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Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen - bei Justiz Online in MV

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Persönliche Betreuung<br />

Der Betreuer muss den Betreuten <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Aufgabenbereich<br />

persönlich betreuen. Er darf sich nicht auf die<br />

Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken.<br />

E<strong>in</strong> wichtiger Teil se<strong>in</strong>er Aufgabe ist vielmehr der<br />

persönliche Kontakt. Ist der Betreute so stark beh<strong>in</strong>dert,<br />

dass Gespräche mit ihm nicht möglich s<strong>in</strong>d, so muss der<br />

Betreuer ihn gleichwohl von Zeit zu Zeit aufsuchen, um<br />

sich e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>druck von se<strong>in</strong>em Zustand zu verschaffen.<br />

Innerhalb se<strong>in</strong>es Aufgabengebietes hat er dafür Sorge<br />

zu tragen, dass die dem Betreuten verbliebenen Fähigkeiten<br />

gefördert und Rehabilitationschancen genutzt<br />

werden. Führt der Betreuer die Betreuung berufsmäßig,<br />

hat er nach Ermessen des Gerichts zu Beg<strong>in</strong>n der Betreuung<br />

e<strong>in</strong>en Betreuungsplan zu erstellen, <strong>in</strong> dem die Ziele<br />

der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden<br />

Maßnahmen dargestellt werden (§ 1901 Abs. 4<br />

BGB).<br />

M<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich muss der Betreuer dem<br />

Vormundschaftsgericht über die Entwicklung der<br />

persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten. <strong>Die</strong>s<br />

kann schriftlich oder mündlich geschehen.<br />

Wohl und Wünsche des Betreuten<br />

Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu<br />

erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht (§<br />

1901 Abs. 2 BGB). Dazu gehört auch, dass nicht e<strong>in</strong>fach<br />

über se<strong>in</strong>en Kopf h<strong>in</strong>weg entschieden wird.<br />

Vielmehr müssen betreute Menschen mit ihren Vorstellungen<br />

ernst genommen werden. Es dient ihrem Wohl,<br />

wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, sondern<br />

wenn sie im Rahmen der noch vorhandenen Fähigkeiten<br />

und der objektiv gegebenen Möglichkeiten nach<br />

eigenen Wünschen und Vorstellungen leben können.<br />

Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche<br />

Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender<br />

Entscheidungen e<strong>in</strong> Bild davon machen, welche<br />

Vorstellungen der Betreute hat, was er gerne möchte und<br />

was er nicht will. Danach muss er sich auch richten, es<br />

sei denn, dies liefe e<strong>in</strong>deutig dem Wohl des Betreuten<br />

zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar.<br />

Der Betreuer darf se<strong>in</strong>e eigenen Vorstellungen nicht<br />

ohne zw<strong>in</strong>genden Grund an die Stelle derjenigen des<br />

Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen<br />

dessen Willen e<strong>in</strong>e knauserige Lebensführung aufzw<strong>in</strong>gen,<br />

wenn entsprechende Geldmittel vorhanden s<strong>in</strong>d.<br />

§ 1901 BGB<br />

Wohl des Betreuten<br />

(1) <strong>Die</strong> Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich<br />

s<strong>in</strong>d, um die Angelegenheiten des Betreuten<br />

nach Maßgabe der folgenden Vorschriften<br />

rechtlich zu besorgen.<br />

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten<br />

so zu besorgen, wie es dessen Wohl<br />

entspricht. Zum Wohl des Bereuten gehört auch<br />

die Möglichkeit, im Rahmen se<strong>in</strong>er Fähigkeiten<br />

se<strong>in</strong> Leben nach se<strong>in</strong>en eigenen Wünschen und<br />

Vorstellungen zu gestalten.<br />

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen,<br />

soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft<br />

und dem Betreuer zuzumuten ist. <strong>Die</strong>s gilt<br />

auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung<br />

des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass<br />

er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten<br />

will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten<br />

erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten,<br />

sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.<br />

(4) Innerhalb se<strong>in</strong>es Aufgabenkreises hat der Betreuer<br />

dazu <strong>bei</strong>zutragen, dass Möglichkeiten genutzt<br />

werden, die Krankheit oder Beh<strong>in</strong>derung des Betreuten<br />

zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung<br />

zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.<br />

Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der<br />

Betreuer <strong>in</strong> geeigneten Fällen auf Anordnung des<br />

Gerichts zu Beg<strong>in</strong>n der Betreuung e<strong>in</strong>en Betreuungsplan<br />

zu erstellen. In dem Betreuungsplan<br />

s<strong>in</strong>d die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung<br />

zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.<br />

(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die<br />

e<strong>in</strong>e Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so<br />

hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.<br />

Gleiches gilt für Umstände, die e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />

des Aufgabenkreises ermöglichen oder<br />

dessen Erweiterung, die Bestellung e<strong>in</strong>es<br />

weiteren Betreuers oder die Verordnung e<strong>in</strong>es<br />

E<strong>in</strong>willigungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.<br />

Auch Wünsche, die vor E<strong>in</strong>tritt der Betreuungsbedürftigkeit<br />

<strong>in</strong> Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung<br />

zum Ausdruck gebracht worden s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d<br />

beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch<br />

zwischenzeitlich se<strong>in</strong>e Me<strong>in</strong>ung geändert hat. E<strong>in</strong>zelheiten<br />

hierzu f<strong>in</strong>den Sie im Anhang dieser Broschüre.<br />

Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht<br />

feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermutlichen<br />

Willen des Betroffenen herauszuf<strong>in</strong>den. Hierfür<br />

s<strong>in</strong>d Auskünfte nahe stehender Personen nützlich.<br />

Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen<br />

Lebensführung ergeben.<br />

14 Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong>

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