Testdokumentation - IMAGI
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Weitere Anmerkungen:<br />
Antworten Bundesverwaltungen:<br />
ArGr Lizenz- und Kostenfragen<br />
18.12.2012<br />
Die Aufteilung ist problematisch. Wie wird zum Beispiel die Deutsche Bahn, die DLR, der<br />
Wetterdienst (mit einer Mischung aus kommerziellen und hoheitlichen Aufgaben) eingeordnet?<br />
Meist ergibt sich die Einordnung zur Lizenzierung erst aus der konkreten Anwendung und nicht<br />
schon aus dem Status der nutzenden Organisation an sich.<br />
Der Begriff NRO erscheint uns nicht klar definiert.<br />
Was ist mit Drittmittelprojekten in der Wissenschaft?<br />
Eine klare Definition muss für alle Auswahlmöglichkeiten erfolgen.<br />
Mit der Änderung des GeoZG müssen Dienste des Bundes für alle geldleistungsfrei zur<br />
Verfügung gestellt werden, daher Einstufung des Endnutzers nicht zwingend erforderlich.<br />
Weitere Differenzierungen (kommerziell als Endnutzer, kommerziell als „Weiterverkäufer“, NGOs,<br />
etc.) können noch diskutiert werden.<br />
Bezug zur Funktion des Nutzers / der Nutzung wird aus DWD Sicht benötigt (z.B. Landesbehörde<br />
i.A. für den Katastrophenschutz oder Landesbehörde in eigenem Auftrag zieht untersch.<br />
Nutzungsrechte und ggf. Ermäßigungen nach sich)<br />
Klarstellung erforderlich: Verwaltung = Öffentliche Verwaltung<br />
Definition/Abgrenzung Nutzergruppen erforderlich<br />
Antworten Landesverwaltungen:<br />
In der VermWertGebO NRW wird die Gebührenhöhe über den Nutzungszweck bestimmt, dieser<br />
geht jedoch nicht aus der Angabe der Nutzergruppe hervor. Die Angabe der Nutzergruppe<br />
ermöglicht es nicht, z.B. eine grundsätzliche kostenfreie Nutzung für Verwaltungen zu definieren,<br />
da auch Verwaltungen Geodaten zu verschiedenen Zwecken nutzen (Kostenfreiheit für<br />
Landesaufgaben, Kostenpflicht für Bundesaufgaben etc.).<br />
Für den Anbieter entsteht kein Nutzen durch diese Zuordnung.<br />
Erweiterung der berechtigten Nutzergruppen: Wissenschaft & Kultusbereich.<br />
Interessengemeinschaften etwas unscharf: müssen gemeinnützig und nicht kommerziell sein.<br />
Aus meiner Sicht (Landesbetrieb) würde eine Differenzierung zwischen öffentlich zugänglichen<br />
und aus datenschutzrechtlichen Gründen nur der Verwaltung zugänglichen Daten ausreichen.<br />
Ich vermute, dass es aus rechtlichen Gründen nicht zulässig sein mag, zwischen Wirtschaft,<br />
Wissenschaft, NGOs und Privatpersonen derart zu differenzieren, dass man den einen den<br />
Zugang zu den Diensten versagt, den anderen nicht. Ist Letzteres nicht beabsichtigt, erschließt<br />
sich mir nicht der Grund der Aufteilung.<br />
Die Gruppenbildung ist grundsätzlich sinnvoll, allerdings hängt diese auch von der real<br />
existierenden Kostenregelung ab und passt daher ggf. nicht richtig. Insbesondere der Begriff<br />
"Nicht-Regierungsorganisation" ist wenig aussagekräftig und daher schwer einzuordnen (auch im<br />
Verhältnis zu anderen Gruppen wie Wirtschaft, die ja auch als Nicht-Regierungsorganisationen<br />
interpretiert werden könnten).<br />
Antworten Kommunen:<br />
Wird in unserem Lizenzmodell LMGDIKom ähnlich gehandhabt.<br />
Die Aufteilung ist aus Sicht der Kommune nicht erforderlich, da Lizenzgebühren nicht von der<br />
Rechtsform des Nutzers sondern von der Art der Verwendung abhängen.<br />
Informationsweiterverwendungsgesetz.<br />
Im Übrigen sind die Gruppen nicht klar definiert (NGO). Auch für den Datenschutz stellen die<br />
Gruppen keine Vereinfachung dar, da selbst Behörden nicht automatisch alle geschützten Daten<br />
erhalten können. Die Gruppen können also aus der Anwendung entfallen. Gibt es Angebote mit<br />
eingeschränkten Nutzergruppen?<br />
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