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NOVUS - Monatsinformation 10/2011 - Ebner Stolz Mönning Bachem

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<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

Der erweiterte Geschäftsbereich<br />

IT-Revision GBIT<br />

bei<br />

EBNER STOLZ MÖNNING BACHEM<br />

Um ihren fragen und Bedürfnissen in den Bereichen it-revision<br />

und innenrevision besser gerecht werden zu können,<br />

hat <strong>Ebner</strong> stolz <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong> den Geschäftsbereich<br />

it-revision neu strukturiert und erheblich verstärkt. nach<br />

der integration eines erfahren teams verstehen wir uns als<br />

Marktführer im Bereich der it-revision und innenrevision im<br />

Mittelstand der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.<br />

IT-Revision: Der Einsatz von informationstechnologie ist<br />

in deutschen Unternehmen eine selbstverständlichkeit.<br />

rechnungslegung und operative Prozesse sind in der regel<br />

hoch integriert und weitgehend automatisiert. sicherheit<br />

und ordnungsmäßigkeit sind die Eckpfeiler einer verlässlichen<br />

und rechtskonformen Datenverarbeitung.<br />

Ein bundesweit tätiger Geschäftsbereich mit mehr als<br />

zwanzig hoch qualifizierten Mitarbeitern steht ihnen in<br />

allen fragestellungen rund um it-revision, it-Compliance,<br />

it-Governance und Zertifizierungen zur Verfügung. Dieses<br />

Leistungsspektrum beinhaltet sowohl Prüfungs- und Zertifizierungsleistungen<br />

als auch alle aufgabenstellungen der<br />

revisionsnahen it-Beratung.<br />

Qualifikation: Mit sechzehn Cisas (Certified information<br />

systems auditors), fünf Wirtschaftsprüfern/steuerberatern),<br />

vielen anderen technischen it-Qualifikationen und einer<br />

großen Berufserfahrung decken wir die gesamte Bandbreite<br />

der notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen ab.<br />

Kernaufgaben des neuen Geschäftsbereichs sind:<br />

• system- und Verfahrensprüfungen mit schwerpunkt u. a.<br />

in der Untersuchung von ErP-systemen<br />

• Zertifizierungen<br />

• Beratung und schulung in fast allen Bereichen der<br />

(it-) Compliance<br />

• Bewertung von Chancen und risiken der it im Unternehmen<br />

(it-Due Dilligence) und von software.<br />

Erfahren sie mehr über die Leistungen des Geschäftsbereichs<br />

it-revision und seine ansprechpartner wie auch zum<br />

Bereich innenrevision auf seite 9.<br />

INDEX Seite<br />

Aus dem Steuerrecht<br />

termine oktober und november <strong>2011</strong> 2<br />

aus der Gesetzgebung<br />

• steuervereinfachungsgesetz: Bundesregierung hat<br />

doch noch den Vermittlungsausschuss angerufen 2<br />

• anhörung des Bundestages zur Umsetzung der<br />

Beitreibungsrichtlinie 2<br />

• sPD plant steuererhöhungen 2<br />

aus dem Unternehmensteuerbereich<br />

• Bilanzierung eines „Bearbeitungsentgelts“ für einen<br />

Kredit 3<br />

• tonnagebesteuerung: Hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag<br />

nicht steuerbegünstigt 3<br />

• Keine teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere<br />

wegen unter nennwert gesunkenem Kurs 3<br />

• Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer<br />

freiberuflichen Praxis 3<br />

• Zur Bindungswirkung gewerbesteuerlicher Verlustfeststellungsbescheide<br />

4<br />

• außenprüfung: festsetzung eines Verzögerungsgeldes 4<br />

• Zur Gebührenregelung bei verbindlichen auskünften 4<br />

Wichtiges für arbeitgeber und arbeitnehmer<br />

• regelmäßige arbeitsstätte bei mehreren tätigkeitsstätten<br />

5<br />

• Kosten für Berufsausbildung unmittelbar nach schulabschluss<br />

in voller Höhe abziehbar 5<br />

• Berufsausbildungskosten bei später auch im ausland<br />

ausgeübter tätigkeit 6<br />

• Wohnungswechsel bei doppelter Haushaltsführung 6<br />

• fahrtaufwendungen für Kinderbeförderung zur schule<br />

• ablehnung einer fristverlängerung allein wegen<br />

6<br />

anwendbarkeit des spitzensteuersatzes ist unzulässig<br />

• Kosten für krankheitsbedingte Unterbringung eines<br />

6<br />

angehörigen als außergewöhnliche Belastungen<br />

• arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung<br />

7<br />

von GmbH-anteilen 7<br />

informatives aus der Umsatzsteuer 7<br />

aktuelles für immobilienbesitzer 8<br />

neues aus der Erbschaft- und schenkungsteuer 8<br />

Unser Geschäftsbereich IT-Revision GBIT 9<br />

Neues aus der Wirtschaftsprüfung<br />

Aktuelles aus dem Zivil- und Arbeitsrecht<br />

• aktuelle EuGH-rechtsprechung zum Kauf mangel-<br />

<strong>10</strong><br />

hafter Waren 11<br />

• nach Langzeiterkrankung: alturlaub muss im Kalenderjahr<br />

genommen werden 11<br />

Unser neuer Standort in Bremen 12


<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

Steuer- und Sozialversicherungstermine<br />

Bitte beachten sie die folgenden termine:<br />

• Oktober <strong>2011</strong><br />

2<br />

Steuerart Fälligkeit<br />

Schonfristende<br />

bei Überweisung 1<br />

Lohnsteuer, Kirchensteuer,<br />

solZ 2 <strong>10</strong>.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong> 13.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong><br />

Kapitalertragsteuer<br />

(KapEst), solZ 3 <strong>10</strong>.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong> 3 13.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong><br />

Umsatzsteuer 4 <strong>10</strong>.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong> 13.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong><br />

Zusammenfassende<br />

Meldung (ZM) 5<br />

25.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong> entfällt<br />

sozialversicherung 6 27.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong> entfällt<br />

• November <strong>2011</strong><br />

Steuerart Fälligkeit<br />

Schonfristende<br />

bei Überweisung 1<br />

Lohnsteuer, Kirchensteuer,<br />

solZ 2 <strong>10</strong>.11.<strong>2011</strong> 14.11.<strong>2011</strong><br />

Kapitalertragsteuer,<br />

solZ3 <strong>10</strong>.11.<strong>2011</strong>3 14.11.<strong>2011</strong>3 Umsatzsteuer4 <strong>10</strong>.11.<strong>2011</strong> 14.11.<strong>2011</strong><br />

Gewerbesteuer 15.11.<strong>2011</strong> 18.11.<strong>2011</strong><br />

Grundsteuer 15.11.<strong>2011</strong> 18.11.<strong>2011</strong><br />

Zusammenfassende<br />

Meldung (ZM) 5<br />

25.11.<strong>2011</strong> entfällt<br />

sozialversicherung 5<br />

28.11.<strong>2011</strong> entfällt<br />

1 Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen müssen i. d. r. bis zum <strong>10</strong>. des dem anmeldungszeitraum<br />

folgenden Monats abgegeben werden. fällt der <strong>10</strong>. auf einen samstag,<br />

sonntag oder feiertag, ist der nächste Werktag der stichtag. Bei einer säumnis<br />

der Zahlung bis zu drei tagen werden keine säumniszuschläge erhoben. Eine<br />

Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des<br />

finanzamts am tag der fälligkeit erfolgt. Bei Zahlung durch scheck ist zu beachten,<br />

dass die Zahlung erst drei tage nach Eingang des schecks beim finanzamt als erfolgt<br />

gilt. Eine Einzugsermächtigung ist empfehlenswert.<br />

2 für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.<br />

3 Bei erfolgten Gewinnausschüttungen sind Kapitalertragsteuern sowie solZ zeitgleich<br />

mit abzuführen! Bei stillen Beteiligungen bleibt es bei der bisherigen regelung.<br />

4 für abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern<br />

mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.<br />

5 Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche<br />

sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i. s. d. § 25b abs.<br />

2 UstG im rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt<br />

haben, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) auf elektronischem<br />

Weg dem BZst zu übermitteln. Die ZM ist bis zum 25. tage nach ablauf eines jeden<br />

Meldezeitraums abzugeben. Dies ist bis zu einem Umsatz von <strong>10</strong>0.000 € das Kalendervierteljahr<br />

und über <strong>10</strong>0.000 € Umsatz der Kalendermonat. Es besteht stets ein<br />

Wahlrecht zur monatlichen abgabe der ZM. für sonstige Leistungen nach § 3a abs. 2<br />

UstG, für die der Leistungsempfänger Ust schuldet, gelten keine Umsatzgrenzen; es<br />

ist eine vierteljährliche Meldung möglich. Bei inanspruchnahme einer Dauerfristverlängerung<br />

gilt diese nur noch für die Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht aber für<br />

die ZM. Die fristen können daher auseinanderfallen! in organschaftsfällen müssen<br />

organträger und organgesellschaften eine eigene ZM abgeben.<br />

6 sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden<br />

Monats zur Zahlung fällig. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher abgabetermin<br />

für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei arbeitstage vor<br />

fälligkeit an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung<br />

durch extern Beauftragte erledigt, sollten Lohn- und Gehaltsdaten etwa <strong>10</strong> tage vor<br />

dem fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere,<br />

wenn die fälligkeit auf einen Montag oder auf einen tag nach feiertagen fällt.<br />

Aus der Gesetzgebung<br />

Steuervereinfachungsgesetz: Bundesregierung hat<br />

doch noch den Vermittlungsausschuss angerufen<br />

Wie bereits in unserer noVUs <strong>Monatsinformation</strong> 8/<strong>2011</strong><br />

berichtet, hatte der Bundesrat anfang Juli seine Zustimmung<br />

zu dem von der regierungskoalition beschlossenen<br />

steuervereinfachungsgesetz verweigert. Entgegen vorheriger<br />

anderslautender Verlautbarung hat die Bundesregierung<br />

Ende august beschlossen, den Vermittlungsausschuss<br />

anrufen. Dieser wird sich voraussichtlich am 21.9.<strong>2011</strong> mit<br />

dem Gesetz befassen. Dabei geht es u. a. nochmals um die<br />

steuerliche förderung von energetischen Umbauten.<br />

Anhörung des Bundestages zur Umsetzung der<br />

Beitreibungsrichtlinie<br />

Der finanzausschuss des deutschen Bundestages wird sich<br />

am 21.9.<strong>2011</strong> mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung<br />

zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur<br />

Änderung steuerlicher Vorschriften befassen. Hiermit soll<br />

die EU-weite Zusammenarbeit bei der Beitreibung von<br />

steuern umgesetzt werden. Die bisherige Begrenzung auf<br />

bestimmte steuern entfällt.<br />

Hinweis: im rahmen dieses Gesetzes soll die sog. sanierungsklausel<br />

in § 8c abs. 1a KstG wegen Verstoßes gegen<br />

EU-recht nunmehr auch formal abgeschafft werden.<br />

Danach konnten Verlustvorträge einer GmbH bei einem<br />

Gesellschafterwechsel zu sanierungszwecken erhalten<br />

bleiben. Eine weitere Änderung betrifft den Kirchensteuerabzug<br />

bei der abgeltungssteuer. Künftig soll das auszahlende<br />

Kreditinstitut stets Kirchensteuer einbehalten.<br />

Die information darüber, ob anleger kirchensteuerpflichtig<br />

sind, hat sich die auszahlende stelle von der Datenbank<br />

des Bundeszentralamt für steuern zu holen.<br />

SPD plant Steuererhöhungen<br />

in seiner sitzung von 5.9.<strong>2011</strong> hat der sPD-Parteivorstand<br />

ein Papier zum thema „nationaler Pakt für Bildung und<br />

Entschuldung „Wir denken an morgen!“ beschlossen. Danach<br />

soll der Einkommensteuerspitzensatz ab einem Einkommen<br />

von <strong>10</strong>0.000 € bzw. 200.000 € bei Zusammenveranlagung<br />

auf 49 % angehoben werden.<br />

Dazu ist vorgesehen, nach einer Proportionalzone zwischen<br />

52.885 € (heutiger spitzensteuersatz) und 64.000 € eine<br />

3. Progressionszone ab einem Einkommen von 64.000 €<br />

bzw. 128.000 € zu schaffen und das Ehegattensplitting<br />

für zukünftige Ehen durch eine individualbesteuerung mit<br />

Unterhaltsabzug umzugestalten. Dies soll dem Vernehmen<br />

nach zur folge haben, dass von der Erhöhung weniger als<br />

5 % der steuerpflichtigen betroffen sind.<br />

Des Weiteren sollen steuererleichterungen für reiche Erben,<br />

Hoteliers und Konzerne zurückgenommen werden.<br />

Zudem ist vorgesehen, die abgeltungsteuer unter Beibehaltung<br />

des optionswahlrechts auf 30 % zu erhöhen.


<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

Aus dem Unternehmensteuerbereich<br />

Bilanzierung eines „Bearbeitungsentgelts“ für einen<br />

Kredit<br />

Der BfH hatte sich in seinem Urteil vom 22.6.<strong>2011</strong> (az. i r<br />

7/<strong>10</strong>) mit der frage auseinander zu setzen, unter welchen<br />

Voraussetzungen der Darlehensnehmer ein bei Vertragsschluss<br />

zu leistendes einmaliges Entgelt ("Bearbeitungsentgelt")<br />

für ein betriebliches Darlehen sofort in voller Höhe<br />

steuermindernd absetzen kann. Er kam zu dem Ergebnis,<br />

dass ein sofortiger abzug möglich ist, wenn der Darlehensnehmer<br />

das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte,<br />

falls der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird.<br />

Hinweis: Etwas anderes soll gelten, wenn die besagte vorzeitige<br />

Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist,<br />

etwa weil vereinbart wurde, dass der Darlehensvertrag nur<br />

aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. in diesem<br />

fall muss der Darlehensnehmer das Bearbeitungsentgelt<br />

mit sog. aktiven rechnungsabgrenzungsposten auf die<br />

gesamte Laufzeit des Darlehens verteilen und kann es nur<br />

in jährlichen teilbeträgen steuermindernd absetzen.<br />

Tonnagebesteuerung: Hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag<br />

nicht steuerbegünstigt<br />

Der Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen<br />

Verkehr kann wahlweise in abhängigkeit<br />

von der tonnage, § 5a EstG, bestimmt werden. Da solche<br />

schiffe aber auch sonderabschreibungen in anspruch nehmen<br />

können, wählen die Betreiber in der regel die sog.<br />

tonnagebesteuerung erst nach ablauf einer gewissen abschreibungsdauer<br />

des schiffes. Die dabei gebildeten stillen<br />

reserven müssen beim Übergang zur tonnagesteuer festgestellt<br />

und später dem Gewinn nach § 5a EstG hinzugerechnet<br />

werden, wenn die Gewinnermittlung nicht mehr<br />

nach § 5a EstG erfolgt, das schiff verkauft wird oder ein<br />

Mitunternehmer ausscheidet.<br />

Der bei ausscheiden eines Gesellschafters hinzuzurechnende<br />

Unterschiedsbetrag ist nach dem Urteil des BfH<br />

vom 19.7.<strong>2011</strong> (az. iV r 42/<strong>10</strong>) allerdings kein nach den<br />

§§ 16, 34 EstG steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn.<br />

Keine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere<br />

wegen unter Nennwert gesunkenem Kurs<br />

Eine abschreibung (sog. teilwertabschreibung) auf festverzinsliche<br />

Wertpapiere unter ihren nennwert allein wegen<br />

gesunkener Kurse ist nicht zulässig. Dies entschied der BfH<br />

mit Urteil vom 8.6.<strong>2011</strong> (az. i r 98/<strong>10</strong>).<br />

im streitfall hatte eine Bank teilwertabschreibungen auf<br />

festverzinsliche Wertpapiere geltend gemacht. Dies hatte<br />

das finanzamt insoweit abgelehnt, als die Kurswerte unter<br />

deren nominalwert gefallen waren. Dem folgte der BfH.<br />

nach auffassung des Gerichts ist ein Wirtschaftsgut grundsätzlich<br />

mit seinen anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen.<br />

Der teilwert kann nur angesetzt werden, wenn<br />

dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertmin-<br />

derung unter den anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes<br />

liegt. sinkt jedoch der Kurs festverzinslicher Wertpapiere<br />

unter ihren nennbetrag, rechtfertigt dies nach auffassung<br />

des BfH grundsätzlich keine gewinnmindernde teilwertabschreibung.<br />

Es stehe nämlich fest, dass der Gläubiger zum<br />

Ende der Laufzeit den nennbetrag des Papiers erhalte. Daher<br />

sei die Wertminderung nicht dauernd. Eine andere Beurteilung<br />

kommt nach dem BfH nur dann in Betracht, wenn<br />

Zweifel an der Bonität des schuldners bestehen.<br />

Hinweis: Die rechtsprechung des BfH betrifft auch Geldinstitute,<br />

denn das abschreibungsverbot bezieht sich auch auf<br />

festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören<br />

und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden.<br />

Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen<br />

einer freiberuflichen Praxis<br />

Der BfH hatte sich in seinem Urteil vom 8.2.<strong>2011</strong> (az. Viii r<br />

18/09) mit der frage auseinander zu setzen, ob Verluste aus<br />

Wertpapiergeschäften im rahmen einer selbständig ausgeübten<br />

tätigkeit gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.<br />

Grundsätzlich können auch freiberufler mit Einnahmen-/<br />

Überschussrechnung gewillkürtes Betriebsvermögen bilden.<br />

Die Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsgüter in den<br />

betrieblichen Zusammenhang muss allerdings dem rahmen<br />

der betrieblichen tätigkeit entsprechen. Maßgeblich ist dabei<br />

das freiberufliche Berufsbild.<br />

Dabei können Wertpapiere aber nur dann dem gewillkürten<br />

Betriebsvermögen zugerechnet werden, wenn ausschließlich<br />

betriebliche Gründe für ihren Erwerb maßgeblich waren.<br />

Keine ausschließlich betrieblichen Gründe liegen vor, wenn<br />

es dem steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag<br />

aus der Kapitalanlage ankommt. Darüber hinaus muss er die<br />

betriebliche Verwendung eindeutig nach außen verbindlich<br />

durch einen unmissverständlichen, zeitnahen, unumkehrbar<br />

dokumentierten Widmungsakt manifestieren.<br />

Hinweis: Der BfH kam im streitfall zu dem Ergebnis, dass<br />

die Wertpapiere kein gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen.<br />

Vielmehr waren die streitigen Wertpapiergeschäfte<br />

getrennt von der freiberuflichen tätigkeit als private Veräußerungsgeschäfte<br />

anzusehen und die daraus erzielten<br />

Verluste waren dementsprechend gesondert festzustellen.<br />

3


<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

Zur Bindungswirkung gewerbesteuerlicher Verlustfeststellungsbescheide<br />

Eine GmbH & Co. KG erzielte zunächst Gewerbeverluste.<br />

in den folgejahren ergaben sich positive Gewerbeerträge.<br />

Das finanzamt stellte den nach § <strong>10</strong>a GewstG vortragsfähigen<br />

fehlbetrag fest. Davon entfiel etwa die Hälfte auf<br />

zwei ausgeschiedene Mitunternehmer.<br />

nach ständiger BfH-rechtsprechung ist materiell-rechtliche<br />

Voraussetzung für den Verlustabzug sowohl die sog.<br />

Unternehmensidentität als auch die sog. Unternehmeridentität.<br />

Beim ausscheiden von Mitunternehmern aus<br />

einer Personengesellschaft geht der Verlustabzug gemäß<br />

§ <strong>10</strong>a GewstG verloren, soweit der fehlbetrag anteilig auf<br />

die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt. im streitfall<br />

wäre der fehlbetrag daher eigentlich mit dem ausscheiden<br />

der beiden Mitunternehmer anteilig untergegangen.<br />

Die bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheide, die<br />

den anteiligen Wegfall des fehlbetrags nicht berücksichtigt<br />

haben, wiesen somit fälschlicherweise einen zu hohen<br />

fehlbetrag aus. aufgrund der Bindungswirkung des<br />

bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids für den<br />

Gewerbesteuermessbescheid des nachfolgenden Erhebungszeitraums<br />

waren die auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer<br />

entfallenden Verluste gemäß BfH-Urteil vom<br />

16.6.<strong>2011</strong> (az. iV r 11/08) auf die zum feststellungszeitpunkt<br />

tatsächlich beteiligten Mitunternehmer entsprechend<br />

ihrer Beteiligungsquote zu verteilen.<br />

Hinweis: Die materiell unrichtige, aber aus formellen Gründen<br />

gültige regelung des Verlustfeststellungsbescheids<br />

führt laut BfH aber nicht dazu, dass der Personengesellschaft<br />

als solcher unabhängig von ihrem Gesellschafterbestand<br />

ein „Verlusttopf“ zur Verfügung steht. träger des<br />

Verlusts sind weiterhin die einzelnen Mitunternehmer. Um<br />

in der folgezeit eine auf die Mitunternehmer bezogene<br />

Berechnung des fehlbetrags zu gewährleisten, ist der zum<br />

feststellungszeitpunkt auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer<br />

entfallende anteilige fehlbetrag auf die noch vorhandenen<br />

Gesellschafter verhältnismäßig zu verteilen. Der<br />

ihnen auf diese Weise zugerechnete anteilige fehlbetrag<br />

des ausgeschiedenen Gesellschafters kann sodann mit den<br />

auf die Mitunternehmer anteilig entfallenden positiven<br />

Gewerbeerträgen nachfolgender Erhebungszeiträume im<br />

Gewerbesteuermessbescheid verrechnet werden.<br />

Außenprüfung: Festsetzung eines Verzögerungsgeldes<br />

Kommt ein steuerpflichtiger der aufforderung zur rückverlagerung<br />

seiner elektronischen Buchführung, seinen Pflichten<br />

zur Einräumung des Datenzugriffs im rahmen einer<br />

außenprüfung oder zur Erteilung von auskünften bzw. zur<br />

Vorlage angeforderter Unterlagen im rahmen einer außenprüfung<br />

innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen<br />

frist nicht nach, kann die finanzverwaltung ein Verzögerungsgeld<br />

zwischen 2.500 € und 250.000 € festsetzen.<br />

4<br />

Wenngleich die regelung systematisch an falscher stelle<br />

- nämlich bei der Verlagerung der elektronischen Buchführung<br />

ins ausland - im Gesetz verankert ist, kann aufgrund<br />

ihres eindeutigen Wortlauts nicht darauf geschlossen werden,<br />

dass ein Verzögerungsgeld nur im Zusammenhang<br />

mit einer ohne Bewilligung der finanzbehörde erfolgten<br />

Verlagerung der Buchführung ins ausland oder einer unterbliebenen<br />

entsprechenden rückverlagerung aus dem<br />

ausland festgesetzt werden darf.<br />

nach dem normverständnis soll gemäß Beschluss des BfH<br />

vom 28.6.<strong>2011</strong> (az. X B 37/11) das Verzögerungsgeld im<br />

falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichermaßen<br />

gelten, um eine Ungleichbehandlung von steuerpflichtigen,<br />

die ihre Bücher und sonstigen aufzeichnungen<br />

im ausland führen, gegenüber steuerpflichtigen, die dies<br />

im inland tun, vermeiden.<br />

Zur Gebührenregelung bei verbindlichen Auskünften<br />

Mit rechtskräftigem Urteil vom 6.7.<strong>2011</strong> (az. 4 K 3139/09)<br />

hat das hessische fG entschieden, dass ein antrag auf verbindliche<br />

auskunft auch dann gebührenpflichtig ist, wenn<br />

das finanzamt den antrag aus formalen Gründen ablehnt.<br />

Geklagt hatte eine aG, die an das finanzamt ein auskunftsbegehren<br />

zum deutschen Besteuerungsrecht, zum<br />

Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes und<br />

zur Buchwertfortführung im Zuge einer Umstrukturierung<br />

gerichtet hatte. im anschließenden schriftverkehr mit dem<br />

finanzamt nahm die aG das auskunftsbegehren bis auf<br />

den antrag auf verbindliche Bestätigung der Buchtwertfortführung<br />

zurück. Diesen verbliebenen auskunftsantrag<br />

lehnte das finanzamt wegen formeller Unzulänglichkeiten<br />

der antragstellung ab. Zudem setzte das finanzamt unter<br />

ansatz eines sog. Gegenstandswerts eine Gebühr fest.<br />

Zu recht, wie das hessische fG entschied. Das finanzamt hat<br />

auf antrag der aG ein Verwaltungsverfahren durchgeführt,<br />

in dessen Zuge der antrag auch bearbeitet wurde. Bereits<br />

dies löst die Gebührenpflicht aus, weil es sich um eine besondere<br />

Dienstleistung der Behörde außerhalb des regulären<br />

Besteuerungsverfahrens handelt. Eine Bearbeitung setzt<br />

nicht voraus, dass das Verwaltungsverfahren zu einem für<br />

den antragsteller positiven abschluss gekommen oder dass<br />

überhaupt eine förmliche oder verbindliche Entscheidung<br />

ergangen ist. Es genügt, dass das finanzamt aufgrund des<br />

antrags tatsächlich tätig wird. Die Gebühr kann nach dem<br />

fG auch nicht ermäßigt werden, weil trotz des Hinweises des<br />

finanzamts auf die beabsichtigte ablehnung der antrag auf<br />

verbindliche auskunft nicht zurückgenommen wurde.<br />

Aktuelle Veranstaltungen<br />

aktuelle Veranstaltungen, insbesondere „Margenkiller<br />

Umsatzsteuer - immobilien renditefaktor Umsatzsteuer”,<br />

„Die E-Bilanz wird konkret” oder „Betriebsprüfung in<br />

Krankenhäusern und gemeinnützigen Einrichtungen” und<br />

die dazu gehörigen termine sind auf unserer Homepage<br />

www.ebnerstolz.de, rubrik „Veranstaltungen” abrufbar.


<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

Wichtiges für Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten<br />

seit der Geltung des neuen reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2008 war die steuerliche Behandlung<br />

von fahrten eines arbeitsnehmers zu verschiedenen tätigkeitsstätten<br />

unklar. nach bisheriger BfH-rechtsprechung<br />

konnte ein arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen<br />

Einrichtungen seines arbeitgebers tätig war, auch mehrere<br />

regelmäßige arbeitsstätten nebeneinander innehaben.<br />

Dies hatte zur folge, dass die fahrten zu diesen mehreren<br />

tätigkeitsstätten nicht nach Dienstreisegrundsätzen sondern<br />

nur im rahmen der Entfernungspauschale steuerlich<br />

berücksichtigt werden konnten.<br />

Der Vi. senat des BfH hält in seinen Urteilen vom 9.6.<strong>2011</strong><br />

(az. Vi r 55/<strong>10</strong>, Vi r 36/<strong>10</strong> und Vi r 58/09) nicht länger an<br />

dieser auffassung fest. Er begründet dies damit, dass der<br />

ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen tätigkeit des arbeitnehmers<br />

nur an einem ort liegen kann, und zwar selbst<br />

dann, wenn der arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder<br />

verschiedene Betriebsstätten seines arbeitgebers aufsucht.<br />

Der BfH stellte in seinem Urteil (az. Vi r 55/<strong>10</strong>) klar, dass<br />

allein der Umstand, dass der arbeitnehmer eine tätigkeitsstätte<br />

im zeitlichen abstand immer wieder aufsucht, für<br />

die annahme einer regelmäßigen arbeitsstätte nicht ausreicht.<br />

Der regelmäßigen arbeitsstätte muss vielmehr zentrale<br />

Bedeutung gegenüber den weiteren tätigkeitsorten<br />

zukommen.<br />

Weiter machte der BfH im Urteil (az. Vi r 36/07) deutlich,<br />

dass ein arbeitnehmer, der in verschiedenen filialen seines<br />

arbeitgebers wechselnd tätig ist eine auswärtstätigkeit<br />

(ohne regelmäßige arbeitsstätte) ausübt, wenn keine der<br />

tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber<br />

den anderen tätigkeitsorten hat.<br />

schließlich unterstrich der BfH in dem einen außendienstmitarbeiter<br />

betreffenden Verfahren (az. Vi r 58/09), dass<br />

der Betriebssitz des arbeitgebers, den der arbeitnehmer<br />

zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht,<br />

ohne dort seiner eigentlichen beruflichen tätigkeit<br />

nachzugehen, nicht zur regelmäßigen arbeitsstätte wird.<br />

Hinweis: Mit dieser geänderten rechtsprechung trägt der<br />

BfH zu einer wesentlichen Vereinfachung des steuerlichen<br />

reisekostenrechts bei. Komplizierte Berechnungen des<br />

geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger arbeitsstätten,<br />

das „aufsplitten“ der Entfernungspauschale beim<br />

aufsuchen mehrerer tätigkeitsstätten an einem arbeitstag<br />

und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen<br />

sind damit künftig entbehrlich.<br />

Kosten für Berufsausbildung unmittelbar nach Schulabschluss<br />

in voller Höhe abziehbar<br />

seit dem Veranlagungszeitraum 2004 hat der Gesetzgeber<br />

ein abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer<br />

Erstausbildung gesetzlich verankert und lediglich einen<br />

sonderausgabenabzug von bis zu 4.000 € im Kalenderjahr<br />

zugelassen, § <strong>10</strong> abs. 1 nr. 7 EstG.<br />

in seinen Urteilen vom 28.7.<strong>2011</strong> (az. Vi r 38/<strong>10</strong> und<br />

Vi r 7/<strong>10</strong>) hat der BfH nun entschieden, dass dieses abzugsverbot<br />

der abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten<br />

für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann<br />

nicht entgegensteht, wenn der steuerpflichtige diese Berufsausbildung<br />

unmittelbar im anschluss an seine schulausbildung<br />

aufgenommen hat.<br />

Der BfH begründete dies damit, dass aus § 12 nr. 5 EstG<br />

kein generelles abzugsverbot folgt. Diese Bestimmung regelt<br />

ausdrücklich, dass aufwendungen für eine erstmalige<br />

Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen<br />

Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit<br />

nicht abgezogen werden dürften, als in § <strong>10</strong> abs. 1<br />

nr. 7 EstG nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />

Dort ist allerdings der Grundsatz festgeschrieben, dass<br />

aufwendungen nur dann als sonderausgaben abziehbar<br />

sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug<br />

zur anwendung kommt.<br />

nach auffassung des BfH waren in den beiden zur Entscheidung<br />

vorliegenden fällen die Kosten der ausbildung hinreichend<br />

konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst.<br />

Hinweis: Die positive rechtsprechung des BfH hat zur folge,<br />

dass nicht nur die Kosten für ein aufbaustudium, sondern<br />

bereits die aufwendungen für die berufliche Erstausbildung<br />

und ein Erststudium unmittelbar nach schulabschluss<br />

in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten<br />

berücksichtigt werden können.<br />

5


<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

Berufsausbildungskosten bei später auch im Ausland<br />

ausgeübter Tätigkeit<br />

in einem weiteren Urteil vom 28.7.<strong>2011</strong> (az. Vi r 5/<strong>10</strong>) hatte<br />

sich der BfH mit der frage auseinander zu setzen, ob die<br />

Geltendmachung aus einer Berufsausbildung resultierender<br />

vorweggenommener Werbungskosten daran scheitert,<br />

dass die Berufstätigkeit später auch im ausland ausgeübt<br />

werden kann.<br />

Dazu führt der BfH aus, dass ein Veranlassungszusammenhang<br />

zwischen vorweggenommenen Werbungskosten und<br />

einer nachfolgenden Berufstätigkeit regelmäßig dann gegeben<br />

ist, wenn die ausbildung Berufswissen vermittelt und<br />

damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Der<br />

Grundsatz, wonach ausgaben, soweit sie mit steuerfreien<br />

Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

stehen, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben<br />

abgezogen werden können, gilt nach auffassung des<br />

BfH nur insoweit, als diese Kosten nach ihrer Entstehung<br />

oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in<br />

einem unlösbaren Zusammenhang stehen und ohne diese<br />

nicht angefallen wären. Das abzugsverbot setzt danach<br />

unmittelbar voraus, dass die Bezüge und aufwendungen<br />

einander konkret zuordenbar sind und in einer erkennbaren<br />

und abgrenzbaren Beziehung zueinander stehen.<br />

Werden aufwendungen für eine künftige Berufstätigkeit<br />

getätigt, so begründet dies nach dem BfH allein die bloße<br />

Möglichkeit, diese tätigkeit später auch teilweise im ausland<br />

auszuüben. Dies stellt damit noch keinen unmittelbaren<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten<br />

und später tatsächlich erzielten steuerfreien<br />

auslandseinkünften her.<br />

Wohnungswechsel bei doppelter Haushaltsführung<br />

Das fG Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom<br />

22.6.<strong>2011</strong> (az. 9 K 9079/08), dass der Umzug von einer<br />

Ein-Zimmer-Wohnung in eine Zwei-Zimmer-Wohnung<br />

am Beschäftigungsort im rahmen einer doppelten Haushaltsführung<br />

steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt<br />

werden kann, wenn die vom BfH in Bezug auf die Wohnungsgröße<br />

gezogene Grenze von 60 qm nicht überschritten<br />

wird.<br />

Hinweis: Einschränkend stellte das fG Berlin-Brandenburg<br />

jedoch klar, dass aufwendungen für die anschaffung eines<br />

fernsehers keine steuerlich anzuerkennenden Kosten<br />

im rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind.<br />

Fahrtaufwendungen für Kinderbeförderung zur<br />

Schule<br />

Das fG rheinland-Pfalz hatte sich in seinem Urteil vom<br />

22.6.<strong>2011</strong> (az. 2 K 1885/<strong>10</strong>) u.a. mit der frage zu befassen,<br />

ob fahrtaufwendungen, die dadurch entstanden<br />

sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur<br />

schule gebracht hatten, als Werbungskosten der Eltern<br />

bzw. des Vaters oder als außergewöhnliche Belastungen<br />

steuerlich berücksichtigt werden können.<br />

6<br />

Das fG rheinland-Pfalz vertrat die auffassung, dass es sich<br />

bei den fahrtaufwendungen um nicht abzugsfähige ausgaben<br />

für den Unterhalt der Kinder als familienangehörige<br />

und nicht um Werbungskosten handelt. Es fehlt nach seiner<br />

auffassung der notwendige Zusammenhang zwischen<br />

den aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung<br />

gerichteten tätigkeit, da das auslösende Moment für die<br />

aufwendungen der einkommensteuerrechtlich relevanten<br />

Erwerbssphäre zugeordnet werden muss. im streitfall war<br />

dagegen das auslösende Moment die Unterhaltspflicht der<br />

Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen.<br />

Das fG verneinte zudem das Vorliegen außergewöhnlicher<br />

Belastungen, da typische aufwendungen der Lebensführung<br />

aus ihrem anwendungsbereich ausgenommen sind. sie werden<br />

bereits durch den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag<br />

berücksichtigt. Bei den Kosten der schulausbildung handelt<br />

es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende<br />

aufwendungen. Kosten für den schulbesuch sind daher bereits<br />

dem Grunde nach nicht außergewöhnlich.<br />

Ablehnung einer Fristverlängerung allein wegen Anwendbarkeit<br />

des Spitzensteuersatzes ist unzulässig<br />

Die Verwaltungsvorschriften bezüglich der fristverlängerung<br />

für Einkommensteuererklärungen sollen nach allgemeiner<br />

ansicht einen sachgerechten interessenausgleich<br />

zwischen steuerpflichtigen, steuerberatern und finanzbehörden<br />

ermöglichen. sie beinhalten als Ermessensrichtlinien<br />

Grundsätze für die ausübung des Ermessens im<br />

Einzelfall. Der Hinweis auf einen „steuerfall mit spitzensteuersatz“<br />

reicht allein als rechtfertigung zur Versagung<br />

des antrags auf Verlängerung der abgabefrist der Einkommensteuererklärung<br />

nicht aus. Dies ist keine am konkreten<br />

sachverhalt ausgerichtete und nachprüfbare Begründung.<br />

so entschied das fG Düsseldorf mit Urteil vom 29.7.<strong>2011</strong><br />

(az. 12 K 2461/11 ao).<br />

Erfahren sie interessantes<br />

aus<br />

den Bereichen<br />

öffentliche<br />

Hand, Gesundheitswesen<br />

und<br />

gemeinnützige<br />

organisationen<br />

in unserem<br />

noVUs Öffentliche<br />

Hand und<br />

Gemeinnützigkeit<br />

iii/<strong>2011</strong>, abrufbar<br />

von unserer<br />

Homepage unter<br />

der rubrik „Veröffentlichungen“,Unterrubrik<br />

„noVUs<br />

spezial“.<br />

<strong>NOVUS</strong><br />

INDEX Seite<br />

• Neues zur Qualifikation gewerblich geprägter<br />

Personengesellschaften 1<br />

• Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei<br />

rechtlich unselbständigen Stiftungen 2<br />

• BMF-Schreiben zu den Zuwendungsbestätigungen 2<br />

• Der Wettbewerbsgedanke aus Sicht des BFH 3<br />

• Immobilienerwerb durch gemeinnützige Körperschaften<br />

3<br />

• Beihilfeverpflichtungen bei Beamten und Angestellten<br />

der öffentlichen Hand: ungelöste Fragen 4<br />

• DRS 19 - Pflicht zur Konzernrechnungslegung und<br />

Abgrenzung des Konsolidierungskreises 5<br />

• Bilanzielle Konsequenzen von im Landesbasisfallwert<br />

enthaltenen Ausgleichsbeträgen der Krankenhäuser 5<br />

• Erfahrungsbericht IDW RS HFA 21: Rechnungslegung<br />

Spenden sammelnder Organisationen 6<br />

• Modifizierung der Zulassungsregelungen für Medizinische<br />

Versorgungszentren 7<br />

• Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach<br />

Unionsrecht 7<br />

• Abgabe von Speisen und Getränken 7<br />

• Umsatzsteuer bei betreutem Wohnen 8<br />

Vorwort<br />

Diesmal haben wir eine praxisrelevante Auswahl an Neuerungen<br />

verschiedenster Non-Profit Bereiche zusammengestellt.<br />

Besonders hervorheben wollen wir die Neuerungen<br />

zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Qualifikation von gewerblich<br />

geprägten Personengesellschaften. Der BFH<br />

hat hierzu in einem brandaktuellen, richtungsweisenden<br />

Grundsatzurteil klargestellt, dass die ertragsteuerliche<br />

Qualifikation als gewerblich geprägte Personengesellschaft<br />

nicht auf das Gemeinnützigkeitsrecht durchschlägt.<br />

Dadurch werden neue Gestaltungsspielräume eröffnet.<br />

Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre und stehen<br />

für Rückfragen oder Vertiefungen zu einzelnen Artikeln<br />

gerne zur Verfügung.<br />

Ihr CoC Öffentliche Hand und Gemeinnützigkeit<br />

Öffentliche Hand und<br />

Gemeinnützigkeit III/<strong>2011</strong><br />

Neues zur Qualifikation gewerblich geprägter<br />

Personengesellschaften<br />

Gemeinnützige Unternehmensträger haben in der Praxis<br />

oftmals ihre unternehmerischen Aktivitäten in rein vermögensverwaltend<br />

tätige Zwischenholdings in der Rechtsform<br />

einer GmbH & Co. KG ausgelagert.<br />

Die Finanzverwaltung nahm hierzu nach in der Literatur umstrittener<br />

Auffassung an, dass die Beteiligung an der Zwischenholding<br />

beim gemeinnützigen Unternehmensträger<br />

als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (vgl.<br />

AEAO zu § 64 AO, Rz. 3 S. 1) anzusehen ist. Diese Beurteilung<br />

erfolgte unabhängig von der tatsächlich rein vermögensverwaltenden<br />

Tätigkeit der Zwischenholding ausschließlich<br />

aufgrund der ertragsteuerlichen Qualifikation als gewerblich<br />

geprägte Personengesellschaft. Dies führte zu zweierlei<br />

Problemen. Zunächst waren die laufenden Einkünfte des gemeinnützigen<br />

Unternehmensträgers aus der Beteiligung im<br />

Ergebnis mit 5 % der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu<br />

unterwerfen. Weit schwerwiegender war dahingehend, dass<br />

die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu<br />

qualifizierende Kommanditbeteiligung häufig den gemeinnützigen<br />

Unternehmensträger prägte, d. h. die Gemeinnützigkeit<br />

des Unternehmensträgers an sich gefährdete.<br />

Oftmals wurden deswegen aufwändige Alternativgestaltungen<br />

(etwa die Zwischenschaltung einer Beteiligungs-<br />

GmbH) erwogen und umgesetzt.<br />

Zwischenzeitlich erfolgte jedoch die höchstrichterliche<br />

Klärung der umstrittenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.<br />

Nach dem nun vorliegenden BFH-Urteil vom<br />

25.5.<strong>2011</strong> (veröffentlicht am 27.7.<strong>2011</strong> auf der Homepage<br />

des BFH, mittlerweile auch in DStR 2 0 11, S. 1460 ff.) schlägt<br />

die Problematik der gewerblichen Prägung der Zwischenholding<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich nun entgegen der Rechtsauffassung<br />

der Finanzverwaltung nicht mehr auf die Ebene<br />

des gemeinnützigen Unternehmensträgers durch. Soweit<br />

die Zwischenholding rein vermögensverwaltend tätig ist,<br />

ist die Kommanditbeteiligung nach der richtungsweisenden<br />

Grundlagenentscheidung des BFH gemeinnützigkeitsunschädlich<br />

nun als Vermögensverwaltung anzusehen.<br />

In Übereinstimmung mit der Urteilsbesprechung von Kraft,<br />

DStR 2 011, S. 1462 ff. gehen wir davon aus, dass die Finanzverwaltung<br />

dieses Urteil anwenden wird, da die Urteilsbegründung<br />

schlüssig und nachvollziehbar ist. Der BFH<br />

stellt nach dem Wortlaut des § 14 AO darauf ab, dass ein<br />

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur bei<br />

originär gewerblichen Einkünften vorliegen könne. Die<br />

bloße Fiktion gewerblicher Einkünfte über die Regelungen<br />

zur gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs.<br />

3 Nr. 2 EStG) hält er nicht für ausreichend. Ein Nichtanwendungserlass<br />

bzw. die Nichtveröffentlichung im BStBl.<br />

erscheint uns daher als unwahrscheinlich.<br />

Wir halten Sie über die weitere Entwicklung in diesem Bereich<br />

gerne auf dem Laufenden.<br />

Dr. Jörg Sauer; Tel.: 0711/2049-1281


<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

Kosten für krankheitsbedingte Unterbringung eines<br />

Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen<br />

Mit Urteil vom 30.6.<strong>2011</strong> (az. Vi r 14/<strong>10</strong>) hat der BfH bekräftigt,<br />

dass aufwendungen für die krankheitsbedingte<br />

Unterbringung eines angehörigen zwar grundsätzlich als<br />

außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt<br />

werden können. anders als bei typischen Unterhaltsaufwendungen<br />

kommt ein abzug aber nur in Betracht, soweit<br />

die außergewöhnlichen Belastungen den Betrag der sog.<br />

zumutbaren Belastung überschreiten.<br />

Ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger abzug<br />

nach § 33a EstG ist nicht möglich. Laut BfH sind nur typische<br />

Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung,<br />

Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen,<br />

nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten<br />

zu berücksichtigen.<br />

im streitfall hatte das sozialamt die Klägerin auf Erstattung<br />

von 1.316 € für die Unterbringung ihres nach einem<br />

schlaganfall pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe ii) in einem<br />

altenpflegeheim in anspruch genommen. insgesamt hatten<br />

die Kosten der Heimunterbringung ca. 37.000 € betragen,<br />

wovon der Vater rd. 9.000 €, die Pflegeversicherung etwa<br />

22.000 € und den verbleibenden restbetrag das sozialamt<br />

getragen hatten. außerdem hatte der Vater, der im streitjahr<br />

2006 eine rente in Höhe von 24.000 € bezog, seiner<br />

schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt in Höhe von ca.<br />

15.000 € gewährt. Der BfH teilt die auffassung des finanzamts,<br />

wonach die von der tochter geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen<br />

nicht zu berücksichtigen sind.<br />

Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung<br />

von GmbH-Anteilen<br />

in dem vom BfH mit Urteil vom 30.6.<strong>2011</strong> (az. Vi r 80/<strong>10</strong>)<br />

zu entscheidenden fall war streitig, ob die ausübung<br />

von optionen auf den Erwerb von aktien, die im Zusammenhang<br />

mit der Veräußerung von GmbH-anteilen in einem<br />

Geschäftsführervertrag eingeräumt worden ist, zu<br />

Einkünften aus nichtselbständiger arbeit führt. Derartige<br />

Einkünfte liegen vor, wenn sie durch das individuelle<br />

Dienstverhältnis des arbeitnehmers veranlasst sind. Wird<br />

die Zuwendung dagegen aufgrund anderer rechtsbeziehungen<br />

oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis<br />

beruhender Beziehungen zwischen arbeitnehmer<br />

und arbeitgeber gewährt, liegt kein arbeitslohn vor.<br />

als derartige Zuwendungen aufgrund von sonderrechtsbeziehungen<br />

kommen vor allem die Veräußerung und die<br />

entgeltliche (zeitlich befristete) nutzungsüberlassung von<br />

sachen oder rechten in Betracht. Diese unterliegen dann<br />

einer anderen Einkunftsart, wie etwa § 17 oder § 23 EstG,<br />

oder sie sind dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuordnen.<br />

Der BfH unterstreicht in diesem Urteil nochmals, dass anhand<br />

der tatsächlichen Umstände zu entscheiden ist, ob<br />

ein Leistungsaustausch oder eine sonderrechtsbeziehung<br />

vorliegt. Dabei sind auch die subjektiven Vorstellungen von<br />

arbeitnehmer und arbeitgeber zu würdigen.<br />

Informatives aus der Umsatzsteuer<br />

Anforderungen an den Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher<br />

Lieferung<br />

Der BfH hat mit Urteil vom 12.5.<strong>2011</strong> (az. V r 46/<strong>10</strong>)<br />

entschieden, dass der Belegnachweis nach § 17a abs. 2<br />

nr. 1 und nr. 4 UstDV mit einer rechnung, die nicht auf<br />

die steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung<br />

hinweist, und einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer<br />

abgegebenen Verbringungserklärung, die den<br />

Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, nicht<br />

geführt werden kann. Das Unionsrecht gestattet es, vom<br />

Unternehmer als nachweis für innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen die Erteilung einer rechnung zu fordern, die<br />

auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung<br />

und deren steuerfreiheit hinweist. Ein Unternehmer, der<br />

die steuerfreiheit nicht beleg- und buchmäßig nachweisen<br />

kann, hat darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit,<br />

die Voraussetzungen der steuerfreiheit objektiv nachzuweisen,<br />

es sei denn, es handelt es sich um eine täuschung<br />

über die identität des abnehmers.<br />

Hinweis: im streitfall stand gerade nicht objektiv fest, ob<br />

die Voraussetzungen der steuerfreiheit vorliegen. Deshalb<br />

wies der BfH die Klage ab und entschied, dass die Leistungen<br />

des Klägers steuerpflichtig sind.<br />

Gutglaubensschutz bei steuerfreien innergemeinschaftlichen<br />

Kfz-Lieferungen<br />

Eine Lieferung, die ein Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche<br />

Lieferung behandelt hat, obwohl die<br />

Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, ist gleichwohl<br />

als steuerfrei anzusehen, wenn die inanspruchnahme der<br />

steuerbefreiung auf unrichtigen angaben des abnehmers<br />

beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit der angaben<br />

auch bei Beachtung der sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmannes nicht erkennen konnte. sofern die nachweispflichten<br />

nach §§ 17a ff. UstDV erfüllt werden, kann<br />

der Unternehmer nach dem EuGH nur dann einen Vertrauensschutz<br />

beanspruchen, wenn er vorher alle ihm zur<br />

Verfügung stehenden zumutbaren und von ihm vernünftigerweise<br />

zu erwartenden Maßnahmen ergriffen hat, um<br />

sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht<br />

zu einer Beteiligung an einer steuerhinterziehung führt.<br />

7


<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

in dem vom fG Düsseldorf mit Urteil vom 17.6.<strong>2011</strong><br />

(az. 1 K 3069/09 U) entschiedenen fall betrieb die Klägerin<br />

einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen. sie veräußerte<br />

2004 zwei gebrauchte Pkw, die sie zuvor im internet zum<br />

Verkauf angeboten hatte, an eine GmbH in Luxemburg.<br />

Das fG Düsseldorf kam zum Ergebnis, dass die Klägerin die<br />

formellen nachweispflichten nach §§ 17a ff. UstDV erfüllt<br />

hatte. Danach muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen durch Belege nachweisen, dass er<br />

oder der abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat.<br />

Der Einwand, dass die Klägerin wegen des um zwei tage<br />

unzutreffenden Gültigkeitsdatums hätte erkennen müssen,<br />

dass der ausweis des Vertreters der GmbH eine fälschung<br />

war, überspannt die sorgfaltsanforderungen an einen Gebrauchtwagenhändler.<br />

Von ihm können keine detaillierten<br />

Kenntnisse über die Gültigkeitsdauer von Personalausweisen<br />

erwartet werden. Entsprechendes gilt auch für die abweichenden<br />

Unterschriften auf dem vorgelegten ausweis<br />

und auf den vor ort unterschriebenen rechnungen.<br />

Hinweis: Die Klägerin war zudem nicht verpflichtet, weitere<br />

Erkundigungen darüber einzuholen, ob die GmbH tatsächlich<br />

existierte und ihren sitz in Luxemburg hatte. Der<br />

Handels- und Gesellschaftsregisterauszug reichte insoweit<br />

aus. auch die tatsache, dass dieser aus dem Jahr 2003 datierte<br />

und bei abschluss der Kaufverträge bereits mehr als<br />

20 Monate alt war, führte zu keiner anderen Einschätzung,<br />

da keine konkreten anhaltspunkte für eine sitzverlegung<br />

vorlagen und die übrigen der Klägerin vorliegenden Unterlagen<br />

plausibel waren. insbesondere war die Klägerin auch<br />

nicht verpflichtet, im Wege einer Google-anfrage Erkundigungen<br />

über die GmbH einzuholen.<br />

Aktuelles für Immobilienbesitzer<br />

Vermietungseinkünfte: Nachträgliche Schuldzinsen<br />

Das fG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 1.7.20<strong>10</strong><br />

(az. 13 K 136/07) entschieden, dass ein steuerpflichtiger<br />

nach Veräußerung einer immobilie schuldzinsen aus einem<br />

wirtschaftlich mit der immobilie in Zusammenhang stehenden<br />

Kredit auch dann nicht abziehen darf, soweit der Kredit<br />

aus dem Verkaufserlös nicht getilgt werden kann. inzwischen<br />

ist gegen diese Entscheidung revision beim BfH anhängig<br />

(az. iX r 67/<strong>10</strong>).<br />

Der BfH wird die frage zu klären haben, ob sich auch für<br />

die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Konsequenzen<br />

aus dem Urteil vom 16.3.20<strong>10</strong> (az. Viii r 20/08)<br />

ergeben, mit dem der Viii. BfH-senat nachlaufende schuldzinsen<br />

nach Veräußerung einer Beteiligung i. s. von § 17<br />

EstG bei zu niedrigem Veräußerungserlös anerkannt hatte.<br />

in der Literatur wurde bisher schon diskutiert, dass dieses<br />

Urteil sehr wohl auch im Vermietungsbereich anwendung<br />

findet, wenn der Veräußerungserlös nicht zur schuldentilgung<br />

ausreicht.<br />

Hinweis: Es empfiehlt sich, Bescheide mit den betreffenden<br />

sachverhalten offen zu halten.<br />

Angelika Ruhe, CoC Steuern<br />

8<br />

Neues aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens<br />

fällt Personen der steuerklasse i von todes wegen Vermögen<br />

an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb<br />

bereits von Personen dieser steuerklasse erworben worden<br />

ist und für das Erbschaftsteuer zu erheben war, ermäßigt<br />

sich der auf dieses Vermögen entfallende steuerbetrag auf<br />

maximal 50 %. Der BfH stellt in seinem Beschluss vom<br />

14.7.<strong>2011</strong> (az. ii B 27/11) klar, dass nach dem eindeutigen<br />

Wortlaut der Vorschrift der Letzterwerb von todes wegen<br />

nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser<br />

der steuerklasse i unterfallen muss.<br />

Diese Voraussetzung war im streitfall nicht erfüllt, weil<br />

der Erwerb des Klägers (Letzterwerber) nach seinem persönlichen<br />

Verhältnis zu seinem Bruder der steuerklasse ii<br />

unterliegt. Dem Umstand, dass der Letzterwerber nach seinem<br />

persönlichen Verhältnis zu dem ursprünglichen Vermögensinhaber<br />

- hier der gemeinsamen Mutter - die Merkmale<br />

der steuerklasse i erfüllt, ist nach auffassung des BfH<br />

irrelevant.<br />

Hinweis: Eine erweiternde auslegung der Vorschrift auf<br />

fallgestaltungen, in denen die Voraussetzungen der steuerklasse<br />

i nur im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen<br />

Vermögensinhaber und dem Letzterwerber erfüllt sind, ist<br />

auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.<br />

Erbschaftsteuer auf ehemals selbstfinanzierte Versicherungsleistungen<br />

in einem vom fG Düsseldorf mit Urteil vom 23.3.<strong>2011</strong><br />

(az. 4 K 2354/08 Erb) entschiedenen fall schloss der Kläger<br />

im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine<br />

rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies<br />

den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 € von<br />

einem ihm allein gehörenden Konto. nach dem tod seiner<br />

Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme<br />

von 126.148 €. Es handelte sich dabei um den<br />

eingezahlten Einmalbeitrag abzüglich bereits ausgezahlter<br />

renten. Das finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei<br />

der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer.<br />

Das fG Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage mit<br />

der Begründung ab, dass Erbschaftsteuer auch dann auf die<br />

Versicherungssumme anfällt, wenn die Einmalzahlung vom<br />

Kläger einmal selbst erbracht worden ist. schließlich sei die<br />

diese vom Kläger zuvor unentgeltlich zugewandt worden.


<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

Unser Geschäftsbereich IT-Revision GBIT<br />

Kernaufgaben des Geschäftsbereichs GBit sind:<br />

• System- und Verfahrensprüfungen: Wir prüfen und beurteilen<br />

die ordnungsmäßigkeit von systemen und Verfahren<br />

individuell oder im rahmen von Geschäftsprozessprüfungen.<br />

Wir unterstützen bei der systemauswahl und beurteilen<br />

systeme nach unterschiedlichen Kriteriensystemen, z. B.<br />

nach handels- und steuerrechtlichen ordnungsmäßigkeits-<br />

und sicherheitskriterien. Einer unser schwerpunkte<br />

liegt dabei in der Untersuchung von ErP-systemen<br />

(z. B. saP oder navision).<br />

• Zertifizierungen: Wir erstellen Gutachten zur ordnungsmäßigkeit<br />

und sicherheit von Prozessen, erteilen<br />

softwarebescheinigungen und beurteilen und zertifizieren<br />

ausgelagerte anwendungen und Prozesse.<br />

• Sonstige Tätigkeitsfelder: Wir beraten und schulen in<br />

fast allen teilbereichen der (it-) Compliance, bewerten<br />

Chancen und risiken der it im Unternehmen (it-Due Dilligence)<br />

und bewerten software.<br />

Wir sind die ansprechpartner für unsere Mandanten zu<br />

allen fragestellungen der it-revision und zur revisionsnahen<br />

it-Beratung.<br />

Ihre Ansprechpartner:<br />

Gero Hagemeister<br />

(Köln)<br />

E.Mail: Gero.Hagemeister@<br />

ebnerstolz.de<br />

Holger Klindtworth<br />

(Hamburg)<br />

E.Mail: Holger.Klindtworth@<br />

ebnerstolz.de<br />

ralf Körber<br />

(stuttgart)<br />

E.Mail: ralf.Koerber@<br />

ebnerstolz.de<br />

9


<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

Tätigkeitsfeld Innenrevision: Mit dem Geschäftsbereich<br />

it-revision (GBit) wurde zugleich das tätigkeitsfeld innenrevision<br />

bundesweit ausgebaut. Die abteilung innenrevision<br />

(ir) ist dem GBit angegliedert. Das neue innenrevisionsteam<br />

hat zuvor den Bereich internal audit services bei einer mittelständischen<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgebaut<br />

und zur Jahresmitte seine tätigkeit aufgenommen.<br />

Qualifikationen: Mit den erlangten Qualifikationen Certified<br />

internal auditor (Cia), Certified information systems<br />

auditor (Cisa), Certified information security Manager<br />

(CisM) und akkreditierter Quality assessor (Qa) für die interne<br />

revision und dem Wissen aus zahlreichen innenrevisionsprüfungen<br />

bieten wir die idealen Voraussetzungen<br />

für dieses aufgabengebiet. Des Weiteren besitzen wir die<br />

Qualifikation, Datenschutzaudits durchzuführen und als<br />

externe Datenschutzbeauftragte tätig zu sein. Wir arbeiten<br />

seit mehreren Jahren aktiv im arbeitskreis Mittelstand des<br />

Deutschen instituts der internen revision (Diir) mit.<br />

Aufgabengebiete/Leistungen: Die Praxis zeigt, dass ein<br />

Wandel besonders im tätigkeitsbereich der internen revisionen<br />

(ir) des Mittelstandes vonstatten geht. Zu der klassischen<br />

revisionsarbeit, wie der Prüfung der finanzberichterstattung<br />

und der Geschäftsprozesse, kommen eine reihe<br />

neuer funktionen bzw. ergänzender aufgaben. Dazu<br />

gehören u. a. die rollen des Compliance-Managers, des<br />

risikomanagers oder des Datenschutzbeauftragten sowie<br />

ein verstärkter fokus auf it-Prüfungen.<br />

soweit eigene innenrevisionsabteilungen vorhanden sind,<br />

können diese umfassenden aufgabenstellungen nicht immer<br />

vollständig geleistet werden. Die Gründe hierfür sind<br />

vielfältig. Häufig fehlen, besonders in Mittelstandsunternehmen,<br />

die personellen Kapazitäten sowie die Möglichkeit,<br />

das erforderliche spezialistenwissen vorzuhalten. Des<br />

Weiteren kann bei ausübung bestimmter funktionen die<br />

Unabhängigkeit der innenrevision gefährdet sein.<br />

Wir möchten sie mit unserer fachkompetenz in allen tätigkeitsfeldern<br />

der innenrevision unterstützen. Unsere Kernkompetenzen<br />

liegen u. a. im aufbau und der Prüfung von<br />

internen Kontrollsystemen (iKs) in jeglichen Geschäftsprozessen,<br />

in der it-revision und der it-sicherheit sowie im<br />

Datenschutz. Zur Prävention und bei der aufklärung wirtschaftskrimineller<br />

Handlungen leisten wir Unterstützung<br />

im Bereich risikomanagement, soX/EurosoX und Compliance-Management.<br />

Ihre Ansprechpartnerin<br />

<strong>10</strong><br />

Claudia stange-Gathmann<br />

E.Mail: Claudia.stange@<br />

ebnerstolz.de<br />

Veranstaltung: Der Geschäftsbereich IT-Revision<br />

(GBIT) stellt sich vor<br />

in Hamburg am 26.<strong>10</strong>.<strong>2011</strong><br />

in Köln am 07.11.<strong>2011</strong><br />

in stuttgart am 16.11.<strong>2011</strong><br />

informationen zu inhalt und konkreten Veranstaltungsorten<br />

können sie zeitnah auf unserer Homepage<br />

www.ebnerstolz.de unter der rubrik „Veranstaltungen“,<br />

Unterrubrik „Mandantenveranstaltungen"<br />

abrufen.<br />

Neues aus der Wirtschaftsprüfung<br />

IASB veröffentlicht Auswirkungsanalysen<br />

Das international accounting standards Board (iasB) hat<br />

auswirkungsanalysen zu den im Mai <strong>2011</strong> verabschiedeten<br />

standards<br />

• IFRS <strong>10</strong> Consolidated Financial Statements<br />

• IFRS 11 Joint Arrangements und<br />

• IFRS 12 Disclosure of Interests in Other Entities<br />

veröffentlicht. Die analysen bieten einen Einblick in die<br />

möglichen auswirkungen der anwendung auf der Grundlage<br />

von fallstudien und unterstützenden Materialien. Die<br />

betroffenen standards sind erstmalig für Geschäftsjahre ab<br />

dem 1.1.2013 anzuwenden. Eine Übernahme durch die EU<br />

steht derzeit noch aus.<br />

Hinweis: Die beiden auswirkungsanalysen sind<br />

auf der Homepage des iasB abrufbar. Die entsprechenden<br />

Links finden sie auf unserer Homepage<br />

www.ebnerstolz.de unter der rubrik „aktuelles”, Unterrubrik<br />

„Wirtschaftsprüfung” unter „ifrs”.<br />

IASB veröffentlicht ED/<strong>2011</strong>/3 zum Erstanwendungszeitpunkt<br />

von IFRS 9<br />

Das international accounting standards Board (iasB) hat<br />

den Exposure Draft ED/<strong>2011</strong>/3 Mandatory Effective Date of<br />

ifrs 9 veröffentlicht. im Exposure Draft schlägt das iasB vor,<br />

den verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt von ifrs 9<br />

auf den 1.1.2015 statt bisher 1.1.2013 zu verschieben.<br />

Grund für die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes<br />

ist die Bestrebung des iasB, eine zeitgleiche anwendung<br />

aller Vorschriften von ifrs 9 zu gewährleisten.<br />

Bislang ist nur die Phase 1 - ansatz und Bewertung von<br />

finanzinstrumenten - abgeschlossen. Die Phasen 2 und 3<br />

- impairment und Hedge accounting - werden weiterhin<br />

im rahmen des ias 39 replacement Projects diskutiert.<br />

Hinweis: Der Entwurf befindet sich auf der internetseite<br />

des iasB. Der Link dorthin ist unter www.ebnerstolz.de<br />

unter der rubrik „aktuelles”, Unterrubrik „Wirtschaftsprüfung”<br />

unter „ifrs” abrufbar.


<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

IASB veröffentlicht ED/<strong>2011</strong>/4 Investment Entities<br />

Das international accounting standard Board (iasB) hat<br />

am 25.8.<strong>2011</strong> den Exposure Draft ED <strong>2011</strong>/4 investment<br />

Entities veröffentlicht. Der Entwurf anhält eine Definition<br />

des Begriffs der investment Entities und nimmt derartige<br />

Gesellschaften aus dem anwendungsbereich des ifrs <strong>10</strong><br />

Consolidated financial statements aus, d. h. sie sind nicht<br />

in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die zu investitionszwecken<br />

gehaltenen Beteiligungen sind vielmehr ergebniswirksam<br />

zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.<br />

Hinweis: Der Link zum Entwurf ist unter www.ebnerstolz.de<br />

unter „aktuelles”, „Wirtschaftsprüfung”, „ifrs” abrufbar.<br />

Aktuelles aus dem Zivil- und Arbeitsrecht<br />

Aktuelle EuGH-Rechtsprechung zum Kauf mangelhafter<br />

Waren<br />

in dem zu entscheidenden sachverhalt hatte ein Verbraucher<br />

mangelhafte Bodenfliesen gekauft und in Unkenntnis<br />

des Mangels verlegt. nachbesserung durch „Beseitigung des<br />

Mangels“ war technisch nicht möglich. fraglich war daher,<br />

ob die Kosten des Entfernens der mangelhaften und der<br />

neuverlegung der mangelfreien fliesen vom nacherfüllungsanspruch<br />

umfasst oder nach (verschuldensabhängigem)<br />

schadensersatzrecht zu ersetzen sind. Diese Weichenstellung<br />

ist wichtig, denn der typische Käufer wird die hierfür anfallenden<br />

Kosten vom Baumarkt regelmäßig nur ersetzt verlangen<br />

können, wenn der verschuldensunabhängige nacherfüllungsanspruch<br />

entsprechend weit verstanden wird.<br />

auf Vorlage des BGH hat der EuGH (Urteil vom 16.6.<strong>2011</strong>)<br />

entschieden, dass die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des<br />

Verkäufers vorschreibt. Eine vom Verbraucher bereits eingebaute<br />

mangelhafte sache ist danach auszubauen und die<br />

neu gelieferte sache wieder einzubauen bzw. es sind zumindest<br />

die entsprechenden Kosten zu tragen. Vorstehendes<br />

gilt nach dem EuGH unabhängig davon, ob der Verkäufer<br />

sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich<br />

gekaufte Verbrauchsgut (hier: fliesen) einzubauen.<br />

außerdem haben die richter entschieden, dass eine nationale<br />

gesetzliche regelung, welche dem (fliesen-) Verkäufer<br />

das recht gewährt, die neulieferung als einzige mögliche<br />

art der nachbesserung wegen unverhältnismäßiger<br />

Kosten zu verweigern (so wie derzeit § 439 abs. 3 s. 2<br />

Hs. 2 BGB), nicht richtlinienkonform ist. Einem Verkäufer<br />

dürfe allenfalls in Extremfällen gestattet sein, die ihn treffende<br />

Kostenbelastung auf einen Betrag zu beschränken,<br />

der dem mangelfreien Wert des Verbrauchsguts und der<br />

Bedeutung der Mangelhaftigkeit angemessen wäre.<br />

Hinweis: Diese verbraucherfreundliche Entscheidung ist<br />

künftig zu beachten und bei der Preisbemessung zu berücksichtigen.<br />

Wenn ein Händler dieselbe Gewährleistung<br />

zu bieten hat wie der diese Materialien verbauende Handwerker,<br />

wird er dies in seine Preise einkalkulieren müssen.<br />

Ulrike Leyh, CoC Vertragsrecht<br />

Nach Langzeiterkrankung: Alturlaub muss im Kalenderjahr<br />

genommen werden<br />

Kann ein arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit<br />

nicht nehmen, verfällt dieser seit dem Urteil des EuGH<br />

vom 20.1.2009 (az. C-350/06), welchem sich das BaG mit<br />

Urteil vom 24.3.2009 (9 aZr 983/07) unter aufgabe seiner<br />

bisherigen rechtsprechung angeschlossen hat, nicht.<br />

Vielmehr werden die Urlaubsansprüche des arbeitnehmers<br />

addiert. nach der aktuellen Entscheidung des BaG vom<br />

9.8.<strong>2011</strong> (az. 9 aZr 425/<strong>10</strong>) muss er nach Gesundung<br />

aber die angesammelten Urlaubsansprüche im laufenden<br />

Kalenderjahr nehmen, will er deren Verfall verhindern.<br />

Der Entscheidung des BaG liegt der fall eines Busfahrers<br />

zugrunde, der von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgängig<br />

arbeitsunfähig erkrankte. nach seiner Genesung nahm er<br />

im Jahr 2008 30 tage Urlaub, was seinem jährlichen Urlaubsanspruch<br />

entsprach. ferner begehrte er in der folgezeit<br />

die gerichtliche feststellung, dass ihm, aufgrund der<br />

oben genannten, seit 2009 geltenden neuen rechtsprechung<br />

zum Urlaubsanspruch, weitere 90 tage resturlaub<br />

für die Jahre 2005 bis 2007 zustehe.<br />

Die Klage des Busfahrers vor dem BaG hatte – wie in den<br />

Vorinstanzen - keinen Erfolg. Das höchste deutsche arbeitsgericht<br />

stellte klar, dass (sofern keine abweichenden einzel-<br />

oder tarifvertraglichen regelungen bestehen) gemäß<br />

§ 7 abs. 3 BUrlG der am Ende eines Urlaubsjahres nicht genommene<br />

Urlaub verfällt, sofern kein Übertragungsgrund<br />

i. s. d. § 7 abs. 3 BUrlG vorliegt.<br />

Die Übertragung in das nächste Quartal des folgejahres<br />

ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe, etwa in fällen,<br />

in welchen der arbeitnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden<br />

Gründen, wie etwa arbeitsunfähigkeit, an der<br />

Urlaubnahme gehindert war, zulässig.<br />

Diese regelung gilt auch für die addierten Urlaubsansprüche<br />

Langzeiterkrankter. Wird ein zunächst arbeitsunfähig<br />

erkrankter arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des<br />

Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie<br />

im vorliegenden fall – in der verbleibenden Zeit seinen (rest-)<br />

Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiten stammende<br />

Urlaubsanspruch genauso wie der anspruch, der zu<br />

Beginn des Kalenderjahrs neu entstanden ist.<br />

Nadine Maaß, CoC Arbeitsrecht<br />

11


<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

Neuer Standort von <strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong><br />

in Bremen<br />

am 1.8.<strong>2011</strong> hat der 15. standort von <strong>Ebner</strong> stolz <strong>Mönning</strong><br />

<strong>Bachem</strong> in Bremen seinen Betrieb aufgenommen. Die<br />

niederlassung leitet unser neuer Partner Herr WP/stB/ra<br />

Prof. Dr. Dietrich Grashoff gemeinsam mit unserem Partner<br />

Herrn WP/stB thomas Götze. als neue Kollegen konnten<br />

Herr ra Dr. florian Kleinmanns für die Bereiche recht und<br />

steuern sowie Herr WP/stB frank schuckenbrock für den<br />

Bereich Wirtschaftsprüfung gewonnen werden. Beide Herren<br />

waren leitende Mitarbeiter der fiDEs treuhand GmbH<br />

& Co. KG in Bremen, der auch Herr Prof. Dr. Grashoff als<br />

persönlich haftender Gesellschafter angehörte.<br />

am standort Bremen wird das gesamte spektrum aus<br />

Wirtschaftsprüfung, steuerberatung und rechtsberatung<br />

angeboten. Dem Beratungsansatz von <strong>Ebner</strong> stolz <strong>Mönning</strong><br />

<strong>Bachem</strong> folgend, steht die ganzheitliche interdisziplinäre<br />

Betreuung von Unternehmen und inhabern im Vordergrund.<br />

Kurze reaktionszeiten und ein hoher anteil von<br />

fachkräften bei tätiger Partnereinbindung sind unsere Differenzierungsmerkmale<br />

auch am Bremer Markt.<br />

Entsprechend der Wirtschaftsstruktur in Bremen und Umgebung<br />

sind Zielmandate überwiegend inhabergeführte<br />

mittelständische Unternehmen und Unternehmen der öffentlichen<br />

Hand sowie gemeinnützige Einrichtungen. Einen<br />

schwerpunkt der niederlassung bilden ferner die Bereiche<br />

insolvenzprüfung und insolvenzbuchhaltung.<br />

Das Büro befindet sich in ruhiger innenstadtlage an den<br />

Wallanlagen im Herzen Bremens. Das historische Wohnund<br />

Kontorhaus aus dem Jahr 1876 wurde durch die früheren<br />

nutzer im ursprünglichen Zustand erhalten. Moderne<br />

Büro- und Konferenztechnik gepaart mit historischen<br />

stilelementen kennzeichnen das arbeiten in dem Gebäude.<br />

Die niederlassung beschäftigt ab oktober <strong>2011</strong> bereits<br />

über <strong>10</strong> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mittelfristig ist<br />

eine Größe von 35 bis 50 Mitarbeiter/innen geplant.<br />

12<br />

Impressum<br />

Herausgeber<br />

<strong>Ebner</strong> stolz <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong><br />

Wirtschaftsprüfer steuerberater rechtsanwälte<br />

Partnerschaft<br />

Haus am fleet, admiralitätstraße <strong>10</strong>, 20459 Hamburg<br />

tel.: 040 / 37097-0, fax: 040 / 37097-999<br />

E-Mail: mail-hamburg@ebnerstolz.de<br />

Gereonstraße 43-65, 50670 Köln<br />

tel.: 0221 / 20643-0; fax 0221 / 20643-<strong>10</strong><br />

E-Mail: mail-koeln@ebnerstolz.de<br />

Kronenstraße 30, 70174 stuttgart<br />

tel.: 0711 / 2049-0, fax: 0711 / 2049-1333<br />

E-Mail: mail-stuttgart@ebnerstolz.de<br />

redaktion:<br />

Volker schmidt, tel.: 0711 / 2049-1208<br />

volker.schmidt@ebnerstolz.de<br />

Dr. Ulrike Höreth, tel.: 0711 / 2049-1371<br />

ulrike.hoereth@ebnerstolz.de<br />

Weitere Standorte<br />

<strong>Ebner</strong> stolz <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong>-standorte finden sie auch<br />

in Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, frankfurt, Hannover,<br />

Kiel, Leipzig, München, reutlingen, siegen und solingen.<br />

Mehr Details über unsere standorte können von unserer<br />

Homepage unter der rubrik „Kontakt“, Unterrubrik<br />

„standorte“ abgerufen werden.<br />

In eigener Sache: Internet-Homepage<br />

www.ebnerstolz.de<br />

Rubrik: Aktuelle Nachrichten<br />

auf unserer internet-Homepage finden sie unter der<br />

rubrik „aKtUELLEs“ eine Vielzahl an aktuellen informationen,<br />

steuertipps und Urteilsbesprechungen zum steuer-,<br />

Zivil- und Wirtschaftsrecht sowie informative Beiträge aus<br />

den Bereichen Wirtschaftsprüfung und<br />

Betriebswirtschaft. Hier werden sie insbesondere über<br />

neue Gesetzesvorhaben informiert.<br />

noVUs gibt die gesetzlichen neuregelungen, rechtsprechung und<br />

finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. für etwaige<br />

informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die inhalte<br />

der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende<br />

informationen über bestimmte themen bereitzustellen oder<br />

eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür<br />

stehen wir auf Wunsch gern zur Verfügung.<br />

noVUs unterliegt urheberrechtlichem schutz. Eine speicherung zu<br />

eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken<br />

(nur in vollständiger form) ist gestattet. Kommerzielle Verwertungsarten,<br />

insbesondere der (auch auszugsweise) abdruck in anderen newslettern<br />

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