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novus 12/2009 - Ebner Stolz Mönning Bachem

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NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />

Informatives aus der Umsatzsteuer<br />

Elektronisches Ausfuhrverfahren „ATLAS-Ausfuhr“<br />

nunmehr Pflicht<br />

Seit 1.7.<strong>2009</strong> besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme<br />

am elektronischen Ausfuhrverfahren. Das bis<br />

dato noch parallel mögliche schriftliche Ausfuhrverfahren<br />

wurde vollständig durch das elektronische Verfahren ersetzt<br />

und gilt für alle Ausfuhren unabhängig vom Beförderungsweg<br />

(nunmehr auch per Post und Bahn) und der<br />

Auftragsart (Beförderung oder Versendung). Das BMF<br />

hat mit Schreiben vom 17.7.<strong>2009</strong> ausführlich zu den<br />

Verfahrensabläufen Stellung genommen: ATLAS-Ausfuhr<br />

beinhaltet ein ausschließlich elektronisches Nachrichtenaustauschverfahren<br />

mit EDIFACT-Nachrichten zwischen<br />

den an der Ausfuhr der Ware beteiligten Stellen.<br />

Nach elektronischer Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle<br />

übermittelt diese der angegebenen Ausgangszollstelle<br />

vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang. Die<br />

Ausgangszollstelle kann den Ausfuhrvorgang aufrufen<br />

und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus<br />

dem Gemeinschaftsgebiet, was sie der Ausfuhrzollstelle<br />

im Anschluss mit der Nachricht „Ausgangsbestätigung/<br />

Kontrollergebnis“ anzeigt. Die Ausfuhrzollstelle beendet<br />

das Atlas-Ausfuhrverfahren indem sie dem Ausführer<br />

bzw. Anmelder den sog. „Ausgangsvermerk“ als pdf-<br />

Dokument zukommen lässt.<br />

Die Ausfuhr von Waren ist bei Vorliegen der gesetzlichen<br />

Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Die hierfür notwendigen<br />

Voraussetzungen müssen sich aus entsprechenden<br />

Belegen (Ausfuhrnachweis) ergeben. Der gesetzlich geforderte<br />

belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird sowohl<br />

im Versendungs- wie auch im Beförderungsfall durch das<br />

pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ als erbracht angesehen<br />

(§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 UStDV).<br />

Der Unternehmer hat die mit der Zollverwaltung ausgetauschten<br />

EDIFACT-Nachrichten und das Logbuch zum<br />

Nachweis des Nachrichtenaustauschs ordnungsgemäß zu<br />

archivieren.<br />

Das Zollrecht lässt Ausnahmen nur noch in folgenden<br />

beiden Fällen zu:<br />

1. In Fällen geringer wirtschaftlicher Bedeutung (Warenwert<br />

bis € 1.000)<br />

2. Im Ausfall- und Sicherheitskonzept (Ausfall von IT-<br />

Systemen)<br />

Hier wird wie bisher das sog. Exemplar Nr. 3 der schriftlichen<br />

Ausfuhranmeldung, ein Handels- oder Verwaltungspapier<br />

als belegmäßiger Ausfuhrnachweis anerkannt,<br />

wenn hierauf die Ausfuhrbestätigung durch den Dienststempelabdruck<br />

der Grenzzollstelle mit Datum auf der<br />

Rückseite angebracht wurde. Im 2. Ausnahmefall (Ausfallkonzept)<br />

muss der Beleg außerdem den Stempelabdruck<br />

„ECS/AES Notfallverfahren“ tragen. Das sog. Ausfuhrbegleitdokument<br />

(ABD) stellt mangels Dienststempelabdruck<br />

regelmäßig keinen Ausfuhrnachweis dar.<br />

4<br />

Für Unternehmen mit Betriebsstätten in verschiedenen<br />

EU-Mitgliedstaaten wird bereits seit 1.1.<strong>2009</strong> eine weitere<br />

Vereinfachung angestrebt: Mit dem sog. einzigen Bewilligungsverfahren<br />

sollen Unternehmen, die von mehreren<br />

Warenorten in der EU ihre Ausfuhren tätigen, diese zentral<br />

in dem Mitgliedstaat anmelden, in dem sich die Hauptbuchhaltung<br />

befindet. Hierdurch wird der Mitgliedstaat,<br />

an dem sich die Ware befindet und der Mitgliedstaat, in<br />

welchem die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, entkoppelt.<br />

Derzeit sind noch nicht alle Mitgliedstaaten auf dem<br />

Stand der notwendigen technischen Voraussetzungen, so<br />

dass die einzige Bewilligung je nach Mitgliedsland nur eingeschränkt<br />

möglich ist. Über den Fortschritt dieses Verfahrens<br />

wird Sie das CoC Umsatzsteuer zeitnah unterrichten.<br />

Karin Brudermanns, CoC Umsatzsteuer<br />

Rabattgewährung ohne das Finanzamt?<br />

Vereinbaren Unternehmer und Kunde die vollständige oder<br />

teilweise Rückzahlung eines bereits gezahlten Betrages,<br />

mindert sich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer<br />

respektive die Höhe des Vorsteuerabzugs (§ 17 Abs. 1<br />

UStG). Die Änderung erfolgt dabei nach geänderter Ansicht<br />

des BFH in dem Besteuerungszeitraum, in dem die<br />

Rückzahlung tatsächlich erfolgt (vgl. Urteil vom 18.9.2008,<br />

BStBl <strong>2009</strong>, S. 250). Mit Verfügung vom 4.8.<strong>2009</strong> (S 7330-<br />

25-StO 181) nimmt die OFD Hannover nunmehr zu dieser<br />

Rechtsprechungsänderung Stellung. Während die Umsatzsteuerrichtlinien<br />

bereits im Zeitpunkt des Abschlusses einer<br />

Vereinbarung über die Entgeltminderung eine Korrektur<br />

vorsehen, kommt nach der OFD diese nunmehr erst im<br />

Zeitpunkt der tatsächlichen (Rück)Zahlung in Betracht.<br />

In der Praxis sind von dieser Änderung der Rechtsauffassung<br />

neben normalen Entgeltsminderungen wie „Gutschriften“<br />

insbesondere Vereinbarungen über nachträglich<br />

gewährte umsatz- oder mengenabhängige (Jahres)<br />

Boni oder Rabatte betroffen.<br />

In diesen Fällen wird der Rückzahlungsbetrag in der Regel<br />

am Ende einer bestimmten Periode berechnet und im<br />

abgelaufenen Geschäftsjahr Erlös schmälernd berücksichtigt.<br />

Entsprechend wird die abzuführende Umsatzsteuer<br />

auf Basis der jeweiligen Vereinbarung ebenfalls im abgelaufenen<br />

Jahr geändert und die Vorgehensweise von der<br />

Finanzverwaltung grundsätzlich akzeptiert.<br />

Spätestens seit Veröffentlichung des vorgenannten BFH-<br />

Urteils gilt es zu beachten, dass die Umsatzsteuer (bzw.<br />

der Vorsteuerabzug beim Kunden) erst im Zeitpunkt der<br />

tatsächlichen Auszahlung bzw. Verrechnung des Gutschriftsbetrags<br />

geändert werden darf. Dies stellt für den<br />

leistenden Unternehmer eine Verschärfung dar. Unabhängig<br />

hiervon ist darauf zu achten, dass der Hinweis auf<br />

Vereinbarungen über Entgeltsminderungen einen zwingenden<br />

Bestandteil einer Rechnung darstellt.<br />

Alexander Sichart, CoC Umsatzsteuer

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