19.01.2013 Aufrufe

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 66<br />

- 40 -<br />

Ein Service der juris GmbH - www.juris.de -<br />

(1) Der Vorstand der <strong>Handwerks</strong>innung wird von der Innungsversammlung für die in der<br />

Satzung bestimmte Zeit mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist<br />

zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift<br />

anzufertigen. Die Wahl <strong>des</strong> Vorstands ist der <strong>Handwerks</strong>kammer binnen einer Woche<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Bestellung <strong>des</strong> Vorstands jederzeit widerruflich<br />

ist. Die Satzung kann ferner bestimmen, daß der Widerruf nur zulässig ist, wenn ein<br />

wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung<br />

oder Unfähigkeit.<br />

(3) Der Vorstand vertritt die <strong>Handwerks</strong>innung gerichtlich und außergerichtlich. Durch<br />

die Satzung kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern <strong>des</strong> Vorstands oder dem<br />

Geschäftsführer übertragen werden. Als Ausweis genügt bei allen Rechtsgeschäften die<br />

Bescheinigung der <strong>Handwerks</strong>kammer, daß die darin bezeichneten Personen <strong>zur</strong> Zeit den<br />

Vorstand bilden.<br />

(4) Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann<br />

ihnen nach näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Auslagen und eine Entschädigung<br />

für Zeitversäumnis gewährt werden.<br />

§ 67<br />

(1) Die <strong>Handwerks</strong>innung kann <strong>zur</strong> Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse<br />

bilden.<br />

(2) Zur Förderung der Berufsbildung ist ein Ausschuß zu bilden. Er besteht aus einem<br />

Vorsitzenden und min<strong>des</strong>tens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder,<br />

die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen<br />

sein müssen.<br />

(3) Die <strong>Handwerks</strong>innung kann einen Ausschuß <strong>zur</strong> Schlichtung von Streitigkeiten<br />

zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle<br />

Berufsausbildungsverhältnisse der in der <strong>Handwerks</strong>innung vertretenen Handwerke<br />

ihres Bezirks zuständig ist. Die <strong>Handwerks</strong>kammer erläßt die hierfür erforderliche<br />

Verfahrensordnung.<br />

§ 68<br />

(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den<br />

bei ihnen beschäftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der <strong>Handwerks</strong>innung<br />

ein Gesellenausschuß errichtet. Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder der<br />

Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch <strong>Gesetz</strong> oder Satzung<br />

vorgesehen ist.<br />

(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen<br />

1. bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1<br />

Nr. 3),<br />

2. bei Maßnahmen <strong>zur</strong> Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und <strong>zur</strong><br />

Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),<br />

3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse (§ 54 Abs. 1 Nr. 4),

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!