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Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

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1. die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen<br />

Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat,<br />

2. die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden<br />

Fachrichtung bestanden hat,<br />

3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde<br />

oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in<br />

einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder<br />

4. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf<br />

entsprechenden Fachrichtung bestanden hat<br />

und im Falle der Nummern 2 bis 4 eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig<br />

gewesen ist. Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage <strong>des</strong> § 30 Abs. 5 <strong>des</strong><br />

Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung.<br />

(4) Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Technologie kann nach Anhörung <strong>des</strong><br />

Hauptausschusses <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>instituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die<br />

nicht der Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und<br />

arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen<br />

ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt<br />

werden. Das Bestehen <strong>des</strong> Teils IV der Meisterprüfung gilt als Nachweis.<br />

(5) Die nach Lan<strong>des</strong>recht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen<br />

der Absätze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhören der<br />

<strong>Handwerks</strong>kammer widerruflich zuerkennen.<br />

§ 23<br />

(1) Die <strong>Handwerks</strong>kammer hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte<br />

sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.<br />

(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die <strong>Handwerks</strong>kammer, falls der<br />

Mangel zu beheben und eine Gefährdung <strong>des</strong> Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu erwarten<br />

ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel<br />

zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung<br />

<strong>des</strong> Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der<br />

gesetzten Frist beseitigt, so hat die <strong>Handwerks</strong>kammer der nach Lan<strong>des</strong>recht zuständigen<br />

Behörde dies mitzuteilen.<br />

§ 24<br />

(1) Die nach Lan<strong>des</strong>recht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte<br />

das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder<br />

nicht mehr vorliegen.<br />

(2) Die nach Lan<strong>des</strong>recht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu<br />

untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.<br />

(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die <strong>Handwerks</strong>kammer zu hören. Dies<br />

gilt nicht in den Fällen <strong>des</strong> § 22a Nr. 1.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit

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