Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2001 - FAME AG
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k) Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie latente Steuern<br />
Die Ermittlung der Ertragssteuern erfolgt nach IAS 12. Demnach enthalten die entsprechenden Positionen alle sich auf<br />
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beziehenden, im Laufe des Geschäftsjahrs entstandenen Steuerverbindlichkeiten und<br />
-forderungen des Konzerns gemäß den für die Konzerngesellschaften geltenden Steuergesetze. Aktive und passive latente<br />
Steuern werden dann angesetzt, wenn künftige steuerliche Auswirkungen zu erwarten sind, die auf Differenzen zwischen den<br />
Buchwerten bestehender Aktiva und Passiva nach IAS und Steuerbilanzwerten einerseits und auf existierende Verlustvorträge<br />
und Steuerguthaben andererseits zurückzuführen sind.<br />
40 >><br />
ANGABEN NACH § 292 A ABS. 2 NR. 4 B HGB<br />
Gegenüber den im Einzelabschluss der F.A.M.E. <strong>AG</strong> und ihrer Tochtergesellschaften angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden<br />
nach HGB bestehen im dargestellten Konzernabschluss nach IAS folgende Unterschiede:<br />
Bewertung von Wertpapieren des Umlaufvermögens<br />
Abweichend zur Bewertung der Wertpapiere mit den Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips am Bilanzstichtag<br />
nach den Vorschriften des HGB werden die Wertpapiere nach IAS 39 grundsätzlich zum Börsenkurs am Bilanzstichtag<br />
angesetzt.<br />
Währungsumrechnung<br />
In den Einzelbilanzen der konsolidierten Tochtergesellschaften werden monetäre Positionen in fremder Währung gemäß IAS 21<br />
zum Stichtagskurs bewertet, während bei Anwendung der Vorschriften des HGB das Imparitätsprinzip zu beachten ist. Hieraus<br />
resultieren nicht realisierte Kursgewinne bzw. Kursverluste.<br />
Latente Steuern<br />
Gemäß IAS 12 sind abweichend zu den Vorschriften des HGB latente Steueransprüche aus steuerlich nutzbaren Verlustvorträgen zu<br />
aktivieren.<br />
Minderheitenanteile<br />
Nach IAS 27.26 ist der Minderheitenanteil abweichend von § 307 HGB ausserhalb des Eigenkapitals als gesonderte Position auszuweisen.<br />
Für den Fall, dass ein Minderheitenanteil an einem Tochterunternehmen durch Verluste negativ wird, verbleibt der<br />
Minderheitenanteil bei Null, und der negative Teilbetrag wird dem Anteil des Mutterunternehmens angelastet, sofern nicht<br />
besondere Vereinbarungen getroffen wurden, die eine Verlustübernahme durch den Minderheitsgesellschafter regeln. Die in den<br />
Folgeperioden auf den Minderheitenanteil entfallenden Gewinne der Minderheitsgesellschafter werden dem Mutterunternehmen<br />
solange gutgeschrieben, <strong>bis</strong> der zuvor für die Minderheit übernommene Verlust kompensiert ist (IAS 27.27). Nach HGB ist auch<br />
ein negativer Minderheitenanteil auszuweisen.<br />
Umsatzrealisierung<br />
Bei der Umsatzrealisierung werden die bereits dargestellten Regelungen nach SOP 00-2 angewandt. Nach HGB erfolgt die<br />
Umsatzrealisierung grundsätzlich bei Lieferung des Filmmaterials.<br />
Bewertung des selbsterstellten Filmvermögens<br />
Das Filmvermögen wird auf Basis einzelner Filmrechte abgeschrieben. Der Abschreibungsaufwand orientiert sich am Verhältnis der<br />
im Berichtsjahr realisierten Umsatzerlöse zu den im Konzern insgesamt erwarteten Umsatzerlösen eines Films. Eigenproduktionen<br />
stellen selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter dar und sind demnach gemäß IAS 38 zu aktivieren. Gemäß den Vorschriften<br />
des HGB besteht ein Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter und damit auch für Eigenproduktionen;<br />
die Abschreibung der Lizenzen erfolgt in der Regel mit Lieferung des Filmmaterials unter Berücksichtigung der vertraglichen<br />
Sperrfristen. Soweit erforderlich werden Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen.<br />
Konzernanhang