Jetzt ausbilden - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
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Seite 30 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />
Die Minijob-Falle<br />
für mitarbeitende<br />
Angehörige<br />
Vorsicht bei weiteren Einkünften durch<br />
Miete oder Pacht. Mitarbeitende Familienangehörige,<br />
insbesondere die Ehepartner<br />
der Unternehmer, sind häufig<br />
auf der Basis eines Minijobs (400-Euro-<br />
Job) im Betrieb angestellt. Sie führen<br />
dann Pauschalen für Sozialversicherungen<br />
an die Bundesknappschaft ab.<br />
Ein eigener Versicherungsanspruch<br />
entsteht hierdurch nicht. Meist sind sie<br />
so bei ihren Ehepartnern im Rahmen<br />
der Familienversicherung mitversichert.<br />
Wir weisen allerdings darauf hin, dass<br />
die Krankenversicherungen immer<br />
häufiger die Vorlage von Steuerbescheiden<br />
verlangen. Dies führt dann<br />
zu Problemen, wenn der mitarbeitende<br />
Ehepartner neben dem Mini-Job<br />
weitere Einkünfte hat. Kein seltener<br />
Fall, weil die Partner aus unterschiedlichen<br />
Gründen häufig Betriebsgrundstücke<br />
und/oder Mietobjekte besitzen.<br />
Indem der Betrieb des Ehepartners<br />
beispielsweise Miet- beziehungsweise<br />
Pachtzinsen zahlt, verfügt dieser<br />
über zusätzliche Einkünfte. Damit fällt<br />
der Ehepartner aus der Familienversicherung<br />
heraus. Für ihn ist, für die<br />
Bemessung der Einkünfte, das steuerliche<br />
Gesamteinkommen anzusetzen<br />
(§§ 10 SGB V, § 16 SGB IV). In einzelnen<br />
Fällen wurden Unternehmerehepartner<br />
bereits mit erheblichen<br />
Nachzahlungsforderungen der Krankenversicherung<br />
konfrontiert.<br />
Wir raten dazu vor diesem Hintergrund<br />
darüber nachzudenken, statt einer<br />
geringfügigen Beschäftigung ein<br />
reguläres (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis<br />
mit Pflichtversicherungsbeiträgen zu<br />
begründen. Hier sollte man dann bei<br />
der Krankenkasse prüfen lassen (Statusklärung),<br />
ob der Ehepartner von den<br />
Sozialversicherungsträgem als Arbeitnehmer<br />
oder als Unternehmer behandelt<br />
wird.<br />
EU-Erweiterung<br />
Arbeitsmarkt<br />
beschränkt zugänglich<br />
Am 1.5.2004 ist die Europäische Union<br />
um zehn Mitgliedsstaaten größer<br />
geworden. Polen, die Tschechische<br />
Republik, Estland, Lettland, Litauen,<br />
die Slowakei, Ungarn, Slowenien,<br />
Malta und Zypern gehören jetzt zur<br />
Gemeinschaft.<br />
Im EU-Beitrittsvertrag sind für die<br />
Arbeitnehmerfreizügigkeit bestimmte<br />
Übergangsregeln vereinbart worden.<br />
Nur die Staatsangehörigen von Zypern<br />
und Malta haben seit dem Beitritt die<br />
volle Freizügigkeit, d. h. den uneingeschränkten<br />
Zugang zum deutschen<br />
Arbeitsmarkt. Für alle übrigen Staaten<br />
gilt während einer Übergangszeit von<br />
bis zu sieben Jahren weitestgehend<br />
das bisherige Recht, das die Arbeitsmöglichkeiten<br />
in Deutschland deutlich<br />
einschränkt. Zur Zeit können Angehörige<br />
aus den übrigen acht betroffenen<br />
Beitrittsstaaten nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen, z. B. im Rahmen<br />
von Werkverträgen, mit der Green-<br />
Card für Computerspezialisten oder<br />
als Saisonkräfte, in Deutschland eine<br />
Arbeit aufnehmen. Diese Regelungen<br />
gelten in vollem Umfang auch für Minijobs.<br />
Angehörige aus Beitrittsstaaten<br />
mit beschränkten Zugangsmöglichkeiten<br />
zum deutschen Arbeitsmarkt<br />
können lediglich saisongebundene<br />
Tätigkeiten, beispielsweise in der Spargel-<br />
und Erdbeerernte oder während<br />
der Biergartenzeit im Gaststättenbereich<br />
ausüben. Diese Arbeit kann ein<br />
Minijob sein, wenn sie nicht berufsmäßig<br />
ausgeübt wird und bei einem<br />
Arbeitseinsatz unter fünf Tagen in der<br />
Woche auf höchstens 50 Kalendertage<br />
oder bei einem wöchentlichen<br />
Arbeitseinsatz von mindestens fünf<br />
Tagen auf bis zu zwei Monaten im<br />
Kalenderjahr bei beliebig hohem Verdienst<br />
begrenzt ist.<br />
Eine auf Dauer angelegte geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung mit einem<br />
regelmäßigen Verdienst von bis zu 400<br />
Euro im Monat ist grundsätzlich nicht<br />
möglich. Die Ausführungen gelten<br />
auch für geringfügige Beschäftigungen<br />
im Privathaushalt. Da Tätigkeiten<br />
als Haushaltshilfe oder Pflegekraft in<br />
der Regel auf Dauer angelegt sind, fallen<br />
sie nicht unter die Ausnahmeregelung.<br />
Dazu gibt es ein Info-Telefon der<br />
Bundesagentur für Arbeit: 0180/522<br />
20 23 (12 Ct./min.).<br />
Baurecht<br />
Wann ist eine<br />
Bauleistung abnahmereif?<br />
Eine Bauleistung ist nach § 512 Nr. 1<br />
und § 3 VOB/B abnahmereif, wenn die<br />
Leistung fertig gestellt und keine<br />
wesentlichen Mängel aufweist.<br />
Wann aber liegen wesentliche"<br />
Mängel vor?<br />
Beispiel: Nach Ausführung einer Fassadensanierung<br />
zeigen sich eine ganze<br />
Reihe von Mängeln, die allerdings isoliert<br />
betrachtet, nicht erheblich sind. So<br />
weist die Fassade u.a. einige Unebenheiten<br />
auf, sie vermittelt einen etwas<br />
scheckigen, optisch nicht ganz einwandfreien<br />
Eindruck und hat eine Reihe<br />
von Anstrichschäden und Hohlstellen<br />
geringeren Umfangs. Der Gesamtaufwand<br />
zur Behebung dieser Mängel<br />
beträgt allerdings etwas mehr als 10 %<br />
der vereinbarten Gesamtvergütung. Das<br />
Hanseatische Oberlandesgericht hat mit<br />
Urteil vom 10.06.2003 entschieden,<br />
dass die fertig gestellte Fassadensanierung<br />
nicht abnahmereif ist, da sie<br />
"wesentliche" Mängel aufweist. Ob<br />
Mängel "wesentlich" sind, ist im Einzelfall<br />
aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs<br />
und ihrer Auswirkung zu ermitteln. Hierbei<br />
kommt es nicht nur darauf an, wie<br />
einzelne Mängel für sich allein zu bewerten<br />
sind. "Wesentlich" sind Mängel auch<br />
dann, wenn sie zwar einzeln nicht von<br />
größerer Bedeutung, in ihrer Gesamtheit<br />
jedoch nicht mehr als unwesentlich<br />
angesehen werden können: Das ist hier<br />
der Fall. Dies zeigt sich schon daran,<br />
dass die Kosten der Beseitigung der<br />
einzelnen, nicht wesentlichen Mängel<br />
insgesamt mehr als 10 % des vereinbarten<br />
Gesamtpreises betragen. (HOG.<br />
Az.: 9 U 121/00)<br />
Vertragsstrafenabrede<br />
im Formulararbeitsvertrag<br />
Zwar sind Vertragsstrafenabreden in<br />
Formularverträgen nach § 309 Nr. 6<br />
BGB generell unzulässig; in formularmäßigen<br />
Arbeitsverträgen folgt aus der<br />
angemessenen Berücksichtigung der<br />
im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten<br />
nach § 310 IV 2 Halbs. 1 BGB<br />
jedoch die grundsätzliche Zulässigkeit<br />
von Vertragsstrafenabreden. Die<br />
Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen<br />
kann sich aber auf Grund einer<br />
unangemessenen Benachteiligung<br />
ergeben. Ist eine Vertragsstrafe in<br />
einem Formulararbeitsvertrag zu hoch,<br />
kommt eine geltungserhaltende<br />
Reduktion grundsätzlich nicht in<br />
Betracht. Die Folge: die Vereinbarung<br />
ist unwirksam. (BAG 04.03.2004 - Az.:<br />
8 AZR 196/03).