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56.FNP--304nd.Vorentwurfsbegr-374ndung f-374r Stea - Stadt Emden

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 25<br />

4.6 GEPLANTE MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUS-<br />

GLEICH NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN<br />

Die durch die Bauleitplanung erkennbaren Beeinträchtigungen der Umweltauswirkungen bei der<br />

Realisierung sind gem. § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermeiden oder<br />

auszugleichen.<br />

4.6.1 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND VERRINGERUNG NACHTEILIGER AUSWIR-<br />

KUNGEN<br />

Im Folgenden werden die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen beschrieben, die im Flächennutzungsplan<br />

dargestellt werden können.<br />

Darstellung von Grünflächen als räumliche Abgrenzung (Pufferflächen, Eingrünung) der Sonderbauflächen<br />

zu den an den Geltungsbereich im Rysumer Nacken angrenzenden Flächen und den<br />

dortigen Nutzungen (u.a. Wohnnutzung, Erholung) zur Vermeidung/ Minimierung der Auswirkungen<br />

der durch den Flächennutzungsplan möglichen Errichtung von Windenergieanlagen (Landschaftsbild,<br />

Mensch).<br />

Beschränkung auf die Errichtung von maximal 6 Windenergieanlagen zur Minimierung der Auswirkungen/<br />

erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere (hier: Gastvögel)<br />

und Mensch.<br />

Beschränkung auf dreiblättrige Rotoren zur Erreichung eines gleichmäßigeren und ruhigeren<br />

Laufes (Drehung) der Rotoren und damit einer Minimierung der Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

Mensch und Landschaftsbild.<br />

Festlegung einer Mindestnennleistung der Windenergieanlagen (6 MW) zur Erreichung einer<br />

möglichst hohen Energieerzeugung bei einer Minimierung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />

und des Schutzgutes Tiere (hier: Gastvögel, Vogelzug).<br />

4.6.2 MAßNAHMEN ZUM AUSGLEICH NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN<br />

Nach § 1a (3) Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich durch geeignete Darstellungen nach § 5<br />

BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Nach § 1a (3) Satz 3 BauGB können die<br />

Darstellungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen, soweit dies mit einer<br />

nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege vereinbar ist. Anstelle von Darstellungen können – laut § 1a<br />

(3) Satz 4 BauGB – auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete<br />

Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden.<br />

Zur Kompensation der mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich verbundenen<br />

erheblichen Beeinträchtigungen (technische Überprägung des Landschaftsbildes,<br />

mögliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Schattenwurf der Windenergieanlagen,<br />

mögliche Beeinträchtigungen von Zugachsen der Gastvögel durch die Windenergieanlagen)<br />

werden im Umfeld des Geltungsbereiches Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes,<br />

zum Schutz des Menschen und zur Förderung der Gastvögel in entsprechender Größenordnung<br />

und Struktur durchgeführt. Die Sicherung der Durchführung und der langfristige Erhalt der Maßnahmen<br />

kann auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen nach § 11 BauGB erfolgen.<br />

Detaillierte Planungen der Kompensationsmaßnahmen erfolgen im Rahmen der verbindlichen<br />

Bauleitplanung bzw. des Genehmigungsverfahrens für die Windenergieanlagen.<br />

C:\Dokumente Und Einstellungen\Ellerbrock\Desktop\<strong>56.FNP</strong>-Änd.<strong>Vorentwurfsbegr</strong>ündung Für <strong>Stea</strong> 07.12.06.Doc

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