novus 12/2009 - Ebner Stolz Mönning Bachem
novus 12/2009 - Ebner Stolz Mönning Bachem
novus 12/2009 - Ebner Stolz Mönning Bachem
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NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />
Entlastungen für Unternehmensnachfolger in Sicht<br />
Firmennachfolger können ab 2010 leichter die Voraussetzungen<br />
erfüllen, um von der Erbschaftsteuer befreit zu werden.<br />
Der Besitzerwechsel sollte daher aufgeschoben werden.<br />
Durch die Erbschaftsteuerreform gibt es für die Unternehmensnachfolge<br />
seit <strong>2009</strong> völlig neue Privilegien bis hin zur<br />
kompletten Steuerfreiheit auf das übergebene Betriebsvermögen.<br />
Dies lässt sich aber nur erreichen, wenn der Betrieb<br />
je nach Größe und Wert anschließend längere Zeit hinweg<br />
nahezu konstant fortgeführt wird, die Lohnsumme innerhalb<br />
dieses Zeitraums in etwa unverändert zum Niveau vor<br />
der Übergabe bleibt und der Neubesitzer seiner Firma nicht<br />
mehr Gelder entzieht, als diese erwirtschaftet.<br />
Im Zeitpunkt der Übergabe ist aber nicht verlässlich kalkulierbar,<br />
wie es mit dem Betrieb wirtschaftlich in den<br />
kommenden Jahren weitergehen wird und ob die in die<br />
Fußstapfen tretende Nachfolger etwa anlässlich der Finanzkrise<br />
oder schlechter Geschäftserfolge Mitarbeiter<br />
entlassen oder Betriebsteile verkaufen müssen. Dann lebt<br />
die ursprünglich nicht erhobene Erbschaftsteuer plötzlich<br />
wieder auf und die Liquiditätsabflüsse an den Fiskus kommen<br />
genau zum ungünstigsten Zeitpunkt.<br />
Vor diesem Hintergrund plant die neue Bundesregierung für<br />
Erbschaften und Schenkungen ab 2010 Erleichterungen. Die<br />
gelten aber nicht rückwirkend und somit noch nicht, wenn<br />
der Besitzerwechsel noch im laufenden Jahr stattfindet.<br />
Derzeit bleiben 85 % von Unternehmen, Anteilen an Personen-<br />
oder Kapitalgesellschaften sowie freiberuflichem Vermögen<br />
steuerfrei, das vererbt oder verschenkt wird. Hierzu<br />
müssen aber gesetzliche Bedingungen erfüllt werden,<br />
indem das Unternehmen 7 Jahre lang vom Nachfolger in<br />
etwa unverändert fortgeführt wird und in diesem Zeitraum<br />
weder Inventar verkauft oder Betriebsmittel oberhalb der<br />
erwirtschafteten Gewinne für den privaten Verbrauch entnommen<br />
noch Mitarbeiter im großen Stil entlassen werden.<br />
Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Zuwendungen ab 2010<br />
von 7 auf 5 Jahre. Anschließend kann der Firmenerbe seine<br />
Entscheidungen ohne Sanktionen treffen. Eine weitere Entlastung<br />
gibt es bei der Lohnsummenregelung. Diese sieht<br />
derzeit vor, dass die Gehälter unter der Regie des neuen<br />
INDEX Seite<br />
Aus dem Steuerrecht<br />
• Termine Dezember <strong>2009</strong> und Januar 2010 2<br />
Aus dem Unternehmensteuerbereich<br />
• Verschenken Sie keine Ökosteuern! 2<br />
Neues aus dem Internationalen Steuerrecht<br />
• Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer<br />
Fonds verstößt gegen EU-Recht 3<br />
• NEXIA International Annual Conference <strong>2009</strong><br />
Prague 3<br />
Informatives aus der Umsatzsteuer<br />
• Elektronisches Ausfuhrverfahren „ATLAS-<br />
Ausfuhr“ nunmehr Pflicht 4<br />
• Rabattgewährung ohne das Finanzamt? 4<br />
Neues aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
• Behandlung qualifizierter Nachfolgeklauseln<br />
nach der jüngsten Erbschaftsteuerreform 5<br />
Informatives für Kapitalanleger<br />
• Abgeltungsteuer: Antragsfrist 15.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> für die<br />
Ausstellung einer Verlustbescheinigung beachten! 5<br />
Aus der Wirtschaftsprüfung<br />
• Neuregelung der Bilanzierung und Bewertung<br />
von Finanzinstrumenten 6<br />
• Protokollierung der Anlageberatung bei<br />
7<br />
Privatkunden<br />
Neues aus Zivil- und Gesellschaftsrecht<br />
• Das Ende der Firmenbestattungen? 7<br />
• Urheberrechtsfähigkeit von AGB 7<br />
• „Ausfrieren“ gewerblicher Mieter nach<br />
Beendigung des Mietverhältnisses 8<br />
Eigentümers kaum abnehmen. Hierzu darf die Lohnsumme<br />
am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 % der<br />
Ausgangssumme gesunken sein. Dieser Satz reduziert sich<br />
ab 2010 auf 400 %. Von der Lohnsummenregelung nicht<br />
betroffen sind im laufenden Jahr Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern<br />
und ab 2010 solche von bis zu 20 Arbeitnehmern.<br />
Neben dieser Option können Firmennachfolger auf Antrag<br />
eine 100 %ige Steuerfreiheit erhalten. Hierfür sind die Bedingungen<br />
schärfer. Die Wohlverhaltensfrist beträgt 10 Jahre<br />
und die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums<br />
nicht unter 1.000 % der Ausgangssumme gesunken sein.<br />
Auch hier sinkt der Zeitraum ab 2010 von 10 auf 7 Jahre und<br />
die Lohnsumme auf 700 %.<br />
Da sämtliche Verbesserungen erst ab 2010 gelten, sollten<br />
Unternehmer bei angedachtem Besitzerwechsel noch die<br />
Silvesternacht abwarten.
NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />
Steuer- und Sozialversicherungstermine<br />
Bitte beachten Sie die folgenden Termine:<br />
• Dezember <strong>2009</strong><br />
2<br />
Steuerart Fälligkeit<br />
Lohnsteuer,<br />
Kirchensteuer,<br />
SolZ 3<br />
Kapitalertragsteuer,<br />
SolZ<br />
Ende der Schonfrist bei<br />
Zahlung durch<br />
Überweisung 1 Scheck 2<br />
10.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 14.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 7.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong><br />
Bei erfolgten Gewinnausschüttungen sind Kapitalertragsteuern<br />
sowie SolZ zeitgleich mit abzuführen!<br />
10.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 4 14.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 4 7.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 4<br />
Einkommensteuer,Kirchensteuer,<br />
SolZ<br />
10.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 14.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 7.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong><br />
Körperschaftsteuer,<br />
SolZ 10.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 14.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 7.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong><br />
Umsatzsteuer 5<br />
10.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 14.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 7.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong><br />
Sozialversicherung6<br />
28.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> entfällt entfällt<br />
• Januar 2010<br />
Steuerart Fälligkeit<br />
Lohnsteuer,<br />
Kirchensteuer,<br />
SolZ 3<br />
Kapitalertragsteuer,<br />
SolZ<br />
Ende der Schonfrist bei<br />
Zahlung durch<br />
Überweisung 1 Scheck 2<br />
11.1.2010 14.1.2010 8.1.2010<br />
Bei erfolgten Gewinnausschüttungen sind Kapitalertragsteuern<br />
sowie SolZ zeitgleich mit abzuführen!<br />
11.1.2010 4 14.1.2010 4 8.1.2010 4<br />
Umsatzsteuer 5 11.1.2010 14.1.2010 8.1.2010<br />
Sozial-<br />
versicherung 6 27.1.2010 entfällt entfällt<br />
1 Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen müssen i. d. R. bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum<br />
folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag,<br />
Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der<br />
Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung<br />
muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am<br />
Tag der Fälligkeit erfolgt.<br />
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach<br />
Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Eine Einzugsermächtigung ist<br />
empfehlenswert.<br />
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.<br />
4 Bei stillen Beteiligungen bleibt es bei der bisherigen Regelung.<br />
5 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat;<br />
bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.<br />
6 Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des<br />
laufenden Monats zur Zahlung fällig. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin<br />
für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage<br />
vor Fälligkeit an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung<br />
durch extern Beauftragte erledigt, sollten Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage<br />
vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere,<br />
wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.<br />
Aus dem Steuerrecht<br />
Aus dem Unternehmensteuerbereich<br />
Wachtsumsbeschleunigungsgesetz im<br />
Gesetzgebungsverfahren<br />
Alles über die geplanten Steuerentlastungen erfahren Sie<br />
auf unserer Homepage www.ebnerstolz.de unter<br />
„Aktuelles”, Rubrik „Steuerrecht und mehr ...”,<br />
Unterrubrik „Gesetze / Gesetzesvorhaben”.<br />
Verschenken Sie keine Ökosteuer!<br />
Unternehmen des produzierenden Gewerbes, d. h. Unternehmen<br />
des verarbeitenden Gewerbes, Bergbaus,<br />
Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbes sowie<br />
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, können sich<br />
bis zu 95 % ihrer im Jahr 2008 gezahlten Ökosteuer auf<br />
Strom, Heizöl, Erdgas und Flüssiggas vom zuständigen<br />
Hauptzollamt erstatten lassen. Voraussetzung ist jedoch,<br />
dass bis zum 31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> entsprechende Anträge beim<br />
Hauptzollamt eingereicht werden.<br />
Das Gesetz sieht für Unternehmen des produzierenden<br />
Gewerbes ein zweistufiges Entlastungsmodell vor.<br />
1. Stufe<br />
• Stromsteuer: Steuerreduzierung um 40 % von<br />
€ 20,50/MWh auf € <strong>12</strong>,30/MWh nach Vorlage eines<br />
Erlaubnisscheins beim Stromversorger. Der Erlaubnisschein<br />
ist beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.<br />
Eine Beantragung ist bis zum 31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> rückwirkend<br />
zum 1.1.<strong>2009</strong> noch möglich.<br />
• Energiesteuer: Steuerreduzierung um 40 % für Erdgas,<br />
Flüssiggas und Schweröle (z. B. Heizöl). Auf<br />
Antrag beim Hauptzollamt (für 2008 bis spätestens<br />
31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong>) werden folgende Steuerbeträge erstattet:<br />
Schweröle € 16,36/1.000 l<br />
Erdgas € 2,20/MWh<br />
Flüssiggas € 24,24/1.000 kg<br />
abzüglich eines Selbstbehalts von € 205,00.<br />
2. Stufe<br />
• Stromsteuer: Auf zusätzlichen Antrag (für 2008 bis<br />
31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong>) beim Hauptzollamt werden 95 % Stromsteuerentlastung<br />
für nachweislich versteuerten Strom, der<br />
zu betrieblichen Zwecken entnommen wurde, gewährt,<br />
sofern die im Antragsjahr gezahlte Stromsteuer einen<br />
Sockelbetrag von € 5<strong>12</strong>,50 und die Einsparung der Arbeitgeberanteile<br />
zur Rentenversicherung überschreitet.<br />
• Energiesteuer: Spitzenausgleich auf Antrag beim<br />
Hauptzollamt (für 2008 bis spätestens 31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong>) in<br />
Höhe von 95 % des Steueranteils aus der Ökosteuer.<br />
Der Steueranteil beträgt bei<br />
Schweröle € 4,09/1.000 l<br />
Erdgas € 1,46/MWh<br />
Flüssiggas € 10,80/1.000 kg
NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />
Der Spitzenausgleich ist begrenzt auf 95 % des Betrages,<br />
um den die Summe aus Energiesteueranteil und<br />
gezahlter Stromsteuer die Ersparnis bei den Arbeitgeberbeiträgen<br />
zur Rentenversicherung übersteigt, abzüglich<br />
eines Sockelbetrags von € 307,50.<br />
Hinweis: Durch die Reduzierung der Entlastung auf der<br />
1. Stufe, wirkt sich der Spitzenausgleich im Vergleich zur<br />
Vergangenheit überproportional stark aus.<br />
Auch Unternehmen mit hohen Energiekosten die nicht<br />
dem produzierenden Gewerbe angehören (z. B. aus den<br />
Bereichen Dienstleistung, Handel, Textil, Verwaltung,<br />
Krankenhaus, Immobilien etc.), können durch sog. Contracting<br />
ebenfalls Entlastungen beanspruchen. Die Ersparnis<br />
kann im Einzelfall erfahrungsgemäß mehrere Hunderttausend<br />
Euro betragen.<br />
Jochen Kirsammer<br />
Neues aus dem Internationalen Steuerrecht<br />
Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds<br />
verstößt gegen EU-Recht<br />
Mit Urteil vom 25.8.<strong>2009</strong> (I R 88, 89/07) hat der BFH<br />
entschieden, dass die (frühere) pauschale Gewinnbesteuerung<br />
für Auslandsfonds (sog. schwarze Fonds) gegen die<br />
Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und deswegen sowohl für<br />
Fonds der anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Fonds<br />
aus sog. Drittstaaten nicht anwendbar ist.<br />
Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die<br />
im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen<br />
Vertreter hatten, einer sog. Pauschalbesteuerung<br />
(§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG). Dies führte zu beträchtlichen<br />
steuerlichen Nachteilen gegenüber der Besteuerung von<br />
Erträgen aus inländischen Fonds, für die das Gesetz eine<br />
solche Pauschalbesteuerung nicht vorsah.<br />
Nachdem der BFH die Pauschalbesteuerung erst kürzlich<br />
für Fonds aus EU-Mitgliedstaaten für offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig<br />
erklärt hatte (Urteil vom 18.11.2008,<br />
VIII R 24/07), hat er diese Wertung nun mit seinem jüngsten<br />
Urteil auf die Besteuerung von Erträgen aus Fonds<br />
aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem EWR-Raum<br />
angehören, übertragen. Auch insoweit liegt eine unverhältnismäßige<br />
Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs<br />
vor, die EU-vertraglich auch für den Verkehr mit Drittstaaten<br />
verbürgt ist. Die Pauschalbesteuerung darf deswegen<br />
nicht erfolgen. Ob die Benachteiligung der Auslandsfonds<br />
zusätzlich gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes<br />
verstieß, konnte das Gericht daher unbeantwortet lassen.<br />
Seit 2004 ist die Besteuerung der Erträge aus inländischen<br />
und ausländischen Fondsbeteiligungen einheitlich im<br />
Investmentsteuergesetz geregelt. Die verschärfende Pauschalbesteuerung<br />
gilt seitdem für inländische und ausländische<br />
Fonds gleichermaßen.<br />
Volker Schmidt, CoC Internationales Steuerrecht<br />
NEXIA International Annual Conference <strong>2009</strong> in Prag<br />
Die Weltkonferenz unseres internationalen Verbundes im<br />
Oktober stand ganz im Zeichen einer intensiven Diskussion<br />
der zukünftigen Strategie. Im Ergebnis der zahlreichen<br />
Diskussionsrunden waren sich alle Mitgliedsfirmen einig,<br />
künftig den Fokus auf die Schaffung einer einheitlichen<br />
Beratungsqualität auf höchstem Niveau zu legen. Bei der<br />
Strategiediskussion wurde NEXIA auch durch externe<br />
Berater unterstützt. Zahlreiche neue Mitgliedsfirmen - insbesondere<br />
aus den USA - nutzten die Konferenz um ihre<br />
Gesellschaften vorzustellen. NEXIA konnte im laufenden<br />
Jahr gerade in den USA von der hervorragenden Position<br />
im Wettbewerb der großen Netzwerke profitieren.<br />
Aktuelle Vorträge von WP/StB Prof. Dr. Ursula Ley<br />
„Aktuelle Brennpunkte im Ertragsteuerrecht”<br />
• DAI e.V. Jahresarbeitstagung: „Die Besteuerung von<br />
Personengesellschaften einschließlich JStG <strong>2009</strong>, Mo-<br />
MiG und BilMoG” vom 19. - 21.10.<strong>2009</strong> in München<br />
Frau Prof. Dr. Ley hat auf der Arbeitstagung als Referentin<br />
mitgewirkt und an der Arbeitsunterlage mitgearbeitet.<br />
Weitere Referenten waren: Ltd. Minrat Brandenberg,<br />
FinMin Düsseldorf, Dr. Hübner, Stuttgart,<br />
Prof. Dr. Rainer Hüttemann, Universität Bonn, Prof. Dr.<br />
Roland Wacker, Richter am BFH und Tagungsleiter.<br />
Im Rahmen der jährlich stattfindenden Arbeitstagung<br />
wird das gesamte steuerliche Schrifttum zu Personengesellschaften<br />
der zurückliegenden <strong>12</strong> Monate ausgewertet<br />
und in Form von Fällen dargeboten. Die<br />
unterschiedlichen Rechtsauffassungen wurden auf dem<br />
Podium und von diesem mit den Teilnehmern diskutiert.<br />
• Vortrag vor dem Arbeitskreis für Steuerrecht, Köln<br />
„Die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen<br />
einer gewerblichen Personengesellschaft und<br />
ihren Gesellschaftern gegen Gutschrift/Belastung auf<br />
den Gesellschafterkonten”.<br />
Im Vortrag, abgedruckt im Kölner Steuerdialog <strong>2009</strong>,<br />
S. 16.678 ff., stellte Prof. Dr. Ley die unterschiedlichen<br />
Rechtsfolgen dar, die sich je nach Art des übertragenen<br />
Gegenstands und der gewährten Gegenleistung ergeben.<br />
3
NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />
Informatives aus der Umsatzsteuer<br />
Elektronisches Ausfuhrverfahren „ATLAS-Ausfuhr“<br />
nunmehr Pflicht<br />
Seit 1.7.<strong>2009</strong> besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme<br />
am elektronischen Ausfuhrverfahren. Das bis<br />
dato noch parallel mögliche schriftliche Ausfuhrverfahren<br />
wurde vollständig durch das elektronische Verfahren ersetzt<br />
und gilt für alle Ausfuhren unabhängig vom Beförderungsweg<br />
(nunmehr auch per Post und Bahn) und der<br />
Auftragsart (Beförderung oder Versendung). Das BMF<br />
hat mit Schreiben vom 17.7.<strong>2009</strong> ausführlich zu den<br />
Verfahrensabläufen Stellung genommen: ATLAS-Ausfuhr<br />
beinhaltet ein ausschließlich elektronisches Nachrichtenaustauschverfahren<br />
mit EDIFACT-Nachrichten zwischen<br />
den an der Ausfuhr der Ware beteiligten Stellen.<br />
Nach elektronischer Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle<br />
übermittelt diese der angegebenen Ausgangszollstelle<br />
vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang. Die<br />
Ausgangszollstelle kann den Ausfuhrvorgang aufrufen<br />
und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus<br />
dem Gemeinschaftsgebiet, was sie der Ausfuhrzollstelle<br />
im Anschluss mit der Nachricht „Ausgangsbestätigung/<br />
Kontrollergebnis“ anzeigt. Die Ausfuhrzollstelle beendet<br />
das Atlas-Ausfuhrverfahren indem sie dem Ausführer<br />
bzw. Anmelder den sog. „Ausgangsvermerk“ als pdf-<br />
Dokument zukommen lässt.<br />
Die Ausfuhr von Waren ist bei Vorliegen der gesetzlichen<br />
Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Die hierfür notwendigen<br />
Voraussetzungen müssen sich aus entsprechenden<br />
Belegen (Ausfuhrnachweis) ergeben. Der gesetzlich geforderte<br />
belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird sowohl<br />
im Versendungs- wie auch im Beförderungsfall durch das<br />
pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ als erbracht angesehen<br />
(§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 UStDV).<br />
Der Unternehmer hat die mit der Zollverwaltung ausgetauschten<br />
EDIFACT-Nachrichten und das Logbuch zum<br />
Nachweis des Nachrichtenaustauschs ordnungsgemäß zu<br />
archivieren.<br />
Das Zollrecht lässt Ausnahmen nur noch in folgenden<br />
beiden Fällen zu:<br />
1. In Fällen geringer wirtschaftlicher Bedeutung (Warenwert<br />
bis € 1.000)<br />
2. Im Ausfall- und Sicherheitskonzept (Ausfall von IT-<br />
Systemen)<br />
Hier wird wie bisher das sog. Exemplar Nr. 3 der schriftlichen<br />
Ausfuhranmeldung, ein Handels- oder Verwaltungspapier<br />
als belegmäßiger Ausfuhrnachweis anerkannt,<br />
wenn hierauf die Ausfuhrbestätigung durch den Dienststempelabdruck<br />
der Grenzzollstelle mit Datum auf der<br />
Rückseite angebracht wurde. Im 2. Ausnahmefall (Ausfallkonzept)<br />
muss der Beleg außerdem den Stempelabdruck<br />
„ECS/AES Notfallverfahren“ tragen. Das sog. Ausfuhrbegleitdokument<br />
(ABD) stellt mangels Dienststempelabdruck<br />
regelmäßig keinen Ausfuhrnachweis dar.<br />
4<br />
Für Unternehmen mit Betriebsstätten in verschiedenen<br />
EU-Mitgliedstaaten wird bereits seit 1.1.<strong>2009</strong> eine weitere<br />
Vereinfachung angestrebt: Mit dem sog. einzigen Bewilligungsverfahren<br />
sollen Unternehmen, die von mehreren<br />
Warenorten in der EU ihre Ausfuhren tätigen, diese zentral<br />
in dem Mitgliedstaat anmelden, in dem sich die Hauptbuchhaltung<br />
befindet. Hierdurch wird der Mitgliedstaat,<br />
an dem sich die Ware befindet und der Mitgliedstaat, in<br />
welchem die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, entkoppelt.<br />
Derzeit sind noch nicht alle Mitgliedstaaten auf dem<br />
Stand der notwendigen technischen Voraussetzungen, so<br />
dass die einzige Bewilligung je nach Mitgliedsland nur eingeschränkt<br />
möglich ist. Über den Fortschritt dieses Verfahrens<br />
wird Sie das CoC Umsatzsteuer zeitnah unterrichten.<br />
Karin Brudermanns, CoC Umsatzsteuer<br />
Rabattgewährung ohne das Finanzamt?<br />
Vereinbaren Unternehmer und Kunde die vollständige oder<br />
teilweise Rückzahlung eines bereits gezahlten Betrages,<br />
mindert sich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer<br />
respektive die Höhe des Vorsteuerabzugs (§ 17 Abs. 1<br />
UStG). Die Änderung erfolgt dabei nach geänderter Ansicht<br />
des BFH in dem Besteuerungszeitraum, in dem die<br />
Rückzahlung tatsächlich erfolgt (vgl. Urteil vom 18.9.2008,<br />
BStBl <strong>2009</strong>, S. 250). Mit Verfügung vom 4.8.<strong>2009</strong> (S 7330-<br />
25-StO 181) nimmt die OFD Hannover nunmehr zu dieser<br />
Rechtsprechungsänderung Stellung. Während die Umsatzsteuerrichtlinien<br />
bereits im Zeitpunkt des Abschlusses einer<br />
Vereinbarung über die Entgeltminderung eine Korrektur<br />
vorsehen, kommt nach der OFD diese nunmehr erst im<br />
Zeitpunkt der tatsächlichen (Rück)Zahlung in Betracht.<br />
In der Praxis sind von dieser Änderung der Rechtsauffassung<br />
neben normalen Entgeltsminderungen wie „Gutschriften“<br />
insbesondere Vereinbarungen über nachträglich<br />
gewährte umsatz- oder mengenabhängige (Jahres)<br />
Boni oder Rabatte betroffen.<br />
In diesen Fällen wird der Rückzahlungsbetrag in der Regel<br />
am Ende einer bestimmten Periode berechnet und im<br />
abgelaufenen Geschäftsjahr Erlös schmälernd berücksichtigt.<br />
Entsprechend wird die abzuführende Umsatzsteuer<br />
auf Basis der jeweiligen Vereinbarung ebenfalls im abgelaufenen<br />
Jahr geändert und die Vorgehensweise von der<br />
Finanzverwaltung grundsätzlich akzeptiert.<br />
Spätestens seit Veröffentlichung des vorgenannten BFH-<br />
Urteils gilt es zu beachten, dass die Umsatzsteuer (bzw.<br />
der Vorsteuerabzug beim Kunden) erst im Zeitpunkt der<br />
tatsächlichen Auszahlung bzw. Verrechnung des Gutschriftsbetrags<br />
geändert werden darf. Dies stellt für den<br />
leistenden Unternehmer eine Verschärfung dar. Unabhängig<br />
hiervon ist darauf zu achten, dass der Hinweis auf<br />
Vereinbarungen über Entgeltsminderungen einen zwingenden<br />
Bestandteil einer Rechnung darstellt.<br />
Alexander Sichart, CoC Umsatzsteuer
NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />
<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong> stellt sich vor<br />
Standort Solingen – Standort mit Tradition und<br />
Aufbruchstimmung<br />
In Solingen, inmitten des Bergischen Landes gelegen, ist<br />
<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong> seit über 60 Jahren vertreten.<br />
Das Team besteht mittlerweile aus fast 50 engagierten<br />
und aufgeschlossenen Mitarbeitern.<br />
In Solingen werden traditionell die gefragtesten Schneidwaren<br />
der Welt hergestellt. Inhabergeführte Unternehmen<br />
sind hier über viele Generationen gewachsen und<br />
haben „Solingen“ zum weltweiten Qualitätsbegriff<br />
entwickelt. Aber nicht nur Handwerksbetriebe prägen<br />
das wirtschaftliche Bild dieser Region. Ebenso haben sich<br />
hier große mittelständische Unternehmen sowie Konzerne<br />
niedergelassen.<br />
Gegenwärtig verändern sich viele unternehmerische<br />
Strukturen, etwa durch Nachfolgewechsel oder Globalisierung.<br />
So wachsen die Herausforderungen mit jedem<br />
Tag, sowohl für unsere Mandanten als auch für uns.<br />
Der direkte Kontakt zum Mandanten steht für uns im Vordergrund.<br />
<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong> in Solingen bietet<br />
kompetente Ansprechpartner, die auf gleicher Augenhöhe<br />
multidisziplinär und branchenübergreifend beraten.<br />
Neues aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Behandlung qualifizierter Nachfolgeklauseln nach<br />
der jüngsten Erbschaftsteuerreform<br />
Sollen nach dem Versterben eines Gesellschafters einer<br />
Personengesellschaft nicht alle sondern nur bestimmte Erben<br />
Gesellschafter werden können, kann dieses durch eine<br />
sog. qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag<br />
erreicht werden. Zivilrechtlich führt das im Erbfall dazu,<br />
dass nur ein durch die Nachfolgeklausel bestimmter Erbe<br />
den Gesellschaftsanteil von Todes wegen erwerben kann.<br />
Steuerrechtlich wurde die qualifizierte Nachfolgeklausel als<br />
eine sich selbst vollziehende Teilungsanordnung beurteilt.<br />
Diese Qualifizierung führte dazu, dass auch bei einem nicht<br />
berücksichtigten Erben ein „Durchgangserwerb“ fingiert<br />
wurde. Das hatte bisher zur Folge, dass dieser den Wert<br />
des „erworbenen“ Gesellschaftsanteils entsprechend seiner<br />
persönlichen Erbquote versteuern musste, obwohl er<br />
nicht Gesellschafter werden konnte. Im Gegenzug erfolgte<br />
keine erbschaftsteuerliche Berücksichtigung eines gezahlten<br />
Abfindungsbetrags. Zudem konnte auch dieser Erbe<br />
grundsätzlich die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für<br />
Betriebsvermögen in Anspruch nehmen.<br />
Aufgrund der Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts ist<br />
nunmehr unklar, welche (erbschaft)steuerlichen Folgen eine<br />
qualifizierte Nachfolgeklausel nach sich zieht. Ausdrücklich<br />
geregelt ist, dass zukünftig nur noch der Erbe die steuerlichen<br />
Begünstigungen für das Betriebsvermögen erhält, der<br />
auch tatsächlich Gesellschafter wird.<br />
Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung<br />
und Unternehmensberatung, alles aus einer Hand, damit<br />
keine Reibungsverluste entstehen. Und das direkt vor<br />
Ort, denn individuelle Beratung und persönliche Betreuung<br />
sind die Schlüsselworte für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit<br />
- in einer der spannendsten Regionen des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen.<br />
Wir freuen uns, hier in partnerschaftlicher Gemeinschaft<br />
mit unseren Mandanten zu wachsen und neue Kontakte<br />
für eine erfolgreiche gemeinsame Zukunft zu knüpfen.<br />
Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht dazu geäußert,<br />
ob die qualifizierte Nachfolgeklausel weiterhin eine Teilungsanordnung<br />
darstellt.<br />
Sollte sie dies bejahen, hätte dies u. a. zur Folge, dass ein<br />
nicht als Gesellschafter zu berücksichtigender Erbe den<br />
fiktiv „erworbenen“ Gesellschaftsanteil in entsprechender<br />
Höhe, d. h. ohne jegliche Betriebsvermögensbegünstigung,<br />
versteuern müsste. Dies würde im Vergleich zum<br />
alten Recht regelmäßig zu einer erheblich höheren Steuerbelastung<br />
führen.<br />
Momentan ist es daher ratsam, eine qualifizierte Nachfolgeklausel<br />
bis zu einer Entscheidung der Finanzverwaltung<br />
über die zukünftige Behandlung zu vermeiden bzw. durch<br />
Alternativgestaltungen zu ersetzen.<br />
Wir leisten hierzu gerne Hilfestellung.<br />
Thorsten Kröger, CoC Unternehmensnachfolge<br />
Informatives für Kapitalanleger<br />
Abgeltungsteuer: Antragsfrist 15.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> für die<br />
Ausstellung einer Verlustbescheinigung beachten!<br />
Mit Einführung der Abgeltungsteuer haben sich auch<br />
die Regeln für die Verrechnung von Verlusten bei den<br />
Einkünften aus Kapitalvermögen geändert. Nach neuer<br />
Rechtslage können sie nicht mehr mit positiven Einkünften<br />
aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern<br />
nur mit positiven Kapitaleinkünften. Eine zusätzliche<br />
Einschränkung besteht für Aktienveräußerungsverluste.<br />
5
NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />
Diese können isoliert nur mit Aktienveräußerungsgewinnen<br />
verrechnet werden. Sofern der vollständige Ausgleich<br />
von Verlusten mit Gewinnen in einem Kalenderjahr nicht<br />
möglich ist, können verbleibende Verluste unbeschränkt<br />
und zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.<br />
Ein Verlustrücktrag ist jedoch nicht zugelassen.<br />
Inländische Finanzinstitute führen aus diesem Grund für<br />
jeden Kunden seit Beginn <strong>2009</strong> zwei Verlusttöpfe. Ein<br />
Verlusttopf wird für die Aktienveräußerungsverluste und<br />
der andere für alle sonstigen Verluste geführt. Nicht ausgeglichene<br />
Verluste eines Kunden werden von den Finanzinstituten<br />
am Ende eines Kalenderjahres automatisch in<br />
das Folgejahr vorgetragen.<br />
Unterhält ein Kapitalanleger aber Depots bei mehreren<br />
Kreditinstituten und werden in den einzelnen Depots zum<br />
Teil Gewinne und zum Teil Verluste erzielt, ist eine direkte<br />
Verrechnung zwischen den Depots vorteilhaft. Dies kann<br />
jedoch nur im Wege der Veranlagung erreicht werden.<br />
Hierfür kann der Kunde bei der Bank einen Antrag auf<br />
Ausstellung einer Verlustbescheinigung stellen. Der Antrag<br />
muss bis zum 15.<strong>12</strong>. der Bank zugegangen sein. Nach<br />
dieser gesetzlichen Frist eingereichte Anträge dürfen nicht<br />
mehr berücksichtigt werden. Dabei ist es möglich, jeweils<br />
getrennte Anträge für den Verlusttopf für Aktienveräußerungsverluste<br />
und den für sonstige Verluste zu stellen. Sobald<br />
ein Antrag fristgerecht gestellt wurde, wird der entsprechende<br />
Verlusttopf zum 31.<strong>12</strong>. des Jahres geschlossen.<br />
Nach der Schließung des Verlusttopfs stehen die jeweiligen<br />
Verluste nicht mehr für eine automatische Minderung<br />
der Abgeltungsteuer im Folgejahr für diese Kontoverbindung<br />
zur Verfügung. Daher sollte ein Antrag auf Ausstellung<br />
einer Verlustbescheinigung nur gestellt werden,<br />
wenn durch die Veranlagung eine frühere Verlustnutzung<br />
erreicht wird, als dies bei dem automatischen Verlustvortrag<br />
der Fall wäre. Um eine richtige Entscheidung treffen<br />
zu können, muss der Kapitalanleger genaue Kenntnisse<br />
über seine erzielten Gewinne und Verluste haben. Zusätzlich<br />
sollte auch der höhere Erklärungsaufwand durch die<br />
Veranlagung mit ins Kalkül gezogen werden.<br />
Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist in <strong>2009</strong> zu beachten,<br />
dass eine automatische Verlustverrechnung zwischen<br />
den Depots des Ehemanns und der Ehefrau wie auch Gemeinschaftsdepots<br />
selbst beim gleichen Kreditinstitut nicht<br />
möglich ist. Sofern eine Verrechnung erfolgen soll, muss<br />
ebenfalls eine Verlustbescheinigung beantragt und die Kapitaleinkünfte<br />
in die Veranlagung einbezogen werden. Ab<br />
2010 ist eine automatische Verlustverrechnung zwischen<br />
den Depots von Ehegatten möglich. Voraussetzung dafür<br />
ist, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag<br />
eingereicht haben. Falls das Freistellungsvolumen<br />
bereits ausgeschöpft ist, kann sogar ein gemeinsamer Freistellungsauftrag<br />
über € 0 gestellt werden.<br />
Manuela Wänger, CoC Vermögen & Steuer<br />
6<br />
Aus der Wirtschaftsprüfung<br />
Neuregelung der Bilanzierung und Bewertung von<br />
Finanzinstrumenten<br />
Seit einiger Zeit arbeitet der Standardsetter IASB an einem<br />
Projekt, die Vorgaben der IAS/IFRS zur Klassifizierung und<br />
Bewertung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen. Im<br />
Rahmen der gegenwärtigen Finanzmarktkrise sind zudem<br />
die Vorgaben der IAS/IFRS zur Zeitwertbilanzierung in die<br />
Kritik geraten. In diesem Umfeld hat der IASB die Überarbeitung<br />
der bisherigen Vorgaben in drei Phasen eingeteilt:<br />
In der ersten Phase sollen die Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte,<br />
in der zweiten Phase die Vorgaben zu Wertberichtigungen<br />
und zuletzt die Vorgaben zur Bewertung<br />
von Sicherungszusammenhängen neu geregelt werden.<br />
Im Zusammenhang mit der ersten sowie der zweiten Phase<br />
hat der IASB im Juli <strong>2009</strong> sowie Anfang November <strong>2009</strong><br />
Diskussionsgrundlagen zur Bilanzierung und Bewertung von<br />
Finanzinstrumenten vorgestellt, im Rahmen derer der bisherige<br />
IAS 39 durch den neuen IFRS 9 „Financial Instruments<br />
– Classification and Measurement“ ersetzt werden soll.<br />
Die bisherigen Änderungen sehen unter anderem vor, dass<br />
es künftig vom Geschäftsmodell abhängt, ob ein Vermögenswert<br />
zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum<br />
Zeitwert (Fair Value) bewertet werden muss. Beispielsweise<br />
soll die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />
entgegen der bisherigen enger gefassten Vorgaben bereits<br />
dann erfolgen, wenn das Geschäftsmodell vorsieht,<br />
vertragliche Zahlungsströme aus den Vermögenswerten<br />
zu realisieren und aus diesen Vermögenswerten nur Zahlungsströme<br />
in Form von Zins und Tilgung resultieren.<br />
Darüber hinaus sind Umwidmungen zwischen den einzelnen<br />
Kategorien von Finanzinstrumenten und damit<br />
die Änderung der Bewertung von Finanzinstrumenten<br />
(in der Folgeperiode) dann vorzunehmen, wenn sich das<br />
Geschäftsmodell ändert. Die dritte wesentliche Änderung<br />
betrifft Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken<br />
gehalten werden; bei diesen ist es zukünftig möglich,<br />
Dividenden ergebniswirksam zu vereinnahmen, jedoch<br />
Fair-Value-Änderungen ergebnisneutral zu erfassen.<br />
In ersten Stellungnahmen werden die neuen Änderungen<br />
zwar im Wesentlichen begrüßt. Noch sind mit dem Entwurf<br />
jedoch zahlreiche offene Fragen verbunden, beispielsweise<br />
fehlt die Definition des sog. Geschäftsmodells. Darüber hinaus<br />
sind Fragen der Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten<br />
bisher völlig ausgeklammert. Die neuen Regelungen<br />
sollen voraussichtlich ab Januar 2013 gelten; eine frühere<br />
Anwendung ist erlaubt. Des Weiteren muss noch die Übernahme<br />
der neuen Vorgaben durch die EU erfolgen.<br />
Das CoC Internationale Rechnungslegung wird die weiteren<br />
Entwicklungen verfolgen und an dieser Stelle hierüber<br />
berichten.<br />
Hans-Peter Möller, CoC Internationale Rechnungslegung
NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />
Protokollierung der Anlageberatung bei Privatkunden<br />
Am 5.8.<strong>2009</strong> ist das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse<br />
bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen<br />
und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen<br />
von Anlegern aus Falschberatung“ in Kraft getreten.<br />
In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch das<br />
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie die Wertpapierdienstleistungs-,<br />
Verhaltens- und Organisationsverordnung<br />
(WpDVerOV) geändert worden.<br />
Betroffen sind u. a. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<br />
gemäß § 34 WpHG. Nach den Neuregelungen<br />
müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen über<br />
jede Anlageberatung bei Privatkunden ein schriftliches<br />
Protokoll anfertigen und dieses dem Kunden unverzüglich<br />
nach Abschluss des Beratungsgesprächs, jedoch vor Geschäftsabschluss,<br />
aushändigen. Der Kunde kann die Herausgabe<br />
des Protokolls verlangen. Findet die Anlageberatung<br />
nicht persönlich, sondern über ein Kommunikationsmittel<br />
statt, kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen<br />
Kundenwunsch auch vor Erhalt des Protokolls erfolgen.<br />
Voraussetzung ist die Einräumung eines Rücktrittsrechts an<br />
den Kunden durch die Bank. Im Falle eines unrichtigen oder<br />
unvollständigen Protokolls kann der Kunde dadurch binnen<br />
einer Woche nach Erhalt des Protokolls von dem auf der<br />
Beratung beruhenden Geschäft zurücktreten.<br />
Der Inhalt des Protokolls ergibt sich aus § 14 WpDVerOV<br />
und umfasst insbesondere Anlass und Dauer der Anlageberatung,<br />
die der Beratung zugrunde liegenden Informationen<br />
über die persönliche Situation des Kunden sowie<br />
die erteilten Empfehlungen einschließlich deren Begründungen.<br />
Der Wunsch des Kunden auf einen Geschäftsabschluss<br />
vor Erhalt des Protokolls, sowie das eingeräumte<br />
Rücktrittsrecht sind ebenfalls zu vermerken.<br />
Die Regelungen sind erstmals für nach dem 31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong><br />
durchgeführte Anlageberatungen anzuwenden.<br />
Lorenz Muschal , CoC Banken und Finanzdienstleister<br />
Neues aus Zivil- und Gesellschaftsrecht<br />
Das Ende der Firmenbestattungen?<br />
Insolvente Gesellschaften werden häufig durch „Firmenbestattungen“<br />
planmäßig durch Abberufung der<br />
Geschäftsführer, Sitzverlegung, Aufgabe von Geschäftslokalen<br />
und den Austausch der Gesellschafter faktisch<br />
einem gesetzmäßigen Insolvenzverfahren entzogen, um<br />
insbesondere die Durchsetzung von Schadensersatz-,<br />
Rückgewähr- und Anfechtungsansprüchen gegen die<br />
Gesellschafter zu erschweren oder zu vereiteln.<br />
Um dieses durchaus beliebt gewordene Verfahren zu erschweren,<br />
hat das Ende 2008 in Kraft getretene MoMiG die<br />
Rechtsgrundlagen der Insolvenzantragspflichten und der<br />
Folgebestimmungen in der InsO gebündelt und die Insolvenzantragspflicht<br />
im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft<br />
auf Gesellschafter der GmbH bzw. auf Mitglieder des<br />
Aufsichtsrates der AG und Genossenschaft ausgeweitet.<br />
Dadurch versucht der Gesetzgeber insbesondere ein wichtiges<br />
Ziel zu erreichen: Ist die Gesellschaft infolge des Ausscheidens<br />
des Geschäftsführers führungslos, stehen die<br />
Gesellschafter nunmehr in der gesetzlichen und haftungsbewehrten<br />
Pflicht, im Falle der Insolvenzreife der Gesellschaft<br />
einen Eigenantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
zu stellen. Dieses allerdings mit der Einschränkung,<br />
dass eine nur faktische Führungslosigkeit der Gesellschaft,<br />
ausgelöst durch die tatsächliche Verhinderung des Geschäftsführers,<br />
selbst im Falle der mutwilligen Vernachlässigung<br />
der Geschäftsführerpflichten nicht ausreicht.<br />
In einem solchen Fall hat das AG Hamburg den Insolvenzantrag<br />
des Gesellschafters als unzulässig zurückgewiesen,<br />
der vorgetragen hatte, der Geschäftsführer seiner GmbH sei<br />
nach einer Durchsuchung der Steuerfahndung „verschwunden“,<br />
ohne die Geschäftsführung niedergelegt zu haben.<br />
Diese Rechtsprechung eröffnet neue Möglichkeiten für<br />
unredliche GmbH-Gesellschafter, unwillkommene Insolvenzanträge<br />
zu vermeiden: Sie müssen nur dafür sorgen,<br />
dass der Geschäftsführer tatsächlich nicht mehr für die<br />
Gesellschaft tätig wird oder beispielsweise bei längerer<br />
Erkrankung von der Bestellung eines anderen Geschäftsführers<br />
absieht. Solange der Geschäftsführer rechtlich<br />
Vertretungsorgan bleibt, trifft die Gesellschafter keine<br />
Antragspflicht. Die gesetzliche Neuregelung zielt damit<br />
zwar in die richtige Richtung, ist aber - um unredliche Firmenbestattungen<br />
zukünftig wirksam vermeiden zu helfen<br />
- sicherlich noch stark ergänzungsbedürftig.<br />
Thomas Poullain, CoC Sanierung und Insolvenz<br />
Urheberrechtsfähigkeit von AGB<br />
In seinem Urteil vom 27.2.<strong>2009</strong> hat das OLG Köln (6 U<br />
193/08) entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
(AGB) als sog. Sprachwerke i. S. d. Urhebergesetzes<br />
(UrhG) dem Schutz dieses Gesetzes unterliegen, wenn sie<br />
eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Eine solch<br />
geistige Schöpfung liegt danach dann vor, wenn sich die<br />
AGB wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen<br />
Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen<br />
abheben. Knappe und zutreffende juristische<br />
Standardformulierungen, die durch die Rechtslage und<br />
sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind, seien nicht<br />
schutzfähig, da diese nicht monopolisiert werden dürfen.<br />
AGB, die jedoch vom allgemein Üblichen abweichen und<br />
insgesamt eine hinreichende Individualität erkennen lassen,<br />
sind vor einer identischen Übernahme durch Dritte<br />
geschützt. Um sich nicht dem Risiko auszusetzen urheberrechtlich<br />
belangt werden zu können, weil man unzulässigerweise<br />
individuell konzipierte und formulierte AGB Dritter<br />
verwendet, sollten AGB von anderen Unternehmen nicht<br />
einfach „kopiert“ oder in nur leicht modifizierter Form für<br />
das eigene Unternehmen verwendet werden. Vielmehr sind<br />
AGB sorgfältig mit entsprechend juristischem Know How<br />
und eigenem sprachlichen Ausdruck auszuarbeiten.<br />
Rafael Gaida, Dr. Tanja Pröhl, CoC Vertragswesen<br />
7
NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />
„Ausfrieren“ gewerblicher Mieter nach Beendigung<br />
des Mietverhältnisses<br />
Mit Urteil vom 6.5.<strong>2009</strong> hat der BGH entschieden, dass<br />
der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />
eine von ihm erbrachte Versorgung des Mietobjektes mit<br />
Heizenergie unter bestimmten Voraussetzungen einstellen<br />
darf. Damit setzt sich der BGH in Widerspruch zur<br />
bisher herrschenden Lehre sowie früheren Entscheidungen<br />
der OLG Köln und Celle.<br />
Eine verbotene Eigenmacht durch Besitzentzug (mit<br />
welcher die bisher herrschende Lehre die Zulässigkeit<br />
des „Ausfrierens“ ablehnte) liegt nach Ansicht des BGH<br />
nicht vor, da der reine Besitz des Mieters nicht gestört<br />
werde, sondern lediglich die Gebrauchsfähigkeit der<br />
Mietsache eingeschränkt wird. Nach wirksamer Beendigung<br />
des Mietverhältnisses habe der Mieter jedoch keinen<br />
Anspruch mehr auf den ungestörten Gebrauch der<br />
Mietsache. Eine nachvertragliche Gebrauchsüberlassung<br />
sei auch dem Vermieter nicht zumutbar, wenn dieser weiterhin<br />
die Kosten der Wärmeversorgung zu tragen hat,<br />
ohne sie vom Mieter erstattet zu bekommen, so dass der<br />
Schaden für den Vermieter ständig weiter wächst.<br />
Der Vermieter macht mit der Einstellung der Versorgungsleistung<br />
ein Zurückbehaltungsrecht geltend, welches auch<br />
im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ausgeübt<br />
werden darf, da es gesetzlich gerade dazu vorgesehen ist,<br />
Druck auf den Vertragspartner ausüben zu können.<br />
Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der oben<br />
beschriebenen Vorgehensweise ist nach dem Urteil des<br />
BGH jedoch neben der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses<br />
und dem Ausbleiben mieterseitiger Zahlungen<br />
für die Versorgungsleistung, dass der Vermieter die<br />
Versorgungssperre rechtzeitig ankündigt, um dem Mieter<br />
die Möglichkeit zu geben, den bisher aufgelaufenen Zahlungsrückstand<br />
zu beheben.<br />
Das vorliegende Urteil ist zum gewerblichen Mietrecht<br />
ergangen, es ist zweifelhaft, ob die darin aufgestellten<br />
Grundsätze auch auf Wohnraummietrecht anwendbar<br />
sind. Vor der Einstellung von Versorgungsleistungen sollte<br />
der Vermieter unbedingt Rechtsrat einholen, da bei einer<br />
unberechtigten Versorgungssperre hohe Schadensersatzforderungen<br />
des Mieters drohen können.<br />
Ralf Sellmann, CoC Vertragswesen<br />
8<br />
<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong> und die NOVUS-<br />
Redaktion wünschen allen Mandanten und Lesern<br />
eine schöne Adventszeit, ein fröhliches Weihnachtsfest<br />
und einen guten Start in ein erfolgreiches<br />
neues Jahr 2010.<br />
Wir freuen uns auf eine weiterhin gute<br />
Zusammenarbeit.<br />
Impressum<br />
Herausgeber<br />
<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong><br />
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