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Jetzt ausbilden - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

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Seite 30 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />

Die Minijob-Falle<br />

für mitarbeitende<br />

Angehörige<br />

Vorsicht bei weiteren Einkünften durch<br />

Miete oder Pacht. Mitarbeitende Familienangehörige,<br />

insbesondere die Ehepartner<br />

der Unternehmer, sind häufig<br />

auf der Basis eines Minijobs (400-Euro-<br />

Job) im Betrieb angestellt. Sie führen<br />

dann Pauschalen für Sozialversicherungen<br />

an die Bundesknappschaft ab.<br />

Ein eigener Versicherungsanspruch<br />

entsteht hierdurch nicht. Meist sind sie<br />

so bei ihren Ehepartnern im Rahmen<br />

der Familienversicherung mitversichert.<br />

Wir weisen allerdings darauf hin, dass<br />

die Krankenversicherungen immer<br />

häufiger die Vorlage von Steuerbescheiden<br />

verlangen. Dies führt dann<br />

zu Problemen, wenn der mitarbeitende<br />

Ehepartner neben dem Mini-Job<br />

weitere Einkünfte hat. Kein seltener<br />

Fall, weil die Partner aus unterschiedlichen<br />

Gründen häufig Betriebsgrundstücke<br />

und/oder Mietobjekte besitzen.<br />

Indem der Betrieb des Ehepartners<br />

beispielsweise Miet- beziehungsweise<br />

Pachtzinsen zahlt, verfügt dieser<br />

über zusätzliche Einkünfte. Damit fällt<br />

der Ehepartner aus der Familienversicherung<br />

heraus. Für ihn ist, für die<br />

Bemessung der Einkünfte, das steuerliche<br />

Gesamteinkommen anzusetzen<br />

(§§ 10 SGB V, § 16 SGB IV). In einzelnen<br />

Fällen wurden Unternehmerehepartner<br />

bereits mit erheblichen<br />

Nachzahlungsforderungen der Krankenversicherung<br />

konfrontiert.<br />

Wir raten dazu vor diesem Hintergrund<br />

darüber nachzudenken, statt einer<br />

geringfügigen Beschäftigung ein<br />

reguläres (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis<br />

mit Pflichtversicherungsbeiträgen zu<br />

begründen. Hier sollte man dann bei<br />

der Krankenkasse prüfen lassen (Statusklärung),<br />

ob der Ehepartner von den<br />

Sozialversicherungsträgem als Arbeitnehmer<br />

oder als Unternehmer behandelt<br />

wird.<br />

EU-Erweiterung<br />

Arbeitsmarkt<br />

beschränkt zugänglich<br />

Am 1.5.2004 ist die Europäische Union<br />

um zehn Mitgliedsstaaten größer<br />

geworden. Polen, die Tschechische<br />

Republik, Estland, Lettland, Litauen,<br />

die Slowakei, Ungarn, Slowenien,<br />

Malta und Zypern gehören jetzt zur<br />

Gemeinschaft.<br />

Im EU-Beitrittsvertrag sind für die<br />

Arbeitnehmerfreizügigkeit bestimmte<br />

Übergangsregeln vereinbart worden.<br />

Nur die Staatsangehörigen von Zypern<br />

und Malta haben seit dem Beitritt die<br />

volle Freizügigkeit, d. h. den uneingeschränkten<br />

Zugang zum deutschen<br />

Arbeitsmarkt. Für alle übrigen Staaten<br />

gilt während einer Übergangszeit von<br />

bis zu sieben Jahren weitestgehend<br />

das bisherige Recht, das die Arbeitsmöglichkeiten<br />

in Deutschland deutlich<br />

einschränkt. Zur Zeit können Angehörige<br />

aus den übrigen acht betroffenen<br />

Beitrittsstaaten nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen, z. B. im Rahmen<br />

von Werkverträgen, mit der Green-<br />

Card für Computerspezialisten oder<br />

als Saisonkräfte, in Deutschland eine<br />

Arbeit aufnehmen. Diese Regelungen<br />

gelten in vollem Umfang auch für Minijobs.<br />

Angehörige aus Beitrittsstaaten<br />

mit beschränkten Zugangsmöglichkeiten<br />

zum deutschen Arbeitsmarkt<br />

können lediglich saisongebundene<br />

Tätigkeiten, beispielsweise in der Spargel-<br />

und Erdbeerernte oder während<br />

der Biergartenzeit im Gaststättenbereich<br />

ausüben. Diese Arbeit kann ein<br />

Minijob sein, wenn sie nicht berufsmäßig<br />

ausgeübt wird und bei einem<br />

Arbeitseinsatz unter fünf Tagen in der<br />

Woche auf höchstens 50 Kalendertage<br />

oder bei einem wöchentlichen<br />

Arbeitseinsatz von mindestens fünf<br />

Tagen auf bis zu zwei Monaten im<br />

Kalenderjahr bei beliebig hohem Verdienst<br />

begrenzt ist.<br />

Eine auf Dauer angelegte geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung mit einem<br />

regelmäßigen Verdienst von bis zu 400<br />

Euro im Monat ist grundsätzlich nicht<br />

möglich. Die Ausführungen gelten<br />

auch für geringfügige Beschäftigungen<br />

im Privathaushalt. Da Tätigkeiten<br />

als Haushaltshilfe oder Pflegekraft in<br />

der Regel auf Dauer angelegt sind, fallen<br />

sie nicht unter die Ausnahmeregelung.<br />

Dazu gibt es ein Info-Telefon der<br />

Bundesagentur für Arbeit: 0180/522<br />

20 23 (12 Ct./min.).<br />

Baurecht<br />

Wann ist eine<br />

Bauleistung abnahmereif?<br />

Eine Bauleistung ist nach § 512 Nr. 1<br />

und § 3 VOB/B abnahmereif, wenn die<br />

Leistung fertig gestellt und keine<br />

wesentlichen Mängel aufweist.<br />

Wann aber liegen wesentliche"<br />

Mängel vor?<br />

Beispiel: Nach Ausführung einer Fassadensanierung<br />

zeigen sich eine ganze<br />

Reihe von Mängeln, die allerdings isoliert<br />

betrachtet, nicht erheblich sind. So<br />

weist die Fassade u.a. einige Unebenheiten<br />

auf, sie vermittelt einen etwas<br />

scheckigen, optisch nicht ganz einwandfreien<br />

Eindruck und hat eine Reihe<br />

von Anstrichschäden und Hohlstellen<br />

geringeren Umfangs. Der Gesamtaufwand<br />

zur Behebung dieser Mängel<br />

beträgt allerdings etwas mehr als 10 %<br />

der vereinbarten Gesamtvergütung. Das<br />

Hanseatische Oberlandesgericht hat mit<br />

Urteil vom 10.06.2003 entschieden,<br />

dass die fertig gestellte Fassadensanierung<br />

nicht abnahmereif ist, da sie<br />

"wesentliche" Mängel aufweist. Ob<br />

Mängel "wesentlich" sind, ist im Einzelfall<br />

aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs<br />

und ihrer Auswirkung zu ermitteln. Hierbei<br />

kommt es nicht nur darauf an, wie<br />

einzelne Mängel für sich allein zu bewerten<br />

sind. "Wesentlich" sind Mängel auch<br />

dann, wenn sie zwar einzeln nicht von<br />

größerer Bedeutung, in ihrer Gesamtheit<br />

jedoch nicht mehr als unwesentlich<br />

angesehen werden können: Das ist hier<br />

der Fall. Dies zeigt sich schon daran,<br />

dass die Kosten der Beseitigung der<br />

einzelnen, nicht wesentlichen Mängel<br />

insgesamt mehr als 10 % des vereinbarten<br />

Gesamtpreises betragen. (HOG.<br />

Az.: 9 U 121/00)<br />

Vertragsstrafenabrede<br />

im Formulararbeitsvertrag<br />

Zwar sind Vertragsstrafenabreden in<br />

Formularverträgen nach § 309 Nr. 6<br />

BGB generell unzulässig; in formularmäßigen<br />

Arbeitsverträgen folgt aus der<br />

angemessenen Berücksichtigung der<br />

im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten<br />

nach § 310 IV 2 Halbs. 1 BGB<br />

jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit<br />

von Vertragsstrafenabreden. Die<br />

Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen<br />

kann sich aber auf Grund einer<br />

unangemessenen Benachteiligung<br />

ergeben. Ist eine Vertragsstrafe in<br />

einem Formulararbeitsvertrag zu hoch,<br />

kommt eine geltungserhaltende<br />

Reduktion grundsätzlich nicht in<br />

Betracht. Die Folge: die Vereinbarung<br />

ist unwirksam. (BAG 04.03.2004 - Az.:<br />

8 AZR 196/03).

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