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Die Interessen <strong>de</strong>r Aktionäre wer<strong>de</strong>n in diesem Fall dadurch gewahrt, dass <strong>de</strong>r<br />
Ausgabepreis <strong>de</strong>r Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter <strong>de</strong>m Marktwert<br />
liegt, wodurch <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s ausgeschlossenen Bezugsrechts soweit wie möglich<br />
minimiert wird. Daneben ist diese Ermächtigung auf die in § 186 Abs. 3 Satz 4<br />
AktG vorgesehene Grenze von 10 % <strong>de</strong>s Grundkapitals beschränkt. Durch diese<br />
Vorgaben sind die Aktionäre nach <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>s Gesetzgebers vor einer zu<br />
weitgehen<strong>de</strong>n Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt.<br />
d) Bezugsrechtsausschluss bei rein schuldrechtlichen Genussrechten<br />
Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats ermächtigt wer<strong>de</strong>n,<br />
bei <strong>de</strong>r Ausgabe von Genussrechten, die in ihrer Ausstattung nicht aktiengleich<br />
o<strong>de</strong>r aktienähnlich sind, also insbeson<strong>de</strong>re keine Teilhabe am Liquidationserlös<br />
gewähren und bei <strong>de</strong>nen sich die Höhe <strong>de</strong>r Ausschüttung nicht nach <strong>de</strong>r Höhe<br />
<strong>de</strong>s Jahresüberschusses, <strong>de</strong>s Bilanzgewinns o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong> richtet, und die<br />
nicht mit Wandlungs- o<strong>de</strong>r Bezugsrechten verbun<strong>de</strong>n sind, das Bezugsrecht <strong>de</strong>r<br />
Aktionäre auszuschließen. Unter <strong>de</strong>r Prämisse einer obligationsähnlichen Aus-<br />
gestaltung <strong>de</strong>r Genussrechte wird die mitgliedschaftliche Position <strong>de</strong>r Aktionäre<br />
nicht betroffen; we<strong>de</strong>r das Stimmrecht noch <strong>de</strong>r anteilige Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nanspruch<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anteil am Gesellschaftsvermögen wür<strong>de</strong>n durch eine bezugsrechtslose<br />
Genussrechtsemission verän<strong>de</strong>rt. Im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses<br />
müssten die Genussrechte zu<strong>de</strong>m verbindlich zu marktgerechten Ausgabebe-<br />
dingungen begeben wer<strong>de</strong>n, so dass sich diesbezüglich schon kein nennenswer-<br />
ter Bezugsrechtswert ergäbe. Demgegenüber wird <strong>de</strong>r Vorstand durch die Mög-<br />
lichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt, ein niedriges Zins-<br />
niveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine E-<br />
mission zu nutzen. Dadurch ist er in <strong>de</strong>r Lage, das Platzierungsrisiko <strong>de</strong>utlich zu<br />
reduzieren. Dagegen bestün<strong>de</strong> bei einer Genussrechtsemission unter Wahrung<br />
<strong>de</strong>s Bezugsrechts die je nach Marktlage mehr o<strong>de</strong>r weniger große Gefahr, dass<br />
sich die einmal festgesetzten Konditionen bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />
Platzierung am Markt als nicht mehr marktgerecht erweisen. Die Gesellschaft lie-<br />
fe daher Gefahr, die Genussrechte gar nicht platzieren zu können, o<strong>de</strong>r aber,<br />
diese zu günstig zu platzieren. Bei<strong>de</strong>s wäre nicht im Interesse <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
o<strong>de</strong>r ihrer Aktionäre. Um <strong>de</strong>m Schutzbedürfnis <strong>de</strong>r Aktionäre Rechnung zu tra-<br />
gen, wird <strong>de</strong>r Vorstand jedoch im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein Bezugs-<br />
rechtsausschluss im Interesse <strong>de</strong>r Gesellschaft erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
e) Bezugsrechtsausschluss für Verwässerungsschutz