NOVUS - Monatsinformation 10/2011 - Ebner Stolz Mönning Bachem
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<strong>NOVUS</strong> MonatsinforMation <strong>10</strong>/<strong>2011</strong><br />
in dem vom fG Düsseldorf mit Urteil vom 17.6.<strong>2011</strong><br />
(az. 1 K 3069/09 U) entschiedenen fall betrieb die Klägerin<br />
einen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen. sie veräußerte<br />
2004 zwei gebrauchte Pkw, die sie zuvor im internet zum<br />
Verkauf angeboten hatte, an eine GmbH in Luxemburg.<br />
Das fG Düsseldorf kam zum Ergebnis, dass die Klägerin die<br />
formellen nachweispflichten nach §§ 17a ff. UstDV erfüllt<br />
hatte. Danach muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen durch Belege nachweisen, dass er<br />
oder der abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das<br />
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat.<br />
Der Einwand, dass die Klägerin wegen des um zwei tage<br />
unzutreffenden Gültigkeitsdatums hätte erkennen müssen,<br />
dass der ausweis des Vertreters der GmbH eine fälschung<br />
war, überspannt die sorgfaltsanforderungen an einen Gebrauchtwagenhändler.<br />
Von ihm können keine detaillierten<br />
Kenntnisse über die Gültigkeitsdauer von Personalausweisen<br />
erwartet werden. Entsprechendes gilt auch für die abweichenden<br />
Unterschriften auf dem vorgelegten ausweis<br />
und auf den vor ort unterschriebenen rechnungen.<br />
Hinweis: Die Klägerin war zudem nicht verpflichtet, weitere<br />
Erkundigungen darüber einzuholen, ob die GmbH tatsächlich<br />
existierte und ihren sitz in Luxemburg hatte. Der<br />
Handels- und Gesellschaftsregisterauszug reichte insoweit<br />
aus. auch die tatsache, dass dieser aus dem Jahr 2003 datierte<br />
und bei abschluss der Kaufverträge bereits mehr als<br />
20 Monate alt war, führte zu keiner anderen Einschätzung,<br />
da keine konkreten anhaltspunkte für eine sitzverlegung<br />
vorlagen und die übrigen der Klägerin vorliegenden Unterlagen<br />
plausibel waren. insbesondere war die Klägerin auch<br />
nicht verpflichtet, im Wege einer Google-anfrage Erkundigungen<br />
über die GmbH einzuholen.<br />
Aktuelles für Immobilienbesitzer<br />
Vermietungseinkünfte: Nachträgliche Schuldzinsen<br />
Das fG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 1.7.20<strong>10</strong><br />
(az. 13 K 136/07) entschieden, dass ein steuerpflichtiger<br />
nach Veräußerung einer immobilie schuldzinsen aus einem<br />
wirtschaftlich mit der immobilie in Zusammenhang stehenden<br />
Kredit auch dann nicht abziehen darf, soweit der Kredit<br />
aus dem Verkaufserlös nicht getilgt werden kann. inzwischen<br />
ist gegen diese Entscheidung revision beim BfH anhängig<br />
(az. iX r 67/<strong>10</strong>).<br />
Der BfH wird die frage zu klären haben, ob sich auch für<br />
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Konsequenzen<br />
aus dem Urteil vom 16.3.20<strong>10</strong> (az. Viii r 20/08)<br />
ergeben, mit dem der Viii. BfH-senat nachlaufende schuldzinsen<br />
nach Veräußerung einer Beteiligung i. s. von § 17<br />
EstG bei zu niedrigem Veräußerungserlös anerkannt hatte.<br />
in der Literatur wurde bisher schon diskutiert, dass dieses<br />
Urteil sehr wohl auch im Vermietungsbereich anwendung<br />
findet, wenn der Veräußerungserlös nicht zur schuldentilgung<br />
ausreicht.<br />
Hinweis: Es empfiehlt sich, Bescheide mit den betreffenden<br />
sachverhalten offen zu halten.<br />
Angelika Ruhe, CoC Steuern<br />
8<br />
Neues aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens<br />
fällt Personen der steuerklasse i von todes wegen Vermögen<br />
an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb<br />
bereits von Personen dieser steuerklasse erworben worden<br />
ist und für das Erbschaftsteuer zu erheben war, ermäßigt<br />
sich der auf dieses Vermögen entfallende steuerbetrag auf<br />
maximal 50 %. Der BfH stellt in seinem Beschluss vom<br />
14.7.<strong>2011</strong> (az. ii B 27/11) klar, dass nach dem eindeutigen<br />
Wortlaut der Vorschrift der Letzterwerb von todes wegen<br />
nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser<br />
der steuerklasse i unterfallen muss.<br />
Diese Voraussetzung war im streitfall nicht erfüllt, weil<br />
der Erwerb des Klägers (Letzterwerber) nach seinem persönlichen<br />
Verhältnis zu seinem Bruder der steuerklasse ii<br />
unterliegt. Dem Umstand, dass der Letzterwerber nach seinem<br />
persönlichen Verhältnis zu dem ursprünglichen Vermögensinhaber<br />
- hier der gemeinsamen Mutter - die Merkmale<br />
der steuerklasse i erfüllt, ist nach auffassung des BfH<br />
irrelevant.<br />
Hinweis: Eine erweiternde auslegung der Vorschrift auf<br />
fallgestaltungen, in denen die Voraussetzungen der steuerklasse<br />
i nur im Verhältnis zwischen dem ursprünglichen<br />
Vermögensinhaber und dem Letzterwerber erfüllt sind, ist<br />
auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.<br />
Erbschaftsteuer auf ehemals selbstfinanzierte Versicherungsleistungen<br />
in einem vom fG Düsseldorf mit Urteil vom 23.3.<strong>2011</strong><br />
(az. 4 K 2354/08 Erb) entschiedenen fall schloss der Kläger<br />
im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine<br />
rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies<br />
den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 € von<br />
einem ihm allein gehörenden Konto. nach dem tod seiner<br />
Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme<br />
von 126.148 €. Es handelte sich dabei um den<br />
eingezahlten Einmalbeitrag abzüglich bereits ausgezahlter<br />
renten. Das finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei<br />
der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer.<br />
Das fG Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage mit<br />
der Begründung ab, dass Erbschaftsteuer auch dann auf die<br />
Versicherungssumme anfällt, wenn die Einmalzahlung vom<br />
Kläger einmal selbst erbracht worden ist. schließlich sei die<br />
diese vom Kläger zuvor unentgeltlich zugewandt worden.