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Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen - bei Justiz Online in MV

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Auswirkungen<br />

der Betreuung<br />

<strong>Die</strong> Bestellung e<strong>in</strong>es Betreuers ist ke<strong>in</strong>e Entrechtung. Sie<br />

hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig<br />

wird. <strong>Die</strong> Wirksamkeit der von ihm abgegebenen<br />

Erklärungen beurteilt sich wie <strong>bei</strong> allen anderen Personen<br />

alle<strong>in</strong>e danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und<br />

Tragweite e<strong>in</strong>sehen und se<strong>in</strong> Handeln danach ausrichten<br />

kann. In vielen Fällen wird e<strong>in</strong>e solche E<strong>in</strong>sicht allerd<strong>in</strong>gs<br />

nicht mehr vorhanden se<strong>in</strong>. Dann ist der Mensch „im<br />

natürlichen S<strong>in</strong>ne“ - unabhängig von der Betreuerbestellung<br />

- geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).<br />

§ 104 BGB<br />

Geschäftsunfähig ist ...<br />

2. wer sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em die freie Willensbestimmung<br />

ausschließenden Zustande krankhafter Störung<br />

der Geistestätigkeit bef<strong>in</strong>det, sofern nicht der Zustand<br />

se<strong>in</strong>er Natur nach e<strong>in</strong> vorübergehender ist.<br />

Der E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt<br />

Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht ke<strong>in</strong>en<br />

E<strong>in</strong>fluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen<br />

hat, gibt es e<strong>in</strong>e wichtige Ausnahme: Wenn das<br />

Gericht für e<strong>in</strong>zelne Aufgabenkreise e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt<br />

angeordnet hat, tritt hierdurch e<strong>in</strong>e Beschränkung<br />

der Teilnahme am Rechtsverkehr e<strong>in</strong>.<br />

Der betreute Mensch braucht dann (von gewissen Ausnahmen,<br />

wie etwa <strong>bei</strong> ger<strong>in</strong>gfügigen Geschäften des<br />

täglichen Lebens, abgesehen) die E<strong>in</strong>willigung se<strong>in</strong>es<br />

Betreuers. E<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt ordnet das<br />

Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass der<br />

betreute Mensch sich selbst oder se<strong>in</strong> Vermögen<br />

schädigt. <strong>Die</strong> Maßnahme dient damit <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie dem<br />

Schutz des betreuten Menschen vor une<strong>in</strong>sichtiger<br />

Selbstschädigung. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>willigungsvorbehalt kann z. B.<br />

auch angeordnet werden, um zu verh<strong>in</strong>dern, dass der<br />

Betreute an nachteiligen Geschäften festhalten muss,<br />

weil im E<strong>in</strong>zelfall der ihm obliegende Nachweis der<br />

Geschäftsunfähigkeit nicht gel<strong>in</strong>gt.<br />

8 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>

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