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novus 12/2009 - Ebner Stolz Mönning Bachem

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NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />

Entlastungen für Unternehmensnachfolger in Sicht<br />

Firmennachfolger können ab 2010 leichter die Voraussetzungen<br />

erfüllen, um von der Erbschaftsteuer befreit zu werden.<br />

Der Besitzerwechsel sollte daher aufgeschoben werden.<br />

Durch die Erbschaftsteuerreform gibt es für die Unternehmensnachfolge<br />

seit <strong>2009</strong> völlig neue Privilegien bis hin zur<br />

kompletten Steuerfreiheit auf das übergebene Betriebsvermögen.<br />

Dies lässt sich aber nur erreichen, wenn der Betrieb<br />

je nach Größe und Wert anschließend längere Zeit hinweg<br />

nahezu konstant fortgeführt wird, die Lohnsumme innerhalb<br />

dieses Zeitraums in etwa unverändert zum Niveau vor<br />

der Übergabe bleibt und der Neubesitzer seiner Firma nicht<br />

mehr Gelder entzieht, als diese erwirtschaftet.<br />

Im Zeitpunkt der Übergabe ist aber nicht verlässlich kalkulierbar,<br />

wie es mit dem Betrieb wirtschaftlich in den<br />

kommenden Jahren weitergehen wird und ob die in die<br />

Fußstapfen tretende Nachfolger etwa anlässlich der Finanzkrise<br />

oder schlechter Geschäftserfolge Mitarbeiter<br />

entlassen oder Betriebsteile verkaufen müssen. Dann lebt<br />

die ursprünglich nicht erhobene Erbschaftsteuer plötzlich<br />

wieder auf und die Liquiditätsabflüsse an den Fiskus kommen<br />

genau zum ungünstigsten Zeitpunkt.<br />

Vor diesem Hintergrund plant die neue Bundesregierung für<br />

Erbschaften und Schenkungen ab 2010 Erleichterungen. Die<br />

gelten aber nicht rückwirkend und somit noch nicht, wenn<br />

der Besitzerwechsel noch im laufenden Jahr stattfindet.<br />

Derzeit bleiben 85 % von Unternehmen, Anteilen an Personen-<br />

oder Kapitalgesellschaften sowie freiberuflichem Vermögen<br />

steuerfrei, das vererbt oder verschenkt wird. Hierzu<br />

müssen aber gesetzliche Bedingungen erfüllt werden,<br />

indem das Unternehmen 7 Jahre lang vom Nachfolger in<br />

etwa unverändert fortgeführt wird und in diesem Zeitraum<br />

weder Inventar verkauft oder Betriebsmittel oberhalb der<br />

erwirtschafteten Gewinne für den privaten Verbrauch entnommen<br />

noch Mitarbeiter im großen Stil entlassen werden.<br />

Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Zuwendungen ab 2010<br />

von 7 auf 5 Jahre. Anschließend kann der Firmenerbe seine<br />

Entscheidungen ohne Sanktionen treffen. Eine weitere Entlastung<br />

gibt es bei der Lohnsummenregelung. Diese sieht<br />

derzeit vor, dass die Gehälter unter der Regie des neuen<br />

INDEX Seite<br />

Aus dem Steuerrecht<br />

• Termine Dezember <strong>2009</strong> und Januar 2010 2<br />

Aus dem Unternehmensteuerbereich<br />

• Verschenken Sie keine Ökosteuern! 2<br />

Neues aus dem Internationalen Steuerrecht<br />

• Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer<br />

Fonds verstößt gegen EU-Recht 3<br />

• NEXIA International Annual Conference <strong>2009</strong><br />

Prague 3<br />

Informatives aus der Umsatzsteuer<br />

• Elektronisches Ausfuhrverfahren „ATLAS-<br />

Ausfuhr“ nunmehr Pflicht 4<br />

• Rabattgewährung ohne das Finanzamt? 4<br />

Neues aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

• Behandlung qualifizierter Nachfolgeklauseln<br />

nach der jüngsten Erbschaftsteuerreform 5<br />

Informatives für Kapitalanleger<br />

• Abgeltungsteuer: Antragsfrist 15.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> für die<br />

Ausstellung einer Verlustbescheinigung beachten! 5<br />

Aus der Wirtschaftsprüfung<br />

• Neuregelung der Bilanzierung und Bewertung<br />

von Finanzinstrumenten 6<br />

• Protokollierung der Anlageberatung bei<br />

7<br />

Privatkunden<br />

Neues aus Zivil- und Gesellschaftsrecht<br />

• Das Ende der Firmenbestattungen? 7<br />

• Urheberrechtsfähigkeit von AGB 7<br />

• „Ausfrieren“ gewerblicher Mieter nach<br />

Beendigung des Mietverhältnisses 8<br />

Eigentümers kaum abnehmen. Hierzu darf die Lohnsumme<br />

am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 % der<br />

Ausgangssumme gesunken sein. Dieser Satz reduziert sich<br />

ab 2010 auf 400 %. Von der Lohnsummenregelung nicht<br />

betroffen sind im laufenden Jahr Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern<br />

und ab 2010 solche von bis zu 20 Arbeitnehmern.<br />

Neben dieser Option können Firmennachfolger auf Antrag<br />

eine 100 %ige Steuerfreiheit erhalten. Hierfür sind die Bedingungen<br />

schärfer. Die Wohlverhaltensfrist beträgt 10 Jahre<br />

und die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums<br />

nicht unter 1.000 % der Ausgangssumme gesunken sein.<br />

Auch hier sinkt der Zeitraum ab 2010 von 10 auf 7 Jahre und<br />

die Lohnsumme auf 700 %.<br />

Da sämtliche Verbesserungen erst ab 2010 gelten, sollten<br />

Unternehmer bei angedachtem Besitzerwechsel noch die<br />

Silvesternacht abwarten.


NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />

Steuer- und Sozialversicherungstermine<br />

Bitte beachten Sie die folgenden Termine:<br />

• Dezember <strong>2009</strong><br />

2<br />

Steuerart Fälligkeit<br />

Lohnsteuer,<br />

Kirchensteuer,<br />

SolZ 3<br />

Kapitalertragsteuer,<br />

SolZ<br />

Ende der Schonfrist bei<br />

Zahlung durch<br />

Überweisung 1 Scheck 2<br />

10.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 14.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 7.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong><br />

Bei erfolgten Gewinnausschüttungen sind Kapitalertragsteuern<br />

sowie SolZ zeitgleich mit abzuführen!<br />

10.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 4 14.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 4 7.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 4<br />

Einkommensteuer,Kirchensteuer,<br />

SolZ<br />

10.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 14.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 7.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong><br />

Körperschaftsteuer,<br />

SolZ 10.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 14.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 7.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong><br />

Umsatzsteuer 5<br />

10.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 14.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> 7.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong><br />

Sozialversicherung6<br />

28.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> entfällt entfällt<br />

• Januar 2010<br />

Steuerart Fälligkeit<br />

Lohnsteuer,<br />

Kirchensteuer,<br />

SolZ 3<br />

Kapitalertragsteuer,<br />

SolZ<br />

Ende der Schonfrist bei<br />

Zahlung durch<br />

Überweisung 1 Scheck 2<br />

11.1.2010 14.1.2010 8.1.2010<br />

Bei erfolgten Gewinnausschüttungen sind Kapitalertragsteuern<br />

sowie SolZ zeitgleich mit abzuführen!<br />

11.1.2010 4 14.1.2010 4 8.1.2010 4<br />

Umsatzsteuer 5 11.1.2010 14.1.2010 8.1.2010<br />

Sozial-<br />

versicherung 6 27.1.2010 entfällt entfällt<br />

1 Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen müssen i. d. R. bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum<br />

folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag,<br />

Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der<br />

Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung<br />

muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am<br />

Tag der Fälligkeit erfolgt.<br />

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach<br />

Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Eine Einzugsermächtigung ist<br />

empfehlenswert.<br />

3 Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.<br />

4 Bei stillen Beteiligungen bleibt es bei der bisherigen Regelung.<br />

5 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat;<br />

bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.<br />

6 Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des<br />

laufenden Monats zur Zahlung fällig. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin<br />

für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage<br />

vor Fälligkeit an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung<br />

durch extern Beauftragte erledigt, sollten Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage<br />

vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere,<br />

wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.<br />

Aus dem Steuerrecht<br />

Aus dem Unternehmensteuerbereich<br />

Wachtsumsbeschleunigungsgesetz im<br />

Gesetzgebungsverfahren<br />

Alles über die geplanten Steuerentlastungen erfahren Sie<br />

auf unserer Homepage www.ebnerstolz.de unter<br />

„Aktuelles”, Rubrik „Steuerrecht und mehr ...”,<br />

Unterrubrik „Gesetze / Gesetzesvorhaben”.<br />

Verschenken Sie keine Ökosteuer!<br />

Unternehmen des produzierenden Gewerbes, d. h. Unternehmen<br />

des verarbeitenden Gewerbes, Bergbaus,<br />

Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbes sowie<br />

Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, können sich<br />

bis zu 95 % ihrer im Jahr 2008 gezahlten Ökosteuer auf<br />

Strom, Heizöl, Erdgas und Flüssiggas vom zuständigen<br />

Hauptzollamt erstatten lassen. Voraussetzung ist jedoch,<br />

dass bis zum 31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> entsprechende Anträge beim<br />

Hauptzollamt eingereicht werden.<br />

Das Gesetz sieht für Unternehmen des produzierenden<br />

Gewerbes ein zweistufiges Entlastungsmodell vor.<br />

1. Stufe<br />

• Stromsteuer: Steuerreduzierung um 40 % von<br />

€ 20,50/MWh auf € <strong>12</strong>,30/MWh nach Vorlage eines<br />

Erlaubnisscheins beim Stromversorger. Der Erlaubnisschein<br />

ist beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.<br />

Eine Beantragung ist bis zum 31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> rückwirkend<br />

zum 1.1.<strong>2009</strong> noch möglich.<br />

• Energiesteuer: Steuerreduzierung um 40 % für Erdgas,<br />

Flüssiggas und Schweröle (z. B. Heizöl). Auf<br />

Antrag beim Hauptzollamt (für 2008 bis spätestens<br />

31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong>) werden folgende Steuerbeträge erstattet:<br />

Schweröle € 16,36/1.000 l<br />

Erdgas € 2,20/MWh<br />

Flüssiggas € 24,24/1.000 kg<br />

abzüglich eines Selbstbehalts von € 205,00.<br />

2. Stufe<br />

• Stromsteuer: Auf zusätzlichen Antrag (für 2008 bis<br />

31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong>) beim Hauptzollamt werden 95 % Stromsteuerentlastung<br />

für nachweislich versteuerten Strom, der<br />

zu betrieblichen Zwecken entnommen wurde, gewährt,<br />

sofern die im Antragsjahr gezahlte Stromsteuer einen<br />

Sockelbetrag von € 5<strong>12</strong>,50 und die Einsparung der Arbeitgeberanteile<br />

zur Rentenversicherung überschreitet.<br />

• Energiesteuer: Spitzenausgleich auf Antrag beim<br />

Hauptzollamt (für 2008 bis spätestens 31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong>) in<br />

Höhe von 95 % des Steueranteils aus der Ökosteuer.<br />

Der Steueranteil beträgt bei<br />

Schweröle € 4,09/1.000 l<br />

Erdgas € 1,46/MWh<br />

Flüssiggas € 10,80/1.000 kg


NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />

Der Spitzenausgleich ist begrenzt auf 95 % des Betrages,<br />

um den die Summe aus Energiesteueranteil und<br />

gezahlter Stromsteuer die Ersparnis bei den Arbeitgeberbeiträgen<br />

zur Rentenversicherung übersteigt, abzüglich<br />

eines Sockelbetrags von € 307,50.<br />

Hinweis: Durch die Reduzierung der Entlastung auf der<br />

1. Stufe, wirkt sich der Spitzenausgleich im Vergleich zur<br />

Vergangenheit überproportional stark aus.<br />

Auch Unternehmen mit hohen Energiekosten die nicht<br />

dem produzierenden Gewerbe angehören (z. B. aus den<br />

Bereichen Dienstleistung, Handel, Textil, Verwaltung,<br />

Krankenhaus, Immobilien etc.), können durch sog. Contracting<br />

ebenfalls Entlastungen beanspruchen. Die Ersparnis<br />

kann im Einzelfall erfahrungsgemäß mehrere Hunderttausend<br />

Euro betragen.<br />

Jochen Kirsammer<br />

Neues aus dem Internationalen Steuerrecht<br />

Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds<br />

verstößt gegen EU-Recht<br />

Mit Urteil vom 25.8.<strong>2009</strong> (I R 88, 89/07) hat der BFH<br />

entschieden, dass die (frühere) pauschale Gewinnbesteuerung<br />

für Auslandsfonds (sog. schwarze Fonds) gegen die<br />

Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und deswegen sowohl für<br />

Fonds der anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Fonds<br />

aus sog. Drittstaaten nicht anwendbar ist.<br />

Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die<br />

im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen<br />

Vertreter hatten, einer sog. Pauschalbesteuerung<br />

(§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG). Dies führte zu beträchtlichen<br />

steuerlichen Nachteilen gegenüber der Besteuerung von<br />

Erträgen aus inländischen Fonds, für die das Gesetz eine<br />

solche Pauschalbesteuerung nicht vorsah.<br />

Nachdem der BFH die Pauschalbesteuerung erst kürzlich<br />

für Fonds aus EU-Mitgliedstaaten für offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig<br />

erklärt hatte (Urteil vom 18.11.2008,<br />

VIII R 24/07), hat er diese Wertung nun mit seinem jüngsten<br />

Urteil auf die Besteuerung von Erträgen aus Fonds<br />

aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem EWR-Raum<br />

angehören, übertragen. Auch insoweit liegt eine unverhältnismäßige<br />

Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs<br />

vor, die EU-vertraglich auch für den Verkehr mit Drittstaaten<br />

verbürgt ist. Die Pauschalbesteuerung darf deswegen<br />

nicht erfolgen. Ob die Benachteiligung der Auslandsfonds<br />

zusätzlich gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes<br />

verstieß, konnte das Gericht daher unbeantwortet lassen.<br />

Seit 2004 ist die Besteuerung der Erträge aus inländischen<br />

und ausländischen Fondsbeteiligungen einheitlich im<br />

Investmentsteuergesetz geregelt. Die verschärfende Pauschalbesteuerung<br />

gilt seitdem für inländische und ausländische<br />

Fonds gleichermaßen.<br />

Volker Schmidt, CoC Internationales Steuerrecht<br />

NEXIA International Annual Conference <strong>2009</strong> in Prag<br />

Die Weltkonferenz unseres internationalen Verbundes im<br />

Oktober stand ganz im Zeichen einer intensiven Diskussion<br />

der zukünftigen Strategie. Im Ergebnis der zahlreichen<br />

Diskussionsrunden waren sich alle Mitgliedsfirmen einig,<br />

künftig den Fokus auf die Schaffung einer einheitlichen<br />

Beratungsqualität auf höchstem Niveau zu legen. Bei der<br />

Strategiediskussion wurde NEXIA auch durch externe<br />

Berater unterstützt. Zahlreiche neue Mitgliedsfirmen - insbesondere<br />

aus den USA - nutzten die Konferenz um ihre<br />

Gesellschaften vorzustellen. NEXIA konnte im laufenden<br />

Jahr gerade in den USA von der hervorragenden Position<br />

im Wettbewerb der großen Netzwerke profitieren.<br />

Aktuelle Vorträge von WP/StB Prof. Dr. Ursula Ley<br />

„Aktuelle Brennpunkte im Ertragsteuerrecht”<br />

• DAI e.V. Jahresarbeitstagung: „Die Besteuerung von<br />

Personengesellschaften einschließlich JStG <strong>2009</strong>, Mo-<br />

MiG und BilMoG” vom 19. - 21.10.<strong>2009</strong> in München<br />

Frau Prof. Dr. Ley hat auf der Arbeitstagung als Referentin<br />

mitgewirkt und an der Arbeitsunterlage mitgearbeitet.<br />

Weitere Referenten waren: Ltd. Minrat Brandenberg,<br />

FinMin Düsseldorf, Dr. Hübner, Stuttgart,<br />

Prof. Dr. Rainer Hüttemann, Universität Bonn, Prof. Dr.<br />

Roland Wacker, Richter am BFH und Tagungsleiter.<br />

Im Rahmen der jährlich stattfindenden Arbeitstagung<br />

wird das gesamte steuerliche Schrifttum zu Personengesellschaften<br />

der zurückliegenden <strong>12</strong> Monate ausgewertet<br />

und in Form von Fällen dargeboten. Die<br />

unterschiedlichen Rechtsauffassungen wurden auf dem<br />

Podium und von diesem mit den Teilnehmern diskutiert.<br />

• Vortrag vor dem Arbeitskreis für Steuerrecht, Köln<br />

„Die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen<br />

einer gewerblichen Personengesellschaft und<br />

ihren Gesellschaftern gegen Gutschrift/Belastung auf<br />

den Gesellschafterkonten”.<br />

Im Vortrag, abgedruckt im Kölner Steuerdialog <strong>2009</strong>,<br />

S. 16.678 ff., stellte Prof. Dr. Ley die unterschiedlichen<br />

Rechtsfolgen dar, die sich je nach Art des übertragenen<br />

Gegenstands und der gewährten Gegenleistung ergeben.<br />

3


NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />

Informatives aus der Umsatzsteuer<br />

Elektronisches Ausfuhrverfahren „ATLAS-Ausfuhr“<br />

nunmehr Pflicht<br />

Seit 1.7.<strong>2009</strong> besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme<br />

am elektronischen Ausfuhrverfahren. Das bis<br />

dato noch parallel mögliche schriftliche Ausfuhrverfahren<br />

wurde vollständig durch das elektronische Verfahren ersetzt<br />

und gilt für alle Ausfuhren unabhängig vom Beförderungsweg<br />

(nunmehr auch per Post und Bahn) und der<br />

Auftragsart (Beförderung oder Versendung). Das BMF<br />

hat mit Schreiben vom 17.7.<strong>2009</strong> ausführlich zu den<br />

Verfahrensabläufen Stellung genommen: ATLAS-Ausfuhr<br />

beinhaltet ein ausschließlich elektronisches Nachrichtenaustauschverfahren<br />

mit EDIFACT-Nachrichten zwischen<br />

den an der Ausfuhr der Ware beteiligten Stellen.<br />

Nach elektronischer Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle<br />

übermittelt diese der angegebenen Ausgangszollstelle<br />

vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang. Die<br />

Ausgangszollstelle kann den Ausfuhrvorgang aufrufen<br />

und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus<br />

dem Gemeinschaftsgebiet, was sie der Ausfuhrzollstelle<br />

im Anschluss mit der Nachricht „Ausgangsbestätigung/<br />

Kontrollergebnis“ anzeigt. Die Ausfuhrzollstelle beendet<br />

das Atlas-Ausfuhrverfahren indem sie dem Ausführer<br />

bzw. Anmelder den sog. „Ausgangsvermerk“ als pdf-<br />

Dokument zukommen lässt.<br />

Die Ausfuhr von Waren ist bei Vorliegen der gesetzlichen<br />

Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Die hierfür notwendigen<br />

Voraussetzungen müssen sich aus entsprechenden<br />

Belegen (Ausfuhrnachweis) ergeben. Der gesetzlich geforderte<br />

belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird sowohl<br />

im Versendungs- wie auch im Beförderungsfall durch das<br />

pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ als erbracht angesehen<br />

(§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 UStDV).<br />

Der Unternehmer hat die mit der Zollverwaltung ausgetauschten<br />

EDIFACT-Nachrichten und das Logbuch zum<br />

Nachweis des Nachrichtenaustauschs ordnungsgemäß zu<br />

archivieren.<br />

Das Zollrecht lässt Ausnahmen nur noch in folgenden<br />

beiden Fällen zu:<br />

1. In Fällen geringer wirtschaftlicher Bedeutung (Warenwert<br />

bis € 1.000)<br />

2. Im Ausfall- und Sicherheitskonzept (Ausfall von IT-<br />

Systemen)<br />

Hier wird wie bisher das sog. Exemplar Nr. 3 der schriftlichen<br />

Ausfuhranmeldung, ein Handels- oder Verwaltungspapier<br />

als belegmäßiger Ausfuhrnachweis anerkannt,<br />

wenn hierauf die Ausfuhrbestätigung durch den Dienststempelabdruck<br />

der Grenzzollstelle mit Datum auf der<br />

Rückseite angebracht wurde. Im 2. Ausnahmefall (Ausfallkonzept)<br />

muss der Beleg außerdem den Stempelabdruck<br />

„ECS/AES Notfallverfahren“ tragen. Das sog. Ausfuhrbegleitdokument<br />

(ABD) stellt mangels Dienststempelabdruck<br />

regelmäßig keinen Ausfuhrnachweis dar.<br />

4<br />

Für Unternehmen mit Betriebsstätten in verschiedenen<br />

EU-Mitgliedstaaten wird bereits seit 1.1.<strong>2009</strong> eine weitere<br />

Vereinfachung angestrebt: Mit dem sog. einzigen Bewilligungsverfahren<br />

sollen Unternehmen, die von mehreren<br />

Warenorten in der EU ihre Ausfuhren tätigen, diese zentral<br />

in dem Mitgliedstaat anmelden, in dem sich die Hauptbuchhaltung<br />

befindet. Hierdurch wird der Mitgliedstaat,<br />

an dem sich die Ware befindet und der Mitgliedstaat, in<br />

welchem die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, entkoppelt.<br />

Derzeit sind noch nicht alle Mitgliedstaaten auf dem<br />

Stand der notwendigen technischen Voraussetzungen, so<br />

dass die einzige Bewilligung je nach Mitgliedsland nur eingeschränkt<br />

möglich ist. Über den Fortschritt dieses Verfahrens<br />

wird Sie das CoC Umsatzsteuer zeitnah unterrichten.<br />

Karin Brudermanns, CoC Umsatzsteuer<br />

Rabattgewährung ohne das Finanzamt?<br />

Vereinbaren Unternehmer und Kunde die vollständige oder<br />

teilweise Rückzahlung eines bereits gezahlten Betrages,<br />

mindert sich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer<br />

respektive die Höhe des Vorsteuerabzugs (§ 17 Abs. 1<br />

UStG). Die Änderung erfolgt dabei nach geänderter Ansicht<br />

des BFH in dem Besteuerungszeitraum, in dem die<br />

Rückzahlung tatsächlich erfolgt (vgl. Urteil vom 18.9.2008,<br />

BStBl <strong>2009</strong>, S. 250). Mit Verfügung vom 4.8.<strong>2009</strong> (S 7330-<br />

25-StO 181) nimmt die OFD Hannover nunmehr zu dieser<br />

Rechtsprechungsänderung Stellung. Während die Umsatzsteuerrichtlinien<br />

bereits im Zeitpunkt des Abschlusses einer<br />

Vereinbarung über die Entgeltminderung eine Korrektur<br />

vorsehen, kommt nach der OFD diese nunmehr erst im<br />

Zeitpunkt der tatsächlichen (Rück)Zahlung in Betracht.<br />

In der Praxis sind von dieser Änderung der Rechtsauffassung<br />

neben normalen Entgeltsminderungen wie „Gutschriften“<br />

insbesondere Vereinbarungen über nachträglich<br />

gewährte umsatz- oder mengenabhängige (Jahres)<br />

Boni oder Rabatte betroffen.<br />

In diesen Fällen wird der Rückzahlungsbetrag in der Regel<br />

am Ende einer bestimmten Periode berechnet und im<br />

abgelaufenen Geschäftsjahr Erlös schmälernd berücksichtigt.<br />

Entsprechend wird die abzuführende Umsatzsteuer<br />

auf Basis der jeweiligen Vereinbarung ebenfalls im abgelaufenen<br />

Jahr geändert und die Vorgehensweise von der<br />

Finanzverwaltung grundsätzlich akzeptiert.<br />

Spätestens seit Veröffentlichung des vorgenannten BFH-<br />

Urteils gilt es zu beachten, dass die Umsatzsteuer (bzw.<br />

der Vorsteuerabzug beim Kunden) erst im Zeitpunkt der<br />

tatsächlichen Auszahlung bzw. Verrechnung des Gutschriftsbetrags<br />

geändert werden darf. Dies stellt für den<br />

leistenden Unternehmer eine Verschärfung dar. Unabhängig<br />

hiervon ist darauf zu achten, dass der Hinweis auf<br />

Vereinbarungen über Entgeltsminderungen einen zwingenden<br />

Bestandteil einer Rechnung darstellt.<br />

Alexander Sichart, CoC Umsatzsteuer


NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />

<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong> stellt sich vor<br />

Standort Solingen – Standort mit Tradition und<br />

Aufbruchstimmung<br />

In Solingen, inmitten des Bergischen Landes gelegen, ist<br />

<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong> seit über 60 Jahren vertreten.<br />

Das Team besteht mittlerweile aus fast 50 engagierten<br />

und aufgeschlossenen Mitarbeitern.<br />

In Solingen werden traditionell die gefragtesten Schneidwaren<br />

der Welt hergestellt. Inhabergeführte Unternehmen<br />

sind hier über viele Generationen gewachsen und<br />

haben „Solingen“ zum weltweiten Qualitätsbegriff<br />

entwickelt. Aber nicht nur Handwerksbetriebe prägen<br />

das wirtschaftliche Bild dieser Region. Ebenso haben sich<br />

hier große mittelständische Unternehmen sowie Konzerne<br />

niedergelassen.<br />

Gegenwärtig verändern sich viele unternehmerische<br />

Strukturen, etwa durch Nachfolgewechsel oder Globalisierung.<br />

So wachsen die Herausforderungen mit jedem<br />

Tag, sowohl für unsere Mandanten als auch für uns.<br />

Der direkte Kontakt zum Mandanten steht für uns im Vordergrund.<br />

<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong> in Solingen bietet<br />

kompetente Ansprechpartner, die auf gleicher Augenhöhe<br />

multidisziplinär und branchenübergreifend beraten.<br />

Neues aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Behandlung qualifizierter Nachfolgeklauseln nach<br />

der jüngsten Erbschaftsteuerreform<br />

Sollen nach dem Versterben eines Gesellschafters einer<br />

Personengesellschaft nicht alle sondern nur bestimmte Erben<br />

Gesellschafter werden können, kann dieses durch eine<br />

sog. qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag<br />

erreicht werden. Zivilrechtlich führt das im Erbfall dazu,<br />

dass nur ein durch die Nachfolgeklausel bestimmter Erbe<br />

den Gesellschaftsanteil von Todes wegen erwerben kann.<br />

Steuerrechtlich wurde die qualifizierte Nachfolgeklausel als<br />

eine sich selbst vollziehende Teilungsanordnung beurteilt.<br />

Diese Qualifizierung führte dazu, dass auch bei einem nicht<br />

berücksichtigten Erben ein „Durchgangserwerb“ fingiert<br />

wurde. Das hatte bisher zur Folge, dass dieser den Wert<br />

des „erworbenen“ Gesellschaftsanteils entsprechend seiner<br />

persönlichen Erbquote versteuern musste, obwohl er<br />

nicht Gesellschafter werden konnte. Im Gegenzug erfolgte<br />

keine erbschaftsteuerliche Berücksichtigung eines gezahlten<br />

Abfindungsbetrags. Zudem konnte auch dieser Erbe<br />

grundsätzlich die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für<br />

Betriebsvermögen in Anspruch nehmen.<br />

Aufgrund der Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts ist<br />

nunmehr unklar, welche (erbschaft)steuerlichen Folgen eine<br />

qualifizierte Nachfolgeklausel nach sich zieht. Ausdrücklich<br />

geregelt ist, dass zukünftig nur noch der Erbe die steuerlichen<br />

Begünstigungen für das Betriebsvermögen erhält, der<br />

auch tatsächlich Gesellschafter wird.<br />

Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung<br />

und Unternehmensberatung, alles aus einer Hand, damit<br />

keine Reibungsverluste entstehen. Und das direkt vor<br />

Ort, denn individuelle Beratung und persönliche Betreuung<br />

sind die Schlüsselworte für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit<br />

- in einer der spannendsten Regionen des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen.<br />

Wir freuen uns, hier in partnerschaftlicher Gemeinschaft<br />

mit unseren Mandanten zu wachsen und neue Kontakte<br />

für eine erfolgreiche gemeinsame Zukunft zu knüpfen.<br />

Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht dazu geäußert,<br />

ob die qualifizierte Nachfolgeklausel weiterhin eine Teilungsanordnung<br />

darstellt.<br />

Sollte sie dies bejahen, hätte dies u. a. zur Folge, dass ein<br />

nicht als Gesellschafter zu berücksichtigender Erbe den<br />

fiktiv „erworbenen“ Gesellschaftsanteil in entsprechender<br />

Höhe, d. h. ohne jegliche Betriebsvermögensbegünstigung,<br />

versteuern müsste. Dies würde im Vergleich zum<br />

alten Recht regelmäßig zu einer erheblich höheren Steuerbelastung<br />

führen.<br />

Momentan ist es daher ratsam, eine qualifizierte Nachfolgeklausel<br />

bis zu einer Entscheidung der Finanzverwaltung<br />

über die zukünftige Behandlung zu vermeiden bzw. durch<br />

Alternativgestaltungen zu ersetzen.<br />

Wir leisten hierzu gerne Hilfestellung.<br />

Thorsten Kröger, CoC Unternehmensnachfolge<br />

Informatives für Kapitalanleger<br />

Abgeltungsteuer: Antragsfrist 15.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong> für die<br />

Ausstellung einer Verlustbescheinigung beachten!<br />

Mit Einführung der Abgeltungsteuer haben sich auch<br />

die Regeln für die Verrechnung von Verlusten bei den<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen geändert. Nach neuer<br />

Rechtslage können sie nicht mehr mit positiven Einkünften<br />

aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern<br />

nur mit positiven Kapitaleinkünften. Eine zusätzliche<br />

Einschränkung besteht für Aktienveräußerungsverluste.<br />

5


NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />

Diese können isoliert nur mit Aktienveräußerungsgewinnen<br />

verrechnet werden. Sofern der vollständige Ausgleich<br />

von Verlusten mit Gewinnen in einem Kalenderjahr nicht<br />

möglich ist, können verbleibende Verluste unbeschränkt<br />

und zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.<br />

Ein Verlustrücktrag ist jedoch nicht zugelassen.<br />

Inländische Finanzinstitute führen aus diesem Grund für<br />

jeden Kunden seit Beginn <strong>2009</strong> zwei Verlusttöpfe. Ein<br />

Verlusttopf wird für die Aktienveräußerungsverluste und<br />

der andere für alle sonstigen Verluste geführt. Nicht ausgeglichene<br />

Verluste eines Kunden werden von den Finanzinstituten<br />

am Ende eines Kalenderjahres automatisch in<br />

das Folgejahr vorgetragen.<br />

Unterhält ein Kapitalanleger aber Depots bei mehreren<br />

Kreditinstituten und werden in den einzelnen Depots zum<br />

Teil Gewinne und zum Teil Verluste erzielt, ist eine direkte<br />

Verrechnung zwischen den Depots vorteilhaft. Dies kann<br />

jedoch nur im Wege der Veranlagung erreicht werden.<br />

Hierfür kann der Kunde bei der Bank einen Antrag auf<br />

Ausstellung einer Verlustbescheinigung stellen. Der Antrag<br />

muss bis zum 15.<strong>12</strong>. der Bank zugegangen sein. Nach<br />

dieser gesetzlichen Frist eingereichte Anträge dürfen nicht<br />

mehr berücksichtigt werden. Dabei ist es möglich, jeweils<br />

getrennte Anträge für den Verlusttopf für Aktienveräußerungsverluste<br />

und den für sonstige Verluste zu stellen. Sobald<br />

ein Antrag fristgerecht gestellt wurde, wird der entsprechende<br />

Verlusttopf zum 31.<strong>12</strong>. des Jahres geschlossen.<br />

Nach der Schließung des Verlusttopfs stehen die jeweiligen<br />

Verluste nicht mehr für eine automatische Minderung<br />

der Abgeltungsteuer im Folgejahr für diese Kontoverbindung<br />

zur Verfügung. Daher sollte ein Antrag auf Ausstellung<br />

einer Verlustbescheinigung nur gestellt werden,<br />

wenn durch die Veranlagung eine frühere Verlustnutzung<br />

erreicht wird, als dies bei dem automatischen Verlustvortrag<br />

der Fall wäre. Um eine richtige Entscheidung treffen<br />

zu können, muss der Kapitalanleger genaue Kenntnisse<br />

über seine erzielten Gewinne und Verluste haben. Zusätzlich<br />

sollte auch der höhere Erklärungsaufwand durch die<br />

Veranlagung mit ins Kalkül gezogen werden.<br />

Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist in <strong>2009</strong> zu beachten,<br />

dass eine automatische Verlustverrechnung zwischen<br />

den Depots des Ehemanns und der Ehefrau wie auch Gemeinschaftsdepots<br />

selbst beim gleichen Kreditinstitut nicht<br />

möglich ist. Sofern eine Verrechnung erfolgen soll, muss<br />

ebenfalls eine Verlustbescheinigung beantragt und die Kapitaleinkünfte<br />

in die Veranlagung einbezogen werden. Ab<br />

2010 ist eine automatische Verlustverrechnung zwischen<br />

den Depots von Ehegatten möglich. Voraussetzung dafür<br />

ist, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag<br />

eingereicht haben. Falls das Freistellungsvolumen<br />

bereits ausgeschöpft ist, kann sogar ein gemeinsamer Freistellungsauftrag<br />

über € 0 gestellt werden.<br />

Manuela Wänger, CoC Vermögen & Steuer<br />

6<br />

Aus der Wirtschaftsprüfung<br />

Neuregelung der Bilanzierung und Bewertung von<br />

Finanzinstrumenten<br />

Seit einiger Zeit arbeitet der Standardsetter IASB an einem<br />

Projekt, die Vorgaben der IAS/IFRS zur Klassifizierung und<br />

Bewertung von Finanzinstrumenten zu vereinfachen. Im<br />

Rahmen der gegenwärtigen Finanzmarktkrise sind zudem<br />

die Vorgaben der IAS/IFRS zur Zeitwertbilanzierung in die<br />

Kritik geraten. In diesem Umfeld hat der IASB die Überarbeitung<br />

der bisherigen Vorgaben in drei Phasen eingeteilt:<br />

In der ersten Phase sollen die Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte,<br />

in der zweiten Phase die Vorgaben zu Wertberichtigungen<br />

und zuletzt die Vorgaben zur Bewertung<br />

von Sicherungszusammenhängen neu geregelt werden.<br />

Im Zusammenhang mit der ersten sowie der zweiten Phase<br />

hat der IASB im Juli <strong>2009</strong> sowie Anfang November <strong>2009</strong><br />

Diskussionsgrundlagen zur Bilanzierung und Bewertung von<br />

Finanzinstrumenten vorgestellt, im Rahmen derer der bisherige<br />

IAS 39 durch den neuen IFRS 9 „Financial Instruments<br />

– Classification and Measurement“ ersetzt werden soll.<br />

Die bisherigen Änderungen sehen unter anderem vor, dass<br />

es künftig vom Geschäftsmodell abhängt, ob ein Vermögenswert<br />

zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum<br />

Zeitwert (Fair Value) bewertet werden muss. Beispielsweise<br />

soll die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />

entgegen der bisherigen enger gefassten Vorgaben bereits<br />

dann erfolgen, wenn das Geschäftsmodell vorsieht,<br />

vertragliche Zahlungsströme aus den Vermögenswerten<br />

zu realisieren und aus diesen Vermögenswerten nur Zahlungsströme<br />

in Form von Zins und Tilgung resultieren.<br />

Darüber hinaus sind Umwidmungen zwischen den einzelnen<br />

Kategorien von Finanzinstrumenten und damit<br />

die Änderung der Bewertung von Finanzinstrumenten<br />

(in der Folgeperiode) dann vorzunehmen, wenn sich das<br />

Geschäftsmodell ändert. Die dritte wesentliche Änderung<br />

betrifft Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken<br />

gehalten werden; bei diesen ist es zukünftig möglich,<br />

Dividenden ergebniswirksam zu vereinnahmen, jedoch<br />

Fair-Value-Änderungen ergebnisneutral zu erfassen.<br />

In ersten Stellungnahmen werden die neuen Änderungen<br />

zwar im Wesentlichen begrüßt. Noch sind mit dem Entwurf<br />

jedoch zahlreiche offene Fragen verbunden, beispielsweise<br />

fehlt die Definition des sog. Geschäftsmodells. Darüber hinaus<br />

sind Fragen der Bewertung von finanziellen Verbindlichkeiten<br />

bisher völlig ausgeklammert. Die neuen Regelungen<br />

sollen voraussichtlich ab Januar 2013 gelten; eine frühere<br />

Anwendung ist erlaubt. Des Weiteren muss noch die Übernahme<br />

der neuen Vorgaben durch die EU erfolgen.<br />

Das CoC Internationale Rechnungslegung wird die weiteren<br />

Entwicklungen verfolgen und an dieser Stelle hierüber<br />

berichten.<br />

Hans-Peter Möller, CoC Internationale Rechnungslegung


NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />

Protokollierung der Anlageberatung bei Privatkunden<br />

Am 5.8.<strong>2009</strong> ist das „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse<br />

bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen<br />

und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen<br />

von Anlegern aus Falschberatung“ in Kraft getreten.<br />

In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch das<br />

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie die Wertpapierdienstleistungs-,<br />

Verhaltens- und Organisationsverordnung<br />

(WpDVerOV) geändert worden.<br />

Betroffen sind u. a. die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten<br />

gemäß § 34 WpHG. Nach den Neuregelungen<br />

müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen über<br />

jede Anlageberatung bei Privatkunden ein schriftliches<br />

Protokoll anfertigen und dieses dem Kunden unverzüglich<br />

nach Abschluss des Beratungsgesprächs, jedoch vor Geschäftsabschluss,<br />

aushändigen. Der Kunde kann die Herausgabe<br />

des Protokolls verlangen. Findet die Anlageberatung<br />

nicht persönlich, sondern über ein Kommunikationsmittel<br />

statt, kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen<br />

Kundenwunsch auch vor Erhalt des Protokolls erfolgen.<br />

Voraussetzung ist die Einräumung eines Rücktrittsrechts an<br />

den Kunden durch die Bank. Im Falle eines unrichtigen oder<br />

unvollständigen Protokolls kann der Kunde dadurch binnen<br />

einer Woche nach Erhalt des Protokolls von dem auf der<br />

Beratung beruhenden Geschäft zurücktreten.<br />

Der Inhalt des Protokolls ergibt sich aus § 14 WpDVerOV<br />

und umfasst insbesondere Anlass und Dauer der Anlageberatung,<br />

die der Beratung zugrunde liegenden Informationen<br />

über die persönliche Situation des Kunden sowie<br />

die erteilten Empfehlungen einschließlich deren Begründungen.<br />

Der Wunsch des Kunden auf einen Geschäftsabschluss<br />

vor Erhalt des Protokolls, sowie das eingeräumte<br />

Rücktrittsrecht sind ebenfalls zu vermerken.<br />

Die Regelungen sind erstmals für nach dem 31.<strong>12</strong>.<strong>2009</strong><br />

durchgeführte Anlageberatungen anzuwenden.<br />

Lorenz Muschal , CoC Banken und Finanzdienstleister<br />

Neues aus Zivil- und Gesellschaftsrecht<br />

Das Ende der Firmenbestattungen?<br />

Insolvente Gesellschaften werden häufig durch „Firmenbestattungen“<br />

planmäßig durch Abberufung der<br />

Geschäftsführer, Sitzverlegung, Aufgabe von Geschäftslokalen<br />

und den Austausch der Gesellschafter faktisch<br />

einem gesetzmäßigen Insolvenzverfahren entzogen, um<br />

insbesondere die Durchsetzung von Schadensersatz-,<br />

Rückgewähr- und Anfechtungsansprüchen gegen die<br />

Gesellschafter zu erschweren oder zu vereiteln.<br />

Um dieses durchaus beliebt gewordene Verfahren zu erschweren,<br />

hat das Ende 2008 in Kraft getretene MoMiG die<br />

Rechtsgrundlagen der Insolvenzantragspflichten und der<br />

Folgebestimmungen in der InsO gebündelt und die Insolvenzantragspflicht<br />

im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft<br />

auf Gesellschafter der GmbH bzw. auf Mitglieder des<br />

Aufsichtsrates der AG und Genossenschaft ausgeweitet.<br />

Dadurch versucht der Gesetzgeber insbesondere ein wichtiges<br />

Ziel zu erreichen: Ist die Gesellschaft infolge des Ausscheidens<br />

des Geschäftsführers führungslos, stehen die<br />

Gesellschafter nunmehr in der gesetzlichen und haftungsbewehrten<br />

Pflicht, im Falle der Insolvenzreife der Gesellschaft<br />

einen Eigenantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

zu stellen. Dieses allerdings mit der Einschränkung,<br />

dass eine nur faktische Führungslosigkeit der Gesellschaft,<br />

ausgelöst durch die tatsächliche Verhinderung des Geschäftsführers,<br />

selbst im Falle der mutwilligen Vernachlässigung<br />

der Geschäftsführerpflichten nicht ausreicht.<br />

In einem solchen Fall hat das AG Hamburg den Insolvenzantrag<br />

des Gesellschafters als unzulässig zurückgewiesen,<br />

der vorgetragen hatte, der Geschäftsführer seiner GmbH sei<br />

nach einer Durchsuchung der Steuerfahndung „verschwunden“,<br />

ohne die Geschäftsführung niedergelegt zu haben.<br />

Diese Rechtsprechung eröffnet neue Möglichkeiten für<br />

unredliche GmbH-Gesellschafter, unwillkommene Insolvenzanträge<br />

zu vermeiden: Sie müssen nur dafür sorgen,<br />

dass der Geschäftsführer tatsächlich nicht mehr für die<br />

Gesellschaft tätig wird oder beispielsweise bei längerer<br />

Erkrankung von der Bestellung eines anderen Geschäftsführers<br />

absieht. Solange der Geschäftsführer rechtlich<br />

Vertretungsorgan bleibt, trifft die Gesellschafter keine<br />

Antragspflicht. Die gesetzliche Neuregelung zielt damit<br />

zwar in die richtige Richtung, ist aber - um unredliche Firmenbestattungen<br />

zukünftig wirksam vermeiden zu helfen<br />

- sicherlich noch stark ergänzungsbedürftig.<br />

Thomas Poullain, CoC Sanierung und Insolvenz<br />

Urheberrechtsfähigkeit von AGB<br />

In seinem Urteil vom 27.2.<strong>2009</strong> hat das OLG Köln (6 U<br />

193/08) entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

(AGB) als sog. Sprachwerke i. S. d. Urhebergesetzes<br />

(UrhG) dem Schutz dieses Gesetzes unterliegen, wenn sie<br />

eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Eine solch<br />

geistige Schöpfung liegt danach dann vor, wenn sich die<br />

AGB wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen<br />

Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen<br />

abheben. Knappe und zutreffende juristische<br />

Standardformulierungen, die durch die Rechtslage und<br />

sachliche Regelungsanforderungen geprägt sind, seien nicht<br />

schutzfähig, da diese nicht monopolisiert werden dürfen.<br />

AGB, die jedoch vom allgemein Üblichen abweichen und<br />

insgesamt eine hinreichende Individualität erkennen lassen,<br />

sind vor einer identischen Übernahme durch Dritte<br />

geschützt. Um sich nicht dem Risiko auszusetzen urheberrechtlich<br />

belangt werden zu können, weil man unzulässigerweise<br />

individuell konzipierte und formulierte AGB Dritter<br />

verwendet, sollten AGB von anderen Unternehmen nicht<br />

einfach „kopiert“ oder in nur leicht modifizierter Form für<br />

das eigene Unternehmen verwendet werden. Vielmehr sind<br />

AGB sorgfältig mit entsprechend juristischem Know How<br />

und eigenem sprachlichen Ausdruck auszuarbeiten.<br />

Rafael Gaida, Dr. Tanja Pröhl, CoC Vertragswesen<br />

7


NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />

„Ausfrieren“ gewerblicher Mieter nach Beendigung<br />

des Mietverhältnisses<br />

Mit Urteil vom 6.5.<strong>2009</strong> hat der BGH entschieden, dass<br />

der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />

eine von ihm erbrachte Versorgung des Mietobjektes mit<br />

Heizenergie unter bestimmten Voraussetzungen einstellen<br />

darf. Damit setzt sich der BGH in Widerspruch zur<br />

bisher herrschenden Lehre sowie früheren Entscheidungen<br />

der OLG Köln und Celle.<br />

Eine verbotene Eigenmacht durch Besitzentzug (mit<br />

welcher die bisher herrschende Lehre die Zulässigkeit<br />

des „Ausfrierens“ ablehnte) liegt nach Ansicht des BGH<br />

nicht vor, da der reine Besitz des Mieters nicht gestört<br />

werde, sondern lediglich die Gebrauchsfähigkeit der<br />

Mietsache eingeschränkt wird. Nach wirksamer Beendigung<br />

des Mietverhältnisses habe der Mieter jedoch keinen<br />

Anspruch mehr auf den ungestörten Gebrauch der<br />

Mietsache. Eine nachvertragliche Gebrauchsüberlassung<br />

sei auch dem Vermieter nicht zumutbar, wenn dieser weiterhin<br />

die Kosten der Wärmeversorgung zu tragen hat,<br />

ohne sie vom Mieter erstattet zu bekommen, so dass der<br />

Schaden für den Vermieter ständig weiter wächst.<br />

Der Vermieter macht mit der Einstellung der Versorgungsleistung<br />

ein Zurückbehaltungsrecht geltend, welches auch<br />

im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ausgeübt<br />

werden darf, da es gesetzlich gerade dazu vorgesehen ist,<br />

Druck auf den Vertragspartner ausüben zu können.<br />

Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der oben<br />

beschriebenen Vorgehensweise ist nach dem Urteil des<br />

BGH jedoch neben der wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses<br />

und dem Ausbleiben mieterseitiger Zahlungen<br />

für die Versorgungsleistung, dass der Vermieter die<br />

Versorgungssperre rechtzeitig ankündigt, um dem Mieter<br />

die Möglichkeit zu geben, den bisher aufgelaufenen Zahlungsrückstand<br />

zu beheben.<br />

Das vorliegende Urteil ist zum gewerblichen Mietrecht<br />

ergangen, es ist zweifelhaft, ob die darin aufgestellten<br />

Grundsätze auch auf Wohnraummietrecht anwendbar<br />

sind. Vor der Einstellung von Versorgungsleistungen sollte<br />

der Vermieter unbedingt Rechtsrat einholen, da bei einer<br />

unberechtigten Versorgungssperre hohe Schadensersatzforderungen<br />

des Mieters drohen können.<br />

Ralf Sellmann, CoC Vertragswesen<br />

8<br />

<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong> und die NOVUS-<br />

Redaktion wünschen allen Mandanten und Lesern<br />

eine schöne Adventszeit, ein fröhliches Weihnachtsfest<br />

und einen guten Start in ein erfolgreiches<br />

neues Jahr 2010.<br />

Wir freuen uns auf eine weiterhin gute<br />

Zusammenarbeit.<br />

Impressum<br />

Herausgeber<br />

<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong><br />

Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte<br />

Partnerschaft<br />

Haus am Fleet, Admiralitätstraße 10, 20459 Hamburg<br />

Tel.: 040 / 37097-0, Fax: 040 / 37097-999<br />

E-Mail: mail-hamburg@ebnerstolz.de<br />

Gereonstraße 43-65, 50670 Köln<br />

Tel.: 0221 / 20643-0; Fax 0221 / 20643-10<br />

E-Mail: mail-koeln@ebnerstolz.de<br />

Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart<br />

Tel.: 0711 / 2049-0, Fax: 0711 / 2049-1333<br />

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Redaktion:<br />

Volker Schmidt, Tel.: 0711 / 2049-<strong>12</strong>08<br />

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Weitere Standorte<br />

<strong>Ebner</strong> <strong>Stolz</strong> <strong>Mönning</strong> <strong>Bachem</strong>-Standorte finden Sie auch<br />

in Berlin, Bonn ,Düsseldorf, Frankfurt, Hannover, Kiel,<br />

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Mehr Details über unsere Standorte können von unserer<br />

Homepage unter der Rubrik „Kontakt“, Unterrubrik<br />

„Standorte“ abgerufen werden.<br />

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Rubrik: Aktuelle Nachrichten<br />

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Rubrik „AKTUELLES“ eine Vielzahl an aktuellen Informationen,<br />

Steuertipps und Urteilsbesprechungen zum<br />

Steuer-, Zivil- und Wirtschaftsrecht sowie informative<br />

Beiträge aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung und<br />

Betriebswirtschaft. Hier werden Sie insbesondere über<br />

neue Gesetzesvorhaben informiert.<br />

NOVUS gibt die gesetzlichen Neuregelungen, Rechtsprechung<br />

und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für<br />

etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die<br />

Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt,<br />

abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen<br />

oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen.<br />

Hierfür stehen wir auf Wunsch gern zur Verfügung.<br />

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