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Testdokumentation - IMAGI

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Weitere Anmerkungen:<br />

Antworten Bundesverwaltungen:<br />

ArGr Lizenz- und Kostenfragen<br />

18.12.2012<br />

Die Aufteilung ist problematisch. Wie wird zum Beispiel die Deutsche Bahn, die DLR, der<br />

Wetterdienst (mit einer Mischung aus kommerziellen und hoheitlichen Aufgaben) eingeordnet?<br />

Meist ergibt sich die Einordnung zur Lizenzierung erst aus der konkreten Anwendung und nicht<br />

schon aus dem Status der nutzenden Organisation an sich.<br />

Der Begriff NRO erscheint uns nicht klar definiert.<br />

Was ist mit Drittmittelprojekten in der Wissenschaft?<br />

Eine klare Definition muss für alle Auswahlmöglichkeiten erfolgen.<br />

Mit der Änderung des GeoZG müssen Dienste des Bundes für alle geldleistungsfrei zur<br />

Verfügung gestellt werden, daher Einstufung des Endnutzers nicht zwingend erforderlich.<br />

Weitere Differenzierungen (kommerziell als Endnutzer, kommerziell als „Weiterverkäufer“, NGOs,<br />

etc.) können noch diskutiert werden.<br />

Bezug zur Funktion des Nutzers / der Nutzung wird aus DWD Sicht benötigt (z.B. Landesbehörde<br />

i.A. für den Katastrophenschutz oder Landesbehörde in eigenem Auftrag zieht untersch.<br />

Nutzungsrechte und ggf. Ermäßigungen nach sich)<br />

Klarstellung erforderlich: Verwaltung = Öffentliche Verwaltung<br />

Definition/Abgrenzung Nutzergruppen erforderlich<br />

Antworten Landesverwaltungen:<br />

In der VermWertGebO NRW wird die Gebührenhöhe über den Nutzungszweck bestimmt, dieser<br />

geht jedoch nicht aus der Angabe der Nutzergruppe hervor. Die Angabe der Nutzergruppe<br />

ermöglicht es nicht, z.B. eine grundsätzliche kostenfreie Nutzung für Verwaltungen zu definieren,<br />

da auch Verwaltungen Geodaten zu verschiedenen Zwecken nutzen (Kostenfreiheit für<br />

Landesaufgaben, Kostenpflicht für Bundesaufgaben etc.).<br />

Für den Anbieter entsteht kein Nutzen durch diese Zuordnung.<br />

Erweiterung der berechtigten Nutzergruppen: Wissenschaft & Kultusbereich.<br />

Interessengemeinschaften etwas unscharf: müssen gemeinnützig und nicht kommerziell sein.<br />

Aus meiner Sicht (Landesbetrieb) würde eine Differenzierung zwischen öffentlich zugänglichen<br />

und aus datenschutzrechtlichen Gründen nur der Verwaltung zugänglichen Daten ausreichen.<br />

Ich vermute, dass es aus rechtlichen Gründen nicht zulässig sein mag, zwischen Wirtschaft,<br />

Wissenschaft, NGOs und Privatpersonen derart zu differenzieren, dass man den einen den<br />

Zugang zu den Diensten versagt, den anderen nicht. Ist Letzteres nicht beabsichtigt, erschließt<br />

sich mir nicht der Grund der Aufteilung.<br />

Die Gruppenbildung ist grundsätzlich sinnvoll, allerdings hängt diese auch von der real<br />

existierenden Kostenregelung ab und passt daher ggf. nicht richtig. Insbesondere der Begriff<br />

"Nicht-Regierungsorganisation" ist wenig aussagekräftig und daher schwer einzuordnen (auch im<br />

Verhältnis zu anderen Gruppen wie Wirtschaft, die ja auch als Nicht-Regierungsorganisationen<br />

interpretiert werden könnten).<br />

Antworten Kommunen:<br />

Wird in unserem Lizenzmodell LMGDIKom ähnlich gehandhabt.<br />

Die Aufteilung ist aus Sicht der Kommune nicht erforderlich, da Lizenzgebühren nicht von der<br />

Rechtsform des Nutzers sondern von der Art der Verwendung abhängen.<br />

Informationsweiterverwendungsgesetz.<br />

Im Übrigen sind die Gruppen nicht klar definiert (NGO). Auch für den Datenschutz stellen die<br />

Gruppen keine Vereinfachung dar, da selbst Behörden nicht automatisch alle geschützten Daten<br />

erhalten können. Die Gruppen können also aus der Anwendung entfallen. Gibt es Angebote mit<br />

eingeschränkten Nutzergruppen?<br />

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