Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen - bei Justiz Online in MV
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Auswirkungen<br />
der Betreuung<br />
<strong>Die</strong> Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers ist ke<strong>in</strong>e Entrechtung. Sie<br />
hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig<br />
wird. <strong>Die</strong> Wirksamkeit der von ihm abgegebenen<br />
Erklärungen beurteilt sich wie <strong>bei</strong> allen anderen Personen<br />
alle<strong>in</strong>e danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und<br />
Tragweite e<strong>in</strong>sehen und se<strong>in</strong> Handeln danach ausrichten<br />
kann. In vielen Fällen wird e<strong>in</strong>e solche E<strong>in</strong>sicht allerd<strong>in</strong>gs<br />
nicht mehr vorhanden se<strong>in</strong>. Dann ist der Mensch „im<br />
natürlichen S<strong>in</strong>ne“ - unabhängig von der Betreuerbestellung<br />
- geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).<br />
§ 104 BGB<br />
Geschäftsunfähig ist ...<br />
2. wer sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em die freie Willensbestimmung<br />
ausschließenden Zustande krankhafter Störung<br />
der Geistestätigkeit bef<strong>in</strong>det, sofern nicht der Zustand<br />
se<strong>in</strong>er Natur nach e<strong>in</strong> vorübergehender ist.<br />
Der E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt<br />
Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht ke<strong>in</strong>en<br />
E<strong>in</strong>fluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen<br />
hat, gibt es e<strong>in</strong>e wichtige Ausnahme: Wenn das<br />
Gericht für e<strong>in</strong>zelne Aufgabenkreise e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt<br />
angeordnet hat, tritt hierdurch e<strong>in</strong>e Beschränkung<br />
der Teilnahme am Rechtsverkehr e<strong>in</strong>.<br />
Der betreute Mensch braucht dann (von gewissen Ausnahmen,<br />
wie etwa <strong>bei</strong> ger<strong>in</strong>gfügigen Geschäften des<br />
täglichen Lebens, abgesehen) die E<strong>in</strong>willigung se<strong>in</strong>es<br />
Betreuers. E<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt ordnet das<br />
Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass der<br />
betreute Mensch sich selbst oder se<strong>in</strong> Vermögen<br />
schädigt. <strong>Die</strong> Maßnahme dient damit <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie dem<br />
Schutz des betreuten Menschen vor une<strong>in</strong>sichtiger<br />
Selbstschädigung. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt kann z. B.<br />
auch angeordnet werden, um zu verh<strong>in</strong>dern, dass der<br />
Betreute an nachteiligen Geschäften festhalten muss,<br />
weil im E<strong>in</strong>zelfall der ihm obliegende Nachweis der<br />
Geschäftsunfähigkeit nicht gel<strong>in</strong>gt.<br />
8 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>