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Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

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12. Ursprungszeugnisse über in <strong>Handwerks</strong>betrieben gefertigte Erzeugnisse und andere<br />

dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht<br />

Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,<br />

13. die Maßnahmen <strong>zur</strong> Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer<br />

Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu<br />

unterstützen.<br />

(2) Die <strong>Handwerks</strong>kammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer<br />

Prüfungsausschüsse errichten.<br />

(3) Die <strong>Handwerks</strong>kammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche<br />

Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.<br />

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 findet auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende<br />

Anwendung.<br />

§ 92<br />

Die Organe der <strong>Handwerks</strong>kammer sind<br />

1. die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),<br />

2. der Vorstand,<br />

3. die Ausschüsse.<br />

§ 93<br />

(1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder<br />

müssen Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung<br />

sein, die in dem Betrieb eines Gewerbes der Anlage A oder Betrieb eines Gewerbes der<br />

Anlage B beschäftigt sind.<br />

(2) Durch die Satzung ist die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung und ihre<br />

Aufteilung auf die einzelnen in den Anlagen A und B zu diesem <strong>Gesetz</strong> aufgeführten<br />

Gewerbe zu bestimmen. Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufteilung der Zahl<br />

der Mitglieder der Vollversammlung auch die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 zu<br />

berücksichtigen hat. Bei der Aufteilung sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten und<br />

die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe berücksichtigt werden.<br />

(3) Für je<strong>des</strong> Mitglied sind min<strong>des</strong>tens ein, aber höchstens zwei Stellvertreter<br />

zu wählen, die im Verhinderungsfall oder im Falle <strong>des</strong> Ausscheidens der Mitglieder<br />

einzutreten haben.<br />

(4) Die Vollversammlung kann sich nach näherer Bestimmung der Satzung bis zu einem<br />

Fünftel der Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen Personen unter Wahrung<br />

der in Absatz 1 festgelegten Verhältniszahl ergänzen; diese haben gleiche Rechte<br />

und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung. Die Zuwahl der<br />

sachverständigen Personen, die auf das Drittel der Gesellen und anderer Arbeitnehmer<br />

mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung an<strong>zur</strong>echnen sind, erfolgt auf Vorschlag der<br />

Mehrheit dieser Gruppe.<br />

§ 94<br />

Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter <strong>des</strong> gesamten <strong>Handwerks</strong> und <strong>des</strong><br />

handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. §<br />

66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 gelten entsprechend.

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