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NOVUS - Monatsinformation 10/2011 - Ebner Stolz Mönning Bachem

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<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />

in dem vom fG Düsseldorf mit Urteil vom 17.6.<strong>2011</strong><br />

(az. 1 K 3069/09 U) entschiedenen fall betrieb die Klägerin<br />

einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen. sie veräußerte<br />

2004 zwei gebrauchte Pkw, die sie zuvor im internet zum<br />

Verkauf angeboten hatte, an eine GmbH in Luxemburg.<br />

Das fG Düsseldorf kam zum Ergebnis, dass die Klägerin die<br />

formellen nachweispflichten nach §§ 17a ff. UstDV erfüllt<br />

hatte. Danach muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen durch Belege nachweisen, dass er<br />

oder der abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat.<br />

Der Einwand, dass die Klägerin wegen des um zwei tage<br />

unzutreffenden Gültigkeitsdatums hätte erkennen müssen,<br />

dass der ausweis des Vertreters der GmbH eine fälschung<br />

war, überspannt die sorgfaltsanforderungen an einen Gebrauchtwagenhändler.<br />

Von ihm können keine detaillierten<br />

Kenntnisse über die Gültigkeitsdauer von Personalausweisen<br />

erwartet werden. Entsprechendes gilt auch für die abweichenden<br />

Unterschriften auf dem vorgelegten ausweis<br />

und auf den vor ort unterschriebenen rechnungen.<br />

Hinweis: Die Klägerin war zudem nicht verpflichtet, weitere<br />

Erkundigungen darüber einzuholen, ob die GmbH tatsächlich<br />

existierte und ihren sitz in Luxemburg hatte. Der<br />

Handels- und Gesellschaftsregisterauszug reichte insoweit<br />

aus. auch die tatsache, dass dieser aus dem Jahr 2003 datierte<br />

und bei abschluss der Kaufverträge bereits mehr als<br />

20 Monate alt war, führte zu keiner anderen Einschätzung,<br />

da keine konkreten anhaltspunkte für eine sitzverlegung<br />

vorlagen und die übrigen der Klägerin vorliegenden Unterlagen<br />

plausibel waren. insbesondere war die Klägerin auch<br />

nicht verpflichtet, im Wege einer Google-anfrage Erkundigungen<br />

über die GmbH einzuholen.<br />

Aktuelles für Immobilienbesitzer<br />

Vermietungseinkünfte: Nachträgliche Schuldzinsen<br />

Das fG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 1.7.20<strong>10</strong><br />

(az. 13 K 136/07) entschieden, dass ein steuerpflichtiger<br />

nach Veräußerung einer immobilie schuldzinsen aus einem<br />

wirtschaftlich mit der immobilie in Zusammenhang stehenden<br />

Kredit auch dann nicht abziehen darf, soweit der Kredit<br />

aus dem Verkaufserlös nicht getilgt werden kann. inzwischen<br />

ist gegen diese Entscheidung revision beim BfH anhängig<br />

(az. iX r 67/<strong>10</strong>).<br />

Der BfH wird die frage zu klären haben, ob sich auch für<br />

die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Konsequenzen<br />

aus dem Urteil vom 16.3.20<strong>10</strong> (az. Viii r 20/08)<br />

ergeben, mit dem der Viii. BfH-senat nachlaufende schuldzinsen<br />

nach Veräußerung einer Beteiligung i. s. von § 17<br />

EstG bei zu niedrigem Veräußerungserlös anerkannt hatte.<br />

in der Literatur wurde bisher schon diskutiert, dass dieses<br />

Urteil sehr wohl auch im Vermietungsbereich anwendung<br />

findet, wenn der Veräußerungserlös nicht zur schuldentilgung<br />

ausreicht.<br />

Hinweis: Es empfiehlt sich, Bescheide mit den betreffenden<br />

sachverhalten offen zu halten.<br />

Angelika Ruhe, CoC Steuern<br />

8<br />

Neues aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens<br />

fällt Personen der steuerklasse i von todes wegen Vermögen<br />

an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb<br />

bereits von Personen dieser steuerklasse erworben worden<br />

ist und für das Erbschaftsteuer zu erheben war, ermäßigt<br />

sich der auf dieses Vermögen entfallende steuerbetrag auf<br />

maximal 50 %. Der BfH stellt in seinem Beschluss vom<br />

14.7.<strong>2011</strong> (az. ii B 27/11) klar, dass nach dem eindeutigen<br />

Wortlaut der Vorschrift der Letzterwerb von todes wegen<br />

nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser<br />

der steuerklasse i unterfallen muss.<br />

Diese Voraussetzung war im streitfall nicht erfüllt, weil<br />

der Erwerb des Klägers (Letzterwerber) nach seinem persönlichen<br />

Verhältnis zu seinem Bruder der steuerklasse ii<br />

unterliegt. Dem Umstand, dass der Letzterwerber nach seinem<br />

persönlichen Verhältnis zu dem ursprünglichen Vermögensinhaber<br />

- hier der gemeinsamen Mutter - die Merkmale<br />

der steuerklasse i erfüllt, ist nach auffassung des BfH<br />

irrelevant.<br />

Hinweis: Eine erweiternde auslegung der Vorschrift auf<br />

fallgestaltungen, in denen die Voraussetzungen der steuerklasse<br />

i nur im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen<br />

Vermögensinhaber und dem Letzterwerber erfüllt sind, ist<br />

auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.<br />

Erbschaftsteuer auf ehemals selbstfinanzierte Versicherungsleistungen<br />

in einem vom fG Düsseldorf mit Urteil vom 23.3.<strong>2011</strong><br />

(az. 4 K 2354/08 Erb) entschiedenen fall schloss der Kläger<br />

im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine<br />

rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies<br />

den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 € von<br />

einem ihm allein gehörenden Konto. nach dem tod seiner<br />

Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme<br />

von 126.148 €. Es handelte sich dabei um den<br />

eingezahlten Einmalbeitrag abzüglich bereits ausgezahlter<br />

renten. Das finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei<br />

der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer.<br />

Das fG Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage mit<br />

der Begründung ab, dass Erbschaftsteuer auch dann auf die<br />

Versicherungssumme anfällt, wenn die Einmalzahlung vom<br />

Kläger einmal selbst erbracht worden ist. schließlich sei die<br />

diese vom Kläger zuvor unentgeltlich zugewandt worden.

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