Jetzt ausbilden - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
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Seite 6 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 3/2004<br />
Hemmung der Verjährung<br />
bei schwebenden Verhandlungen<br />
Entsprechend dem neuen Schuldrecht,<br />
§ 203 BGB, wird die Verjährung bei<br />
Verhandlungen zwischen Gläubiger<br />
und Schuldner gehemmt. Der BGH hat<br />
in seinem Urteil vom 17.02.2004 (Az.<br />
VI ZR 429/02) den Begriff der Verhandlung,<br />
so wie er in § 203 BGB niedergeschrieben<br />
ist, sehr weit ausgelegt.<br />
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt<br />
zugrunde:<br />
Nach einer erfolgten Schadensregulierung<br />
sind in so genannter "unverjährter<br />
Zeit" bei dem Kläger Umstände<br />
eingetreten, die weitere Schadensersatzansprüche<br />
rechtfertigten.<br />
Der Kläger hat sich sodann an die<br />
ersatzpflichtige Beklagte gewandt.<br />
Diese verzichtete insgesamt zweimal<br />
befristet, vor Ablauf der Verjährungsfrist,<br />
auf die Erhebung der Einrede der<br />
Verjährung, sofern eine Verjährung<br />
nicht schon eingetreten war. Eine Einigung<br />
kam zwischen den Parteien nicht<br />
zustande. Im Rechtsstreit erhebt die<br />
Beklagte sodann die Einrede der Verjährung<br />
und hatte erst vor dem Bundesgerichtshof<br />
mit dieser Einrede<br />
Jede — auch noch so geringe - Abweichung<br />
von der VOB/B stört deren<br />
Vereinbarung „als Ganzes” und gefährdet<br />
somit die VOB/B-Regelung insgesamt!<br />
Die VOB/B „als Ganzes“ ist ein ausgewogenes<br />
Vertragswerk. Nicht immer<br />
ist aber jeder Auftraggeber oder<br />
Auftragnehmer mit den in der VOB/B<br />
geregelten Tatbeständen einverstanden.<br />
Dann werden durch Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen abweichende<br />
Vereinbarungen getroffen. Dies ist<br />
nicht problemlos, weil damit immer ein<br />
Eingriff in die VOB/B verbunden ist.<br />
BGH hebt eigene<br />
Rechtssprechung auf<br />
In einer wegweisenden Entscheidung<br />
hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit<br />
seiner eigenen jahrzehntelangen<br />
Rechtssprechung aufgeräumt. Mit<br />
deutlicher Selbstkritik hebt er hervor,<br />
dass seine vielen Urteile der vergangenen<br />
Jahre keine „brauchbaren Abgrenzungskriterien”<br />
geschaffen haben,<br />
um für den Rechtsverkehr eine<br />
sichere Prognose zu schaffen, wenn<br />
Erfolg. Der BGH hat ausgeführt, dass<br />
der für die Verjährungshemmung maßgebende<br />
Begriff des "Verhandelns"<br />
weit zu verstehen ist. Dafür genügt<br />
jeder Meinungsaustausch über den<br />
Schadensfall zwischen dem Berechtigten<br />
und dem Verpflichteten, sofern<br />
nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz<br />
abgelehnt wird. Die Verhandlungen<br />
schweben schon dann, wenn der in<br />
Anspruch Genommene Erklärungen<br />
abgibt, die dem Anspruchsteller die<br />
Annahme gestatten, der Anspruchsgegner<br />
lasse sich auf eine Erörterung<br />
von Ansprüchen ein. Dabei soll es<br />
nicht erforderlich sein, dass bereits<br />
eine Vergleichsbereitschaft oder eine<br />
Bereitschaft zum Entgegenkommen<br />
signalisiert wird. Ausreichend sei vielmehr<br />
die Erklärung, auf die Einrede der<br />
Verjährung zu verzichten.<br />
Nach dieser Erklärung konnte der Kläger<br />
zu der Annahme gelangen, dass<br />
die Beklagte weitere Ansprüche prüfen<br />
und darüber verhandeln würde. Für<br />
eine Beendigung der Hemmung waren<br />
keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein<br />
es um die Konsequenzen einer Abweichung<br />
von der VOB/B geht.<br />
Im Ergebnis hat der BGH seine so<br />
genannte „Kernbereichstheorie” aufgegeben,<br />
wonach nur Eingriffe in den<br />
Kernbereich der VOB/B relevant<br />
waren. <strong>Jetzt</strong> wird ausdrücklich jede<br />
Abweichung von der VOB/B als Eingriff<br />
in deren Ausgewogenheitscharakter<br />
dargestellt.<br />
Die Verwendung von ABGs führt in der<br />
Regel zu einer solchen Abweichung<br />
und ist als eine Störung des von ihr<br />
beabsichtigten Interessenausgleichs<br />
zu bewerten. Die VOB/B ist demnach<br />
nur dann einer gerichtlichen Inhaltskontrolle<br />
entzogen, wenn sie als<br />
Ganzes vereinbart wird. Es kommt also<br />
nicht mehr darauf an, welches Gewicht<br />
der Eingriff hat!<br />
Sicherheit für Betriebe:<br />
nur bei VOB/B als Ganzes<br />
Die Konsequenz: Bei jeder Abweichung<br />
von der VOB/B kommt sie insgesamt<br />
selbst auf den Prüfstand. Stellen<br />
sich dann Regelungen der VOB/B<br />
solcher Abbruch von Verhandlungen<br />
muss wegen seiner Bedeutung für die<br />
Durchsetzbarkeit der geltend gemachten<br />
Ansprüche durch klares und eindeutiges<br />
Verhalten zum Ausdruck<br />
gebracht werden. Allein die Verneinung<br />
der Einstandspflicht reicht nicht aus.<br />
Tipp: Nach dem neuen Schuldrecht<br />
regelt § 203 BGB die Hemmung der<br />
Verjährung bei Verhandlungen zwischen<br />
Gläubiger und Schuldner. Da<br />
der Begriff der Verhandlung sehr<br />
weit ausgelegt wird, verlängert sich<br />
die Verjährungszeit schon von<br />
Anbeginn an um die Zeit der Verhandlungen.<br />
Da § 203 BGB nicht<br />
abgedungen werden kann, sollte bei<br />
Verhandlungen immer darauf<br />
geachtet werden, dass neben dem<br />
Beginn auch das Ende klar und<br />
unmissverständlich zum Ausdruck<br />
gebracht wird, um der Gefahr einer<br />
Ausuferung der Verjährungszeit, die<br />
aufgrund § 203 Satz 2 BGB immer<br />
erst drei Monate nach dem Ende<br />
der Hemmung (der Verhandlung)<br />
eintritt, entgegenzuwirken.<br />
Vorsicht - bei von der<br />
VOB/B abweichenden Vereinbarungen<br />
heraus, die einer Überprüfung nach<br />
dem früheren AGB-Gesetz, jetzt §§<br />
305 ff. BGB nicht standhalten (und<br />
davon gibt es eine Reihe!) sind sie in<br />
dem konkreten Vertragsverhältnis<br />
unwirksam. In einem solchen Fall gelten<br />
dann die gesetzlichen Regelungen<br />
des Werkvertragsrechts nach BGB.<br />
Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsbedingungen/AGBsausgehandelt<br />
wurden und nicht einseitig vom<br />
Verwender vorgegeben werden. Die<br />
Regelungen der VOB/B gelten also<br />
sicher nur, wenn die VOB/B insgesamt<br />
vereinbart wird, also keine<br />
Abweichung vorgenommen wird.<br />
Die gesetzlichen Regelungen des<br />
Werkvertragsrechts sind grundsätzlich<br />
nicht schlechter als die Bedingungen<br />
der VOB/B. Können Sie die Bedingungen<br />
der VOB/B nicht als Ganzes<br />
durchsetzen, bleibt Ihnen keine andere<br />
Wahl, als die gesetzlichen Werkvertragsbestimmungen<br />
anzuwenden.<br />
Andernfalls müssen einzelvertraglich<br />
abweichende Vereinbarungen getroffen<br />
werden.