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lich o<strong>de</strong>r in elektronischer Form min<strong>de</strong>stens 30 Tage vor <strong>de</strong>r Hauptversammlung, also bis spätes-<br />

tens zum Ablauf <strong>de</strong>s 16. Januar 2010 (24:00 Uhr MEZ), unter folgen<strong>de</strong>r Adresse zugehen:<br />

ESTAVIS AG<br />

Uhlandstraße 165<br />

10719 Berlin<br />

Telefax: 030 88718111<br />

E-Mail: ir@<strong>estavis</strong>.<strong>de</strong><br />

Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Auf-<br />

sichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG o<strong>de</strong>r Wahlvorschläge von<br />

Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern o<strong>de</strong>r Aufsichtsräten gemäß § 127 AktG sind aus-<br />

schließlich an folgen<strong>de</strong> Adresse im Original, per Telefax o<strong>de</strong>r per E-Mail zu übersen<strong>de</strong>n:<br />

ESTAVIS AG<br />

Uhlandstraße 165<br />

10719 Berlin<br />

Telefax: 030 88718111<br />

E-Mail: ir@<strong>estavis</strong>.<strong>de</strong><br />

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die min<strong>de</strong>stens 14 Tage vor <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r<br />

Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf <strong>de</strong>s 1. Februar 2010 (24:00 Uhr MEZ), unter<br />

<strong>de</strong>r vorstehend angegebenen Adresse eingehen, wer<strong>de</strong>n einschließlich einer etwaigen Stellung-<br />

nahme <strong>de</strong>r Verwaltung allen Aktionären im Internet unter www.<strong>estavis</strong>.<strong>de</strong> unverzüglich zugäng-<br />

lich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß §<br />

126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbeson<strong>de</strong>re sofern ein Nachweis <strong>de</strong>r Aktionärseigenschaft er-<br />

folgt. An<strong>de</strong>rweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.<br />

Auskunftsrecht <strong>de</strong>s Aktionärs<br />

In <strong>de</strong>r Hauptversammlung kann je<strong>de</strong>r Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft<br />

über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurtei-<br />

lung <strong>de</strong>s Gegenstands <strong>de</strong>r Tagesordnung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch<br />

auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen <strong>de</strong>r Gesellschaft zu einem verbun<strong>de</strong>nen Un-<br />

ternehmen und auf die Lage <strong>de</strong>s Konzerns und <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Konzernabschluss einbezogenen Un-<br />

ternehmen.

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