Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen - bei Justiz Online in MV
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Persönliche Betreuung<br />
Der Betreuer muss den Betreuten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Aufgabenbereich<br />
persönlich betreuen. Er darf sich nicht auf die<br />
Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken.<br />
E<strong>in</strong> wichtiger Teil se<strong>in</strong>er Aufgabe ist vielmehr der<br />
persönliche Kontakt. Ist der Betreute so stark beh<strong>in</strong>dert,<br />
dass Gespräche mit ihm nicht möglich s<strong>in</strong>d, so muss der<br />
Betreuer ihn gleichwohl von Zeit zu Zeit aufsuchen, um<br />
sich e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>druck von se<strong>in</strong>em Zustand zu verschaffen.<br />
Innerhalb se<strong>in</strong>es Aufgabengebietes hat er dafür Sorge<br />
zu tragen, dass die dem Betreuten verbliebenen Fähigkeiten<br />
gefördert und Rehabilitationschancen genutzt<br />
werden. Führt der Betreuer die Betreuung berufsmäßig,<br />
hat er nach Ermessen des Gerichts zu Beg<strong>in</strong>n der Betreuung<br />
e<strong>in</strong>en Betreuungsplan zu erstellen, <strong>in</strong> dem die Ziele<br />
der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden<br />
Maßnahmen dargestellt werden (§ 1901 Abs. 4<br />
BGB).<br />
M<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich muss der Betreuer dem<br />
Vormundschaftsgericht über die Entwicklung der<br />
persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten. <strong>Die</strong>s<br />
kann schriftlich oder mündlich geschehen.<br />
Wohl und Wünsche des Betreuten<br />
Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu<br />
erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht (§<br />
1901 Abs. 2 BGB). Dazu gehört auch, dass nicht e<strong>in</strong>fach<br />
über se<strong>in</strong>en Kopf h<strong>in</strong>weg entschieden wird.<br />
Vielmehr müssen betreute Menschen mit ihren Vorstellungen<br />
ernst genommen werden. Es dient ihrem Wohl,<br />
wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, sondern<br />
wenn sie im Rahmen der noch vorhandenen Fähigkeiten<br />
und der objektiv gegebenen Möglichkeiten nach<br />
eigenen Wünschen und Vorstellungen leben können.<br />
Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche<br />
Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender<br />
Entscheidungen e<strong>in</strong> Bild davon machen, welche<br />
Vorstellungen der Betreute hat, was er gerne möchte und<br />
was er nicht will. Danach muss er sich auch richten, es<br />
sei denn, dies liefe e<strong>in</strong>deutig dem Wohl des Betreuten<br />
zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar.<br />
Der Betreuer darf se<strong>in</strong>e eigenen Vorstellungen nicht<br />
ohne zw<strong>in</strong>genden Grund an die Stelle derjenigen des<br />
Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen<br />
dessen Willen e<strong>in</strong>e knauserige Lebensführung aufzw<strong>in</strong>gen,<br />
wenn entsprechende Geldmittel vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />
§ 1901 BGB<br />
Wohl des Betreuten<br />
(1) <strong>Die</strong> Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich<br />
s<strong>in</strong>d, um die Angelegenheiten des Betreuten<br />
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften<br />
rechtlich zu besorgen.<br />
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten<br />
so zu besorgen, wie es dessen Wohl<br />
entspricht. Zum Wohl des Bereuten gehört auch<br />
die Möglichkeit, im Rahmen se<strong>in</strong>er Fähigkeiten<br />
se<strong>in</strong> Leben nach se<strong>in</strong>en eigenen Wünschen und<br />
Vorstellungen zu gestalten.<br />
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen,<br />
soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft<br />
und dem Betreuer zuzumuten ist. <strong>Die</strong>s gilt<br />
auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung<br />
des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass<br />
er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten<br />
will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten<br />
erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten,<br />
sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.<br />
(4) Innerhalb se<strong>in</strong>es Aufgabenkreises hat der Betreuer<br />
dazu <strong>bei</strong>zutragen, dass Möglichkeiten genutzt<br />
werden, die Krankheit oder Beh<strong>in</strong>derung des Betreuten<br />
zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung<br />
zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.<br />
Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der<br />
Betreuer <strong>in</strong> geeigneten Fällen auf Anordnung des<br />
Gerichts zu Beg<strong>in</strong>n der Betreuung e<strong>in</strong>en Betreuungsplan<br />
zu erstellen. In dem Betreuungsplan<br />
s<strong>in</strong>d die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung<br />
zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.<br />
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die<br />
e<strong>in</strong>e Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so<br />
hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.<br />
Gleiches gilt für Umstände, die e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />
des Aufgabenkreises ermöglichen oder<br />
dessen Erweiterung, die Bestellung e<strong>in</strong>es<br />
weiteren Betreuers oder die Verordnung e<strong>in</strong>es<br />
E<strong>in</strong>willigungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.<br />
Auch Wünsche, die vor E<strong>in</strong>tritt der Betreuungsbedürftigkeit<br />
<strong>in</strong> Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung<br />
zum Ausdruck gebracht worden s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d<br />
beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch<br />
zwischenzeitlich se<strong>in</strong>e Me<strong>in</strong>ung geändert hat. E<strong>in</strong>zelheiten<br />
hierzu f<strong>in</strong>den Sie im Anhang dieser Broschüre.<br />
Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht<br />
feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermutlichen<br />
Willen des Betroffenen herauszuf<strong>in</strong>den. Hierfür<br />
s<strong>in</strong>d Auskünfte nahe stehender Personen nützlich.<br />
Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen<br />
Lebensführung ergeben.<br />
14 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>