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Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

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Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die<br />

Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.<br />

(8) Im Übrigen darf die <strong>Handwerks</strong>kammer Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag, die<br />

nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 gespeichert sind, nur für die in Absatz 1 genannten<br />

Zwecke sowie in den Fällen <strong>des</strong> § 88 Abs. 2 <strong>des</strong> Berufsbildungsgesetzes übermitteln.<br />

§ 29<br />

(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in die<br />

Lehrlingsrolle einzutragen, wenn<br />

1. der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der<br />

Ausbildungsordnung entspricht,<br />

2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für<br />

das Einstellen und Ausbilden vorliegen und<br />

3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die<br />

Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 <strong>des</strong> Jugendarbeitsschutzgesetzes <strong>zur</strong> Einsicht<br />

vorgelegt wird.<br />

(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen<br />

nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist<br />

ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung<br />

nach § 33 Abs. 1 <strong>des</strong> Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tag der Anmeldung<br />

<strong>des</strong> Auszubildenden <strong>zur</strong> Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Gesellenprüfung <strong>zur</strong><br />

Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird.<br />

§ 30<br />

(1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß <strong>des</strong> Berufsausbildungsvertrags<br />

die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. Eine Ausfertigung der<br />

Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechen<strong>des</strong> gilt bei Änderungen <strong>des</strong><br />

wesentlichen Vertragsinhalts.<br />

(2) Der Ausbildende hat anzuzeigen<br />

1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung <strong>des</strong> Lehrlings<br />

(Auszubildenden),<br />

2. die Bestellung von Ausbildern.<br />

Vierter Abschnitt<br />

Prüfungswesen<br />

§ 31<br />

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) sind<br />

Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle <strong>des</strong> Nichtbestehens zweimal<br />

wiederholt werden. Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden<br />

Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Gesellenprüfung nicht eigenständig<br />

wiederholbar.<br />

(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf <strong>des</strong>sen<br />

Verlangen die Ergebnisse der Gesellenprüfung <strong>des</strong> Lehrlings (Auszubildenden)

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