novus 12/2009 - Ebner Stolz Mönning Bachem
novus 12/2009 - Ebner Stolz Mönning Bachem
novus 12/2009 - Ebner Stolz Mönning Bachem
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
NOVUS MonatsinforMation <strong>12</strong>/<strong>2009</strong><br />
Informatives aus der Umsatzsteuer<br />
Elektronisches Ausfuhrverfahren „ATLAS-Ausfuhr“<br />
nunmehr Pflicht<br />
Seit 1.7.<strong>2009</strong> besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme<br />
am elektronischen Ausfuhrverfahren. Das bis<br />
dato noch parallel mögliche schriftliche Ausfuhrverfahren<br />
wurde vollständig durch das elektronische Verfahren ersetzt<br />
und gilt für alle Ausfuhren unabhängig vom Beförderungsweg<br />
(nunmehr auch per Post und Bahn) und der<br />
Auftragsart (Beförderung oder Versendung). Das BMF<br />
hat mit Schreiben vom 17.7.<strong>2009</strong> ausführlich zu den<br />
Verfahrensabläufen Stellung genommen: ATLAS-Ausfuhr<br />
beinhaltet ein ausschließlich elektronisches Nachrichtenaustauschverfahren<br />
mit EDIFACT-Nachrichten zwischen<br />
den an der Ausfuhr der Ware beteiligten Stellen.<br />
Nach elektronischer Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle<br />
übermittelt diese der angegebenen Ausgangszollstelle<br />
vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang. Die<br />
Ausgangszollstelle kann den Ausfuhrvorgang aufrufen<br />
und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus<br />
dem Gemeinschaftsgebiet, was sie der Ausfuhrzollstelle<br />
im Anschluss mit der Nachricht „Ausgangsbestätigung/<br />
Kontrollergebnis“ anzeigt. Die Ausfuhrzollstelle beendet<br />
das Atlas-Ausfuhrverfahren indem sie dem Ausführer<br />
bzw. Anmelder den sog. „Ausgangsvermerk“ als pdf-<br />
Dokument zukommen lässt.<br />
Die Ausfuhr von Waren ist bei Vorliegen der gesetzlichen<br />
Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Die hierfür notwendigen<br />
Voraussetzungen müssen sich aus entsprechenden<br />
Belegen (Ausfuhrnachweis) ergeben. Der gesetzlich geforderte<br />
belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird sowohl<br />
im Versendungs- wie auch im Beförderungsfall durch das<br />
pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ als erbracht angesehen<br />
(§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 UStDV).<br />
Der Unternehmer hat die mit der Zollverwaltung ausgetauschten<br />
EDIFACT-Nachrichten und das Logbuch zum<br />
Nachweis des Nachrichtenaustauschs ordnungsgemäß zu<br />
archivieren.<br />
Das Zollrecht lässt Ausnahmen nur noch in folgenden<br />
beiden Fällen zu:<br />
1. In Fällen geringer wirtschaftlicher Bedeutung (Warenwert<br />
bis € 1.000)<br />
2. Im Ausfall- und Sicherheitskonzept (Ausfall von IT-<br />
Systemen)<br />
Hier wird wie bisher das sog. Exemplar Nr. 3 der schriftlichen<br />
Ausfuhranmeldung, ein Handels- oder Verwaltungspapier<br />
als belegmäßiger Ausfuhrnachweis anerkannt,<br />
wenn hierauf die Ausfuhrbestätigung durch den Dienststempelabdruck<br />
der Grenzzollstelle mit Datum auf der<br />
Rückseite angebracht wurde. Im 2. Ausnahmefall (Ausfallkonzept)<br />
muss der Beleg außerdem den Stempelabdruck<br />
„ECS/AES Notfallverfahren“ tragen. Das sog. Ausfuhrbegleitdokument<br />
(ABD) stellt mangels Dienststempelabdruck<br />
regelmäßig keinen Ausfuhrnachweis dar.<br />
4<br />
Für Unternehmen mit Betriebsstätten in verschiedenen<br />
EU-Mitgliedstaaten wird bereits seit 1.1.<strong>2009</strong> eine weitere<br />
Vereinfachung angestrebt: Mit dem sog. einzigen Bewilligungsverfahren<br />
sollen Unternehmen, die von mehreren<br />
Warenorten in der EU ihre Ausfuhren tätigen, diese zentral<br />
in dem Mitgliedstaat anmelden, in dem sich die Hauptbuchhaltung<br />
befindet. Hierdurch wird der Mitgliedstaat,<br />
an dem sich die Ware befindet und der Mitgliedstaat, in<br />
welchem die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, entkoppelt.<br />
Derzeit sind noch nicht alle Mitgliedstaaten auf dem<br />
Stand der notwendigen technischen Voraussetzungen, so<br />
dass die einzige Bewilligung je nach Mitgliedsland nur eingeschränkt<br />
möglich ist. Über den Fortschritt dieses Verfahrens<br />
wird Sie das CoC Umsatzsteuer zeitnah unterrichten.<br />
Karin Brudermanns, CoC Umsatzsteuer<br />
Rabattgewährung ohne das Finanzamt?<br />
Vereinbaren Unternehmer und Kunde die vollständige oder<br />
teilweise Rückzahlung eines bereits gezahlten Betrages,<br />
mindert sich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer<br />
respektive die Höhe des Vorsteuerabzugs (§ 17 Abs. 1<br />
UStG). Die Änderung erfolgt dabei nach geänderter Ansicht<br />
des BFH in dem Besteuerungszeitraum, in dem die<br />
Rückzahlung tatsächlich erfolgt (vgl. Urteil vom 18.9.2008,<br />
BStBl <strong>2009</strong>, S. 250). Mit Verfügung vom 4.8.<strong>2009</strong> (S 7330-<br />
25-StO 181) nimmt die OFD Hannover nunmehr zu dieser<br />
Rechtsprechungsänderung Stellung. Während die Umsatzsteuerrichtlinien<br />
bereits im Zeitpunkt des Abschlusses einer<br />
Vereinbarung über die Entgeltminderung eine Korrektur<br />
vorsehen, kommt nach der OFD diese nunmehr erst im<br />
Zeitpunkt der tatsächlichen (Rück)Zahlung in Betracht.<br />
In der Praxis sind von dieser Änderung der Rechtsauffassung<br />
neben normalen Entgeltsminderungen wie „Gutschriften“<br />
insbesondere Vereinbarungen über nachträglich<br />
gewährte umsatz- oder mengenabhängige (Jahres)<br />
Boni oder Rabatte betroffen.<br />
In diesen Fällen wird der Rückzahlungsbetrag in der Regel<br />
am Ende einer bestimmten Periode berechnet und im<br />
abgelaufenen Geschäftsjahr Erlös schmälernd berücksichtigt.<br />
Entsprechend wird die abzuführende Umsatzsteuer<br />
auf Basis der jeweiligen Vereinbarung ebenfalls im abgelaufenen<br />
Jahr geändert und die Vorgehensweise von der<br />
Finanzverwaltung grundsätzlich akzeptiert.<br />
Spätestens seit Veröffentlichung des vorgenannten BFH-<br />
Urteils gilt es zu beachten, dass die Umsatzsteuer (bzw.<br />
der Vorsteuerabzug beim Kunden) erst im Zeitpunkt der<br />
tatsächlichen Auszahlung bzw. Verrechnung des Gutschriftsbetrags<br />
geändert werden darf. Dies stellt für den<br />
leistenden Unternehmer eine Verschärfung dar. Unabhängig<br />
hiervon ist darauf zu achten, dass der Hinweis auf<br />
Vereinbarungen über Entgeltsminderungen einen zwingenden<br />
Bestandteil einer Rechnung darstellt.<br />
Alexander Sichart, CoC Umsatzsteuer