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Die Vorsorgevollmacht – Erläuterungen - bei Justiz Online in MV

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Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.<br />

Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist unter bestimmten<br />

Voraussetzungen die weitere Beschwerde bzw.<br />

die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht<br />

möglich.<br />

Das Unterbr<strong>in</strong>gungsverfahren<br />

Durch das Betreuungsgesetz ist e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>heitliches Verfahren<br />

sowohl für die (zivilrechtliche) Unterbr<strong>in</strong>gung durch<br />

den Betreuer wie für die (öffentlichrechtliche) Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

nach den Landesgesetzen über die Unterbr<strong>in</strong>gung<br />

psychisch Kranker e<strong>in</strong>geführt worden. Es gelten hier<br />

ähnliche Grundsätze wie im Verfahren der Betreuerbestellung.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Unterbr<strong>in</strong>gung genehmigt oder vom Gericht<br />

angeordnet, so ist die Dauer der Unterbr<strong>in</strong>gung auf<br />

höchstens e<strong>in</strong> Jahr, <strong>bei</strong> offensichtlich langer Unterbr<strong>in</strong>gungsbedürftigkeit<br />

auf höchstens zwei Jahre zu<br />

befristen. E<strong>in</strong>e Verlängerung ist möglich. Beruht die<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung auf e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung, so<br />

darf sie e<strong>in</strong>e Gesamtdauer von 3 Monaten nicht überschreiten.<br />

Das Betreuungsrecht <strong>–</strong> Mit ausführlichen Informationen zur <strong>Vorsorgevollmacht</strong><br />

Kosten des Verfahrens<br />

Für die Führung der Betreuung werden Kosten des<br />

Gerichts (Gebühren und Auslagen, <strong>in</strong>sbesondere die<br />

Dokumentenpauschale und Sachverständigenauslagen)<br />

nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach<br />

Abzug der Verb<strong>in</strong>dlichkeiten mehr als 25 000,- EUR<br />

beträgt. Nicht berücksichtigt wird da<strong>bei</strong> e<strong>in</strong> angemessenes<br />

Hausgrundstück, wenn das Haus des betreuten<br />

Menschen, dem nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw.<br />

Lebenspartner oder se<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>derjährigen unverheirateten<br />

K<strong>in</strong>d alle<strong>in</strong> oder zusammen mit Angehörigen<br />

ganz oder teilweise bewohnt wird und nach se<strong>in</strong>em Tod<br />

weiter bewohnt werden soll. Als Jahresgebühr für e<strong>in</strong>e<br />

auf Dauer angelegte Betreuung werden vom<br />

25.000,00 EUR übersteigenden Vermögen 5,00 EUR für<br />

jede angefangenen 5.000,00 EUR erhoben, sofern das<br />

Vermögen Gegenstand der Betreuung ist. <strong>Die</strong> Gebühr<br />

beträgt m<strong>in</strong>destens 50,00 EUR. Erstreckt sich die Betreuung<br />

nicht unmittelbar auf die Vermögenssorge, beträgt<br />

die Gebühr höchstens 200,00 EUR.<br />

In Unterbr<strong>in</strong>gungssachen fallen ke<strong>in</strong>e Gerichtsgebühren<br />

an, Auslagen werden von dem Betroffenen nur <strong>in</strong> sehr<br />

e<strong>in</strong>geschränktem Umfang und <strong>bei</strong> entsprechender Leistungsfähigkeit<br />

erhoben. Wenn e<strong>in</strong>e Betreuungs- oder<br />

Unterbr<strong>in</strong>gungsmaßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt<br />

aufgehoben, e<strong>in</strong>geschränkt oder das Verfahren<br />

ohne Entscheidung über e<strong>in</strong>e Maßnahme beendet wird,<br />

kann das Gericht die außergerichtlichen Auslagen des<br />

Betroffenen (<strong>in</strong>sbesondere die Anwaltskosten) der<br />

Staatskasse auferlegen. <strong>Die</strong> Kosten des Verfahrens können<br />

<strong>in</strong> diesen Fällen auch e<strong>in</strong>em nicht am Verfahren<br />

beteiligten Dritten auferlegt werden, soweit er die<br />

Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat und ihn e<strong>in</strong> grobes<br />

Verschulden trifft.<br />

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