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Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

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Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates, welche zulassungspflichtige Handwerke<br />

sich so nahestehen, daß die Beherrschung <strong>des</strong> einen zulassungspflichtigen <strong>Handwerks</strong><br />

die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten <strong>des</strong> anderen zulassungspflichtigen<br />

<strong>Handwerks</strong> ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).<br />

(1a) In die <strong>Handwerks</strong>rolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in<br />

einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden<br />

hat.<br />

(2) In die <strong>Handwerks</strong>rolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen<br />

Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und<br />

für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studienoder<br />

der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die<br />

eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung <strong>des</strong> betreffenden zulassungspflichtigen<br />

<strong>Handwerks</strong> min<strong>des</strong>tens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte<br />

Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer<br />

nach § 42 dieses <strong>Gesetz</strong>es oder nach § 53 <strong>des</strong> Berufsbildungsgesetzes erlassenen<br />

Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen<br />

Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat <strong>des</strong> Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum erworben wurden und entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG <strong>des</strong> Rates vom<br />

21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung <strong>zur</strong> Anerkennung der Hochschuldiplome,<br />

die eine min<strong>des</strong>tens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L<br />

19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, anzuerkennen sind. Die Entscheidung, ob<br />

die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die <strong>Handwerks</strong>kammer. Das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Technologie kann zum Zwecke der Eintragung in die<br />

<strong>Handwerks</strong>rolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung und<br />

Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates die Voraussetzungen<br />

bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen<br />

nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.<br />

(2a) Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates bestimmen, daß in die <strong>Handwerks</strong>rolle einzutragen<br />

ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem<br />

anderen Vertragsstaat <strong>des</strong> Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine<br />

der Meisterprüfung für die Ausübung <strong>des</strong> zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher<br />

Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung <strong>zur</strong> Ausübung eines Gewerbes<br />

erworben hat.<br />

(3) In die <strong>Handwerks</strong>rolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach<br />

§ 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 für das zu betreibende<br />

zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges<br />

Handwerk besitzt.<br />

(4) bis (6) (weggefallen)<br />

(7) In die <strong>Handwerks</strong>rolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder<br />

für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b<br />

besitzt.<br />

(8) (weggefallen)<br />

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer<br />

Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden

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