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Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen - bei Justiz Online in MV

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Wohnungsauflösung<br />

Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreute<br />

se<strong>in</strong>en Lebensmittelpunkt, die vertraute Umgebung und<br />

vielfach auch den Bekanntenkreis. Er soll daher <strong>in</strong>soweit<br />

vor übereilten Maßnahmen geschützt werden (§ 1907<br />

BGB).<br />

Zur Kündigung e<strong>in</strong>es Mietverhältnisses über Wohnraum,<br />

den der Betreute (oder für ihn se<strong>in</strong> Betreuer) gemietet<br />

hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />

Gleiches gilt für andere<br />

Erklärungen, die auf die Aufhebung e<strong>in</strong>es solchen<br />

Mietverhältnisses gerichtet s<strong>in</strong>d (z. B. Aufhebungsvertrag<br />

zwischen Betreuer und Vermieter/Vermieter<strong>in</strong>). Treten<br />

andere Umstände e<strong>in</strong>, aufgrund derer die Beendigung<br />

des Mietverhältnisses <strong>in</strong> Betracht kommt (z. B. Kündigung<br />

durch den Vermieter/die Vermieter<strong>in</strong>), so hat der<br />

Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich<br />

mitzuteilen, wenn se<strong>in</strong> Aufgabenkreis das Mietverhältnis<br />

oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst.<br />

Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere<br />

Weise als durch Kündigung oder Aufhebung e<strong>in</strong>es<br />

Mietverhältnisses aufgeben (etwa durch Verkauf der<br />

Möbel, während der Betreute im Krankenhaus ist), so hat<br />

er auch dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich<br />

mitzuteilen. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten<br />

vermieten, so bedarf er hierfür ebenfalls der Genehmigung<br />

des Vormundschaftsgerichts. <strong>Die</strong>s gilt etwa, wenn<br />

der Betreuer während e<strong>in</strong>es Krankenhausaufenthalts des<br />

Betreuten dessen Eigenheim weitervermieten will.<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

§ 1907 BGB<br />

Genehmigung<br />

e<strong>in</strong>er Wohnungsauflösung<br />

(1) Zur Kündigung e<strong>in</strong>es Mietverhältnisses über<br />

Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf<br />

der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />

Gleiches gilt für e<strong>in</strong>e Willenserklärung, die auf die<br />

Aufhebung e<strong>in</strong>es solchen Mietverhältnisses<br />

gerichtet ist.<br />

(2) Treten andere Umstände e<strong>in</strong>, aufgrund derer die<br />

Beendigung des Mietverhältnisses <strong>in</strong> Betracht<br />

kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht<br />

unverzüglich mitzuteilen, wenn<br />

se<strong>in</strong> Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die<br />

Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer<br />

Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als<br />

durch Kündigung oder Aufhebung e<strong>in</strong>es Mietverhältnisses<br />

aufgeben, so hat er dies gleichfalls<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Zu e<strong>in</strong>em Miet- oder Pachtvertrag oder zu e<strong>in</strong>em<br />

anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden<br />

Leistungen verpflichtet wird,<br />

bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,<br />

wenn das Vertragsverhältnis<br />

länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer<br />

Wohnraum vermietet werden soll.<br />

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