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Seite 6 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />

Hemmung der Verjährung<br />

bei schwebenden Verhandlungen<br />

Entsprechend dem neuen Schuldrecht,<br />

§ 203 BGB, wird die Verjährung bei<br />

Verhandlungen zwischen Gläubiger<br />

und Schuldner gehemmt. Der BGH hat<br />

in seinem Urteil vom 17.02.2004 (Az.<br />

VI ZR 429/02) den Begriff der Verhandlung,<br />

so wie er in § 203 BGB niedergeschrieben<br />

ist, sehr weit ausgelegt.<br />

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt<br />

zugrunde:<br />

Nach einer erfolgten Schadensregulierung<br />

sind in so genannter "unverjährter<br />

Zeit" bei dem Kläger Umstände<br />

eingetreten, die weitere Schadensersatzansprüche<br />

rechtfertigten.<br />

Der Kläger hat sich sodann an die<br />

ersatzpflichtige Beklagte gewandt.<br />

Diese verzichtete insgesamt zweimal<br />

befristet, vor Ablauf der Verjährungsfrist,<br />

auf die Erhebung der Einrede der<br />

Verjährung, sofern eine Verjährung<br />

nicht schon eingetreten war. Eine Einigung<br />

kam zwischen den Parteien nicht<br />

zustande. Im Rechtsstreit erhebt die<br />

Beklagte sodann die Einrede der Verjährung<br />

und hatte erst vor dem Bundesgerichtshof<br />

mit dieser Einrede<br />

Jede — auch noch so geringe - Abweichung<br />

von der VOB/B stört deren<br />

Vereinbarung „als Ganzes” und gefährdet<br />

somit die VOB/B-Regelung insgesamt!<br />

Die VOB/B „als Ganzes“ ist ein ausgewogenes<br />

Vertragswerk. Nicht immer<br />

ist aber jeder Auftraggeber oder<br />

Auftragnehmer mit den in der VOB/B<br />

geregelten Tatbeständen einverstanden.<br />

Dann werden durch Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen abweichende<br />

Vereinbarungen getroffen. Dies ist<br />

nicht problemlos, weil damit immer ein<br />

Eingriff in die VOB/B verbunden ist.<br />

BGH hebt eigene<br />

Rechtssprechung auf<br />

In einer wegweisenden Entscheidung<br />

hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit<br />

seiner eigenen jahrzehntelangen<br />

Rechtssprechung aufgeräumt. Mit<br />

deutlicher Selbstkritik hebt er hervor,<br />

dass seine vielen Urteile der vergangenen<br />

Jahre keine „brauchbaren Abgrenzungskriterien”<br />

geschaffen haben,<br />

um für den Rechtsverkehr eine<br />

sichere Prognose zu schaffen, wenn<br />

Erfolg. Der BGH hat ausgeführt, dass<br />

der für die Verjährungshemmung maßgebende<br />

Begriff des "Verhandelns"<br />

weit zu verstehen ist. Dafür genügt<br />

jeder Meinungsaustausch über den<br />

Schadensfall zwischen dem Berechtigten<br />

und dem Verpflichteten, sofern<br />

nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz<br />

abgelehnt wird. Die Verhandlungen<br />

schweben schon dann, wenn der in<br />

Anspruch Genommene Erklärungen<br />

abgibt, die dem Anspruchsteller die<br />

Annahme gestatten, der Anspruchsgegner<br />

lasse sich auf eine Erörterung<br />

von Ansprüchen ein. Dabei soll es<br />

nicht erforderlich sein, dass bereits<br />

eine Vergleichsbereitschaft oder eine<br />

Bereitschaft zum Entgegenkommen<br />

signalisiert wird. Ausreichend sei vielmehr<br />

die Erklärung, auf die Einrede der<br />

Verjährung zu verzichten.<br />

Nach dieser Erklärung konnte der Kläger<br />

zu der Annahme gelangen, dass<br />

die Beklagte weitere Ansprüche prüfen<br />

und darüber verhandeln würde. Für<br />

eine Beendigung der Hemmung waren<br />

keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein<br />

es um die Konsequenzen einer Abweichung<br />

von der VOB/B geht.<br />

Im Ergebnis hat der BGH seine so<br />

genannte „Kernbereichstheorie” aufgegeben,<br />

wonach nur Eingriffe in den<br />

Kernbereich der VOB/B relevant<br />

waren. <strong>Jetzt</strong> wird ausdrücklich jede<br />

Abweichung von der VOB/B als Eingriff<br />

in deren Ausgewogenheitscharakter<br />

dargestellt.<br />

Die Verwendung von ABGs führt in der<br />

Regel zu einer solchen Abweichung<br />

und ist als eine Störung des von ihr<br />

beabsichtigten Interessenausgleichs<br />

zu bewerten. Die VOB/B ist demnach<br />

nur dann einer gerichtlichen Inhaltskontrolle<br />

entzogen, wenn sie als<br />

Ganzes vereinbart wird. Es kommt also<br />

nicht mehr darauf an, welches Gewicht<br />

der Eingriff hat!<br />

Sicherheit für Betriebe:<br />

nur bei VOB/B als Ganzes<br />

Die Konsequenz: Bei jeder Abweichung<br />

von der VOB/B kommt sie insgesamt<br />

selbst auf den Prüfstand. Stellen<br />

sich dann Regelungen der VOB/B<br />

solcher Abbruch von Verhandlungen<br />

muss wegen seiner Bedeutung für die<br />

Durchsetzbarkeit der geltend gemachten<br />

Ansprüche durch klares und eindeutiges<br />

Verhalten zum Ausdruck<br />

gebracht werden. Allein die Verneinung<br />

der Einstandspflicht reicht nicht aus.<br />

Tipp: Nach dem neuen Schuldrecht<br />

regelt § 203 BGB die Hemmung der<br />

Verjährung bei Verhandlungen zwischen<br />

Gläubiger und Schuldner. Da<br />

der Begriff der Verhandlung sehr<br />

weit ausgelegt wird, verlängert sich<br />

die Verjährungszeit schon von<br />

Anbeginn an um die Zeit der Verhandlungen.<br />

Da § 203 BGB nicht<br />

abgedungen werden kann, sollte bei<br />

Verhandlungen immer darauf<br />

geachtet werden, dass neben dem<br />

Beginn auch das Ende klar und<br />

unmissverständlich zum Ausdruck<br />

gebracht wird, um der Gefahr einer<br />

Ausuferung der Verjährungszeit, die<br />

aufgrund § 203 Satz 2 BGB immer<br />

erst drei Monate nach dem Ende<br />

der Hemmung (der Verhandlung)<br />

eintritt, entgegenzuwirken.<br />

Vorsicht - bei von der<br />

VOB/B abweichenden Vereinbarungen<br />

heraus, die einer Überprüfung nach<br />

dem früheren AGB-Gesetz, jetzt §§<br />

305 ff. BGB nicht standhalten (und<br />

davon gibt es eine Reihe!) sind sie in<br />

dem konkreten Vertragsverhältnis<br />

unwirksam. In einem solchen Fall gelten<br />

dann die gesetzlichen Regelungen<br />

des Werkvertragsrechts nach BGB.<br />

Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsbedingungen/AGBsausgehandelt<br />

wurden und nicht einseitig vom<br />

Verwender vorgegeben werden. Die<br />

Regelungen der VOB/B gelten also<br />

sicher nur, wenn die VOB/B insgesamt<br />

vereinbart wird, also keine<br />

Abweichung vorgenommen wird.<br />

Die gesetzlichen Regelungen des<br />

Werkvertragsrechts sind grundsätzlich<br />

nicht schlechter als die Bedingungen<br />

der VOB/B. Können Sie die Bedingungen<br />

der VOB/B nicht als Ganzes<br />

durchsetzen, bleibt Ihnen keine andere<br />

Wahl, als die gesetzlichen Werkvertragsbestimmungen<br />

anzuwenden.<br />

Andernfalls müssen einzelvertraglich<br />

abweichende Vereinbarungen getroffen<br />

werden.

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