NOVUS - Monatsinformation 10/2011 - Ebner Stolz Mönning Bachem
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<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
Berufsausbildungskosten bei später auch im Ausland<br />
ausgeübter Tätigkeit<br />
in einem weiteren Urteil vom 28.7.<strong>2011</strong> (az. Vi r 5/<strong>10</strong>) hatte<br />
sich der BfH mit der frage auseinander zu setzen, ob die<br />
Geltendmachung aus einer Berufsausbildung resultierender<br />
vorweggenommener Werbungskosten daran scheitert,<br />
dass die Berufstätigkeit später auch im ausland ausgeübt<br />
werden kann.<br />
Dazu führt der BfH aus, dass ein Veranlassungszusammenhang<br />
zwischen vorweggenommenen Werbungskosten und<br />
einer nachfolgenden Berufstätigkeit regelmäßig dann gegeben<br />
ist, wenn die ausbildung Berufswissen vermittelt und<br />
damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Der<br />
Grundsatz, wonach ausgaben, soweit sie mit steuerfreien<br />
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang<br />
stehen, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben<br />
abgezogen werden können, gilt nach auffassung des<br />
BfH nur insoweit, als diese Kosten nach ihrer Entstehung<br />
oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in<br />
einem unlösbaren Zusammenhang stehen und ohne diese<br />
nicht angefallen wären. Das abzugsverbot setzt danach<br />
unmittelbar voraus, dass die Bezüge und aufwendungen<br />
einander konkret zuordenbar sind und in einer erkennbaren<br />
und abgrenzbaren Beziehung zueinander stehen.<br />
Werden aufwendungen für eine künftige Berufstätigkeit<br />
getätigt, so begründet dies nach dem BfH allein die bloße<br />
Möglichkeit, diese tätigkeit später auch teilweise im ausland<br />
auszuüben. Dies stellt damit noch keinen unmittelbaren<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten<br />
und später tatsächlich erzielten steuerfreien<br />
auslandseinkünften her.<br />
Wohnungswechsel bei doppelter Haushaltsführung<br />
Das fG Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom<br />
22.6.<strong>2011</strong> (az. 9 K 9079/08), dass der Umzug von einer<br />
Ein-Zimmer-Wohnung in eine Zwei-Zimmer-Wohnung<br />
am Beschäftigungsort im rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />
steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt<br />
werden kann, wenn die vom BfH in Bezug auf die Wohnungsgröße<br />
gezogene Grenze von 60 qm nicht überschritten<br />
wird.<br />
Hinweis: Einschränkend stellte das fG Berlin-Brandenburg<br />
jedoch klar, dass aufwendungen für die anschaffung eines<br />
fernsehers keine steuerlich anzuerkennenden Kosten<br />
im rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind.<br />
Fahrtaufwendungen für Kinderbeförderung zur<br />
Schule<br />
Das fG rheinland-Pfalz hatte sich in seinem Urteil vom<br />
22.6.<strong>2011</strong> (az. 2 K 1885/<strong>10</strong>) u.a. mit der frage zu befassen,<br />
ob fahrtaufwendungen, die dadurch entstanden<br />
sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur<br />
schule gebracht hatten, als Werbungskosten der Eltern<br />
bzw. des Vaters oder als außergewöhnliche Belastungen<br />
steuerlich berücksichtigt werden können.<br />
6<br />
Das fG rheinland-Pfalz vertrat die auffassung, dass es sich<br />
bei den fahrtaufwendungen um nicht abzugsfähige ausgaben<br />
für den Unterhalt der Kinder als familienangehörige<br />
und nicht um Werbungskosten handelt. Es fehlt nach seiner<br />
auffassung der notwendige Zusammenhang zwischen<br />
den aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung<br />
gerichteten tätigkeit, da das auslösende Moment für die<br />
aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten<br />
Erwerbssphäre zugeordnet werden muss. im streitfall war<br />
dagegen das auslösende Moment die Unterhaltspflicht der<br />
Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen.<br />
Das fG verneinte zudem das Vorliegen außergewöhnlicher<br />
Belastungen, da typische aufwendungen der Lebensführung<br />
aus ihrem anwendungsbereich ausgenommen sind. sie werden<br />
bereits durch den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag<br />
berücksichtigt. Bei den Kosten der schulausbildung handelt<br />
es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende<br />
aufwendungen. Kosten für den schulbesuch sind daher bereits<br />
dem Grunde nach nicht außergewöhnlich.<br />
Ablehnung einer Fristverlängerung allein wegen Anwendbarkeit<br />
des Spitzensteuersatzes ist unzulässig<br />
Die Verwaltungsvorschriften bezüglich der fristverlängerung<br />
für Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner<br />
ansicht einen sachgerechten interessenausgleich<br />
zwischen steuerpflichtigen, steuerberatern und finanzbehörden<br />
ermöglichen. sie beinhalten als Ermessensrichtlinien<br />
Grundsätze für die ausübung des Ermessens im<br />
Einzelfall. Der Hinweis auf einen „steuerfall mit spitzensteuersatz“<br />
reicht allein als rechtfertigung zur Versagung<br />
des antrags auf Verlängerung der abgabefrist der Einkommensteuererklärung<br />
nicht aus. Dies ist keine am konkreten<br />
sachverhalt ausgerichtete und nachprüfbare Begründung.<br />
so entschied das fG Düsseldorf mit Urteil vom 29.7.<strong>2011</strong><br />
(az. 12 K 2461/11 ao).<br />
Erfahren sie interessantes<br />
aus<br />
den Bereichen<br />
öffentliche<br />
Hand, Gesundheitswesen<br />
und<br />
gemeinnützige<br />
organisationen<br />
in unserem<br />
noVUs Öffentliche<br />
Hand und<br />
Gemeinnützigkeit<br />
iii/<strong>2011</strong>, abrufbar<br />
von unserer<br />
Homepage unter<br />
der rubrik „Veröffentlichungen“,Unterrubrik<br />
„noVUs<br />
spezial“.<br />
<strong>NOVUS</strong><br />
INDEX Seite<br />
• Neues zur Qualifikation gewerblich geprägter<br />
Personengesellschaften 1<br />
• Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei<br />
rechtlich unselbständigen Stiftungen 2<br />
• BMF-Schreiben zu den Zuwendungsbestätigungen 2<br />
• Der Wettbewerbsgedanke aus Sicht des BFH 3<br />
• Immobilienerwerb durch gemeinnützige Körperschaften<br />
3<br />
• Beihilfeverpflichtungen bei Beamten und Angestellten<br />
der öffentlichen Hand: ungelöste Fragen 4<br />
• DRS 19 - Pflicht zur Konzernrechnungslegung und<br />
Abgrenzung des Konsolidierungskreises 5<br />
• Bilanzielle Konsequenzen von im Landesbasisfallwert<br />
enthaltenen Ausgleichsbeträgen der Krankenhäuser 5<br />
• Erfahrungsbericht IDW RS HFA 21: Rechnungslegung<br />
Spenden sammelnder Organisationen 6<br />
• Modifizierung der Zulassungsregelungen für Medizinische<br />
Versorgungszentren 7<br />
• Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach<br />
Unionsrecht 7<br />
• Abgabe von Speisen und Getränken 7<br />
• Umsatzsteuer bei betreutem Wohnen 8<br />
Vorwort<br />
Diesmal haben wir eine praxisrelevante Auswahl an Neuerungen<br />
verschiedenster Non-Profit Bereiche zusammengestellt.<br />
Besonders hervorheben wollen wir die Neuerungen<br />
zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Qualifikation von gewerblich<br />
geprägten Personengesellschaften. Der BFH<br />
hat hierzu in einem brandaktuellen, richtungsweisenden<br />
Grundsatzurteil klargestellt, dass die ertragsteuerliche<br />
Qualifikation als gewerblich geprägte Personengesellschaft<br />
nicht auf das Gemeinnützigkeitsrecht durchschlägt.<br />
Dadurch werden neue Gestaltungsspielräume eröffnet.<br />
Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre und stehen<br />
für Rückfragen oder Vertiefungen zu einzelnen Artikeln<br />
gerne zur Verfügung.<br />
Ihr CoC Öffentliche Hand und Gemeinnützigkeit<br />
Öffentliche Hand und<br />
Gemeinnützigkeit III/<strong>2011</strong><br />
Neues zur Qualifikation gewerblich geprägter<br />
Personengesellschaften<br />
Gemeinnützige Unternehmensträger haben in der Praxis<br />
oftmals ihre unternehmerischen Aktivitäten in rein vermögensverwaltend<br />
tätige Zwischenholdings in der Rechtsform<br />
einer GmbH & Co. KG ausgelagert.<br />
Die Finanzverwaltung nahm hierzu nach in der Literatur umstrittener<br />
Auffassung an, dass die Beteiligung an der Zwischenholding<br />
beim gemeinnützigen Unternehmensträger<br />
als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (vgl.<br />
AEAO zu § 64 AO, Rz. 3 S. 1) anzusehen ist. Diese Beurteilung<br />
erfolgte unabhängig von der tatsächlich rein vermögensverwaltenden<br />
Tätigkeit der Zwischenholding ausschließlich<br />
aufgrund der ertragsteuerlichen Qualifikation als gewerblich<br />
geprägte Personengesellschaft. Dies führte zu zweierlei<br />
Problemen. Zunächst waren die laufenden Einkünfte des gemeinnützigen<br />
Unternehmensträgers aus der Beteiligung im<br />
Ergebnis mit 5 % der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu<br />
unterwerfen. Weit schwerwiegender war dahingehend, dass<br />
die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu<br />
qualifizierende Kommanditbeteiligung häufig den gemeinnützigen<br />
Unternehmensträger prägte, d. h. die Gemeinnützigkeit<br />
des Unternehmensträgers an sich gefährdete.<br />
Oftmals wurden deswegen aufwändige Alternativgestaltungen<br />
(etwa die Zwischenschaltung einer Beteiligungs-<br />
GmbH) erwogen und umgesetzt.<br />
Zwischenzeitlich erfolgte jedoch die höchstrichterliche<br />
Klärung der umstrittenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.<br />
Nach dem nun vorliegenden BFH-Urteil vom<br />
25.5.<strong>2011</strong> (veröffentlicht am 27.7.<strong>2011</strong> auf der Homepage<br />
des BFH, mittlerweile auch in DStR 2 0 11, S. 1460 ff.) schlägt<br />
die Problematik der gewerblichen Prägung der Zwischenholding<br />
gemeinnützigkeitsrechtlich nun entgegen der Rechtsauffassung<br />
der Finanzverwaltung nicht mehr auf die Ebene<br />
des gemeinnützigen Unternehmensträgers durch. Soweit<br />
die Zwischenholding rein vermögensverwaltend tätig ist,<br />
ist die Kommanditbeteiligung nach der richtungsweisenden<br />
Grundlagenentscheidung des BFH gemeinnützigkeitsunschädlich<br />
nun als Vermögensverwaltung anzusehen.<br />
In Übereinstimmung mit der Urteilsbesprechung von Kraft,<br />
DStR 2 011, S. 1462 ff. gehen wir davon aus, dass die Finanzverwaltung<br />
dieses Urteil anwenden wird, da die Urteilsbegründung<br />
schlüssig und nachvollziehbar ist. Der BFH<br />
stellt nach dem Wortlaut des § 14 AO darauf ab, dass ein<br />
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur bei<br />
originär gewerblichen Einkünften vorliegen könne. Die<br />
bloße Fiktion gewerblicher Einkünfte über die Regelungen<br />
zur gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs.<br />
3 Nr. 2 EStG) hält er nicht für ausreichend. Ein Nichtanwendungserlass<br />
bzw. die Nichtveröffentlichung im BStBl.<br />
erscheint uns daher als unwahrscheinlich.<br />
Wir halten Sie über die weitere Entwicklung in diesem Bereich<br />
gerne auf dem Laufenden.<br />
Dr. Jörg Sauer; Tel.: 0711/2049-1281