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Überschreitet bei einem öffentlichen Kaufangebot die Zeichnung das Volumen<br />
<strong>de</strong>s Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrech-<br />
tigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Ak-<br />
tionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1<br />
Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats unter<br />
Wahrung <strong>de</strong>s Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu an<strong>de</strong>ren Zwecken<br />
als <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>l in eigenen Aktien wie<strong>de</strong>r zu veräußern.<br />
e) Die Veräußerung <strong>de</strong>r erworbenen eigenen Aktien kann über die Börse erfolgen.<br />
Das Bezugsrecht <strong>de</strong>r Aktionäre ist dabei ausgeschlossen.<br />
f) Daneben kann die Veräußerung auch in an<strong>de</strong>rer Weise als über die Börse vor-<br />
genommen wer<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re auch zur Erfüllung von durch die Gesellschaft<br />
o<strong>de</strong>r einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumten Wandlungs- o<strong>de</strong>r Options-<br />
rechten sowie gegen Sachleistungen etwa zum Erwerb von Unternehmen, Betei-<br />
ligungen o<strong>de</strong>r gewerblichen Schutzrechten. Eine Veräußerung außerhalb <strong>de</strong>r<br />
Börse ist insbeson<strong>de</strong>re auch zulässig, sofern maximal Aktien, die zehn vom Hun-<br />
<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s Grundkapitals, und zwar sowohl berechnet auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wirk-<br />
samwer<strong>de</strong>ns dieser Ermächtigung als auch auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r<br />
Ermächtigung veräußert wer<strong>de</strong>n und die erworbenen eigenen Aktien zu einem<br />
Preis veräußert wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n maßgeblichen Wert von Aktien <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veräußerung nicht um mehr als 5 % (oh-<br />
ne Nebenkosten) unterschreitet. Auf <strong>de</strong>n Betrag von 10 % <strong>de</strong>s Grundkapitals<br />
gemäß <strong>de</strong>m vorherigen Satz ist <strong>de</strong>r Betrag anzurechnen, <strong>de</strong>r auf Aktien entfällt,<br />
die aufgrund einer an<strong>de</strong>ren entsprechen<strong>de</strong>n Ermächtigung unter Ausschluss <strong>de</strong>s<br />
Bezugsrechts in unmittelbarer o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 186<br />
Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu <strong>de</strong>r jeweiligen Ausübung <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Ermächti-<br />
gung ausgegeben bzw. veräußert wer<strong>de</strong>n, soweit eine <strong>de</strong>rartige Anrechnung ge-<br />
setzlich geboten ist. Als maßgeblicher Wert gilt dabei <strong>de</strong>r Durchschnitt <strong>de</strong>r maß-<br />
geblichen Kurse an <strong>de</strong>n letzten zehn Börsenhan<strong>de</strong>lstagen vor <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
<strong>de</strong>r Aktien in <strong>de</strong>r Eröffnungsauktion im XETRA ® -Han<strong>de</strong>l (o<strong>de</strong>r einem Nachfolge-<br />
system). Das Bezugsrecht <strong>de</strong>r Aktionäre ist dabei in <strong>de</strong>n Fällen dieses lit. f) aus-<br />
geschlossen.<br />
g) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien <strong>de</strong>n Aktionären aufgrund eines an<br />
alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung <strong>de</strong>s Gleichbehandlungs-<br />
grundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann in diesem