NOVUS - Monatsinformation 10/2011 - Ebner Stolz Mönning Bachem
NOVUS - Monatsinformation 10/2011 - Ebner Stolz Mönning Bachem
NOVUS - Monatsinformation 10/2011 - Ebner Stolz Mönning Bachem
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<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
Der erweiterte Geschäftsbereich<br />
IT-Revision GBIT<br />
bei<br />
EBNER STOLZ MÖNNING BACHEM<br />
Um ihren fragen und Bedürfnissen in den Bereichen it-revision<br />
und innenrevision besser gerecht werden zu können,<br />
hat <strong>Ebner</strong> stolz <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong> den Geschäftsbereich<br />
it-revision neu strukturiert und erheblich verstärkt. nach<br />
der integration eines erfahren teams verstehen wir uns als<br />
Marktführer im Bereich der it-revision und innenrevision im<br />
Mittelstand der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.<br />
IT-Revision: Der Einsatz von informationstechnologie ist<br />
in deutschen Unternehmen eine selbstverständlichkeit.<br />
rechnungslegung und operative Prozesse sind in der regel<br />
hoch integriert und weitgehend automatisiert. sicherheit<br />
und ordnungsmäßigkeit sind die Eckpfeiler einer verlässlichen<br />
und rechtskonformen Datenverarbeitung.<br />
Ein bundesweit tätiger Geschäftsbereich mit mehr als<br />
zwanzig hoch qualifizierten Mitarbeitern steht ihnen in<br />
allen fragestellungen rund um it-revision, it-Compliance,<br />
it-Governance und Zertifizierungen zur Verfügung. Dieses<br />
Leistungsspektrum beinhaltet sowohl Prüfungs- und Zertifizierungsleistungen<br />
als auch alle aufgabenstellungen der<br />
revisionsnahen it-Beratung.<br />
Qualifikation: Mit sechzehn Cisas (Certified information<br />
systems auditors), fünf Wirtschaftsprüfern/steuerberatern),<br />
vielen anderen technischen it-Qualifikationen und einer<br />
großen Berufserfahrung decken wir die gesamte Bandbreite<br />
der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen ab.<br />
Kernaufgaben des neuen Geschäftsbereichs sind:<br />
• system- und Verfahrensprüfungen mit schwerpunkt u. a.<br />
in der Untersuchung von ErP-systemen<br />
• Zertifizierungen<br />
• Beratung und schulung in fast allen Bereichen der<br />
(it-) Compliance<br />
• Bewertung von Chancen und risiken der it im Unternehmen<br />
(it-Due Dilligence) und von software.<br />
Erfahren sie mehr über die Leistungen des Geschäftsbereichs<br />
it-revision und seine ansprechpartner wie auch zum<br />
Bereich innenrevision auf seite 9.<br />
INDEX Seite<br />
Aus dem Steuerrecht<br />
termine oktober und november <strong>2011</strong> 2<br />
aus der Gesetzgebung<br />
• steuervereinfachungsgesetz: Bundesregierung hat<br />
doch noch den Vermittlungsausschuss angerufen 2<br />
• anhörung des Bundestages zur Umsetzung der<br />
Beitreibungsrichtlinie 2<br />
• sPD plant steuererhöhungen 2<br />
aus dem Unternehmensteuerbereich<br />
• Bilanzierung eines „Bearbeitungsentgelts“ für einen<br />
Kredit 3<br />
• tonnagebesteuerung: Hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag<br />
nicht steuerbegünstigt 3<br />
• Keine teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere<br />
wegen unter nennwert gesunkenem Kurs 3<br />
• Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer<br />
freiberuflichen Praxis 3<br />
• Zur Bindungswirkung gewerbesteuerlicher Verlustfeststellungsbescheide<br />
4<br />
• außenprüfung: festsetzung eines Verzögerungsgeldes 4<br />
• Zur Gebührenregelung bei verbindlichen auskünften 4<br />
Wichtiges für arbeitgeber und arbeitnehmer<br />
• regelmäßige arbeitsstätte bei mehreren tätigkeitsstätten<br />
5<br />
• Kosten für Berufsausbildung unmittelbar nach schulabschluss<br />
in voller Höhe abziehbar 5<br />
• Berufsausbildungskosten bei später auch im ausland<br />
ausgeübter tätigkeit 6<br />
• Wohnungswechsel bei doppelter Haushaltsführung 6<br />
• fahrtaufwendungen für Kinderbeförderung zur schule<br />
• ablehnung einer fristverlängerung allein wegen<br />
6<br />
anwendbarkeit des spitzensteuersatzes ist unzulässig<br />
• Kosten für krankheitsbedingte Unterbringung eines<br />
6<br />
angehörigen als außergewöhnliche Belastungen<br />
• arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung<br />
7<br />
von GmbH-anteilen 7<br />
informatives aus der Umsatzsteuer 7<br />
aktuelles für immobilienbesitzer 8<br />
neues aus der Erbschaft- und schenkungsteuer 8<br />
Unser Geschäftsbereich IT-Revision GBIT 9<br />
Neues aus der Wirtschaftsprüfung<br />
Aktuelles aus dem Zivil- und Arbeitsrecht<br />
• aktuelle EuGH-rechtsprechung zum Kauf mangel-<br />
<strong>10</strong><br />
hafter Waren 11<br />
• nach Langzeiterkrankung: alturlaub muss im Kalenderjahr<br />
genommen werden 11<br />
Unser neuer Standort in Bremen 12
<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
Steuer- und Sozialversicherungstermine<br />
Bitte beachten sie die folgenden termine:<br />
• Oktober <strong>2011</strong><br />
2<br />
Steuerart Fälligkeit<br />
Schonfristende<br />
bei Überweisung 1<br />
Lohnsteuer, Kirchensteuer,<br />
solZ 2 <strong>10</strong>.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong> 13.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong><br />
Kapitalertragsteuer<br />
(KapEst), solZ 3 <strong>10</strong>.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong> 3 13.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong><br />
Umsatzsteuer 4 <strong>10</strong>.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong> 13.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong><br />
Zusammenfassende<br />
Meldung (ZM) 5<br />
25.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong> entfällt<br />
sozialversicherung 6 27.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong> entfällt<br />
• November <strong>2011</strong><br />
Steuerart Fälligkeit<br />
Schonfristende<br />
bei Überweisung 1<br />
Lohnsteuer, Kirchensteuer,<br />
solZ 2 <strong>10</strong>.11.<strong>2011</strong> 14.11.<strong>2011</strong><br />
Kapitalertragsteuer,<br />
solZ3 <strong>10</strong>.11.<strong>2011</strong>3 14.11.<strong>2011</strong>3 Umsatzsteuer4 <strong>10</strong>.11.<strong>2011</strong> 14.11.<strong>2011</strong><br />
Gewerbesteuer 15.11.<strong>2011</strong> 18.11.<strong>2011</strong><br />
Grundsteuer 15.11.<strong>2011</strong> 18.11.<strong>2011</strong><br />
Zusammenfassende<br />
Meldung (ZM) 5<br />
25.11.<strong>2011</strong> entfällt<br />
sozialversicherung 5<br />
28.11.<strong>2011</strong> entfällt<br />
1 Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen müssen i. d. r. bis zum <strong>10</strong>. des dem anmeldungszeitraum<br />
folgenden Monats abgegeben werden. fällt der <strong>10</strong>. auf einen samstag,<br />
sonntag oder feiertag, ist der nächste Werktag der stichtag. Bei einer säumnis<br />
der Zahlung bis zu drei tagen werden keine säumniszuschläge erhoben. Eine<br />
Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des<br />
finanzamts am tag der fälligkeit erfolgt. Bei Zahlung durch scheck ist zu beachten,<br />
dass die Zahlung erst drei tage nach Eingang des schecks beim finanzamt als erfolgt<br />
gilt. Eine Einzugsermächtigung ist empfehlenswert.<br />
2 für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.<br />
3 Bei erfolgten Gewinnausschüttungen sind Kapitalertragsteuern sowie solZ zeitgleich<br />
mit abzuführen! Bei stillen Beteiligungen bleibt es bei der bisherigen regelung.<br />
4 für abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern<br />
mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.<br />
5 Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche<br />
sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i. s. d. § 25b abs.<br />
2 UstG im rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt<br />
haben, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) auf elektronischem<br />
Weg dem BZst zu übermitteln. Die ZM ist bis zum 25. tage nach ablauf eines jeden<br />
Meldezeitraums abzugeben. Dies ist bis zu einem Umsatz von <strong>10</strong>0.000 € das Kalendervierteljahr<br />
und über <strong>10</strong>0.000 € Umsatz der Kalendermonat. Es besteht stets ein<br />
Wahlrecht zur monatlichen abgabe der ZM. für sonstige Leistungen nach § 3a abs. 2<br />
UstG, für die der Leistungsempfänger Ust schuldet, gelten keine Umsatzgrenzen; es<br />
ist eine vierteljährliche Meldung möglich. Bei inanspruchnahme einer Dauerfristverlängerung<br />
gilt diese nur noch für die Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber für<br />
die ZM. Die fristen können daher auseinanderfallen! in organschaftsfällen müssen<br />
organträger und organgesellschaften eine eigene ZM abgeben.<br />
6 sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden<br />
Monats zur Zahlung fällig. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher abgabetermin<br />
für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei arbeitstage vor<br />
fälligkeit an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung<br />
durch extern Beauftragte erledigt, sollten Lohn- und Gehaltsdaten etwa <strong>10</strong> tage vor<br />
dem fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere,<br />
wenn die fälligkeit auf einen Montag oder auf einen tag nach feiertagen fällt.<br />
Aus der Gesetzgebung<br />
Steuervereinfachungsgesetz: Bundesregierung hat<br />
doch noch den Vermittlungsausschuss angerufen<br />
Wie bereits in unserer noVUs <strong>Monatsinformation</strong> 8/<strong>2011</strong><br />
berichtet, hatte der Bundesrat anfang Juli seine Zustimmung<br />
zu dem von der regierungskoalition beschlossenen<br />
steuervereinfachungsgesetz verweigert. Entgegen vorheriger<br />
anderslautender Verlautbarung hat die Bundesregierung<br />
Ende august beschlossen, den Vermittlungsausschuss<br />
anrufen. Dieser wird sich voraussichtlich am 21.9.<strong>2011</strong> mit<br />
dem Gesetz befassen. Dabei geht es u. a. nochmals um die<br />
steuerliche förderung von energetischen Umbauten.<br />
Anhörung des Bundestages zur Umsetzung der<br />
Beitreibungsrichtlinie<br />
Der finanzausschuss des deutschen Bundestages wird sich<br />
am 21.9.<strong>2011</strong> mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung<br />
zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur<br />
Änderung steuerlicher Vorschriften befassen. Hiermit soll<br />
die EU-weite Zusammenarbeit bei der Beitreibung von<br />
steuern umgesetzt werden. Die bisherige Begrenzung auf<br />
bestimmte steuern entfällt.<br />
Hinweis: im rahmen dieses Gesetzes soll die sog. sanierungsklausel<br />
in § 8c abs. 1a KstG wegen Verstoßes gegen<br />
EU-recht nunmehr auch formal abgeschafft werden.<br />
Danach konnten Verlustvorträge einer GmbH bei einem<br />
Gesellschafterwechsel zu sanierungszwecken erhalten<br />
bleiben. Eine weitere Änderung betrifft den Kirchensteuerabzug<br />
bei der abgeltungssteuer. Künftig soll das auszahlende<br />
Kreditinstitut stets Kirchensteuer einbehalten.<br />
Die information darüber, ob anleger kirchensteuerpflichtig<br />
sind, hat sich die auszahlende stelle von der Datenbank<br />
des Bundeszentralamt für steuern zu holen.<br />
SPD plant Steuererhöhungen<br />
in seiner sitzung von 5.9.<strong>2011</strong> hat der sPD-Parteivorstand<br />
ein Papier zum thema „nationaler Pakt für Bildung und<br />
Entschuldung „Wir denken an morgen!“ beschlossen. Danach<br />
soll der Einkommensteuerspitzensatz ab einem Einkommen<br />
von <strong>10</strong>0.000 € bzw. 200.000 € bei Zusammenveranlagung<br />
auf 49 % angehoben werden.<br />
Dazu ist vorgesehen, nach einer Proportionalzone zwischen<br />
52.885 € (heutiger spitzensteuersatz) und 64.000 € eine<br />
3. Progressionszone ab einem Einkommen von 64.000 €<br />
bzw. 128.000 € zu schaffen und das Ehegattensplitting<br />
für zukünftige Ehen durch eine individualbesteuerung mit<br />
Unterhaltsabzug umzugestalten. Dies soll dem Vernehmen<br />
nach zur folge haben, dass von der Erhöhung weniger als<br />
5 % der steuerpflichtigen betroffen sind.<br />
Des Weiteren sollen steuererleichterungen für reiche Erben,<br />
Hoteliers und Konzerne zurückgenommen werden.<br />
Zudem ist vorgesehen, die abgeltungsteuer unter Beibehaltung<br />
des optionswahlrechts auf 30 % zu erhöhen.
<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
Aus dem Unternehmensteuerbereich<br />
Bilanzierung eines „Bearbeitungsentgelts“ für einen<br />
Kredit<br />
Der BfH hatte sich in seinem Urteil vom 22.6.<strong>2011</strong> (az. i r<br />
7/<strong>10</strong>) mit der frage auseinander zu setzen, unter welchen<br />
Voraussetzungen der Darlehensnehmer ein bei Vertragsschluss<br />
zu leistendes einmaliges Entgelt ("Bearbeitungsentgelt")<br />
für ein betriebliches Darlehen sofort in voller Höhe<br />
steuermindernd absetzen kann. Er kam zu dem Ergebnis,<br />
dass ein sofortiger abzug möglich ist, wenn der Darlehensnehmer<br />
das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte,<br />
falls der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird.<br />
Hinweis: Etwas anderes soll gelten, wenn die besagte vorzeitige<br />
Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist,<br />
etwa weil vereinbart wurde, dass der Darlehensvertrag nur<br />
aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. in diesem<br />
fall muss der Darlehensnehmer das Bearbeitungsentgelt<br />
mit sog. aktiven rechnungsabgrenzungsposten auf die<br />
gesamte Laufzeit des Darlehens verteilen und kann es nur<br />
in jährlichen teilbeträgen steuermindernd absetzen.<br />
Tonnagebesteuerung: Hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag<br />
nicht steuerbegünstigt<br />
Der Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen<br />
Verkehr kann wahlweise in abhängigkeit<br />
von der tonnage, § 5a EstG, bestimmt werden. Da solche<br />
schiffe aber auch sonderabschreibungen in anspruch nehmen<br />
können, wählen die Betreiber in der regel die sog.<br />
tonnagebesteuerung erst nach ablauf einer gewissen abschreibungsdauer<br />
des schiffes. Die dabei gebildeten stillen<br />
reserven müssen beim Übergang zur tonnagesteuer festgestellt<br />
und später dem Gewinn nach § 5a EstG hinzugerechnet<br />
werden, wenn die Gewinnermittlung nicht mehr<br />
nach § 5a EstG erfolgt, das schiff verkauft wird oder ein<br />
Mitunternehmer ausscheidet.<br />
Der bei ausscheiden eines Gesellschafters hinzuzurechnende<br />
Unterschiedsbetrag ist nach dem Urteil des BfH<br />
vom 19.7.<strong>2011</strong> (az. iV r 42/<strong>10</strong>) allerdings kein nach den<br />
§§ 16, 34 EstG steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn.<br />
Keine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere<br />
wegen unter Nennwert gesunkenem Kurs<br />
Eine abschreibung (sog. teilwertabschreibung) auf festverzinsliche<br />
Wertpapiere unter ihren nennwert allein wegen<br />
gesunkener Kurse ist nicht zulässig. Dies entschied der BfH<br />
mit Urteil vom 8.6.<strong>2011</strong> (az. i r 98/<strong>10</strong>).<br />
im streitfall hatte eine Bank teilwertabschreibungen auf<br />
festverzinsliche Wertpapiere geltend gemacht. Dies hatte<br />
das finanzamt insoweit abgelehnt, als die Kurswerte unter<br />
deren nominalwert gefallen waren. Dem folgte der BfH.<br />
nach auffassung des Gerichts ist ein Wirtschaftsgut grundsätzlich<br />
mit seinen anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen.<br />
Der teilwert kann nur angesetzt werden, wenn<br />
dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertmin-<br />
derung unter den anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes<br />
liegt. sinkt jedoch der Kurs festverzinslicher Wertpapiere<br />
unter ihren nennbetrag, rechtfertigt dies nach auffassung<br />
des BfH grundsätzlich keine gewinnmindernde teilwertabschreibung.<br />
Es stehe nämlich fest, dass der Gläubiger zum<br />
Ende der Laufzeit den nennbetrag des Papiers erhalte. Daher<br />
sei die Wertminderung nicht dauernd. Eine andere Beurteilung<br />
kommt nach dem BfH nur dann in Betracht, wenn<br />
Zweifel an der Bonität des schuldners bestehen.<br />
Hinweis: Die rechtsprechung des BfH betrifft auch Geldinstitute,<br />
denn das abschreibungsverbot bezieht sich auch auf<br />
festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören<br />
und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden.<br />
Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen<br />
einer freiberuflichen Praxis<br />
Der BfH hatte sich in seinem Urteil vom 8.2.<strong>2011</strong> (az. Viii r<br />
18/09) mit der frage auseinander zu setzen, ob Verluste aus<br />
Wertpapiergeschäften im rahmen einer selbständig ausgeübten<br />
tätigkeit gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.<br />
Grundsätzlich können auch freiberufler mit Einnahmen-/<br />
Überschussrechnung gewillkürtes Betriebsvermögen bilden.<br />
Die Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsgüter in den<br />
betrieblichen Zusammenhang muss allerdings dem rahmen<br />
der betrieblichen tätigkeit entsprechen. Maßgeblich ist dabei<br />
das freiberufliche Berufsbild.<br />
Dabei können Wertpapiere aber nur dann dem gewillkürten<br />
Betriebsvermögen zugerechnet werden, wenn ausschließlich<br />
betriebliche Gründe für ihren Erwerb maßgeblich waren.<br />
Keine ausschließlich betrieblichen Gründe liegen vor, wenn<br />
es dem steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag<br />
aus der Kapitalanlage ankommt. Darüber hinaus muss er die<br />
betriebliche Verwendung eindeutig nach außen verbindlich<br />
durch einen unmissverständlichen, zeitnahen, unumkehrbar<br />
dokumentierten Widmungsakt manifestieren.<br />
Hinweis: Der BfH kam im streitfall zu dem Ergebnis, dass<br />
die Wertpapiere kein gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen.<br />
Vielmehr waren die streitigen Wertpapiergeschäfte<br />
getrennt von der freiberuflichen tätigkeit als private Veräußerungsgeschäfte<br />
anzusehen und die daraus erzielten<br />
Verluste waren dementsprechend gesondert festzustellen.<br />
3
<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
Zur Bindungswirkung gewerbesteuerlicher Verlustfeststellungsbescheide<br />
Eine GmbH & Co. KG erzielte zunächst Gewerbeverluste.<br />
in den folgejahren ergaben sich positive Gewerbeerträge.<br />
Das finanzamt stellte den nach § <strong>10</strong>a GewstG vortragsfähigen<br />
fehlbetrag fest. Davon entfiel etwa die Hälfte auf<br />
zwei ausgeschiedene Mitunternehmer.<br />
nach ständiger BfH-rechtsprechung ist materiell-rechtliche<br />
Voraussetzung für den Verlustabzug sowohl die sog.<br />
Unternehmensidentität als auch die sog. Unternehmeridentität.<br />
Beim ausscheiden von Mitunternehmern aus<br />
einer Personengesellschaft geht der Verlustabzug gemäß<br />
§ <strong>10</strong>a GewstG verloren, soweit der fehlbetrag anteilig auf<br />
die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt. im streitfall<br />
wäre der fehlbetrag daher eigentlich mit dem ausscheiden<br />
der beiden Mitunternehmer anteilig untergegangen.<br />
Die bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheide, die<br />
den anteiligen Wegfall des fehlbetrags nicht berücksichtigt<br />
haben, wiesen somit fälschlicherweise einen zu hohen<br />
fehlbetrag aus. aufgrund der Bindungswirkung des<br />
bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids für den<br />
Gewerbesteuermessbescheid des nachfolgenden Erhebungszeitraums<br />
waren die auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer<br />
entfallenden Verluste gemäß BfH-Urteil vom<br />
16.6.<strong>2011</strong> (az. iV r 11/08) auf die zum feststellungszeitpunkt<br />
tatsächlich beteiligten Mitunternehmer entsprechend<br />
ihrer Beteiligungsquote zu verteilen.<br />
Hinweis: Die materiell unrichtige, aber aus formellen Gründen<br />
gültige regelung des Verlustfeststellungsbescheids<br />
führt laut BfH aber nicht dazu, dass der Personengesellschaft<br />
als solcher unabhängig von ihrem Gesellschafterbestand<br />
ein „Verlusttopf“ zur Verfügung steht. träger des<br />
Verlusts sind weiterhin die einzelnen Mitunternehmer. Um<br />
in der folgezeit eine auf die Mitunternehmer bezogene<br />
Berechnung des fehlbetrags zu gewährleisten, ist der zum<br />
feststellungszeitpunkt auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer<br />
entfallende anteilige fehlbetrag auf die noch vorhandenen<br />
Gesellschafter verhältnismäßig zu verteilen. Der<br />
ihnen auf diese Weise zugerechnete anteilige fehlbetrag<br />
des ausgeschiedenen Gesellschafters kann sodann mit den<br />
auf die Mitunternehmer anteilig entfallenden positiven<br />
Gewerbeerträgen nachfolgender Erhebungszeiträume im<br />
Gewerbesteuermessbescheid verrechnet werden.<br />
Außenprüfung: Festsetzung eines Verzögerungsgeldes<br />
Kommt ein steuerpflichtiger der aufforderung zur rückverlagerung<br />
seiner elektronischen Buchführung, seinen Pflichten<br />
zur Einräumung des Datenzugriffs im rahmen einer<br />
außenprüfung oder zur Erteilung von auskünften bzw. zur<br />
Vorlage angeforderter Unterlagen im rahmen einer außenprüfung<br />
innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen<br />
frist nicht nach, kann die finanzverwaltung ein Verzögerungsgeld<br />
zwischen 2.500 € und 250.000 € festsetzen.<br />
4<br />
Wenngleich die regelung systematisch an falscher stelle<br />
- nämlich bei der Verlagerung der elektronischen Buchführung<br />
ins ausland - im Gesetz verankert ist, kann aufgrund<br />
ihres eindeutigen Wortlauts nicht darauf geschlossen werden,<br />
dass ein Verzögerungsgeld nur im Zusammenhang<br />
mit einer ohne Bewilligung der finanzbehörde erfolgten<br />
Verlagerung der Buchführung ins ausland oder einer unterbliebenen<br />
entsprechenden rückverlagerung aus dem<br />
ausland festgesetzt werden darf.<br />
nach dem normverständnis soll gemäß Beschluss des BfH<br />
vom 28.6.<strong>2011</strong> (az. X B 37/11) das Verzögerungsgeld im<br />
falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichermaßen<br />
gelten, um eine Ungleichbehandlung von steuerpflichtigen,<br />
die ihre Bücher und sonstigen aufzeichnungen<br />
im ausland führen, gegenüber steuerpflichtigen, die dies<br />
im inland tun, vermeiden.<br />
Zur Gebührenregelung bei verbindlichen Auskünften<br />
Mit rechtskräftigem Urteil vom 6.7.<strong>2011</strong> (az. 4 K 3139/09)<br />
hat das hessische fG entschieden, dass ein antrag auf verbindliche<br />
auskunft auch dann gebührenpflichtig ist, wenn<br />
das finanzamt den antrag aus formalen Gründen ablehnt.<br />
Geklagt hatte eine aG, die an das finanzamt ein auskunftsbegehren<br />
zum deutschen Besteuerungsrecht, zum<br />
Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes und<br />
zur Buchwertfortführung im Zuge einer Umstrukturierung<br />
gerichtet hatte. im anschließenden schriftverkehr mit dem<br />
finanzamt nahm die aG das auskunftsbegehren bis auf<br />
den antrag auf verbindliche Bestätigung der Buchtwertfortführung<br />
zurück. Diesen verbliebenen auskunftsantrag<br />
lehnte das finanzamt wegen formeller Unzulänglichkeiten<br />
der antragstellung ab. Zudem setzte das finanzamt unter<br />
ansatz eines sog. Gegenstandswerts eine Gebühr fest.<br />
Zu recht, wie das hessische fG entschied. Das finanzamt hat<br />
auf antrag der aG ein Verwaltungsverfahren durchgeführt,<br />
in dessen Zuge der antrag auch bearbeitet wurde. Bereits<br />
dies löst die Gebührenpflicht aus, weil es sich um eine besondere<br />
Dienstleistung der Behörde außerhalb des regulären<br />
Besteuerungsverfahrens handelt. Eine Bearbeitung setzt<br />
nicht voraus, dass das Verwaltungsverfahren zu einem für<br />
den antragsteller positiven abschluss gekommen oder dass<br />
überhaupt eine förmliche oder verbindliche Entscheidung<br />
ergangen ist. Es genügt, dass das finanzamt aufgrund des<br />
antrags tatsächlich tätig wird. Die Gebühr kann nach dem<br />
fG auch nicht ermäßigt werden, weil trotz des Hinweises des<br />
finanzamts auf die beabsichtigte ablehnung der antrag auf<br />
verbindliche auskunft nicht zurückgenommen wurde.<br />
Aktuelle Veranstaltungen<br />
aktuelle Veranstaltungen, insbesondere „Margenkiller<br />
Umsatzsteuer - immobilien renditefaktor Umsatzsteuer”,<br />
„Die E-Bilanz wird konkret” oder „Betriebsprüfung in<br />
Krankenhäusern und gemeinnützigen Einrichtungen” und<br />
die dazu gehörigen termine sind auf unserer Homepage<br />
www.ebnerstolz.de, rubrik „Veranstaltungen” abrufbar.
<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
Wichtiges für Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />
seit der Geltung des neuen reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2008 war die steuerliche Behandlung<br />
von fahrten eines arbeitsnehmers zu verschiedenen tätigkeitsstätten<br />
unklar. nach bisheriger BfH-rechtsprechung<br />
konnte ein arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen<br />
Einrichtungen seines arbeitgebers tätig war, auch mehrere<br />
regelmäßige arbeitsstätten nebeneinander innehaben.<br />
Dies hatte zur folge, dass die fahrten zu diesen mehreren<br />
tätigkeitsstätten nicht nach Dienstreisegrundsätzen sondern<br />
nur im rahmen der Entfernungspauschale steuerlich<br />
berücksichtigt werden konnten.<br />
Der Vi. senat des BfH hält in seinen Urteilen vom 9.6.<strong>2011</strong><br />
(az. Vi r 55/<strong>10</strong>, Vi r 36/<strong>10</strong> und Vi r 58/09) nicht länger an<br />
dieser auffassung fest. Er begründet dies damit, dass der<br />
ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen tätigkeit des arbeitnehmers<br />
nur an einem ort liegen kann, und zwar selbst<br />
dann, wenn der arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder<br />
verschiedene Betriebsstätten seines arbeitgebers aufsucht.<br />
Der BfH stellte in seinem Urteil (az. Vi r 55/<strong>10</strong>) klar, dass<br />
allein der Umstand, dass der arbeitnehmer eine tätigkeitsstätte<br />
im zeitlichen abstand immer wieder aufsucht, für<br />
die annahme einer regelmäßigen arbeitsstätte nicht ausreicht.<br />
Der regelmäßigen arbeitsstätte muss vielmehr zentrale<br />
Bedeutung gegenüber den weiteren tätigkeitsorten<br />
zukommen.<br />
Weiter machte der BfH im Urteil (az. Vi r 36/07) deutlich,<br />
dass ein arbeitnehmer, der in verschiedenen filialen seines<br />
arbeitgebers wechselnd tätig ist eine auswärtstätigkeit<br />
(ohne regelmäßige arbeitsstätte) ausübt, wenn keine der<br />
tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber<br />
den anderen tätigkeitsorten hat.<br />
schließlich unterstrich der BfH in dem einen außendienstmitarbeiter<br />
betreffenden Verfahren (az. Vi r 58/09), dass<br />
der Betriebssitz des arbeitgebers, den der arbeitnehmer<br />
zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht,<br />
ohne dort seiner eigentlichen beruflichen tätigkeit<br />
nachzugehen, nicht zur regelmäßigen arbeitsstätte wird.<br />
Hinweis: Mit dieser geänderten rechtsprechung trägt der<br />
BfH zu einer wesentlichen Vereinfachung des steuerlichen<br />
reisekostenrechts bei. Komplizierte Berechnungen des<br />
geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger arbeitsstätten,<br />
das „aufsplitten“ der Entfernungspauschale beim<br />
aufsuchen mehrerer tätigkeitsstätten an einem arbeitstag<br />
und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen<br />
sind damit künftig entbehrlich.<br />
Kosten für Berufsausbildung unmittelbar nach Schulabschluss<br />
in voller Höhe abziehbar<br />
seit dem Veranlagungszeitraum 2004 hat der Gesetzgeber<br />
ein abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer<br />
Erstausbildung gesetzlich verankert und lediglich einen<br />
sonderausgabenabzug von bis zu 4.000 € im Kalenderjahr<br />
zugelassen, § <strong>10</strong> abs. 1 nr. 7 EstG.<br />
in seinen Urteilen vom 28.7.<strong>2011</strong> (az. Vi r 38/<strong>10</strong> und<br />
Vi r 7/<strong>10</strong>) hat der BfH nun entschieden, dass dieses abzugsverbot<br />
der abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten<br />
für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann<br />
nicht entgegensteht, wenn der steuerpflichtige diese Berufsausbildung<br />
unmittelbar im anschluss an seine schulausbildung<br />
aufgenommen hat.<br />
Der BfH begründete dies damit, dass aus § 12 nr. 5 EstG<br />
kein generelles abzugsverbot folgt. Diese Bestimmung regelt<br />
ausdrücklich, dass aufwendungen für eine erstmalige<br />
Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen<br />
Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit<br />
nicht abgezogen werden dürften, als in § <strong>10</strong> abs. 1<br />
nr. 7 EstG nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />
Dort ist allerdings der Grundsatz festgeschrieben, dass<br />
aufwendungen nur dann als sonderausgaben abziehbar<br />
sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug<br />
zur anwendung kommt.<br />
nach auffassung des BfH waren in den beiden zur Entscheidung<br />
vorliegenden fällen die Kosten der ausbildung hinreichend<br />
konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst.<br />
Hinweis: Die positive rechtsprechung des BfH hat zur folge,<br />
dass nicht nur die Kosten für ein aufbaustudium, sondern<br />
bereits die aufwendungen für die berufliche Erstausbildung<br />
und ein Erststudium unmittelbar nach schulabschluss<br />
in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten<br />
berücksichtigt werden können.<br />
5
<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
Berufsausbildungskosten bei später auch im Ausland<br />
ausgeübter Tätigkeit<br />
in einem weiteren Urteil vom 28.7.<strong>2011</strong> (az. Vi r 5/<strong>10</strong>) hatte<br />
sich der BfH mit der frage auseinander zu setzen, ob die<br />
Geltendmachung aus einer Berufsausbildung resultierender<br />
vorweggenommener Werbungskosten daran scheitert,<br />
dass die Berufstätigkeit später auch im ausland ausgeübt<br />
werden kann.<br />
Dazu führt der BfH aus, dass ein Veranlassungszusammenhang<br />
zwischen vorweggenommenen Werbungskosten und<br />
einer nachfolgenden Berufstätigkeit regelmäßig dann gegeben<br />
ist, wenn die ausbildung Berufswissen vermittelt und<br />
damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Der<br />
Grundsatz, wonach ausgaben, soweit sie mit steuerfreien<br />
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang<br />
stehen, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben<br />
abgezogen werden können, gilt nach auffassung des<br />
BfH nur insoweit, als diese Kosten nach ihrer Entstehung<br />
oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in<br />
einem unlösbaren Zusammenhang stehen und ohne diese<br />
nicht angefallen wären. Das abzugsverbot setzt danach<br />
unmittelbar voraus, dass die Bezüge und aufwendungen<br />
einander konkret zuordenbar sind und in einer erkennbaren<br />
und abgrenzbaren Beziehung zueinander stehen.<br />
Werden aufwendungen für eine künftige Berufstätigkeit<br />
getätigt, so begründet dies nach dem BfH allein die bloße<br />
Möglichkeit, diese tätigkeit später auch teilweise im ausland<br />
auszuüben. Dies stellt damit noch keinen unmittelbaren<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten<br />
und später tatsächlich erzielten steuerfreien<br />
auslandseinkünften her.<br />
Wohnungswechsel bei doppelter Haushaltsführung<br />
Das fG Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom<br />
22.6.<strong>2011</strong> (az. 9 K 9079/08), dass der Umzug von einer<br />
Ein-Zimmer-Wohnung in eine Zwei-Zimmer-Wohnung<br />
am Beschäftigungsort im rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />
steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt<br />
werden kann, wenn die vom BfH in Bezug auf die Wohnungsgröße<br />
gezogene Grenze von 60 qm nicht überschritten<br />
wird.<br />
Hinweis: Einschränkend stellte das fG Berlin-Brandenburg<br />
jedoch klar, dass aufwendungen für die anschaffung eines<br />
fernsehers keine steuerlich anzuerkennenden Kosten<br />
im rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind.<br />
Fahrtaufwendungen für Kinderbeförderung zur<br />
Schule<br />
Das fG rheinland-Pfalz hatte sich in seinem Urteil vom<br />
22.6.<strong>2011</strong> (az. 2 K 1885/<strong>10</strong>) u.a. mit der frage zu befassen,<br />
ob fahrtaufwendungen, die dadurch entstanden<br />
sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur<br />
schule gebracht hatten, als Werbungskosten der Eltern<br />
bzw. des Vaters oder als außergewöhnliche Belastungen<br />
steuerlich berücksichtigt werden können.<br />
6<br />
Das fG rheinland-Pfalz vertrat die auffassung, dass es sich<br />
bei den fahrtaufwendungen um nicht abzugsfähige ausgaben<br />
für den Unterhalt der Kinder als familienangehörige<br />
und nicht um Werbungskosten handelt. Es fehlt nach seiner<br />
auffassung der notwendige Zusammenhang zwischen<br />
den aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung<br />
gerichteten tätigkeit, da das auslösende Moment für die<br />
aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten<br />
Erwerbssphäre zugeordnet werden muss. im streitfall war<br />
dagegen das auslösende Moment die Unterhaltspflicht der<br />
Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen.<br />
Das fG verneinte zudem das Vorliegen außergewöhnlicher<br />
Belastungen, da typische aufwendungen der Lebensführung<br />
aus ihrem anwendungsbereich ausgenommen sind. sie werden<br />
bereits durch den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag<br />
berücksichtigt. Bei den Kosten der schulausbildung handelt<br />
es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende<br />
aufwendungen. Kosten für den schulbesuch sind daher bereits<br />
dem Grunde nach nicht außergewöhnlich.<br />
Ablehnung einer Fristverlängerung allein wegen Anwendbarkeit<br />
des Spitzensteuersatzes ist unzulässig<br />
Die Verwaltungsvorschriften bezüglich der fristverlängerung<br />
für Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner<br />
ansicht einen sachgerechten interessenausgleich<br />
zwischen steuerpflichtigen, steuerberatern und finanzbehörden<br />
ermöglichen. sie beinhalten als Ermessensrichtlinien<br />
Grundsätze für die ausübung des Ermessens im<br />
Einzelfall. Der Hinweis auf einen „steuerfall mit spitzensteuersatz“<br />
reicht allein als rechtfertigung zur Versagung<br />
des antrags auf Verlängerung der abgabefrist der Einkommensteuererklärung<br />
nicht aus. Dies ist keine am konkreten<br />
sachverhalt ausgerichtete und nachprüfbare Begründung.<br />
so entschied das fG Düsseldorf mit Urteil vom 29.7.<strong>2011</strong><br />
(az. 12 K 2461/11 ao).<br />
Erfahren sie interessantes<br />
aus<br />
den Bereichen<br />
öffentliche<br />
Hand, Gesundheitswesen<br />
und<br />
gemeinnützige<br />
organisationen<br />
in unserem<br />
noVUs Öffentliche<br />
Hand und<br />
Gemeinnützigkeit<br />
iii/<strong>2011</strong>, abrufbar<br />
von unserer<br />
Homepage unter<br />
der rubrik „Veröffentlichungen“,Unterrubrik<br />
„noVUs<br />
spezial“.<br />
<strong>NOVUS</strong><br />
INDEX Seite<br />
• Neues zur Qualifikation gewerblich geprägter<br />
Personengesellschaften 1<br />
• Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei<br />
rechtlich unselbständigen Stiftungen 2<br />
• BMF-Schreiben zu den Zuwendungsbestätigungen 2<br />
• Der Wettbewerbsgedanke aus Sicht des BFH 3<br />
• Immobilienerwerb durch gemeinnützige Körperschaften<br />
3<br />
• Beihilfeverpflichtungen bei Beamten und Angestellten<br />
der öffentlichen Hand: ungelöste Fragen 4<br />
• DRS 19 - Pflicht zur Konzernrechnungslegung und<br />
Abgrenzung des Konsolidierungskreises 5<br />
• Bilanzielle Konsequenzen von im Landesbasisfallwert<br />
enthaltenen Ausgleichsbeträgen der Krankenhäuser 5<br />
• Erfahrungsbericht IDW RS HFA 21: Rechnungslegung<br />
Spenden sammelnder Organisationen 6<br />
• Modifizierung der Zulassungsregelungen für Medizinische<br />
Versorgungszentren 7<br />
• Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach<br />
Unionsrecht 7<br />
• Abgabe von Speisen und Getränken 7<br />
• Umsatzsteuer bei betreutem Wohnen 8<br />
Vorwort<br />
Diesmal haben wir eine praxisrelevante Auswahl an Neuerungen<br />
verschiedenster Non-Profit Bereiche zusammengestellt.<br />
Besonders hervorheben wollen wir die Neuerungen<br />
zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Qualifikation von gewerblich<br />
geprägten Personengesellschaften. Der BFH<br />
hat hierzu in einem brandaktuellen, richtungsweisenden<br />
Grundsatzurteil klargestellt, dass die ertragsteuerliche<br />
Qualifikation als gewerblich geprägte Personengesellschaft<br />
nicht auf das Gemeinnützigkeitsrecht durchschlägt.<br />
Dadurch werden neue Gestaltungsspielräume eröffnet.<br />
Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre und stehen<br />
für Rückfragen oder Vertiefungen zu einzelnen Artikeln<br />
gerne zur Verfügung.<br />
Ihr CoC Öffentliche Hand und Gemeinnützigkeit<br />
Öffentliche Hand und<br />
Gemeinnützigkeit III/<strong>2011</strong><br />
Neues zur Qualifikation gewerblich geprägter<br />
Personengesellschaften<br />
Gemeinnützige Unternehmensträger haben in der Praxis<br />
oftmals ihre unternehmerischen Aktivitäten in rein vermögensverwaltend<br />
tätige Zwischenholdings in der Rechtsform<br />
einer GmbH & Co. KG ausgelagert.<br />
Die Finanzverwaltung nahm hierzu nach in der Literatur umstrittener<br />
Auffassung an, dass die Beteiligung an der Zwischenholding<br />
beim gemeinnützigen Unternehmensträger<br />
als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (vgl.<br />
AEAO zu § 64 AO, Rz. 3 S. 1) anzusehen ist. Diese Beurteilung<br />
erfolgte unabhängig von der tatsächlich rein vermögensverwaltenden<br />
Tätigkeit der Zwischenholding ausschließlich<br />
aufgrund der ertragsteuerlichen Qualifikation als gewerblich<br />
geprägte Personengesellschaft. Dies führte zu zweierlei<br />
Problemen. Zunächst waren die laufenden Einkünfte des gemeinnützigen<br />
Unternehmensträgers aus der Beteiligung im<br />
Ergebnis mit 5 % der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu<br />
unterwerfen. Weit schwerwiegender war dahingehend, dass<br />
die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu<br />
qualifizierende Kommanditbeteiligung häufig den gemeinnützigen<br />
Unternehmensträger prägte, d. h. die Gemeinnützigkeit<br />
des Unternehmensträgers an sich gefährdete.<br />
Oftmals wurden deswegen aufwändige Alternativgestaltungen<br />
(etwa die Zwischenschaltung einer Beteiligungs-<br />
GmbH) erwogen und umgesetzt.<br />
Zwischenzeitlich erfolgte jedoch die höchstrichterliche<br />
Klärung der umstrittenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.<br />
Nach dem nun vorliegenden BFH-Urteil vom<br />
25.5.<strong>2011</strong> (veröffentlicht am 27.7.<strong>2011</strong> auf der Homepage<br />
des BFH, mittlerweile auch in DStR 2 0 11, S. 1460 ff.) schlägt<br />
die Problematik der gewerblichen Prägung der Zwischenholding<br />
gemeinnützigkeitsrechtlich nun entgegen der Rechtsauffassung<br />
der Finanzverwaltung nicht mehr auf die Ebene<br />
des gemeinnützigen Unternehmensträgers durch. Soweit<br />
die Zwischenholding rein vermögensverwaltend tätig ist,<br />
ist die Kommanditbeteiligung nach der richtungsweisenden<br />
Grundlagenentscheidung des BFH gemeinnützigkeitsunschädlich<br />
nun als Vermögensverwaltung anzusehen.<br />
In Übereinstimmung mit der Urteilsbesprechung von Kraft,<br />
DStR 2 011, S. 1462 ff. gehen wir davon aus, dass die Finanzverwaltung<br />
dieses Urteil anwenden wird, da die Urteilsbegründung<br />
schlüssig und nachvollziehbar ist. Der BFH<br />
stellt nach dem Wortlaut des § 14 AO darauf ab, dass ein<br />
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur bei<br />
originär gewerblichen Einkünften vorliegen könne. Die<br />
bloße Fiktion gewerblicher Einkünfte über die Regelungen<br />
zur gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs.<br />
3 Nr. 2 EStG) hält er nicht für ausreichend. Ein Nichtanwendungserlass<br />
bzw. die Nichtveröffentlichung im BStBl.<br />
erscheint uns daher als unwahrscheinlich.<br />
Wir halten Sie über die weitere Entwicklung in diesem Bereich<br />
gerne auf dem Laufenden.<br />
Dr. Jörg Sauer; Tel.: 0711/2049-1281
<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
Kosten für krankheitsbedingte Unterbringung eines<br />
Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen<br />
Mit Urteil vom 30.6.<strong>2011</strong> (az. Vi r 14/<strong>10</strong>) hat der BfH bekräftigt,<br />
dass aufwendungen für die krankheitsbedingte<br />
Unterbringung eines angehörigen zwar grundsätzlich als<br />
außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt<br />
werden können. anders als bei typischen Unterhaltsaufwendungen<br />
kommt ein abzug aber nur in Betracht, soweit<br />
die außergewöhnlichen Belastungen den Betrag der sog.<br />
zumutbaren Belastung überschreiten.<br />
Ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger abzug<br />
nach § 33a EstG ist nicht möglich. Laut BfH sind nur typische<br />
Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung,<br />
Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen,<br />
nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten<br />
zu berücksichtigen.<br />
im streitfall hatte das sozialamt die Klägerin auf Erstattung<br />
von 1.316 € für die Unterbringung ihres nach einem<br />
schlaganfall pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe ii) in einem<br />
altenpflegeheim in anspruch genommen. insgesamt hatten<br />
die Kosten der Heimunterbringung ca. 37.000 € betragen,<br />
wovon der Vater rd. 9.000 €, die Pflegeversicherung etwa<br />
22.000 € und den verbleibenden restbetrag das sozialamt<br />
getragen hatten. außerdem hatte der Vater, der im streitjahr<br />
2006 eine rente in Höhe von 24.000 € bezog, seiner<br />
schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt in Höhe von ca.<br />
15.000 € gewährt. Der BfH teilt die auffassung des finanzamts,<br />
wonach die von der tochter geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen<br />
nicht zu berücksichtigen sind.<br />
Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung<br />
von GmbH-Anteilen<br />
in dem vom BfH mit Urteil vom 30.6.<strong>2011</strong> (az. Vi r 80/<strong>10</strong>)<br />
zu entscheidenden fall war streitig, ob die ausübung<br />
von optionen auf den Erwerb von aktien, die im Zusammenhang<br />
mit der Veräußerung von GmbH-anteilen in einem<br />
Geschäftsführervertrag eingeräumt worden ist, zu<br />
Einkünften aus nichtselbständiger arbeit führt. Derartige<br />
Einkünfte liegen vor, wenn sie durch das individuelle<br />
Dienstverhältnis des arbeitnehmers veranlasst sind. Wird<br />
die Zuwendung dagegen aufgrund anderer rechtsbeziehungen<br />
oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis<br />
beruhender Beziehungen zwischen arbeitnehmer<br />
und arbeitgeber gewährt, liegt kein arbeitslohn vor.<br />
als derartige Zuwendungen aufgrund von sonderrechtsbeziehungen<br />
kommen vor allem die Veräußerung und die<br />
entgeltliche (zeitlich befristete) nutzungsüberlassung von<br />
sachen oder rechten in Betracht. Diese unterliegen dann<br />
einer anderen Einkunftsart, wie etwa § 17 oder § 23 EstG,<br />
oder sie sind dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen.<br />
Der BfH unterstreicht in diesem Urteil nochmals, dass anhand<br />
der tatsächlichen Umstände zu entscheiden ist, ob<br />
ein Leistungsaustausch oder eine sonderrechtsbeziehung<br />
vorliegt. Dabei sind auch die subjektiven Vorstellungen von<br />
arbeitnehmer und arbeitgeber zu würdigen.<br />
Informatives aus der Umsatzsteuer<br />
Anforderungen an den Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher<br />
Lieferung<br />
Der BfH hat mit Urteil vom 12.5.<strong>2011</strong> (az. V r 46/<strong>10</strong>)<br />
entschieden, dass der Belegnachweis nach § 17a abs. 2<br />
nr. 1 und nr. 4 UstDV mit einer rechnung, die nicht auf<br />
die steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung<br />
hinweist, und einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer<br />
abgegebenen Verbringungserklärung, die den<br />
Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, nicht<br />
geführt werden kann. Das Unionsrecht gestattet es, vom<br />
Unternehmer als nachweis für innergemeinschaftliche<br />
Lieferungen die Erteilung einer rechnung zu fordern, die<br />
auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung<br />
und deren steuerfreiheit hinweist. Ein Unternehmer, der<br />
die steuerfreiheit nicht beleg- und buchmäßig nachweisen<br />
kann, hat darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit,<br />
die Voraussetzungen der steuerfreiheit objektiv nachzuweisen,<br />
es sei denn, es handelt es sich um eine täuschung<br />
über die identität des abnehmers.<br />
Hinweis: im streitfall stand gerade nicht objektiv fest, ob<br />
die Voraussetzungen der steuerfreiheit vorliegen. Deshalb<br />
wies der BfH die Klage ab und entschied, dass die Leistungen<br />
des Klägers steuerpflichtig sind.<br />
Gutglaubensschutz bei steuerfreien innergemeinschaftlichen<br />
Kfz-Lieferungen<br />
Eine Lieferung, die ein Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche<br />
Lieferung behandelt hat, obwohl die<br />
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, ist gleichwohl<br />
als steuerfrei anzusehen, wenn die inanspruchnahme der<br />
steuerbefreiung auf unrichtigen angaben des abnehmers<br />
beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit der angaben<br />
auch bei Beachtung der sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmannes nicht erkennen konnte. sofern die nachweispflichten<br />
nach §§ 17a ff. UstDV erfüllt werden, kann<br />
der Unternehmer nach dem EuGH nur dann einen Vertrauensschutz<br />
beanspruchen, wenn er vorher alle ihm zur<br />
Verfügung stehenden zumutbaren und von ihm vernünftigerweise<br />
zu erwartenden Maßnahmen ergriffen hat, um<br />
sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht<br />
zu einer Beteiligung an einer steuerhinterziehung führt.<br />
7
<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
in dem vom fG Düsseldorf mit Urteil vom 17.6.<strong>2011</strong><br />
(az. 1 K 3069/09 U) entschiedenen fall betrieb die Klägerin<br />
einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen. sie veräußerte<br />
2004 zwei gebrauchte Pkw, die sie zuvor im internet zum<br />
Verkauf angeboten hatte, an eine GmbH in Luxemburg.<br />
Das fG Düsseldorf kam zum Ergebnis, dass die Klägerin die<br />
formellen nachweispflichten nach §§ 17a ff. UstDV erfüllt<br />
hatte. Danach muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen durch Belege nachweisen, dass er<br />
oder der abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das<br />
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat.<br />
Der Einwand, dass die Klägerin wegen des um zwei tage<br />
unzutreffenden Gültigkeitsdatums hätte erkennen müssen,<br />
dass der ausweis des Vertreters der GmbH eine fälschung<br />
war, überspannt die sorgfaltsanforderungen an einen Gebrauchtwagenhändler.<br />
Von ihm können keine detaillierten<br />
Kenntnisse über die Gültigkeitsdauer von Personalausweisen<br />
erwartet werden. Entsprechendes gilt auch für die abweichenden<br />
Unterschriften auf dem vorgelegten ausweis<br />
und auf den vor ort unterschriebenen rechnungen.<br />
Hinweis: Die Klägerin war zudem nicht verpflichtet, weitere<br />
Erkundigungen darüber einzuholen, ob die GmbH tatsächlich<br />
existierte und ihren sitz in Luxemburg hatte. Der<br />
Handels- und Gesellschaftsregisterauszug reichte insoweit<br />
aus. auch die tatsache, dass dieser aus dem Jahr 2003 datierte<br />
und bei abschluss der Kaufverträge bereits mehr als<br />
20 Monate alt war, führte zu keiner anderen Einschätzung,<br />
da keine konkreten anhaltspunkte für eine sitzverlegung<br />
vorlagen und die übrigen der Klägerin vorliegenden Unterlagen<br />
plausibel waren. insbesondere war die Klägerin auch<br />
nicht verpflichtet, im Wege einer Google-anfrage Erkundigungen<br />
über die GmbH einzuholen.<br />
Aktuelles für Immobilienbesitzer<br />
Vermietungseinkünfte: Nachträgliche Schuldzinsen<br />
Das fG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 1.7.20<strong>10</strong><br />
(az. 13 K 136/07) entschieden, dass ein steuerpflichtiger<br />
nach Veräußerung einer immobilie schuldzinsen aus einem<br />
wirtschaftlich mit der immobilie in Zusammenhang stehenden<br />
Kredit auch dann nicht abziehen darf, soweit der Kredit<br />
aus dem Verkaufserlös nicht getilgt werden kann. inzwischen<br />
ist gegen diese Entscheidung revision beim BfH anhängig<br />
(az. iX r 67/<strong>10</strong>).<br />
Der BfH wird die frage zu klären haben, ob sich auch für<br />
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Konsequenzen<br />
aus dem Urteil vom 16.3.20<strong>10</strong> (az. Viii r 20/08)<br />
ergeben, mit dem der Viii. BfH-senat nachlaufende schuldzinsen<br />
nach Veräußerung einer Beteiligung i. s. von § 17<br />
EstG bei zu niedrigem Veräußerungserlös anerkannt hatte.<br />
in der Literatur wurde bisher schon diskutiert, dass dieses<br />
Urteil sehr wohl auch im Vermietungsbereich anwendung<br />
findet, wenn der Veräußerungserlös nicht zur schuldentilgung<br />
ausreicht.<br />
Hinweis: Es empfiehlt sich, Bescheide mit den betreffenden<br />
sachverhalten offen zu halten.<br />
Angelika Ruhe, CoC Steuern<br />
8<br />
Neues aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens<br />
fällt Personen der steuerklasse i von todes wegen Vermögen<br />
an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb<br />
bereits von Personen dieser steuerklasse erworben worden<br />
ist und für das Erbschaftsteuer zu erheben war, ermäßigt<br />
sich der auf dieses Vermögen entfallende steuerbetrag auf<br />
maximal 50 %. Der BfH stellt in seinem Beschluss vom<br />
14.7.<strong>2011</strong> (az. ii B 27/11) klar, dass nach dem eindeutigen<br />
Wortlaut der Vorschrift der Letzterwerb von todes wegen<br />
nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser<br />
der steuerklasse i unterfallen muss.<br />
Diese Voraussetzung war im streitfall nicht erfüllt, weil<br />
der Erwerb des Klägers (Letzterwerber) nach seinem persönlichen<br />
Verhältnis zu seinem Bruder der steuerklasse ii<br />
unterliegt. Dem Umstand, dass der Letzterwerber nach seinem<br />
persönlichen Verhältnis zu dem ursprünglichen Vermögensinhaber<br />
- hier der gemeinsamen Mutter - die Merkmale<br />
der steuerklasse i erfüllt, ist nach auffassung des BfH<br />
irrelevant.<br />
Hinweis: Eine erweiternde auslegung der Vorschrift auf<br />
fallgestaltungen, in denen die Voraussetzungen der steuerklasse<br />
i nur im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen<br />
Vermögensinhaber und dem Letzterwerber erfüllt sind, ist<br />
auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.<br />
Erbschaftsteuer auf ehemals selbstfinanzierte Versicherungsleistungen<br />
in einem vom fG Düsseldorf mit Urteil vom 23.3.<strong>2011</strong><br />
(az. 4 K 2354/08 Erb) entschiedenen fall schloss der Kläger<br />
im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine<br />
rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies<br />
den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 € von<br />
einem ihm allein gehörenden Konto. nach dem tod seiner<br />
Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme<br />
von 126.148 €. Es handelte sich dabei um den<br />
eingezahlten Einmalbeitrag abzüglich bereits ausgezahlter<br />
renten. Das finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei<br />
der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer.<br />
Das fG Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage mit<br />
der Begründung ab, dass Erbschaftsteuer auch dann auf die<br />
Versicherungssumme anfällt, wenn die Einmalzahlung vom<br />
Kläger einmal selbst erbracht worden ist. schließlich sei die<br />
diese vom Kläger zuvor unentgeltlich zugewandt worden.
<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
Unser Geschäftsbereich IT-Revision GBIT<br />
Kernaufgaben des Geschäftsbereichs GBit sind:<br />
• System- und Verfahrensprüfungen: Wir prüfen und beurteilen<br />
die ordnungsmäßigkeit von systemen und Verfahren<br />
individuell oder im rahmen von Geschäftsprozessprüfungen.<br />
Wir unterstützen bei der systemauswahl und beurteilen<br />
systeme nach unterschiedlichen Kriteriensystemen, z. B.<br />
nach handels- und steuerrechtlichen ordnungsmäßigkeits-<br />
und sicherheitskriterien. Einer unser schwerpunkte<br />
liegt dabei in der Untersuchung von ErP-systemen<br />
(z. B. saP oder navision).<br />
• Zertifizierungen: Wir erstellen Gutachten zur ordnungsmäßigkeit<br />
und sicherheit von Prozessen, erteilen<br />
softwarebescheinigungen und beurteilen und zertifizieren<br />
ausgelagerte anwendungen und Prozesse.<br />
• Sonstige Tätigkeitsfelder: Wir beraten und schulen in<br />
fast allen teilbereichen der (it-) Compliance, bewerten<br />
Chancen und risiken der it im Unternehmen (it-Due Dilligence)<br />
und bewerten software.<br />
Wir sind die ansprechpartner für unsere Mandanten zu<br />
allen fragestellungen der it-revision und zur revisionsnahen<br />
it-Beratung.<br />
Ihre Ansprechpartner:<br />
Gero Hagemeister<br />
(Köln)<br />
E.Mail: Gero.Hagemeister@<br />
ebnerstolz.de<br />
Holger Klindtworth<br />
(Hamburg)<br />
E.Mail: Holger.Klindtworth@<br />
ebnerstolz.de<br />
ralf Körber<br />
(stuttgart)<br />
E.Mail: ralf.Koerber@<br />
ebnerstolz.de<br />
9
<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
Tätigkeitsfeld Innenrevision: Mit dem Geschäftsbereich<br />
it-revision (GBit) wurde zugleich das tätigkeitsfeld innenrevision<br />
bundesweit ausgebaut. Die abteilung innenrevision<br />
(ir) ist dem GBit angegliedert. Das neue innenrevisionsteam<br />
hat zuvor den Bereich internal audit services bei einer mittelständischen<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgebaut<br />
und zur Jahresmitte seine tätigkeit aufgenommen.<br />
Qualifikationen: Mit den erlangten Qualifikationen Certified<br />
internal auditor (Cia), Certified information systems<br />
auditor (Cisa), Certified information security Manager<br />
(CisM) und akkreditierter Quality assessor (Qa) für die interne<br />
revision und dem Wissen aus zahlreichen innenrevisionsprüfungen<br />
bieten wir die idealen Voraussetzungen<br />
für dieses aufgabengebiet. Des Weiteren besitzen wir die<br />
Qualifikation, Datenschutzaudits durchzuführen und als<br />
externe Datenschutzbeauftragte tätig zu sein. Wir arbeiten<br />
seit mehreren Jahren aktiv im arbeitskreis Mittelstand des<br />
Deutschen instituts der internen revision (Diir) mit.<br />
Aufgabengebiete/Leistungen: Die Praxis zeigt, dass ein<br />
Wandel besonders im tätigkeitsbereich der internen revisionen<br />
(ir) des Mittelstandes vonstatten geht. Zu der klassischen<br />
revisionsarbeit, wie der Prüfung der finanzberichterstattung<br />
und der Geschäftsprozesse, kommen eine reihe<br />
neuer funktionen bzw. ergänzender aufgaben. Dazu<br />
gehören u. a. die rollen des Compliance-Managers, des<br />
risikomanagers oder des Datenschutzbeauftragten sowie<br />
ein verstärkter fokus auf it-Prüfungen.<br />
soweit eigene innenrevisionsabteilungen vorhanden sind,<br />
können diese umfassenden aufgabenstellungen nicht immer<br />
vollständig geleistet werden. Die Gründe hierfür sind<br />
vielfältig. Häufig fehlen, besonders in Mittelstandsunternehmen,<br />
die personellen Kapazitäten sowie die Möglichkeit,<br />
das erforderliche spezialistenwissen vorzuhalten. Des<br />
Weiteren kann bei ausübung bestimmter funktionen die<br />
Unabhängigkeit der innenrevision gefährdet sein.<br />
Wir möchten sie mit unserer fachkompetenz in allen tätigkeitsfeldern<br />
der innenrevision unterstützen. Unsere Kernkompetenzen<br />
liegen u. a. im aufbau und der Prüfung von<br />
internen Kontrollsystemen (iKs) in jeglichen Geschäftsprozessen,<br />
in der it-revision und der it-sicherheit sowie im<br />
Datenschutz. Zur Prävention und bei der aufklärung wirtschaftskrimineller<br />
Handlungen leisten wir Unterstützung<br />
im Bereich risikomanagement, soX/EurosoX und Compliance-Management.<br />
Ihre Ansprechpartnerin<br />
<strong>10</strong><br />
Claudia stange-Gathmann<br />
E.Mail: Claudia.stange@<br />
ebnerstolz.de<br />
Veranstaltung: Der Geschäftsbereich IT-Revision<br />
(GBIT) stellt sich vor<br />
in Hamburg am 26.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong><br />
in Köln am 07.11.<strong>2011</strong><br />
in stuttgart am 16.11.<strong>2011</strong><br />
informationen zu inhalt und konkreten Veranstaltungsorten<br />
können sie zeitnah auf unserer Homepage<br />
www.ebnerstolz.de unter der rubrik „Veranstaltungen“,<br />
Unterrubrik „Mandantenveranstaltungen"<br />
abrufen.<br />
Neues aus der Wirtschaftsprüfung<br />
IASB veröffentlicht Auswirkungsanalysen<br />
Das international accounting standards Board (iasB) hat<br />
auswirkungsanalysen zu den im Mai <strong>2011</strong> verabschiedeten<br />
standards<br />
• IFRS <strong>10</strong> Consolidated Financial Statements<br />
• IFRS 11 Joint Arrangements und<br />
• IFRS 12 Disclosure of Interests in Other Entities<br />
veröffentlicht. Die analysen bieten einen Einblick in die<br />
möglichen auswirkungen der anwendung auf der Grundlage<br />
von fallstudien und unterstützenden Materialien. Die<br />
betroffenen standards sind erstmalig für Geschäftsjahre ab<br />
dem 1.1.2013 anzuwenden. Eine Übernahme durch die EU<br />
steht derzeit noch aus.<br />
Hinweis: Die beiden auswirkungsanalysen sind<br />
auf der Homepage des iasB abrufbar. Die entsprechenden<br />
Links finden sie auf unserer Homepage<br />
www.ebnerstolz.de unter der rubrik „aktuelles”, Unterrubrik<br />
„Wirtschaftsprüfung” unter „ifrs”.<br />
IASB veröffentlicht ED/<strong>2011</strong>/3 zum Erstanwendungszeitpunkt<br />
von IFRS 9<br />
Das international accounting standards Board (iasB) hat<br />
den Exposure Draft ED/<strong>2011</strong>/3 Mandatory Effective Date of<br />
ifrs 9 veröffentlicht. im Exposure Draft schlägt das iasB vor,<br />
den verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt von ifrs 9<br />
auf den 1.1.2015 statt bisher 1.1.2013 zu verschieben.<br />
Grund für die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes<br />
ist die Bestrebung des iasB, eine zeitgleiche anwendung<br />
aller Vorschriften von ifrs 9 zu gewährleisten.<br />
Bislang ist nur die Phase 1 - ansatz und Bewertung von<br />
finanzinstrumenten - abgeschlossen. Die Phasen 2 und 3<br />
- impairment und Hedge accounting - werden weiterhin<br />
im rahmen des ias 39 replacement Projects diskutiert.<br />
Hinweis: Der Entwurf befindet sich auf der internetseite<br />
des iasB. Der Link dorthin ist unter www.ebnerstolz.de<br />
unter der rubrik „aktuelles”, Unterrubrik „Wirtschaftsprüfung”<br />
unter „ifrs” abrufbar.
<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
IASB veröffentlicht ED/<strong>2011</strong>/4 Investment Entities<br />
Das international accounting standard Board (iasB) hat<br />
am 25.8.<strong>2011</strong> den Exposure Draft ED <strong>2011</strong>/4 investment<br />
Entities veröffentlicht. Der Entwurf anhält eine Definition<br />
des Begriffs der investment Entities und nimmt derartige<br />
Gesellschaften aus dem anwendungsbereich des ifrs <strong>10</strong><br />
Consolidated financial statements aus, d. h. sie sind nicht<br />
in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die zu investitionszwecken<br />
gehaltenen Beteiligungen sind vielmehr ergebniswirksam<br />
zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.<br />
Hinweis: Der Link zum Entwurf ist unter www.ebnerstolz.de<br />
unter „aktuelles”, „Wirtschaftsprüfung”, „ifrs” abrufbar.<br />
Aktuelles aus dem Zivil- und Arbeitsrecht<br />
Aktuelle EuGH-Rechtsprechung zum Kauf mangelhafter<br />
Waren<br />
in dem zu entscheidenden sachverhalt hatte ein Verbraucher<br />
mangelhafte Bodenfliesen gekauft und in Unkenntnis<br />
des Mangels verlegt. nachbesserung durch „Beseitigung des<br />
Mangels“ war technisch nicht möglich. fraglich war daher,<br />
ob die Kosten des Entfernens der mangelhaften und der<br />
neuverlegung der mangelfreien fliesen vom nacherfüllungsanspruch<br />
umfasst oder nach (verschuldensabhängigem)<br />
schadensersatzrecht zu ersetzen sind. Diese Weichenstellung<br />
ist wichtig, denn der typische Käufer wird die hierfür anfallenden<br />
Kosten vom Baumarkt regelmäßig nur ersetzt verlangen<br />
können, wenn der verschuldensunabhängige nacherfüllungsanspruch<br />
entsprechend weit verstanden wird.<br />
auf Vorlage des BGH hat der EuGH (Urteil vom 16.6.<strong>2011</strong>)<br />
entschieden, dass die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />
eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des<br />
Verkäufers vorschreibt. Eine vom Verbraucher bereits eingebaute<br />
mangelhafte sache ist danach auszubauen und die<br />
neu gelieferte sache wieder einzubauen bzw. es sind zumindest<br />
die entsprechenden Kosten zu tragen. Vorstehendes<br />
gilt nach dem EuGH unabhängig davon, ob der Verkäufer<br />
sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich<br />
gekaufte Verbrauchsgut (hier: fliesen) einzubauen.<br />
außerdem haben die richter entschieden, dass eine nationale<br />
gesetzliche regelung, welche dem (fliesen-) Verkäufer<br />
das recht gewährt, die neulieferung als einzige mögliche<br />
art der nachbesserung wegen unverhältnismäßiger<br />
Kosten zu verweigern (so wie derzeit § 439 abs. 3 s. 2<br />
Hs. 2 BGB), nicht richtlinienkonform ist. Einem Verkäufer<br />
dürfe allenfalls in Extremfällen gestattet sein, die ihn treffende<br />
Kostenbelastung auf einen Betrag zu beschränken,<br />
der dem mangelfreien Wert des Verbrauchsguts und der<br />
Bedeutung der Mangelhaftigkeit angemessen wäre.<br />
Hinweis: Diese verbraucherfreundliche Entscheidung ist<br />
künftig zu beachten und bei der Preisbemessung zu berücksichtigen.<br />
Wenn ein Händler dieselbe Gewährleistung<br />
zu bieten hat wie der diese Materialien verbauende Handwerker,<br />
wird er dies in seine Preise einkalkulieren müssen.<br />
Ulrike Leyh, CoC Vertragsrecht<br />
Nach Langzeiterkrankung: Alturlaub muss im Kalenderjahr<br />
genommen werden<br />
Kann ein arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit<br />
nicht nehmen, verfällt dieser seit dem Urteil des EuGH<br />
vom 20.1.2009 (az. C-350/06), welchem sich das BaG mit<br />
Urteil vom 24.3.2009 (9 aZr 983/07) unter aufgabe seiner<br />
bisherigen rechtsprechung angeschlossen hat, nicht.<br />
Vielmehr werden die Urlaubsansprüche des arbeitnehmers<br />
addiert. nach der aktuellen Entscheidung des BaG vom<br />
9.8.<strong>2011</strong> (az. 9 aZr 425/<strong>10</strong>) muss er nach Gesundung<br />
aber die angesammelten Urlaubsansprüche im laufenden<br />
Kalenderjahr nehmen, will er deren Verfall verhindern.<br />
Der Entscheidung des BaG liegt der fall eines Busfahrers<br />
zugrunde, der von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgängig<br />
arbeitsunfähig erkrankte. nach seiner Genesung nahm er<br />
im Jahr 2008 30 tage Urlaub, was seinem jährlichen Urlaubsanspruch<br />
entsprach. ferner begehrte er in der folgezeit<br />
die gerichtliche feststellung, dass ihm, aufgrund der<br />
oben genannten, seit 2009 geltenden neuen rechtsprechung<br />
zum Urlaubsanspruch, weitere 90 tage resturlaub<br />
für die Jahre 2005 bis 2007 zustehe.<br />
Die Klage des Busfahrers vor dem BaG hatte – wie in den<br />
Vorinstanzen - keinen Erfolg. Das höchste deutsche arbeitsgericht<br />
stellte klar, dass (sofern keine abweichenden einzel-<br />
oder tarifvertraglichen regelungen bestehen) gemäß<br />
§ 7 abs. 3 BUrlG der am Ende eines Urlaubsjahres nicht genommene<br />
Urlaub verfällt, sofern kein Übertragungsgrund<br />
i. s. d. § 7 abs. 3 BUrlG vorliegt.<br />
Die Übertragung in das nächste Quartal des folgejahres<br />
ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe, etwa in fällen,<br />
in welchen der arbeitnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden<br />
Gründen, wie etwa arbeitsunfähigkeit, an der<br />
Urlaubnahme gehindert war, zulässig.<br />
Diese regelung gilt auch für die addierten Urlaubsansprüche<br />
Langzeiterkrankter. Wird ein zunächst arbeitsunfähig<br />
erkrankter arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des<br />
Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie<br />
im vorliegenden fall – in der verbleibenden Zeit seinen (rest-)<br />
Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiten stammende<br />
Urlaubsanspruch genauso wie der anspruch, der zu<br />
Beginn des Kalenderjahrs neu entstanden ist.<br />
Nadine Maaß, CoC Arbeitsrecht<br />
11
<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
Neuer Standort von <strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong><br />
in Bremen<br />
am 1.8.<strong>2011</strong> hat der 15. standort von <strong>Ebner</strong> stolz <strong>Mönning</strong><br />
<strong>Bachem</strong> in Bremen seinen Betrieb aufgenommen. Die<br />
niederlassung leitet unser neuer Partner Herr WP/stB/ra<br />
Prof. Dr. Dietrich Grashoff gemeinsam mit unserem Partner<br />
Herrn WP/stB thomas Götze. als neue Kollegen konnten<br />
Herr ra Dr. florian Kleinmanns für die Bereiche recht und<br />
steuern sowie Herr WP/stB frank schuckenbrock für den<br />
Bereich Wirtschaftsprüfung gewonnen werden. Beide Herren<br />
waren leitende Mitarbeiter der fiDEs treuhand GmbH<br />
& Co. KG in Bremen, der auch Herr Prof. Dr. Grashoff als<br />
persönlich haftender Gesellschafter angehörte.<br />
am standort Bremen wird das gesamte spektrum aus<br />
Wirtschaftsprüfung, steuerberatung und rechtsberatung<br />
angeboten. Dem Beratungsansatz von <strong>Ebner</strong> stolz <strong>Mönning</strong><br />
<strong>Bachem</strong> folgend, steht die ganzheitliche interdisziplinäre<br />
Betreuung von Unternehmen und inhabern im Vordergrund.<br />
Kurze reaktionszeiten und ein hoher anteil von<br />
fachkräften bei tätiger Partnereinbindung sind unsere Differenzierungsmerkmale<br />
auch am Bremer Markt.<br />
Entsprechend der Wirtschaftsstruktur in Bremen und Umgebung<br />
sind Zielmandate überwiegend inhabergeführte<br />
mittelständische Unternehmen und Unternehmen der öffentlichen<br />
Hand sowie gemeinnützige Einrichtungen. Einen<br />
schwerpunkt der niederlassung bilden ferner die Bereiche<br />
insolvenzprüfung und insolvenzbuchhaltung.<br />
Das Büro befindet sich in ruhiger innenstadtlage an den<br />
Wallanlagen im Herzen Bremens. Das historische Wohnund<br />
Kontorhaus aus dem Jahr 1876 wurde durch die früheren<br />
nutzer im ursprünglichen Zustand erhalten. Moderne<br />
Büro- und Konferenztechnik gepaart mit historischen<br />
stilelementen kennzeichnen das arbeiten in dem Gebäude.<br />
Die niederlassung beschäftigt ab oktober <strong>2011</strong> bereits<br />
über <strong>10</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mittelfristig ist<br />
eine Größe von 35 bis 50 Mitarbeiter/innen geplant.<br />
12<br />
Impressum<br />
Herausgeber<br />
<strong>Ebner</strong> stolz <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong><br />
Wirtschaftsprüfer steuerberater rechtsanwälte<br />
Partnerschaft<br />
Haus am fleet, admiralitätstraße <strong>10</strong>, 20459 Hamburg<br />
tel.: 040 / 37097-0, fax: 040 / 37097-999<br />
E-Mail: mail-hamburg@ebnerstolz.de<br />
Gereonstraße 43-65, 50670 Köln<br />
tel.: 0221 / 20643-0; fax 0221 / 20643-<strong>10</strong><br />
E-Mail: mail-koeln@ebnerstolz.de<br />
Kronenstraße 30, 70174 stuttgart<br />
tel.: 0711 / 2049-0, fax: 0711 / 2049-1333<br />
E-Mail: mail-stuttgart@ebnerstolz.de<br />
redaktion:<br />
Volker schmidt, tel.: 0711 / 2049-1208<br />
volker.schmidt@ebnerstolz.de<br />
Dr. Ulrike Höreth, tel.: 0711 / 2049-1371<br />
ulrike.hoereth@ebnerstolz.de<br />
Weitere Standorte<br />
<strong>Ebner</strong> stolz <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong>-standorte finden sie auch<br />
in Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, frankfurt, Hannover,<br />
Kiel, Leipzig, München, reutlingen, siegen und solingen.<br />
Mehr Details über unsere standorte können von unserer<br />
Homepage unter der rubrik „Kontakt“, Unterrubrik<br />
„standorte“ abgerufen werden.<br />
In eigener Sache: Internet-Homepage<br />
www.ebnerstolz.de<br />
Rubrik: Aktuelle Nachrichten<br />
auf unserer internet-Homepage finden sie unter der<br />
rubrik „aKtUELLEs“ eine Vielzahl an aktuellen informationen,<br />
steuertipps und Urteilsbesprechungen zum steuer-,<br />
Zivil- und Wirtschaftsrecht sowie informative Beiträge aus<br />
den Bereichen Wirtschaftsprüfung und<br />
Betriebswirtschaft. Hier werden sie insbesondere über<br />
neue Gesetzesvorhaben informiert.<br />
noVUs gibt die gesetzlichen neuregelungen, rechtsprechung und<br />
finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. für etwaige<br />
informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die inhalte<br />
der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende<br />
informationen über bestimmte themen bereitzustellen oder<br />
eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür<br />
stehen wir auf Wunsch gern zur Verfügung.<br />
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