56.FNP--304nd.Vorentwurfsbegr-374ndung f-374r Stea - Stadt Emden
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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 25<br />
4.6 GEPLANTE MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUS-<br />
GLEICH NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN<br />
Die durch die Bauleitplanung erkennbaren Beeinträchtigungen der Umweltauswirkungen bei der<br />
Realisierung sind gem. § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermeiden oder<br />
auszugleichen.<br />
4.6.1 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND VERRINGERUNG NACHTEILIGER AUSWIR-<br />
KUNGEN<br />
Im Folgenden werden die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen beschrieben, die im Flächennutzungsplan<br />
dargestellt werden können.<br />
Darstellung von Grünflächen als räumliche Abgrenzung (Pufferflächen, Eingrünung) der Sonderbauflächen<br />
zu den an den Geltungsbereich im Rysumer Nacken angrenzenden Flächen und den<br />
dortigen Nutzungen (u.a. Wohnnutzung, Erholung) zur Vermeidung/ Minimierung der Auswirkungen<br />
der durch den Flächennutzungsplan möglichen Errichtung von Windenergieanlagen (Landschaftsbild,<br />
Mensch).<br />
Beschränkung auf die Errichtung von maximal 6 Windenergieanlagen zur Minimierung der Auswirkungen/<br />
erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere (hier: Gastvögel)<br />
und Mensch.<br />
Beschränkung auf dreiblättrige Rotoren zur Erreichung eines gleichmäßigeren und ruhigeren<br />
Laufes (Drehung) der Rotoren und damit einer Minimierung der Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />
Mensch und Landschaftsbild.<br />
Festlegung einer Mindestnennleistung der Windenergieanlagen (6 MW) zur Erreichung einer<br />
möglichst hohen Energieerzeugung bei einer Minimierung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />
und des Schutzgutes Tiere (hier: Gastvögel, Vogelzug).<br />
4.6.2 MAßNAHMEN ZUM AUSGLEICH NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN<br />
Nach § 1a (3) Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich durch geeignete Darstellungen nach § 5<br />
BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Nach § 1a (3) Satz 3 BauGB können die<br />
Darstellungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen, soweit dies mit einer<br />
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege vereinbar ist. Anstelle von Darstellungen können – laut § 1a<br />
(3) Satz 4 BauGB – auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete<br />
Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden.<br />
Zur Kompensation der mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich verbundenen<br />
erheblichen Beeinträchtigungen (technische Überprägung des Landschaftsbildes,<br />
mögliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Schattenwurf der Windenergieanlagen,<br />
mögliche Beeinträchtigungen von Zugachsen der Gastvögel durch die Windenergieanlagen)<br />
werden im Umfeld des Geltungsbereiches Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes,<br />
zum Schutz des Menschen und zur Förderung der Gastvögel in entsprechender Größenordnung<br />
und Struktur durchgeführt. Die Sicherung der Durchführung und der langfristige Erhalt der Maßnahmen<br />
kann auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen nach § 11 BauGB erfolgen.<br />
Detaillierte Planungen der Kompensationsmaßnahmen erfolgen im Rahmen der verbindlichen<br />
Bauleitplanung bzw. des Genehmigungsverfahrens für die Windenergieanlagen.<br />
C:\Dokumente Und Einstellungen\Ellerbrock\Desktop\<strong>56.FNP</strong>-Änd.<strong>Vorentwurfsbegr</strong>ündung Für <strong>Stea</strong> 07.12.06.Doc