Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen - bei Justiz Online in MV
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Wohnungsauflösung<br />
Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreute<br />
se<strong>in</strong>en Lebensmittelpunkt, die vertraute Umgebung und<br />
vielfach auch den Bekanntenkreis. Er soll daher <strong>in</strong>soweit<br />
vor übereilten Maßnahmen geschützt werden (§ 1907<br />
BGB).<br />
Zur Kündigung e<strong>in</strong>es Mietverhältnisses über Wohnraum,<br />
den der Betreute (oder für ihn se<strong>in</strong> Betreuer) gemietet<br />
hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />
Gleiches gilt für andere<br />
Erklärungen, die auf die Aufhebung e<strong>in</strong>es solchen<br />
Mietverhältnisses gerichtet s<strong>in</strong>d (z. B. Aufhebungsvertrag<br />
zwischen Betreuer und Vermieter/Vermieter<strong>in</strong>). Treten<br />
andere Umstände e<strong>in</strong>, aufgrund derer die Beendigung<br />
des Mietverhältnisses <strong>in</strong> Betracht kommt (z. B. Kündigung<br />
durch den Vermieter/die Vermieter<strong>in</strong>), so hat der<br />
Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich<br />
mitzuteilen, wenn se<strong>in</strong> Aufgabenkreis das Mietverhältnis<br />
oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst.<br />
Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere<br />
Weise als durch Kündigung oder Aufhebung e<strong>in</strong>es<br />
Mietverhältnisses aufgeben (etwa durch Verkauf der<br />
Möbel, während der Betreute im Krankenhaus ist), so hat<br />
er auch dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich<br />
mitzuteilen. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten<br />
vermieten, so bedarf er hierfür ebenfalls der Genehmigung<br />
des Vormundschaftsgerichts. <strong>Die</strong>s gilt etwa, wenn<br />
der Betreuer während e<strong>in</strong>es Krankenhausaufenthalts des<br />
Betreuten dessen Eigenheim weitervermieten will.<br />
Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />
§ 1907 BGB<br />
Genehmigung<br />
e<strong>in</strong>er Wohnungsauflösung<br />
(1) Zur Kündigung e<strong>in</strong>es Mietverhältnisses über<br />
Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf<br />
der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.<br />
Gleiches gilt für e<strong>in</strong>e Willenserklärung, die auf die<br />
Aufhebung e<strong>in</strong>es solchen Mietverhältnisses<br />
gerichtet ist.<br />
(2) Treten andere Umstände e<strong>in</strong>, aufgrund derer die<br />
Beendigung des Mietverhältnisses <strong>in</strong> Betracht<br />
kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht<br />
unverzüglich mitzuteilen, wenn<br />
se<strong>in</strong> Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die<br />
Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer<br />
Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als<br />
durch Kündigung oder Aufhebung e<strong>in</strong>es Mietverhältnisses<br />
aufgeben, so hat er dies gleichfalls<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) Zu e<strong>in</strong>em Miet- oder Pachtvertrag oder zu e<strong>in</strong>em<br />
anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden<br />
Leistungen verpflichtet wird,<br />
bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,<br />
wenn das Vertragsverhältnis<br />
länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer<br />
Wohnraum vermietet werden soll.<br />
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