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NOVUS - Monatsinformation 10/2011 - Ebner Stolz Mönning Bachem

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<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

Berufsausbildungskosten bei später auch im Ausland<br />

ausgeübter Tätigkeit<br />

in einem weiteren Urteil vom 28.7.<strong>2011</strong> (az. Vi r 5/<strong>10</strong>) hatte<br />

sich der BfH mit der frage auseinander zu setzen, ob die<br />

Geltendmachung aus einer Berufsausbildung resultierender<br />

vorweggenommener Werbungskosten daran scheitert,<br />

dass die Berufstätigkeit später auch im ausland ausgeübt<br />

werden kann.<br />

Dazu führt der BfH aus, dass ein Veranlassungszusammenhang<br />

zwischen vorweggenommenen Werbungskosten und<br />

einer nachfolgenden Berufstätigkeit regelmäßig dann gegeben<br />

ist, wenn die ausbildung Berufswissen vermittelt und<br />

damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Der<br />

Grundsatz, wonach ausgaben, soweit sie mit steuerfreien<br />

Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

stehen, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben<br />

abgezogen werden können, gilt nach auffassung des<br />

BfH nur insoweit, als diese Kosten nach ihrer Entstehung<br />

oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in<br />

einem unlösbaren Zusammenhang stehen und ohne diese<br />

nicht angefallen wären. Das abzugsverbot setzt danach<br />

unmittelbar voraus, dass die Bezüge und aufwendungen<br />

einander konkret zuordenbar sind und in einer erkennbaren<br />

und abgrenzbaren Beziehung zueinander stehen.<br />

Werden aufwendungen für eine künftige Berufstätigkeit<br />

getätigt, so begründet dies nach dem BfH allein die bloße<br />

Möglichkeit, diese tätigkeit später auch teilweise im ausland<br />

auszuüben. Dies stellt damit noch keinen unmittelbaren<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten<br />

und später tatsächlich erzielten steuerfreien<br />

auslandseinkünften her.<br />

Wohnungswechsel bei doppelter Haushaltsführung<br />

Das fG Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom<br />

22.6.<strong>2011</strong> (az. 9 K 9079/08), dass der Umzug von einer<br />

Ein-Zimmer-Wohnung in eine Zwei-Zimmer-Wohnung<br />

am Beschäftigungsort im rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />

steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt<br />

werden kann, wenn die vom BfH in Bezug auf die Wohnungsgröße<br />

gezogene Grenze von 60 qm nicht überschritten<br />

wird.<br />

Hinweis: Einschränkend stellte das fG Berlin-Brandenburg<br />

jedoch klar, dass aufwendungen für die anschaffung eines<br />

fernsehers keine steuerlich anzuerkennenden Kosten<br />

im rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind.<br />

Fahrtaufwendungen für Kinderbeförderung zur<br />

Schule<br />

Das fG rheinland-Pfalz hatte sich in seinem Urteil vom<br />

22.6.<strong>2011</strong> (az. 2 K 1885/<strong>10</strong>) u.a. mit der frage zu befassen,<br />

ob fahrtaufwendungen, die dadurch entstanden<br />

sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur<br />

schule gebracht hatten, als Werbungskosten der Eltern<br />

bzw. des Vaters oder als außergewöhnliche Belastungen<br />

steuerlich berücksichtigt werden können.<br />

6<br />

Das fG rheinland-Pfalz vertrat die auffassung, dass es sich<br />

bei den fahrtaufwendungen um nicht abzugsfähige ausgaben<br />

für den Unterhalt der Kinder als familienangehörige<br />

und nicht um Werbungskosten handelt. Es fehlt nach seiner<br />

auffassung der notwendige Zusammenhang zwischen<br />

den aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung<br />

gerichteten tätigkeit, da das auslösende Moment für die<br />

aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten<br />

Erwerbssphäre zugeordnet werden muss. im streitfall war<br />

dagegen das auslösende Moment die Unterhaltspflicht der<br />

Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen.<br />

Das fG verneinte zudem das Vorliegen außergewöhnlicher<br />

Belastungen, da typische aufwendungen der Lebensführung<br />

aus ihrem anwendungsbereich ausgenommen sind. sie werden<br />

bereits durch den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag<br />

berücksichtigt. Bei den Kosten der schulausbildung handelt<br />

es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende<br />

aufwendungen. Kosten für den schulbesuch sind daher bereits<br />

dem Grunde nach nicht außergewöhnlich.<br />

Ablehnung einer Fristverlängerung allein wegen Anwendbarkeit<br />

des Spitzensteuersatzes ist unzulässig<br />

Die Verwaltungsvorschriften bezüglich der fristverlängerung<br />

für Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner<br />

ansicht einen sachgerechten interessenausgleich<br />

zwischen steuerpflichtigen, steuerberatern und finanzbehörden<br />

ermöglichen. sie beinhalten als Ermessensrichtlinien<br />

Grundsätze für die ausübung des Ermessens im<br />

Einzelfall. Der Hinweis auf einen „steuerfall mit spitzensteuersatz“<br />

reicht allein als rechtfertigung zur Versagung<br />

des antrags auf Verlängerung der abgabefrist der Einkommensteuererklärung<br />

nicht aus. Dies ist keine am konkreten<br />

sachverhalt ausgerichtete und nachprüfbare Begründung.<br />

so entschied das fG Düsseldorf mit Urteil vom 29.7.<strong>2011</strong><br />

(az. 12 K 2461/11 ao).<br />

Erfahren sie interessantes<br />

aus<br />

den Bereichen<br />

öffentliche<br />

Hand, Gesundheitswesen<br />

und<br />

gemeinnützige<br />

organisationen<br />

in unserem<br />

noVUs Öffentliche<br />

Hand und<br />

Gemeinnützigkeit<br />

iii/<strong>2011</strong>, abrufbar<br />

von unserer<br />

Homepage unter<br />

der rubrik „Veröffentlichungen“,Unterrubrik<br />

„noVUs<br />

spezial“.<br />

<strong>NOVUS</strong><br />

INDEX Seite<br />

• Neues zur Qualifikation gewerblich geprägter<br />

Personengesellschaften 1<br />

• Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei<br />

rechtlich unselbständigen Stiftungen 2<br />

• BMF-Schreiben zu den Zuwendungsbestätigungen 2<br />

• Der Wettbewerbsgedanke aus Sicht des BFH 3<br />

• Immobilienerwerb durch gemeinnützige Körperschaften<br />

3<br />

• Beihilfeverpflichtungen bei Beamten und Angestellten<br />

der öffentlichen Hand: ungelöste Fragen 4<br />

• DRS 19 - Pflicht zur Konzernrechnungslegung und<br />

Abgrenzung des Konsolidierungskreises 5<br />

• Bilanzielle Konsequenzen von im Landesbasisfallwert<br />

enthaltenen Ausgleichsbeträgen der Krankenhäuser 5<br />

• Erfahrungsbericht IDW RS HFA 21: Rechnungslegung<br />

Spenden sammelnder Organisationen 6<br />

• Modifizierung der Zulassungsregelungen für Medizinische<br />

Versorgungszentren 7<br />

• Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach<br />

Unionsrecht 7<br />

• Abgabe von Speisen und Getränken 7<br />

• Umsatzsteuer bei betreutem Wohnen 8<br />

Vorwort<br />

Diesmal haben wir eine praxisrelevante Auswahl an Neuerungen<br />

verschiedenster Non-Profit Bereiche zusammengestellt.<br />

Besonders hervorheben wollen wir die Neuerungen<br />

zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Qualifikation von gewerblich<br />

geprägten Personengesellschaften. Der BFH<br />

hat hierzu in einem brandaktuellen, richtungsweisenden<br />

Grundsatzurteil klargestellt, dass die ertragsteuerliche<br />

Qualifikation als gewerblich geprägte Personengesellschaft<br />

nicht auf das Gemeinnützigkeitsrecht durchschlägt.<br />

Dadurch werden neue Gestaltungsspielräume eröffnet.<br />

Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre und stehen<br />

für Rückfragen oder Vertiefungen zu einzelnen Artikeln<br />

gerne zur Verfügung.<br />

Ihr CoC Öffentliche Hand und Gemeinnützigkeit<br />

Öffentliche Hand und<br />

Gemeinnützigkeit III/<strong>2011</strong><br />

Neues zur Qualifikation gewerblich geprägter<br />

Personengesellschaften<br />

Gemeinnützige Unternehmensträger haben in der Praxis<br />

oftmals ihre unternehmerischen Aktivitäten in rein vermögensverwaltend<br />

tätige Zwischenholdings in der Rechtsform<br />

einer GmbH & Co. KG ausgelagert.<br />

Die Finanzverwaltung nahm hierzu nach in der Literatur umstrittener<br />

Auffassung an, dass die Beteiligung an der Zwischenholding<br />

beim gemeinnützigen Unternehmensträger<br />

als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (vgl.<br />

AEAO zu § 64 AO, Rz. 3 S. 1) anzusehen ist. Diese Beurteilung<br />

erfolgte unabhängig von der tatsächlich rein vermögensverwaltenden<br />

Tätigkeit der Zwischenholding ausschließlich<br />

aufgrund der ertragsteuerlichen Qualifikation als gewerblich<br />

geprägte Personengesellschaft. Dies führte zu zweierlei<br />

Problemen. Zunächst waren die laufenden Einkünfte des gemeinnützigen<br />

Unternehmensträgers aus der Beteiligung im<br />

Ergebnis mit 5 % der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu<br />

unterwerfen. Weit schwerwiegender war dahingehend, dass<br />

die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu<br />

qualifizierende Kommanditbeteiligung häufig den gemeinnützigen<br />

Unternehmensträger prägte, d. h. die Gemeinnützigkeit<br />

des Unternehmensträgers an sich gefährdete.<br />

Oftmals wurden deswegen aufwändige Alternativgestaltungen<br />

(etwa die Zwischenschaltung einer Beteiligungs-<br />

GmbH) erwogen und umgesetzt.<br />

Zwischenzeitlich erfolgte jedoch die höchstrichterliche<br />

Klärung der umstrittenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.<br />

Nach dem nun vorliegenden BFH-Urteil vom<br />

25.5.<strong>2011</strong> (veröffentlicht am 27.7.<strong>2011</strong> auf der Homepage<br />

des BFH, mittlerweile auch in DStR 2 0 11, S. 1460 ff.) schlägt<br />

die Problematik der gewerblichen Prägung der Zwischenholding<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich nun entgegen der Rechtsauffassung<br />

der Finanzverwaltung nicht mehr auf die Ebene<br />

des gemeinnützigen Unternehmensträgers durch. Soweit<br />

die Zwischenholding rein vermögensverwaltend tätig ist,<br />

ist die Kommanditbeteiligung nach der richtungsweisenden<br />

Grundlagenentscheidung des BFH gemeinnützigkeitsunschädlich<br />

nun als Vermögensverwaltung anzusehen.<br />

In Übereinstimmung mit der Urteilsbesprechung von Kraft,<br />

DStR 2 011, S. 1462 ff. gehen wir davon aus, dass die Finanzverwaltung<br />

dieses Urteil anwenden wird, da die Urteilsbegründung<br />

schlüssig und nachvollziehbar ist. Der BFH<br />

stellt nach dem Wortlaut des § 14 AO darauf ab, dass ein<br />

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur bei<br />

originär gewerblichen Einkünften vorliegen könne. Die<br />

bloße Fiktion gewerblicher Einkünfte über die Regelungen<br />

zur gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs.<br />

3 Nr. 2 EStG) hält er nicht für ausreichend. Ein Nichtanwendungserlass<br />

bzw. die Nichtveröffentlichung im BStBl.<br />

erscheint uns daher als unwahrscheinlich.<br />

Wir halten Sie über die weitere Entwicklung in diesem Bereich<br />

gerne auf dem Laufenden.<br />

Dr. Jörg Sauer; Tel.: 0711/2049-1281

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