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Gemeinde Essen (Oldb.) Begründung mit Umweltbericht zur 13 ...

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Essen</strong><br />

<strong>Begründung</strong> <strong>zur</strong> <strong>13</strong>. Flächennutzungsplanänderung - Entwurf - 12<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

Nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind raumbedeutsame<br />

Planungen und Maßnahmen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />

auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende<br />

Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich<br />

vermieden werden.<br />

Gewerbliche Lärmimmissionen<br />

Maßgeblich für die Bewertung der Lärmbelastung in der Bauleitplanung ist die<br />

DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Im vorliegenden Fall gehen von der<br />

geplanten Gewerbegebietsnutzung Immissionen aus. Im Beiblatt 1 der DIN<br />

18005 sind, bezogen auf Gewerbelärm, Orientierungswerte genannt, die bei<br />

der Planung anzustreben sind.<br />

Orientierungswerte der DIN 18005<br />

Gewerbegebiet Misch-Dorfgebiet<br />

(Außenbereich)<br />

Allgemeines<br />

Wohngebiet<br />

tags 65 dB(A) 60 dB(A) 55 dB (A)<br />

nachts 50 dB (A) 45 dB (A) 40 dB (A)<br />

Die Orientierungswerte entsprechen zahlenmäßig den Richtwerten der TA-<br />

Lärm, die für die konkrete Anlagenplanung maßgeblich ist. Die schalltechnischen<br />

Orientierungswerte der DIN 18005 sind nicht als Grenzwerte definiert.<br />

In belasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, können<br />

die Orientierungswerte oft nicht eingehalten werden. Die genannten Orientierungswerte<br />

sind daher im Rahmen der Bauleitplanung einer Abwägung zugänglich.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom<br />

18.12.1990 und 22.03.2007 ausgeführt, dass eine Überschreitung der Orientierungswerte<br />

das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein kann (vgl.<br />

BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4N6.88 – UPR 1991, S. 151 und Urteil<br />

vom 22.03.2007 – 4CN2.06 – UPR 2007, S. 304). Auch die TA-Lärm berücksichtigt<br />

unter Kap. 6.6 Gemengelagen, bei denen Zwischenwerte gebildet<br />

werden können, die jedoch die Mischgebietswerte nicht überschreiten sollen.<br />

Zusätzlich werden in der DIN 18005 Hinweise für die Abwägung gegeben.<br />

Dazu zählt folgende Aussage: „Der Belang des Schallschutzes ist bei der in<br />

der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein<br />

wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen - z.B. dem Gesichtspunkt<br />

der Erhaltung überkommener Stadtstrukturen zu verstehen. Die Abwägung<br />

kann in bestimmten Fällen, bei Überwiegen anderer Belange - insbesondere<br />

in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden Zurückstellung des<br />

Schallschutzes führen.“<br />

Büro für Stadtplanung (BegrFNP<strong>13</strong>_19-01-2012.doc) 19.01.2012

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