rechtsverhältnis)<br />

Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.<br />

Sie wird im Regelfall durch Erklärung gegenüber<br />

dem zu Bevollmächtigenden erteilt. Wie jedes<br />

Rechtsgeschäft setzt sie die Geschäftsfähigkeit des<br />

Vollmachtgebers/der Vollmachtgeber<strong>in</strong> voraus.<br />

Man unterscheidet <strong>bei</strong> der Vollmacht e<strong>in</strong> Außenverhältnis<br />

und e<strong>in</strong> Innenverhältnis. Das Außenverhältnis besteht<br />

zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten e<strong>in</strong>erseits<br />

sowie auf der anderen Seite Dritten, denen<br />

gegenüber Erklärungen abzugeben s<strong>in</strong>d (z. B. Vertragspartner,<br />

Behörden, Ärzte/Ärzt<strong>in</strong>nen usw.). Im Außenverhältnis<br />

<strong>in</strong>teressiert für die Wirksamkeit der Erklärungen<br />

des Bevollmächtigten nur der Inhalt der Vollmacht,<br />

nicht aber z. B. Absprachen zwischen dem Vollmachtgeber<br />

und dem Bevollmächtigten zu deren<br />

Gebrauch.<br />

<strong>Die</strong>se betreffen vielmehr das Innenverhältnis zwischen<br />

Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. <strong>Die</strong>sem liegt<br />

rechtlich e<strong>in</strong> Auftrag zur Geschäftsbesorgung, also e<strong>in</strong> -<br />

auch stillschweigend abschließbarer - Vertrag zugrunde.<br />

In diesem Rahmen kann der Vollmachtgeber z. B. Weisungen<br />

zum Gebrauch der Vollmacht erteilen. <strong>Die</strong>ses<br />

Auftragsverhältnis sollte zweckmäßigerweise schriftlich<br />

mit der bevollmächtigten Person vere<strong>in</strong>bart werden, vor<br />

allem, wenn es um Vermögensangelegenheiten geht.<br />

Auf diese Weise kann der Vollmachtgeber zum e<strong>in</strong>en die<br />

Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für die Vollmacht festlegen,<br />

gegebenenfalls aber auch die Frage der Vergütung der<br />

bevollmächtigten Person klären.<br />

E<strong>in</strong>e ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses<br />

vermeidet auch Streit über die Rechte des Bevollmächtigten<br />

und dient damit sowohl dem Schutz des Vollmachtgebers<br />

(oder dessen Erben) als auch dem des<br />

Bevollmächtigten. So lässt sich z. B. die - häufig streitige<br />

- Frage e<strong>in</strong>deutig regeln, ob die Vollmacht nur zur<br />

Verwaltung oder auch zur Veräußerung von Grundbesitz<br />

erteilt worden ist.<br />

Von der Vollmacht zu unterscheiden ist e<strong>in</strong>e Betreuungsverfügung.<br />

<strong>Die</strong>se berechtigt nicht zur Vertretung <strong>bei</strong><br />

Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt<br />

für den Fall, dass - weil ke<strong>in</strong>e Vollmacht erteilt<br />

wurde - e<strong>in</strong>e Betreuer<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Betreuer bestellt<br />

werden muss.<br />

33


Ergänzende H<strong>in</strong>weise zu Frage 5,<br />

S. 29 (Notarielle Mitwirkung <strong>bei</strong><br />

der Abfassung der Vollmacht)<br />

Wie schon gesagt, ist die notarielle Beurkundung e<strong>in</strong>er<br />

Vollmacht nicht allgeme<strong>in</strong> vorgeschrieben, aber stets<br />

notwendig, wenn sie zum Erwerb oder zur Veräußerung<br />

von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen<br />

berechtigen soll.<br />

Ferner ist e<strong>in</strong>e notarielle Beurkundung dann s<strong>in</strong>nvoll,<br />

wenn Sie e<strong>in</strong> Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter<br />

e<strong>in</strong>er Personen- oder Kapitalgesellschaft s<strong>in</strong>d.<br />

Für e<strong>in</strong>e Erbausschlagung, die z. B. wegen Überschuldung<br />

des Nachlasses <strong>in</strong> Ihrem Namen erklärt werden soll, ist<br />

e<strong>in</strong>e notariell beglaubigte Vollmacht notwendig.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus können durch e<strong>in</strong>e notarielle Beurkundung<br />

spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht<br />

leichter vermieden werden.<br />

<strong>Die</strong> hierdurch entstehenden Gebühren s<strong>in</strong>d gesetzlich<br />

festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert der<br />

Vollmacht, die wiederum vom Vermögen des<br />

Vollmachtgebers abhängt.<br />

Ergänzende H<strong>in</strong>weise zu Frage 7,<br />

S. 30 (Registrierung der Vollmacht<br />

im Zentralen Vorsorgeregister der<br />

Bundesnotarkammer)<br />

<strong>Die</strong> Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister.<br />

In diesem Register können Angaben zu notariellen<br />

wie sonstigen Vollmachten zur Vorsorge e<strong>in</strong>getragen<br />

werden. Kommt es zu e<strong>in</strong>em Betreuungsverfahren, kann<br />

das Vormundschaftsgericht durch Abfrage <strong>bei</strong> dem<br />

Register Kenntnis vom Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Vollmacht<br />

erlangen. Damit wird vermieden, dass e<strong>in</strong> Betreuer nur<br />

deshalb bestellt wird, weil das Vormundschaftsgericht<br />

von e<strong>in</strong>er Vollmacht nichts wusste. Das Gericht kann<br />

aufgrund der registrierten Daten beurteilen, ob e<strong>in</strong>e für<br />

das Betreuungsverfahren relevante Vollmacht vorhanden<br />

ist und es deshalb mit der bevollmächtigten Person<br />

<strong>in</strong> Kontakt treten muss.<br />

Mit der E<strong>in</strong>tragung ist ke<strong>in</strong>e eigenständige Vollmachtserteilung<br />

verbunden. <strong>Die</strong> Angaben zur Vollmacht<br />

werden nicht <strong>in</strong>haltlich überprüft. Vor allem wird nicht<br />

überprüft, ob e<strong>in</strong>e wirksame Vollmacht erteilt wurde.<br />

Zur Registere<strong>in</strong>tragung kann der dieser Broschüre <strong>bei</strong>gefügte<br />

Antrag (Datenformular für Privatpersonen „P“)<br />

verwendet werden. Um dem Vormundschaftsgericht<br />

den Kontakt mit der bevollmächtigten Person zu ermöglichen,<br />

sollten Sie auf jeden Fall auch deren Daten registrieren<br />

lassen. Es empfiehlt sich, die E<strong>in</strong>zelheiten zuvor<br />

mit der bevollmächtigten Person zu besprechen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

zu klären, ob sie mit der Registrierung e<strong>in</strong>verstanden<br />

ist. Auch hierzu ist e<strong>in</strong> Formular <strong>bei</strong>gefügt<br />

(Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer „PZ“). <strong>Die</strong><br />

ausgefüllten Formulare senden Sie bitte an die<br />

Bundesnotarkammer<br />

- Zentrales Vorsorgeregister <strong>–</strong><br />

Postfach 08 01 51, 10001 Berl<strong>in</strong><br />

Sie können die E<strong>in</strong>tragung auch onl<strong>in</strong>e über das Internet<br />

unter www.zvr-onl<strong>in</strong>e.de vornehmen. Das hat den<br />

Vorteil, dass die von Ihnen e<strong>in</strong>gegebenen Daten<br />

automatisiert weiterverar<strong>bei</strong>tet werden können und<br />

somit e<strong>in</strong>e nicht immer auszuschließende Fehlerquelle<br />

<strong>bei</strong> der Erfassung schriftlicher Anträge entfällt.<br />

Weitere H<strong>in</strong>weise entnehmen Sie bitte den auf der Rückseite<br />

der <strong>bei</strong>den Formulare abgedruckten Informationen.<br />

Für die Registrierung Ihrer Vollmacht fallen Gebühren<br />

an, wo<strong>bei</strong> <strong>in</strong> der Grundgebühr die E<strong>in</strong>tragung der ersten<br />

bevollmächtigten Person enthalten ist. Folgende Gebühren<br />

werden von der Bundesnotarkammer für e<strong>in</strong>en von<br />

Ihnen selbst gestellten Antrag erhoben:<br />

34 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Zusätzliche <strong>Erläuterungen</strong><br />

zu Frage 8, S. 30 (Wirkung der Vollmacht<br />

über den Tod h<strong>in</strong>aus)<br />

Nach dem Gesetz endet e<strong>in</strong> Auftrag im Zweifel nicht mit<br />

dem Tod des Auftraggebers. Da der Vollmacht e<strong>in</strong><br />

Auftrag zugrunde liegt, ist die bevollmächtigte Person<br />

auch nach dem Tod des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeber<strong>in</strong><br />

befugt, von ihrer Vertretungsmacht Gebrauch<br />

zu machen. Ihre Erklärungen berechtigen und verpflichten<br />

die Erben h<strong>in</strong>sichtlich des Nachlasses. <strong>Die</strong> Erben<br />

können Rechenschaft der bevollmächtigten Person<br />

verlangen und die Vollmacht widerrufen. <strong>Die</strong>se Wirkung<br />

Ihrer Vollmacht über den Tod h<strong>in</strong>aus können Sie aber<br />

auch ausschließen, <strong>in</strong>dem Sie e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Bestimmung <strong>in</strong> die Vollmachtsurkunde aufnehmen.<br />

Enthält Ihre Vollmacht e<strong>in</strong>en derartigen Ausschluss, kann<br />

es aber se<strong>in</strong>, dass <strong>bei</strong> Verwendung der Vollmacht zur<br />

Vornahme von Rechtsgeschäften e<strong>in</strong>e Lebensbesche<strong>in</strong>igung<br />

verlangt wird.<br />

Zwei wichtige H<strong>in</strong>weise zur Vollmacht:<br />

1. E<strong>in</strong>e Vollmacht, die zur Vertretung <strong>in</strong> Vermögensangelegenheiten<br />

befugt, sollte <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall Zweifel<br />

am E<strong>in</strong>tritt ihrer Wirksamkeit zulassen. Sie sollten<br />

daher e<strong>in</strong>leitend nicht etwa schreiben: „Für den Fall,<br />

dass ich selbst e<strong>in</strong>mal nicht mehr handeln kann, soll<br />

an me<strong>in</strong>er Stelle...“ o. Ä.. Damit bliebe nämlich für den<br />

Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese Voraussetzung<br />

wirklich e<strong>in</strong>getreten ist. Es wäre auch unzweckmäßig,<br />

die Gültigkeit der Vollmacht etwa von ärztlichen<br />

Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand abhängig<br />

zu machen. <strong>Die</strong>s würde wiederum Fragen<br />

aufwerfen, z. B. wie aktuell diese Besche<strong>in</strong>igungen<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

jeweils se<strong>in</strong> müssen. E<strong>in</strong>e Vollmacht zur Vorsorge ist<br />

nur dann une<strong>in</strong>geschränkt brauchbar, wenn sie an<br />

ke<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen geknüpft ist.<br />

2. Privatschriftliche Vollmachten (erst recht bank<strong>in</strong>tern<br />

oder notariell beglaubigte) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Regel zu<br />

akzeptieren. Sie sollten aber mit Ihrer Bankfiliale<br />

sprechen.<br />

Da<strong>bei</strong> können Sie auch klären, ob die Bank e<strong>in</strong>e<br />

genauere Umschreibung der von der Vollmacht<br />

umfassten Bankgeschäfte verlangt (neben der Verfügung<br />

über das Konto ist an die Eröffnung von Konten<br />

und Depots, die Beantragung von Bankkarten, die<br />

Rücknahme oder die Bestellung von Sicherheiten zu<br />

denken). Wenn Sie zum Abschluss e<strong>in</strong>es Darlehensvertrages<br />

bevollmächtigen wollen, müssen Sie die<br />

Vollmacht notariell erteilen.<br />

wichtig . wichtig . wichtig . wichtig<br />

wichtig . wichtig . wichtig . wichtig<br />

<strong>Die</strong> <strong>in</strong> den Musterformularen vorgesehenen Ankreuzmöglichkeiten<br />

und die Leerzeilen sollen Ihnen e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />

Gestaltung der Vollmacht nach Ihren Bedürfnissen<br />

ermöglichen. <strong>Die</strong>s bed<strong>in</strong>gt aber auch, dass Sie sich<br />

jeweils für „Ja“ oder „Ne<strong>in</strong>“ entscheiden. Lassen Sie etwa<br />

e<strong>in</strong>e Zeile unangekreuzt oder füllen versehentlich <strong>bei</strong>de<br />

Kästchen aus, ist die Vollmacht <strong>in</strong> diesem Punkt unvollständig<br />

bzw. widersprüchlich und ungültig.<br />

Wollen Sie jeden Zweifel vermeiden, können Sie jeden<br />

Absatz mit Ihrer Unterschrift versehen. Wollen Sie <strong>in</strong> die<br />

vorgesehenen Leerzeilen nichts e<strong>in</strong>tragen, so sollten Sie<br />

mit Füllstrichen den Vorwurf möglicher nachträglicher<br />

Veränderung entkräften. Bitte verwenden Sie Sorgfalt<br />

auf das Ausfüllen!<br />

<strong>Die</strong> Unterschrift des Bevollmächtigten/der Bevollmächtigten<br />

ist ke<strong>in</strong>e Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht.<br />

<strong>Die</strong> vorgesehene Zeile hierfür soll Sie nur daran<br />

er<strong>in</strong>nern, dass die frühzeitige E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung Ihrer Vertrauensperson<br />

höchst s<strong>in</strong>nvoll ist.<br />

Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie unbed<strong>in</strong>gt<br />

anwaltlichen oder notariellen Rat suchen oder die Hilfe<br />

e<strong>in</strong>es Betreuungsvere<strong>in</strong>s <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />

35


36 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

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38 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

39


40 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

41


Wichtiger H<strong>in</strong>weis:<br />

<strong>Die</strong> Konto-/Depotvollmacht sollten Sie grundsätzlich <strong>in</strong><br />

Ihrer Bank oder Sparkasse unterzeichnen; etwaige<br />

spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung<br />

können hierdurch ausgeräumt werden.<br />

Können Sie Ihre Bank/Sparkasse nicht aufsuchen, wird<br />

sich im Gespräch mit Ihrer Bank/Sparkasse sicher e<strong>in</strong>e<br />

Lösung f<strong>in</strong>den lassen.<br />

42 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

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44 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>


1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

12<br />

13<br />

14<br />

* Daten der <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Vollmachtsdatum*<br />

Vollmacht zur<br />

Erledigung von<br />

Vollmacht enthält<br />

Anordnungen<br />

oder Wünsche<br />

Weitere Angaben (z. B. Aufbewahrungsort der Vollmacht)<br />

* Daten des Vollmachtgebers (für jeden Vollmachtgeber bitte e<strong>in</strong> eigenes Formular verwenden)<br />

Anrede*<br />

Familienname*<br />

Vornamen*<br />

Geburtsname<br />

Geburtsort*<br />

Straße, Hausnummer*<br />

Postleitzahl, Ort*<br />

Daten des 1.<br />

Anrede*<br />

Familienname*<br />

Vornamen*<br />

Geburtsname<br />

Straße, Hausnummer*<br />

Postleitzahl, Ort*<br />

Telefon<br />

Herr Frau<br />

Akademischer Grad<br />

Bevollmächtigten vorgeschlagenen Betreuers<br />

Herr Frau<br />

Datenformular für Privatpersonen<br />

P<br />

Antrag auf E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Bitte Informationen beachten!<br />

Vermögensangelegenheiten<br />

Angelegenheiten der Gesundheitssorge<br />

Maßnahmen nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich umfasst<br />

Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung<br />

Maßnahmen nach § 1906 Abs. 1 und 4 BGB ausdrücklich umfasst<br />

sonstige persönliche Angelegenheiten<br />

15 16<br />

17<br />

18<br />

Pflichtangaben s<strong>in</strong>d mit * gekennzeichnet.<br />

für den Fall, dass das Gericht e<strong>in</strong>en Betreuer bestellt (Betreuungsverfügung)<br />

h<strong>in</strong>sichtlich Art und Umfang mediz<strong>in</strong>ischer Versorgung (Patientenverfügung)<br />

Akademischer Titel<br />

19 20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

Weitere Angaben (z. B. Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Beschränkungen der Vollmacht)<br />

Ich - der Bevollmächtigte/vorgeschlagene Betreuer - b<strong>in</strong> mit der E<strong>in</strong>tragung me<strong>in</strong>er Daten e<strong>in</strong>verstanden.<br />

6<br />

Geburtsdatum*<br />

Geburtsdatum<br />

(Ort, Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuers) Unterschrift nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich (s. Informationen)<br />

11<br />

Seite 1 von 2


P - 0107<br />

25<br />

Daten des 2.<br />

Anrede*<br />

Familienname*<br />

Vornamen*<br />

Geburtsname<br />

Straße, Hausnummer*<br />

Postleitzahl, Ort*<br />

Telefon<br />

Bevollmächtigten vorgeschlagenen Betreuers<br />

Herr Frau<br />

Akademischer Titel<br />

Weitere Angaben (z. B. Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Beschränkungen der Vollmacht)<br />

Ich - der Bevollmächtigte/vorgeschlagene Betreuer - b<strong>in</strong> mit der E<strong>in</strong>tragung me<strong>in</strong>er Daten e<strong>in</strong>verstanden.<br />

Geburtsdatum<br />

(Ort, Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuers) Unterschrift nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich (s. Informationen)<br />

* Zahlungsweise (für E<strong>in</strong>tragungsgebühr)<br />

Bankleitzahl 38 Kredit<strong>in</strong>stitut<br />

Kontonummer<br />

Name des Vollmachtgebers<br />

Geburtsdatum<br />

26 27<br />

28<br />

29<br />

30 31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

39<br />

Überweisung Lastschrift<br />

40 Konto<strong>in</strong>haber (falls abweichend vom Vollmachtgeber)<br />

(Ort, Datum) (Unterschrift des Konto<strong>in</strong>habers)<br />

(Ort, Datum) (Unterschrift des Vollmachtgebers)<br />

PSeite 2 von 2<br />

Hiermit ermächtige ich die Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - widerruflich, die von mir zu entrichtenden Gebühren von<br />

me<strong>in</strong>em o.g. Girokonto durch Lastschrift e<strong>in</strong>zuziehen (<strong>bei</strong> Zahlung durch Überweisung entbehrlich).<br />

Ich - der Vollmachtgeber - beantrage die E<strong>in</strong>tragung der vorstehenden Daten.<br />

Bitte per Post zurücksenden an:<br />

Bundesnotarkammer<br />

- Zentrales Vorsorgeregister -<br />

Postfach 08 01 51<br />

10001 Berl<strong>in</strong><br />

Anzahl Zusatzblätter “PZ” <strong>bei</strong> mehr als 2 Bevollmächtigten/Betreuern:<br />

Bitte übersenden Sie uns nur das ausgefüllte<br />

und unterschriebene Formular und nicht die<br />

<strong>Vorsorgevollmacht</strong>surkunde selbst.


INFO-EM-0407<br />

Informationen zum E<strong>in</strong>tragungsverfahren für Privatpersonen<br />

A. Zweck des Registers<br />

<strong>Die</strong> Bundesnotarkammer führt gemäß den §§ 78a bis 78c der Bundesnotarordnung das Zentrale Vorsorgeregister.<br />

Das Zentrale Vorsorgeregister soll dazu dienen, im Falle e<strong>in</strong>es Betreuungsverfahrens dem<br />

Vormundschaftsgericht die schnelle und zuverlässige Information über das Vorhandense<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

zu ermöglichen, um unnötige Betreuungen im Interesse des Bürgers und der <strong>Justiz</strong>ressourcen<br />

zu vermeiden und Wünsche der Betroffenen optimal zu berücksichtigen.<br />

Wichtiger H<strong>in</strong>weis: Mit der E<strong>in</strong>tragung ist ke<strong>in</strong>e eigenständige Vollmachtserteilung verbunden. <strong>Die</strong> Angaben<br />

zur Vollmacht werden nicht <strong>in</strong>haltlich überprüft, <strong>in</strong>sbesondere wird nicht überprüft, ob überhaupt e<strong>in</strong>e<br />

wirksame Vollmacht erteilt wurde. Infolgedessen kann die Bundesnotarkammer auch ke<strong>in</strong>e rechtlichen<br />

Fragen zur Errichtung und zum Umfang von <strong>Vorsorgevollmacht</strong>en beantworten.<br />

Wenden Sie sich bitte mit rechtlichen Fragen an e<strong>in</strong>en Notar oder Rechtsanwalt Ihrer Wahl.<br />

Weitere allgeme<strong>in</strong>e Informationen zu <strong>Vorsorgevollmacht</strong>en und Betreuungsverfügungen erhalten Sie im<br />

Internet unter www.vorsorgeregister.de.<br />

B. E<strong>in</strong>tragungsantrag<br />

Wenn Sie e<strong>in</strong>e <strong>Vorsorgevollmacht</strong> errichtet haben, können Sie mit dem Datenformular für Privatpersonen<br />

oder <strong>–</strong> kostengünstiger <strong>–</strong> onl<strong>in</strong>e unter www.zvr-onl<strong>in</strong>e.de den Antrag auf E<strong>in</strong>tragung der Vollmachtsdaten<br />

stellen. Für jeden Vollmachtgeber ist e<strong>in</strong> eigenes Datenformular auszufüllen.<br />

Füllen Sie bitte den Antrag deutlich und vollständig aus. Bitte übersenden Sie uns nur das ausgefüllte<br />

und unterschriebene Formular und nicht die <strong>Vorsorgevollmacht</strong>surkunde selbst!<br />

<strong>Die</strong> Angabe der Daten der <strong>Vorsorgevollmacht</strong>, des Vollmachtgebers und der Zahlungsweise s<strong>in</strong>d Pflichtangaben<br />

(diese s<strong>in</strong>d mit * gekennzeichnet), die zw<strong>in</strong>gend zur Bear<strong>bei</strong>tung Ihres Antrages ausgefüllt se<strong>in</strong><br />

müssen.<br />

Wenn Daten e<strong>in</strong>es oder mehrerer Bevollmächtigter e<strong>in</strong>getragen werden sollen, s<strong>in</strong>d die mit * gekennzeichneten<br />

Felder ebenfalls zw<strong>in</strong>gend auszufüllen. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es oder mehrerer Bevollmächtigter<br />

im Zentralen Vorsorgeregister ist zwar nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich, aber dr<strong>in</strong>gend zu empfehlen (vgl. zur<br />

E<strong>in</strong>tragung der Daten des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuers näher B. II.)<br />

I. Daten der <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

<strong>Die</strong> Angaben h<strong>in</strong>sichtlich des Umfangs Ihrer <strong>Vorsorgevollmacht</strong> erleichtern dem Vormundschaftsgericht,<br />

den Inhalt der Vollmacht frühzeitig zu beurteilen.<br />

Ziffer 2: Vermögensangelegenheiten betreffen die Befugnis, über Vermögensgegenstände zu<br />

verfügen, Verb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>zugehen oder gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen<br />

Stellen <strong>in</strong> Vermögensangelegenheiten zu handeln. Für Verfügungen über Grundbesitz ist zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e<br />

notarielle Urkunde erforderlich. Auch die Aufnahme von Verbraucherdarlehen erfordert e<strong>in</strong>e notarielle<br />

Vollmacht.<br />

Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfassen bspw. die E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> Krankenunterlagen und das<br />

Besuchsrecht. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>willigung des Bevollmächtigten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Untersuchung des Gesundheitszustandes,<br />

e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder e<strong>in</strong>en ärztlichen E<strong>in</strong>griff bedarf nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB der ausdrücklichen<br />

Erwähnung dieses Aufgabenbereichs <strong>in</strong> der Vollmacht.<br />

Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung können auch freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende<br />

Maßnahmen umfassen (z.B. freiheitsentziehende Unterbr<strong>in</strong>gung oder Freiheitsentziehung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Anstalt, e<strong>in</strong>em Heim oder e<strong>in</strong>er sonstigen E<strong>in</strong>richtung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente<br />

oder auf andere Weise). <strong>Die</strong>se bedürfen nach § 1906 BGB Abs. 1 und 4 BGB aber ebenfalls e<strong>in</strong>er ausdrücklichen<br />

Erwähnung dieses Aufgabenbereiches <strong>in</strong> der Vollmacht.<br />

Ziffer 3: Sollte trotz <strong>Vorsorgevollmacht</strong> e<strong>in</strong>e Betreuung notwendig werden, kann mit e<strong>in</strong>er<br />

Betreuungsverfügung E<strong>in</strong>fluss auf den durch e<strong>in</strong> Gericht zu bestellenden Betreuer genommen werden.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus können <strong>in</strong> der Betreuungsverfügung Wünsche h<strong>in</strong>sichtlich der Lebensgestaltung <strong>bei</strong> der<br />

Betreuung festgelegt werden.<br />

Mit der Patientenverfügung können Wünsche zur ärztlichen Behandlung für den Fall geäußert werden,<br />

dass e<strong>in</strong> Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt.<br />

Ziffer 4: Hier ist die Angabe des Aufbewahrungsortes der Vollmacht dr<strong>in</strong>gend zu empfehlen, um<br />

die Auff<strong>in</strong>dbarkeit der Vollmacht sicherzustellen.<br />

Bankverb<strong>in</strong>dung: Postbank Berl<strong>in</strong> · Bankleitzahl 100 100 10 · Konto 529 940 107<br />

Postanschrift: Postfach 08 01 51 · 10001 Berl<strong>in</strong> · Hausanschrift: Kronenstraße 42 · 10117 Berl<strong>in</strong><br />

Telefon (0 18 05) 35 50 50 (0,14 €/M<strong>in</strong>ute) · Telefax (0 30) 38 38 66 77 · e-mail: <strong>in</strong>fo@vorsorgeregister.de


- 2 -<br />

II. Daten des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuers<br />

<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es oder mehrerer Bevollmächtigter zu der <strong>Vorsorgevollmacht</strong> ist dr<strong>in</strong>gend zu empfehlen,<br />

um dem Vormundschaftsgericht e<strong>in</strong>e möglichst breite Informationsgrundlage zu bieten, anhand der es<br />

entscheiden kann, ob die <strong>Vorsorgevollmacht</strong> für das Betreuungsverfahren relevant und wer der Bevollmächtigte<br />

ist. Bei E<strong>in</strong>tragung des Bevollmächtigten ist zudem sichergestellt, dass er im Ernstfall zügig ermittelt<br />

werden kann.<br />

E<strong>in</strong>e Person kann zugleich Bevollmächtigter und vorgeschlagener Betreuer se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> vorgeschlagener Betreuer<br />

wird im Rahmen e<strong>in</strong>er Betreuungsverfügung bestimmt.<br />

E<strong>in</strong>willigung des Bevollmächtigten: <strong>Die</strong> Daten zur Person des Bevollmächtigten sollen grundsätzlich<br />

nur e<strong>in</strong>getragen werden, wenn der Bevollmächtigte e<strong>in</strong>gewilligt hat. <strong>Die</strong> E<strong>in</strong>tragung kann aber auch ohne<br />

diese E<strong>in</strong>willigung erfolgen, so dass die Angabe von Ort, Datum und Unterschrift des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen<br />

Betreuers <strong>in</strong> dem vorgesehenen Feld nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich ist. Zum Schutze<br />

se<strong>in</strong>es Rechts auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung wird der Bevollmächtigte aber <strong>in</strong> jedem Fall über die<br />

E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>formiert und <strong>in</strong>sbesondere auf se<strong>in</strong> Recht h<strong>in</strong>gewiesen, die Löschung se<strong>in</strong>er Daten zu beantragen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wird der Bevollmächtigte über die Daten des Vollmachtgebers und den Zweck des<br />

Zentralen Vorsorgeregisters aufgeklärt, damit er beurteilen kann, warum se<strong>in</strong>e personenbezogenen Daten<br />

e<strong>in</strong>getragen wurden. Deshalb ist jedem Vollmachtgeber dr<strong>in</strong>gend zu empfehlen, die E<strong>in</strong>tragung von Bevollmächtigten<br />

nicht ohne deren Kenntnis und Zustimmung zu veranlassen.<br />

Auf dem Datenformular „P“ ist die Angabe von zwei Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuern möglich.<br />

Falls Sie die E<strong>in</strong>tragung weiterer Bevollmächtigter/vorgeschlagener Betreuer beantragen möchten,<br />

verwenden Sie hierfür bitte das Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen „PZ“ und geben<br />

im Antrag „P“ die Anzahl der <strong>bei</strong>gefügten „PZ“ an.<br />

III. Angaben zur Zahlungsweise<br />

Wenn Sie die anfallenden Gebühren im Lastschriftverfahren begleichen möchten, machen Sie bitte die erforderlichen<br />

Angaben. Sie können auch nach Anforderung durch Überweisung zahlen. Hierfür fallen aber<br />

höhere Gebühren an (vgl. E. E<strong>in</strong>tragungsgebühren).<br />

C. E<strong>in</strong>tragungsverfahren<br />

Nach E<strong>in</strong>gang Ihres Antrages werden Ihre Angaben entsprechend verar<strong>bei</strong>tet. Ihnen wird sodann e<strong>in</strong>e<br />

Vorschussanforderung mit e<strong>in</strong>em Datenkontrollblatt übersandt. <strong>Die</strong> Vorschusshöhe entspricht den anfallenden<br />

Gebühren. Aus dem Datenkontrollblatt können Sie die e<strong>in</strong>zutragenden Daten ersehen und noch<br />

eventuelle Korrekturen vornehmen. Nach E<strong>in</strong>gang der anfallenden Gebühr erfolgt die E<strong>in</strong>tragung Ihrer<br />

<strong>Vorsorgevollmacht</strong>, so dass die zuständigen Vormundschaftsgerichte E<strong>in</strong>sicht erhalten. Zum Abschluss<br />

des Verfahrens wird Ihnen e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragungsbestätigung übermittelt.<br />

D. Änderung der E<strong>in</strong>tragung / Widerruf der Vollmacht<br />

Spätere Änderungen oder Ergänzungen der E<strong>in</strong>tragung Ihrer <strong>Vorsorgevollmacht</strong> s<strong>in</strong>d gebührenpflichtig.<br />

Verwenden Sie zu der entsprechenden Meldung an das Zentrale Vorsorgeregister die E<strong>in</strong>tragungsbestätigung<br />

unter Angabe der mitgeteilten Register- und Buchungsnummer. Auch bspw. die Adressänderung<br />

e<strong>in</strong>es Bevollmächtigten kann auf diesem Wege mitgeteilt werden, jedoch werden Änderungen grundsätzlich<br />

nur auf Antrag des Vollmachtgebers entgegen genommen.<br />

Wenn Sie Ihre <strong>Vorsorgevollmacht</strong> widerrufen wollen, müssen Sie dies gegenüber Ihrem Bevollmächtigten<br />

kundtun und e<strong>in</strong>e ausgehändigte Vollmachtsurkunde zurückverlangen.<br />

<strong>Die</strong> Mitteilung e<strong>in</strong>es Widerrufs gegenüber dem Zentralen Vorsorgeregister ist zwar zweckmäßig. Zur Beseitigung<br />

der Bevollmächtigung ist die Mitteilung aber weder erforderlich noch ausreichend.<br />

E. E<strong>in</strong>tragungsgebühren<br />

<strong>Die</strong> Bundesnotarkammer erhebt für die Registrierung aufwandsbezogene Gebühren nach der Vorsorgeregister-Gebührensatzung.<br />

<strong>Die</strong> Höhe der Gebühr unterscheidet sich nach der Art und Weise, wie die Meldung zum Register (Internet<br />

oder Post) und die Abrechnung erfolgen. Auch die Zahl der gemeldeten Bevollmächtigten ist von Bedeutung.<br />

<strong>Die</strong> Gebühr fällt nur e<strong>in</strong>mal an und deckt die dauerhafte Registrierung und Beauskunftung an die<br />

Vormundschaftsgerichte ab.<br />

So beträgt die Gebühr für Internet-Meldungen grundsätzlich 15,50 €. Sie s<strong>in</strong>kt auf 13 €, wenn die Gebührenrechnung<br />

im Lastschriftverfahren beglichen wird. Wird mehr als e<strong>in</strong> Bevollmächtigter registriert, fallen<br />

für jeden weiteren Bevollmächtigten zusätzlich 2,50 € an.<br />

Bei postalischen Anmeldungen erhöhen sich diese Gebühren um 3 €. Der Zuschlag für jeden weiteren<br />

Bevollmächtigten beträgt 3 € (statt 2,50 €).<br />

Für <strong>in</strong>stitutionelle Nutzer des Registers (z.B. Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsvere<strong>in</strong>e oder Betreuungsbehörden)<br />

gelten abweichende Bed<strong>in</strong>gungen.


PZ - 0107<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Name des Vollmachtgebers*<br />

Geburtsdatum*<br />

Daten des<br />

Anrede*<br />

Familienname*<br />

Vornamen*<br />

Geburtsname<br />

Straße, Hausnummer*<br />

Postleitzahl, Ort*<br />

Telefon<br />

Bevollmächtigten vorgeschlagenen Betreuers<br />

4 5<br />

6<br />

7<br />

Herr Frau<br />

Akademischer Titel<br />

Weitere Angaben (z. B. Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Beschränkungen der Vollmacht)<br />

Ich - der Bevollmächtigte/vorgeschlagene Betreuer - b<strong>in</strong> mit der E<strong>in</strong>tragung me<strong>in</strong>er Daten e<strong>in</strong>verstanden.<br />

Daten des<br />

Anrede*<br />

Familienname*<br />

Vornamen*<br />

Geburtsname<br />

Straße, Hausnummer*<br />

Postleitzahl, Ort*<br />

Telefon<br />

Bevollmächtigten vorgeschlagenen Betreuers<br />

Herr Frau<br />

Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />

für Privatpersonen<br />

Antrag auf E<strong>in</strong>tragung weiterer Bevollmächtigter<br />

zu e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong> PZ<br />

8 9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

13<br />

14<br />

Akademischer Titel<br />

Weitere Angaben (z. B. Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Beschränkungen der Vollmacht)<br />

Ich - der Bevollmächtigte/vorgeschlagene Betreuer - b<strong>in</strong> mit der E<strong>in</strong>tragung me<strong>in</strong>er Daten e<strong>in</strong>verstanden.<br />

Geburtsdatum<br />

(Ort, Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuers) Unterschrift nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich (s. Informationen)<br />

15 16<br />

17<br />

18<br />

19 20<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

Bitte Informationen beachten!<br />

Geburtsdatum<br />

(Ort, Datum, Unterschrift des Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuers) Unterschrift nicht zw<strong>in</strong>gend erforderlich (s. Informationen)<br />

Ich - der Vollmachtgeber - beantrage die E<strong>in</strong>tragung der vorstehenden Daten.<br />

(Ort, Datum)(Unterschrift des Vollmachtgebers)


Informationen<br />

zum Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer<br />

für Privatpersonen (Formular „PZ“)<br />

I. E<strong>in</strong>tragung von mehr als zwei Bevollmächtigten<br />

<strong>Die</strong> E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>es oder mehrerer Bevollmächtigter zu der <strong>Vorsorgevollmacht</strong> ist zu empfehlen,<br />

um dem Vormundschaftsgericht e<strong>in</strong>e möglichst breite Informationsgrundlage zu bieten, anhand<br />

der es entscheiden kann, ob die <strong>Vorsorgevollmacht</strong> für das Betreuungsverfahren relevant und wer<br />

der Bevollmächtigte ist. Bei E<strong>in</strong>tragung des Bevollmächtigten ist zudem sichergestellt, dass er im<br />

Ernstfall zügig ermittelt werden kann.<br />

Bitte beachten Sie unbed<strong>in</strong>gt die Informationen zum E<strong>in</strong>tragungsverfahren für<br />

Privatpersonen.<br />

Das Ausfüllen des Zusatzblattes Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen „PZ“ ist nur erforderlich,<br />

wenn Sie die E<strong>in</strong>tragung von mehr als zwei Bevollmächtigten/vorgeschlagenen Betreuern<br />

beantragen möchten.<br />

Auf dem Datenformular für Privatpersonen „P“ ist bereits die Angabe von zwei Bevollmächtigten/vorgeschlagenen<br />

Betreuern möglich.<br />

Der Antrag auf E<strong>in</strong>tragung weiterer Bevollmächtigter ist nur im Zusammenhang mit der E<strong>in</strong>tragung<br />

der <strong>Vorsorgevollmacht</strong> (Datenformular „P“) möglich.<br />

II. Antrag<br />

Wenn Sie mehr als zwei Bevollmächtigte/vorgeschlagene Betreuer benennen, füllen Sie bitte den<br />

Antrag deutlich und vollständig (Pflichtangaben s<strong>in</strong>d mit * gekennzeichnet) aus. Der Antrag muss<br />

vom Vollmachtgeber unterzeichnet werden.<br />

Ziffern 1 und 2: Zuordnung der weiteren Bevollmächtigten<br />

Das Zusatzblatt „PZ“ muss sich stets auf e<strong>in</strong> Datenformular „P“, somit auf e<strong>in</strong>en Vollmachtgeber<br />

beziehen.<br />

Deshalb müssen Sie unter Ziffern 1 und 2 die Angaben vom Datenformular „P“ übernehmen. <strong>Die</strong>se<br />

Angaben dienen der e<strong>in</strong>deutigen Zuordnung der/des Bevollmächtigten zu e<strong>in</strong>em Vollmachtgeber.<br />

Das Datenformular „P“ kann mit mehreren Zusatzblättern „PZ“ komb<strong>in</strong>iert werden. Es ist jedoch<br />

nicht möglich, e<strong>in</strong> Zusatzblatt „PZ“ mit mehreren Datenformularen „P“ zu komb<strong>in</strong>ieren.<br />

Bitte geben Sie <strong>in</strong> Ihrem Antrag auf E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er <strong>Vorsorgevollmacht</strong>, dem Datenformular „P“,<br />

die Anzahl der <strong>bei</strong>gefügten Zusatzblätter Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpersonen „PZ“ an.<br />

Übersenden Sie bitte das Zusatzblatt „PZ“ stets mit dem dazugehörigen Datenformular „P“.<br />

————————————————————————<br />

Bitte per Post zurücksenden an:<br />

Bundesnotarkammer<br />

<strong>–</strong> Zentrales Vorsorgeregister <strong>–</strong><br />

Postfach 08 01 51<br />

10001 Berl<strong>in</strong><br />

PZ - 0107


Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

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52 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>

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